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{'item': 'W119 1437056-2'}

Obsah (12)§§ 10Art. 133§ 3§ 8§ 75§ 57§ 52§ 46§ 55§ 24§ 5Artikel 31

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW119 1437056-2 SpruchW119 1437056-2/24E, W119 1437056-2/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§§ 10Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 13.7.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.7.“2012“ (gemeint: 2013), Zl. 13 09.990-BAT, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstadt Volksrepublik China

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.7.“2012“ (gemeint: 2013), Zl. 13 09.990-BAT, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstadt Volksrepublik China

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schreiben der deutschen Behörden vom 26.9.2013 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung Nr. 343/2003 an das Bundesasylamt gestellt. Die Antragstellerin sei am 24.9.2013 mit dem Zug nach Deutschland eingereist und dort angetroffen worden. Sie habe weder Pass noch einen Aufenthaltstitel nach Schengen-Vorschriften vorweisen können und es sei festgestellt worden, dass sie im Besitze einer österreichischen Bestätigung des Hauptwohnsitzes sei. Mit 27.9.2013 stimmte das Bundesasylamt dem Ersuchen um Übernahme

der Dublin-Verordnung zu. Am 18.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin folglich nach Österreich überstellt.Mit Schreiben der deutschen Behörden vom 26.9.2013 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung Nr. 343 aus 2003, an das Bundesasylamt gestellt. Die Antragstellerin sei am 24.9.2013 mit dem Zug nach Deutschland eingereist und dort angetroffen worden. Sie habe weder Pass noch einen Aufenthaltstitel nach Schengen-Vorschriften vorweisen können und es sei festgestellt worden, dass sie im Besitze einer österreichischen Bestätigung des Hauptwohnsitzes sei. Mit 27.9.2013 stimmte das Bundesasylamt dem Ersuchen um Übernahme

der Dublin-Verordnung zu. Am 18.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin folglich nach Österreich überstellt. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.7.2013 rechtzeitig erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.12.2015, GZ L509 1437056-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und verwies

§ 75Abs. 20 Asyl

G das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurück (Spruchpunkt II.).Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.7.2013 rechtzeitig erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.12.2015, GZ L509 1437056-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und verwies

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 26.1.2017 vor dem für Bundesamt niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, nicht nach China zurückkehren zu wollen. Sie sei verheiratet, habe aber seit Jahren keinen Kontakt zu ihrem Ehemann. Dieser befinde sich in China, seinen konkreten Aufenthaltsort kenne die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Kinder habe sie keine. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, gesund zu sein und wegen einer Operation (Entfernung der Eierstöcke) jedes halbe Jahr zur Kontrolle ein Krankenhaus aufzusuchen. Dazu legte die Beschwerdeführerin die Befunde vor und gab an, dass die andere Seite bereits in China entfernt worden sei. Medikamente müsse sie keine einnehmen. In der Heimat habe sie zuletzt ungefähr von 2009 bis vermutlich Juli 2012 in der Stadt XXXX im Bezirk XXXX gelebt, davor von ihrer Geburt bis 2009 bei ihren Eltern, die sich, ebenso wie ihre Geschwister (ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester), nach wie vor zusammen in der Provinz Sichuan, Gemeinde XXXX , Kreisstadt XXXX , aufhielten. Die Eltern besäßen das Haus, in dem die Familie lebe und ein Grundstück. Zu ihnen bestehe ein regelmäßiger telefonischer Kontakt. In der Heimat habe sie zuletzt ungefähr von 2009 bis vermutlich Juli 2012 in der Stadt römisch 40 im Bezirk römisch 40 gelebt, davor von ihrer Geburt bis 2009 bei ihren Eltern, die sich, ebenso wie ihre Geschwister (ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester), nach wie vor zusammen in der Provinz Sichuan, Gemeinde römisch 40 , Kreisstadt römisch 40 , aufhielten. Die Eltern besäßen das Haus, in dem die Familie lebe und ein Grundstück. Zu ihnen bestehe ein regelmäßiger telefonischer Kontakt. Die Beschwerdeführerin habe „ein bisschen“ wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihrer Heimat gehabt. Weiters legte sie eine Versicherungsbestätigung der SVA im Original vor und erklärte, ihren eigenen Reisepass nach der Einreise in Ungarn verloren zu haben. Aus der Heimat sei sie noch legal per Flugzeug ausgereist, die Ausreisekontrolle sei ganz normal verlaufen. Sie gehöre der Volksgruppe der Han an, sei konfessionslos und in China weder Mitglied einer politischen Organisation noch eines politischen Vereins gewesen. Auch sei sie weder von Seiten der chinesischen Regierung verfolgt oder bedroht worden, noch bestehe ein Haftbefehl gegen sie im Heimatland. In ihrem Dorf habe sie sechs Jahre die Grundschule und in der Kreisstadt zwei Jahre die Hauptschule besucht. Die Beschwerdeführerin habe dort vieles gemacht und von ihren Tätigkeiten als Hilfskraft, als Serviererin, Verkäuferin und Gelegenheitsarbeiten gelebt. Die wirtschaftliche Situation sei zuletzt nicht gut gewesen, sie habe sich aber über Wasser gehalten. Zu ihrer Rückkehrbefürchtung gefragt, antwortete die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, was sie dort erwarte. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation (sie könne keine Kinder mehr bekommen) würde sie nie wieder mit ihrem Ehemann zusammenleben können. In Wien lebe die Beschwerdeführerin bei einer Freundin und verdiene seit ca. April 2014 ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Dazu legte sie den Ausweis

Prostitutionsverordnung sowie eine Meldung der Landespolizeidirektion über die beabsichtigte Prostitutionsausübung vor. Verwandte habe die Beschwerdeführerin in Österreich keine. Sie spreche etwas Deutsch, habe jedoch noch nie Kurse besucht. Auch arbeite sie regelmäßig und sei in ihrer Freizeit meistens zu Hause, hätte jedoch Freunde, hauptsächlich Landsleute. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei sie im Bundesgebiet nicht, passe jedoch auf das Kind einer Freundin auf. Über Eigentum verfüge sie hier nicht. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten, Bescheid vom 27.1.2017 erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt I.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten, Bescheid vom 27.1.2017 erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11 2.2017 Beschwerde erhoben. In einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 17.7.2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Parteienverkehr einen chinesischen Reisepass im Original vorgelegt habe, welcher den im Spruch erstgenannten Namen und das erstgenannte Geburtsdatum aufweise. Am 31.7.2017 suchte die Beschwerdeführerin die Landespolizeidirektion Oberösterreich auf und gab an, beim Bundesasylamt einen falschen Namen genannt zu haben, weil ihr vom Schlepper und auch vom Zuhälter gesagt worden sei, dass sie mit dem richtigen Namen zurück nach China abgeschoben werde. Am 17.9.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Bundesamtes ein, wonach bei der Beschwerdeführerin keine aufrechte Adresse im Zentralen Melderegister aufscheine. Laut einer entsprechenden Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom selben Tag verfügte die Beschwerdeführerin seit Dezember 2017 über keinen aktuellen Hauptwohnsitz und seit Juli 2018 über keinen aktuellen Nebenwohnsitz in Österreich. Eine am 20.9.2019 durchgeführte telefonische Nachfrage der zuständigen Gerichtabteilung beim bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin bezüglich deren Aufenthaltsort ergab, dass seit längerer Zeit kein Kontakt mehr bestünde. Die letzte bekannte Adresse sei jene gewesen, von der sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2017 abgemeldet habe. Auch durch die Einsichtnahme in das GVS konnte der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht ermittelt werden, weswegen das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 26.9.2019, GZ W119 1437056-2/8E,

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 einstellte.Am 17.9.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Bundesamtes ein, wonach bei der Beschwerdeführerin keine aufrechte Adresse im Zentralen Melderegister aufscheine. Laut einer entsprechenden Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom selben Tag verfügte die Beschwerdeführerin seit Dezember 2017 über keinen aktuellen Hauptwohnsitz und seit Juli 2018 über keinen aktuellen Nebenwohnsitz in Österreich. Eine am 20.9.2019 durchgeführte telefonische Nachfrage der zuständigen Gerichtabteilung beim bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin bezüglich deren Aufenthaltsort ergab, dass seit längerer Zeit kein Kontakt mehr bestünde. Die letzte bekannte Adresse sei jene gewesen, von der sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2017 abgemeldet habe. Auch durch die Einsichtnahme in das GVS konnte der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht ermittelt werden, weswegen das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 26.9.2019, GZ W119 1437056-2/8E,

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einstellte. Nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 13.12.2019 einen Auszug mit der aktuellen Meldeadresse der Beschwerdeführerin sowie einen von ihr gestellten Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens übermittelt hatte, setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7.1.2020 unter der Ordnungszahl 11E das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 fort.Nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 13.12.2019 einen Auszug mit der aktuellen Meldeadresse der Beschwerdeführerin sowie einen von ihr gestellten Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens übermittelt hatte, setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7.1.2020 unter der Ordnungszahl 11E das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 fort. Mit Schreiben vom 16.10.2020 legte die Beschwerdeführerin Integrationsunterlagen vor (Einkommensteuererklärung für 2019 sowie ein ÖSD Zertifikat A1 vom 2.10.2017). Am 20.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt mich teilnahm. Dabei brachte die Beschwerdeführerin zunächst im Wesentlichen wie bisher vor, dass ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder in China lebten und sie Kontakt zu ihnen habe. Wo sich ihr Ehemann befinde wisse sie nicht, sie habe schon seit acht Jahren keinen Kontakt mehr. In der Heimat habe sie als Kellnerin und Verkäuferin für Bekleidung gearbeitet, in Österreich habe sie nach ihrer Einreise im Jahr 2013 ihre Tätigkeit als Prostituierte begonnen. Die vorgelegte Einkommensteuererklärung aus dem Jahr 2019 beziehe sich darauf, zudem bezahle die Beschwerdeführerin Krankenversicherung. Dazu legte sie einen Ausweis bezüglich ihrer Ausübung der Arbeit einer Prostituierten, ausgestellt im September 2019, sowie eine Bestätigung über die erfolgte Meldung

§ 5Abs.

