GVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. , A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraphen 54, 55 und 58 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt. II.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. I. römisch eins. Zu I. und II.Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang (Zu I. und II.):römisch eins. Verfahrensgang (Zu römisch eins. und römisch zwei.): Der Beschwerdeführer, Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte (spätestens) am 20.10.2015 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.10.2015 wurde er durch die Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er als Fluchtgrund an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, Krieg herrsche und viele Menschen sterben würden und sein Vater ihn aufgefordert habe, sich in ein sicheres Land zu begeben. Als Geburtsdatum gab er den XXXX an. In einem Altersfeststellungsgutachten wurde hingegen ein spätest mögliches fiktives Geburtsdatum XXXX errechnet. Am 21.10.2015 wurde er durch die Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er als Fluchtgrund an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, Krieg herrsche und viele Menschen sterben würden und sein Vater ihn aufgefordert habe, sich in ein sicheres Land zu begeben. Als Geburtsdatum gab er den römisch 40 an. In einem Altersfeststellungsgutachten wurde hingegen ein spätest mögliches fiktives Geburtsdatum römisch 40 errechnet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 22.04.2016 Zahl XXXX wo auch der XXXX als Geburtsdatum angeführt wurde, wurde die Obsorge für den Minderjährigen dem XXXX übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 22.04.2016 Zahl römisch 40 wo auch der römisch 40 als Geburtsdatum angeführt wurde, wurde die Obsorge für den Minderjährigen dem römisch 40 übertragen. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 03.11.2017 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Dabei wurde gleich am Beginn der Vernehmung angemerkt, dass der Antragsteller bereits sehr gutes Deutsch spreche und auch den Rechtsbelehrungen über weite Strecken in deutscher Sprache folgen könne. Zum Geburtsdatum führte er aus, dass ihm sein Vater dieses, als er in der Türkei gewesen sei, mitgeteilt habe und zwar im afghanischen Kalender, die Dolmetscher habe dieses dann umgerechnet. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass die Taliban schon seinen älteren Bruder entführt und als Tanzjungen missbraucht hätten. Die Taliban hätten seinem Vater in einem Brief mitgeteilt, dass sie auch den Beschwerdeführer mitnehmen wollten. Aus diesem Grunde habe ihn sein Vater weggeschickt. Der Beschwerdeführer legte schon damals zahlreiche Fotos, insbesondere seiner österreichischen Patenfamilie, eine Mitgliedsbestätigung der XXXX eine Aufnahmebestätigung des XXXX sowie eine Teilnahmebestätigung bei dem XXXX samt Fotos sowie ein Unterstützungsschreiben der XXXX ( samt Fotos), eine Kursbestätigung des XXXX über einen Basisbildungskurs samt Unterstützungsschreiben der XXXX , eines sozialpädagogischen Berichtes der XXXX ein Unterstützungsschreiben des XXXX , Obmann des Vereins „ XXXX “ sowie weitere Kursbestätigungen des XXXX und der XXXX , ein Protokolls über die bestandene A2-Deutsch-Prüfung, eine Teilnahmebestätigung an einem Erste-Hilfe-Kurs des XXXX , ein Sprachdiplom A2, einen vorläufigen Entlassungsbriefes des Sozialmedizinischen Zentrums XXXX mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und schließlich einen Situationsbericht vor. Der Beschwerdeführer legte schon damals zahlreiche Fotos, insbesondere seiner österreichischen Patenfamilie, eine Mitgliedsbestätigung der römisch 40 eine Aufnahmebestätigung des römisch 40 sowie eine Teilnahmebestätigung bei dem römisch 40 samt Fotos sowie ein Unterstützungsschreiben der römisch 40 ( samt Fotos), eine Kursbestätigung des römisch 40 über einen Basisbildungskurs samt Unterstützungsschreiben der römisch 40 , eines sozialpädagogischen Berichtes der römisch 40 ein Unterstützungsschreiben des römisch 40 , Obmann des Vereins „ römisch 40 “ sowie weitere Kursbestätigungen des römisch 40 und der römisch 40 , ein Protokolls über die bestandene A2-Deutsch-Prüfung, eine Teilnahmebestätigung an einem Erste-Hilfe-Kurs des römisch 40 , ein Sprachdiplom A2, einen vorläufigen Entlassungsbriefes des Sozialmedizinischen Zentrums römisch 40 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und schließlich einen Situationsbericht vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.01.2018, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.01.2018, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang einschließlich der erfolgten Befragungen dargelegt sowie Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde das Vorbringen wohl als glaubhaft und schlüssig bezeichnet, ihm jedoch keine Asylrelevanz nach der GFK zugebilligt. Zu Spruchpunkt I. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Vorbringen nicht asylrelevant wäre und überdies eine inländische Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe. Zum Spruchpunkt II. wurde wiederum ausgiebig auf eine inländische Fluchtalternative in Kabul eingegangen und alternativ dazu eine solche in Mazar-e Sharif als zumutbar bezeichnet. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 57 AsylG nicht vorlägen, zu Spruchpunkt IV wurde zunächst dargelegt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe, zum Privatleben, dass unter Hinweis auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur – auch bei weitgehenden Integrationsschritten - in Anbetracht der Kürze des Aufenthaltes kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Weiters liege keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor und stehe einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen gewesen sei (Spruchpunkt V); weiters würden keine Umstände vorliegen, die für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise sprächen (Spruchpunkt VI.).In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang einschließlich der erfolgten Befragungen dargelegt sowie Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde das Vorbringen wohl als glaubhaft und schlüssig bezeichnet, ihm jedoch keine Asylrelevanz nach der GFK zugebilligt. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Vorbringen nicht asylrelevant wäre und überdies eine inländische Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe. Zum Spruchpunkt römisch zwei. wurde wiederum ausgiebig auf eine inländische Fluchtalternative in Kabul eingegangen und alternativ dazu eine solche in Mazar-e Sharif als zumutbar bezeichnet. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen, zu Spruchpunkt römisch vier wurde zunächst dargelegt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe, zum Privatleben, dass unter Hinweis auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur – auch bei weitgehenden Integrationsschritten - in Anbetracht der Kürze des Aufenthaltes kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Weiters liege keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vor und stehe einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen gewesen sei (Spruchpunkt römisch fünf); weiters würden keine Umstände vorliegen, die für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise sprächen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde, in der zunächst das bisherige Vorbringen und der Verfahrensgang (kursorisch) wiedergegeben worden sei. Der Beweiswürdigung wurde entgegengehalten, dass es bei der Auswahl von sogenannten Bacha-Baazi nicht rein auf das Alter, sondern vor allem auf das jugendliche Aussehen des Betroffenen ankomme. Es sei auch aktenwidrig als Herkunftsprovinz Ghazni angeführt worden und dass der Beschwerdeführer über einen in Kabul wohnhaften Freund verfüge. Vielmehr habe er keinerlei familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Kabul und sei sein Vater in Folge einer schwerwiegenden Erkrankung arbeitslos. Der Beschwerdeführer gehöre zur sozialen Gruppe junger Männer, die von der Rekrutierung als Tanzjunge betroffen oder bedroht seien. Daher sei sein Vorbringen sehr wohl asylrelevant. Schließlich sei aufgrund der überdurchschnittlich guten Integration die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig und wurde schließlich auch ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde, in der zunächst das bisherige Vorbringen und der Verfahrensgang (kursorisch) wiedergegeben worden sei. Der Beweiswürdigung wurde entgegengehalten, dass es bei der Auswahl von sogenannten Bacha-Baazi nicht rein auf das Alter, sondern vor allem auf das jugendliche Aussehen des Betroffenen ankomme. Es sei auch aktenwidrig als Herkunftsprovinz Ghazni angeführt worden und dass der Beschwerdeführer über einen in Kabul wohnhaften Freund verfüge. Vielmehr habe er keinerlei familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Kabul und sei sein Vater in Folge einer schwerwiegenden Erkrankung arbeitslos. Der Beschwerdeführer gehöre zur sozialen Gruppe junger Männer, die von der Rekrutierung als Tanzjunge betroffen oder bedroht seien. Daher sei sein Vorbringen sehr wohl asylrelevant. Schließlich sei aufgrund der überdurchschnittlich guten Integration die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig und wurde schließlich auch ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Die ursprünglich zuständige Richterin erstattet in Folge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung eine Unzuständigkeitserklärung, sodass der Verfahrensakt am 12.11.2020 dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt wurde. Dieser beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 22.01.2021 an. Der Beschwerdeführervertreter erstattete eine Urkundenvorlage und brachte vor, dass der Beschwerdeführer hervorragend Deutsch spreche und derzeit eine Fachausbildung in einem stark nachgefragten Beruf (Behindertenbetreuer) besuche und überdies Arbeitserfahrung durch ehrenamtliche Tätigkeit und Praktikumsstellen gesammelt habe. Zu seinen hervorragenden Arbeitsleistungen im Bereich der Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen wurde die Einvernahme der Zeugin XXXX , welcher zur Verhandlung stellig gemacht werde, beantragt. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch seine Eltern durch einen Verkehrsunfall verloren. Er arbeite trotz schwerer psychischer Belastungen zielstrebig weiter an seiner Integration. Vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Schule für Sozialbetreuungsberufe und Behindertenarbeit der XXXX , einschließlich eines Unterstützungsschreiben seines Lehrers XXXX , weiters eine Praktikumsbestätigung der XXXX hinsichtlich der Behindertenwerkstätte „ XXXX “, ein Deutsch-Zertifikat B1, ein Zeugnis der Schule für Sozialbetreuungsberufe und Behindertenarbeit einschließlich Semesterzeugnis vom 03.07.2020 sowie eine Abschlussbescheinigung für das Basismodul Behindertenbetreuer, ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung, eine Bestätigung über Integrationsseminare der XXXX , ein Nachweis über ehrenamtliche Tätigkeiten im Pensionisten-Wohnhaus „ XXXX “, eine Bestätigung über freiwillige Hilfstätigkeit des XXXX , eine Therapiebestätigung der Ambulanz der XXXX , ein Unterstützungsschreiben des XXXX und der XXXX sowie der XXXX und der XXXX sowie der XXXX , weiters ein Empfehlungsschreiben der XXXX , eine Teilnahmebestätigung am Integrationsprojekt „ XXXX “, eine Mitgliedsbestätigung der XXXX sowie des XXXX .Der Beschwerdeführervertreter erstattete eine Urkundenvorlage und brachte vor, dass der Beschwerdeführer hervorragend Deutsch spreche und derzeit eine Fachausbildung in einem stark nachgefragten Beruf (Behindertenbetreuer) besuche und überdies Arbeitserfahrung durch ehrenamtliche Tätigkeit und Praktikumsstellen gesammelt habe. Zu seinen hervorragenden Arbeitsleistungen im Bereich der Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen wurde die Einvernahme der Zeugin römisch 40 , welcher zur Verhandlung stellig gemacht werde, beantragt. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch seine Eltern durch einen Verkehrsunfall verloren. Er arbeite trotz schwerer psychischer Belastungen zielstrebig weiter an seiner Integration. Vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Schule für Sozialbetreuungsberufe und Behindertenarbeit der römisch 40 , einschließlich eines Unterstützungsschreiben seines Lehrers römisch 40 , weiters eine Praktikumsbestätigung der römisch 40 hinsichtlich der Behindertenwerkstätte „ römisch 40 “, ein Deutsch-Zertifikat B1, ein Zeugnis der Schule für Sozialbetreuungsberufe und Behindertenarbeit einschließlich Semesterzeugnis vom 03.07.2020 sowie eine Abschlussbescheinigung für das Basismodul Behindertenbetreuer, ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung, eine Bestätigung über Integrationsseminare der römisch 40 , ein Nachweis über ehrenamtliche Tätigkeiten im Pensionisten-Wohnhaus „ römisch 40 “, eine Bestätigung über freiwillige Hilfstätigkeit des römisch 40 , eine Therapiebestätigung der Ambulanz der römisch 40 , ein Unterstützungsschreiben des römisch 40 und der römisch 40 sowie der römisch 40 und der römisch 40 sowie der römisch 40 , weiters ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung am Integrationsprojekt „ römisch 40 “, eine Mitgliedsbestätigung der römisch 40 sowie des römisch 40 . Zu der Beschwerdeverhandlung am 22.01.2021 ist kein Vertreter der belangten Behörde erschienen, der Beschwerdeführer kam in Begleitung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt XXXX . Weiters waren die Zeugin XXXX sowie Vertrauenspersonen anwesend.Zu der Beschwerdeverhandlung am 22.01.2021 ist kein Vertreter der belangten Behörde erschienen, der Beschwerdeführer kam in Begleitung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt römisch 40 . Weiters waren die Zeugin römisch 40 sowie Vertrauenspersonen anwesend. Der Beschwerdeführervertreter legte weiters zur Integration des Beschwerdeführers eine Mitgliedsbestätigung bei der XXXX , einen Sozialbericht der XXXX , eine Ausbildungsbestätigung der XXXX sowie Unterstützungsschreiben der XXXX und des XXXX sowie der XXXX vor. Der Beschwerdeführervertreter legte weiters zur Integration des Beschwerdeführers eine Mitgliedsbestätigung bei der römisch 40 , einen Sozialbericht der römisch 40 , eine Ausbildungsbestätigung der römisch 40 sowie Unterstützungsschreiben der römisch 40 und des römisch 40 sowie der römisch 40 vor. Nach kurzer Erörterung der Sach- und Rechtslage zog der Rechtsvertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides vom 19.01.2018 zurück, hielt diese jedoch in den anderen Spruchpunkten, insbesondere in Spruchpunkt IV., aufrecht. Nach kurzer Erörterung der Sach- und Rechtslage zog der Rechtsvertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 19.01.2018 zurück, hielt diese jedoch in den anderen Spruchpunkten, insbesondere in Spruchpunkt römisch vier., aufrecht. Zunächst wurde die Zeugin XXXX nach Rechtsbelehrung wie folgt unter Wahrheitspflicht befragt: Sie gab an, dass sie den Beschwerdeführer im Juli 2019 kennengelernt habe, als er sich für ein Praktikum in einer Behindertenwerkstätte der XXXX beworben habe. Er sei damals gemeinsam mit einer Vertrauensperson der Schule für Sozialbetreuungsberufe gekommen. Für die Schule habe er ein 16-stündiges Praktikum benötigt. Dieses habe er bis Juni 2020 wöchentlich absolviert und habe dann seinen Abschluss des Basismoduls als Behindertenbetreuer gemacht. Er habe sich dann entschlossen ein zusätzliches Schuljahr anzuhängen und den Fachabschluss zu machen. Im Sommer 2020 habe er dann freiwillig ein Praktikum in den „ XXXX “ gemacht. In dieser Einrichtung würden derzeit 31 Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen in vier Gruppen betreut. Er sei von Anfang an einer Gruppe zugeteilt worden, die viel im Freien arbeite und handwerkliche Tätigkeiten übernehme. Er sei von Anfang an sehr offen und wertschätzend mit den Klienten umgegangen und habe sich für ihre Probleme und ihre Geschichte interessiert. Er habe auch die Pausengestaltung, zum Beispiel mit Fußballspielen übernommen und habe die Klienten in der Arbeitszeit bei einzelnen Arbeitsschritten angeleitet. Dabei habe es nie ein sprachliches Problem gegeben. Er habe sowohl die Aussagen des Gruppenleiters verstanden als auch die Anweisungen korrekt in deutscher Sprache an die Klienten weitergeben können. Er habe von seinem Wesen her immer wieder auch ein bisschen Humor hineingebracht, was bei den Klienten häufig helfe. Derzeit wäre keine Stelle als Behindertenbetreuer nach seiner Ausbildung frei, aber wenn eine solche frei werde, könnte er von der XXXX aufgenommen werden. Die Zeugin könne sich den Beschwerdeführer sehr gut in seinem Beruf vorstellen und würden immer mehr Klienten mit Migrationshintergrund bei ihnen sein, wo Leute, die selbst Migrationshintergrund hätten, einen Vorteil hätten. Die Zeugin möchte sich dafür einsetzen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleiben könne, da er sich sehr gut integriert habe und gezeigt habe, dass er sich an die Regeln und Gesetze in Österreich gut halten