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{'item': 'W102 2201174-1'}

Obsah (8)§ 3Art 133§ 8§ 11§ 6Art. 15§ 2§ 34

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW102 2201174-1 Spruch, W102 2201174-1/11E W102 2201176-1/10EW102 2201176-1/10E, Schriftliche Ausfertigung des am

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, Zl römisch 40 wird stattgegeben und dieser

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II.römisch zwei. Der Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Zl XXXX wird stattgegeben und diesem gem. §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , Zl römisch 40 wird stattgegeben und diesem gem. Paragraphen 3 und 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihrem minderjährigen Sohn (dem Zweitbeschwerdeführer), beide afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara, am 17.10.2017 legal in die Republik Österreich ein. In der Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin am 19.10.2017 erstmals im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz für sich selbst und den Zweitbeschwerdeführer. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers ist seit 2011 in Österreich aufhältig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2015, Zl. XXXX , wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihrem minderjährigen Sohn (dem Zweitbeschwerdeführer), beide afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara, am 17.10.2017 legal in die Republik Österreich ein. In der Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin am 19.10.2017 erstmals im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz für sich selbst und den Zweitbeschwerdeführer. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers ist seit 2011 in Österreich aufhältig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2015, Zl. römisch 40 , wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.10.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie und der Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie würden den Antrag auf internationalen Schutz stellen, weil ihr Ehemann bzw. Vater den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2018 führte die Erstbeschwerdeführerin erneut aus, dass sie und der Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes bzw. des Vaters beziehen würden.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.06.2018, zugestellt am 29.06.2018, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erkannte den Beschwerdeführern

§ 8Abs. 1 Asyl

G iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.02.2020 (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.06.2018, zugestellt am 29.06.2018, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte den Beschwerdeführern

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.02.2020 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine asylrelevanten Fluchtgründe gelten gemacht worden seien. Die Eigenschaft als Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten sei als glaubwürdig gewertet worden.

