4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, wurde zuletzt am 14.09.2014 ein bis 13.09.2015 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt. Am 11.08.2015 stellte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag. Der Landeshauptmann als zuständige Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ersuchte daraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um eine Stellungnahme
Das BFA teilte mit, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet worden sei.Dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, wurde zuletzt am 14.09.2014 ein bis 13.09.2015 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt. Am 11.08.2015 stellte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag. Der Landeshauptmann als zuständige Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ersuchte daraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um eine Stellungnahme
Paragraph 25, NAG. Das BFA teilte mit, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, ein achtjähriges Aufenthaltsverbot
1 und 2 FPG erlassen und
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, ein achtjähriges Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, L510 2122268-1/11E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei und damit nicht die Bestimmungen der §§ 66f FPG, sondern vielmehr jene der §§ 52f FPG anzuwenden seien.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, L510 2122268-1/11E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei und damit nicht die Bestimmungen der Paragraphen 66 f, FPG, sondern vielmehr jene der Paragraphen 52 f, FPG anzuwenden seien. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 28.07.2020 vom BFA zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2020, Zl. XXXX , wurde
Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 21.09.2020 festgelegt (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 21.09.2020 festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Am 15.01.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA teilte mit, keinen Vertreter zur Verhandlung zu entsenden und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste 1992 im Wege einer Familienzusammenführung nach Österreich. Der Beschwerdeführer lebt seither in Österreich. Der Beschwerdeführer ist Koch und ist saisonal beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat einen erwachsenen Sohn, der österreichischer Staatsangehöriger ist. In Österreich leben die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers, die jeweils über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen. Dem Beschwerdeführer wurden wiederholt Aufenthaltstitel erteilt. Hinsichtlich des bis 07.10.2010 gültigen Aufenthaltstitels „NB – beschränkt“ stellte der Beschwerdeführer keinen rechtzeitigen Verlängerungsantrag. Erst am 18.10.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „NB – beschränkt“. Daraufhin wurde ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots eingeleitet. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX hält in einem Aktenvermerk vom 21.12.2011 fest, dass wegen der Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots abzusehen ist. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX ersuchte die Sicherheitsdirektion XXXX um eine Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 16.01.2012
2 NAG verweist diese auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 10.08.2010 (wegen Diebstahls) und vom 17.05.2011 (wegen Veruntreuung und Betruges). In einer weiteren Stellungnahme vom 28.04.2012 führt die Sicherheitsdirektion XXXX aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Versagung des beantragten NAG-Titels die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens entgegenzuhalten ist.Daraufhin wurde ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots eingeleitet. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 hält in einem Aktenvermerk vom 21.12.2011 fest, dass wegen der Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots abzusehen ist. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ersuchte die Sicherheitsdirektion römisch 40 um eine Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 16.01.2012
Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG verweist diese auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 10.08.2010 (wegen Diebstahls) und vom 17.05.2011 (wegen Veruntreuung und Betruges). In einer weiteren Stellungnahme vom 28.04.2012 führt die Sicherheitsdirektion römisch 40 aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Versagung des beantragten NAG-Titels die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens entgegenzuhalten ist. Dem Beschwerdeführer wurde vom 13.09.2012 bis 13.09.2013 ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt. Am 14.09.2013 wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ (gültig bis 13.09.2014) erteilt. Am 14.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (gültig bis 13.09.2015) erteilt. Am 11.08.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Verlängerungsantrag. Der Landeshauptmann als zuständige Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ersuchte daraufhin das BFA um eine Stellungnahme
Das BFA teilte mit, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet wurde.Dem Beschwerdeführer wurde vom 13.09.2012 bis 13.09.2013 ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt. Am 14.09.2013 wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ (gültig bis 13.09.2014) erteilt. Am 14.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (gültig bis 13.09.2015) erteilt. Am 11.08.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Verlängerungsantrag. Der Landeshauptmann als zuständige Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ersuchte daraufhin das BFA um eine Stellungnahme
