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{'item': 'I422 2155907-1'}

Obsah (10)Art 133§ 13§ 3§§ 4§ 28§ 8Art. 3§ 58§ 57§ 10

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlI422 2155907-1 SpruchI422 2155907-1/28E, I422 2155907-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein irakischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.04.2017, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 18.04.2017, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 03.05.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zugewiesen. Am 28.01.2021 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum schiitischen muslimischen Glauben. Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und hält sich seit (mindestens) 03.06.2015 in Österreich auf. Seither ist er mit kurzen tages- bzw. wochenweisen Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet. Sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer ab dem 06.04.2018 verloren. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Mutter, seinem Bruder und seinen drei Schwestern. Von denen leben sein Mutter, der Bruder und zwei Schwestern nach wie vor in Bagdad. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer steht nach wie vor in aufrechtem Kontakt zu seiner im Irak lebenden Familie. Der Beschwerdeführer verfügt über eine rund neunjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrungen als Angestellter eines Geldüberweisungsinstitutes in Bagdad. Insofern wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen und sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Kontakte, jedoch hat er eine Lebensgefährtin in Österreich. Mit seiner Lebensgefährtin, einer in Bundesgebiet lebenden slowakischen Staatsangehörigen, führt der Beschwerdeführer seit rund Juni 2020 eine Beziehung. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Seine Lebensgefährtin bringt drei minderjährige Kinder aus zwei vorangegangenen Beziehungen mit ein. Für die Kinder leistet der Beschwerdeführer keinen Unterhalt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über Merkmale einer Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht. Demgegenüber liegt eine Integration in beruflicher Hinsicht nicht vor. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer weist in Österreich nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.06.2018 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.06.2018 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2019 zu XXXX wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.06.2018 zu XXXX

den §§ 31, 40 StGB (Zusatzstrafe) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.03.2019 zu römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.06.2018 zu römisch 40

den Paragraphen 31, 40, StGB (Zusatzstrafe) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.01.2019, zu Zl. XXXX, fest, dass der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Z 1 und 2 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.06.2018 verloren hat, spracht über ihn eine Rückkehrentscheidung aus und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.02.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2020, zu GZ: I422 2155907-2 mit der Maßgabe statt, dass es den Verlust des Aufenthaltsrechtes bestätigte und es die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot aufgrund des laufenden Asylverfahrens behob.Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.01.2019, zu Zl. römisch 40 , fest, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.06.2018 verloren hat, spracht über ihn eine Rückkehrentscheidung aus und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.02.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2020, zu GZ: I422 2155907-2 mit der Maßgabe statt, dass es den Verlust des Aufenthaltsrechtes bestätigte und es die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot aufgrund des laufenden Asylverfahrens behob. Am 04.06.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle von Beamten der Polizeiinspektion K[...] als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen SO-[...] angehalten. Der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW war auf den Beschwerdeführer zugelassen und vermochte der Beschwerdeführer keine Lenkerberechtigung vorzuweisen. Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirkshauptmannschaft S[...] einen total gefälschten Führerschein vorgelegt hatte. Aus dem Vorfall resultierte eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 370,--. 1.

  1. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer unterliegt in seinem Herkunftsstaat Irak keiner staatlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung. Entgegen seinem Fluchtvorbringen wurde der Beschwerdeführer nicht durch Mitglieder der Milizgruppe Asa´ib Ahl al Haqq mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer wird daher im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die wesentlichen Feststellungen in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und den Herkunftsstaat lauten wie folgt: Sicherheitslag ein Bagdad: Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020). Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am
  3. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020). Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl Joel Wing 5.3.2020)Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020) Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020). Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Volksmobilisierungskräfte(PMF): Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018).Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vergleiche FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vergleiche FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018). Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019).Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vergleiche Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.1.2019). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019). Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vgl. FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vergleiche FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019). In vielen der irakischen Sicherheitsoperationen übernahm die PMF eine Führungsrolle. Als Schnittstelle zwischen dem Iran und der irakischen Regierung gewannen sie mit der Zeit zunehmend an Einfluss (GS 18.7.2019). Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vgl. TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vgl GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der
  4. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vergleiche TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vergleiche GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der
  5. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019). Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 12.1.2019). Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vergleiche USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020). Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll (DIS/Landinfo 5.11.2018). Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020).Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020).Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020). Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF: Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). Einige PMF haben sich Einkommensquellen erschlossen, die sie nicht aufgeben wollen, darunter Raub, Erpressung und Altmetallbergung (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass die PMF einen Teil der lokalen Wirtschaft in Ninewa kontollieren, was von diesen zurückgewiesen wird (Reuters 29.8.2019). Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distrikt-Vorsteher und andere Amtsträger auszuüben (ACCORD 11.12.2019). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018). Neben der Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017). Asa´ib Ahl al Haqq: Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch (Clingendael 6.2018). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41.,
  6. und
  7. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018).Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch (Clingendael 6.2018). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41.,
  8. und
  9. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018; vergleiche Al-Tamini 31.10.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Medizinische Versorgung: Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020). Rückkehr: Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). m Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019). COVID-19: Mit Stand 28.01.20.2021 verzeichnete der Irak laut WHO 615.380 bestätigte COVID-19 Fälle, 804 Neuerkrankungen sowie 13.010 Todesfälle.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, des bekämpften Bescheides sowie seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz und der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.