1 WPG 2011 vor, wonach sie eine Meldung über ihre beabsichtigte Prostitutionsausübung erstattet habe, welche ab 19.10.2017 gelte.Dabei brachte die Beschwerdeführerin zunächst im Wesentlichen wie bisher vor, dass ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder in China lebten und sie Kontakt zu ihnen habe. Wo sich ihr Ehemann befinde wisse sie nicht, sie habe schon seit acht Jahren keinen Kontakt mehr. In der Heimat habe sie als Kellnerin und Verkäuferin für Bekleidung gearbeitet, in Österreich habe sie nach ihrer Einreise im Jahr 2013 ihre Tätigkeit als Prostituierte begonnen. Die vorgelegte Einkommensteuererklärung aus dem Jahr 2019 beziehe sich darauf, zudem bezahle die Beschwerdeführerin Krankenversicherung. Dazu legte sie einen Ausweis bezüglich ihrer Ausübung der Arbeit einer Prostituierten, ausgestellt im September 2019, sowie eine Bestätigung über die erfolgte Meldung

Paragraph 5, Absatz eins, WPG 2011 vor, wonach sie eine Meldung über ihre beabsichtigte Prostitutionsausübung erstattet habe, welche ab 19.10.2017 gelte. Gesundheitlich gehe es ihr gut, nur könne sie jetzt keine Kinder mehr bekommen. Medizinisch betreut werde sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe ein Deutschzertifikat A1 und besuche derzeit den Kurs für A

  1. Mitglied in einem Verein sei sie nicht. Sie habe einen Partner gehabt, weil sie kein Kind bekommen könne, hätten sie sich getrennt. Nach ihren freiwilligen Tätigkeiten gefragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, in ihrer Freizeit auf das im Aufenthaltsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes befindliche Kind aufzupassen. Ansonsten habe sie keine freiwilligen Tätigkeiten ausgeübt. Zu ihrer Rückkehrbefürchtung gab die Beschwerdeführerin an, weil sie kein Kind bekommen könne, geniere sie sich dort. Im Rahmen der Verhandlung wurde die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeugin einvernommen und erklärte zunächst, erstere seit 2013 zu kennen. Kennengelernt hätten sie sich vor ihrer Ausreise im Hotel in der Stadt Shenzen beim Beantragen ihrer Visa, seien dann gemeinsam nach Österreich gekommen und wohnten hier auch noch seit ihrer Einreise im Jahr 2013 zusammen. Die Wohnung gehöre dem Vater des Sohnes der Zeugin, also deren Freund. Vorgehalten, dass die Beschwerdeführerin laut einem Meldeauszug lediglich vom April 2014 bis Dezember 2017 und seit 17.10.2019 an der genannten Adresse gelebt habe, erwiderte die Zeugin, jene hätte schon immer seit der Einreise an dieser Adresse gewohnt. In der Zwischenzeit sei sie mit einem falschen Namen nach Österreich eingereist, habe ihren Namen aber ändern lassen. Wegen der Unterbrechung des Meldezettels habe sie auch Strafe zahlen müssen, lebe aber dennoch seit ihrer Einreise an der genannten Adresse. Die Meldung an dieser Adresse hänge insofern mit dem falschen Namen zusammen, als der Rechtsanwalt der Zeugin gesagt hätte, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dort gemeldet wäre. Dann seien die Beschwerdeführerin, die Zeugin und deren Freund beim Meldeamt gewesen und hätten nachgefragt. Der Beamte dort hätte erklärt, dass die Beschwerdeführerin gemeldet sei und ob sie den Meldezettel verloren habe. Da sie diesen aber nicht mehr gefunden hätte, hätte sie € 15 zahlen müssen. Zur Integration der Beschwerdeführerin gab die Zeugin an, sie lebe so wie die Leute hier, kümmere sich in der Freizeit um den Sohn der Zeugin, gehe auch mit ihnen spazieren und hätte dieses Kind im chinesischen Sinne „adoptiert“. Die Beschwerdeführerin sei integriert, nur ihr Deutsch sei nicht so gut, aber sie lerne. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, sie bemühe sich, Deutsch zu lernen. Ihr ungefähres monatliches Einkommen betrage zwischen 1300 und €
  2. Während der Corona-Zeit arbeite sie nicht, gehe aber zu den Untersuchungen. Ihre Freundin unterstütze sie nicht finanziell. Nachgefragt, wovon die Beschwerdeführerin jetzt während der Corona-Zeit lebe, antwortete diese, sie habe drei Monate nicht gearbeitet und jetzt gehe sie zwei bis drei Tage arbeiten, weil sie Geld brauche. Auf Deutsch erklärte die Beschwerdeführerin, sie koche auch für ihre Freundin und deren Sohn, sie kochten auch gemeinsam. Nachgefragt, ob sie viele Österreicher kenne, antwortete sie, ja, den Mann ihrer Freundin. Seitens der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin rudimentär vorhanden sind. Zu ihren Zukunftsplänen in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, arbeiten gehen und sich versorgen zu wollen. In das Verfahren eingeführt wurden die Länderfeststellungen zur Situation in China sowie ein Länderbericht zur dortigen Corona-Krise, wobei eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt wurde. Die (damalige) rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit über sieben Jahren im Bundesgebiet lebe und einer regelmäßigen Berufstätigkeit nachgehe. Zu ihrem Ehemann in China habe sie laut eigenen Aussagen schon seit über acht Jahren keinen Kontakt. Auch sei sie bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und absolviere derzeit den A2-Kurs. Ein Familienleben im klassischen Sinne führe sie hier zwar nicht, jedoch sei ihre medizinische Situation hierbei zu berücksichtigen. Sehr wohl jedoch habe sie ein familienähnliches Leben mit der Zeugin und deren Sohn. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, ist konfessionslos und gehört der Volksgruppe der Han an. Sie reiste illegal und unter Verwendung einer Aliasidentität in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.7.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.9.2013 reiste sie nach Deutschland weiter und wurde am 18.10.2013 rücküberstellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.7.“2012“ (gemeint: 2013), Zl. 13 09.990-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstadt Volksrepublik China

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.7.2013 rechtzeitig erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.12.2015, GZ L509 1437056-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und verwies

§ 75Abs. 20 Asyl

G das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurück (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.7.“2012“ (gemeint: 2013), Zl. 13 09.990-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstadt Volksrepublik China

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.7.2013 rechtzeitig erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.12.2015, GZ L509 1437056-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und verwies

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerdeführerin ist kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Sie wuchs mit ihren Eltern und zwei Geschwistern in China in der Provinz Sichuan auf, wurde dort sozialisiert, besuchte dort acht Jahre die Schule und erwirtschaftete sich ihr Einkommen als Kellnerin und Verkäuferin für Bekleidung selbst. In der Heimat halten sich noch ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder sowie ihr Ehemann auf. Zu den Eltern steht sie nach wie vor in Kontakt. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen. Sie verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse sowie über ein ÖSD Zertifikat A1 aus dem Jahr 2017 und besucht laut eigenen Angaben den A2 Kurs, konnte jedoch keine diesbezügliche Bestätigung vorlegen. Ansonsten absolvierte sie hier keinerlei Kurse oder Ausbildungen, ist nicht Mitglied in Vereinen und war nie ehrenamtlich tätig. Die Beschwerdeführerin verdient sich ihren Unterhalt in Österreich legal als Sexarbeiterin. Zwischen 16.12.2017 und 17.10.2019 war sie im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet. Die Beschwerdeführerin lebt mit einer chinesischen Staatsangehörigen und deren Kind seit mehreren Jahren in einer Wohngemeinschaft. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf das Kind aufpasst und sie gemeinsam Freizeitaktivitäten unternehmen, existiert doch kein familienähnliches Verhältnis in der hier relevanten Intensität, zumal auch keine finanzielle Abhängigkeit besteht. Freundschaftliche Kontakte zu Österreichern hat die Beschwerdeführerin, außer zu dem Freund ihrer Mitbewohnerin, nicht. Zur allgemeinen Situation betreffend COVID-19: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung für COVID-19, jedoch kann eine frühzeitige unterstützende Therapie, sofern die Gesundheitsfürsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des COVID-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelöst wurde, für die Allgemeinbevölkerung als mild bis moderat, für ältere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis tödlich eingeschätzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus). Situation in der VR China: Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert (AA