Paragraph 25, NAG. Das BFA teilte mit, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.03.1998, XXXX , wegen Diebstahls und dauernder Sachentziehung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.01.2002, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandels zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.07.2002, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit XXXX des Bezirksgerichts XXXX vom 12.08.2004, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.12.2005, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.10.2007, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.08.2010, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.05.2011, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Veruntreuung (der Beschwerdeführer hat die ihm anvertraute Tageslosung eines Lokals in Höhe von € 735,− nicht dem Gastwirt übergeben) und Betruges (der Beschwerdeführer hat eine Person zur Ausfolgung eines Geldbetrags von € 400,− verleitet und vorgetäuscht, rückzahlungsfähig und –willig zu sein) zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.03.1998, römisch 40 , wegen Diebstahls und dauernder Sachentziehung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.01.2002, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandels zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.07.2002, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.08.2004, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.12.2005, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 17.10.2007, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.08.2010, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 17.05.2011, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Veruntreuung (der Beschwerdeführer hat die ihm anvertraute Tageslosung eines Lokals in Höhe von € 735,− nicht dem Gastwirt übergeben) und Betruges (der Beschwerdeführer hat eine Person zur Ausfolgung eines Geldbetrags von € 400,− verleitet und vorgetäuscht, rückzahlungsfähig und –willig zu sein) zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 15.01.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2013 und nicht näher bestimmten Zeitpunkten davor über WhatsApp und Skype vor einer 15jährigen masturbiert. Die Freiheitsstrafe wurde am 05.02.2016 vollzogen. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 15.01.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2013 und nicht näher bestimmten Zeitpunkten davor über WhatsApp und Skype vor einer 15jährigen masturbiert. Die Freiheitsstrafe wurde am 05.02.2016 vollzogen. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.10.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2017 in einem Lokal Getränke im Gesamtwert von € 67,40 konsumiert und nicht bezahlt. Die Freiheitsstrafe wurde am 02.01.2020 vollzogen. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 17.10.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2017 in einem Lokal Getränke im Gesamtwert von € 67,40 konsumiert und nicht bezahlt. Die Freiheitsstrafe wurde am 02.01.2020 vollzogen. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 28.03.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Zusatzstrafe/Geldstrafe von 70 Tagessätzen à € 5,− (gesamt € 350,−) rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2018 einer Person ein Mobiltelefon weggenommen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.03.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Zusatzstrafe/Geldstrafe von 70 Tagessätzen à € 5,− (gesamt € 350,−) rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2018 einer Person ein Mobiltelefon weggenommen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich kam und seither in Österreich lebt und arbeitet, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers ergeben sich aus IZR-Auszügen. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel „NB – beschränkt“, der bis 07.10.2010 gültig war, zum Verlängerungsantrag vom 18.10.2010 und zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots ergeben sich aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX an die Sicherheitsdirektion XXXX vom 09.01.2012 (AS 19) und den Stellungnahmen der Sicherheitsdirektion XXXX vom 16.01.2012 (AS 15f) und vom 28.04.2012 (AS 9f). Die Feststellung, dass von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots abzusehen ist, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.12.2011 (AS 21).Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel „NB – beschränkt“, der bis 07.10.2010 gültig war, zum Verlängerungsantrag vom 18.10.2010 und zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots ergeben sich aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an die Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 09.01.2012 (AS 19) und den Stellungnahmen der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 16.01.2012 (AS 15f) und vom 28.04.2012 (AS 9f). Die Feststellung, dass von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots abzusehen ist, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 21.12.2011 (AS 21). Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstiteln ergeben sich aus einem IZR-Auszug und einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.01.2021. Die Feststellung zum Verlängerungsantrag ergibt sich aus ebendiesem (AS 23ff). Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstiteln ergeben sich aus einem IZR-Auszug und einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 27.01.2021. Die Feststellung zum Verlängerungsantrag ergibt sich aus ebendiesem (AS 23ff). Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den Urteilen (AS 93ff, 119ff, 315ff, 541ff) und einem Strafregisterauszug. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten auszugweise: „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;,
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und, 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 23, FPG benötigen würde. Verlängerungsverfahren § 24.
