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{'item': 'W121 2230318-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW121 2230318-1 SpruchW121 2230318-1/8E, W121 2230318-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) eine Beschäftigung als XXXX im XXXX in XXXX zugewiesen. Laut Stellenausschreibung handelte es sich um eine Vollzeittätigkeit mit einer XXXX -Woche und befristet bis XXXX .Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) eine Beschäftigung als römisch 40 im römisch 40 in römisch 40 zugewiesen. Laut Stellenausschreibung handelte es sich um eine Vollzeittätigkeit mit einer römisch 40 -Woche und befristet bis römisch 40 . In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS vom XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend die konkret angebotene Beschäftigung als XXXX folgende Einwendungen habe. Die Stelle sei sowohl aufgrund Beziehungsgefährdung als auch Arbeitsweg nicht zumutbar. Er könne die Familie nicht am Wochenende besuchen. Seine XXXX sei damit absolut nicht einverstanden und sehe er dadurch seine Beziehung gefährdet. Es handle sich um einen Zeitraum bis XXXX . Dies sei viel zu lang für eine Trennung in der Beziehung. Er hätte nur gesagt, dass er sich um seine XXXX auch kümmern müsse, jedoch nichts von einer Pflege erwähnt. Das sei durch die Saisonarbeit auch nicht mehr möglich. Er hätte auch ein Skype-Interview angeboten.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend die konkret angebotene Beschäftigung als römisch 40 folgende Einwendungen habe. Die Stelle sei sowohl aufgrund Beziehungsgefährdung als auch Arbeitsweg nicht zumutbar. Er könne die Familie nicht am Wochenende besuchen. Seine römisch 40 sei damit absolut nicht einverstanden und sehe er dadurch seine Beziehung gefährdet. Es handle sich um einen Zeitraum bis römisch 40 . Dies sei viel zu lang für eine Trennung in der Beziehung. Er hätte nur gesagt, dass er sich um seine römisch 40 auch kümmern müsse, jedoch nichts von einer Pflege erwähnt. Das sei durch die Saisonarbeit auch nicht mehr möglich. Er hätte auch ein Skype-Interview angeboten. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von XXXX bis XXXX verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die zugewiesene zumutbare Beschäftigung durch sein Verhalten nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die zugewiesene zumutbare Beschäftigung durch sein Verhalten nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der angebotene Arbeitsplatz aufgrund der Gegebenheiten – XXXX Stunden, XXXX Tage in der Woche, XXXX vom Wohnort entfernt, vorausgehendes persönliches Vorstellungsgespräch – beziehungsgefährdend und unzumutbar sei.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der angebotene Arbeitsplatz aufgrund der Gegebenheiten – römisch 40 Stunden, römisch 40 Tage in der Woche, römisch 40 vom Wohnort entfernt, vorausgehendes persönliches Vorstellungsgespräch – beziehungsgefährdend und unzumutbar sei. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 38 iVm § 10 AlVG erfüllt worden sei und dass Nachsichtgründe

§ 38i

Vm § 10 Abs 3 AlVG nicht vorliegen würden. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Dem Beschwerdeführer sei die Stelle zumutbar gewesen, jedoch hätte er im Rahmen seiner telefonischen Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber dennoch mitgeteilt, dass er nicht so weit zum Vorstellungsgespräch fahren könne, Probleme mit XXXX hätte und sich um seine XXXX kümmern müsse. Seine Aussagen seien kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen. Es liege zumindest bedingter Vorsatz vor.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG erfüllt worden sei und dass Nachsichtgründe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht vorliegen würden. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Dem Beschwerdeführer sei die Stelle zumutbar gewesen, jedoch hätte er im Rahmen seiner telefonischen Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber dennoch mitgeteilt, dass er nicht so weit zum Vorstellungsgespräch fahren könne, Probleme mit römisch 40 hätte und sich um seine römisch 40 kümmern müsse. Seine Aussagen seien kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen. Es liege zumindest bedingter Vorsatz vor. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verwies er zunächst auf sein Beschwerdevorbringen und führte sodann aus, dass es im Rahmen des mit der Betriebschefin geführten Telefonats am XXXX vordergründig nicht um einen konkreten Dienstantritt gegangen sei. Vielmehr hätte diese auf ein persönliches Bewerbungsgespräch bestanden. Ein solches sei ihm aufgrund der Entfernung von XXXX vom Wohnort jedoch nicht zumutbar gewesen. Sein Angebot, ein Skype-Gespräch zu führen, hätte die Dienstgeberin abgelehnt. Zudem verweise er erneut auf seine Knieprobleme. Das AMS hätte ihn bisher nicht aufgefordert, entsprechende Befunde vorzulegen. Zudem sei die überregionale Vermittlung nicht zumutbar, da seine langjährige, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende, XXXX bereits seit mehreren Jahren wegen einer XXXX Erkrankung in XXXX Behandlung sei. Seitens ihres Arbeitgebers werde ihr deshalb ermöglicht, mehrere Tage pro Woche von zu Hause zu arbeiten. Es könne nicht von ihm verlangt werden, seine XXXX unter diesen Umständen für einen dermaßen langen Zeitraum alleine zu lassen. Abgesehen davon wäre eine dreimonatige Trennung auch unter „normalen“ Umständen unzumutbar. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verwies er zunächst auf sein Beschwerdevorbringen und führte sodann aus, dass es im Rahmen des mit der Betriebschefin geführten Telefonats am römisch 40 vordergründig nicht um einen konkreten Dienstantritt gegangen sei. Vielmehr hätte diese auf ein persönliches Bewerbungsgespräch bestanden. Ein solches sei ihm aufgrund der Entfernung von römisch 40 vom Wohnort jedoch nicht zumutbar gewesen. Sein Angebot, ein Skype-Gespräch zu führen, hätte die Dienstgeberin abgelehnt. Zudem verweise er erneut auf seine Knieprobleme. Das AMS hätte ihn bisher nicht aufgefordert, entsprechende Befunde vorzulegen. Zudem sei die überregionale Vermittlung nicht zumutbar, da seine langjährige, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende, römisch 40 bereits seit mehreren Jahren wegen einer römisch 40 Erkrankung in römisch 40 Behandlung sei. Seitens ihres Arbeitgebers werde ihr deshalb ermöglicht, mehrere Tage pro Woche von zu Hause zu arbeiten. Es könne nicht von ihm verlangt werden, seine römisch 40 unter diesen Umständen für einen dermaßen langen Zeitraum alleine zu lassen. Abgesehen davon wäre eine dreimonatige Trennung auch unter „normalen“ Umständen unzumutbar. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am XXXX , vorgelegt.Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am römisch 40 , vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde von XXXX vertreten. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen, dass ihm die Tätigkeit aufgrund der Entfernung und Betreuungspflichten seiner XXXX nicht zumutbar gewesen wäre. Zudem legte er eine fachärztliche Empfehlung vom XXXX und XXXX von einem Facharzt für XXXX sowie eine arbeitsmedizinische Stellungnahme vom XXXX hinsichtlich seiner XXXX vor. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass das AMS zum ersten Mal im Vorlageantrag von den Betreuungspflichten betreffend seine XXXX erfahren hätte.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde von römisch 40 vertreten. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen, dass ihm die Tätigkeit aufgrund der Entfernung und Betreuungspflichten seiner römisch 40 nicht zumutbar gewesen wäre. Zudem legte er eine fachärztliche Empfehlung vom römisch 40 und römisch 40 von einem Facharzt für römisch 40 sowie eine arbeitsmedizinische Stellungnahme vom römisch 40 hinsichtlich seiner römisch 40 vor. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass das AMS zum ersten Mal im Vorlageantrag von den Betreuungspflichten betreffend seine römisch 40 erfahren hätte. Mit Stellungnahme vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung, dass seine XXXX einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der XXXX beim XXXX gestellt hat.Mit Stellungnahme vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung, dass seine römisch 40 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der römisch 40 beim römisch 40 gestellt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX im laufenden Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 im laufenden Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner XXXX , XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX .Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner römisch 40 , römisch 40 , in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die XXXX des Beschwerdeführers befindet sich seit XXXX in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung aufgrund einer schweren Zwangsstörung vorwiegend mit Zwangshandlungen. Durch die Medikamente wurde es nur etwas besser. Sie befindet sich in einem aufrechten Dienstverhältnis. Aufgrund einer fachärztlichen Stellungnahme und nach einer ausführlichen arbeitsmedizinischen Anamnese wurde der XXXX XXXX für XXXX in der Woche von ihrem Dienstgeber gewährt. Der Beschwerdeführer ist unerlässlich als Betreuungsperson für ihre psychische Gesundheit. Er ist ihr Hauptbezugsmensch und die einzige Bezugsperson. Über einen Freundeskreis verfügt sie nicht.Die römisch 40 des Beschwerdeführers befindet sich seit römisch 40 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung aufgrund