  1. 2020). Im Allgemeinen hat China in den letzten Monaten die Infektionskurve erfolgreich „abgeflacht“. Nachdem Anfang März rund 80.000 Fälle bestätigt wurden, sind seitdem nur noch rund 4.700 Erkrankungsfälle hinzugekommen (BBC 29.6.2020; vgl DS 28.6.2020). Es kommt immer wieder zu lokalen Ausbrüchen in verschiedenen Landesteilen, auf die in der Regel mit strengen Maßnahmen reagiert wird (f.at24.7.2020). im Juni waren Neuinfektionen größtenteils auf Peking beschränkt, wobei einige auf das benachbarte Hebei übergegriffen haben. Als Reaktion darauf wurden in der Region Anxin, einem nicht dicht besiedelten Landesteil etwa 150 km von Peking, Absperrungen und andere Maßnahmen zur weiteren Verbreitung des Virus durch die Behörden gesetzt (BBC 29.6.2020; vgl DS 28.6.2020).Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert (AA
  2. 2020). Im Allgemeinen hat China in den letzten Monaten die Infektionskurve erfolgreich „abgeflacht“. Nachdem Anfang März rund 80.000 Fälle bestätigt wurden, sind seitdem nur noch rund 4.700 Erkrankungsfälle hinzugekommen (BBC 29.6.2020; vergleiche DS 28.6.2020). Es kommt immer wieder zu lokalen Ausbrüchen in verschiedenen Landesteilen, auf die in der Regel mit strengen Maßnahmen reagiert wird (f.at24.7.2020). im Juni waren Neuinfektionen größtenteils auf Peking beschränkt, wobei einige auf das benachbarte Hebei übergegriffen haben. Als Reaktion darauf wurden in der Region Anxin, einem nicht dicht besiedelten Landesteil etwa 150 km von Peking, Absperrungen und andere Maßnahmen zur weiteren Verbreitung des Virus durch die Behörden gesetzt (BBC 29.6.2020; vergleiche DS 28.6.2020). Mitte Juni wurde ein neuer Cluster auf dem Xinfadi Lebensmittelgroßmarkt in Peking, auf dem rund 80 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Produkte der Stadt umgeschlagen werden, von den chinesischen Behörden aufgespürt. Als Sofortmaßnahme wurden über Teile der Stadt Sperrmaßnahmen verhängt und Wohnanlagen sowie Schulen im Distrikt geschlossen und Bewegungsbeschränkungen verfügt (CB 22.7.2020). Mitte Juli wurde überraschend die Hauptstadt der autonomen Region Xinjiang, Urumqi, von der Außenwelt abgeriegelt, nachdem ein Verdachtsfall aufgetreten war (SCMP 17.7.2020). Neben Xinjiang und der Sonderverwaltungsregion Hongkong ist derzeit auch die Stadt Dalian von Krankheitsausbrüchen betroffen (f.at 24.7.2020). Das seit
  3. 2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung, ist weiterhin aufrecht (BMEIA 22.7.2020, vgl 20.7.2020, AA 20.7.2020). Es besteht Quarantänepflicht bei Reisen innerhalb des Landes für Reisende aus betroffenen Provinzen/Städten. Aufgrund der unterschiedlichen Quarantänebestimmungen im Land können diese zwei bis vier Wochen in entsprechenden Einrichtungen in Festlandchina betragen. Obligatorisch werden von den Behörden CVID-Tests bei Ankunft aus dem Ausland verordnet (BMEIA 22.7.2020; vgl. WKO 7.7.2020).auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung, ist weiterhin aufrecht (BMEIA 22.7.2020, vergleiche 20.7.2020, AA 20.7.2020). Es besteht Quarantänepflicht bei Reisen innerhalb des Landes für Reisende aus betroffenen Provinzen/Städten. Aufgrund der unterschiedlichen Quarantänebestimmungen im Land können diese zwei bis vier Wochen in entsprechenden Einrichtungen in Festlandchina betragen. Obligatorisch werden von den Behörden CVID-Tests bei Ankunft aus dem Ausland verordnet (BMEIA 22.7.2020; vergleiche WKO 7.7.2020). Zum größten Teil hat China die Beschränkungen gelockert und große Teile seiner Wirtschaft wieder geöffnet (TD 7.7.2020). Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bekämpfen, kündigte Premierminister Li Keqiang ein Konjunkturpaket in Höhe von 128 Milliarden Euro an. Auf eine Wachstumsprognose für die chinesische Wirtschaft hat die Kommunistische Partei in diesem Jahr verzichtet (ZO 16.7.2020). Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung in die VR China vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu – auch im Hinblick auf die coronabedingt schlechtere Wirtschaftslage – im konkreten Fall insgesamt nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung in die VR China vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK ist hierzu – auch im Hinblick auf die coronabedingt schlechtere Wirtschaftslage – im konkreten Fall insgesamt nicht erkennbar. Zur Situation in der VR China: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 16.12.2019, letzte Information eingefügt am 4.06.2020 Politische Lage Letzte Änderung: 4.6.2020 Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,385 Milliarden Einwohnern (Stand 2020) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 20.5.2020). China ist in 22 Provinzen, fünf Autonome Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) untergliedert (AA 5.3.2020). Hongkong ist seit
  4. Juli 1997 eine Sonderverwaltungsregion (SVR) der Volksrepublik China. Die SVR untersteht

Artikel 31der chinesischen Verfassung der Zentralregierung in Peking.

Das am

  1. Juli 1997 in Kraft getretene Basic Law, Hongkongs „Mini-Verfassung“, räumt der SVR im Rahmen des Prinzips „Ein Land - Zwei Systeme“ einen hohen Grad an Autonomie und eine weitgehende exekutive, legislative und judikative Unabhängigkeit ein. Ausnahmen sind Außen- und Verteidigungspolitik (AA 5.3.2020a). Macau ist nach einem ähnlichen Abkommen seit
  2. Dezember 1999 ebenfalls eine Sonderverwaltungsregion (SVR) der Volksrepublik China (AA 5.3.2020b), Die Vereinigung mit Taiwan zur „Wiederherstellung der nationalen territorialen Integrität“ bleibt eines der erklärten Kernziele chinesischer Politik (5.3.2020c).

ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein „sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht“ (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Im ZK sind Organe der Parteizentrale und der Zentralregierung durch ihre jeweiligen Leiter repräsentiert. Das ZK wiederum wählt das Politbüro (25 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit sieben Mitglieder). Der Ständige Ausschuss ist das ranghöchste Parteiorgan und gibt die Leitlinien der Politik vor (AA 5.3.2020 vgl. USDOS 11.3.2020, Heilmann 2016). Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016).

ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein „sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht“ (BMBF 2020; vergleiche Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Im ZK sind Organe der Parteizentrale und der Zentralregierung durch ihre jeweiligen Leiter repräsentiert. Das ZK wiederum wählt das Politbüro (25 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit sieben Mitglieder). Der Ständige Ausschuss ist das ranghöchste Parteiorgan und gibt die Leitlinien der Politik vor (AA 5.3.2020 vergleiche USDOS 11.3.2020, Heilmann 2016). Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vergleiche Heilmann 2016). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vergleiche BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 4.3.2020; vergleiche BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019). Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig (FH 4.3.2020). Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 22.12.2019). Seit dem Massaker von Tiananmen im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem „Vorfall“, der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BTI 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BTI 29.4.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat Xi Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 4.3.2020).Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig (FH 4.3.2020). Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 22.12.2019). Seit dem Massaker von Tiananmen im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem „Vorfall“, der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BTI 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BTI 29.4.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat römisch zehn i Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 4.3.2020). Der Nationale Volkskongress, in dem die Armee massiv überrepräsentiert ist (Heilmann 2016), hat mit seiner ersten Sitzung der

  1. Legislaturperiode im März 2018 Xi Jinping erneut zum Staatspräsidenten gewählt (BMFA 2020). Xi Jinpings innenpolitische Position wurde gefestigt (BTI 29.4.2020). Er ist Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (ZMK) der Kommunistischen Partei Chinas und Oberkommandierender der Streitkräfte). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 11.3.2020).Der Nationale Volkskongress, in dem die Armee massiv überrepräsentiert ist (Heilmann 2016), hat mit seiner ersten Sitzung der
  2. Legislaturperiode im März 2018 römisch zehn i Jinping erneut zum Staatspräsidenten gewählt (BMFA 2020). römisch zehn i Jinpings innenpolitische Position wurde gefestigt (BTI 29.4.2020). Er ist Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (ZMK) der Kommunistischen Partei Chinas und Oberkommandierender der Streitkräfte). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 11.3.2020)., Durch die Kommunistische Partei Chinas wurde 2019 in jenen von ihr als kritisch eingestuften gesellschaftlichen Bereichen der Einsatz repressiver Maßnahmen intensiviert (HRW 14.1.2020; vgl. BTI 29.4.2020).Durch die Kommunistische Partei Chinas wurde 2019 in jenen von ihr als kritisch eingestuften gesellschaftlichen Bereichen der Einsatz repressiver Maßnahmen intensiviert (HRW 14.1.2020; vergleiche BTI 29.4.2020). Die chinesische Regierung bedient sich regelmäßig kollektiver Erinnerungen, wie den westlichen "Imperialismus" oder den japanischen "Militarismus", um mit Hilfe dieser verbindenden, kollektiven Elemente eine nationale Einheit zu fördern und Zustimmung für ihre politischen Ziele einer nationalen Entwicklung und Größe zu gewinnen. Der von der Administration Xi Jinping konzipierte „Chinesische Traum" stellt dafür ein neues politisches Beispiel dar, mit welchem die Regierung Xi verspricht, dass China den Status einer Weltmacht wiedererlangen werde. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BTI 24.4.2020).Die chinesische Regierung bedient sich regelmäßig kollektiver Erinnerungen, wie den westlichen "Imperialismus" oder den japanischen "Militarismus", um mit Hilfe dieser verbindenden, kollektiven Elemente eine nationale Einheit zu fördern und Zustimmung für ihre politischen Ziele einer nationalen Entwicklung und Größe zu gewinnen. Der von der Administration römisch zehn i Jinping konzipierte „Chinesische Traum" stellt dafür ein neues politisches Beispiel dar, mit welchem die Regierung römisch zehn i verspricht, dass China den Status einer Weltmacht wiedererlangen werde. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BTI 24.4.2020). Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.5.2020; vgl. WKO 12.5.2020).Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.5.2020; vergleiche WKO 12.5.2020). Ungeachtet internationaler Proteste hat Chinas Nationaler Volkskongress die Einführung eines Sicherheitsgesetzes für Hongkong gebilligt, mit dem nach Ansicht von Kritikern die Bürgerrechte in der Sonderverwaltungszone massiv beschnitten werden. Zum Abschluss der Jahrestagung beauftragten die Abgeordneten den Ständigen Ausschuss des Parlaments, das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in Chinas Sonderverwaltungsregion zu erlassen (ZO 28.5.2020). Peking reagiert mit dem Sicherheitsgesetz auf die monatelangen, mitunter gewalttätigen Proteste der Hongkonger Demokratiebewegung im vergangenen Jahr. Das Gesetz soll „Abspaltung“, „Subversion“, „Terrorismus“ und die „Gefährdung der nationalen Sicherheit“ unter Strafe stellen und den offenen Einsatz festlandchinesischer Sicherheitsbehörden in Hongkong ermöglichen. Die Pekinger Pläne haben neue Proteste in Hongkong ausgelöst, bei denen es zu gewalttätigen Konfrontationen mit der Polizei kommt (ARTE 28.5.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China ● AA - Auswärtiges Amt (5.3.2020): China – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/-/200846, Zugriff 18.5.2020 ● AA - Auswärtiges Amt (5.3.2020a): Hongkong: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/hongkong-node/politisches-portraet/200956, Zugriff 18.5.2020 ● AA - Auswärtiges Amt (5.3.2020b): Macau: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/macau-node/politisches-portraet/200934, Zugriff 18.5.2020 ● AA - Auswärtiges Amt (5.3.2020c): Taiwan: Politisches Porträt Macau: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/taiwan-node/politisches-portraet/200910, Zugriff 18.5.2020 ● ARTE – Association Relative à la Télévision Européenne (28.5.2020): Chinas Volkskongress billigt umstrittenes Sicherheitsgesetz zu Hongkong, https://www.arte.tv/de/afp/neuigkeiten/chinas-volkskongress-billigt-umstrittenes-sicherheitsgesetz-zu-hongkong, Zugriff 29.5.2020 ● BMBF – Bundesministerium für Bildung und Forschung