1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Z 2 FPG nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung
1 FPG wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig gewesen wäre. Der zuletzt genannten Bestimmung entspricht nunmehr § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn – was im Verlängerungsverfahren maßgeblich ist (vgl. zur diesbezüglichen Abgrenzung VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227) – der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht (Z 4). Die Rechtsprechung zum im Wesentlichen gleichlautenden § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung ist auf die nunmehr geltende Rechtslage zu übertragen. Demnach ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen
4 Z 1 FPG – und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FPG – aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0403, Rz 17).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 61, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, FPG in der Stammfassung in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder der Aufenthaltsbehörde bekannt geworden ist vergleiche etwa VwGH 04.06.2009. 2009/18/0097, mwN). Nach Paragraph 54, Absatz eins, FPG in der Stammfassung konnten Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhielten, ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintrat oder bekannt wurde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstand; ein Aufenthaltsverbot durfte
Paragraph 61, Ziffer 2, FPG nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung
Paragraph 54, Absatz eins, FPG wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig gewesen wäre. Der zuletzt genannten Bestimmung entspricht nunmehr Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) oder wenn – was im Verlängerungsverfahren maßgeblich ist vergleiche zur diesbezüglichen Abgrenzung VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227) – der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegensteht (Ziffer 4,). Die Rechtsprechung zum im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 54, Absatz eins, FPG in der Stammfassung ist auf die nunmehr geltende Rechtslage zu übertragen. Demnach ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG – und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach Paragraph 53, FPG – aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0403, Rz 17). Gegen den Beschwerdeführer, der sich in einem Verlängerungsverfahren
NAG befindet, kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn
4 Z 4 FPG der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.Gegen den Beschwerdeführer, der sich in einem Verlängerungsverfahren
Paragraph 24, NAG befindet, kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn
Paragraph 52, ABs. 4 Ziffer 4, FPG der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Wie sich aus der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen
4 Z 1 FPG – und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FPG – aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0403, Rz 17).Wie sich aus der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG – und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach Paragraph 53, FPG – aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0403, Rz 17). Dies bedeutet für den Beschwerdeführer, dass nur Sachverhalte eine Rückkehrentscheidung (und ein Einreiseverbort) rechtfertigen können, die nach der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels eingetreten sind. Die Variante, dass der Sachverhalt zwar vor Erteilung des letzten Aufenthaltstitels eingetreten ist, aber der Niederlassungsbehörde erst nachträglich bekannt geworden ist, liegt hier nicht vor, da die Niederlassungsbehörde (wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt) in Kenntnis der Strafurteile aus den Jahren 2010 und 2011 – diese werden in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion an die Niederlassungsbehörde explizit angeführt – den letzten Aufenthaltstitel am 14.09.2014 erteilte. Sofern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die bis 2011 erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen und Verwaltungsübertretungen aus den Jahren 2011 und 2013 verweist, sind diese daher nicht geeignet, eine Rückkehrentscheidung zu begründen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die nach Erteilung des letzten Aufenthaltstitels am 14.09.2014 verwirklichten Sachverhalte – also die strafrechtlichen Verurteilungen aus 2015, 2018 und 2019 – geeignet sind, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu erlassen. Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