  12. Berücksichtigt wird auch der Gerichtsakt zu I422 2155907-
  13. Außerdem wurden in die vorliegenden Strafurteile Einsicht genommen und ergänzend Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) eingeholt. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak (Stand 17.03.2020), den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (Stand Mai 2019), dem EASO Bericht „Security Situation“ (Stand Oktober 2020) sowie eine ACCORD Anfragebeantwortung zum Irak: „Rekrutierung von schiitischen Milizen (insb. Asaib Ahl al-Haqq), Konsequenzen bei Weigerung [a-10893-2]“ (Stand 27.02.2019) herangezogen. In Bezug auf COVID-19 werden die aktuellen Werte der WHO (https://covid19.who.int/) [mit Stand vom
  14. Jänner 2021] und die Maßnahmen der irakischen Regierung berücksichtigt (https://gds.gov.iq/covid-19/). 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit und seinem Familienstand ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften und nicht widerlegten Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufgekommen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine dahingehenden glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Dass der Beschwerdeführer an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und er arbeitsfähig ist, gründet auf folgenden Überlegungen: Aus dem Administrativverfahren ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung und wurde im Beschwerdeschriftsatz diesbezüglich auch kein derartiges Vorbringen erstatten, dass darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorbringt, dass er seit 2018 an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer seit dem behaupteten Beginn seiner Leiden im Jahr 2018 rund drei Jahre Zeit hatte, seine Rechtsvertretung oder die belangte Behörde über seine gesundheitliche Beeinträchtigung zu informieren, was der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat. In diesem Zusammenhang bleibt auch nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Beschwerdeschriftsatz seiner (damaligen) Rechtsvertretung vom 20.02.2019, welches sich gegen ein über ihn verhängtes Einreiseverbot (vgl. Verfahren zu GZ: I422 2155907-2) richtete, ebenfalls keine Angaben über eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung geltend machte. Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt seiner Kenntnis der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung nachweislich im Kontakt mit seiner Rechtsvertretung. Es spricht somit nicht für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Erkrankung, wenn er diesen nicht unerheblichen Umstand im Beschwerdeschriftsatz vom 20.02.2019 vollkommen unerwähnt lässt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Ladung zur mündliche Verhandlung vom 28.01.2021 explizit aufgefordert wurde, sämtliche bekannte Tatsachen und Beweismittel, insbesondere medizinische Unterlagen, bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung in der Form nach, dass er mit Schriftsatz vom 21.01.2021 die Einvernahme seiner Lebensgefährtin beantragte und mit Schriftsatz vom 25.01.2021 zwei Seminar- und eine Deutschkursbestätigung vorlegte. Keine der beiden Schriftstücke enthielten weder Ausführungen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Beeinträchtigung leidet noch waren ihnen allfällige medizinische Unterlagen, Befunde oder ärztliche Verschreibungen beigefügt. In diesem Zusammenhang bleibt auch nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Leiden nur allgemeine und pauschale Ausführungen tätigte. So führte er auf die Frage des erkennenden Richters nach dem Vorliegen einer Erkrankung aus: „Eigentlich ja. Ich fühle mich müde und das ist alles.“ Woran genau er leide oder welche Krankheit genau bei ihm diagnostiziert wurde, lässt der Beschwerdeführer unerwähnt. Gleich verhält es sich mit den von ihm eingenommen Medikamenten, wenn er dahingehend allgemein vorbringt, dass er Schlafmedikamente und Medikamente gegen Depression nehme. In Zusammenschau mit seinem Vorbringen, dass er wegen seiner Leiden „schon oft“ und zuletzt vor einer Woche beim Arzt gewesen sei, vermochte dies den erkennenden Richter nicht davon zu überzeugen, dass er tatsächlich an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leide. Daran vermochten auch die vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamente Xanor (Wirkstoff Alpazolam) und Saroten (Wirkstoff Amitripylin) nichts zu ändern. Die Vorlage von Medikamentenpackungen alleine, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass diese Medikamente tatsächlich auch ihm verschrieben worden sind.Dass der Beschwerdeführer an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und er arbeitsfähig ist, gründet auf folgenden Überlegungen: Aus dem Administrativverfahren ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung und wurde im Beschwerdeschriftsatz diesbezüglich auch kein derartiges Vorbringen erstatten, dass darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorbringt, dass er seit 2018 an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer seit dem behaupteten Beginn seiner Leiden im Jahr 2018 rund drei Jahre Zeit hatte, seine Rechtsvertretung oder die belangte Behörde über seine gesundheitliche Beeinträchtigung zu informieren, was der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat. In diesem Zusammenhang bleibt auch nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Beschwerdeschriftsatz seiner (damaligen) Rechtsvertretung vom 20.02.2019, welches sich gegen ein über ihn verhängtes Einreiseverbot vergleiche Verfahren zu GZ: I422 2155907-2) richtete, ebenfalls keine Angaben über eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung geltend machte. Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt seiner Kenntnis der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung nachweislich im Kontakt mit seiner Rechtsvertretung. Es spricht somit nicht für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Erkrankung, wenn er diesen nicht unerheblichen Umstand im Beschwerdeschriftsatz vom 20.02.2019 vollkommen unerwähnt lässt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Ladung zur mündliche Verhandlung vom 28.01.2021 explizit aufgefordert wurde, sämtliche bekannte Tatsachen und Beweismittel, insbesondere medizinische Unterlagen, bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung in der Form nach, dass er mit Schriftsatz vom 21.01.2021 die Einvernahme seiner Lebensgefährtin beantragte und mit Schriftsatz vom 25.01.2021 zwei Seminar- und eine Deutschkursbestätigung vorlegte. Keine der beiden Schriftstücke enthielten weder Ausführungen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Beeinträchtigung leidet noch waren ihnen allfällige medizinische Unterlagen, Befunde oder ärztliche Verschreibungen beigefügt. In diesem Zusammenhang bleibt auch nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Leiden nur allgemeine und pauschale Ausführungen tätigte. So führte er auf die Frage des erkennenden Richters nach dem Vorliegen einer Erkrankung aus: „Eigentlich ja. Ich fühle mich müde und das ist alles.