  1. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018 richten sich die am 13.07.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerden. Die Beschwerdeführer führten darin aus, dass die Situation für Frauen in Afghanistan in der konservativ islamischen Gesellschaft schwierig sei. Frauen seien Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin wolle ihren Lebensstil frei ausüben, also arbeiten und sich alleine und unverhüllt auf der Straße zeigen. So würde sie gegen die konservativ geprägten gesellschaftlichen und religiösen Normen verstoßen. Ihr drohe als „westlich-orientierter“ Frau asylrelevante Verfolgung.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018 richten sich die am 13.07.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerden. Die Beschwerdeführer führten darin aus, dass die Situation für Frauen in Afghanistan in der konservativ islamischen Gesellschaft schwierig sei. Frauen seien Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin wolle ihren Lebensstil frei ausüben, also arbeiten und sich alleine und unverhüllt auf der Straße zeigen. So würde sie gegen die konservativ geprägten gesellschaftlichen und religiösen Normen verstoßen. Ihr drohe als „westlich-orientierter“ Frau asylrelevante Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 21.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer, ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin, ein Zeuge und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Leben in Österreich befragt. Mit Schreiben vom 14.01.2021 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des am 21.12.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Die Beschwerdeführer legten im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Reisepässe mit Visum ● Tazkira der Erstbeschwerdeführerin ● Heiratsurkunde ● Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers ● Zeugnis ÖSD Integrationsprüfung A2 der Erstbeschwerdeführerin vom 17.06.2020 ● Zeugnis ÖSD Integrationsprüfung A1 der Erstbeschwerdeführerin vom 12.12.2018 ● ÖIF Werte- und Orientierungskurs der Erstbeschwerdeführerin vom 19.09.2018 ● Teilnahmebestätigung „Deutsch und Alphabetisierung A2“ der Erstbeschwerdeführerin vom 10.09.2019 ● Diverse Deutschkursbestätigungen der Erstbeschwerdeführerin ● Lebenslauf der Erstbeschwerdeführerin ● AMS Kompetenzcheck berufliche Integration vom 19.06.2019 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zu Person und Lebensumständen der Beschwerdeführer Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Sie bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari. Die Erstbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in der Provinz Ghazni geboren, wo sie bis zu ihrem fünften Lebensjahr lebte. Anschließend zog die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Pakistan, wo sie in Quetta sieben Jahre die Schule besuchte. Am XXXX heiratete sie den Vater des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin war bis zu ihrer Ausreise im Haushalt und mit der Kindererziehung beschäftigt. Die Erstbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren, wo sie bis zu ihrem fünften Lebensjahr lebte. Anschließend zog die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Pakistan, wo sie in Quetta sieben Jahre die Schule besuchte. Am römisch 40 heiratete sie den Vater des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin war bis zu ihrer Ausreise im Haushalt und mit der Kindererziehung beschäftigt. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in Quetta, Pakistan, geboren. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in Quetta, Pakistan, geboren. Die Beschwerdeführer leben mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt und beziehen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich Seit ihrer Einreise hat die Erstbeschwerdeführerin einen Werte- und Orientierungskurs und Deutsch- und Alphabetisierungskurse besucht sowie die ÖSD Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 abgelegt. Aktuell besucht sie den Deutschkurs auf Niveau B
  6. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu TeilnehmerInnen der Deutschkurse aufgebaut, mit denen sie sich auf Deutsch unterhält. Auch mit Eltern aus der Klasse ihres Sohnes ist sie befreundet. Der Kontakt zu ihnen findet etwa bei wechselseitigen Einladungen zum Essen statt. Zudem hat sie einige afghanische Freunde in Österreich. Kleidung für die Familie kauft die Erstbeschwerdeführerin alleine. Die Erstbeschwerdeführerin hat klare Vorstellungen über die Zukunft ihrer Familie und möchte, dass ihr Sohn zukünftig seine Lebensentscheidungen selbst trifft. Aktuell besucht er die vierte Klasse Volksschule. Hinsichtlich ihrer eigenen beruflichen Zukunft möchte die Erstbeschwerdeführerin den Beruf der Verkäuferin in der Textilbranche ausüben. Sie hat zudem am AMS Kompetenzcheck für berufliche Integration teilgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes in Österreich eine auf ein selbstbestimmtes Leben hin orientierte Lebensführung angenommen, lebt ihr Leben nicht nach afghanisch-konservativer Tradition und kann sich eine am afghanischen Frauenbild ausgerichtete Lebensführung auch nicht vorstellen. Ihre Lebensweise ist Bestandteil der Identität der Erstbeschwerdeführerin, die sie im Fall der Rückkehr nicht aufrechterhalten könnte. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie aufgrund ihrer persönlichen und gelebten Werthaltung vom dortigen konservativen Umfeld als Frau angesehen, die ihren Lebensstil am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und soziale und religiöse Normen überschreitet. Aus diesem Grund drohen der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe durch private bzw. auch staatliche Akteure. Dass die afghanischen Behörden die Erstbeschwerdeführerin vor diesen Übergriffen schützen wollen bzw. können, ist nicht zu erwarten. Auch durch Niederlassung in einem anderen Landesteil kann sich die Erstbeschwerdeführerin den zu erwartenden Übergriffen nicht entziehen.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zu Person und Lebensumständen der Beschwerdeführer Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus deren gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Auch die belangte Behörde ging vom Zutreffen der diesbezüglichen Angaben aus. Die Feststellung zur Heirat der Erstbeschwerdeführerin und des Vaters des Zweitbeschwerdeführers in Pakistan ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 85). Die Feststellungen zu Identität und Geburtsort der Erstbeschwerdeführerin basieren auf deren gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Auch, dass sie mit fünf Jahren nach Pakistan zog und dort die Schule besuchte, beruht auf ihren Angaben (AS 53). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.03.2018 zu Erwerbstätigkeit befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei bis zu ihrer Heirat von ihrem Vater und nach ihrer Heirat von ihrem Ehemann versorgt worden (AS 53). Sie habe privat für sich selbst geschneidert (AS 53 und AS 57-59). Auf diesen plausiblen Angaben beruhen auch die entsprechenden Feststellungen. Zum Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass dies ihrem Reisepass zu entnehmen ist (AS 67). Die Feststellungen zur Identität des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin. Das Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde (AS 91). Auch die belangte Behörde erachtete diese Angaben für glaubhaft und legte sie ihrer Entscheidung zugrunde. Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt ergibt sich aus aktuellen, im jeweiligen Akt einliegenden Auszügen aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergibt sich aus den in den jeweiligen Akten einliegenden Strafregisterauszügen. 2.
  9. Zu den Lebensumständen der Erstbeschwerdeführerin in Österreich Die Feststellung zum von der Erstbeschwerdeführerin besuchten Kursangebot und den absolvierten Prüfungen ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Teilnahmebestätigungen (insbes. Anhang zur Dokumentenvorlage vom 03.12.2020). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sie zudem angegeben, auch aktuell einen Deutschkurs zu besuchen (OZ 7, S. 3-4). Hervorzuheben ist hier neben dem Besuch der Deutsch- und Alphabetisierungskurse insbesondere die abgelegte ÖSD Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2, der auch das Interesse an einer grundlegen Integration in Österreich belegt. Darin zeigt sich der starke Wille der Erstbeschwerdeführerin, dass sie um Bildung bemüht ist, am öffentlichen Leben teilnehmen möchte und hierbei den Spracherwerb als grundlegende Voraussetzung erkennt. Die Feststellungen zum sozialen Leben der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, in der sie unter anderem ausführte, dass sie mit anderen KursteilnehmerInnen befreundet ist und nach den Kursen gelegentlich gemeinsam Kaffee trinken geht. Auch die Freundschaft mit anderen Eltern aus der Klasse ihres Sohnes brachte die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft vor (OZ 7, S. 3-4). Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin ihren Aktionsradius bereits deutlich über den für Frauen im Herkunftsstaat üblichen Rahmen hinaus ausgedehnt hat, auch wenn sie bedingt dadurch, dass ihr im Herkunftsstaat grundlegende Bildung bzw. Berufsausbildung verwehrt wurde, die ihr grundsätzlich offen stehenden Möglichkeiten im Bundesgebiet noch nicht voll ausschöpfen kann. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin sich allein um die Einkäufe für Kleidung kümmert, basiert auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (OZ 7, S. 4). Dabei hinterließ die Erstbeschwerdeführerin einen souveränen und selbstständigen Eindruck, indem sie ausführte, dass es in ihrer Lebensführung selbstverständlich ist, dass sie sich (auch ohne ihren Mann oder ihren Sohn) in einem größeren Radius alleine bewegt, um etwa Mode einzukaufen. Auch die eigene und ungefährdete Bewegungsfreiheit für sich und ihren Sohn liegt der Erstbeschwerdeführerin am Herzen, was sich in der mündlichen Verhandlung darin ausdrückte, dass die Erstbeschwerdeführerin angab, dass es sowohl ihr als auch ihrem Sohn bei einer Rückkehr nach Afghanistan verwehrt wäre, die Schule zu besuchen bzw. sich weiter zu bilden und arbeiten zu können (OZ 7, S. 5). Zum festgestellten Arbeitswunsch der Erstbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass sie im Zuge der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck deutlich vermitteln konnte, dass ihr ihre eigene Berufstätigkeit sehr am Herzen läge, dass ihr jedoch auch ins Bewusstsein eingeschrieben ist, dass ihre mangelnde Berufserfahrung dem zumindest im Wege steht, weswegen sie - wie bereits oben ausgeführt - um ihren eigenen Spracherwerb bemüht ist. Sie legte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich glaubhaft dar, dass sie eigentlich als Schneiderin arbeiten wolle, aber da der Bedarf in Österreich nicht so groß sei, würde sie eine Anstellung im Verkaufsbereich