2 Z 1 NAG der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257). Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257). Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 unter Hinweis auf VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 unter Hinweis auf VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 15.01.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2013 und nicht näher bestimmten Zeitpunkten davor über WhatsApp und Skype vor einer 15jährigen masturbiert. Die Freiheitsstrafe wurde am 05.02.2016 vollzogen. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.10.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2017 in einem Lokal Getränke im Gesamtwert von € 67,40 konsumiert und nicht bezahlt. Die Freiheitsstrafe wurde am 02.01.2020 vollzogen. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 28.03.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Zusatzstrafe/Geldstrafe von 70 Tagessätzen à € 5,− (gesamt € 350,−) rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2018 einer Person ein Mobiltelefon weggenommen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 15.01.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2013 und nicht näher bestimmten Zeitpunkten davor über WhatsApp und Skype vor einer 15jährigen masturbiert. Die Freiheitsstrafe wurde am 05.02.2016 vollzogen. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 17.10.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2017 in einem Lokal Getränke im Gesamtwert von € 67,40 konsumiert und nicht bezahlt. Die Freiheitsstrafe wurde am 02.01.2020 vollzogen. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.03.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Zusatzstrafe/Geldstrafe von 70 Tagessätzen à € 5,− (gesamt € 350,−) rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2018 einer Person ein Mobiltelefon weggenommen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Die der Verurteilung vom 15.01.2015 zugrundeliegende Straftat erfolgte 2013 und liegt damit bereits siebeneinhalb Jahre zurück. Der Beschwerdeführer wurde bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr zu nur drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das BFA führt zu dieser Verurteilung aus, dass Sexualdelikte mit Minderjährigen ein „besonders abzuweisendes“ Verhalten seien und verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 wegen geschlechtlicher Nötigung einer 16jährigen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer allerdings selbst erst 21 Jahre alt. Aus dieser Anzeige schließt das BFA, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft sexuelle Übergriffe ausführen könnte. Dazu ist nun festzuhalten, dass zwar auch Fehlverhalten für eine Gefährdungsprognose herangezogen werden können, die (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt haben, allerdings muss ein derartiges Fehlverhalten auch feststehen (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237). Ein solches Fehlverhalten steht aber im Falle des Beschwerdeführers gerade nicht fest. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer 2002 – und damit vor 19 Jahren – angezeigt wurde, doch kam es deswegen – wie dem Strafregisterauszug entnommen werden kann – zu keiner Verurteilung. Das BFA begnügt sich bloß mit dieser Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer. Dass dieser Verdacht auch verifiziert werden konnte, behauptet das BFA dann aber gar nicht. Es ist daher auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer einerseits diese vor 19 Jahren gegebene Verdachtslage vorzuhalten und andererseits wegen der bloßen Verdachtslage darauf zu schließen, er könnte auch in Zukunft sexuelle Übergriffe ausführen. Abgesehen von der Verurteilung im Jahr 2015 (wegen sittlicher Gefährdung von Personen unter 16 Jahren) hat der Beschwerdeführer schließlich keine sexuellen Übergriffe begangen. Die Argumentation des BFA ist daher auch nicht schlüssig und zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers klar, dass er keine sexuellen Übergriffe begangen hat.Die der Verurteilung vom 15.01.2015 zugrundeliegende Straftat erfolgte 2013 und liegt damit bereits siebeneinhalb Jahre zurück. Der Beschwerdeführer wurde bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr zu nur drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das BFA führt zu dieser Verurteilung aus, dass Sexualdelikte mit Minderjährigen ein „besonders abzuweisendes“ Verhalten seien und verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 wegen geschlechtlicher Nötigung einer 16jährigen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer allerdings selbst erst 21 Jahre alt. Aus dieser Anzeige schließt das BFA, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft sexuelle Übergriffe ausführen könnte. Dazu ist nun festzuhalten, dass zwar auch Fehlverhalten für eine Gefährdungsprognose herangezogen werden können, die (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt haben, allerdings muss ein derartiges Fehlverhalten auch feststehen vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237). Ein solches Fehlverhalten steht aber im Falle des Beschwerdeführers gerade nicht fest. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer 2002 – und damit vor 19 Jahren – angezeigt wurde, doch kam es deswegen – wie dem Strafregisterauszug entnommen werden kann – zu keiner Verurteilung. Das BFA begnügt sich bloß mit dieser Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer. Dass dieser Verdacht auch verifiziert werden konnte, behauptet das BFA dann aber gar nicht. Es ist daher auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer einerseits diese vor 19 Jahren gegebene Verdachtslage vorzuhalten und andererseits wegen der bloßen Verdachtslage darauf zu schließen, er könnte auch in Zukunft sexuelle Übergriffe ausführen. Abgesehen von der Verurteilung im Jahr 2015 (wegen sittlicher Gefährdung von Personen unter 16 Jahren) hat der Beschwerdeführer schließlich keine sexuellen Übergriffe begangen. Die Argumentation des BFA ist daher auch nicht schlüssig und zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers klar, dass er keine sexuellen Übergriffe begangen hat. Die der Verurteilung vom 