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{'item': 'W183 2236442-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 28§ 53b§ 53a§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW183 2236442-1 Spruch, W183 2236442-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin erbrachte am 01.10.2020 von 09:00-10:45 Dolmetschleistungen am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX . 1. Die Beschwerdeführerin erbrachte am 01.10.2020 von 09:00-10:45 Dolmetschleistungen am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 . 2. Mit Gebührennote Nr.: GN 14 vom 08.10.2020 machte die Beschwerdeführerin u.a. als „I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1, 33/1)

  1. a)Hin- u. Rückreise (unter 30
  2. km)+ Wartezeit 2 Std. à EUR 22,70 = EUR 45,40“ geltend. 2. Mit Gebührennote Nr.: GN 14 vom 08.10.2020 machte die Beschwerdeführerin u.a. als „I. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32 /, eins, 33 /, eins,)
  3. a)Hin- u. Rückreise (unter 30
  4. km)+ Wartezeit 2 Std. à EUR 22,70 = EUR 45,40“ geltend. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2020, Zl. XXXX , (am selben Tag per E-Mail zugestellt) wurde der Beschwerdeführerin als Entschädigung für Zeitversäumnis lediglich „1 Std. à EUR 22,70“ an Gebühren zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, laut Routenplaner „wego.here.com“ betrage die Fahrzeit für die einfache Wegstrecke mit dem PKW 21 Minuten, wodurch sich eine Gesamtreisezeit von 42 Minuten ergebe. Die Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung (sowie für die Wartezeiten) im Rahmen der Amtshandlung benötige, seien bei der Berechnung der Zeitversäumnis zusammenzufassen. Zufolge dessen sei das Zeitversäumnis auf eine begonnene Stunde zu reduzieren gewesen. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2020, Zl. römisch 40 , (am selben Tag per E-Mail zugestellt) wurde der Beschwerdeführerin als Entschädigung für Zeitversäumnis lediglich „1 Std. à EUR 22,70“ an Gebühren zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, laut Routenplaner „wego.here.com“ betrage die Fahrzeit für die einfache Wegstrecke mit dem PKW 21 Minuten, wodurch sich eine Gesamtreisezeit von 42 Minuten ergebe. Die Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung (sowie für die Wartezeiten) im Rahmen der Amtshandlung benötige, seien bei der Berechnung der Zeitversäumnis zusammenzufassen. Zufolge dessen sei das Zeitversäumnis auf eine begonnene Stunde zu reduzieren gewesen. 4. Mit E-Mail vom 13.10.2020 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihr einerseits für jede Wegstrecke je eine (begonnene) Stunde zustehen würde und andererseits ihre Anfahrtszeit je nach Verkehrslage zwischen 25 und 35 Minuten variiere. Aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in der Umgebung des BFA/ XXXX nehme die Suche nach einem Parkplatz zusätzliche Zeit in Anspruch. Daraus resultiere dann auch noch der Fußweg vom Parkplatz zum Amt, der zwischen 5 und 10 Minuten dauere. Auch müsse sie zusätzliche Wartezeit vor dem Eingang zum Amt wegen dem Durchsuchen von Personen oder auch wegen coronabedingter Umstände einrechnen. Die ganzen Abläufe bräuchten im Durchschnitt 50 Minuten, sie fahre also kurz vor 08:00 von zuhause weg, um rechtzeitig im Amt zu sein. Auch würden die einvernehmenden Beamten des BFA von den Dolmetschern erwarten, dass sie mindestens 5 Minuten vor Einvernahmebeginn anwesend seien. Somit brauche sie auf jeden Fall insgesamt mindestens 50 Minuten, eine knappe Stunde, um rechtzeitig zu ihrer Dolmetschleistung im Amt zu sein. 4. Mit E-Mail vom 13.10.2020 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihr einerseits für jede Wegstrecke je eine (begonnene) Stunde zustehen würde und andererseits ihre Anfahrtszeit je nach Verkehrslage zwischen 25 und 35 Minuten variiere. Aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in der Umgebung des BFA/ römisch 40 nehme die Suche nach einem Parkplatz zusätzliche Zeit in Anspruch. Daraus resultiere dann auch noch der Fußweg vom Parkplatz