anstreben (OZ 7, S. 4). Diese Angaben zeigen deutlich, dass sich die Erstbeschwerdeführerin mit ihren beruflichen Chancen bereits intensiv auseinandergesetzt hat und vor dem Hintergrund ihrer Fähigkeiten und des Bedarfs am Arbeitsmarkt eine Entscheidung getroffen hat. Die Feststellung dazu, dass die Erstbeschwerdeführerin klare Vorstellungen über die Zukunft ihrer Familie hat speist sich aus dem gesamten Eindruck, den die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte, wo sie dem erkennenden Richter ohne Scheu begegnete und selbstverständlich und selbstbewusst aus dem Leben der Familie berichtete. Auch über die Ausbildung ihres Sohnes war die Erstbeschwerdeführerin genau informiert (OZ 7, S. 4). Dass die Erstbeschwerdeführerin möchte, dass ihr Sohn seine Lebensentscheidungen selbst trifft, hat diese glaubhaft versichert (OZ 7, S. 4). Zur Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich eine auf ein selbstbestimmtes Leben hin orientierte Lebensführung angenommen hat, dass dies Teil ihrer Identität geworden ist und dass sie sich eine am afghanischen Frauenbild ausgerichtete Lebensführung nicht vorstellen kann, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Zur Feststellung, dass sie die Erstbeschwerdeführerin diese Lebensweise im Fall der Rückkehr nicht aufrechterhalten könnte, ist zunächst ein Vergleich mit den Möglichkeiten für Frauen im Herkunftsstaat anzustellen: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung: 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020 (in der Folge: Länderinformationsblatt) berichtet zwar von einer Verbesserung der Lage afghanischer Frauen in den letzten 15 Jahren sowie von Bemühungen der Regierung, diese Errungenschaften zu verfestigen. Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen gilt. Insbesondere eine unnachgiebige konservative Einstellung gegenüber Frauen bestehe fort. Die theoretischen Rechte (die afghanische Verfassung verbietet etwa jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung und garantiert Gleiche Rechte und Pflichten aller Bürger - Männer wie Frauen - vor dem Gesetzt) würden in der Praxis jedoch kaum umgesetzt. So wird von einer Vielzahl von Hindernissen in Bezug auf die Berufstätigkeit von Frauen berichtet, sie seien Belästigung, Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt und würden auch von praktischen Hürden (z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und [Aus]Bildung) behindert (Länderinformationsblatt, Kapitel 17.
  10. Frauen, Abschnitt Berufstätigkeit von Frauen). Viele Frauen vor allem im ländlichen Bereich würden aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nachgehen und werde ein Arbeitsplatz häufig als schlechtes Umfeld für Frauen angesehen. Eine Position in der Öffentlichkeit sei für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit. Traditionelle Praktiken würden die Teilnahme von Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin einschränken und sei der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis weiterhin gängig (Abschnitt Politische Partizipation und Öffentlichkeit). Auch von einer weitgehenden Beschränkung der Reisefreiheit von Frauen, insbesondere wegen Sicherheitsbedenken, wird berichtet (Abschnitt Reisefreiheit). Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien) berichten von eingeschränktem Zugang zu Bildung- und Gesundheitswesen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  11. Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben, S. 77). Sexuelle Belästigung und tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen seien endemisch (S. 78).Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung: 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020 (in der Folge: Länderinformationsblatt) berichtet zwar von einer Verbesserung der Lage afghanischer Frauen in den letzten 15 Jahren sowie von Bemühungen der Regierung, diese Errungenschaften zu verfestigen. Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen gilt. Insbesondere eine unnachgiebige konservative Einstellung gegenüber Frauen bestehe fort. Die theoretischen Rechte (die afghanische Verfassung verbietet etwa jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung und garantiert Gleiche Rechte und Pflichten aller Bürger - Männer wie Frauen - vor dem Gesetzt) würden in der Praxis jedoch kaum umgesetzt. So wird von einer Vielzahl von Hindernissen in Bezug auf die Berufstätigkeit von Frauen berichtet, sie seien Belästigung, Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt und würden auch von praktischen Hürden (z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und [Aus]Bildung) behindert (Länderinformationsblatt, Kapitel 17.
