Obsah (21)
§ 28Art. 133§ 31§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 53§ 33§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 32§ 21§ 24Art. 47§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW147 2237456-2 Spruch, W147 2237456-1/4E W147 2237456-2/2EW147 2237456-2/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
§ 28Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen. II. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- August 2020, Zahl: 741820506/170037688, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- August 2020, Zahl: 741820506/170037688, beschlossen: B) I. Die Beschwerde wird
§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, iVm § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als verspätet zurückgewiesen. II. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am
- September 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
- September 2007, Zahl: 264.088/0/11E-XVI/48/05, wurde dem Beschwerdeführer Asyl durch Erstreckung gewährt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- August 2020, Zahl: 741820506/170037688, nach einem erfolglosen Zustellversuch am
- September 2020 durch Hinterlegung zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
- September 2007, Zahl: 264.088/0/11E-XVI/48/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt.
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- August 2020, Zahl: 741820506/170037688, nach einem erfolglosen Zustellversuch am
- September 2020 durch Hinterlegung zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
- September 2007, Zahl: 264.088/0/11E-XVI/48/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid erwuchs am 15. Oktober 2020 in Rechtskraft. 4. Mit Verfahrensanordnung
§ 52Abs.
1 BFA-VG vom
- September 2020 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
- Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom
- September 2020 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
- Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- August 2020, Zahl: 741820506/170037688, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- Oktober 2020 Beschwerde und focht die erstinstanzliche Erledigung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an. In eventu stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- November 2020, Zl: 741820506-170037688, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
- Oktober 2020
§ 33Abs.
1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen.
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- November 2020, Zl: 741820506-170037688, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
- Oktober 2020
Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist Beschwerde einzubringen. Zwar habe der Beschwerdeführer im Jahr 2019 eine Herzoperation gehabt, diese weise aber keinen zeitlichen Nahebezug zum Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers auf. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an seiner Wohnanschrift aufhalte, vermag nicht zu begründen, dass dem Beschwerdeführer die Setzung der für die Beschwerdeerhebung erforderlichen Verfahrensschritte unmöglich gewesen bzw. dem Beschwerdeführer ein bloß minderes Versehen anzulasten wäre. Der Beschwerdeführer sei von seinem Vater über die Bescheidzustellung informiert worden und habe sich der VMÖ mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt. Hinweise auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er der russischen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, werde auf die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Aberkennungsverfahrens hingewiesen, in dem dieser am
- September 2019 unter Beziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen worden sei und zu keiner Zeit Verständigungsschwierigkeiten vom Beschwerdeführer behauptet worden seien. Der Beschwerdeführer habe zwar zu Beginn der Einvernahme ausgeführt, die russische Sprache nicht zu verstehen, jedoch bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Soferne der Beschwerdeführer nunmehr behaupte, er sei aufgrund eines Telefonats mit dem VMÖ davon ausgegangen, dass ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei, würden sich diese Ausführungen als nicht glaubwürdig erweisen. Nicht zuletzt vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm wäre die Verkürzung der Rechtsmittelfrist nicht bewusst gewesen, keinen Wiederaufnahmegrund darzustellen. Gegenständlich sei der Beschwerdeführer nicht durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis von der Beschwerdeerhebung abgehalten worden und würde auch kein minderer Grad des Versehens angelastet werden, sondern liege im Verhalten des Beschwerdeführers offensichtlich eine erhebliche Sorglosigkeit in eigener Sache zugrunde.
- Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- November 2020, Zl: 741820506-170037688, wurde mit Schriftsatz vom
- November 2020 verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die Erledigung in vollem Umfang angefochten sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, dass er davon ausgegangen sei, nachdem seinen Eltern und der Schwester der Status der Asylberechtigten aberkannt worden sei, ihnen aber der Daueraufenthalt-EUzuerkannt worden sei, dies auch auf den Beschwerdeführer zutreffen würde. Auch sei der Beschwerdeführer noch immer durch seine Herzoperation stark beeinträchtigt, weil er viele Medikamente einnehme und an deren Nebenwirkungen leide. Der Beschwerdeführer beantragte zum Beweis hiezu die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, die zeugenschaftliche Einvernahme einer Bekannten des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Es liege kein Verschulden des Beschwerdeführers bzw. wenn, nur ein milder Grad des Versehens des Beschwerdeführers, vor, welches auf seinem schlechten Gesundheitszustand und das zufällige Zusammenwirken mehrerer Umstände (mangelnde Sprachkenntnisse und verkürzte Beschwerdefrist) beruhe.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
- Dezember 2020 langte am
- Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2020 gab die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- August 2020, Zahl: 741820506/170037688, erfolgte am
- September 2020 durch Hinterlegung. Der Bescheid erwuchs am
- Oktober 2020 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid mit
- Oktober 2020 ein. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hat, liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellung betreffend die verspätet eingegangene Beschwerde ergibt sich aufgrund der unbestrittenen Zustellung des Bescheides vom
- August 2020, Zahl: 741820506/170037688, am
- September 2020 durch die im Akt einliegende Bestätigung über die Hinterlegung des Dokuments. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am
- Oktober 2020 bei der belangten Behörde einlangen müssen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 9Abs.
