← Österreich

{'item': 'L508 2149925-1'}

Obsah (18)§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 75§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlL508 2149925-1 Spruch, L508 2149925-1/17E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 19.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Israel (Westbank)

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57

nicht erteilt werde.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Israel (Westbank) zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Asylgewährung wurde im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Israel (Westbank)

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, nicht erteilt werde.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Israel (Westbank) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Asylgewährung wurde im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt.

  1. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  3. Am 19.01.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in den Palästinensischen Gebieten/Westjordanland, ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie Erörterung der im Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel (Orfi-Vertrag über die traditionelle Eheschließung am 15.03.2015 sowie eine Mitteilung des lokalen Regierungsministeriums, ländliches Komitee für die die Stadt XXXX , vom 28.08.2015, in welcher der Appell an die Familie der „Ehefrau“ ergeht, die Heirat zu akzeptieren und als Sicherheitsmaßnahme, um das Fliesen von Blut zu vermeiden, der BF aus dem Dorf XXXX ausgewiesen wurde). Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in den Palästinensischen Gebieten/Westjordanland, ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie Erörterung der im Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel (Orfi-Vertrag über die traditionelle Eheschließung am 15.03.2015 sowie eine Mitteilung des lokalen Regierungsministeriums, ländliches Komitee für die die Stadt römisch 40 , vom 28.08.2015, in welcher der Appell an die Familie der „Ehefrau“ ergeht, die Heirat zu akzeptieren und als Sicherheitsmaßnahme, um das Fliesen von Blut zu vermeiden, der BF aus dem Dorf römisch 40 ausgewiesen wurde). Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin mündlich

§ 29Abs. 2 Vw

GVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerde wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin mündlich

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerde wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