“ Woran genau er leide oder welche Krankheit genau bei ihm diagnostiziert wurde, lässt der Beschwerdeführer unerwähnt. Gleich verhält es sich mit den von ihm eingenommen Medikamenten, wenn er dahingehend allgemein vorbringt, dass er Schlafmedikamente und Medikamente gegen Depression nehme. In Zusammenschau mit seinem Vorbringen, dass er wegen seiner Leiden „schon oft“ und zuletzt vor einer Woche beim Arzt gewesen sei, vermochte dies den erkennenden Richter nicht davon zu überzeugen, dass er tatsächlich an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leide. Daran vermochten auch die vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamente Xanor (Wirkstoff Alpazolam) und Saroten (Wirkstoff Amitripylin) nichts zu ändern. Die Vorlage von Medikamentenpackungen alleine, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass diese Medikamente tatsächlich auch ihm verschrieben worden sind. Aus der Zusammenschau seines Gesundheitszustandes mit seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten gründet die Feststellung bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit. Die Feststellung betreffend seine Einreise ins Bundesgebiet ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Des Weiteren ist aus dem Verwaltungsakt belegt, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit 03.06.2015 in Österreich aufhält. Die Feststellung zu seinem österreichischen Wohnsitz ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.04.2018 verloren hat, basiert auf der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu I422 2155907-
  16. Bei seiner mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass seine Mutter, sein Bruder und zwei Schwestern nach wie vor im Irak aufhältig wären und sie in Bagdad leben würden. Eine weitere Schwester lebe mittlerweile in Deutschland und wäre dort verheiratet. Mit seiner Mutter habe er seit 2020 wieder Kontakt und telefoniere er mit ihr alle zwei bis drei Monate. Zuletzt habe er mit ihr vor rund zwei Wochen telefoniert. Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner mehrjährigen Schulbildung und Berufserfahrung im Irak erachtet und brachte er bei seiner mündlichen Verhandlung diesbezüglich vor, dass er sechs Jahre lang die Grund- und weitere drei Jahre lang die Mittelschule absolviert habe. Über eine Berufsausbildung verfüge er nicht, zumal die Berufsausbildung im Irak nicht mit der in Österreich vergleichbar sei. Er habe sich aber unmittelbar nach der Schule bei einem Geldüberweisungsinstitut beworben und habe er bei diesem Unternehmen als Buchhalter gearbeitet. Dort sei er von April 2014 bis zu seiner Ausreise tätig gewesen. Aus der Zusammenschau seiner Schulbildung und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit ergibt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine Chance auf Wiedereingliederung am irakischen Arbeitsmarkt hat. Die Feststellungen hinsichtlich seiner derzeitigen Beschäftigung sowie den Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie dem aktuellen Auszug aus dem GVS. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Beziehungen verfügt, basiert auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung betreffend seiner seit Juni 2020 bestehenden Beziehung zu einer in Bundesgebiet lebenden slowakischen Staatsangehörigen und den von ihr in die Beziehung mitgebrachten Kindern, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Zudem wurde auch seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen. Mit seiner Freundin unternehme er viel gemeinsam. So unterstütze er sie im Haushalt und helfe den Kindern bei den Hausaufgaben oder hole er die Kinder von der Schule ab. Allerdings sei das jetzt alles wegen COVID-19 nicht mehr möglich. Seine Lebensgefährtin brachte dahingehend ebenfalls vor, dass sie gerne Ausflüge machen würden und dies jetzt wegen COVID-19 eingeschränkt möglich sei. Beide bestätigten, dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt für ihre Kinder leiste. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich der erkennende Richter persönlich von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen. Der Beschwerdeführer verstand die an ihn gerichteten Fragen und vermochte diese auch teilweise auf Deutsch zu beantworten. Glaubhaft werden seine Angaben in der mündlichen Verhandlung erachtet, wonach er die Prüfung im Niveau A1 und A2 bereits abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits auch für die Teilnahme an einen B1-Kurs angefragt. Diesen habe er jedoch nicht besucht, da er sich diesen privat zahlen müsste und der Kurs in XXXX stattfinden würde. Das sei dem Beschwerdeführer zu weit und zu teuer. Im Verwaltungsakt liegen zudem Kopien einer Deutschkursbesuchsbestätigung von ISOP datierend vom 21.12.2016 ein. Vorab der mündlichen Verhandlung wurden auch die Seminarbestätigung „Deutsch lernen für AsylwerberInnen – A1.3“ des BFI vom 13.12.2017 vorgelegt. Befragt nach seiner sozialen Verfestigung brachte der Beschwerdeführer bei seiner mündlichen Verhandlung vor, dass er viele Freunde in der XXXX habe, die er pandemiebedingt, momentan allerdings nicht treffen könne. Zudem sei er sehr sportlich. Bis zu seinem Umzug habe er Fußball gespielt. Er gehe auch Laufen, spiele Tennis und betreibe zudem Bodybuilding und Fitness, wobei er letzteres ebenfalls pandemiebedingt nur zu Hause mache. Im Verwaltungsakt liegen zudem die Unterstützungserklärung einer Gasthausbetreiberin vom 15.02.2017, der römisch-katholischen Pfarre M[...] vom 10.02.2017 sowie der Stadtgemeinde M[...] vom 13.02.2017 ein. Vorab der mündlichen Verhandlung wurde zudem eine Seminarbestätigung des BFI betreffend „Basisbildung – Sicher im Alltag, Fit für Ausbildung und Beruf“ vom 30.06.2017 vorgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich der erkennende Richter