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{'item': 'W113 2238473-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW113 2238473-1 Spruch, W113 2238473-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133. Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2019 einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. Unter Verwendung des von der belangten Behörde aufgelegten Formblatts „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2019“, datiert jeweils vom 30.04.2019, beantragten zwei Landwirte die Übertragung von Zahlungsansprüchen auf die beschwerdeführende Partei: XXXX , Betriebsnummer XXXX , beantragte die Übertragung von 6,6829 ZA mit Flächenweitergabe, begründet wurde der Antrag mit Pachtrückfall. Von der belangten Behörde wurde der Antrag unter der Zahl UE6744K19 registriert. römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , beantragte die Übertragung von 6,6829 ZA mit Flächenweitergabe, begründet wurde der Antrag mit Pachtrückfall. Von der belangten Behörde wurde der Antrag unter der Zahl UE6744K19 registriert. XXXX , Betriebsnummer XXXX , beantragte die Übertragung von 0,3766 ZA mit Flächenweitergabe, begründet wurde der Antrag mit Kauf/Übergabe/Schenkung. Von der belangten Behörde wurde der Antrag unter der Zahl UE6742K19 registriert. römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , beantragte die Übertragung von 0,3766 ZA mit Flächenweitergabe, begründet wurde der Antrag mit Kauf/Übergabe/Schenkung. Von der belangten Behörde wurde der Antrag unter der Zahl UE6742K19 registriert.
  3. Mit angefochtenem Bescheid der der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden EUR 16.721,07 an Direktzahlungen gewährt. Die belangte Behörde ging von 58,1472 verfügbaren Zahlungsansprüchen sowie einer beantragten und ermittelten Fläche für die Basisprämie von 58,1472 ha aus. Den Anträgen UE6742K19 und UE6744K19 wurde dabei nur teilweise stattgegeben, sodass nur 0,3688 der beantragten 0,3766 ZA sowie nur 5,7085 der beantragten 6,6829 ZA als übertragen anerkannt wurden. Die teilweise Abweisung der Anträge begründete die belangte Behörde unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO (EU) 1307/2013 und § 7 Abs. 2 Z 3 DIZA-VO damit, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2018 und 2019 eine Flächenübertragung zwischen Übergebern und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß habe nachgewiesen werden können.Die teilweise Abweisung der Anträge begründete die belangte Behörde unter Hinweis auf Artikel 4, Absatz eins, Litera l und m VO (EU) 1307 aus 2013, und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DIZA-VO damit, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2018 und 2019 eine Flächenübertragung zwischen Übergebern und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß habe nachgewiesen werden können.
  4. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil ungenügend Zahlungsansprüche als antragsfähig eingestuft worden seien und dadurch zu wenig antragsfähige Fläche berechnet worden sei. Insbesondere die Übertragungen von Zahlungsansprüchen seien unrichtigerweise gekürzt worden. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Anerkennung von 59,2572 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen und eine Neuberechnung der Direktzahlungen.
  5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei hierzu keine weiteren Hinweise oder Nachweise eingebracht habe. Da es sich um minimale Abweichungen handle, gehe die belangte Behörde von Digitalisierungsdifferenzen aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2019 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ihr standen 59,2573 ha an beihilfefähigen landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Verfügung, sie konnte über 58,1472 Zahlungsansprüche verfügen.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die Richtigkeit der Feststellungen zur Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde beiden Anträgen auf Übertragung von Zahlungsansprüchen nur teilweise stattgegeben, dies mit der Begründung der nicht vollständig nachvollziehbaren Flächenwanderung. In der Beschwerde wird zwar die vollständige Stattgabe der Übertragungen beantragt, es wird aber nicht ausgeführt, warum die Flächenfeststellung der belangten Behörde fehlerhaft sei, auf die Begründung der Teilabweisung im angefochtenen Bescheid wird nicht eingegangen. Nachdem somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, die Richtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, werden die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde diesem Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl I 376/1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I 55/2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, 376 aus 1992, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
  10. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff […]
  1. l)"Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;
  2. m)"Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;
  3. n)"Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar. […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […] die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […] Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […]
(4)Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014, lautet auszugsweise: „Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen 1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […]“ Die Durchführungsverordnung (EU) 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl L 2014/181, 74 (im Folgenden VO (EU) 641/2014) lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 641 aus 2014, der Kommission vom 16.06.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 2014/181, 74 (im Folgenden VO (EU) 641 aus 2014,) lautet auszugsweise: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“ Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl II 2014/368, lautet auszugsweise:Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl römisch zwei 2014/368, lautet auszugsweise: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. […]
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
  1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
  2. die Art der Übertragung,
  3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
  4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. […]“ Gemäß § 21 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 in Österreich bis spätestens
  5. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, VO (EU) 640 aus 2014, in Österreich bis spätestens
  6. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen. 3.
  7. Zur Beschwerdeabweisung Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie sind gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/
  8. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie sind gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr
  9. Seither können Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 und Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden.Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Artikel 24, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr
  10. Seither können Zahlungsansprüche gemäß Artikel 34, VO (EU) 1307 aus 2013, und Artikel 25, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertagungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels unter Verwendung des von der belangten Behörde aufgelegten Formblattes „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.In Österreich können solche Übertagungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels unter Verwendung des von der belangten Behörde aufgelegten Formblattes „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Im vorliegenden Fall wollten die beschwerdeführende Partei als Übernehmerin und die in den beiden beschwerderelevanten Formblättern genannten Übergeber Zahlungsansprüche mittels Formblatt gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Antragsjahr 2019 übertragen. Dabei wurden als Rechtsgrundlagen für die Übertragung „mit Flächenweitergabe“ „Pachtrückfall“ bzw. „Kauf/Übergabe/Schenkung“ angegeben.Im vorliegenden Fall wollten die beschwerdeführende Partei als Übernehmerin und die in den beiden beschwerderelevanten Formblättern genannten Übergeber Zahlungsansprüche mittels Formblatt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Antragsjahr 2019 übertragen. Dabei wurden als Rechtsgrundlagen für die Übertragung „mit Flächenweitergabe“ „Pachtrückfall“ bzw. „Kauf/Übergabe/Schenkung“ angegeben. Diese Anträge wurden mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung teilweise abgewiesen, es habe eine Flächenübertragung im beantragten Ausmaß auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen zwischen den in den Übertragungsformularen genannten Übergebern und der beschwerdeführenden Partei als Übernehmerin nicht nachgewiesen werden können. Gegen diese Teilabweisungen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Durch die tatsächliche Übertragung der Flächen im Rahmen auf Grund von Pachtrückfall, Kauf, Übergabe oder Schenkung kommt es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der belangten Behörde zusätzlich mittels Formblatt anzuzeigen (vgl. in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.6.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt ist bei Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar eine notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung der Übertragung. Es muss auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem Mehrfachantrag-Flächen entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden sind.Durch die tatsächliche Übertragung der Flächen im Rahmen auf Grund von Pachtrückfall, Kauf, Übergabe oder Schenkung kommt es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der belangten Behörde zusätzlich mittels Formblatt anzuzeigen vergleiche in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.6.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt ist bei Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar eine notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung der Übertragung. Es muss auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem Mehrfachantrag-Flächen entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden sind. Dazu ist es aber (innerhalb der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen und der Übertragungsformulare) nicht in dem in den Anträgen UE6742K19 und UE6744K19 beantragten Ausmaß gekommen, weshalb die Anträge auf Übertragung von ZA teilweise abzuweisen waren. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  11. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Die beschwerdeführende Partei ist den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Die beschwerdeführende Partei ist den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W113.2238473.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.