zum Amt, der zwischen 5 und 10 Minuten dauere. Auch müsse sie zusätzliche Wartezeit vor dem Eingang zum Amt wegen dem Durchsuchen von Personen oder auch wegen coronabedingter Umstände einrechnen. Die ganzen Abläufe bräuchten im Durchschnitt 50 Minuten, sie fahre also kurz vor 08:00 von zuhause weg, um rechtzeitig im Amt zu sein. Auch würden die einvernehmenden Beamten des BFA von den Dolmetschern erwarten, dass sie mindestens 5 Minuten vor Einvernahmebeginn anwesend seien. Somit brauche sie auf jeden Fall insgesamt mindestens 50 Minuten, eine knappe Stunde, um rechtzeitig zu ihrer Dolmetschleistung im Amt zu sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit Gebührennote Nr.: GN 14 vom 08.10.2020 machte die Beschwerdeführerin u.a. als „I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1, 33/1)
  5. a)Hin- u. Rückreise (unter 30
  6. km)+ Wartezeit 2 Std. à EUR 22,70 = EUR 45,40“ geltend. 1.1. Mit Gebührennote Nr.: GN 14 vom 08.10.2020 machte die Beschwerdeführerin u.a. als „I. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32 /, eins, 33 /, eins,)
  7. a)Hin- u. Rückreise (unter 30
  8. km)+ Wartezeit 2 Std. à EUR 22,70 = EUR 45,40“ geltend. Die übrigen Gebührenansprüche sind nicht strittig. Gegenständlich relevant ist die Dauer der Zeitversäumnis der Beschwerdeführerin. Unstrittig ist, dass es sich um die Wegzeit mit dem PKW von ihrem Wohnsitz XXXX , bis zum Ort der Dolmetschleistung am BFA XXXX handelt.Gegenständlich relevant ist die Dauer der Zeitversäumnis der Beschwerdeführerin. Unstrittig ist, dass es sich um die Wegzeit mit dem PKW von ihrem Wohnsitz römisch 40 , bis zum Ort der Dolmetschleistung am BFA römisch 40 handelt. 1.2. Laut Routenplaner beträgt die Fahrzeit für die einfache Wegstrecke mit dem PKW zwischen 20 und 24 Minuten. 1.3. Die Beschwerdeführerin war bereits mehrmals als Dolmetscherin für das BFA, XXXX , tätig und verfügt daher über Erfahrungswerte zur üblicherweise benötigten Anfahrtszeit.1.3. Die Beschwerdeführerin war bereits mehrmals als Dolmetscherin für das BFA, römisch 40 , tätig und verfügt daher über Erfahrungswerte zur üblicherweise benötigten Anfahrtszeit. 1.4. Die Anfahrtszeit der Beschwerdeführerin variiert je nach Verkehrslage zwischen 25 und 35 Minuten, teilweise auch länger. Hinzu kommt Zeit für die Parkplatzsuche, den Fußweg vom Parkplatz zum Amt (zwischen 5 und 10 Minuten) und den Weg vom Eingang des Amts bis zum Ort der Dolmetschleistung. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und der vorgelegten Beschwerde. Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich aus einer mittels Routenplaner „https://wego.here.com“ durchgeführten Abfrage. Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich aus der Beschwerde sowie aus den weiteren, am Bundesverwaltungsgericht anhängigen und Gebühren für die von der Beschwerdeführerin für die belangte Behörde erbrachten Dolmetschleistungen betreffenden Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die – wie unter 1.3. festgestellt – auf ihren bisherigen Erfahrungen beruhen und lebensnah sind, da sie nicht signifikant von der vom Routenplaner berechneten Fahrtzeit abweichen, der jedoch keine Verkehrshindernisse berücksichtigt. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer Anfahrt mit dem PKW nicht der Parkplatz das Ziel ist, sondern für das pünktliche Erscheinen noch ein Zeitpolster für den Weg vom abgestellten Fahrzeug zum Ort der Dolmetschleistung einberechnet werden muss. Die belangte Behörde ist weder auf diesen Teil der Zeitversäumnis eingegangen, noch hat sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Entgegenstehendes auch nur ansatzweise vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.3.2.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 53aAbs.

2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

§ 53aAbs.

3 AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Paragraph 53 a, Absatz 3, AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

§ 32Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde.