  1. Mit Schreiben vom 20.01.2021 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Verfahrensbestimmungen 1.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel (Orfi-Vertrag über die traditionelle Eheschließung am 15.03.2015 sowie eine Mitteilung des lokalen Regierungsministeriums, ländliches Komitee für die die Stadt XXXX , vom 28.08.2015, in welcher der Appell an die Familie der „Ehefrau“ ergeht, die Heirat zu akzeptieren und als Sicherheitsmaßnahme, um das Fliesen von Blut zu vermeiden, der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX ausgewiesen wurde) sowie insbesondere der fallbezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.01.2017 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.
  2. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel (Orfi-Vertrag über die traditionelle Eheschließung am 15.03.2015 sowie eine Mitteilung des lokalen Regierungsministeriums, ländliches Komitee für die die Stadt römisch 40 , vom 28.08.2015, in welcher der Appell an die Familie der „Ehefrau“ ergeht, die Heirat zu akzeptieren und als Sicherheitsmaßnahme, um das Fliesen von Blut zu vermeiden, der Beschwerdeführer aus dem Dorf römisch 40 ausgewiesen wurde) sowie insbesondere der fallbezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.01.2017 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.
  3. 2.
  4. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser, islamischen Glaubens und stammt aus Nablus, Westjordanland. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ging am 15.03.2015 eine traditionelle Ehe mit einer Christin ein. Diese Ehe wird im Islam als „Orfi-Ehe“ bezeichnet und besteht in einem von den Eheleuten unterfertigen Vertrag mit zwei Zeugen, ist jedoch staatlich nicht anerkannt und stellt aus Sicht des islamischen und christlichen Rechts eine Schande dar. Nach dieser Eheschließung folgten Ehrstreitigkeiten zwischen der Familie des Beschwerdeführers und jener seiner „Ehefrau“, da diese mit der Eheschließung nicht einverstanden war. Der Beschwerdeführer wurde von der Familie seiner „Ehefrau“ mit dem Tode bedroht. Auch ein Versöhnungsversuch zwischen den Familien, bestärkt auch durch das lokale Regierungsministerium, scheiterte. Als Sicherheitsmaßnahme, um ein Blutvergießen zu vermeiden, wurde der Beschwerdeführer vom ländlichen Komitee für die die Stadt XXXX des lokalen Regierungsministeriums aus dem Dorf XXXX ausgewiesen. Auch ein Versöhnungsversuch zwischen den Familien, bestärkt auch durch das lokale Regierungsministerium, scheiterte. Als Sicherheitsmaßnahme, um ein Blutvergießen zu vermeiden, wurde der Beschwerdeführer vom ländlichen Komitee für die die Stadt römisch 40 des lokalen Regierungsministeriums aus dem Dorf römisch 40 ausgewiesen. Da dem Beschwerdeführer ein Leben in seiner Heimat aufgrund der Gefährdung durch die verfeindete Familie nicht mehr sicher erschien und er letztlich auch aus seinem Heimatdorf ausgewiesen wurde, entschloss er sich im September 2015 zum Verlassen seines Heimatlandes. Im gegenständlichen Fall kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat, aufgrund einer gesellschaftlich und religiös nicht anerkannten „Eheschließung“, von keinem Ehrverbrechen durch den Familienclan der Frau bedroht wäre respektive keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. 2.1.
  6. Als Länderfeststellungen wurden dem Verfahren das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu den Palästinensischen Gebieten/Westjordanland vom 29.05.2020 zugrunde gelegt und ferner insbesondere die fallbezogene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Palästinensischen Gebieten; Stammesgerichte in der Westbank, palästinensische Regionalbehörde vom 13.01.2017, welche nachfolgend wiedergegeben wird. Fallbezogene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Palästinensischen Gebieten; Stammesgerichte in der Westbank, palästinensische Regionalbehörde vom 13.01.2017: Das palästinensische Rechtssystem wird häufig als komplex beschrieben, da es aus verschiedenen Rechtsquellen aus Zeiten der Kolonialherrschaft zusammengesetzt ist. Neben der palästinensischen Gesetzgebung spielen osmanisches, britisches, jordanisches und ägyptisches Mandatsrecht sowie die aktuelle israelische Militärgesetzgebung eine Rolle. Noch komplizierter wird die Lage durch die Koexistenz von mindestens zweierlei Systemen der Gesetzgebung und Rechtsprechung in Palästina:1 geschriebene Gesetze und Vorschriften, darunter Religionsgesetze (d.h. die Scharia) und ein informelles Konfliktlösungssystem auf Grundlage von Sitten und Gebräuchen (urf). In den letzten Jahren haben sowohl die Palästinensische Autonomiebehörde als auch die Internationale Gemeinschaft Anstrengungen unternommen, das formelle Rechtssystem in den Palästinensischen Gebieten zu formen und zu festigen. Inzwischen existieren 20 Amtsgerichte (14 im Westjordanland und sechs in Gaza), elf Gerichte erster Instanz (acht im Westjordanland und drei in Gaza), drei Berufungsgerichte (in Ramallah, Jerusalem und dem Gazastreifen), die höherinstanzlichen Gerichte (Berufungs-und Kassationsgerichte, Oberster Gerichtshof) sowie die religiösen Familiengerichte (d.h. Scharia- und christliche Religionsgerichte). Dennoch werden bei straf- und zivilrechtlichen Streitfällen durchaus nicht allein die staatlichen Gerichte zur Konfliktlösung herangezogen: In den meisten straf- und zivilrechtlichen Fällen werden gemeinsam mit dem formellen Rechtssystem – oder parallel dazu – alternative Abläufe zur Beilegung von Streitfällen in Gang gesetzt. Laut einer vom Palestinian Center for the Independence of Judiciary and Legal Profession (MUSAWA) durchgeführten Umfrage hat die Hälfte der Bevölkerung kein Vertrauen in das formelle Rechtssystem (es sei „ineffektiv‟, „korrupt‟ und biete nur „geringe Aussicht