RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW136 2233465-1 Spruch, W136 2233465-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 20.01.2020 Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX . Mit dem mit 03.03.2020 datierten Fragebogen betreffend die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seiner Mutter für seine Wohnung monatlich € 686,44 mittels Barzahlung und Gegenverrechnung zu bezahlen. Dem Antrag beigefügt war ein zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und seiner Mutter als Vermieterin am 29.07.2019 abgeschlossener Mietvertrag über eine Eigentumswohnung der Mutter sowie eine am selben Tag zischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung, wonach der Beschwerdeführer den von seiner Mutter geleisteten Unterhaltsbetrag in der Höhe von € 770,- vorrangig zur Bezahlung der Miete und Betriebskosten zu verwenden ist. Weiters wurde ein Schreiben vorgelegt, mit dem jeweils für die Monate August 2019 bis inkl. März 2020 jeweils der Beschwerdeführer den Erhalt von Unterhalt in Höhe von € 770,- und seine Mutter den Erhalt von Miete in der Höhe von € 765,35 bestätigen.
- Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 20.01.2020 Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in römisch 40 . Mit dem mit 03.03.2020 datierten Fragebogen betreffend die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seiner Mutter für seine Wohnung monatlich € 686,44 mittels Barzahlung und Gegenverrechnung zu bezahlen. Dem Antrag beigefügt war ein zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und seiner Mutter als Vermieterin am 29.07.2019 abgeschlossener Mietvertrag über eine Eigentumswohnung der Mutter sowie eine am selben Tag zischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung, wonach der Beschwerdeführer den von seiner Mutter geleisteten Unterhaltsbetrag in der Höhe von € 770,- vorrangig zur Bezahlung der Miete und Betriebskosten zu verwenden ist. Weiters wurde ein Schreiben vorgelegt, mit dem jeweils für die Monate August 2019 bis inkl. März 2020 jeweils der Beschwerdeführer den Erhalt von Unterhalt in Höhe von € 770,- und seine Mutter den Erhalt von Miete in der Höhe von € 765,35 bestätigen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen darf. Der Antragsteller habe angegeben, als Schüler über kein eigenes Einkommen zu verfügen und seiner Mutter die Miete in der Höhe von € 686,44 durch Gegenverrechnung mit deren Unterhaltsleistungen zu zahlen. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes sei für die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG für ein Mietverhältnis innerhalb der Familie die Behauptung, dass der Antragsteller Mietzahlungen leiste, nicht ausreichend für den Nachweis, dass diesem tatsächlich Kosten zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt entstanden seien. Insbesondere wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossene Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht standhielte. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen darf. Der Antragsteller habe angegeben, als Schüler über kein eigenes Einkommen zu verfügen und seiner Mutter die Miete in der Höhe von € 686,44 durch Gegenverrechnung mit deren Unterhaltsleistungen zu zahlen. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes sei für die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG für ein Mietverhältnis innerhalb der Familie die Behauptung, dass der Antragsteller Mietzahlungen leiste, nicht ausreichend für den Nachweis, dass diesem tatsächlich Kosten zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt entstanden seien. Insbesondere wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossene Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht standhielte.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zunächst Ausführungen zu seiner familiären Situation und den Unterhaltszahlungen durch seine Eltern traf. Zwar seien ihm Wohnungen von fremdem Dritten angeboten worden, er habe sich jedoch schließlich entschlossen, in die Wohnung seiner Mutter, die diese früher als Kanzleiräumlichkeiten genutzt habe, zu ziehen, zumal von dieser aus günstig seine Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sei. Der mit seiner Mutter abgeschlossene Mietvertrag hielte einem Fremdvergleich stand, zumal er einen Einkommensnachweis in Form der Unterhaltsvereinbarungen mit seinen Eltern habe.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 29.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom Februar 2020 zur Leistung des Grundwehrdienstes beginnend mit 05.10.2020 einberufen. Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seiner Mutter als Vermieter am 29.07.2019 einen Mietvertrag für eine Wohnung in XXXX ab. Das Mietverhältnis ist befristet und endet am 31.07.
- Der monatliche Hauptmietzins beträgt 650,00,- EUR.Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seiner Mutter als Vermieter am 29.07.2019 einen Mietvertrag für eine Wohnung in römisch 40 ab. Das Mietverhältnis ist befristet und endet am 31.07.