  12. Frauen, Abschnitt Berufstätigkeit von Frauen). Viele Frauen vor allem im ländlichen Bereich würden aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nachgehen und werde ein Arbeitsplatz häufig als schlechtes Umfeld für Frauen angesehen. Eine Position in der Öffentlichkeit sei für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit. Traditionelle Praktiken würden die Teilnahme von Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin einschränken und sei der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis weiterhin gängig (Abschnitt Politische Partizipation und Öffentlichkeit). Auch von einer weitgehenden Beschränkung der Reisefreiheit von Frauen, insbesondere wegen Sicherheitsbedenken, wird berichtet (Abschnitt Reisefreiheit). Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien) berichten von eingeschränktem Zugang zu Bildung- und Gesundheitswesen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  13. Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben, S. 77). Sexuelle Belästigung und tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen seien endemisch (S. 78). Aus dieser Berichtslage ergibt sich bereits, dass die Erstbeschwerdeführerin die Lebensweise, die sie nunmehr im Bundesgebiet pflegt, nicht weiterführen könnte, so wäre die eigenständige Teilnahme am öffentliche Leben im Herkunftsstaat den oben zitierten Berichten zufolge nicht möglich. Auch der Bewegungsradius, wie ihn die Erstbeschwerdeführerin aktuell lebt, würde im Rückkehrfall nicht aufrechterhalten werden können. Weiter könnte es zur Verwirklichung ihres Wunsches nach Berufstätigkeit kaum kommen und ihre Bestrebungen müsste die Erstbeschwerdeführerin angesichts des schlechten Zugangs zu Bildung für Frauen voraussichtlich aufgeben. Für Frauen, die sich an die oben beschriebenen Beschränkungen (Einschränkung der Bewegungsfreiheit, in Erscheinung treten in der Öffentlichkeit nur in männlicher Begleitung) nicht halten, berichten die UNHCR-Richtlinien von gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung sowie von einer Gefährdung ihrer Sicherheit (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  14. Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen, S. 87). So kommt es auch zu Bestrafungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia, etwa wegen dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung etc. (S. 88-89). Einem Großteil der in Afghanistan inhaftierter Frauen wurden den UNHCR-Richtlinien zufolge derartige Verstöße gegen die Sittlichkeit zur Last gelegt. Die Inhaftierten sind sodann häufig wieder Tätlichkeiten sowie sexueller Belästigung und Missbrauch ausgesetzt (S. 89-90).Für Frauen, die sich an die oben beschriebenen Beschränkungen (Einschränkung der Bewegungsfreiheit, in Erscheinung treten in der Öffentlichkeit nur in männlicher Begleitung) nicht halten, berichten die UNHCR-Richtlinien von gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung sowie von einer Gefährdung ihrer Sicherheit (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  15. Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen, S. 87). So kommt es auch zu Bestrafungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia, etwa wegen dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung etc. (S. 88-89). Einem Großteil der in Afghanistan inhaftierter Frauen wurden den UNHCR-Richtlinien zufolge derartige Verstöße gegen die Sittlichkeit zur Last gelegt. Die Inhaftierten sind sodann häufig wieder Tätlichkeiten sowie sexueller Belästigung und Missbrauch ausgesetzt (S. 89-90). Aus dieser Berichtslage ergibt sich klar, dass der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr Übergriffe durch private bzw. staatliche Akteure drohen, wenn sie ihre (neue) Lebensweise im Rückkehrfall beibehält. Daher wurde die entsprechende Feststellung getroffen. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin mit Schutz vor den ihr für den Fall der Rückkehr drohenden Übergriffen durch die afghanischen Behörden nicht rechnen kann, speist sich insbesondere aus den UNHCR-Richtlinien (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  16. Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben, S. 78), wo berichtet wird, das Gewaltakte gegen Frauen sehr oft straflose blieben sowie von der mangelhaften Umsetzung von Gesetzen zum Schutz von Frauen und der von der Verfassung garantierten Gleichberechtigung. Frauen hätten nur in geringem Maße Zugang zur Justiz (S. 79-80; siehe auch S. 84 und Länderinformationsblatt, Kapitel 17.
  17. Frauen).Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin mit Schutz vor den ihr für den Fall der Rückkehr drohenden Übergriffen durch die afghanischen Behörden nicht rechnen kann, speist sich insbesondere aus den UNHCR-Richtlinien (Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  18. Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben, S. 78), wo berichtet wird, das Gewaltakte gegen Frauen sehr oft straflose blieben sowie von der mangelhaften Umsetzung von Gesetzen zum Schutz von Frauen und der von der Verfassung garantierten Gleichberechtigung. Frauen hätten nur in geringem Maße Zugang zur Justiz (S. 79-80; siehe auch S. 84 und Länderinformationsblatt, Kapitel 17.
  19. Frauen). Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin sich dem nicht durch Niederlassung in einem anderen Landesteil entziehen kann, basiert etwa auf den UNHCR-Richtlinien (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  20. Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben, S. 80), wo berichtet wird, dass die beschriebenen Menschenrechtsprobleme (siehe oben) für Frauen und Mädchen das gesamte Land betreffen).Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin sich dem nicht durch Niederlassung in einem anderen Landesteil entziehen kann, basiert etwa auf den UNHCR-Richtlinien (Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  21. Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben, S. 80), wo berichtet wird, dass die beschriebenen Menschenrechtsprobleme (siehe oben) für Frauen und Mädchen das gesamte Land betreffen).
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zur Stattgabe der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)3.
  24. Zur Stattgabe der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl)