auf einen fairen Prozess‟), wohingegen das Stammesrecht weiterhin hohes Ansehen genießt. Über 60 Prozent der Palästinenser gaben an, sie würden im Bedarfsfall alternative Konfliktlösungsverfahren in Anspruch nehmen. Konrad-Adenauer-Stiftung (9.2013): KAS Auslandsinforationen. Informelle Justiz im Palästinensischen Rechtssystem, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35434-544-1-30.pdf?130919143813, Zugriff 20.12.2016 In einem Bericht von Landinfo, zum Thema der Clan-Konflikte auf palästinensischem Territorium, heißt es über das traditionelle System der Konfliktlösung Folgendes: Parallel zum offiziellen Gerichtssystem wurde ein traditionelles System der Konfliktlösung entwickelt, welches auf den Mitgliedern eines Clans basiert, die sich in einem Konflikt befinden, und die eine Lösung mit Hilfe eines Mediationskomitees aushandeln wollen (lajnat islah, pl. Lijan islah). Die Komitees bestehen aus Vertretern der Clans oder betreffenden Personen bzw. Personen, die von ihnen ernannt werden. Es können verschiedene Komitees in Mediationsversuche, die denselben Fall betreffen, involviert sein. Normalerweise ernennen die Clans einen Mediator (arabisch rajul islah, pl. Rijal islah), der unabhängig von den beiden Clans ist, welcher verhandelt und wenn notwendig, einem Mediationskomitee vorsitzt. Es gibt eine separate Gruppe von Männern, die Wissen über das traditionelle Recht (urf) haben, und die sich auf diese Art der Konfliktbeilegung spezialisieren. Der Status eines Mediators (rajul islah) ist mit bestimmten Familien verbunden und wird oft von Vater zu Sohn weitergegeben. Die Mediationskomitees und Mediatoren versuchen, zwischen den Clans zu vermitteln um Versöhnung (sulh) zu erreichen. Die Mediation basiert auf traditionellem Recht (urf), welches sich vom offiziellen Recht unterscheidet. Laut einem Palästinenser aus Gaza, der Erfahrung mit der Arbeit in Mediationskomitees hatte und im Jänner 2008 von Landinfo interviewt wurde, basiert das traditionelle Gericht auf einer Vielzahl an rechtlichen Quellen. Die wichtigsten Quellen sind vor-islamische Traditionen, Traditionen der Beduinen oder ihr Stammesgesetz, das islamische Recht (Sharia) und bestehende Gesetzgebung. Die Verhandlungen der Versöhnung werden in einem speziellen Prozess geführt, der verschiedene ritualisierte Stufen umfasst. Die erste Stufe ist ein Waffenstillstand (hudna). Laut der Tradition dauert diese 3 und 1/3 eines Tages. Während dieser Zeitspanne werden die Parteien ankündigen, dass sie bereit sind, eine Lösung für den Konflikt zu finden. Dem Waffenstillstand folgt atwa, eine Phase, in der der Clan des Täters die Schuld eingesteht und verkündet, dass er bereit ist, Wiedergutmachung zu bezahlen. Oft werden Teile der vereinbarten Restitutionszahlung während der atwa bezahlt. Eine atwa kann zu einem späteren Zeitpunkt erneuert werden. Laut Tradition schränkt eine atwa die Möglichkeit der anderen Partei, Rache zu üben, ein, aber es gibt einige Beispiele aus Gaza, die zeigen, dass dies nicht immer praktiziert wird. Eine atwa bietet die Möglichkeit, in Verhandlungen einzutreten und den Konflikt schlussendlich beizulegen (sulh). Sulh wird normalerweise mit einer schriftlichen finalen Vereinbarung (kifala) beschlossen, die unterschrieben wird und an die Parteien ausgehändigt wird. Die Parteien schwören dann, die Vereinbarung zu respektieren. THE TRADITIONAL CONFLICT RESOLUTION SYSTEM In parallel with the official court system, a traditional conflict resolution system has been developed based on members of a clan in conflict attempting to negotiate a resolution through a mediation committee (lajnat islah pl. lijan islah). The committees are made up of representatives of the clans or persons in question and persons they appoint. A number of different committees may be involved in attempts at mediation concerning one and the same issue. Normally the clans will appoint a mediator (Arabic: rajul islah pl. rijal islah), who is independent of the two clans, to negotiate and, if necessary, chair a mediation committee. There is a separate group of men who are knowledgable about traditional law (urf) who specialise in this kind of conflict resolution. The status of a mediator (rajul islah) is associated with specific families and is often passed down from father to son (Birzeit University 2006; Crisis Group 2007, p. 8). The mediation committees and mediators attempt to mediate between the clans in order to reach conciliation (sulh). They base this mediation on traditional law (urf), which differs from official law. According to a Palestinian from Gaza with experience of working in the mediation committees, whom Landinfo interviewed in January 2008, the traditional court is based on a number of different legal sources. The most important sources are pre-Islamic traditions, Bedouin traditions or Bedouin tribal law and Sharia, i.e. Islamic law, in addition to existing formal legislation. The conciliation negotiations are conducted through a specific process that involves various ritualised stages. The first stage is a ceasefire (hudna). According to tradition, this will last three and one third days. During this period, the parties will announce that they are ready to find a solution to the conflict. The ceasefire is followed by a so-called atwa in which the perpetrator’s clan admits guilt and states that it is ready to pay restitution. Often, parts of the finally agreed restitution are also paid during an atwa. An atwa can also be renewed at a later point in time. According to tradition, an atwa limits the other party’s possibility of taking revenge, but there are a number of examples from Gaza of this not being practised. An atwa, in turn, provides an opportunity to enter into negotiations to put a final end to the