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde. Die Angaben des gerichtlich beeideten SV (Dolmetschers) über den Zeitaufwand sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird (vgl. die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 54 zu § 32 GebAG zitierte Judikatur).Die Angaben des gerichtlich beeideten SV (Dolmetschers) über den Zeitaufwand sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird vergleiche die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 54 zu Paragraph 32, GebAG zitierte Judikatur). Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise (vgl. die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 60 zu § 32 GebAG zitierte Judikatur).Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise vergleiche die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 60 zu Paragraph 32, GebAG zitierte Judikatur). Ungeachtet, dass der Routenplaner Map24 nur eine Fahrzeit von 21 Minuten ausweist, ist von den als wahr anzunehmenden Angaben des Dolmetschers auszugehen, dass er unter Berücksichtigung der realen Fahrverhältnisse im Frühverkehr normalerweise zwischen 35 und 45 Minuten benötigt. Die Fahrzeiten des Routenplaners sind Richtwerte ohne Stopps, Staus und Behinderungen; auch die Zeit für die Parkplatzsuche bleibt außer Betracht. (vgl. die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 62 zu § 32 GebAG zitierte Judikatur)Ungeachtet, dass der Routenplaner Map24 nur eine Fahrzeit von 21 Minuten ausweist, ist von den als wahr anzunehmenden Angaben des Dolmetschers auszugehen, dass er unter Berücksichtigung der realen Fahrverhältnisse im Frühverkehr normalerweise zwischen 35 und 45 Minuten benötigt. Die Fahrzeiten des Routenplaners sind Richtwerte ohne Stopps, Staus und Behinderungen; auch die Zeit für die Parkplatzsuche bleibt außer Betracht. vergleiche die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 62 zu Paragraph 32, GebAG zitierte Judikatur) Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insb. für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster“ hinzuzufügen ist. (vgl. die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 63 zu § 32 GebAG zitierte Judikatur)Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insb. für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster“ hinzuzufügen ist. vergleiche die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 63 zu Paragraph 32, GebAG zitierte Judikatur) Hinsichtlich der Frage, ob Wegzeiten für Hin- und Rückfahrten zusammenzurechnen oder jede begonnene Stunde (mehrfach) als voll verrechnet werden kann, besteht eine Judikaturdivergenz (vgl. die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 70-73 zu § 32 GebAG zitierte Judikatur und Kommentar der Autoren zu E 72 und 73). Hinsichtlich der Frage, ob Wegzeiten für Hin- und Rückfahrten zusammenzurechnen oder jede begonnene Stunde (mehrfach) als voll verrechnet werden kann, besteht eine Judikaturdivergenz vergleiche die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 70-73 zu Paragraph 32, GebAG zitierte Judikatur und Kommentar der Autoren zu E 72 und 73). 3.

