4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1997 als unzulässig zurückgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhoben hat. Der Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat in weiterer Folge stattgegeben und der Bescheid des BAA aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 06.12.2002, Zl. 02 33.885-BAG, wurde der Antrag
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhoben hat. Der Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat in weiterer Folge stattgegeben und der Bescheid des BAA aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. In der Folge wurde dem Asylantrag mit Bescheid des BAA vom 26.02.2004, Zl. 02 33.885-BAG,
G stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei und wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Hingegen wurde der Asylantrag
G 1997 abgewiesen. In der Folge wurde dem Asylantrag mit Bescheid des BAA vom 26.02.2004, Zl. 02 33.885-BAG,
Paragraph 8, AsylG stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei und wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Hingegen wurde der Asylantrag
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde vom BAA ausgeführt, dass zwar die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe glaubhaft seien, jedoch aufgrund der geänderten Lage im Irak keine Relevanz mehr hätten. Was die behauptete Gefährdung durch die kurdische Regierung angelange, so habe der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Befürchtungen nicht zu erläutern vermocht, weshalb diesen Ausführungen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage im Irak würde jedoch eine Bedrohung nach § 8 AsylG vorliegen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sie.Begründend wurde vom BAA ausgeführt, dass zwar die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe glaubhaft seien, jedoch aufgrund der geänderten Lage im Irak keine Relevanz mehr hätten. Was die behauptete Gefährdung durch die kurdische Regierung angelange, so habe der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Befürchtungen nicht zu erläutern vermocht, weshalb diesen Ausführungen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage im Irak würde jedoch eine Bedrohung nach Paragraph 8, AsylG vorliegen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sie.
G letztmalig bis zum 22.12.2019 verlängert. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw mit seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könnten.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2017, Zl. römisch 40 , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG letztmalig bis zum 22.12.2019 verlängert. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw mit seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könnten. 4. Am 29.11.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
G als subsidiär Schutzberechtigter. 4. Am 29.11.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG als subsidiär Schutzberechtigter. Aus diesem Grund fand am 09.01.2020 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus XXXX in der Nähe von XXXX /Irak stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei sunnitischer Moslem. Von seinen Verwandten würde nur noch sein Bruder XXXX im Irak leben; dieser lebe in XXXX . Den letzten Kontakt mit ihm habe er im Jahr 2016 gehabt. Sie würden Streit haben. Weitere Verwandte, sowie Freunde und Kontakte habe er im Irak nicht mehr. Auch würde seine Familie keine Besitztümer mehr im Irak haben. Ferner habe er noch einen Bruder in Deutschland und einen in Kanada. Zu seinem Bruder in Deutschland habe er Kontakt, zu dem Bruder in Kanada hingegen nicht. Weiters sei er gesund und würde sich in keiner ärztlichen Behandlung befinden.Aus diesem Grund fand am 09.01.2020 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus römisch 40 in der Nähe von römisch 40 /Irak stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei sunnitischer Moslem. Von seinen Verwandten würde nur noch sein Bruder römisch 40 im Irak leben; dieser lebe in römisch 40 . Den letzten Kontakt mit ihm habe er im Jahr 2016 gehabt. Sie würden Streit haben. Weitere Verwandte, sowie Freunde und Kontakte habe er im Irak nicht mehr. Auch würde seine Familie keine Besitztümer mehr im Irak haben. Ferner habe er noch einen Bruder in Deutschland und einen in Kanada. Zu seinem Bruder in Deutschland habe er Kontakt, zu dem Bruder in Kanada hingegen nicht. Weiters sei er gesund und würde sich in keiner ärztlichen Behandlung befinden. In Österreich führe der Beschwerdeführer seit 2007 eine Lebensgemeinschaft mit XXXX , sie hätten zwei gemeinsame Kinder und