2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchteil A.I) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).3.2.
- Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). § 33 VwGVG ("Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 33, VwGVG ("Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. [...]
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. ... Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. [...]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 3.2.
- Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- August 2020, Zahl: 741820506/170037688, wurde dem Beschwerdeführer unstrittiger Weise am
- September 2020 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit mit Ablauf des
- Oktober 2020 endete. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde langte am
- Oktober 2020 beim Bundesamt ein. Diese wurde somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist und somit verspätet eingebracht. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. 3.2.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes: Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Jegliches Geschehen, also auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw, kann als "Ereignis" im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden (zu § 71 Abs 1 AVG VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0045). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (oder ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.09.1999, 99/20/364; 30.04.2001, 2001/03/0183; 25.05.2007, 2006/12/0219). Eine der Wiedereinsetzung entgegen stehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096) und seiner Begründung (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271; 24.02.2006, 2005/12/0237; 01.06.2006, 2005/07/0044), die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH
- 05.1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1992, 91/10/0291; 02.07.1998, 97/06/0056; 24.02.2006, 2005/12/0237; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 68, 69 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).Jegliches Geschehen, also auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw, kann als "Ereignis" im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden (zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0045). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (oder ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.09.1999, 99/20/364; 30.04.2001, 2001/03/0183; 25.05.2007, 2006/12/0219). Eine der Wiedereinsetzung entgegen stehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096) und seiner Begründung (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271; 24.02.2006, 2005/12/0237; 01.06.2006, 2005/07/0044), die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH
- 05.1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1992, 91/10/0291; 02.07.1998, 97/06/0056; 24.02.2006, 2005/12/0237; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 68, 69 [Stand 1.4.2009, rdb.at]). Ein bewusstes Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen - vermeintlich - fehlender Erfolgsaussichten kann dagegen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt (VwGH 30.09.2014, Ra 2014/22/0064). Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind (vgl VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.08.2006, 2004/21/0139) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23.06.1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.01.2003, 2002/18/0291; 31.08.2006, 2004/21/0139).Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt (VwGH 30.09.2014, Ra 2014/22/0064). Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind vergleiche VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.08.2006, 2004/21/0139) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23.06.1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.01.2003, 2002/18/0291; 31.08.2006, 2004/21/0139). 3.2.
- Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters zur Wiedereinsetzung vermag dem Erfordernis der Stattgabe eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen; dies aus nachfolgenden Gründen: Das vom Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag monierte Vorliegen eines Irrtums bzw. die Unkenntnis der Rechtslage und dem Missverständnis in der Verständigung mit dem VMÖ und seiner im April 2019 durchgeführten Operation am Herzen ist nach der oben zitierten Judikatur grundsätzlich ein Ereignis, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann, jedoch hat der Beschwerdeführer - unter dem Aspekt "Unabwendbarkeit" des Ereignisses - nicht die gebotene Sorgfalt angewendet. Es liegt kein minderer Grad des Versehens vor; der Beschwerdeführer handelte vielmehr auffallend sorglos, indem er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ, zumal gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung seines Aufenthaltstitels eingeleitet worden ist. Ebenso führt sein Argument, dass er der russischen Sprache nicht mächtig sei und auch die Rechtsmittelbelehrung des Aberkennungsbescheides in der russischen Sprache verfasst gewesen wäre, ins Leere, hat doch der Beschwerdeführer in der Einvernahme am
- September 2019 einerseits angeführt, dass er den Dolmetscher für die russische Sprache einwandfrei verstanden habe und andererseits, dass die Einvernahme teils auf Deutsch und teils auf Russisch geführt wurde. Dass auch die vorgebrachte Herz Operation und damit einhergehend die Medikamenteneinnahme den Beschwerdeführer in seinem normalen Leben nicht einschränken, wird dadurch verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst anführte, dass er ein halbes Jahr zuvor selbst mit dem Auto zum Zwecke eines Urlaubs in die Russische Föderation gereist sei - dies sei bereits das dritte Mal seit 2004 gewesen – und stellt daher keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Es wird daher auch diese Argumentation als Schutzbehauptung gewertet, zumal der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme am