könne.Zunächst wurde die Zeugin römisch 40 nach Rechtsbelehrung wie folgt unter Wahrheitspflicht befragt: Sie gab an, dass sie den Beschwerdeführer im Juli 2019 kennengelernt habe, als er sich für ein Praktikum in einer Behindertenwerkstätte der römisch 40 beworben habe. Er sei damals gemeinsam mit einer Vertrauensperson der Schule für Sozialbetreuungsberufe gekommen. Für die Schule habe er ein 16-stündiges Praktikum benötigt. Dieses habe er bis Juni 2020 wöchentlich absolviert und habe dann seinen Abschluss des Basismoduls als Behindertenbetreuer gemacht. Er habe sich dann entschlossen ein zusätzliches Schuljahr anzuhängen und den Fachabschluss zu machen. Im Sommer 2020 habe er dann freiwillig ein Praktikum in den „ römisch 40 “ gemacht. In dieser Einrichtung würden derzeit 31 Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen in vier Gruppen betreut. Er sei von Anfang an einer Gruppe zugeteilt worden, die viel im Freien arbeite und handwerkliche Tätigkeiten übernehme. Er sei von Anfang an sehr offen und wertschätzend mit den Klienten umgegangen und habe sich für ihre Probleme und ihre Geschichte interessiert. Er habe auch die Pausengestaltung, zum Beispiel mit Fußballspielen übernommen und habe die Klienten in der Arbeitszeit bei einzelnen Arbeitsschritten angeleitet. Dabei habe es nie ein sprachliches Problem gegeben. Er habe sowohl die Aussagen des Gruppenleiters verstanden als auch die Anweisungen korrekt in deutscher Sprache an die Klienten weitergeben können. Er habe von seinem Wesen her immer wieder auch ein bisschen Humor hineingebracht, was bei den Klienten häufig helfe. Derzeit wäre keine Stelle als Behindertenbetreuer nach seiner Ausbildung frei, aber wenn eine solche frei werde, könnte er von der römisch 40 aufgenommen werden. Die Zeugin könne sich den Beschwerdeführer sehr gut in seinem Beruf vorstellen und würden immer mehr Klienten mit Migrationshintergrund bei ihnen sein, wo Leute, die selbst Migrationshintergrund hätten, einen Vorteil hätten. Die Zeugin möchte sich dafür einsetzen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleiben könne, da er sich sehr gut integriert habe und gezeigt habe, dass er sich an die Regeln und Gesetze in Österreich gut halten könne. Der Beschwerdeführer wollte sein Vorbringen nicht weiter ergänzen oder korrigieren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger. Er habe in Afghanistan Dokumente besessen, diese würden aber bei der afghanischen Polizei liegen. Es habe sich um eine Tazkira gehandelt. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Seine Religion übe er in Österreich nicht aus, er sei zu beschäftigt. Er sei auch schon lange nicht mehr in der Moschee gewesen. Gänzlich vom Islam habe er sich aber nicht abgewandt. Er ist schon gläubig, er finde aber Religion sei eine Privatsache. Er habe auch über andere Religionen recherchiert und sei auch schon in der Kirche gewesen bei religiösen Festen, auch in der jüdischen Synagoge sei er gewesen. Er habe mit keiner Religion ein Problem. Er denke derzeit nicht daran, zum Christentum zu konvertieren, er respektiere jede Religion. Er sei in Afghanistan in der Provinz Uruzgan im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Seine Eltern hätten das Geburtsdatum XXXX gesagt, dies würde auch in der Tazkira stehen. Von der Polizei habe er aber ein neues Geburtsdatum bekommen, nämlich den XXXX . Er sei in Afghanistan in der Provinz Uruzgan im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Seine Eltern hätten das Geburtsdatum römisch 40 gesagt, dies würde auch in der Tazkira stehen. Von der Polizei habe er aber ein neues Geburtsdatum bekommen, nämlich den römisch 40 . Er habe in Afghanistan keine Schule besucht. Sein Vater habe ihn privat daheim unterrichtet. Sein Vater sei Lehrer gewesen, habe aber seinen Beruf nicht mehr ausüben dürfen. In Afghanistan hätten sie Opium, Mandel und Nüsse angebaut. Den Opiumanbau hätten ihnen die Taliban befohlen. Weiters habe er auch als Hirte gearbeitet. Sie hätten Pferde, Kühe, Schafe und Ziegen gehabt. Seit er sich erinnern kann, habe er in der Landwirtschaft geholfen, wirtschaftliche Probleme hätten sie in Afghanistan nicht gehabt. Beide Eltern würden nicht mehr leben, sie seien im September 2019 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Er wisse nicht sicher, ob es wirklich nur ein Verkehrsunfall gewesen sei oder ein Anschlag. Er habe vom Tod seiner Eltern nur von seinem Bruder gehört. Sie seien acht Kinder gewesen, vier Schwestern und vier Brüder. Vom ältesten Bruder er nicht, ob er noch lebe. Ein Bruder und eine ältere Schwester wären in der Türkei, eine weitere Schwester und ein weiterer Bruder im Iran. Auch zwei jüngere Schwestern würden sich im Iran aufhalten. Er sei mit seinen Geschwistern im Iran und in der Türkei in Kontakt, mit den Geschwistern in Afghanistan nur, wenn sie ihn anrufen würden. Es wäre die Verbindung sehr schwierig und eine Internetverbindung gebe es dort nicht. Mit Behördenorganen habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt, es wäre dort alles in der Hand der Taliban gewesen. Er sei 2015 über den Landweg ausgereist. Sein Vater hat ihm bis Kabul geholfen. Dort hätte ihn dann ein Schlepper übernommen und in den Iran gebracht und weiter mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei und nach Griechenland. Von Griechenland sei er ohne Schlepper nach Österreich gekommen. Dies sei Ende 2015 gewesen. Seither habe er Österreich nicht mehr verlassen. An Personen aus Afghanistan sei er nur mehr manchmal mit seinen Schwestern in Kontakt. Er sei bei einer Psychologin in Behandlung. Wenn es ihm nicht gutgehe, rufe er sie an. Im Moment mache er die Termine über Telefon. In Österreich mache er eine