conflict (sulh). A sulh is normally concluded with a final agreement (kifala) being written, signed and distributed to the parties who then swear to uphold the agreement (Birzeit University 2006, p.152-153; Crisis Group 2007, p. 8). Landinfo – Country of Origin Information Centre (28.7.2008): Clan conflicts in the Palestinian Territory, http://www.landinfo.no/asset/753/1/753_1.pdf, Zugriff 20.12.2016 Im selben Bericht von Landinfo heißt es zur Mediation bzw. zum Verhängen von Strafen: Ein Mediationskomitee kann, gemeinsam mit den involvierten Parteien, einer Restitutionszahlung oder Blutgeld (diya) zustimmen. Eine Vereinbarung kann auch so aussehen, dass die Partei, die als schuldig erachtet wird, bestraft wird. Die häufigste Form der Bestrafung, die meist in Kombination mit einem reduzierten Schadenersatz verhängt wird, ist die Vertreibung der schuldigen Person aus der Nachbarschaft (jawla). Eine andere häufige Form der Bestrafung ist die Inhaftierung in einem der Gefängnisse der Autoritäten der Selbstverwaltung, oder in privaten „Gefängniszellen“. Körperliche Züchtigung kann auch beschlossen werden, obwohl dies selten offiziell von den Mediationskomitees gutgeheißen wird. Im Gazastreifen beträgt die Höhe des Schadenersatzes ungefähr 30.000 US-Dollar für fahrlässige Tötung, 60.000 US-Dollar für fahrlässige Tötung ohne Vertreibung (jawla) und 90.000 US-Dollar für Mord. 2.4 MEDIATION AND THE “THE IMPOSITION OF PENALTIES” A mediation committee can, together with the parties involved, agree on restitution or blood money (diya). Agreement can also be reached whereby punishment is ‘imposed’ on the party deemed to be the guilty party. The most common form of punishment, which is normally imposed together with a reduced amount of damages, is expulsion from the guilty person’s neighbourhood (jawla). Another common form of punishment is imprisonment in one of the Self-Government Authority’s jails or in a private ‘prison cell’. Corporal punishment may also be administered, although this is rarely officially sanctioned by the mediation committees. In the Gaza Strip, the level of damages is around $30,000 for involuntary manslaughter, $60,000 for involuntary manslaughter without expulsion (jawla) and $90,000 for murder (Crisis Group 2007, p. 9). Landinfo – Country of Origin Information Centre (28.7.2008): Clan conflicts in the Palestinian Territory, http://www.landinfo.no/asset/753/1/753_1.pdf, Zugriff 20.12.2016 2012 berichtet der Norwegische Flüchtlingsrat von gewohnheitsrechtlichen Mechanismen der Konfliktlösung im Gazastreifen. Die Strafen, die im sulh Prozess verhängt werden, sind meistens finanzieller Art und schließen diya Zahlungen, oder Blutgeld, oder jalwa, die Vertreibung aus der Nachbarschaft, mit ein. The penalties imposed through the sulh process are most often financial and may include payments of diya, or blood money, and jalwa, or expulsion from the neighbourhood. Norwegian Refugee Council (3.2012): Customary Dispute Resolution Mechanisms in the Gaza Strip, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/customary-dispute-resolution-mechanisms-in-the-gaza-strip.pdf, Zugriff 20.12.2016
  7. Treten palästinensische Behörden mit gmail.com – Email-Adressen auf? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurde im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Arabisch eine (allerdings sehr relevante) Quelle gefunden. Einzelquelle: Auf der Homepage des Innenministeriums der Palästinensischen Autonomiebehörde – Gaza finden sich folgende Kontaktdaten, darunter eine Email-Adresse von gmail.com. Ministry of InteriorGaza – Al-Magoussi BuildingsTel: +09708-287888Fax: +09708-2857660 / 2857676Mob: +972599790100E-Mail: gazamoi2014@gmail.com Url :http://www.moi.gov.ps/en/, Ministry of Interior, Gaza – Al-Magoussi Buildings, Tel: +09708-287888, Fax: +09708-2857660 / 2857676, Mob: +972599790100, E-Mail: gazamoi2014@gmail.com , Url :http://www.moi.gov.ps/en/ Ministry of Interior – Palestinian National Authority (o.D.): Homepage, http://www.moi.gov.ps/en/Page.aspx?id=35 , Zugriff 27.12.2016
  8. Ist überprüfbar, ob es sich bei der auf dem Schreiben angegebenen Telefonnummer 092999566 um eine behördliche Rufnummer handelt? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Arabisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Zusammenfassung: Den nachfolgend angeführten Quellen ist zu entnehmen dass die Telefonnummer 092999566 in einer der Quellen als die behördliche Telefonnummer des Rural Councils XXXX angegeben wird. In anderen Webseiten des Rural Councils XXXX werden ähnliche Telefonnummern angegeben (2 Ziffern sind unterschiedlich). Die Telefonnummer 092999566 (sowie eine Reihe anderer Telefonnummern) wurde von Seiten der Staatendokumentation kontaktiert, war jedoch nicht erreichbar.Den nachfolgend angeführten Quellen ist zu entnehmen dass die Telefonnummer 092999566 in einer der Quellen als die behördliche Telefonnummer des Rural Councils römisch 40 angegeben wird. In anderen Webseiten des Rural Councils römisch 40 werden ähnliche Telefonnummern angegeben (2 Ziffern sind unterschiedlich). Die Telefonnummer 092999566 (sowie eine Reihe anderer Telefonnummern) wurde von Seiten der Staatendokumentation kontaktiert, war jedoch nicht erreichbar. Einzelquellen: Ausgabe Nr. 7212 der Alhaya, einer Tageszeitung der PNA (Palestinian National Authority), enthält auf Seite 3 eine Anzeige, in der folgendes berichtet wird: Die Dorfgemeinde von XXXX (Rural Council of XXXX ) erwähnt einen „Garten“ in XXXX , der mit Unterstützung von der GIZ (Gesellschaft für Internationale Entwicklung und Zusammenarbeit) und dem [irakischen] Finanzministerium unter behördlicher Aufsicht errichtet wird. Für weitere Informationen bzgl. dieses Projektes wird die Nummer des Rural Councils XXXX