würden in XXXX in einer Gemeindewohnung leben. Seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder würden die polnische Staatsbürgerschaft besitzen. Seine Lebensgefährtin arbeite als Pflegeassistentin und würde sie den Lebensunterhalt der Familie bestreiten. Der Beschwerdeführer würde ihr Geld geben. In Österreich führe der Beschwerdeführer seit 2007 eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , sie hätten zwei gemeinsame Kinder und würden in römisch 40 in einer Gemeindewohnung leben. Seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder würden die polnische Staatsbürgerschaft besitzen. Seine Lebensgefährtin arbeite als Pflegeassistentin und würde sie den Lebensunterhalt der Familie bestreiten. Der Beschwerdeführer würde ihr Geld geben. Der Beschwerdeführer habe von 2005 bis 2009 selbstständig eine Pizzeria geführt. Danach habe er teils gearbeitet und teilweise sei er auch arbeitslos gewesen. Seit ca. 2015 arbeite er nun bei der Firma XXXX . Er habe auch wegen seiner Spielsucht Probleme gehabt. Jetzt habe er diese Probleme jedoch nicht mehr. Er wolle in Österreich bleiben und hier leben. Der Beschwerdeführer habe von 2005 bis 2009 selbstständig eine Pizzeria geführt. Danach habe er teils gearbeitet und teilweise sei er auch arbeitslos gewesen. Seit ca. 2015 arbeite er nun bei der Firma römisch 40 . Er habe auch wegen seiner Spielsucht Probleme gehabt. Jetzt habe er diese Probleme jedoch nicht mehr. Er wolle in Österreich bleiben und hier leben. Anschließend setzte das BFA den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass ihm eine Rückkehr in den Irak aus heutiger Sicht zumutbar sei, er sich jedoch seit 2004 legal in Österreich aufhalte und mit einer EU-Bürgerin eine Lebensgemeinschaft führe und gemeinsame Kinder habe. Es sei in Aussicht genommen, dass ihm aufgrund der geänderten Lage der subsidiäre Schutz aberkannt werde, jedoch werde aufgrund seiner Integration in Österreich vom BFA keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ferner wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren für sechs Monate unterbrochen werde, um ihm die Möglichkeit zu geben, eine B1 Deutschprüfung nachzuholen, um danach einen Antrag auf „Daueraufenthalt EU“ bei der MA 35 zu stellen. Anschließend wurde das Verfahren am 09.01.2020 zur Absolvierung der B1-Deutschprüfung für sechs Monate unterbrochen. Mit Eingang vom 23.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der Behörde die Teilnahmebestätigung am B1-Deutschkurs an der Sprachschule Safari von Jänner bis April 2020. Am 20.07.2020 erfolgte die Aussendung eines Parteiengehörs an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu langte am 27.07.2020 beim BFA ein. Darin führte er aus, dass er den Deutschkurs B1 am 26.06.2020 abgeschlossen habe, ein Zeugnis habe er jedoch noch nicht bekommen. Am darauffolgenden Tag übermittelte der Beschwerdeführer sein Zeugnis mit dem Ergebnis, dass er die Prüfung am 26.06.2020 leider nicht geschafft habe. Mit Schreiben vom 20.09.2020 setzte der Beschwerdeführer das BFA darüber in Kenntnis, dass er sich neuerlich für die B1 Deutschprüfung angemeldet habe. 5. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenem Bescheid des BFA vom 28.10.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
G entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG wurde jedoch im Hinblick auf das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich
Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G iVm § 58 Absatz 2 und 3 AsylG erteilt (Spruchpunkt V.). 5. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenem Bescheid des BFA vom 28.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde jedoch im Hinblick auf das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das BFA aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Rückkehr. Der Beschwerdeführer könne sowohl nach Bagdad, als auch in jede andere irakische Großstadt zurückkehren. Auch sei die Hauptstadt Bagdad aufgrund des vorhandenen Flughafens über den Luftweg gut erreichbar. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und könne im Irak für seinen Unterhalt selbst aufkommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe eine Gefahr für seine Person durch die irakischen Milizen wurde als nicht plausibel erachtet. Es bestehe auch keine reale Gefahr der Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, mehr; auch nicht im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie. Begründend führte das BFA aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Rückkehr. Der Beschwerdeführer könne sowohl nach Bagdad, als auch in jede andere irakische Großstadt zurückkehren. Auch sei die Hauptstadt Bagdad aufgrund des vorhandenen Flughafens über den Luftweg gut erreichbar. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und könne im Irak für seinen Unterhalt selbst aufkommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe eine Gefahr für seine Person durch die irakischen Milizen wurde als nicht plausibel erachtet. Es bestehe auch keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, mehr; auch nicht im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie. Es bestehe jedoch ein gefestigtes Privat- und Familienleben in Österreich, weshalb eine Rückkehrentscheidung in den Irak aufgrund des Art. 8 EMRK nicht zulässig sei. Es bestehe jedoch ein gefestigtes Privat- und Familienleben in Österreich, weshalb eine Rückkehrentscheidung in den Irak aufgrund des Artikel 8, EMRK nicht zulässig sei. Die Behörde sei zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2004 davon ausgegangen, dass aufgrund der damaligen volatilen Sicherheitslage im Irak eine Bedrohung nach § 8 AsylG vorliege. Damals hätten im Irak bürgerkriegsähnliche Zustände existiert und die Sicherheitslage sei nicht zuletzt auch aufgrund interkonfessioneller Auseinandersetzungen prekär gewesen. In Verbindung mit den individuellen Faktoren, welche in der Person des Beschwerdeführers gelegen seien, so sein jugendliches Alter, der Bildungsgrad, das Fehlen einer Berufsausübung etc. sei die Behörde damals zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten und im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen werden könnte, weshalb ihm der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde. Die Behörde sei zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2004 davon ausgegangen, dass aufgrund der damaligen volatilen Sicherheitslage im Irak eine Bedrohung nach Paragraph 8, AsylG vorliege. Damals hätten im Irak bürgerkriegsähnliche Zustände existiert und die Sicherheitslage sei nicht zuletzt auch aufgrund interkonfessioneller Auseinandersetzungen prekär gewesen. In Verbindung mit den individuellen Faktoren, welche in der Person des Beschwerdeführers gelegen seien, so sein jugendliches Alter, der Bildungsgrad, das Fehlen einer Berufsausübung etc. sei die Behörde damals zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten und im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen werden könnte, weshalb ihm der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde. Nun habe sich die Sicherheitslage im Irak seit 2004 deutlich verbessert. Eine Rückkehrgefährdung liege im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr vor. Die Lage im Irak würde nicht mehr als potentiell gefährlich eingestuft werden. Im März 2019 sei die niedrigste je registriere Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet worden. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers habe sich ebenfalls geändert und verbessert. Der Beschwerdeführer habe in Österreich gearbeitet und Kenntnisse erlangt, welche ihm auch im Herkunftsland bei der Arbeitssuche nützlich sein könnten. Da sich die Lage im Heimatland seit der Zuerkennung maßgeblich verändert und sich auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers verbessert habe, sei eine Rückkehr grundsätzlich möglich. Dem Beschwerdeführer drohe folglich keine Gefahr der Verletzung der durch die EMRK gewährleisteten Rechte mehr. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere keinen subsidiären Schutz, da es sich um eine weltweite Epidemie handle. Auch falle der Beschwerdeführer nicht unter die Risikogruppe. Jedoch würden die lange Integration von 18 Jahren in Österreich, eine Berufstätigkeit in Österreich und das fest verankerten Familien- und Privatleben in Österreich einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Zu Spruchpunkt V. wurde folglich ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des zu schützenden Familienlebens in Österreich von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G, somit eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, zu erteilen sei. Der Spruchpunkt wurde durch die Beschwerde nicht angefochten und erwuchs folglich in Rechtskraft.Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde folglich ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des zu schützenden Familienlebens in Österreich von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, somit eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, zu erteilen sei. Der Spruchpunkt wurde durch die Beschwerde nicht angefochten und erwuchs folglich in Rechtskraft. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.