(2020): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 18.5.2020 ● BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 18.5.2020 ● CIA - Central Intelligence Agency (20.5.2020): The World Factbook - China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 22.5.2020 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongress-eroeffnet-china-erstmals-seit-1990-ohne-wachstumsziel-16780739.html, Zugriff 22.5.2020 ● FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 18.5.2020 ● Heilmann, Sebastian
(2016): Das politische System der Volksrepublik China, Springer Fachmedien Verlag ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 20.1.2020 ● LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.190 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.4.2020 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (12.5.2020): Die chinesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-chinesische-wirtschaft.html#heading_wirtschaftslage, Zugriff 20.5.2020 ● ZO – Zeit Online (28.5.2020): Volkskongress verabschiedet Sicherheitsgesetz für Hongkong, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-05/china-volkskongress-verabschiedet-sicherheitsgesetz-fuer-hongkong, Zugriff 29.5.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 4.6.2020 Seit Dezember 2019 wurden in Wuhan (Hauptstadt der Provinz Hubei) und in weiteren Provinzen zahlreiche Fälle einer unbekannten Lungenkrankheit diagnostiziert. Bei den Erkrankten wurde eine Infektion mit einem neuartigen Coronavirus nachgewiesen (BMEIA 3.6.2020a). Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus sind Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit unterschiedlichen Ausmaßes verhängt worden (AA 28.1.2020). Umfangreiche Schutzvorkehrungen in und bezogen auf die Provinz Hubei und Wuhan bleiben in Kraft (AA 3.6.2020). Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 25.2.2020). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind In den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden. (EDA 3.6.2020). Die Risiken beschränken sich hauptsächlich auf die Autonome Region Xinjiang. Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung, wie auch weit verbreitete „Anti-Halal“ Kampagnen [Anmerkung d. Staatendokumentation: dem Verbot einer Etikettierung von Waren mit den arabischen Schriftzeichen für „Halal“] und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die laufende Problematik der muslimischen Gemeinschaft ethnischer Minderheiten über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (AA 28.1.2020; vgl. GW 25.2.2020).Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 25.2.2020). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind In den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden. (EDA 3.6.2020). Die Risiken beschränken sich hauptsächlich auf die Autonome Region Xinjiang. Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung, wie auch weit verbreitete „Anti-Halal“ Kampagnen [Anmerkung d. Staatendokumentation: dem Verbot einer Etikettierung von Waren mit den arabischen Schriftzeichen für „Halal“] und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die laufende Problematik der muslimischen Gemeinschaft ethnischer Minderheiten über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (AA 28.1.2020; vergleiche GW 25.2.2020). Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit die Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentiellen Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BTI 29.4.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlichen Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt (GW 25.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, BTI 29.4.2020).Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit die Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentiellen Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BTI 29.4.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlichen Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt (GW 25.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, BTI 29.4.2020). China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem (z.B. Social Credit System) sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BTI 29.4.2020). Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020, FAZ 21.5.2020; vgl. WKO 12.5.2020).Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020, FAZ 21.5.2020; vergleiche WKO 12.5.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China ● AA – Auswärtiges Amt (3.6.2020): China: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 3.6.2020 ● AA – Auswärtiges Amt (28.1.2020): China: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 29.1.2020 ● BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.6.2020a): China, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/, Zugriff 3.6.2020 ● BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 18.5.2020 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongress-eroeffnet-china-erstmals-seit-1990-ohne-wachstumsziel-16780739.html, Zugriff 22.5.2020 ● GW - GardaWorld (25.2.2020): China Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 3.6.2020 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2020): Reisehinweise für China, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html, Zugriff 3.6.2020 ● LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.228 ● SN – Salzburger Nachrichten (22.5.2020): Chinas Volkskongress eröffnet - Hongkong und Corona im Fokus, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/chinas-volkskongress-eroeffnet-hongkong-und-corona-im-fokus-87870631, Zugriff 22.5.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.4.2020 Tibet Letzte Änderung: 4.6.2020 China regiert Tibet über die Administration der „Autonomen Region Tibet“ (TAR) und zwölf autonome Präfekturen bzw. Landkreise in den angrenzenden Provinzen Sichuan, Qinghai, Gansu und Yunnan (FH 2020b). Durch die Behörden in den tibetischen Gebieten wird die Religionsfreiheit, wie auch die freie Meinungsäußerung, die Bewegungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit weiterhin stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020) und werden in einem höheren Ausmaß angewendet als in anderen Regionen des Landes (USDOS 11.3.2020). Zudem werden von der Regierung großangelegte Umsiedlungen, Arbeitsvermittlungsprogramme und Massenverhaftungen mit dem Zweck betrieben, die Demographie der ethnischen Minderheitenregion in Tibet langfristig zu verändern. Ein stetiger Anstieg des Anteils der Han-Chinesen an der Bevölkerung der Regionen trägt dazu bei. Im Laufe des Jahres 2019 wurde über neue Initiativen und Anreize zur Förderung interethnischer Ehen berichtet (FH 4.3.2020). Unter der tibetischen Bevölkerung besteht angesichts einer chinesischen Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt, eine große Frustration. Besonders in den tibetischen Gebieten Sichuans, Gansus und Qinghais kam es seit 2009 zu über 100, meist tödlichen, Akten von Selbstverbrennung, die von religiösen Versammlungen, Protesten und schließlich einer oft gewaltsamen Auflösung durch Sicherheitsorgane gefolgt wurden. Einige Tibeter wurden wegen Anstiftung zur Selbstverbrennung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (ÖB 11.2019). Die Beziehungen zwischen Chinas tibetischen Minderheiten und den Han-Chinesen bleiben nach den großen Unruhen von 2008 angespannt. Die staatliche Kontrolle wird durch einen massiven und offensiven Polizeieinsatz aufrechterhalten (BTI 29.4.2020). Die Regierung geht gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor (AA 22.12.2019). Die Behörden in Tibet weiten den Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie, verbesserten Personalausweisen und integrierten Überwachungssystemen aus, um die Bewegungen von Bewohnern und Reisenden in Echtzeit zu erfassen (FH 2020b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China ● BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 18.5.2020 ● FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 18.5.2020 ● FH - Freedom House
(2020b): Freedom in the World 2020 – Tibet, https://freedomhouse.org/country/tibet/freedom-world/2020, Zugriff 19.5.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 20.1.2020 ● ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.4.2020 Xinjiang Letzte Änderung: 4.6.2020 Die chinesische Regierung wirft Teilen der uigurischen Bevölkerung in der Autonomen Provinz Xinjiang (XUAR), im äußersten Westen Chinas, separatistische Bestrebungen und terroristische Aktivitäten vor und wertet diese als Bedrohung gegen den Staat (ÖB 11.2019). 2013 erfolgte eine Eskalation der Gewalt, bei der ca. 200 Menschen ums Leben kamen. Die Gewalt griff zunehmend auch auf andere Regionen Chinas über. 2013/2014 kam es zu drei, offenbar von Uiguren verübten Anschlägen, die sich gegen Unbeteiligte richteten (AA 15.10.2014). Die seit Jahren eskalierende Gewaltspirale konnte durch die umfassende Repression 2016 scheinbar zwar gebremst, aber nicht gestoppt werden, wie eine Reihe bekannt gewordener blutiger Anschläge mit insgesamt 18 Toten seit Jahresende 2016 zeigt. 2015 hat sich nach chinesischen Angaben die Zahl der Verurteilungen wegen Terrorismus und Separatismus auf über 1.400 verdoppelt. Der allergrößte Teil dieser Urteile steht aller Voraussicht nach in Zusammenhang mit Xinjiang, wo im August 2016 das erste Antiterrorgesetz auf Provinzebene verabschiedet wurde (AA 14.12.2018). Den Behörden ist es bisher weitgehend gelungen, die Unruhen lokal zu begrenzen. Eine existentielle Bedrohung für China stellen sie nicht dar. Die chinesische Regierung fürchtet jedoch den Fortgang der blutigen Scharmützel und potentiell eine Wiederkehr einzelner Attacken auch außerhalb Xinjiangs (AA 14.12.2018). Die Beziehungen zwischen der uigurische Minderheiten und den Han-Chinesen bleiben angespannt. Die staatliche Kontrolle wird durch eine massive, sichtbare Polizei aufrechterhalten (BTI 29.4.2020).2013 erfolgte eine Eskalation der Gewalt, bei der ca. 200 Menschen ums Leben kamen. Die Gewalt griff zunehmend auch auf andere Regionen Chinas über. 2013 aus 2014, kam es zu drei, offenbar von Uiguren verübten Anschlägen, die sich gegen Unbeteiligte richteten (AA 15.10.2014). Die seit Jahren eskalierende Gewaltspirale konnte durch die umfassende Repression 2016 scheinbar zwar gebremst, aber nicht gestoppt werden, wie eine Reihe bekannt gewordener blutiger Anschläge mit insgesamt 18 Toten seit Jahresende 2016 zeigt. 