(0929995666)angegeben.Ausgabe Nr. 7212 der Alhaya, einer Tageszeitung der PNA (Palestinian National Authority), enthält auf Seite 3 eine Anzeige, in der folgendes berichtet wird: Die Dorfgemeinde von römisch 40 (Rural Council of römisch 40 ) erwähnt einen „Garten“ in römisch 40 , der mit Unterstützung von der GIZ (Gesellschaft für Internationale Entwicklung und Zusammenarbeit) und dem [irakischen] Finanzministerium unter behördlicher Aufsicht errichtet wird. Für weitere Informationen bzgl. dieses Projektes wird die Nummer des Rural Councils römisch 40
(0929995666)angegeben. Auf der Facebook-Seite des Rural Council of XXXX wird eine andere, aber ähnliche Telefonnummer angegeben (2 Ziffern sind unterschiedlich).Auf der Facebook-Seite des Rural Council of römisch 40 wird eine andere, aber ähnliche Telefonnummer angegeben (2 Ziffern sind unterschiedlich). Facebook (o.D.): Seite von Rural Council of XXXX , https://www.facebook.com/%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%AC%D9%84%D8%B3-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%B1%D9%88%D9%8A-%D9%83%D9%81%D8%B1-%D9%82%D8%AF%D9%88%D9%85-162659953896606/about/, Zugriff 22.12.2016Facebook (o.D.): Seite von Rural Council of römisch 40 , https://www.facebook.com/%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%AC%D9%84%D8%B3-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%B1%D9%88%D9%8A-%D9%83%D9%81%D8%B1-%D9%82%D8%AF%D9%88%D9%85-162659953896606/about/, Zugriff 22.12.2016 Gleiches gilt für die Yellow Pages. Auch hier wird auf der Seite des Rural Council of XXXX diese andere, aber ähnliche Telefonnummer angegeben.Gleiches gilt für die Yellow Pages. Auch hier wird auf der Seite des Rural Council of römisch 40 diese andere, aber ähnliche Telefonnummer angegeben., ris-attachment://image003.jpg Yellow Pages (o.D.): Rural Council of XXXX : http://www.yellowpages.com.ps/profile-ar/MzUxMTg=/Kofor-Qaddum-Village-Council.html, Zugriff 11.1.2017Yellow Pages (o.D.): Rural Council of römisch 40 : http://www.yellowpages.com.ps/profile-ar/MzUxMTg=/Kofor-Qaddum-Village-Council.html, Zugriff 11.1.2017 Die folgenden Telefonnummern wurden von Seiten der Staatendokumentation angerufen: 00970 092999566, 00970 92999566, 00970 2999566, 0097 92999566, 00970 092994266, 00970 92994266, 00970 2994266, 0097 92994266 Dies ergab jedoch keine Ergebnisse, da keine der Telefonnummern erreichbar war. 2.
  1. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:. 2.2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2.
  4. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel (Orfi-Vertrag über die traditionelle Eheschließung am 15.03.2015 sowie eine Mitteilung des lokalen Regierungsministeriums, ländliches Komitee für die die Stadt XXXX , vom 28.08.2015, in welcher der Appell an die Familie der „Ehefrau“ ergeht, die Heirat zu akzeptieren und als Sicherheitsmaßnahme, um das Fliesen von Blut zu vermeiden, der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX ausgewiesen wurde) sowie insbesondere der fallbezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.01.2017 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.
  5. 2.2.
  6. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel (Orfi-Vertrag über die traditionelle Eheschließung am 15.03.2015 sowie eine Mitteilung des lokalen Regierungsministeriums, ländliches Komitee für die die Stadt römisch 40 , vom 28.08.2015, in welcher der Appell an die Familie der „Ehefrau“ ergeht, die Heirat zu akzeptieren und als Sicherheitsmaßnahme, um das Fliesen von Blut zu vermeiden, der Beschwerdeführer aus dem Dorf römisch 40 ausgewiesen wurde) sowie insbesondere der fallbezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.01.2017 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.
  7. 2.2.
  8. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die zentralen fluchtauslösenden Ereignisse vermochte er in der Beschwerdeverhandlung in Übereinstimmung mit seinen Angaben vor der belangten Behörde engagiert und anschaulich zu schildern. Der Beschwerdeführer antwortete auf die ihm gestellten Fragen gewissenhaft und überzeugend, sodass in einer Zusammenschau mit sämtlichen Erklärungen ein detailreiches, nachvollziehbares und geschlossenes Bild der fluchtauslösenden Vorfälle entstand (vgl S. 4ff der Verhandlungsschrift). Implausibilitäten oder Widersprüche in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden. Die Ausführungen erscheinen auch im Lichte der unter Punkt 2.1.
  9. herangezogenen Länderquellen sowie der fallbezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der Staatendokumentation vom 13.01.2017 als plausibel.2.2.
  10. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die zentralen fluchtauslösenden Ereignisse vermochte er in der Beschwerdeverhandlung in Übereinstimmung mit seinen Angaben vor der belangten Behörde engagiert und anschaulich zu schildern. Der Beschwerdeführer antwortete auf die ihm gestellten Fragen gewissenhaft und überzeugend, sodass in einer Zusammenschau mit sämtlichen Erklärungen ein detailreiches, nachvollziehbares und geschlossenes Bild der fluchtauslösenden Vorfälle entstand vergleiche S. 4ff der Verhandlungsschrift). Implausibilitäten oder Widersprüche in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden. Die Ausführungen erscheinen auch im Lichte der unter Punkt 2.1.
  11. herangezogenen Länderquellen sowie der fallbezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der Staatendokumentation vom 13.01.2017 als plausibel. Festzuhalten ist ferner, dass die belangte Behörde der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist und dass auch mit der Beschwerdevorlage keine auf die Beschwerdeschrift bezugnehmende andere Sichtweise dargetan wurde respektive auch nach Kenntnis über den Termin für die Beschwerdeverhandlung keine derartige Stellungnahme eingegangen ist. In der Mitteilung über das Fernbleiben von der Verhandlung teilte das Bundesamt lediglich mit, dass beantragt werde, die Beschwerde abzuweisen. Eine nähere Konkretisierung dieses Antrages, auch unter Kenntnis über den Inhalt der Beschwerdeschrift und unter Bezugnahme zu dieser, erfolgte nicht. An der Echtheit der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergaben sich keine Zweifel und hat auch die belangte Behörde deren Echtheit nicht bezweifelt. 2.2.