persönlich von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen. Der Beschwerdeführer verstand die an ihn gerichteten Fragen und vermochte diese auch teilweise auf Deutsch zu beantworten. Glaubhaft werden seine Angaben in der mündlichen Verhandlung erachtet, wonach er die Prüfung im Niveau A1 und A2 bereits abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits auch für die Teilnahme an einen B1-Kurs angefragt. Diesen habe er jedoch nicht besucht, da er sich diesen privat zahlen müsste und der Kurs in römisch 40 stattfinden würde. Das sei dem Beschwerdeführer zu weit und zu teuer. Im Verwaltungsakt liegen zudem Kopien einer Deutschkursbesuchsbestätigung von ISOP datierend vom 21.12.2016 ein. Vorab der mündlichen Verhandlung wurden auch die Seminarbestätigung „Deutsch lernen für AsylwerberInnen – A1.3“ des BFI vom 13.12.2017 vorgelegt. Befragt nach seiner sozialen Verfestigung brachte der Beschwerdeführer bei seiner mündlichen Verhandlung vor, dass er viele Freunde in der römisch 40 habe, die er pandemiebedingt, momentan allerdings nicht treffen könne. Zudem sei er sehr sportlich. Bis zu seinem Umzug habe er Fußball gespielt. Er gehe auch Laufen, spiele Tennis und betreibe zudem Bodybuilding und Fitness, wobei er letzteres ebenfalls pandemiebedingt nur zu Hause mache. Im Verwaltungsakt liegen zudem die Unterstützungserklärung einer Gasthausbetreiberin vom 15.02.2017, der römisch-katholischen Pfarre M[...] vom 10.02.2017 sowie der Stadtgemeinde M[...] vom 13.02.2017 ein. Vorab der mündlichen Verhandlung wurde zudem eine Seminarbestätigung des BFI betreffend „Basisbildung – Sicher im Alltag, Fit für Ausbildung und Beruf“ vom 30.06.2017 vorgelegt. Eine Integration in beruflicher Hinsicht ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass er bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach habe er bereits des Öfteren eine für ihn passende Stelle gefunden, allerdings habe er für die Ausübung der Tätigkeiten nie die Zustimmung vom AMS erhalten. Dies deckt sich auch mit dem Inhalt eines aktuellen SVA-Auszug, demzufolge der Beschwerdeführer – mit Ausnahme einer eintägigen Anmeldung als Arbeiter vom 12.07.2017 – als Asylwerber in der Sozialversicherung gemeldet war. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ist durch die Einsichtnahme in das GVS nachgewiesen und bestätigte dies der Beschwerdeführer zuletzt auch in seiner mündlichen Verhandlung. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und den sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteilen des Landesgerichtes XXXX.Seine strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und den sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteilen des Landesgerichtes römisch 40 . Im Verwaltungsakt liegt auch ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.06.2020, GZ: XXXX ein, aus dem sich die Feststellung zum Fahren ohne Führerschein und die Vorlage eines totalgefälschten Führerscheins ableiten lässt. Dahingehend glaubhaft werden die Ausführungen des Beschwerdeführers erachtet, wonach er deswegen eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 370,-- erhalten habe.Im Verwaltungsakt liegt auch ein Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.06.2020, GZ: römisch 40 ein, aus dem sich die Feststellung zum Fahren ohne Führerschein und die Vorlage eines totalgefälschten Führerscheins ableiten lässt. Dahingehend glaubhaft werden die Ausführungen des Beschwerdeführers erachtet, wonach er deswegen eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 370,-- erhalten habe. 2.
  17. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.06.2015 vor, dass er als Mitarbeiter eines Geldüberweisungsbüros gearbeitet habe. Da er Schiite sei, sei er von Unbekannten mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe einen Drohbrief von Unbekannten erhalten und habe er seine Heimat aus Angst um sein Leben verlassen. Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 15.02.2017 führte bei der freien Schilderung seiner Fluchtgründe im Wesentlichen aus, dass er für ein Geldüberweisungsunternehmen gearbeitet habe. Eines Tages sei er mit Freunden in einem Café gewesen und hätten ihn plötzlich drei Personen um ein Gespräch geben. Sie hätten sich als Mitglieder der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq vorgestellt und hätten seine Hilfe für eine Auslandstransaktion erbeten. Genauere Informationen zur Transaktion hätten ihm bei einem weiteren Gespräch zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt in seiner Wohnung mitgeteilt werden sollen. Der Beschwerdeführer habe dem Ansuchen zuerst zugesagt, es jedoch anschließend mit der Angst zu tun bekommen. Nachdem er zuerst nachhause gegangen sei, habe er sich anschließend noch am selben Tag bei einem Freund versteckt. Dieser Freund habe ihm ungefähr vier Tage später Dinge des täglichen Bedarfs aus der Wohnung des Beschwerdeführers geholt. In der Wohnung habe sein Freund ein Kuvert mit einem Drohbrief und einer Patrone gefunden. Nachdem der Beschwerdeführer weitere sechs Tage in der Wohnung seines Freundes verblieben war, sei er am 18.05.2015 aus dem Irak ausgereist. Auf weiteres Nachfragen des einvernehmenden Beamten brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen weiteren Drohbrief erhalten habe. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer, dass er mit der irakischen Regierung Probleme habe und verneinte er auch die weitere Frage, ob er wegen seines Glaubens einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Irak eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde anschließen und diesem dahingehend zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist. Dies aus folgenden Überlegungen heraus: Zunächst einmal ist hervorzuheben, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers maßgeblich belastet ist. Der Grund dafür liegt im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers im Umgang mit den österreichischen Behörden. So versuchte der Beschwerdeführer die Bezirkshauptmannschaft S[...] mittels Vorlage eines totalgefälschten Führerscheins über ein vermeintliches Rechtsverhältnis – nämlich darüber, dass er sich im Besitz eines gültigen Führerscheins befinde – hinwegzutäuschen. Des Weiteren ergeben sich in Bezug auf die Bedrohung inhaltliche Abweichungen zwischen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.06.2015 und der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 15.02.