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018 mwN)."Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). 3.1.1. Zur westlichen Orientierung der Erstbeschwerdeführerin Nach § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). § 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Nach Art. 5 Abs. 2 Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 ist Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Nach Artikel 5, Absatz 2, Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Auch der VwGH hat bereits erkannt, dass diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nunmehr begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen können. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0323). Die Erstbeschwerdeführerin macht mit ihrem Vorbringen einer Verfolgungsgefahr wegen "westlicher" Orientierung einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (zuletzt VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579). Dabei führt nicht jede Änderung in der Lebensführung während ihres Aufenthaltes in Österreich, die im Fall der Rückkehr nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss, sondern nur eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Inanspruchnahme oder Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und die im Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (zuletzt VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579). Dabei führt nicht jede Änderung in der Lebensführung während ihres Aufenthaltes in Österreich, die im Fall der Rückkehr nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss, sondern nur eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Inanspruchnahme oder Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und die im Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft machen, dass sie eine Lebensweise angenommen hat, in der sie Bewegungsfreiheit, Teilnahme am öffentlichen Leben, Bildung und Berufstätigkeit und damit die Ausübung ihrer Grundrechte für sich beansprucht und diesen Anspruch in ihrer Lebensführung umsetzt. Weiter lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rückkehrfall mit Übergriffen von staatlicher und privater Seite zu rechnen hat, was sich wie beweiswürdigend ausgeführt, aus der allgemeinen, Frauen, die als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen werden, betreffenden Lage im Herkunftsstaat ergibt. Die Erstbeschwerdeführerin hat diese Art der Lebensführung seit ihrer Einreise im Bundesgebiet aufgebaut und in diesem Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren zweifellos so weit verfestigt, dass von einer nachhaltigen Änderung der Lebensführung auszugehen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt geht die Übergriffsgefahr nicht nur von privaten, sondern auch von staatlichen Akteuren aus und hat die Erstbeschwerdeführerin mit staatlichem Schutz vor diesen Übergriffen nicht zu rechnen. Damit konnte die Erstbeschwerdeführerin für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne der oben zitierten Judikatur eine asylrelevante Verfolgungsgefahr wegen ihres "westlich" orientierten Lebensstils glaubhaft machen. 3.1.2. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Nach § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.Nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

