RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW183 2238943-1 Spruch, W183 2238943-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin dolmetschte am 18.12.2020 für die gegenständlich belangte Behörde. Für ihre Leistungen schickte die Beschwerdeführerin eine mit Nr. 21 bezeichnete und mit 21.12.2020 datierte Gebührennote an die Behörde.
- Mit E-Mail vom 21.12.2020 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde unter anderem Folgendes mit: „Ich habe soeben die GN 21 elektronisch eingereicht und habe daher noch keinen Bescheid erhalten. Da ich aber davon ausgehe, dass auch bei dieser GN die zweite Stunde der Mühewaltung nicht verrechnet werden wird, so möchte ich an dieser Stelle auch gleich die GN 21 beanspruchen, sofern dies zu diesem Zeitpunkt schon möglich ist.“
- Mit Bescheid vom 11.01.2021 entschied die belangte Behörde über die Gebührennote Nr. 21 (GN 21). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag zugestellt.
- Mit Schreiben vom 22.01.2021 (eingelangt am 25.01.2021) legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Aktbestandteilen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 28 Abs. 1 VwGVG lautet: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.
- Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. In der Kommentierung dieser Bestimmung wird unter anderem festgehalten, dass die Zurückweisung einer Beschwerde z.B. dann erfolge, wenn kein Bescheid vorliegt (vgl. Eder / Martschin / Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 § 28 K 3). In der Kommentierung dieser Bestimmung wird unter anderem festgehalten, dass die Zurückweisung einer Beschwerde z.B. dann erfolge, wenn kein Bescheid vorliegt vergleiche Eder / Martschin / Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 Paragraph 28, K 3). 3.
- Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest – und wurde dies auch seitens der Beschwerdeführerin explizit so angegeben, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch kein Bescheid vorlag. Die Beschwerdeführerin war daher zu diesem Zeitpunkt nicht beschwert. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtslage eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtslage eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W183.2238943.1.00