  18. So begründete er seine Bedrohung in der Erstbefragung explizit mit religiösen Motiven („Da ich Schiite bin, wurde ich von Unbekannten mit dem Umbringen bedroht“). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde verneinte der Beschwerdeführer das Vorliegen einer religiös motivierten Bedrohung („Wurden Sie auf Grund Ihres Glaubens verfolgt? Nein. Der AW lacht.“). Demgegenüber bringt er vor der belangten Behörde erstmals vor, dass die Bedrohung von Mitgliedern der Milizgruppe Asa´ib Ahl al Haqq ausgehe und diese in seiner fehlenden Kooperationsbereitschaft begründet sei. Allerdings geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei der behaupteten Bedrohung durch die Miliz wegen seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Hinsichtlich dieser Steigerung ist anzumerken, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Einerseits, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel auch bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert. Andererseits auch deshalb, weil wohl kein Asylwerber sich eine bietende Gelegenheit zur Erstattung eines zentral entscheidungsrelevanten Vorbringens ungenützt vorübergehen lassen wird. Durchaus lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).Durchaus lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). In diesem Zusammenhang ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwei wesentliche Elemente seines Fluchtmotives, nämlich die Bedrohung wegen seines Untertauchens bzw. seiner fehlenden Kooperationsbereitschaft aber auch den konkreten Namen der ihn verfolgenden Miliz in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit absolut keinem Wort erwähnt. Dies ist vor allem deshalb nicht plausibel, weil eben jene Bedrohung vom Mai 2015 durch Mitglieder der Asa´ib Ahl al-Haqq wegen seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft und seines Untertauchens letztendlich den ausschlaggebenden Grund für seine gegenständliche Ausreise aus dem Irak bildete. Aber auch bei einer isolierten Betrachtung des vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Fluchtvorbringens lassen sich grobe Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und weitere Steigerungen erkennen, die mit der allgemeinen Lebenserfahrung und Denklogik als solches nicht vereinbar sind. Ebenso steigert der Beschwerdeführer fortlaufend die konkret gegen ihn gerichteten Bedrohungen im Laufe seiner Einvernahmen. Verwies der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch auf lediglich einen Drohbrief („[...] Weiters habe ich auch den Beweis, ich habe einen Drohbrief von dem unbekannten. [...]“), macht er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde das Vorliegen zweier Drohbriefen gelten und bringt er im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung zudem erstmals eine dritte Bedrohungshandlung vor, in der er im Jahr 2017 auch über Facebook bedroht worden sei. Durchaus kann das nachträgliche Bekanntwerden der weiteren Bedrohungen dem Zufall geschuldet sein. Im gegenständlichen Fall spricht allerdings das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Folgebedrohungen gegen einen derartigen Zufall und die Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens. Dies vor allem deshalb, weil er diese weiteren Bedrohungen erst spät in das Verfahren einbringt und erst auf explizites Nachfragen geltend macht. So ist der zweite Drohbrief zwar mit 17.10.2015 datiert und habe er diesen von einen Freund im November 2015 erhalten. Vorgelegt wurde der zweite Drohbrief allerdings erst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 15.02.
  19. Dabei ist vor allem auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die zweite Bedrohung im Rahmen seiner freien Erzählung vor der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnt, sondern das Vorhandensein dieses zweiten Drohbriefes erst gegen Ende der mündlichen Verhandlung einbringt. Ähnlich verhält es sich mit den Drohnachrichten via Facebook. Vor dem erkennenden Gericht werden im Rahmen seiner freien Schilderung der Fluchtmotive die Bedrohungen über Facebook mit keinem Wort erwähnt. Erst auf explizites Nachfragen des erkennenden Richters, ob dies alles an Bedrohungen gewesen sei, werden diese Facebook-Bedrohungen erstmals behauptet. Diese habe er erst im Jahr 2017 „zufälligerweise gesehen“. Diese Bedrohungen würden zwar von einer Zeit vor der Bescheiderlassung stammen, allerdings habe er das bislang nicht vorgebracht, weil er auf einen weiteren Einvernahmetermin gewartet habe. Diesem Einwand kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden und ist sein generelles Verhalten im Umgang mit den beiden Folgebedrohungen nicht nachvollziehbar. Einerseits deshalb, weil er sich seiner Mitwirkungspflichten bewusst sein musste und andererseits, weil es der Denklogik widerspricht, dass der Beschwerdeführer derart wesentliche und entscheidungsrelevante Elemente und Vorbringen vollkommen unerwähnt lässt und nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt beispielsweise über eine Stellungnahme, einer Beweismittelvorlage oder aber auch im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vorbringt. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das bisherige Verhalten im Umgang mit den Behörden – nämlich die Vorlage eines totalgefälschten Führerscheins vor der Bezirkshauptmannschaft S[...] – vermag das erkennende Gericht den von ihm vorgelegten Drohbriefen zudem keinen Beweiswert zuzuerkennen und ist viel mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Drohbriefe (im Nachhinein) zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens angefertigt bzw. organisiert hat. Ergänzend ist zu den von ihm behaupteten Bedrohungen via Facebook anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Vorlage allfälliger Beweis- und Bescheinigungsmittel aufgefordert wurde und erbrachte er dahingehend keinerlei Nachweise, die seine Bedrohungen über Facebook belegen würden. Ungeachtet dessen ist bezüglich der von einem „Fakeprofil“ ausgehenden Bedrohungen über Facebook zudem zu berücksichtigten, dass aus diesem „Fakeprofil“ nicht verifizierbar ist, ob die Bedrohungen auch tatsächlich von seinen vermeintlichen Verfolgern stammen oder ob das „Fakeprofil“ und der von ihr ausgehenden Bedrohungen der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen sind. Des Weiteren ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bedrohung durch die Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq darauf hinzuweisen, dass – wie auch die belangte Behörde zu Recht ausführte – der Ablauf der geschilderten Bedrohungssituation nicht nachvollziehbar erscheint. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe mit Freunden in einem Café seine Freizeit verbracht, wobei drei Mitglieder der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq auf ihn zugekommen seien und ihn in aller Öffentlichkeit um seine Mithilfe bei der Vornahme von Überweisungen aufgefordert hätten. Dahingehend hätten die Milizmitglieder den Beschwerdeführer bereits zuvor, aber auch danach über einige Zeit beschatten müssen, zumal der Beschwerdeführer dahingehend auch angab, dass sie alles über ihn gewusst und sie ihm bereits im ersten Drohbrief die sich aus seinem Untertauchen ergebende mangelnde Kooperationsbereitschaft angelasteten hätten. In weiterer Folge ist es in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass das anschließende Untertauchen des Beschwerdeführers bei seinem Freund und die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak über den Flughaften Bagdad problemlos möglich gewesen wäre. Unter dieser Überlegung erweisen sich aber auch seine Vorbereitungshandlungen für die Ausreise mit der Denklogik nicht vereinbar. So bringt der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 15.02.2017 vor, dass er seine Ausreise unter anderem durch den Verkauf seines Motorrades – einer Honda CBR – finanziert habe. Diese habe er am 16.05.2015 verkauft und dafür 3.500 US-Dollar erhalten. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer aus Angst vor den Milizen über mehrere Tage hinweg bei seinem Freund versteckt, ist es in diesem Zusammenhang nicht plausibel, wenn er durch den Verkauf seiner Honda die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit – und auch der offenbar überall operierenden Milizen – auf sich zieht. Gleich verhält es sich mit dem Aufsuchen (bzw. auch das zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte zweite Aufsuchen) seiner Wohnung durch seinen Freund. Folgt man der Annahme, dass die Miliz alles über den Beschwerdeführer wussten und an dessen Verbleib interessiert war, ist davon auszugehen, dass das Aufsuchen seiner Wohnung durch seinen Freund für Aufsehen sorgt und dies auch für die Milizen nicht unentdeckt geblieben wäre. Der Sinnhaftigkeit entbehrt des Weiteren das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in seiner Freizeit von den Mitliedern der Miliz aufgesucht worden sei und er mit den ihm unbekannten Personen über keinerlei Einzelheiten zur durchzuführenden Überweisung gesprochen habe, da ein weiteres Treffen zu einem späteren Zeitpunkt in seiner Wohnung stattfinden hätte sollen. Zuallererst stellt sich dahingehend die Frage, weshalb ihn die Mitglieder der Miliz nicht gleich vor Ort im Geldüberweisungsinstitut aufgesucht haben. Dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst bestätigte, dass ihm die Mitglieder der Miliz gesagt hätten, dass sie sehr hohe Summen aus dem Irak ins Ausland transferieren würden. Berücksichtigt man, dass sie bei einem Besuch im Geldüberweisungsinstitut zugleich auch kontrollieren hätten können, ob der Beschwerdeführer ihren Anweisungen entsprechend handelt und die Überweisung ins Ausland auch tatsächlich vornimmt, erscheint es lebensfremd, weshalb er von den Mitgliedern der Miliz in seiner Freizeit mit dem geplanten Wunsch von Überweisungen behelligt wird. Des Weiteren erweist sich seine Schilderung des „privaten“ Aufsuchens des Beschwerdeführers lebensfremd. In diesem Zusammenhang stellt sich nämlich folglich auch die Frage, warum die Mitglieder der Miliz den Beschwerdeführer nicht sofort in seiner Wohnung aufgesucht haben, zumal sie bereits wussten, wo er wohnte. Einerseits hätte er sich dort allein befunden, sie hätten in Ruhe alle erforderlichen Details besprechen können und hätten sie das Risiko eines Aufsehenerregens in der Öffentlichkeit – wie beispielsweise einer allfälligen Bedrohung in der Öffentlichkeit bzw. der allfälligen Unterstützung seiner mit ihm im Kaffeehaus anwesenden Freunde – vermieden. Andererseits hätten sie sich in weiterer Folge auch den angekündigten Zweitbesuch In diesem Zusammenhang ist es auch nicht plausibel, weshalb die Mitglieder der Miliz einen Zweitbesuch in der Wohnung des Beschwerdeführers ankündigen, ohne jedoch ein Datum oder eine Uhrzeit zu vereinbaren oder vorzugeben. Somit sind seine diesbezüglichen Schilderungen nicht nachvollziehbar und erhärten den Verdacht eines konstruierten Fluchtvorbringens. Des Weiteren ist auch den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, wonach auch der Umstand fraglich ist, weshalb die Mitglieder der Miliz bereits unmittelbar wenige (genauer gesagt zwei) Tage nach dem Treffen zwingend von seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft und von seiner Flucht ausgehen mussten und folglich den Drohbrief hinterlegten – wo doch zwischen ihnen keine Vereinbarungen über das weitere Treffen und die Vorgehensweise für die Transaktion(en) vereinbart wurden und ihnen der Beschwerdeführer beim Erstgespräch auch seine Mitarbeit zusichert habe. Überdies ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als Einzelperson für die Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq einige Monate nach der behaupteten Bedrohung und seiner Flucht noch von Interesse ist. Der Beschwerdeführer hatte keine besondere Funktion in seiner Firma inne, sondern war lediglich Buchhalter und mit Überweisungen betraut. Ein derartiges Aufgabengebiet wird somit von anderen Mitarbeitern und auch in unterschiedlichen Firmen bearbeitet. Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, wenn sie die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des späteren erhaltenen zweiten Drohbriefes als nicht glaubhaft wertet. Unter Wahrstellung seines Vorbringens, wonach er tatsächlich von der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq bedroht worden wäre, hätte sich die Miliz somit bereits bei der Hinterlegung des ersten Drohbriefes am 10.05.2015 in Kenntnis seiner Flucht befunden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Miliz etwa fünf Monate später einen weiteren Drohbrief an den Beschwerdeführer sendet. Einerseits hätte sich die Miliz in der Annahme befinden müssen, der Beschwerdeführer lebe mittlerweile im Ausland bzw. nicht mehr an seiner ursprünglichen Adresse und erhalte den Brief gar nicht mehr. Andererseits erscheint es dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, wieso die Mietwohnung, wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde nach Rückübersetzung der Niederschrift explizit richtigstellte, auch Monate nach der Flucht noch von seinem Freund aufgesucht werde. Dies aus folgender Überlegung heraus: Der Beschwerdeführer verließ mit Mai 2015 das Land, woraus sich keine Notwendigkeit einer Unterkunft mehr ergab und wurde er zudem mit Juni 2015 gekündigt, womit zudem seine finanzielle Einnahmequelle versiegt war. Dahingehend ist es nicht plausibel, weshalb er die Wohnung nicht früher aufkündigte bzw. er seine Freund nicht bereits eher mit der Auflösung der Wohnung (und allenfalls einer Rückforderung des Mietzinses) beauftragte. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – wonach er die Miete bis ins Jahr 2016 bezahlt habe und sich sein Freund lediglich zur Auflösung nochmals in dessen Wohnung begeben habe, wertet das erkennende Gericht als Versuch, den von der belangten Behörde aufgezeigten Widerspruch zu entkräften, dem das erkennende Gericht mangels Plausibilität nicht folgen konnte. Sein Verfolgungsvorbringen erfuhr überdies eine weitere Steigerung im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer nun auch von Freunden erfahren haben soll, dass Mitglieder der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq in Bagdad nach ihm fragen würden und lässt das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang nicht außer Acht, dass er im Zuge seiner Beschwerdeverhandlung diesbezüglich kein Vorbringen mehr erstattete. Berücksichtigt man zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keine besondere Funktion in seinem Unternehmen innegehabt habe und zudem noch weitere 16 Personen mit ihm in der Filiale des Geldüberweisungsinstitutes tätig gewesen seien, spricht auch der Umstand, dass er offenkundig der einzige Mitarbeiter in der Filiale gewesen sei, der von den Mitgliedern der Miliz mit der Transaktion beauftragt worden sei, gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens. Wären die Mitglieder der Miliz tatsächlich an der Transferierung größerer Geldsummen ins Ausland interessiert gewesen, hätten sie dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bloß von der Mitwirkung eines „einfachen“ Mitarbeiters abhängig gemacht – somit ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich mit ihrem Anliegen nicht auch an andere Kollegen in der Filiale oder dem unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers wandten. Dem diesbezüglichen Einwand in der mündlichen Verhandlung, wonach keiner seiner Kollegen jemals von einem derartigen Vorfall berichtet habe und seine Vermutung, dass dies passiert sei, weil er der einzige Mitarbeiter sei, der zugleich in dem Stadtteil der Filiale gewohnt habe und dies möglicherweise auch mit seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit zu tun gehabt habe, vermochte das erkennende Gericht nicht von der Plausibilität seines Vorbringens zu überzeugen. Unter diesem Lichte erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass er von der Aufforderung seitens der Mitglieder der Miliz nicht unmittelbar seinen Vorgesetzten berichtet hat. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer einen längeren Zeitraum „unentschuldigt“ von der Arbeit fernblieb, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich weder sein Vorgesetzter noch jemand anderes vom Geldüberweisungsinstitutes beim Beschwerdeführer meldeten um sich nach dessen Verbleib oder allenfalls nach dessen Wohlergehen erkundigten. Dahingehend bleibt nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar angab, dass er zwei bis drei Tage nach dem Vorfall einen Arbeitskollegen angerufen und sich diesem anvertraut und er auch nach seiner Ankunft in Österreich seinen Vorgesetzen von dem Vorfall informiert habe, allerdings mag dies die vorgenannte Ungereimtheit nicht zu entkräften. Aber auch der Umstand, dass er dieses Vorbringen erst sehr spät im Rahmen der mündlichen Verhandlung tätigt, deutet auf ein Konstrukt seines Fluchtmotives hin. Ebenso wenig kann seiner Argumentation – wonach er sich aus Angst nicht bei seinem Vorgesetzten gemeldet habe, weil ihm dieser möglicherweise eine Zusammenarbeit mit den Milizen unterstellt hätte – gefolgt werden. Es spricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einem sensiblen Arbeitsumfeld wie beispielsweise einem Geldüberweisungsinstitut, eine wahrheitsgemäße Angabe des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vorgesetzten negativ ausgelegt worden wäre. Im Gegenteil zeugt eine derartige Mitteilung von der Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Mitarbeiters. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall nachweislich keine Transaktion vorgenommen wurde und sich der Beschwerdeführer zudem auch versteckt gehalten habe, geht auch sein Einwand, wonach ihm sein Chef unterstellen hätte, dass er „mit dem Geld verschwinden“ hätte können, ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass – wie die belangte Behörde zu Recht ausführte – seine Angaben zur finanziellen Situation im Irak ein weiteres Indiz für das Konstruieren seines Fluchtvorbringens und die längerfristige Planung seiner Ausreise darstellen. Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme zu Protokoll, er habe monatlich 650,-- US-Dollar verdient und 500,-- US-Dollar an Fixkosten zahlen müssen. 6.000,-- US-Dollar hätte seine Flucht gekostet und habe er 3.500,-- US-Dollar für den Verkauf seines Motorrades erhalten. Den Restbetrag von 2.500,-- US-Dollar hätte der Beschwerdeführer somit nach eigenen Angaben kurzfristig durch Erspartes aufgebracht, wobei dies anhand seiner angegebenen finanziellen Möglichkeiten äußerst unwahrscheinlich erscheint und eher auf eine langfristige Planung schließen lässt. Für die Vermutung, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nicht spontan verlassen hat, sondern dem eine längere Planung vorausging, spricht aber vor allem auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt zur Entschlussfassung seiner Ausreise bei seiner Erstbefragung abweichend mit April 2015 angab. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sein Schlepper seinen Reisepass an einen seiner Freunde in den Irak senden hätte sollen, mangels Schlüssigkeit nicht gefolgt wird. Im Beschwerdeschriftsatz gab der Beschwerdeführer hierzu an, sein Schlepper hätte Kontakt aus der Türkei hergestellt, als der Beschwerdeführer sich bereits in Griechenland befunden habe. Dahingehend ergibt sich nun die ungeklärte Frage, wieso der Beschwerdeführer mit seinem Schlepper in Kontakt steht. Ein derartiges Verhalten eines ihm unbekannten Schleppers ist vollkommen unglaubhaft, da seine Dienstleistung bereits abgeschlossen war und er dafür Geld erhielt. Warum der Schlepper somit einen Teil seines verdienten Geldes völlig uneigennützig dafür verwenden sollte, fremde Ausweisdokumente in den Irak zurückzuschicken, ist nicht ersichtlich. Er hätte mit weniger Zeitaufwand und geringeren Ausgaben den Reisepass schließlich einfach wegwerfen können. Zuletzt ist anzumerken, dass der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung aus den Ausführungen des Beschwerdeführers den persönlichen Eindruck, eines tatsächlich nicht selbst erlebten, sondern konstruierten Fluchtvorbringens gewann. So antwortete der Beschwerdeführer zunächst auf das Ersuchen sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern, lapidar mit „Wegen der Bedrohung.