- Der monatliche Hauptmietzins beträgt 650,00,- EUR. Der Beschwerdeführer hat am selben Tag mit seiner Mutter eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen, nach der seine Mutter sich zu Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 770,- verpflichtet und gleichzeitig die Gegenverrechnung von Unterhalt und Miete vereinbart wird. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages war der Beschwerdeführer Schüler. Bevor der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Wohnung zog, lebte er im Haushalt seiner Mutter. Der Beschwerdeführer ist seit 02.08.2019 an der verfahrensgegenständlichen Adresse hauptgemeldet. Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Grundwehrdienstes ist nicht zu erwarten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 14.04.
- Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus Paragraph 46, AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des Paragraph 33, HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/11/0133). Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob das gegenständliche Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter einem Fremdvergleich standhalten würde. Zunächst ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass ein derartiger Mietvertrag einem Fremdvergleich insofern nicht standhält, als nicht anzunehmen ist, dass dieser mit einem Fremdvermieter überhaupt zustande käme. Denn ohne weitere Sicherheiten - insbesondere ohne Vereinbarung einer Kaution wie im gegenständlichen Fall - würde ein verständiger Vermieter einem Schüler ohne Einkommen, dessen Eintritt ins Erwerbsleben in naher Zukunft aufgrund eines weiteren Schuljahres nicht zu erwarten ist, ein Mietobjekt mit einer Jahresmiete von immerhin €8.232,- wohl nicht überlassen, auch wenn dieser ihm eine Unterhaltsvereinbarung mit seiner Mutter über € 770,- monatlich vorlegt. Gerade aber auch die Zahlungsmodalitäten der Miete halten einem Fremdvergleich nicht stand. Aufgrund der vorgenommenen Gegenverrechnung mit dem Unterhalt seiner Mutter ist davon auszugehen, dass hier – ungeachtet des Abschlusses eines Mietvertrages - kein entgeltliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter besteht, sondern diese ihm ihre Wohnung als Naturalunterhalt zur Verfügung stellt. Denn wie sich aus der vorgelegten Aufstellung betreffend monatliche Unterhaltszahlung/Mietzahlung ergibt, wurde nicht nur die zu leistende Miete mit dem Unterhalt gegenverrechnet, sondern hat die Mutter des Beschwerdeführers auch die Stromkosten der Wohnung, sowie diverse Versicherungen des Beschwerdeführers direkt getragen, um sie sodann mit dem vereinbarten Unterhalt gegenzurechnen, sodass im Ergebnis überhaupt nur € 4,65 monatlich in bar an den Beschwerdeführer geleistet wurde. Damit liegt im Ergebnis kein Geldfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vor, weshalb nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG auszugehen ist.Gerade aber auch die Zahlungsmodalitäten der Miete halten einem Fremdvergleich nicht stand. Aufgrund der vorgenommenen Gegenverrechnung mit dem Unterhalt seiner Mutter ist davon auszugehen, dass hier – ungeachtet des Abschlusses eines Mietvertrages - kein entgeltliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter besteht, sondern diese ihm ihre Wohnung als Naturalunterhalt zur Verfügung stellt. Denn wie sich aus der vorgelegten Aufstellung betreffend monatliche Unterhaltszahlung/Mietzahlung ergibt, wurde nicht nur die zu leistende Miete mit dem Unterhalt gegenverrechnet, sondern hat die Mutter des Beschwerdeführers auch die Stromkosten der Wohnung, sowie diverse Versicherungen des Beschwerdeführers direkt getragen, um sie sodann mit dem vereinbarten Unterhalt gegenzurechnen, sodass im Ergebnis überhaupt nur € 4,65 monatlich in bar an den Beschwerdeführer geleistet wurde. Damit liegt im Ergebnis kein Geldfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vor, weshalb nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG auszugehen ist. Aus diesen Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass bei Nichtzahlung der Miete der Verlust der Wohnung tatsächlich zu erwarten wäre, weil die Mutter des Beschwerdeführers ihm diese auch bisher faktisch ohne Miete zur Verfügung gestellt hat.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A) Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150). Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer zwar einen Mietvertrag mit seiner Mutter abgeschlossen, jedoch kann ein entgeltliches Rechtsverhältnis nicht festgestellt werden. Die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Modalitäten der Zahlung durch „Gegenverrechnung“ mit den Ansprüchen aus einer Unterhaltsvereinbarung mit der Mutter lassen aber nicht erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintritt. Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W136.2233465.1.00