2015 hat sich nach chinesischen Angaben die Zahl der Verurteilungen wegen Terrorismus und Separatismus auf über 1.400 verdoppelt. Der allergrößte Teil dieser Urteile steht aller Voraussicht nach in Zusammenhang mit Xinjiang, wo im August 2016 das erste Antiterrorgesetz auf Provinzebene verabschiedet wurde (AA 14.12.2018). Den Behörden ist es bisher weitgehend gelungen, die Unruhen lokal zu begrenzen. Eine existentielle Bedrohung für China stellen sie nicht dar. Die chinesische Regierung fürchtet jedoch den Fortgang der blutigen Scharmützel und potentiell eine Wiederkehr einzelner Attacken auch außerhalb Xinjiangs (AA 14.12.2018). Die Beziehungen zwischen der uigurische Minderheiten und den Han-Chinesen bleiben angespannt. Die staatliche Kontrolle wird durch eine massive, sichtbare Polizei aufrechterhalten (BTI 29.4.2020). Die chinesische Führung hat in mehreren Verlautbarungen darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Überzeugung direkte Verbindungen zwischen uigurischen Separatisten und den afghanischen Taliban und Al Qaida gebe und dass ein energisches Vorgehen gegen den uigurischen Separatismus, Extremismus und Terrorismus Teil des internationalen Kampfes gegen den Terror sei (AA 22.12.2019). Zudem macht China seit Jahren im Exil lebende uigurische Separatisten für Angriffe in Xinjiang verantwortlich (Aljazeera 1.3.2017). In der Autonomen Region Xinjiang (XUAR) verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefährdungs-Triade (religiöser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsförderung und Erhöhung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewährleistung sozialer Stabilität bzw. der Eindämmung von Unruhepotential (AA 22.12.2019). Die Regierung betreibt zudem großangelegte Umsiedlungen, Arbeitsvermittlungsprogramme und Massenverhaftungen mit dem Zweck, die Demographie der ethnischen Minderheitenregion in Xinjiang langfristig zu verändern, indem sie zu einem stetigen Anstieg des Anteils der Han-Chinesen an der Bevölkerung der Regionen beiträgt. Im Laufe des Jahres 2019 wurde über neue Initiativen und Anreize zur Förderung interethnischer Ehen berichtet (FH 4.3.2020). Die 2014 gestartete besonders repressive Kampagne „Strike Hard“ wird unvermindert gegen die türkisch-muslimische Bevölkerung fortgesetzt (HRW 14.1.2020). Im Laufe des Jahres intensivierte die Regierung ihre Strategie der Massenverhaftung von Mitgliedern muslimischer Minderheitengruppen in der autonomen Region der Uiguren (Xinjiang) deutlich. Es wird berichtet, dass die Behörden mehr als eine Million Menschen, unter Umständen mehr als zwei Millionen Uiguren, ethnische Kasachen und andere Muslime, willkürlich in Internierungslagern festhalten, deren Zielsetzung in der Vernichtung ihrer religiösen und ethnischen Identitäten liegt. Von Regierungsseite wird angegeben, dass diese Lager zur Bekämpfung von Terrorismus, Separatismus und Extremismus benötigt würden. Internationale Medien, Menschenrechtsorganisationen und ehemalige Häftlinge berichten davon, dass Sicherheitskräfte in den Lagern Häftlinge misshandeln, foltern und töten (USDOS 11.3.2020; vgl. FH.2.2019a).Die 2014 gestartete besonders repressive Kampagne „Strike Hard“ wird unvermindert gegen die türkisch-muslimische Bevölkerung fortgesetzt (HRW 14.1.2020). Im Laufe des Jahres intensivierte die Regierung ihre Strategie der Massenverhaftung von Mitgliedern muslimischer Minderheitengruppen in der autonomen Region der Uiguren (Xinjiang) deutlich. Es wird berichtet, dass die Behörden mehr als eine Million Menschen, unter Umständen mehr als zwei Millionen Uiguren, ethnische Kasachen und andere Muslime, willkürlich in Internierungslagern festhalten, deren Zielsetzung in der Vernichtung ihrer religiösen und ethnischen Identitäten liegt. Von Regierungsseite wird angegeben, dass diese Lager zur Bekämpfung von Terrorismus, Separatismus und Extremismus benötigt würden. Internationale Medien, Menschenrechtsorganisationen und ehemalige Häftlinge berichten davon, dass Sicherheitskräfte in den Lagern Häftlinge misshandeln, foltern und töten (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH.2.2019a). Vertrauliche Dokumente der Kommunistischen Partei Chinas aus den Jahren 2017 und 2018 beschreiben, wie die Verfolgung und Internierung insbesondere von Uiguren in Umerziehungslagern in Xinjiang organisiert wird. Die „China Cables“ genannten Papiere geben Anleitung zur Gestaltung des Lagerlebens und zur strengen Überwachung der Uiguren in den Lagern und außerhalb davon und bestätigen im Wesentlichen Berichte von Beobachtern und ehemaligen Lagerinsassen. Die Berichte widersprechen der offiziellen chinesischen Darstellung, dass es sich bei den von der Regierung errichteten Lagern lediglich um Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung handelt (NYT 16.11.2019; vgl. WZ 25.11.2019).Vertrauliche Dokumente der Kommunistischen Partei Chinas aus den Jahren 2017 und 2018 beschreiben, wie die Verfolgung und Internierung insbesondere von Uiguren in Umerziehungslagern in Xinjiang organisiert wird. Die „China Cables“ genannten Papiere geben Anleitung zur Gestaltung des Lagerlebens und zur strengen Überwachung der Uiguren in den Lagern und außerhalb davon und bestätigen im Wesentlichen Berichte von Beobachtern und ehemaligen Lagerinsassen. Die Berichte widersprechen der offiziellen chinesischen Darstellung, dass es sich bei den von der Regierung errichteten Lagern lediglich um Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung handelt (NYT 16.11.2019; vergleiche WZ 25.11.2019). Der Einsatz von Technologien zur massenhaften Überwachung und sozialen Kontrolle durch die Behörden ist beispiellos. Die Integrated Joint Operations Platform (IJOP), ein Computerprogramm, das im Mittelpunkt der Massenüberwachungssysteme von Xinjiang steht, überwacht viele Facetten des Lebens der Menschen, einschließlich ihrer Bewegungen und ihres Stromverbrauchs und alarmiert die Behörden, wenn Unregelmäßigkeiten aufscheinen (HRW 14.1.2020). So werden über eine App, die sogenannte Integrated Joint Operations Platform (IJOP) personenbezogene Daten gesammelt. Das IJOP-System registriert und überwacht Bewegungs- und Standortdaten auf ID-Karten und Mobiltelefonen. Durch das System als problematisch gekennzeichnete Vorfälle haben sofortige Untersuchungen zur Folge. Abhängig vom Grad der wahrgenommenen Bedrohung und basierend auf der Programmierung, kann die Bewegungsfreiheit einer Person eingeschränkt werden, indem das Verlassen eines registrierten Standorts ebenso, wie auch ein Betreten öffentlicher Räume wahrgenommen werden (HRW 1.5.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Der Einsatz von Technologien zur massenhaften Überwachung und sozialen Kontrolle durch die Behörden ist beispiellos. Die Integrated Joint Operations Platform (IJOP), ein Computerprogramm, das im Mittelpunkt der Massenüberwachungssysteme von Xinjiang steht, überwacht viele Facetten des Lebens der Menschen, einschließlich ihrer Bewegungen und ihres Stromverbrauchs und alarmiert die Behörden, wenn Unregelmäßigkeiten aufscheinen (HRW 14.1.2020). So werden über eine App, die sogenannte Integrated Joint Operations Platform (IJOP) personenbezogene Daten gesammelt. Das IJOP-System registriert und überwacht Bewegungs- und Standortdaten auf ID-Karten und Mobiltelefonen. Durch das System als problematisch gekennzeichnete Vorfälle haben sofortige Untersuchungen zur Folge. Abhängig vom Grad der wahrgenommenen Bedrohung und basierend auf der Programmierung, kann die Bewegungsfreiheit einer Person eingeschränkt werden, indem das Verlassen eines registrierten Standorts ebenso, wie auch ein Betreten öffentlicher Räume wahrgenommen werden (HRW 1.5.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Die IJOP-App bewertet auch Regierungsbeamte nach ihrem Arbeitserfolg bei der Erfüllung von Aufgaben und ist ein Werkzeug übergeordneter Vorgesetzter zur Überprüfung untergeordneter Beamter (HRW 1.5.2019). Mehr als eine Million Beamte sind durch die Regierung zur Überwachung mobilisiert worden (HRW 17.1.2019). Um der wachsenden internationalen Besorgnis über die Niederschlagung entgegenzuwirken, organisierten die chinesischen Behörden mehrere streng kontrollierte Reisen für ausgewählte Journalisten und Diplomaten - auch von der UN - nach Xinjiang und erklärte Ende Juli 2019, dass „die meisten“ in den Lagern für „politische Bildung“ in Xinjiang „in die Gesellschaft zurückgekehrt“ sind. Beide Behauptungen werden von Beobachtern bezweifelt (HRW 14.1.2020), zumal Berichten zufolge eine unbekannte Zahl Internierter nicht in Freiheit, sondern in streng kontrollierte Zwangsarbeit entlassen worden sind (BAMF 16.12.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Darüber hinaus werden durch die Behörden auch weiterhin Kinder, deren Eltern interniert sind oder sich im Exil befinden, ohne elterliche Zustimmung in staatlichen „Kinderfürsorge-Einrichtungen“ und „Internaten ohne Zugang“ betreut (HRW 14.1.2020).Um der wachsenden internationalen Besorgnis über die Niederschlagung entgegenzuwirken, organisierten die chinesischen Behörden mehrere streng kontrollierte Reisen für ausgewählte Journalisten und Diplomaten - auch von der UN - nach Xinjiang und erklärte Ende Juli 2019, dass „die meisten“ in den Lagern für „politische Bildung“ in Xinjiang „in die Gesellschaft zurückgekehrt“ sind. Beide Behauptungen werden von Beobachtern bezweifelt (HRW 14.1.2020), zumal Berichten zufolge eine unbekannte Zahl Internierter nicht in Freiheit, sondern in streng kontrollierte Zwangsarbeit entlassen worden sind (BAMF 16.12.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Darüber hinaus werden durch die Behörden auch weiterhin Kinder, deren Eltern interniert sind oder sich im Exil befinden, ohne elterliche Zustimmung in staatlichen „Kinderfürsorge-Einrichtungen“ und „Internaten ohne Zugang“ betreut (HRW 14.1.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, ● AA - Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456146/4598_1547112750_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-volksrepublik-china-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 6.12.2019 ● AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China ● Aljazeera (1.3.2017): ISIL video threatens China with 'rivers of bloodshed', http://www.aljazeera.com/news/2017/03/isil-video-threatens-china-rivers-bloodshed-170301103927503.html, Zugriff 20.11.2019 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (16.12.