G zu verlängern sei.Die Bedrohungssituation iSd Paragraph 8, AsylG liege in jedem Fall vor und hätte die Behörde bei ordnungsgemäßen Ermittlungen und darauf basierender Beweiswürdigung zu dem Schluss kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung nicht vorliegen würden und die Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu verlängern sei. Ferner wurde noch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX im Nordirak geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 aufhältig war. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, er gehört dem sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Kurden an. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 im Nordirak geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 aufhältig war. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, er gehört dem sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Kurden an. Der Beschwerdeführer ist am XXXX 2002 illegal nach Österreich eingereist und stellte am XXXX 2002 einen Asylantrag. Das BAA hat den Antrag in seiner ersten Entscheidung vom 06.12.2002
G 1997 als unzulässig zurückgewiesen, zumal Ungarn zuständig sei. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde stattgegeben und der Bescheid des BAA mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 07.03.2003 aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 2002 illegal nach Österreich eingereist und stellte am römisch 40 2002 einen Asylantrag. Das BAA hat den Antrag in seiner ersten Entscheidung vom 06.12.2002
Paragraph 4, AsyG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, zumal Ungarn zuständig sei. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde stattgegeben und der Bescheid des BAA mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 07.03.2003 aufgehoben. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BAA vom 26.02.2004, Zl. 02 33.885-BAG, subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus wurde hingegen abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich jedenfalls in der Zeit von XXXX 2014 bis XXXX 2014, von XXXX 2015 bis XXXX 2015, von XXXX 2015 bis XXXX 2015 sowie XXXX 2016 im Irak zu Urlaubszwecken aufgehalten.Der Beschwerdeführer hat sich jedenfalls in der Zeit von römisch 40 2014 bis römisch 40 2014, von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015, von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015 sowie römisch 40 2016 im Irak zu Urlaubszwecken aufgehalten. Obschon sich der Beschwerdeführer jedenfalls mehrmals zwischen 2014 und 2016 im Irak zu Urlaubszwecken aufgehalten hat, sah das BFA darin keinen Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer unter den Schutz des irakischen Staates hätte stellen wollen, weshalb mit Aktenvermerk vom 04.07.2017 von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens Abstand genommen wurde. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2017, Zl. XXXX , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers
G bis zum 22.12.2019 verlängert. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw mit seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2017, Zl. römisch 40 , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 22.12.2019 verlängert. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw mit seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
G entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG wurde jedoch im Hinblick auf das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich
Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G iVm § 58 Absatz 2 und 3 AsylG erteilt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde jedoch im Hinblick auf das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.).
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
GVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 8, VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.2.
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).3.2.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall Asyl betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Im gegenständlichen Fall hat das BFA die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG gestützt.Im gegenständlichen Fall hat das BFA die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG gestützt. Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN).Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309). Das BFA begründete in seiner Entscheidung die „maßgeblichen Änderungen“ in der individuellen Situation des Beschwerdeführers damit, dass zum heutigen Zeitpunkt für ihn als gesunden und arbeitsfähigen Mann die Möglichkeit einer Rückkehr in das Heimatland Irak bestehen würde. Er habe sich in Österreich wertvolle Kenntnisse aneignen können, welche ihm bei seiner Rückkehr von Vorteil sein könnten. Eine IFA nach Bagdad oder jede andere irakische Großstadt sei in seinem Fall aus heutiger Sicht möglich. Auch sei die Hauptstadt Bagdad aufgrund eines vorhandenen Flughafens über den Luftweg gut erreichbar. Das BFA ging des Weiteren davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich für seinen Unterhalt sorgen könne. Er sei arbeitsfähig und würde über