“. Auf neuerliches Ersuchen seine Fluchtmotive umfassend vorzubringen, legte der Beschwerdeführer seine Ausführungen recht emotionslos und nüchtern dar. Zeitweise wirkte es für das erkennende Gericht sehr „aufsatzartig“, was vor allem in der „oberflächlichen“ und „trockenen“ Vortragsweise seiner Fluchtgründe lag. Dahingehend ist es für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass er in den wesentlichen Teilen seines Vorbringens wiederum vollkommen vage und unsubstantiiert blieb. So erwähnt er während der mündlichen Verhandlung mit keinem einzigen Wort, den Namen der Miliz oder dass es sich bei den besagten Männern um Mitlieder der Miliz Asa´ib Ahl al Haqq handelt. Ebenso erschöpfen sich Ausführungen über das Zusammentreffen und die Aufforderungen seitens der Mitglieder der Miliz in der unkonkret gehaltenen Passage, wonach ihn die Männer kennen und wissen würden wo er arbeite, sie seine Hilfe benötigen und sie Geld aus dem Irak ins Ausland transferieren würden. Ein genauer Ablauf oder nähere Umstände des Gespräches – wie beispielsweise, wer von den drei Mitliedern der Miliz die federführende Person war und mit ihm das Gespräch führte oder aber auch wie das Gespräch beendet wurde oder wie man allgemein verblieb bzw. wie er und die Mitglieder der Miliz schlussendlich auseinanderging, blieben in der Schilderung des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht vollkommen ausgespart. Aber auch der konkrete Inhalt des Gespräches zwischen ihm und den Mitgliedern der Miliz bleibt im äußerst abstrakten Bereich. Ebenso erfolgen keinerlei Angaben zu Nebenschauplätze – wie beispielsweise seine mit ihm anwesenden Freunde auf das Gespräch mit den Mitgliedern der Milizen reagierten hätten. Aber auch seine Schilderungen über den Erhalt des ersten Drohbriefes wirken mit „Mein Freund sagte mir, dass er dort einen Zettel mit einer Bedrohung und einer Patrone vorgefunden hat. Das war die Bedrohung.“ äußerst „nüchtern“. Generell bleiben emotionale Empfindungen während dieser Situation ausgespart und wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass er „Angst vor ihnen“ gehabt habe, wirkt dieses Vorbringen aufgesetzt. Auch wenn sich das fluchtauslösende Ereignis vor rund sechs Jahren zugetragen hat und durchaus keine minutiösen Schilderungen erwartet werden können, ist es nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer von sich aus absolut keine Details bzw. Einzelheiten zum Gespräch oder Emotionen vorbringt. Auch dies spricht für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Fluchtmotives. In einer Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen erhärtet sich der Eindruck des erkennenden Gerichts, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründen um ein gedankliches Konstrukt handelt, dem die Glaubhaftigkeit zu versagen war und mit welchem er seine Flucht aufgrund der allgemein schlechten Bedingungen im Irak zu begründen versuchte. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer im Irak zweifelsohne gewissen Gefahren ausgesetzt wäre, ist doch nicht davon auszugehen, dass die im Irak bestehende Gefährdungslage den Beschwerdeführer härter trifft als andere (schiitische) Einwohner. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage im Irak nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre. 2.
  20. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die unter Punkt 1.
  21. getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak basieren auf dem aktuellen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak (Stand 17.03.2020), den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (Stand Mai 2019), dem EASO Bericht „Security Situation“ (Stand Oktober 2020) sowie eine ACCORD Anfragebeantwortung zum Irak: „Rekrutierung von schiitischen Milizen (insb. Asaib Ahl al-Haqq), Konsequenzen bei Weigerung [a-10893-2]“ (Stand 27.02.2019). Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ergänzend wurden in Bezug auf COVID-19 die aktuellen Werte der WHO (https://covid19.who.int/) [mit Stand vom
  22. Jänner 2021] und die Maßnahmen der irakischen Regierung berücksichtigt (https://gds.gov.iq/covid-19/). Der wesentliche Inhalt der Länderberichte wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  24. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  25. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  26. Rechtslage:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 u.a.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; u.a.).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 u.a.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; u.a.). Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; u.a.).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; u.a.). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer im Irak keine asylrelevante Verfolgung. Es ergaben sich weder aus dem Administrativverfahren, noch aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und ist arbeitsfähig. Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, vermochte er sich durch seine berufliche Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern und einen Wohnraum zu schaffen. Insbesondere auch aufgrund seiner mehrjährigen Schulbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande sein wird. Darüber hinaus leben nach wie vor die Mutter und ein großer Teil der Geschwister des Beschwerdeführers im Irak und steht er zumindest mit seiner Mutter in einem aufrechten Kontakt.Es ergaben sich weder aus dem Administrativverfahren, noch aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und ist arbeitsfähig. Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, vermochte er sich durch seine berufliche Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern und einen Wohnraum zu schaffen. Insbesondere auch aufgrund seiner mehrjährigen Schulbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande sein wird. Darüber hinaus leben nach wie vor die Mutter und ein großer Teil der Geschwister des Beschwerdeführers im Irak und steht er zumindest mit seiner Mutter in einem aufrechten Kontakt. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine derartigen Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für den Irak, dem EASO Bericht „Security Situation“ oder den UNHCR-Erwägungen, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine derartigen Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für den Irak, dem EASO Bericht „Security Situation“ oder den UNHCR-Erwägungen, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer jung, gesund und leidet an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er gehört somit nicht zur Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Auch die offiziellen Zahlen der an COVID-19 Erkrankten im Irak zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den Beschwerdeführer auf. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei., erster Satz des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage:

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wirdGemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., erster Satz des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., erster Satz des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides): 3.4.
  3. Rechtslage:

§ 10

A

🔗 Zur amtlichen Quelle

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