Ausbildung als Fachsozialbetreuer im Behindertenbereich. Vorher habe er schon das Basismodul abschließen können. Dieses Jahr mache er die Ausbildung zum Fachsozialbetreuer zu Ende und nächstes Jahr möchte er noch ein Diplom anschließen. Neben der Schule mache er auch ein Praktikum in der Behinderteneinrichtung der XXXX „ XXXX “. Er habe in Österreich bereits den Pflichtschulabschluss absolviert und Deutschdiplome bis B1 erworben, auch einen B2-Kurs habe er gemacht, aber die Prüfung noch nicht abgelegt. Weiters habe er ehrenamtlich in einem Altersheim gearbeitet und über seine Pflichtpraktika hinaus auch noch freiwillige Praktika bei der XXXX in der Behinderteneinrichtung gemacht. Auch auf die Kinder seiner Patenfamilie habe er aufgepasst. Weiter habe er auch einem schwerkranken älteren Herrn, der an den Rollstuhl gebunden sei, betreut. Gefragt nach seinem üblichen Tagesablauf gab er an, er stehe immer um halbsieben auf. Er habe sich dann für die Schule vorbereitet. Sie hätten Online-Unterricht gehabt. In der Mittagspause habe er schnell etwas gekocht. Er koche gern afghanisch. Österreichisch kochen könne er auch. Dann habe wieder der Unterricht begonnen. Sie hätten dann auch Bäume umarmt in der Pause. Nach der Schule habe er eingekauft. Am liebsten koche er etwas Afghanisches, zum Beispiel Reis mit Karotten, Rosinen und Tomatensauce. Er habe auch gebügelt und sich auf die Verhandlung vorbereitet. Dann habe er mit Freunden telefoniert und sei schlafen gegangen. In Österreich mache er eine Ausbildung als Fachsozialbetreuer im Behindertenbereich. Vorher habe er schon das Basismodul abschließen können. Dieses Jahr mache er die Ausbildung zum Fachsozialbetreuer zu Ende und nächstes Jahr möchte er noch ein Diplom anschließen. Neben der Schule mache er auch ein Praktikum in der Behinderteneinrichtung der römisch 40 „ römisch 40 “. Er habe in Österreich bereits den Pflichtschulabschluss absolviert und Deutschdiplome bis B1 erworben, auch einen B2-Kurs habe er gemacht, aber die Prüfung noch nicht abgelegt. Weiters habe er ehrenamtlich in einem Altersheim gearbeitet und über seine Pflichtpraktika hinaus auch noch freiwillige Praktika bei der römisch 40 in der Behinderteneinrichtung gemacht. Auch auf die Kinder seiner Patenfamilie habe er aufgepasst. Weiter habe er auch einem schwerkranken älteren Herrn, der an den Rollstuhl gebunden sei, betreut. Gefragt nach seinem üblichen Tagesablauf gab er an, er stehe immer um halbsieben auf. Er habe sich dann für die Schule vorbereitet. Sie hätten Online-Unterricht gehabt. In der Mittagspause habe er schnell etwas gekocht. Er koche gern afghanisch. Österreichisch kochen könne er auch. Dann habe wieder der Unterricht begonnen. Sie hätten dann auch Bäume umarmt in der Pause. Nach der Schule habe er eingekauft. Am liebsten koche er etwas Afghanisches, zum Beispiel Reis mit Karotten, Rosinen und Tomatensauce. Er habe auch gebügelt und sich auf die Verhandlung vorbereitet. Dann habe er mit Freunden telefoniert und sei schlafen gegangen. Er sei Mitglied beim Verein „ XXXX “ und auch beim XXXX , das sei ein cooler Sport, den er seit 2016 mache. XXXX sei ähnlich wie XXXX und würden Frauen und Männer gemeinsam spielen. Alle hätten einen Schläger mit einem Körbchen. Es gebe einen weichen Ball. Der werde durch die Luft geschlagen und man müsse ihn mit dem Schläger fangen und auch schießen. Es gebe auch einen Tormann, der auch einen Schläger und einen Helm habe. Ziel des Spieles sei, möglichst viele Tore mit dem Schläger zu schießen. Man könne auch jederzeit wechseln. Sie würden am Sonntag spielen. Jedes Jahr gebe es in Stockerau ein internationales Turnier. Er sei Mitglied beim Verein „ römisch 40 “ und auch beim römisch 40 , das sei ein cooler Sport, den er seit 2016 mache. römisch 40 sei ähnlich wie römisch 40 und würden Frauen und Männer gemeinsam spielen. Alle hätten einen Schläger mit einem Körbchen. Es gebe einen weichen Ball. Der werde durch die Luft geschlagen und man müsse ihn mit dem Schläger fangen und auch schießen. Es gebe auch einen Tormann, der auch einen Schläger und einen Helm habe. Ziel des Spieles sei, möglichst viele Tore mit dem Schläger zu schießen. Man könne auch jederzeit wechseln. Sie würden am Sonntag spielen. Jedes Jahr gebe es in Stockerau ein internationales Turnier. Weiters sei er auch bei den XXXX . Dort sei er auch Co-Leiter bei den Bibern. Über die Vertrauensperson, Frau XXXX , sei er zu den XXXX gekommen. Er habe sehr viele Freunde, wie auch die anwesenden zwei Vertrauenspersonen. Weiters habe er auch in der XXXX geholfen. Eine österreichische Freundin habe er noch nicht. Befragt nach seinen Zielen in Österreich gab er an, dass er neben der Arbeit ein normales Leben führen wolle und den Führerschein machen wolle. Er möchte auch weiter bei den XXXX aktiv bleiben und sich auf seine Arbeit fokussieren. Weiters sei er auch bei den römisch 40 . Dort sei er auch Co-Leiter bei den Bibern. Über die Vertrauensperson, Frau römisch 40 , sei er zu den römisch 40 gekommen. Er habe sehr viele Freunde, wie auch die anwesenden zwei Vertrauenspersonen. Weiters habe er auch in der römisch 40 geholfen. Eine österreichische Freundin habe er noch nicht. Befragt nach seinen Zielen in Österreich gab er an, dass er neben der Arbeit ein normales Leben führen wolle und den Führerschein machen wolle. Er möchte auch weiter bei den römisch 40 aktiv bleiben und sich auf seine Arbeit fokussieren. Vom Rechtsvertreter gefragt, was ihm an Österreich besonders gefalle, gab er an, dass es das sei, was es in Afghanistan nicht gegeben habe, Demokratie, Frauenrechte und Religionsfreiheit. In Afghanistan sei auch die Bildungsfreiheit sehr eingeschränkt, in Österreich könne man alles Mögliche lernen und die Leute wären auch nett. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer fast alle Fragen zügig und in sehr gutem Deutsch (ohne Dolmetscher) beantwortet hat. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen zu I. und II.:1. Feststellungen zu römisch eins. und römisch zwei.: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Religion übt er in Österreich nicht aus, er hat sich aber nicht gänzlich vom Islam losgesagt und will derzeit auch nicht zu einer anderen Religion konvertieren. Das Geburtsdatum kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm seine Eltern das Geburtsdatum XXXX gesagt hätten und dies auch in seiner Tazkira stehe. Die Altersfeststellungen der belangten Behörde gelangten zu dem Geburtsdatum XXXX .Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Religion übt er in Österreich nicht aus, er hat sich aber nicht gänzlich vom Islam losgesagt und will derzeit auch nicht zu einer anderen Religion konvertieren. Das Geburtsdatum kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm seine Eltern das Geburtsdatum römisch 40 gesagt hätten und dies auch in seiner Tazkira stehe. Die Altersfeststellungen der belangten Behörde gelangten zu dem Geburtsdatum römisch 40 . Der Beschwerdeführer gelangte spätestens am 20.10.2015 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er in der Zwischenzeit Österreich wieder verlassen hat. Das heißt, er ist durchgängig seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Mit Personen in Afghanistan ist er nur mehr gelegentlich mit seinen Schwestern in Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist diesbezüglich nach wie vor in psychologischer Behandlung. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, aber ein intensives Privatleben. Er hat enge Kontakte zu zahlreichen Österreichern, insbesondere auch zu seiner Patenfamilie. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ausgezeichnet integriert. Er hat den Pflichtschulabschluss absolviert und Deutschdiplome bis B1 sowie auch einen B2-Kurs. Der Beschwerdeführer absolviert derzeit eine Ausbildung als Behindertenbetreuter. Das erste Modul hat er bereits erfolgreich abgeschlossen, er hat nicht nur die für die Schule erforderlichen Pflichtpraktika, sondern darüber hinaus auch noch freiwillige Praktika in der Behinderteneinrichtung „ XXXX “ gemacht. Zuvor hat er auch schon freiwillig in einem Altersheim geholfen und auf die Kinder seiner Patenfamilie aufgepasst. Der Beschwerdeführer ist auch bei mehreren Vereinen tätig. Er war zunächst in einem Fußballverein aktiv und spielt seit 2016 bei dem XXXX . Weiters ist er Mitglied der XXXX , wo er schon Co-Leiter bei den „ XXXX “ ist, sowie Mitglied beim Verein „ XXXX “. Er hat auch die Möglichkeit nach Ende seiner Ausbildung bei der XXXX unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit entsprechender Arbeitsplätze zu arbeiten. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und spricht ausgezeichnet Deutsch.Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, aber ein intensives Privatleben. Er hat enge Kontakte zu zahlreichen Österreichern, insbesondere auch zu seiner Patenfamilie. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ausgezeichnet integriert. Er hat den Pflichtschulabschluss absolviert und Deutschdiplome bis B1 sowie auch einen B2-Kurs. Der Beschwerdeführer absolviert derzeit eine Ausbildung als Behindertenbetreuter. Das erste Modul hat er bereits erfolgreich abgeschlossen, er hat nicht nur die für die Schule erforderlichen Pflichtpraktika, sondern darüber hinaus auch noch freiwillige Praktika in der Behinderteneinrichtung „ römisch 40 “ gemacht. Zuvor hat er auch schon freiwillig in einem Altersheim geholfen und auf die Kinder seiner Patenfamilie aufgepasst. Der Beschwerdeführer ist auch bei mehreren Vereinen tätig. Er war zunächst in einem Fußballverein aktiv und spielt seit 2016 bei dem römisch 40 . Weiters ist er Mitglied der römisch 40 , wo er schon Co-Leiter bei den „ römisch 40 “ ist, sowie Mitglied beim Verein „ römisch 40 “. Er hat auch die Möglichkeit nach Ende seiner Ausbildung bei der römisch 40 unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit entsprechender Arbeitsplätze zu arbeiten. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und spricht ausgezeichnet Deutsch. In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu den Bereichen Asyl, subsidiärer Schutz und Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG ist es nicht erforderliche, länderkundliche Feststellungen zu treffen. In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu den Bereichen Asyl, subsidiärer Schutz und Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG ist es nicht erforderliche, länderkundliche Feststellungen zu treffen. Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei am 21.10.2015, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien am 03.11.2017 sowie durch Befragung in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2021, im Zuge derer auch die Zeugin XXXX befragt wurde; durch Vorlage zahlreicher Fotos seiner Patenfamilie, einer Mitgliedsbestätigung der XXXX samt Fotos, einer Mitgliedsbestätigung des XXXX sowie des XXXX samt Unterstützungsschreiben des Obmannes, von Unterstützungsschreiben der XXXX , einer Kursbesuchsbestätigung des XXXX über Teilnahme an einem Basisbildungskurs, eines Sozialpädagogischen Berichtes der XXXX , zahlreichen Kursbesuchsbestätigungen des XXXX , von Deutschdiplomen A2 und B1, von Kursbestätigungen der Volkshochschule XXXX , eines vorläufigen Entlassungsbriefes des Sozialmedizinischen Zentrums XXXX mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, Schulbesuchsbestätigungen der Schule für Sozialbetreuungsberufe und