17.10.2018 zugrundeliegende Straftat erfolgte im Oktober 2017. Der vom Beschwerdeführer verursachte Schaden von € 67,40 kann als gering zu bezeichnet werden und wurde vom Beschwerdeführer, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte, auch beglichen. Die jüngste Straftat des Beschwerdeführers erfolgte im Juni 2018 und liegt damit bereits zweieinhalb Jahre zurück. Der Beschwerdeführer wurde auch nur zu einer Geldstrafe in Höhe von € 350,− verurteilt. Unter Berücksichtigung der den strafgerichtlichen Verurteilungen kann daher nicht angenommen werden, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Das BFA verweist auch darauf, dass der Beschwerdeführer Suchtgiftdelikte gesetzt hat, denen eine hohe Wiederholungsgefahr innewohnt. Die Verurteilung liege zwar schon „einige Jahre“ zurück, so das BFA weiter, aber es entspreche dem „gewöhnlichen Menschenverstand“, dass gerade im Suchtbereich ein Rückfall jederzeit erwartet werden könne. Die vom BFA angesprochene Verurteilung liegt nicht bloß „einige Jahre“, sondern fast 19 Jahre zurück und es blieb auch bei dieser einen Verurteilung wegen Verstoßes gegen das SMG. Der vom BFA auf Grund des gewöhnlichen Menschenverstands prognostizierte, jederzeit zu erwartende Rückfall ist bislang nicht eingetreten. Wegen dieser Verurteilung kann jedenfalls keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden. Schließlich ist diese Verurteilung aus dem Jahr 2002 auch deshalb unbeachtlich, da sie vor Erteilung des letzten Aufenthaltsortes im September 2014 erfolgte und dem Beschwerdeführer in Kenntnis durch die Niederlassungsbehörde der Aufenthaltstitel erteilt wurde. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht daher kein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegen.Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht daher kein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegen.
6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
3 FPG vorliegen.
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Im Hinblick auf diese Bestimmung führt das BFA aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG vorliegen würden und verweist auf eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten. Welche Freiheitsstrafe das BFA damit aber meint, legt es aber nicht dar (Seite 84 des Bescheides). Daher dürfe, so das BFA weiter, auch im Hinblick auf § 9 Abs. 6 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen werden.Im Hinblick auf diese Bestimmung führt das BFA aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen würden und verweist auf eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten. Welche Freiheitsstrafe das BFA damit aber meint, legt es aber nicht dar (Seite 84 des Bescheides). Daher dürfe, so das BFA weiter, auch im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Zur Erfüllung von § 53 Abs. 3 FPG ist es erforderlich, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache hat
3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Zur Erfüllung von Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist es erforderlich, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache hat
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten – wie das BFA ausführt – wurde der Beschwerdeführer jedoch nie verurteilt. Anlässlich der Verhängung des Einreiseverbots führt das BFA zehn Verurteilungen des Beschwerdeführers an und hebt sechs davon hervor (Seite 90 des Bescheides). Die erste Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten erfolgte jedoch im Jahr 1998 wegen Diebstahls und dauernder Sachentziehung und liegt damit bereits knapp 23 Jahre zurück. Zudem handelt es sich nur um eine bedingte Freiheitsstrafe, die somit nicht in den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3 FPG fällt. Danach wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Unterhaltspflicht im Jahr 2005 zu einer bedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe und im Jahr 2007 zu einer unbedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Danach wurde der Beschwerdeführer 2011 wegen Veruntreuung (der Beschwerdeführer hat die ihm anvertraute Tageslosung eines Lokals in Höhe von € 735,− nicht dem Gastwirt übergeben) und Betruges (der Beschwerdeführer hat eine Person zur Ausfolgung eines Geldbetrags von € 400,− verleitet und vorgetäuscht rückzahlungsfähig und –willig zu sein) zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen sittlicher Gefährdung von Personen unter 16 Jahren (er hat im Juni 2013 über WhatsApp und Skype vor einer 15jährigen masturbiert) wurde der Beschwerdeführer 2015 zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen Betruges (er hat im Oktober 2017 in einem Lokal Getränke im Gesamtwert von € 67,40 konsumiert und nicht bezahlt) wurde der Beschwerdeführer 2018 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer 2019 zu einer Geldstrafe wegen Diebstahls verurteilt.Anlässlich der Verhängung des Einreiseverbots führt das BFA zehn Verurteilungen des Beschwerdeführers an und hebt sechs davon hervor (Seite 90 des Bescheides). Die erste Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten erfolgte jedoch im Jahr 1998 wegen Diebstahls und dauernder Sachentziehung und liegt damit bereits knapp 23 Jahre zurück. Zudem handelt es sich nur um eine bedingte Freiheitsstrafe, die somit nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 53, Absatz 3, FPG fällt. Danach wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Unterhaltspflicht im Jahr 2005 zu einer bedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe und im Jahr 2007 zu einer unbedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Danach wurde der Beschwerdeführer 2011 wegen Veruntreuung (der Beschwerdeführer hat die ihm anvertraute Tageslosung eines Lokals in Höhe von € 735,− nicht dem Gastwirt übergeben) und Betruges (der Beschwerdeführer hat eine Person zur Ausfolgung eines Geldbetrags von € 400,− verleitet und vorgetäuscht rückzahlungsfähig und –willig zu sein) zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen sittlicher Gefährdung von Personen unter 16 Jahren (er hat im Juni 2013 über WhatsApp und Skype vor einer 15jährigen masturbiert) wurde der Beschwerdeführer 2015 zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen Betruges (er hat im Oktober 2017 in einem Lokal Getränke im Gesamtwert von € 67,40 konsumiert und nicht bezahlt) wurde der Beschwerdeführer 2018 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer 2019 zu einer Geldstrafe wegen Diebstahls verurteilt. Fünf dieser sechs vom BFA hervorgehobenen Verurteilungen bzw. insgesamt acht Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgten noch vor der Ausstellung des letzten gültigen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers. Dieser Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Verurteilungen von der Niederlassungsbehörde erteilt. Auf diese Verurteilungen kann daher kein Einreiseverbot gestützt werden (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0403, Rz 17). Es kommen daher nur die letzten drei Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2015, 2018 und 2019 in Frage. Fünf dieser sechs vom BFA hervorgehobenen Verurteilungen bzw. insgesamt acht Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgten noch vor der Ausstellung des letzten gültigen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers. Dieser Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Verurteilungen von der Niederlassungsbehörde erteilt. Auf diese Verurteilungen kann daher kein Einreiseverbot gestützt werden vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0403, Rz 17). Es kommen daher nur die letzten drei Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2015, 2018 und 2019 in Frage. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Wie bereits oben zu der Verurteilung aus 2015 dargelegt, erfolgte die zugrundeliegende Straftat 2013 (der Beschwerdeführer masturbierte über WhatsApp und Skype vor einer 15jährigen) und liegt damit bereits siebeneinhalb Jahre zurück. Der Beschwerdeführer wurde bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr zu nur drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seither hat der Beschwerdeführer kein weiteres einschlägiges Delikt gesetzt. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung auch überzeugend darlegen, dass er diese Tat bereut. Die der Verurteilung aus 2018 zugrundeliegende Straftat erfolgte im Oktober 2017. Der vom Beschwerdeführer verursachte Schaden von € 67,40 ist als gering zu bezeichnen und wurde vom Beschwerdeführer, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte, auch beglichen. Die jüngste Straftat des Beschwerdeführers erfolgte im Juni 2018 und der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe von € 350,− verurteilt. Diese fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.Die der Verurteilung aus 2018 zugrundeliegende Straftat erfolgte im Oktober 2017. Der vom Beschwerdeführer verursachte Schaden von € 67,40 ist als gering zu bezeichnen und wurde vom Beschwerdeführer, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte, auch beglichen. Die jüngste Straftat des Beschwerdeführers erfolgte im Juni 2018 und der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe von € 350,− verurteilt. Diese fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Auf Grund der den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten, die zu Verurteilungen in den Jahren 2015 bis 2019 führten, kann somit von keiner schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Damit darf aber auch
6 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer keine Rückkehrentscheidung erlassen werden.Auf Grund der den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten, die zu Verurteilungen in den Jahren 2015 bis 2019 führten, kann somit von keiner schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Damit darf aber auch
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels kein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht und daher
4 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf. Außerdem darf
6 BFA-VG keine Rückkehrentscheidung
4 FPG erlassen werden, da die Voraussetzungen
3 FPG nicht vorliegen. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels kein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht und daher
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf. Außerdem darf
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG keine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen werden, da die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG nicht vorliegen. Die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Nebenaussprüche und das verhängte Einreiseverbot erweisen sich damit ebenso als unzulässig. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.2122268.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.