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2022112/briefingnotes-kw51-2019.pdf, Zugriff 21.1.2020 ● BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 18.5.2020 ● FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 18.5.2020 ● FH - Freedom House (2.2019a): Freedom in the World 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002611.html, Zugriff 21.10.2019 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 20.1.2020 ● HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002248.html, Zugriff 22.10.2019 ● HRW - Human Rights Watch (1.5.2019): China’s Algorithms of Repression, https://www.hrw.org/report/2019/05/01/chinas-algorithms-repression/reverse-engineering-xinjiang-police-mass-surveillance, Zugriff 14.10.2019 ● NYT – New York Times (16.11.2019): The Xinjiang Papers. ‘Absolutely No Mercy’: Leaked Files Expose How China Organized Mass Detentions of Muslims, https://www.nytimes.com/interactive/2019/11/16/world/asia/china-xinjiang-documents.html, Zugriff 21.11.2019 ● ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.4.2020 ● WZ – Wiener Zeitung (25.11.2019): Enthüllungen um chinesische Umerziehungslager, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2039665-Enthuellungen-um-chinesische-Umerziehungslager.html, Zugriff 25.11.2019 Hongkong Letzte Änderung: 4.6.2020 Vor der Rückgabe Hongkongs durch die Briten am 1. Juli 1997 wurde ausgehandelt, dass Hongkong nach der Formel „Ein Land, zwei Systeme“ als Sonderverwaltungsregion seine freie Marktwirtschaft, seine eigene Währung, sein eigenes Rechtswesen, ein politisches System mit demokratischen Elementen und garantierten bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit, 50 Jahre lang beibehalten dürfe, also bis 2047 (AA 8.2019). Im ersten Jahrzehnt nach der Übergabe funktionierte dieses Arrangement für beide Seiten weitgehend reibungslos. 2010 kam es zu ersten großen Demonstrationen, 2014 zu wochenlangen Massenprotesten, an denen Zehntausende teilnahmen. 2019 entzündete sich die Protestwelle an Plänen für ein umstrittenes Auslieferungsgesetz. Die Demonstranten werfen der Führung in Peking eine immer stärkere Einmischung in Hongkonger Belange und den Abbau der bürgerlichen Freiheiten vor (AA 8.2019; vgl. LVAk 9.2019). Seit Anfang Juni 2019 führen Großdemonstrationen, unangekündigte Protestaktionen sowie Aufrufe zum Streik immer wieder zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Es kommt zu teils heftigen Zusammenstößen mit der Polizei, bei welchen bisher mehrere Personen getötet worden sind (AA 22.11.2019; vgl. TG 14.11.2019, ZO 11.11.2019, FH 2020c).Im ersten Jahrzehnt nach der Übergabe funktionierte dieses Arrangement für beide Seiten weitgehend reibungslos. 2010 kam es zu ersten großen Demonstrationen, 2014 zu wochenlangen Massenprotesten, an denen Zehntausende teilnahmen. 2019 entzündete sich die Protestwelle an Plänen für ein umstrittenes Auslieferungsgesetz. Die Demonstranten werfen der Führung in Peking eine immer stärkere Einmischung in Hongkonger Belange und den Abbau der bürgerlichen Freiheiten vor (AA 8.2019; vergleiche LVAk 9.2019). Seit Anfang Juni 2019 führen Großdemonstrationen, unangekündigte Protestaktionen sowie Aufrufe zum Streik immer wieder zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Es kommt zu teils heftigen Zusammenstößen mit der Polizei, bei welchen bisher mehrere Personen getötet worden sind (AA 22.11.2019; vergleiche TG 14.11.2019, ZO 11.11.2019, FH 2020c). Die chinesische Staats- und Parteiführung hat die Regierung von Hongkong wiederholt aufgefordert, mit aller Härte gegen die Demonstranten vorzugehen und sie wegen „Aufstand“ strafrechtlich zu verfolgen. Mittlerweile werden nur noch vereinzelt Demonstrationen und Versammlungen genehmigt, was eine deutliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit darstellt (AA 22.12.2019). Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 legte Li Keqiang zu Beginn der Tagung den Entwurf des Volkskongresses vor, wonach China künftig eigene nationale Sicherheitskräfte in Hong Kong einsetzt. So sollen die zuständigen Pekinger Sicherheitsbehörden Außenstellen in Hongkong errichten. Verabschiedet werden soll das Gesetz von Mitgliedern des Parlaments in Peking. Das Vorhaben ist stark umstritten, da das Hongkonger Parlament damit keinen Einfluss auf die Entscheidung hat (ZO 22.5.2020). Der Volkskongress hat dem umstrittenen Sicherheitsgesetz zugestimmt und den Ständigen Ausschuss des Parlaments beauftragt, das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in Chinas Sonderverwaltungsregion zu erlassen (ZO 28.5.2020). Durch die Regierung von Hong Kong wird das von China geplante Sicherheitsgesetz verteidigt. Es werde die Unabhängigkeit der Justiz in Hong Kong nicht beeinträchtigen, sagte Regierungschefin Carrie Lam. Die Regierung in Peking will damit illegale Aktivitäten bekämpfen, die der nationalen Sicherheit schadeten (ZO 22.5.2020). Die Pläne haben die Proteste in Hongkong neu angefacht (FAZ 21.5.2020). Wegen unerlaubter Versammlung und Teilnahme an Ausschreitungen wurden daraufhin hunderte Personen von Polizeikräften verhaftet. Ein Sprecher des Verbindungsbüros der Zentralregierung verurteilte die Proteste, die aufzeigen, warum ein nationales Sicherheitsgesetz in Hongkong notwendig ist (SCMP 25.5.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China ● AA - Auswärtiges Amt (14.11.2019): Hongkong: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/hongkongsicherheit/200854, Zugriff 20.11.2019 ● AA - Auswärtiges Amt (9.2019): China – Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/hongkong-node/sonderstatus-hongkong/2239262, Zugriff 23.10.2019 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongress-eroeffnet-china-erstmals-seit-1990-ohne-wachstumsziel-16780739.html, Zugriff 22.5.2020 ● FH - Freedom House
(2020c): Freedom in the World 2020 – Hong Kong, https://freedomhouse.org/country/hong-kong/freedom-world/2020, Zugriff 19.5.2020 ● LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.228 ● SCMP – South China Morning Post (25.5.2020)Hong Kong police ramp up security ahead of planned protests to disrupt Legco debate on national anthem law, https://www.scmp.com/news/hong-kong/politics/article/3086000/hong-kong-police-ramp-security-ahead-planned-protests, Zugriff 29.5.2020 ● TG – The Guardian (14.11.2019): Second death in week as Xi Jinping demands end to Hong Kong violence, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/14/second-death-in-hong-kong-protests-as-xi-demands-end-to-violence, Zugriff 20.11.2019 TG – The Guardian (14.11.2019): Second death in week as römisch zehn i Jinping demands end to Hong Kong violence, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/14/second-death-in-hong-kong-protests-as-xi-demands-end-to-violence, Zugriff 20.11.2019 ● ZO – Zeit Online (28.5.2020): Volkskongress verabschiedet Sicherheitsgesetz für Hongkong, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-05/china-volkskongress-verabschiedet-sicherheitsgesetz-fuer-hongkong, Zugriff 29.5.2020 ● ZO – Zeit Online (22.5.2020): Hongkong weist Kritik an geplantem Sicherheitsgesetz zurück, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-05/china-hongkong-sicherheitsgesetz-sonderverwaltungszone, Zugriff 22.5.2020 ● ZO – Zeit Online (11.11.2019): Polizei schießt erneut Demonstranten an, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-11/hongkong-demonstration-gewaltschuesse-video-verletzter , Zugriff 20.11.2019 Taiwan Letzte Änderung: 4.6.2020 Taiwan war das Rückzugsgebiet der national-bürgerlichen Regierung der Kuomintang (KMT), die China seit dem Sturz des Kaiserreichs 1911 bis zur eigenen Niederlage gegen die Kommunisten 1949 beherrschte. Von 1895 bis 1945 war Taiwan japanisches Kolonialgebiet (BMBF 27.2.2020). Die Insel wird seit 1949 de facto autonom regiert, nachdem sich die Truppen der früheren chinesischen Regierung nach dem verlorenen Bürgerkrieg zurückzogen FAZ 22.5.2020). Der Staatsaufbau orientiert sich im Wesentlichen noch an der Verfassung der 1911 gegründeten Republik China. Bis 1987 herrschte in Taiwan Kriegsrecht. Danach setzte eine erfolgreiche Demokratisierung ein, die sich durch Gewaltenteilung, Mehrparteiensystem, freie Wahlen, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, eine pluralistische Presse, Rechtsstaatlichkeit und eine lebendige Zivilgesellschaft auszeichnet. Seit 1996 wird der Präsident direkt vom Volk für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Präsident setzt den Ministerpräsidenten ein, der nicht vom Parlament (Legislativ-Yuan) bestätigt werden muss (BMBF 27.2.2020). Taiwan ist eine Demokratie, die von einem Präsidenten und einem in Mehrparteienwahlen gewählten Parlament regiert wird. Im Jahr 2016 wählten die Wähler Präsident Tsai Ing-wen von der Demokratischen Fortschrittspartei (DPP) in einer als frei und fair angesehenen Wahl für eine vierjährige Amtszeit (USDOS 11.3.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand parallel zu den Parlamentswahlen des 10. Legislativ-Yuan am 11.1.2020 statt. Tsai Ing-wen von der Democratic Progressive Party (DPP) verteidigte ihr Amt mit 57,13 Prozent der Stimmen. Die Parlamentswahlen am 11.1.2020 endeten trotz Stimmverlusten mit einem erneuten Sieg der DPP (BMBF 27.2.2020). Zum Beginn ihrer zweiten Amtszeit hat die taiwanische Präsidentin an die chinesische Führung appelliert, einen langfristigen „Weg der Koexistenz“ beider Seiten zu finden, um eine weitere Eskalation zu verhindern. Tsai Ing-wen weist die Formel „ein Land, zwei Systeme“ zurück, mit der die chinesische Regierung für eine Vereinigung mit Taiwan wirbt. Das chinesische Büro für Taiwan-Angelegenheiten hingegen sieht eine Wiedervereinigung als eine historische Zwangsläufigkeit des großen Wiedererwachens der chinesischen Nation. Zusätzlichen Unmut rief in Peking die Ankündigung eines amerikanischen Rüstungsgeschäfts mit Taiwan hervor. Tsai Ing-wen kündigt an, die Verteidigungskapazitäten Taiwans weiter auszubauen, darunter asymmetrische Fähigkeiten im Cyberspace und in der Abwehr von Informationskriegen (FAZ 22.5.2020). China sieht Taiwan als abtrünnige Provinz und strebt dessen globale Isolierung an. Zuletzt erhöhte Peking den Druck, indem es Länder diplomatisch von Taiwan losgeeist, offizielle Kontakte zu Taipeh gekappt und Militärübungen nahe dem Inselstaat abgehalten hat (SZ 25.7.2019). Quellen: ● BMBF – Bundesministerium für Bildung und Forschung