- September 2020 (mit Ausnahme seiner Operation am Herzen) sowohl geistig als auch körperlich zur Einvernahme in der Lage war und ist auch im bisherigen Verfahrensverlauf nicht Gegenteiliges, dass gegen eine Dispostions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers spricht, hervorgekommen (siehe hiezu Einvernahme am
- September 2019, Seite 7). Den Anträgen auf Erstellung eines ärztlichen Gutachtens und zeugenschaftliche Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers waren daher nicht stattzugeben. Der Beschwerdeführer war somit nicht ganz unerfahren im Umgang mit Behörden und mit behördlichen Schriftstücken sowie mit dem grundsätzlichen Ablauf fremdenrechtlicher Verfahren. Auch aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und der verständlichen Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom
- August 2020 ist davon auszugehen, dass ihm sowohl das Institut eines Rechtsmittels als auch die Folgen bei Unterlassung der Erhebung eines solchen bekannt waren. Der Bescheid vom
- August 2020 wurde dem Beschwerdeführer am
- September 2020 durch Hinterlegung an seiner Meldeadresse zugestellt und er erhielt sowohl den Spruch als auch eine richtige Rechtsmittelbelehrung in deutscher und in russischer Sprache. Bei gehöriger Sorgfalt hätte er deshalb seinen Irrtum erkennen müssen bzw. wäre dieser abwendbar gewesen. Aus dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich eindeutig der Bescheidcharakter des zugestellten Schriftstücks und Bekämpfungsmöglichkeit mittels (fristgebundener) Beschwerde. Der Beschwerdeführer, der an der Adresse seiner Eltern gemeldet ist, wurde von seinem Vater informiert, dass ein Dokument für ihn hinterlegt worden sei und wäre es ihm zumutbar gewesen, sich innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Behörde oder einer rechtskundigen Person darüber zu informieren, ob er ein Rechtsmittel dagegen erheben muss. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung keine Gründe angeführt, die ihn daran gehindert hätten Kontakt mit der belangten Behörde oder einem Rechtskundigen aufzunehmen, zumal auch mehrmals der VMÖ versucht hat, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht, zumal das ungenutzte Verstreichen der Rechtsmittelfrist bei gehöriger Aufmerksamkeit und der ihm zumutbaren Sorgfalt verhindert hätte werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht hat. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vom
- November 2020, Zahl: 741820506-170037688, ist daher als unbegründet abzuweisen. Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung kann eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unterbleiben. 3.
- Zu Spruchteil B.I) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 3.3.
- Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lautet:3.3.
- Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: "Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden: § 16
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.“Paragraph 16,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.“ Die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZuStG), BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZuStG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lautet: „Hinterlegung […]
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“
§ 32Abs.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 3.3.
- Wie festgestellt, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- August 2020, Zahl: 741820506/170037688, dem Beschwerdeführer am
- September 2020 durch Hinterlegung zugestellt, sodass an diesem Tag die zweiwöchige Frist zu laufen begann und demgemäß mit Ablauf des
- Oktober 2020 die Rechtsmittelfrist endete. Die am
- Oktober 2020 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist verspätet eingebracht worden und daher zurückzuweisen. Soweit in der Beschwerde die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, kritisiert wird, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.09.2019, E1583/2019, unter Hinweis auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 19.987/2015, 20.041/2016, 20.193/2017) eine Prüfung der Bestimmung des § 16 Abs. BFA-VG in der nunmehr geltenden Fassung ablehnte.Soweit in der Beschwerde die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, kritisiert wird, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.09.2019, E1583/2019, unter Hinweis auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 19.987 aus 2015,, 20.041 aus 2016,, 20.193 aus 2017,) eine Prüfung der Bestimmung des Paragraph 16, Abs. BFA-VG in der nunmehr geltenden Fassung ablehnte. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 47Abs.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) –folgend: GRC –hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Artikel 47
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) –folgend: GRC –hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, sondern vielmehr ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgestellt. Der Beschwerdeführer sowie die ausgewiesene Vertretung hat somit Kenntnis erlangt von der verspäteten Beschwerdeerhebung im gegenständlichen Fall und hatte hinreichend Gelegenheit sämtliche Gründe für den behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, sondern vielmehr ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgestellt. Der Beschwerdeführer sowie die ausgewiesene Vertretung hat somit Kenntnis erlangt von der verspäteten Beschwerdeerhebung im gegenständlichen Fall und hatte hinreichend Gelegenheit sämtliche Gründe für den behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 4. Zu den Spruchteilen A.II.) und B.II.) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2021:W147.2237456.2.00