Behindertenarbeit der XXXX , einer Bestätigung des XXXX , einer Praktikumsbestätigung der XXXX samt Arbeitsplatzzusage, einer Zertifizierung als Behindertenbetreuer, eines Zeugnisses über die Pflichtschulabschlussprüfung und die weitere Teilnahme an Integrationsseminaren der XXXX , eines Nachweises über ehrenamtliche Tätigkeit im Seniorenheim Häuser zum Leben, einer Therapiebestätigung der Universitätsambulanz der XXXX , von Empfehlungsschreiben des XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX sowie einer Mitgliedsbestätigung des XXXX , einer Funktionärsbestätigung der XXXX , einer Aktivitätsbestätigung des XXXX , einer Mitgliedsbestätigung der XXXX , eines Sozialberichtes der XXXX , einer Ausbildungsbestätigung der XXXX sowie schließlich durch weitere Unterstützungsschreiben der XXXX und des XXXX und der XXXX durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung und durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei am 21.10.2015, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien am 03.11.2017 sowie durch Befragung in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2021, im Zuge derer auch die Zeugin römisch 40 befragt wurde; durch Vorlage zahlreicher Fotos seiner Patenfamilie, einer Mitgliedsbestätigung der römisch 40 samt Fotos, einer Mitgliedsbestätigung des römisch 40 sowie des römisch 40 samt Unterstützungsschreiben des Obmannes, von Unterstützungsschreiben der römisch 40 , einer Kursbesuchsbestätigung des römisch 40 über Teilnahme an einem Basisbildungskurs, eines Sozialpädagogischen Berichtes der römisch 40 , zahlreichen Kursbesuchsbestätigungen des römisch 40 , von Deutschdiplomen A2 und B1, von Kursbestätigungen der Volkshochschule römisch 40 , eines vorläufigen Entlassungsbriefes des Sozialmedizinischen Zentrums römisch 40 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, Schulbesuchsbestätigungen der Schule für Sozialbetreuungsberufe und Behindertenarbeit der römisch 40 , einer Bestätigung des römisch 40 , einer Praktikumsbestätigung der römisch 40 samt Arbeitsplatzzusage, einer Zertifizierung als Behindertenbetreuer, eines Zeugnisses über die Pflichtschulabschlussprüfung und die weitere Teilnahme an Integrationsseminaren der römisch 40 , eines Nachweises über ehrenamtliche Tätigkeit im Seniorenheim Häuser zum Leben, einer Therapiebestätigung der Universitätsambulanz der römisch 40 , von Empfehlungsschreiben des römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 sowie einer Mitgliedsbestätigung des römisch 40 , einer Funktionärsbestätigung der römisch 40 , einer Aktivitätsbestätigung des römisch 40 , einer Mitgliedsbestätigung der römisch 40 , eines Sozialberichtes der römisch 40 , einer Ausbildungsbestätigung der römisch 40 sowie schließlich durch weitere Unterstützungsschreiben der römisch 40 und des römisch 40 und der römisch 40 durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung und durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug. 2. Beweiswürdigung (zu II.)2. Beweiswürdigung (zu römisch zwei.) Der Beschwerdeführer hat durchgehend unter Berufung auf seine Eltern das Geburtsdatum mit XXXX angegeben und auch vorgebracht, dass dieses Geburtsdatum in seiner (leider in Afghanistan verbliebenen) Tazkira stehe (dieses Geburtsdatum wurde auch von anderen Gerichten angenommen), bei der Altersbestimmung der belangten Behörde ist als spätestes Geburtsdatum der XXXX herausgekommen. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, der Beschwerdeführer ist aber jedenfalls volljährig. Der Beschwerdeführer hat durchgehend unter Berufung auf seine Eltern das Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben und auch vorgebracht, dass dieses Geburtsdatum in seiner (leider in Afghanistan verbliebenen) Tazkira stehe (dieses Geburtsdatum wurde auch von anderen Gerichten angenommen), bei der Altersbestimmung der belangten Behörde ist als spätestes Geburtsdatum der römisch 40 herausgekommen. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, der Beschwerdeführer ist aber jedenfalls volljährig. Unbestritten ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger ist, der Volksgruppe der Hazara angehört und schiitischer Moslem ist, wobei der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zu Folge - diese Religion nicht mehr ausübt, aber auch nicht sich gänzlich vom Islam abgewendet hat und auch derzeit nicht die Absicht hat, zu einer anderen Religion zu konvertieren. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer (spätestens) am 20.10.2015 nach Österreich gelangt ist und gibt es keine Hinweise, dass er dieses zwischenzeitig (auch nur kurzfristig) verlassen hat. Er ist somit deutlich mehr als fünf Jahre in Österreich durchgehend aufhältig und zwar rechtmäßig als Asylwerber. Weder durch die zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen noch durch seine Ausgaben haben sich Hinweise darauf erhärtet, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich führt, er führt jedoch ein sehr intensives Privatleben, hegt freundschaftliche Beziehungen zu zahlreichen Österreichern und verfügt auch über eine Patenfamilie, der er zum Beispiel auch durch Beaufsichtigung von deren Kindern behilflich war. Die ausgezeichneten Deutschkenntnisse ergeben sich einerseits aus den vorgelegten Deutschdiplomen bis B1 sowie dem weiterführenden Kurs B2 und dem Pflichtschulabschluss; der Beschwerdeführer hatte auch, nicht nur durch seine intensiven Kontakte mit Österreichern, sondern auch durch die zahlreichen Praktika, die er im Behindertenbereich gemacht hat und auch durch den Schulbesuch Gelegenheit, seine Deutschkenntnisse weiter zu perfektionieren. In der Beschwerdeverhandlung ist jedenfalls aufgefallen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, fast