  12. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigte Beweiswürdigung erweist sich als qualifiziert unschlüssig. Woraus sich der Schluss ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen soll, ist dem Bescheid nicht hinreichend schlüssig zu entnehmen, vor allem da die belangte Behörde offenbar keine tatsächlichen Widersprüche im umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen vermocht hat. Das Bundesamt erachtete auch die Angaben des Beschwerdeführers zur „Orfi-Ehe“ als glaubhaft und wurde auch die Echtheit des Schreibens des ländlichen Komitees für XXXX nicht in Abrede gestellt. Soweit das Bundesamt Plausibilitätsüberlegungen zur Vorgehensweise des Beschwerdeführers anstellt, nämlich dahingehend, dass sich das Dorf XXXX nur etwa 10km von Nablus entfernt befinde und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre in ein weiter entferntes Dorf zu gehen, so hat die belangte Behörde verkannt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative schon aufgrund der geringen Größe der Westbank ausscheidet und der Beschwerdeführer darüber hinaus durch die Verlegung seines Wohnsitzes in ein entfernteres Gebiet auch einer allfälligen, wenn auch nur zeitweiligen bzw. vorübergehenden, Schutzmöglichkeit durch seinen Clan gänzlich verlustig geworden wäre. Wenn das Bundesamt ferner ausführt, dass eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung durch die verfeindete Familie nicht glaubhaft erscheine, so ist dazu auszuführen, dass es sich dabei um reine Spekulationen ohne Tatsachensubstrat handelt, welche einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand halten, hat die belangte Behörde doch auch nachvollziehbare Gründe für diese Annahme nicht aufzuzeigen vermocht. Dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr ist, ergibt sich schlüssig aus dem Schreiben des lokalen Regierungsministeriums des ländlichen Komitees für XXXX , wird darin doch ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Dorf deswegen erfolgte, um ein Blutvergießen zu vermeiden und um sein Leben vor der verfeindeten Familie zu schützen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann auch der Umstand, dass die verfeindete Familie der christlichen Minderheit angehört, diese grundsätzlich nicht daran hindern, sich für das Verhalten des Beschwerdeführers zu rächen, begründet sich ihre Rache doch auf die Schande, die der Beschwerdeführer über die Familie gebracht hat. So gab der Beschwerdeführer auch stets an, dass versucht worden sei, die Angelegenheit friedlich zu lösen und bot er auch an, seine „Ehefrau“ offiziell zu heiraten, jedoch scheiterte dieser Versuch der friedlichen Streitbeilegung. Soweit die belangte Behörde die Ansicht vertreten mag, dass der Beschwerdeführer staatlichen Schutz vor allfälligen Übergriffen durch die verfeindete Familie erlangen könnte, so lässt der angefochtene Bescheid Feststellungen zur Möglichkeit der effektiven Schutzgewährung durch staatliche Behörden bei Ehrenstreitigkeiten vermissen und wurde von der belangten Behörde auch nicht konkret (basierend auf länderkundlichen Feststellungen) dargelegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung finden könnte. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem aktuellen dem Verfahren zugrunde gelegten Berichtsmaterial nicht, dass ausreichende Schutzmöglichkeiten bei Ehrenstreitigkeiten bestehen, erweist sich die Situation des palästinensischen Sicherheitsapparates und dessen Zuständigkeiten innerhalb der palästinensischen Gebiete doch als komplex und undurchsichtig (vgl. aktuelles LIB zu den palästinensischen Gebieten/Westjordanland vom 29.05.2020, Seite 21f) und ergibt sich aus der fallbezogenen Anfragebeantwortung vom 13.01.2017 auch, dass es in der Westbank ein informelles Konfliktlösungssystem auf Grundlage von Sitten und Gebräuchen gäbe. Ferner brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch vor, dass sich die Polizei in solche Ehrenstreitigkeiten nicht einmischen würde und daher folglich auch keinen Schutz bieten könnte. Soweit die belangte Behörde vermeint, es bestünde bereits ein abgeschlossenes Verfahren vor dem Stammesgericht, bei dem der Beschwerdeführer als schuldig erachtet und bestraft worden sei, indem er aus dem Dorf vertrieben worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei abermals um nicht näher begründete und mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vereinbarte Mutmaßungen handelt, welche einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand halten. Aus dem in Vorlage gebrachten Schreiben des lokalen Regierungsministeriums des ländlichen Komitees für XXXX ergibt sich nämlich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Dorf deswegen erfolgte, um ein Blutvergießen zu vermeiden und um sein Leben vor der verfeindeten Familie zu schützen; nicht jedoch ergibt sich daraus, dass die Ausweisung als Form einer Bestrafung erfolgte und das Verfahren bereits abgeschlossen ist. Bei der Annahme der belangten Behörde handelt es sich folglich um eine bloße Mutmaßung und wird diese Annahme auch durch die Diktion der belangten Behörde selbst bestärkt, führte diese doch auch aus, dass die aufgezeigten Argumente lediglich auf ein abgeschlossenes Verfahren „deuten würden“. 2.2.
  13. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigte Beweiswürdigung erweist sich als qualifiziert unschlüssig. Woraus sich der Schluss ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen soll, ist dem Bescheid nicht hinreichend schlüssig zu entnehmen, vor allem da die belangte Behörde offenbar keine tatsächlichen Widersprüche im umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen vermocht hat. Das Bundesamt erachtete auch die Angaben des Beschwerdeführers zur „Orfi-Ehe“ als glaubhaft und wurde auch die Echtheit des Schreibens des ländlichen Komitees für römisch 40 nicht in Abrede gestellt. Soweit das Bundesamt Plausibilitätsüberlegungen zur Vorgehensweise des Beschwerdeführers anstellt, nämlich dahingehend, dass sich das Dorf römisch 40 nur etwa 10km von Nablus entfernt befinde und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre in ein weiter entferntes Dorf zu gehen, so hat die belangte Behörde verkannt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative schon aufgrund der geringen Größe der Westbank ausscheidet und der Beschwerdeführer darüber hinaus durch die Verlegung seines Wohnsitzes in ein entfernteres Gebiet auch einer allfälligen, wenn auch nur zeitweiligen bzw. vorübergehenden, Schutzmöglichkeit durch seinen Clan gänzlich verlustig geworden wäre. Wenn das Bundesamt ferner ausführt, dass eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung durch die verfeindete Familie nicht glaubhaft erscheine, so ist dazu auszuführen, dass es sich dabei um reine Spekulationen ohne Tatsachensubstrat handelt, welche einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand halten, hat die belangte Behörde doch auch nachvollziehbare Gründe für diese Annahme nicht aufzuzeigen vermocht. Dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr ist, ergibt sich schlüssig aus dem Schreiben des lokalen Regierungsministeriums des ländlichen Komitees für römisch 40 , wird darin doch ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Dorf