  1. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Gegenständlich relevant ist die Dauer der Zeitversäumnis der Beschwerdeführerin sowie, dass die Entschädigung gem. § 32 Abs. 1 GebAG ausdrücklich die besondere Zeitaufwendung wegen der Tätigkeit im Verfahren außerhalb der Wohnung umfasst (abzüglich jener Zeit, die mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten wird), nicht nur die reine Fahrtzeit. Gegenständlich relevant ist die Dauer der Zeitversäumnis der Beschwerdeführerin sowie, dass die Entschädigung gem. Paragraph 32, Absatz eins, GebAG ausdrücklich die besondere Zeitaufwendung wegen der Tätigkeit im Verfahren außerhalb der Wohnung umfasst (abzüglich jener Zeit, die mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten wird), nicht nur die reine Fahrtzeit. Zur Fahrtzeit führt o.a. Judikatur aus, dass Routenplaner einen Richtwert berechnen, jedoch tatsächliche Verkehrssituationen wie Stopps, Staus und Behinderungen (wie auch die Zeit für die Parkplatzsuche) außer Betracht bleiben. Auch weist sie auf die Sicherstellung pünktlichen Erscheinens des Dolmetschers oder Sachverständigen hin, wofür ein „nicht unerheblicher Zeitpolster“ hinzuzufügen ist. Den Angaben des Dolmetschers dazu ist zu folgen, so lange nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird. Zur Anreise zählen somit im gegenständlichen Fall auch die Parkplatzsuche, die sich nach Angaben der Beschwerdeführerin auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht immer einfach gestaltet, der Fußweg vom Parkplatz zur Behörde sowie der Weg innerhalb des Amts bis zum Ort der Dolmetschleistung (etwa das Büro des Sachbearbeiters als Ort der Einvernahme), der aufgrund des Durchsuchens von Personen (auch wenn die Dolmetscherin selbst nicht durchsucht wird) sowie aufgrund besonderer COVID-19-Maßnahmen ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt. Die Behörde ist weder auf diesen zusätzlich notwendigen Zeitpolster eingegangen, noch hat sie etwa vorgebracht, der Beschwerdeführerin stehe jederzeit ein Parkplatz der Behörde zur Verfügung. Es ist daher den Zeitangaben der Beschwerdeführerin zu folgen, da sie bereits mehrmals für das BFA in XXXX tätig war, Erfahrungswerte über die benötigte Fahrzeit und den benötigten Zeitpolster hat, um ihr pünktliches Erscheinen sicherzustellen, diese Angaben lebensnah erscheinen und die belangte Behörde nicht nur dem nichts Entgegenstehendes vorgebracht hat, sondern gar nicht darauf eingegangen ist. Sie hat jedenfalls mit der Fahrtzeit nur einen Teil der Zeitversäumnis berücksichtigt und einen weiteren Teil vernachlässigt. Zur Anreise zählen somit im gegenständlichen Fall auch die Parkplatzsuche, die sich nach Angaben der Beschwerdeführerin auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht immer einfach gestaltet, der Fußweg vom Parkplatz zur Behörde sowie der Weg innerhalb des Amts bis zum Ort der Dolmetschleistung (etwa das Büro des Sachbearbeiters als Ort der Einvernahme), der aufgrund des Durchsuchens von Personen (auch wenn die Dolmetscherin selbst nicht durchsucht wird) sowie aufgrund besonderer COVID-19-Maßnahmen ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt. Die Behörde ist weder auf diesen zusätzlich notwendigen Zeitpolster eingegangen, noch hat sie etwa vorgebracht, der Beschwerdeführerin stehe jederzeit ein Parkplatz der Behörde zur Verfügung. Es ist daher den Zeitangaben der Beschwerdeführerin zu folgen, da sie bereits mehrmals für das BFA in römisch 40 tätig war, Erfahrungswerte über die benötigte Fahrzeit und den benötigten Zeitpolster hat, um ihr pünktliches Erscheinen sicherzustellen, diese Angaben lebensnah erscheinen und die belangte Behörde nicht nur dem nichts Entgegenstehendes vorgebracht hat, sondern gar nicht darauf eingegangen ist. Sie hat jedenfalls mit der Fahrtzeit nur einen Teil der Zeitversäumnis berücksichtigt und einen weiteren Teil vernachlässigt. Selbst unter der Annahme, die Wegzeiten seien zusammenzurechnen, ergibt sich jedenfalls eine eine Stunde übersteigende Dauer, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis besteht: Ihrer Erfahrung nach benötigt sie 25-35 Minuten Fahrtzeit und 5-10 Minuten Fußweg. Selbst unter Heranziehung der kürzesten Dauer wären hier insgesamt 50 Minuten Fahrtzeit vonnöten, was nur zehn Minuten Zeit für den Fußweg, die Parkplatzsuche, das Erreichen des Orts der Dolmetschleistung im Amt und des Sicherstellens ihres rechtzeitigen Erscheinens ließe. Diese Zeit ist dafür jedoch jedenfalls zu kurz und muss darüber hinaus eine sorgfältige, auf Pünktlichkeit – die jedenfalls im Interesse der Behörde liegt und von dieser auch gefordert wird – bedachte Dolmetscherin nicht mit der kürzest möglichen Fahrtzeit von 25 Minuten rechnen, wenn die Fahrt ihrer Erfahrung nach genauso gut (und realistischer Weise) 35 Minuten dauern könnte. Daher sind der Beschwerdeführerin insgesamt zwei Stunden, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle zu behandeln ist, als Entschädigung für Zeitversäumnis mit je EUR 22,70 (gesamt sohin EUR 45,40) zu honorieren und die Gebühr dementsprechend zu bestimmen. 3.
  2. Die Durchführung einer nicht beantragten mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zur rechtlichen Beurteilung der im Wesentlichen tarifmäßigen Berechnungen bedarf es keiner Verhandlung. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.4. Die Durchführung einer nicht beantragten mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zur rechtlichen Beurteilung der im Wesentlichen tarifmäßigen Berechnungen bedarf es keiner Verhandlung. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist – hinsichtlich der relevanten Fragen – die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist – hinsichtlich der relevanten Fragen – die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W183.2236442.1.00

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