(2020): Allgemeine Landesinformationen: Taiwan, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/taiwan/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 22.5.2020 ● DW – Die Welt (24.7.2019): China will Taiwan falls nötig mit Gewalt eingliedern, https://www.welt.de/politik/ausland/article197356121/China-wuerde-Taiwan-auch-mit-Gewalt-eingliedern.html, Zugriff 22.5.2020 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): Präsidentin Tsai fordert „Koexistenz“, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taiwan-und-china-praesidentin-tsai-fordert-koexistenz-16779997.html, Zugriff 22.5.2020 ● SZ – Süddeutsche Zeitung (25.7.2019): USA steuern Kriegsschiff nach chinesischen Drohungen durch Taiwanstraße, https://www.sueddeutsche.de/politik/taiwan-china-usa-kriegsschiff-1.4539066, Zugriff 4.6.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Taiwan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027496.html, Zugriff 20.5.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 4.6.2020 Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen (AA 22.12.2019). Auf der Plenartagung des Zentralausschusses der KPCh im Oktober 2019 wurde die Notwendigkeit betont, die Macht der KPCh zu festigen und ihre Kontrolle über alle Ebenen der chinesischen Gesellschaft auszuweiten (FH 4.3.2020). Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden abgelehnt (DP 27.6.2019). Im März 2018 wurden neue Kontroll- und Ausgleichsmechanismen in die Verfassung aufgenommen, um die Umsetzung zentraler Richtlinien und Vorschriften durchzusetzen. Die Zentralregierung verlässt sich zunehmend auf große Datenmengen, die sie zur Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Reformpolitik auf den verschiedenen Verwaltungsebenen einsetzt. Darüber hinaus verlässt sich die Ernennung, wie auch die Rückstufung von Beamten auch auf die Leistungsbewertung und die Berichte der Bürger vor Ort. Das System arbeitet daher mit einer Kombination aus hierarchischen und vertikalen Kontrollmechanismen (BTI 2020). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 22.12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2019). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen (FH 4.3.2020; vgl. AI 30.1.2020). Die Aufsicht der KP zeigt sich besonders offensichtlich in politisch heiklen Fällen. Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen solche, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, der politisch-juristischen Ausschüsse (FH 4.3.2020). Seit dem vierten Jahresplenum des
  1. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines „sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung“ unter dem Motto „den Gesetzen entsprechend das Land regieren“. Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d.h. der Kommunistischen Partei (KP), keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 11.2019).Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen (AA 22.12.2019). Auf der Plenartagung des Zentralausschusses der KPCh im Oktober 2019 wurde die Notwendigkeit betont, die Macht der KPCh zu festigen und ihre Kontrolle über alle Ebenen der chinesischen Gesellschaft auszuweiten (FH 4.3.2020). Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden abgelehnt (DP 27.6.2019). Im März 2018 wurden neue Kontroll- und Ausgleichsmechanismen in die Verfassung aufgenommen, um die Umsetzung zentraler Richtlinien und Vorschriften durchzusetzen. Die Zentralregierung verlässt sich zunehmend auf große Datenmengen, die sie zur Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Reformpolitik auf den verschiedenen Verwaltungsebenen einsetzt. Darüber hinaus verlässt sich die Ernennung, wie auch die Rückstufung von Beamten auch auf die Leistungsbewertung und die Berichte der Bürger vor Ort. Das System arbeitet daher mit einer Kombination aus hierarchischen und vertikalen Kontrollmechanismen (BTI 2020). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 22.12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2019). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen (FH 4.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Die Aufsicht der KP zeigt sich besonders offensichtlich in politisch heiklen Fällen. Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen solche, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, der politisch-juristischen Ausschüsse (FH 4.3.2020). Seit dem vierten Jahresplenum des
  2. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines „sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung“ unter dem Motto „den Gesetzen entsprechend das Land regieren“. Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d.h. der Kommunistischen Partei (KP), keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 11.2019). Die wichtigste Einrichtung der KP zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR). Das ZKPR ist in unterschiedlichen Unter-Formaten auf jeder gerichtlichen Ebene verankert, wobei die jeweiligen Ebenen der übergeordneten Ebene verantwortlich sind. Die Macht des Komitees, das auf allen Ebenen auf Verfahren Einfluss nimmt, wurde auch seit den Beschlüssen des Vierten Plenums der KP im Oktober 2014 bewusst nicht angetastet (ÖB 11.2019). Die Richter-Ernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen „Unabhängigkeit“ von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es – vor allem auf unterer Gerichtsebene – noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 11.2019). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll „Fehlverhalten“ von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) und die Oberste Staatsanwaltschaft haben wiederholt gefordert, „Falschurteile“ der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die tatsächliche Gerichtspraxis ist allerdings davon noch weit entfernt (AA 22.12.2019). Das umstrittene System der „Umerziehung durch Arbeit“ („laojiao“) wurde 2013 offiziell abgeschafft. Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petitionäre oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten aber auch willkürliche Festsetzungen in sogenannten schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“) ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 22.12.2019). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die „Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte“ an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft sitzenden Personen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Zudem besteht diese Informationspflicht nicht, wenn durch diese Information die Ermittlungen behindert würden – in diesen Fällen müssen Angehörige erst nach 37 Tagen informiert werden. Was eine „Behinderung der Ermittlung“ bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befinden, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein (ÖB 11.2019). Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem „designierten Ort“ bis zu 6 Monate unter „Hausarrest“ gestellt werden können – eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern – einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften – zu unterbinden (ÖB 11.2019; vgl. AA 22.12.2019, AI 22.2.2018).Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem „designierten Ort“ bis zu 6 Monate unter „Hausarrest“ gestellt werden können – eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern – einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften – zu unterbinden (ÖB 11.2019; vergleiche AA 22.12.2019, AI 22.2.2018). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem „Verwaltungsstrafen“ verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer „Verwaltungshaft“ (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten „schwarzen Gefängnissen“ kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 22.12.2019). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Beschuldigten/Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess. Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 22.12.2019). Seit 2014 wurden schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung unter Wahrung der Parteivormachtstellung durchgeführt. Die Änderungen konzentrierten sich auf die Erhöhung der Transparenz, Professionalität und Autonomie gegenüber den lokalen Behörden (FH 4.3.2020). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen „konterrevolutionären Straftaten“ abgeschafft und im Wesentlichen durch „Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden“ (Art. 102-114 chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 22.12.2019). Der Handlungsraum für Menschenrechtsanwälte zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird immer weiter eingeschränkt. Menschenrechtsanwälte sind behördlicher Überwachung, Belästigungen, Einschüchterungen und Inhaftierungen ausgesetzt (AI 30.1.2020). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder „Verrat von Staatsgeheimnissen“ lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 22.12.2019).Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen „konterrevolutionären Straftaten“ abgeschafft und im Wesentlichen durch „Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden“ (Artikel 102 -, 114, chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 22.12.2019). Der Handlungsraum für Menschenrechtsanwälte zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird immer weiter eingeschränkt. Menschenrechtsanwälte sind behördlicher Überwachung, Belästigungen, Einschüchterungen und Inhaftierungen ausgesetzt (AI 30.1.2020). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder „Verrat von Staatsgeheimnissen“ lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 22.12.2019). Das mehrjährige harte Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat den Zugang der Angeklagten zu unabhängigem Rechtsbeistand geschwächt (FH 4.3.2020). Anwälten, Mitarbeiter von Kanzleien und Aktivisten, droht bei öffentlicher Kritik am System Festnahme und Haft (AI 1.10.2019; vgl. ZO 29.1.2019, DP 19.1.2018). Von schikanösen Maßnahmen können auch Familienangehörige betroffen sein (AI 1.10.2019; vgl. TAZ 29.3.2016).Das mehrjährige harte Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat den Zugang der Angeklagten zu unabhängigem Rechtsbeistand geschwächt (FH 4.3.2020). Anwälten, Mitarbeiter von Kanzleien und Aktivisten, droht bei öffentlicher Kritik am System Festnahme und Haft (AI 1.10.2019; vergleiche ZO 29.1.2019, DP 19.1.2018). Von schikanösen Maßnahmen können auch Familienangehörige betroffen sein (AI 1.10.2019; vergleiche TAZ 29.3.2016). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der „Umerziehung durch Arbeit“ werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht „geschaffen“ werden (ÖB 11.2019). Eine neue Form der außergerichtlichen Inhaftierung für Ziele von Antikorruptions- und offiziellen Fehlverhaltensuntersuchungen, die als „Liuzhi“ bekannt ist, wurde 2018 zusammen mit der Einrichtung der National Supervisory Commission (NSR) eingeführt. Einzelpersonen können unter Anwendung dieser Maßnahmen bis zu sechs Monate lang ohne Zugang zu Rechtsbeistand inhaftiert werden (FH 4.3.2020). Häufig wurden Anklagen wegen „Untergrabung der staatlichen Ordnung“, „Anstiftung zum Separatismus" oder „Terrorismus“, „Anstiftung zu Subversion" oder „Weitergabe von Staatsgeheimnissen“, wie auch „Streitsucht und Unruhestiftung“ erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2019; vgl. AI 22.2.2018).Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der „Umerziehung durch Arbeit“ werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht „geschaffen“ werden (ÖB 11.2019). Eine neue Form der außergerichtlichen Inhaftierung für Ziele von Antikorruptions- und offiziellen Fehlverhaltensuntersuchungen, die als „Liuzhi“ bekannt ist, wurde 2018 zusammen mit der Einrichtung der National Supervisory Commission (NSR) eingeführt. Einzelpersonen können unter Anwendung dieser Maßnahmen bis zu sechs Monate lang ohne Zugang zu Rechtsbeistand inhaftiert werden (FH 4.3.2020). Häufig wurden Anklagen wegen „Untergrabung der staatlichen Ordnung“, „Anstiftung zum Separatismus" oder „Terrorismus“, „Anstiftung zu Subversion" oder „Weitergabe von Staatsgeheimnissen“, wie auch „Streitsucht und Unruhestiftung“ erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Millionen Eingaben [Petente] eingereicht. Petitionäre, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um unliebsame Personen aus dem Verkehr zu ziehen (AA 22.12.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China ● AA - Auswärtiges Amt (3.2019a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 27.9.2019 ● AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 3.6.2020 ● AI – Amnesty International (1.10.2019): Sippenhaft in China, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/china-sippenhaft-china, Zugriff 20.11.2019 ● AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html, Zugriff am 23.10.2019 ● BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 19.5.2020 ● DP – Die Presse (27.6.2019): Chinesische Höchstrichterin: „Gewaltentrennung ist für China ungeeignet“, https://www.diepresse.com/5650654/chinesische-hochstrichterin-bdquogewaltentrennung-ist-fur-china-ungeeignetldquo, Zugriff 20.5.2020 ● DP – Die Presse (19.1.2018): Haft für Anwalt: China setzt Verfolgungswelle gegen Kritiker fort, https://www.diepresse.com/5356720/haft-fur-anwalt-china-setzt-verfolgungswelle-gegen-kritiker-fort, Zugriff 20.11.2019 ● FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 19.5.2020 ● ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China ● TAZ – Die Tageszeitung (29.3.2016): Peking setzt auf Sippenhaft, https://taz.de/Neue-Stufe-der-Repression-in-China/!5291032/, Zugriff 20.11.2019 ● ZO – Zeit Online (29.1.2019): Bürgerrechtsanwalt zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt. https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-01/tianjin-buergerrechtsanwalt-china-viereinhalb-jahre-haft, Zugriff 21.10.2019 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 4.6.2020 Zivile Behörden haben die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes (Heilmann, 2016). Xi Jinping, der Vorsitzende der ZMK der Kommunistischen Partei Chinas, ist Oberkommandierender der Streitkräfte, welche seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind (GX 10.11.2019). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter (DFAT 3.10.2019).Zivile Behörden haben die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes (Heilmann, 2016). römisch zehn i Jinping, der Vorsitzende der ZMK der Kommunistischen Partei Chinas, ist Oberkommandierender der Streitkräfte, welche seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind (GX 10.11.2019). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter (DFAT 3.10.2019). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit, und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Die BVP ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung, sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der Volksbefreiungsarmee war in Wahrheit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen), sowie die BVP. Konkret umfassen seine Aufgaben innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 11.2019). Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz ("Intelligence Law", 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationalen Sicherheit Chinas oder seinen Interessen schaden können, an die Behörden weiterzugeben (DFAT 3.10.2019). Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 11.2019). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit Mitte April 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von ausländischen Spionen helfen. Informationen können über eine speziell eingerichtete Hotline, Briefe oder bei einem persönlichen Besuch bei der Behörde gegeben werden. So sich die Hinweise als zweckdienlichen herausstellen, soll der Informant das Geld erhalten (FAZ 11.4.2017). Quellen: ● DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 22.11.2019 ● GX – German Xinhuan (10.11.2019): Xi nimmt an Sitzung der ZMK zur militärischen Entwicklung auf der Primarstufe teil, http://german.xinhuanet.com/2019-11/11/c_138545144.htm, Zugriff 18.5.2020 GX – German Xinhuan (10.11.2019): römisch zehn i nimmt an Sitzung der ZMK zur militärischen Entwicklung auf der Primarstufe teil, http://german.xinhuanet.com/2019-11/11/c_138545144.htm, Zugriff 18.5.2020 ● Heilmann, Sebastian
(2016): Das politische System der Volksrepublik China, Springer Fachmedien Verlag ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.4.2017): Peking belohnt Bürger für Enttarnung ausländischer Spione, http://www.faz.net/aktuell/politik/china-bezahlt-buerger-fuer-enttarnung-auslaendischer-spione-14967307.html, Zugriff 21.10.2019 ● ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.4.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 4.6.2020 China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 22.12.2019). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2019; vgl. FH 4.3.2020, AI 30.1.2020). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben. Bürger, die Wiedergutmachung für Misshandlungen in der Haft oder Aufklärung verdächtiger Todesfälle von Familienmitgliedern einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 4.3.2020).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 22.12.2019). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2019; vergleiche FH 4.3.2020, AI 30.1.2020). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben. Bürger, die Wiedergutmachung für Misshandlungen in der Haft oder Aufklärung verdächtiger Todesfälle von Familienmitgliedern einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 4.3.2020). Menschenrechtsaktivisten äußern Besorgnis darüber, dass Rechtsanwälte und Aktivisten weiterhin nach Inhaftierung verschiedenen Formen von Folter, Misshandlung oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind (USDOS 11.3.2020). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 3.9.2019).Menschenrechtsaktivisten äußern Besorgnis darüber, dass Rechtsanwälte und Aktivisten weiterhin nach Inhaftierung verschiedenen Formen von Folter, Misshandlung oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind (USDOS 11.3.2020). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 3.9.2019). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen „Vorzeigefällen“, in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, oder einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2019; vgl. AI 22.2.2018).Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen „Vorzeigefällen“, in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, oder einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Art. 53), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 22.12.2019). Die Anwendung von Folter ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 4.3.2020).Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Artikel 53,), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 22.12.2019). Die Anwendung von Folter ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 4.3.2020). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe „unterer Amtsträger“ dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 22.12.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China ● AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 3.6.2020 ● AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html, Zugriff am 23.10.2019 ● DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 22.11.2019 ● FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 19.5.2020 ● ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.4.2020 Korruption Letzte Änderung: 4.6.2020 Korruption stellt nach wie vor ein großes Problem im Land dar (USDOS 11.3.2020). China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) für das Jahr 2019 mit einer Bewertung von 41 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 80. Rang von 180 Staaten (TI 2020) auf. 2018 erreichte China eine Reihung auf dem 87. Rang von 180 Staaten mit 39 Punkten (TI 2019). 2017 wurde China mit 41 Punkten (Rang 77 von 180 Staaten) bewertet (TI 2018). Trotz diverser Anti-Korruptionsmaßnahmen bewirken Korruption und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft des Landes nach wie vor deutliche Zeichen von Unzufriedenheit in der Bevölkerung (LVAk 9.2019). Die weitest verbreiteten Formen von Korruption in China sind Bestechung, Veruntreuung öffentlicher Gelder und Günstlingswirtschaft durch Regierungsvertreter. Korruption, politische Einmischung und Vermittlungsleistungen sind beim Erwerb öffentlicher Dienstleistungen und im Umgang mit dem Rechtssystem üblich (DFAT 3.10.2019).

der Auswertung des Globalen Korruptions-Barometers für China zum Jahre 2017, haben 26 Prozent der Befragten Vermittlungszahlungen geleistet, um Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich Bildung, Leistungen im Gesundheitswesen und der Strafverfolgungsbehörden zu erhalten (TI 2.3.2017). Auch die von der Regierung stark regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur sind anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeldzahlungen (USDOS 11.3.2020). Bei seinem Amtsantritt startete Präsident Xi eine landesweite Anti-Korruptionskampagne (DFAT 3.10.2019; vgl. FH 4.3.2020). Ziel dieser Kampagne war, hochrangige und niederrangige korrupte Beamte zu fassen. 2013 wurden von den Behörden 172.000 Anti-Korruptionsuntersuchungen durchgeführt, im Jahre 2015 waren es 330.000. 2017 wurden 527.000 Untersuchungen durchgeführt und im im ersten Halbjahr 20178 waren es 302.000 Untersuchungen (DFAT 3.10.2019). Mehr als eine Million Beamte wurden nach offiziel

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