4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) eine Beschäftigung als XXXX im XXXX in XXXX zugewiesen. Laut Stellenausschreibung handelte es sich um eine Vollzeittätigkeit mit einer XXXX -Woche und befristet bis XXXX .Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) eine Beschäftigung als römisch 40 im römisch 40 in römisch 40 zugewiesen. Laut Stellenausschreibung handelte es sich um eine Vollzeittätigkeit mit einer römisch 40 -Woche und befristet bis römisch 40 . In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS vom XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend die konkret angebotene Beschäftigung als XXXX folgende Einwendungen habe. Die Stelle sei sowohl aufgrund Beziehungsgefährdung als auch Arbeitsweg nicht zumutbar. Er könne die Familie nicht am Wochenende besuchen. Seine XXXX sei damit absolut nicht einverstanden und sehe er dadurch seine Beziehung gefährdet. Es handle sich um einen Zeitraum bis XXXX . Dies sei viel zu lang für eine Trennung in der Beziehung. Er hätte nur gesagt, dass er sich um seine XXXX auch kümmern müsse, jedoch nichts von einer Pflege erwähnt. Das sei durch die Saisonarbeit auch nicht mehr möglich. Er hätte auch ein Skype-Interview angeboten.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend die konkret angebotene Beschäftigung als römisch 40 folgende Einwendungen habe. Die Stelle sei sowohl aufgrund Beziehungsgefährdung als auch Arbeitsweg nicht zumutbar. Er könne die Familie nicht am Wochenende besuchen. Seine römisch 40 sei damit absolut nicht einverstanden und sehe er dadurch seine Beziehung gefährdet. Es handle sich um einen Zeitraum bis römisch 40 . Dies sei viel zu lang für eine Trennung in der Beziehung. Er hätte nur gesagt, dass er sich um seine römisch 40 auch kümmern müsse, jedoch nichts von einer Pflege erwähnt. Das sei durch die Saisonarbeit auch nicht mehr möglich. Er hätte auch ein Skype-Interview angeboten. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von XXXX bis XXXX verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die zugewiesene zumutbare Beschäftigung durch sein Verhalten nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die zugewiesene zumutbare Beschäftigung durch sein Verhalten nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der angebotene Arbeitsplatz aufgrund der Gegebenheiten – XXXX Stunden, XXXX Tage in der Woche, XXXX vom Wohnort entfernt, vorausgehendes persönliches Vorstellungsgespräch – beziehungsgefährdend und unzumutbar sei.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der angebotene Arbeitsplatz aufgrund der Gegebenheiten – römisch 40 Stunden, römisch 40 Tage in der Woche, römisch 40 vom Wohnort entfernt, vorausgehendes persönliches Vorstellungsgespräch – beziehungsgefährdend und unzumutbar sei. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 38 iVm § 10 AlVG erfüllt worden sei und dass Nachsichtgründe
Vm § 10 Abs 3 AlVG nicht vorliegen würden. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Dem Beschwerdeführer sei die Stelle zumutbar gewesen, jedoch hätte er im Rahmen seiner telefonischen Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber dennoch mitgeteilt, dass er nicht so weit zum Vorstellungsgespräch fahren könne, Probleme mit XXXX hätte und sich um seine XXXX kümmern müsse. Seine Aussagen seien kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen. Es liege zumindest bedingter Vorsatz vor.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG erfüllt worden sei und dass Nachsichtgründe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht vorliegen würden. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Dem Beschwerdeführer sei die Stelle zumutbar gewesen, jedoch hätte er im Rahmen seiner telefonischen Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber dennoch mitgeteilt, dass er nicht so weit zum Vorstellungsgespräch fahren könne, Probleme mit römisch 40 hätte und sich um seine römisch 40 kümmern müsse. Seine Aussagen seien kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen. Es liege zumindest bedingter Vorsatz vor. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verwies er zunächst auf sein Beschwerdevorbringen und führte sodann aus, dass es im Rahmen des mit der Betriebschefin geführten Telefonats am XXXX vordergründig nicht um einen konkreten Dienstantritt gegangen sei. Vielmehr hätte diese auf ein persönliches Bewerbungsgespräch bestanden. Ein solches sei ihm aufgrund der Entfernung von XXXX vom Wohnort jedoch nicht zumutbar gewesen. Sein Angebot, ein Skype-Gespräch zu führen, hätte die Dienstgeberin abgelehnt. Zudem verweise er erneut auf seine Knieprobleme. Das AMS hätte ihn bisher nicht aufgefordert, entsprechende Befunde vorzulegen. Zudem sei die überregionale Vermittlung nicht zumutbar, da seine langjährige, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende, XXXX bereits seit mehreren Jahren wegen einer XXXX Erkrankung in XXXX Behandlung sei. Seitens ihres Arbeitgebers werde ihr deshalb ermöglicht, mehrere Tage pro Woche von zu Hause zu arbeiten. Es könne nicht von ihm verlangt werden, seine XXXX unter diesen Umständen für einen dermaßen langen Zeitraum alleine zu lassen. Abgesehen davon wäre eine dreimonatige Trennung auch unter „normalen“ Umständen unzumutbar. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verwies er zunächst auf sein Beschwerdevorbringen und führte sodann aus, dass es im Rahmen des mit der Betriebschefin geführten Telefonats am römisch 40 vordergründig nicht um einen konkreten Dienstantritt gegangen sei. Vielmehr hätte diese auf ein persönliches Bewerbungsgespräch bestanden. Ein solches sei ihm aufgrund der Entfernung von römisch 40 vom Wohnort jedoch nicht zumutbar gewesen. Sein Angebot, ein Skype-Gespräch zu führen, hätte die Dienstgeberin abgelehnt. Zudem verweise er erneut auf seine Knieprobleme. Das AMS hätte ihn bisher nicht aufgefordert, entsprechende Befunde vorzulegen. Zudem sei die überregionale Vermittlung nicht zumutbar, da seine langjährige, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende, römisch 40 bereits seit mehreren Jahren wegen einer römisch 40 Erkrankung in römisch 40 Behandlung sei. Seitens ihres Arbeitgebers werde ihr deshalb ermöglicht, mehrere Tage pro Woche von zu Hause zu arbeiten. Es könne nicht von ihm verlangt werden, seine römisch 40 unter diesen Umständen für einen dermaßen langen Zeitraum alleine zu lassen. Abgesehen davon wäre eine dreimonatige Trennung auch unter „normalen“ Umständen unzumutbar. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am XXXX , vorgelegt.Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am römisch 40 , vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde von XXXX vertreten. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen, dass ihm die Tätigkeit aufgrund der Entfernung und Betreuungspflichten seiner XXXX nicht zumutbar gewesen wäre. Zudem legte er eine fachärztliche Empfehlung vom XXXX und XXXX von einem Facharzt für XXXX sowie eine arbeitsmedizinische Stellungnahme vom XXXX hinsichtlich seiner XXXX vor. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass das AMS zum ersten Mal im Vorlageantrag von den Betreuungspflichten betreffend seine XXXX erfahren hätte.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde von römisch 40 vertreten. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen, dass ihm die Tätigkeit aufgrund der Entfernung und Betreuungspflichten seiner römisch 40 nicht zumutbar gewesen wäre. Zudem legte er eine fachärztliche Empfehlung vom römisch 40 und römisch 40 von einem Facharzt für römisch 40 sowie eine arbeitsmedizinische Stellungnahme vom römisch 40 hinsichtlich seiner römisch 40 vor. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass das AMS zum ersten Mal im Vorlageantrag von den Betreuungspflichten betreffend seine römisch 40 erfahren hätte. Mit Stellungnahme vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung, dass seine XXXX einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der XXXX beim XXXX gestellt hat.Mit Stellungnahme vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung, dass seine römisch 40 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der römisch 40 beim römisch 40 gestellt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
VG nicht zumutbar. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wird den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die zu verrichtende Arbeitszeiten in XXXX Entfernung jedoch gefolgt, woraus sich ergibt, dass die Tätigkeit mit den glaubwürdig dargelegten Betreuungspflichten des Beschwerdeführers gegenüber seiner psychisch erkrankten XXXX nicht vereinbar war. Der Beschwerdeführer hätte nach den Angaben in der Stellenzuweisung nur einen Tag in der Woche frei gehabt und hätte sich zumindest für eine Dauer von XXXX (bis XXXX ) in XXXX Entfernung zu seiner XXXX , deren einzige Bezugsperson er ist, befunden. Der Beschwerdeführer hat eine gesetzliche Betreuungspflicht in Form einer eheähnlichen Beistandspflicht gegenüber seiner XXXX dargelegt. Eine Arbeitsstelle, bei der der Beschwerdeführer in einer Entfernung von XXXX vom gemeinsamen Wohnort nur einen Tag in der Woche frei hat, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Betreuungspflichten nicht zumutbar. Da die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, hat er diese auch nicht annehmen müssen.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht zumutbar. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wird den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die zu verrichtende Arbeitszeiten in römisch 40 Entfernung jedoch gefolgt, woraus sich ergibt, dass die Tätigkeit mit den glaubwürdig dargelegten Betreuungspflichten des Beschwerdeführers gegenüber seiner psychisch erkrankten römisch 40 nicht vereinbar war. Der Beschwerdeführer hätte nach den Angaben in der Stellenzuweisung nur einen Tag in der Woche frei gehabt und hätte sich zumindest für eine Dauer von römisch 40 (bis römisch 40 ) in römisch 40 Entfernung zu seiner römisch 40 , deren einzige Bezugsperson er ist, befunden. Der Beschwerdeführer hat eine gesetzliche Betreuungspflicht in Form einer eheähnlichen Beistandspflicht gegenüber seiner römisch 40 dargelegt. Eine Arbeitsstelle, bei der der Beschwerdeführer in einer Entfernung von römisch 40 vom gemeinsamen Wohnort nur einen Tag in der Woche frei hat, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Betreuungspflichten nicht zumutbar. Da die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, hat er diese auch nicht annehmen müssen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Vm § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen daher nicht gerechtfertigt war.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen daher nicht gerechtfertigt war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2230318.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.