gänzlich ohne Dolmetscher alle Fragen zügig in sehr gutem Deutsch zu beantworten und ist daher davon auszugehen, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers jedenfalls über B1 deutlich hinausgehen. Der Beschwerdeführer hat auch nachgewiesen, dass er in Österreich nicht nur (obwohl er in Afghanistan keine Schule besucht hat, sondern lediglich von seinem Vater, der allerdings Lehrer war, privat unterrichtet wurde) den Pflichtschulabschluss erlangt hat, sondern auch eine weiterführende Ausbildung in einem zukunftsträchtigen und stark nachgefragten Beruf, nämlich als Behindertenbetreuer, begonnen hat und bereits das erste Modul positiv abgeschlossen hat und dabei ist, die Ausbildung bis zum Diplombehindertenbetreuer weiter zu absolvieren. Er hat sowohl ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung als auch aktuelle Schulbestätigungen der Schule für Sozialbetreuungsberufe und Behindertenarbeit vorgelegt. Er hat in Österreich nicht nur ehrenamtlich in einem Altersheim gearbeitet, sondern arbeitet immer wieder in einer Behinderteneinrichtung der XXXX in seinem zukünftigen Beruf als Behindertenbetreuer und sind die Verantwortlichen (wie sich aus der Zeugenaussage der XXXX ergibt), sehr zufrieden und würden ihn auch gerne, soferne die Möglichkeit dafür besteht, weiter am Ende seiner Ausbildung in einer Behinderteneinrichtung der XXXX beschäftigten.Er hat in Österreich nicht nur ehrenamtlich in einem Altersheim gearbeitet, sondern arbeitet immer wieder in einer Behinderteneinrichtung der römisch 40 in seinem zukünftigen Beruf als Behindertenbetreuer und sind die Verantwortlichen (wie sich aus der Zeugenaussage der römisch 40 ergibt), sehr zufrieden und würden ihn auch gerne, soferne die Möglichkeit dafür besteht, weiter am Ende seiner Ausbildung in einer Behinderteneinrichtung der römisch 40 beschäftigten. Durch zahlreiche Bestätigungen und auch seine glaubwürdige Aussage hat der Beschwerdeführer auch glaubhaft gemacht, dass er in mannigfaltiger Weise in Österreich am gesellschaftlichen Leben teilnimmt: Nachdem er eine Zeit lang Fußball gespielt hat, übt er nunmehr (die in Österreich relativ seltene) Sportart XXXX aus (wobei er in der Beschwerdeverhandlung auch auf Deutsch diese Spiel erklären konnte), ist nicht nur Mitglied, sondern in der Zwischenzeit auch in einer führenden Rolle in der XXXX und ist auch dort Mitglied der Theatergruppe und schließlich auch Mitglied in dem Verein „ XXXX “, der sich durch Patenschaften um einen interkulturellen Austausch und eine bessere Integration Geflüchteter annimmt. Durch zahlreiche Bestätigungen und auch seine glaubwürdige Aussage hat der Beschwerdeführer auch glaubhaft gemacht, dass er in mannigfaltiger Weise in Österreich am gesellschaftlichen Leben teilnimmt: Nachdem er eine Zeit lang Fußball gespielt hat, übt er nunmehr (die in Österreich relativ seltene) Sportart römisch 40 aus (wobei er in der Beschwerdeverhandlung auch auf Deutsch diese Spiel erklären konnte), ist nicht nur Mitglied, sondern in der Zwischenzeit auch in einer führenden Rolle in der römisch 40 und ist auch dort Mitglied der Theatergruppe und schließlich auch Mitglied in dem Verein „ römisch 40 “, der sich durch Patenschaften um einen interkulturellen Austausch und eine bessere Integration Geflüchteter annimmt. Die psychischen Probleme (posttraumatische Belastungsstörung) sind dem Schreiben des Sozialmedizinischen Zentrums XXXX sowie die aktuelle psychotherapeutische Behandlung einem Schreiben der Ambulanz der XXXX (Therapiebestätigung) zu entnehmen.Die psychischen Probleme (posttraumatische Belastungsstörung) sind dem Schreiben des Sozialmedizinischen Zentrums römisch 40 sowie die aktuelle psychotherapeutische Behandlung einem Schreiben der Ambulanz der römisch 40 (Therapiebestätigung) zu entnehmen. Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit einer großen Zahl österreichischer Staatsbürger, die bereit waren, ihre Unterstützung durch Empfehlungsschreiben zu dokumentieren, freundschaftlich verbunden ist. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine ausgezeichneten Deutschkenntnisse, den Pflichtschulabschluss, die Absolvierung der Schule für Sozialbetreuungsberufe (einschließlich zusätzlicher Praktika) sowie durch vielfältige sportliche und kulturelle Aktivitäten als hervorragend integriert zu bezeichnen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu I. A.:Zu römisch eins. A.:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11). Zu II. 1. und 2. A)Zu römisch zwei. 1. und 2. A)
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBL römisch eins Nr 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Niederlassungsbewilligung – Künstler‘
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Niederlassungsbewilligung – Künstler‘
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.“Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.“ Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutschdiplom B1 und einen Pflichtschulabschluss sowie die erforderlichen Integrationsseminare und ist ihm daher eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen; der Beschwerdeführer hat dabei
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 4, AsylG 2005 auszufolgen; der Beschwerdeführer hat dabei
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. In dem gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte IV. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).In dem gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Zu I und II B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins und römisch zwei B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2187584.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.