Arbeitserfahrung verfügen, welche ihm bei einer Rückkehr zu Gute kommen könne, weshalb ihm aus heutiger Sicht eine Rückkehr zumutbar sei. Eine Rückkehrgefährdung wegen irakischer Milizen sei nicht plausibel und sei er durch eine Rückkehr auch keiner realen Gefahr ausgesetzt, die eine Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Auch ein „real risk“ einer Verletzung des Art 13 EMRK aufgrund der COVID-19-Pandemie würde dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht drohen. Letztlich wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer im Irak niederlassen könne.Das BFA begründete in seiner Entscheidung die „maßgeblichen Änderungen“ in der individuellen Situation des Beschwerdeführers damit, dass zum heutigen Zeitpunkt für ihn als gesunden und arbeitsfähigen Mann die Möglichkeit einer Rückkehr in das Heimatland Irak bestehen würde. Er habe sich in Österreich wertvolle Kenntnisse aneignen können, welche ihm bei seiner Rückkehr von Vorteil sein könnten. Eine IFA nach Bagdad oder jede andere irakische Großstadt sei in seinem Fall aus heutiger Sicht möglich. Auch sei die Hauptstadt Bagdad aufgrund eines vorhandenen Flughafens über den Luftweg gut erreichbar. Das BFA ging des Weiteren davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich für seinen Unterhalt sorgen könne. Er sei arbeitsfähig und würde über Arbeitserfahrung verfügen, welche ihm bei einer Rückkehr zu Gute kommen könne, weshalb ihm aus heutiger Sicht eine Rückkehr zumutbar sei. Eine Rückkehrgefährdung wegen irakischer Milizen sei nicht plausibel und sei er durch eine Rückkehr auch keiner realen Gefahr ausgesetzt, die eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Auch ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 13, EMRK aufgrund der COVID-19-Pandemie würde dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht drohen. Letztlich wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer im Irak niederlassen könne. Beweiswürdigend wurde in diesem Zusammenhang vom BFA weiter festgehalten: „Die Behörde ging zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2004 davon aus, dass aufgrund der damaligen volatilen Sicherheitslage im Irak eine Bedrohung nach § 8 AsylG vorgelegen ist. Wie den damaligen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, herrschten damals im Irak bürgerkriegsähnliche Zustände und die Sicherheitslage war nicht zuletzt auch aufgrund interkonfessioneller Auseinandersetzungen prekär. In Verbindung mit den individuellen Faktoren, wie Ihrem jugendlichen Alter, dem Bildungsgrad, das Fehlen einer Berufsausübung etc. kam die Behörde zum Schluss, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage vorliegen und in Ihrem Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen ist, weshalb Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak
G für nicht zulässig erklärt wurde.„Die Behörde ging zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2004 davon aus, dass aufgrund der damaligen volatilen Sicherheitslage im Irak eine Bedrohung nach Paragraph 8, AsylG vorgelegen ist. Wie den damaligen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, herrschten damals im Irak bürgerkriegsähnliche Zustände und die Sicherheitslage war nicht zuletzt auch aufgrund interkonfessioneller Auseinandersetzungen prekär. In Verbindung mit den individuellen Faktoren, wie Ihrem jugendlichen Alter, dem Bildungsgrad, das Fehlen einer Berufsausübung etc. kam die Behörde zum Schluss, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage vorliegen und in Ihrem Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen ist, weshalb Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak
Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig erklärt wurde. Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit 2004 deutlich verbessert. Es kann in Ihrem Fall von keiner Rückkehrgefährdung bzw. aktuellen mit einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach der Rückkehr in Ihre Heimat Irak gesprochen werden. Die Lage in Ihrem Herkunftsgebiet kann nicht mehr als potentiell gefährlich eingestuft werden: Waren für März 2019 noch die niedrigste je vom Irak-Experten Joel Wing registriere Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet worden (Joel Wing 3.4.2019), geht aus den aktuellen Länderfeststellungen hervor, dass der Islamische Staat (IS), der im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden ist, sich nun auf die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), konzentriert und auch versucht, seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020). Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am
GVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.4.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses.Bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zur Gänze zu beheben. 3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Da im vorliegenden Fall der Bescheid des BFA zu beheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
GVG abgesehen werden.Da im vorliegenden Fall der Bescheid des BFA zu beheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L514.2237923.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.