einer schweren Zwangsstörung vorwiegend mit Zwangshandlungen. Durch die Medikamente wurde es nur etwas besser. Sie befindet sich in einem aufrechten Dienstverhältnis. Aufgrund einer fachärztlichen Stellungnahme und nach einer ausführlichen arbeitsmedizinischen Anamnese wurde der römisch 40 römisch 40 für römisch 40 in der Woche von ihrem Dienstgeber gewährt. Der Beschwerdeführer ist unerlässlich als Betreuungsperson für ihre psychische Gesundheit. Er ist ihr Hauptbezugsmensch und die einzige Bezugsperson. Über einen Freundeskreis verfügt sie nicht. Seine XXXX hat einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der XXXX beim XXXX gestellt.Seine römisch 40 hat einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der römisch 40 beim römisch 40 gestellt. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als XXXX in XXXX , XXXX ab sofort bis XXXX als Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß einer XXXX -Woche mit Entlohnung laut Kollektivvertrag zugewiesen. Die Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung erfolgen.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 ab sofort bis römisch 40 als Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß einer römisch 40 -Woche mit Entlohnung laut Kollektivvertrag zugewiesen. Die Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung erfolgen. Am XXXX rief der Beschwerdeführer den potenziellen Dienstgeber an, der wiederum ein persönliches Bewerbungsgespräch wünschte. Ein persönliches Bewerbungsgespräch erfolgte jedoch nicht. Ein Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande.Am römisch 40 rief der Beschwerdeführer den potenziellen Dienstgeber an, der wiederum ein persönliches Bewerbungsgespräch wünschte. Ein persönliches Bewerbungsgespräch erfolgte jedoch nicht. Ein Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer hätte bei der verfahrensgegenständlichen Stelle nur einen Tag pro Woche frei gehabt und wäre dies mit seinen Betreuungspflichten für seine XXXX nicht vereinbar gewesen. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar.Der Beschwerdeführer hätte bei der verfahrensgegenständlichen Stelle nur einen Tag pro Woche frei gehabt und wäre dies mit seinen Betreuungspflichten für seine römisch 40 nicht vereinbar gewesen. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde und er sich nicht persönlich beworben hat. Die Feststellung betreffend die Dauer des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG aufgrund von Betreuungspflichten für die XXXX des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten fachärztlichen Empfehlungen ergibt, dass sich seine XXXX seit XXXX in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung aufgrund einer schweren Zwangsstörung vorwiegend mit Zwangshandlungen befindet. Durch die Medikamente wurde es nur etwas besser. Sie befindet sich in einem aufrechten Dienstverhältnis und geht dies aus einem entsprechenden Versicherungsdatenauszug hervor. Aufgrund einer fachärztlichen Stellungnahme und nach einer ausführlichen arbeitsmedizinischen Anamnese wurde der XXXX XXXX für XXXX in der Woche von ihrem Dienstgeber gewährt. Sie hat einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der XXXX beim XXXX gestellt. Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG aufgrund von Betreuungspflichten für die römisch 40 des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten fachärztlichen Empfehlungen ergibt, dass sich seine römisch 40 seit römisch 40 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung aufgrund einer schweren Zwangsstörung vorwiegend mit Zwangshandlungen befindet. Durch die Medikamente wurde es nur etwas besser. Sie befindet sich in einem aufrechten Dienstverhältnis und geht dies aus einem entsprechenden Versicherungsdatenauszug hervor. Aufgrund einer fachärztlichen Stellungnahme und nach einer ausführlichen arbeitsmedizinischen Anamnese wurde der römisch 40 römisch 40 für römisch 40 in der Woche von ihrem Dienstgeber gewährt. Sie hat einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der römisch 40 beim römisch 40 gestellt. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung äußerst glaubwürdig dargelegt, dass er unerlässlich als Betreuungsperson für die psychische Gesundheit seiner XXXX ist. So hat er glaubhaft dargelegt, dass er ihr Hauptbezugsmensch und zugleich auch die einzige Bezugsperson ist. Über einen Freundeskreis verfügt sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht. Aus dem Vermittlungsvorschlag ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich um regelmäßiges Arbeiten an XXXX in der Woche in etwa XXXX Entfernung vom Wohnort des Beschwerdeführers und somit auch der XXXX gehandelt hätte. Die konkreten Arbeitstage standen überdies noch nicht fest. Auch dies hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht diesbezüglich hervor, dass er regelmäßig, zumindest bis XXXX , XXXX entfernt von seiner XXXX arbeiten hätte müssen und die Betreuungspflichten daher nicht gegeben gewesen wären. Ein regelmäßiges Arbeiten an sechs Wochentagen, XXXX weit entfernt vom gemeinsamen Wohnsitz mit seiner erkrankten XXXX ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Betreuungspflichten für diese nicht möglich gewesen. Die von der Behördenvertreterin beantragte Einvernahme der XXXX konnte aufgrund der aus Sicht des erkennenden Senates durchwegs glaubwürden Angaben des Beschwerdeführers über seine Betreuungspflichten unterbleiben.Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung äußerst glaubwürdig dargelegt, dass er unerlässlich als Betreuungsperson für die psychische Gesundheit seiner römisch 40 ist. So hat er glaubhaft dargelegt, dass er ihr Hauptbezugsmensch und zugleich auch die einzige Bezugsperson ist. Über einen Freundeskreis verfügt sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht. Aus dem Vermittlungsvorschlag ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich um regelmäßiges Arbeiten an römisch 40 in der Woche in etwa römisch 40 Entfernung vom Wohnort des Beschwerdeführers und somit auch der römisch 40 gehandelt hätte. Die konkreten Arbeitstage standen überdies noch nicht fest. Auch dies hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht diesbezüglich hervor, dass er regelmäßig, zumindest bis römisch 40 , römisch 40 entfernt von seiner römisch 40 arbeiten hätte müssen und die Betreuungspflichten daher nicht gegeben gewesen wären. Ein regelmäßiges Arbeiten an sechs Wochentagen, römisch 40 weit entfernt vom gemeinsamen Wohnsitz mit seiner erkrankten römisch 40 ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Betreuungspflichten für diese nicht möglich gewesen. Die von der Behördenvertreterin beantragte Einvernahme der römisch 40 konnte aufgrund der aus Sicht des erkennenden Senates durchwegs glaubwürden Angaben des Beschwerdeführers über seine Betreuungspflichten unterbleiben.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Strittig ist, ob der Beschwerdeführer eine zumutbare Stelle vereitelt hat. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG nicht zumutbar. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wird den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die zu verrichtende Arbeitszeiten in XXXX Entfernung jedoch gefolgt, woraus sich ergibt, dass die Tätigkeit mit den glaubwürdig dargelegten Betreuungspflichten des Beschwerdeführers gegenüber seiner psychisch erkrankten XXXX nicht vereinbar war. Der Beschwerdeführer hätte nach den Angaben in der Stellenzuweisung nur einen Tag in der Woche frei gehabt und hätte sich zumindest für eine Dauer von XXXX (bis XXXX ) in XXXX Entfernung zu seiner XXXX , deren einzige Bezugsperson er ist, befunden. Der Beschwerdeführer hat eine gesetzliche Betreuungspflicht in Form einer eheähnlichen Beistandspflicht gegenüber seiner XXXX dargelegt. Eine Arbeitsstelle, bei der der Beschwerdeführer in einer Entfernung von XXXX vom gemeinsamen Wohnort nur einen Tag in der Woche frei hat, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Betreuungspflichten nicht zumutbar. Da die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, hat er diese auch nicht annehmen müssen.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht zumutbar. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wird den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die zu verrichtende Arbeitszeiten in römisch 40 Entfernung jedoch gefolgt, woraus sich ergibt, dass die Tätigkeit mit den glaubwürdig dargelegten Betreuungspflichten des Beschwerdeführers gegenüber seiner psychisch erkrankten römisch 40 nicht vereinbar war. Der Beschwerdeführer hätte nach den Angaben in der Stellenzuweisung nur einen Tag in der Woche frei gehabt und hätte sich zumindest für eine Dauer von römisch 40 (bis römisch 40 ) in römisch 40 Entfernung zu seiner römisch 40 , deren einzige Bezugsperson er ist, befunden. Der Beschwerdeführer hat eine gesetzliche Betreuungspflicht in Form einer eheähnlichen Beistandspflicht gegenüber seiner römisch 40 dargelegt. Eine Arbeitsstelle, bei der der Beschwerdeführer in einer Entfernung von römisch 40 vom gemeinsamen Wohnort nur einen Tag in der Woche frei hat, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Betreuungspflichten nicht zumutbar. Da die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, hat er diese auch nicht annehmen müssen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen daher nicht gerechtfertigt war.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen daher nicht gerechtfertigt war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2230318.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.