§ 11Abs. 1 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Wie festgestellt bezieht sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates, weswegen der Erstbeschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G nicht zur Verfügung steht.Wie festgestellt bezieht sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates, weswegen der Erstbeschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG nicht zur Verfügung steht. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid war damit stattzugeben, ihr spruchgemäß der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festzustellen, dass ihr damit Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid war damit stattzugeben, ihr spruchgemäß der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festzustellen, dass ihr damit Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2. Zur Asylgewährung an den Zweitbeschwerdeführer

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist unter anderem Familienangehöriger wer Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger wer Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat. Der Zweitbeschwerdeführer ist daher als minderjähriges Kind der Erstbeschwerdeführerin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.Der Zweitbeschwerdeführer ist daher als minderjähriges Kind der Erstbeschwerdeführerin Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

§ 34Abs. 4 i

Vm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen den Status des oder der Asylberechtigten.

Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen den Status des oder der Asylberechtigten.

§ 34Abs. 2 i

Vm Abs. 5 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn, dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3).

Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn, dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,). Nachdem gegenteilige Anhaltspunkte im Verfahren nicht hervorgekommen sind, war der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers daher stattzugeben, ihm spruchgemäß im Familienverfahren Asyl zu gewähren und festzustellen, dass ihm somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.

  1. Zum Fluchtvorbringen des Zweitbeschwerdeführers Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht kein "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigen." Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU lässt sich eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen. Daher erübrigt sich in diesem Fall auch die Prüfung eigener Fluchtgründe, wenn einem Familienangehörigen ohnedies der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht kein "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigen." Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU lässt sich eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen. Daher erübrigt sich in diesem Fall auch die Prüfung eigener Fluchtgründe, wenn einem Familienangehörigen ohnedies der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Nachdem der Erstbeschwerdeführerin als Mutter des Zweitbeschwerdeführers mit gegenständlichem Erkenntnis der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und damit auch (wie unter 3.
  2. ausgeführt) dem Zweitbeschwerdeführer im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, ist nach der oben zitierten Judikatur eine Auseinandersetzung mit dessen eigenem Fluchtvorbringen nicht erforderlich und erfolgt eine solche auch nicht.
  3. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. In seiner rechtlichen Beurteilung der Asylrelevanz einer möglichen "westlichen" Orientierung folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3.1.
  4. zitierten eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN; VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315) mit der dieser die rechtlich relevanten Merkmale der "westlichen" Orientierung Schritt für Schritt konkretisiert hat. Für die Feststellung des erforderlichen Tatsachensubstrates waren dagegen beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. Auch das eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fluchtvorbringen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer angesichts des ihnen im Familienverfahren zu gewährenden Status des Asylberechtigten nicht erforderlich war, ergibt sich klar aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zu Folge es ein "originäres" Recht auf Asyl nicht gibt (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. In seiner rechtlichen Beurteilung der Asylrelevanz einer möglichen "westlichen" Orientierung folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3.1.
  5. zitierten eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN; VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315) mit der dieser die rechtlich relevanten Merkmale der "westlichen" Orientierung Schritt für Schritt konkretisiert hat. Für die Feststellung des erforderlichen Tatsachensubstrates waren dagegen beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. Auch das eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fluchtvorbringen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer angesichts des ihnen im Familienverfahren zu gewährenden Status des Asylberechtigten nicht erforderlich war, ergibt sich klar aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zu Folge es ein "originäres" Recht auf Asyl nicht gibt (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W102.2201174.1.00

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