deswegen erfolgte, um ein Blutvergießen zu vermeiden und um sein Leben vor der verfeindeten Familie zu schützen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann auch der Umstand, dass die verfeindete Familie der christlichen Minderheit angehört, diese grundsätzlich nicht daran hindern, sich für das Verhalten des Beschwerdeführers zu rächen, begründet sich ihre Rache doch auf die Schande, die der Beschwerdeführer über die Familie gebracht hat. So gab der Beschwerdeführer auch stets an, dass versucht worden sei, die Angelegenheit friedlich zu lösen und bot er auch an, seine „Ehefrau“ offiziell zu heiraten, jedoch scheiterte dieser Versuch der friedlichen Streitbeilegung. Soweit die belangte Behörde die Ansicht vertreten mag, dass der Beschwerdeführer staatlichen Schutz vor allfälligen Übergriffen durch die verfeindete Familie erlangen könnte, so lässt der angefochtene Bescheid Feststellungen zur Möglichkeit der effektiven Schutzgewährung durch staatliche Behörden bei Ehrenstreitigkeiten vermissen und wurde von der belangten Behörde auch nicht konkret (basierend auf länderkundlichen Feststellungen) dargelegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung finden könnte. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem aktuellen dem Verfahren zugrunde gelegten Berichtsmaterial nicht, dass ausreichende Schutzmöglichkeiten bei Ehrenstreitigkeiten bestehen, erweist sich die Situation des palästinensischen Sicherheitsapparates und dessen Zuständigkeiten innerhalb der palästinensischen Gebiete doch als komplex und undurchsichtig vergleiche aktuelles LIB zu den palästinensischen Gebieten/Westjordanland vom 29.05.2020, Seite 21f) und ergibt sich aus der fallbezogenen Anfragebeantwortung vom 13.01.2017 auch, dass es in der Westbank ein informelles Konfliktlösungssystem auf Grundlage von Sitten und Gebräuchen gäbe. Ferner brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch vor, dass sich die Polizei in solche Ehrenstreitigkeiten nicht einmischen würde und daher folglich auch keinen Schutz bieten könnte. Soweit die belangte Behörde vermeint, es bestünde bereits ein abgeschlossenes Verfahren vor dem Stammesgericht, bei dem der Beschwerdeführer als schuldig erachtet und bestraft worden sei, indem er aus dem Dorf vertrieben worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei abermals um nicht näher begründete und mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vereinbarte Mutmaßungen handelt, welche einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand halten. Aus dem in Vorlage gebrachten Schreiben des lokalen Regierungsministeriums des ländlichen Komitees für römisch 40 ergibt sich nämlich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Dorf deswegen erfolgte, um ein Blutvergießen zu vermeiden und um sein Leben vor der verfeindeten Familie zu schützen; nicht jedoch ergibt sich daraus, dass die Ausweisung als Form einer Bestrafung erfolgte und das Verfahren bereits abgeschlossen ist. Bei der Annahme der belangten Behörde handelt es sich folglich um eine bloße Mutmaßung und wird diese Annahme auch durch die Diktion der belangten Behörde selbst bestärkt, führte diese doch auch aus, dass die aufgezeigten Argumente lediglich auf ein abgeschlossenes Verfahren „deuten würden“. 2.2.
  14. Die Angaben des Beschwerdeführers und insbesondere auch die Zeitpunkte der Vorfälle und die näheren Ausführungen hierzu stellten sich, sowohl vor dem Bundesamt wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, konsistent dar. Der Beschwerdeführer hat die Vorfälle, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes gezwungen haben, sowohl vor der belangten Behörde wie auch in der Beschwerdeverhandlung chronologisch aufgelistet und nachvollziehbar wiedergegeben. Sein Vorbringen war zu keiner Zeit grob widersprüchlich, sondern stets konsistent und keinesfalls abstrakt bzw. allgemein gehalten. Einzelne geringfügige Inkonsistenzen im Vorbringen erwiesen sich als nicht geeignet, dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzuerkennen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht auch in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen und insbesondere der fallbezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.01.2017, wonach das palästinensische Rechtssystem häufig als komplex beschrieben werden, da es aus verschiedenen Rechtsquellen aus Zeiten der Kolonialherrschaft zusammengesetzt sei und die Koexistenz von mindestens zweierlei Systemen der Gesetzgebung und Rechtsprechung in Palästina bestehe: 1 geschriebene Gesetze und Vorschriften, darunter Religionsgesetze (d.h. die Scharia) und ein informelles Konfliktlösungssystem auf Grundlage von Sitten und Gebräuchen (urf). Auch wird in der Anfragebeantwortung das traditionelle System der Konfliktlösung beschrieben und wird auch bestätigt, dass Ausweisungen vorkommen können. Überdies wurde die Existenz der im Schreiben des lokalen Regierungsministeriums des ländlichen Komitees für XXXX genannten e-mail Adresse und Telefonnummer bestätigt. In einer Gesamtschau geht das Bundesverwaltungsgericht daher von einem schlüssigen, plausiblen und glaubwürdigen Vorbringen aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht auch in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen und insbesondere der fallbezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.01.2017, wonach das palästinensische Rechtssystem häufig als komplex beschrieben werden, da es aus verschiedenen Rechtsquellen aus Zeiten der Kolonialherrschaft zusammengesetzt sei und die Koexistenz von mindestens zweierlei Systemen der Gesetzgebung und Rechtsprechung in Palästina bestehe: 1 geschriebene Gesetze und Vorschriften, darunter Religionsgesetze (d.h. die Scharia) und ein informelles Konfliktlösungssystem auf Grundlage von Sitten und Gebräuchen (urf). Auch wird in der Anfragebeantwortung das traditionelle System der Konfliktlösung beschrieben und wird auch bestätigt, dass Ausweisungen vorkommen können. Überdies wurde die Existenz der im Schreiben des lokalen Regierungsministeriums des ländlichen Komitees für römisch 40 genannten e-mail Adresse und Telefonnummer bestätigt. In einer Gesamtschau geht das Bundesverwaltungsgericht daher von einem schlüssigen, plausiblen und glaubwürdigen Vorbringen aus. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer mittels Bescheinigungsmitteln (Orfi-Vertrag über die traditionelle Eheschließung am 15.03.2015 sowie eine Mitteilung des lokalen Regierungsministeriums, ländliches Komitee für die die Stadt XXXX , vom 28.08.2015, in welcher der Appell an die Familie der „Ehefrau“ ergeht, die Heirat zu akzeptieren und als Sicherheitsmaßnahme, um das Fliesen von Blut zu vermeiden, der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX ausgewiesen wurde) sein Vorbringen untermauern, wobei für die erkennende Richterin keine Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente bestehen. Eine Begründung, weshalb diese Beweismittel im Rahmen der Beweiswürdigung nicht entsprechend zu Gunsten des BF herangezogen wurden, findet sich im bekämpften Bescheid nicht. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer mittels Bescheinigungsmitteln (Orfi-Vertrag über die traditionelle Eheschließung am 15.03.2015 sowie eine Mitteilung des lokalen Regierungsministeriums, ländliches Komitee für die die Stadt römisch 40 , vom 28.08.2015, in welcher der Appell an die Familie der „Ehefrau“ ergeht, die Heirat zu akzeptieren und als Sicherheitsmaßnahme, um das Fliesen von Blut zu vermeiden, der Beschwerdeführer aus dem Dorf römisch 40 ausgewiesen wurde) sein Vorbringen untermauern, wobei für die erkennende Richterin keine Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente bestehen. Eine Begründung, weshalb diese Beweismittel im Rahmen der Beweiswürdigung nicht entsprechend zu Gunsten des BF herangezogen wurden, findet sich im bekämpften Bescheid nicht. In einer Gesamtschau hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn gerichtete Gefährdung glaubhaft darlegen konnte und ist es jedenfalls glaubhaft, dass es zu Ehrstreitigkeiten zwischen der Familie des Beschwerdeführers und jener seiner „Ehefrau“ aufgrund einer gesellschaftlich und religiös nicht anerkannten „Eheschließung“ gekommen ist und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland von keinem Ehrverbrechen durch den Familienclan der Frau bedroht wäre respektive keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. 2.2.
  15. Zur Lage im Herkunftsstaat: Was den Verweis auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu den Palästinensischen Gebieten/Westjordanland vom 29.05.2020 betrifft, so ist dazu auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Zur sich stellenden Frage einer allenfalls offenstehenden internen Flucht- respektive Schutzalternative in einem anderen Teil seines Herkunftsgebietes ist auszuführen, dass die Annahme einer solchen schon aufgrund der Größe des Westjordanlandes und des Einflusses dortiger Clanstrukturen, welcher sich oftmals über das ganze Land erstreckt, jedenfalls ausscheidet. Was die generelle Schutzfähigkeit im Westjordanland betrifft, so wird diese von der erkennenden Richterin zwar grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, jedoch ergibt sich auch aus dem aktuellen dem Verfahren zugrunde gelegten Berichtsmaterial nicht, dass ausreichende Schutzmöglichkeiten bei Ehrenstreitigkeiten bestehen, erweist sich die Situation des palästinensischen Sicherheitsapparates und dessen Zuständigkeiten innerhalb der palästinensischen Gebiete doch als komplex und undurchsichtig (vgl. aktuelles LIB zu den palästinensischen Gebieten/Westjordanland vom 29.05.2020, Seite 21f) und ergibt sich aus der fallbezogenen Anfragebeantwortung vom 13.01.2017 auch, dass es in der Westbank ein informelles Konfliktlösungssystem auf Grundlage von Sitten und Gebräuchen gäbe. Ferner brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch vor, dass sich die Polizei in solche Ehrenstreitigkeiten nicht einmischen würde und daher folglich auch keinen Schutz bieten würde. Der Beschwerdeführer wird in ganz exzeptioneller Weise von Clanstrukturen verfolgt, weshalb eine Schutzgewährung aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Was die generelle Schutzfähigkeit im Westjordanland betrifft, so wird diese von der erkennenden Richterin zwar grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, jedoch ergibt sich auch aus dem aktuellen dem Verfahren zugrunde gelegten Berichtsmaterial nicht, dass ausreichende Schutzmöglichkeiten bei Ehrenstreitigkeiten bestehen, erweist sich die Situation des palästinensischen Sicherheitsapparates und dessen Zuständigkeiten innerhalb der palästinensischen Gebiete doch als komplex und undurchsichtig vergleiche aktuelles LIB zu den palästinensischen Gebieten/Westjordanland vom 29.05.2020, Seite 21f) und ergibt sich aus der fallbezogenen Anfragebeantwortung vom 13.01.2017 auch, dass es in der Westbank ein informelles Konfliktlösungssystem auf Grundlage von Sitten und Gebräuchen gäbe. Ferner brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch vor, dass sich die Polizei in solche Ehrenstreitigkeiten nicht einmischen würde und daher folglich auch keinen Schutz bieten würde. Der Beschwerdeführer wird in ganz exzeptioneller Weise von Clanstrukturen verfolgt, weshalb eine Schutzgewährung aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) 3.
  17. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). 3.1.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund aufgrund religiöser/ethnischer Elemente sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe (Ehrverbrechen durch Familienclan aufgrund unerlaubter Eheschließung); dies unter Berücksichtigung aller zu 2. getroffenen Ausführungen. Im gegenständlichen Fall kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat, aufgrund einer gesellschaftlich und religiös nicht anerkannten „Eheschließung“, von keinem Ehrverbrechen durch den Familienclan der „Ehefrau“ bedroht wäre respektive keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. Insgesamt betrachtet ist die Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ins Westjordanland misshandelt, bedroht oder gar ermordet zu werden, auf Grund der äußeren Umstände und der individuellen Situation des Beschwerdeführers objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet, sodass seine Flüchtlingseigenschaft gegeben ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aufgrund religiöser/ethnischer Elemente sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe (Ehrverbrechen durch Familienclan aufgrund unerlaubter Eheschließung), auszugehen. Somit befindet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb der Palästinensischen Gebiete/Westjordanland und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben haben.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben. Ferner ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 05.11.2015, somit vor dem 15.11.2015, gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 2016/24 („Asyl auf Zeit“)

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Ferner ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 05.11.2015, somit vor dem 15.11.2015, gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins 2016/24 („Asyl auf Zeit“)

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt

  1. bis
  2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt

  1. bis
  2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L508.2149925.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.