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{'item': 'W183 2239152-1'}

Obsah (6)§ 9Art. 133Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW183 2239152-1 Spruch, W183 2239152-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 9Abs.

2 GEG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gebühren aufgrund des zu Zl. XXXX geführten Unterhaltsverfahrens in Höhe von EUR 538,00 zu zahlen.
  2. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gebühren aufgrund des zu Zl. römisch 40 geführten Unterhaltsverfahrens in Höhe von EUR 538,00 zu zahlen.
  3. Mit Schriftsatz vom 12.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, da er sich in Haft befinde und kein versicherungspflichtiges Einkommen habe. Aus der im Akt befindlichen Vollzugsinformation ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in U-Haft befindet.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einbringung nicht mit besonderer Härte verbunden wäre. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des XXXX geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern können.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einbringung nicht mit besonderer Härte verbunden wäre. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des römisch 40 geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern können.
  6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, in Haft zu sitzen, Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen habe und kein Einkommen zu haben.
  7. Mit Schriftsatz vom 28.01.2021 (eingelangt am 29.01.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gebühren in der Höhe von EUR 538,00 zu zahlen. 1.
  10. Der Beschwerdeführer beantragte den Nachlass, nicht jedoch die Stundung der Gebührenforderung. 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. 1.
  13. Der Beschwerdeführer übermittelte weder im Nachlassantrag noch in der Beschwerde Belege für sein Vorbringen.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. 3.2.2.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen. Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung gem. Paragraph 9, Absatz eins, GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung „besonderer Härte“ ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art. Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, diesen zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200 mwN; vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13

(2017)§ 9 GEG E 18ff genannte Judikatur des VwGH).Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher "Art". Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, diesen zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200 mwN; vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)Paragraph 9, GEG E 18ff genannte Judikatur des VwGH). Mangels Vorliegens von konkreten und substantiierten Angaben insbesondere zur Vermögenslage und lediglich einer Bezugnahme im Wesentlichen auf die bestehende Haft, fehlt die Grundlage für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz für eine besondere Härte geforderten Umstände. Überdies sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine näheren Hinweise darauf zu entnehmen, wie sich die zukünftige berufliche und wirtschaftliche Situation voraussichtlich darstellen wird und ob bzw. aus welchen Gründen von einer dauerhaft beengten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist, obwohl es auch diesbezüglich Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)§ 9 GEG E 19ff genannte Judikatur des VwGH). Zwar vermeint der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Entlassung auf Arbeitssuche sein werde – ohne diese aber zu belegen oder nähere Ausführungen dazu zu machen. Vor dem Hintergrund des Alters des XXXX geborenen Beschwerdeführers kann allerdings nicht gefolgert werden, dass sich die wirtschaftliche Situation keinesfalls mehr positiv ändern könnte. Der Beschwerdeführer ist in einem arbeitsfähigen Alter, sodass keine gewichtigen Umstände für die Annahme sprechen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr positiv ändern könnten und dass er (auch) zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage sein werde. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den offenen Gebühren in Höhe von EUR 638,00 um eine vergleichsweise geringe Summe handelt, von der anzunehmen ist, dass sie von einem berufstätigen Menschen – wenn auch in Raten – bezahlt werden kann. Mangels Vorliegens von konkreten und substantiierten Angaben insbesondere zur Vermögenslage und lediglich einer Bezugnahme im Wesentlichen auf die bestehende Haft, fehlt die Grundlage für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz für eine besondere Härte geforderten Umstände. Überdies sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine näheren Hinweise darauf zu entnehmen, wie sich die zukünftige berufliche und wirtschaftliche Situation voraussichtlich darstellen wird und ob bzw. aus welchen Gründen von einer dauerhaft beengten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist, obwohl es auch diesbezüglich Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)Paragraph 9, GEG E 19ff genannte Judikatur des VwGH). Zwar vermeint der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Entlassung auf Arbeitssuche sein werde – ohne diese aber zu belegen oder nähere Ausführungen dazu zu machen. Vor dem Hintergrund des Alters des römisch 40 geborenen Beschwerdeführers kann allerdings nicht gefolgert werden, dass sich die wirtschaftliche Situation keinesfalls mehr positiv ändern könnte. Der Beschwerdeführer ist in einem arbeitsfähigen Alter, sodass keine gewichtigen Umstände für die Annahme sprechen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr positiv ändern könnten und dass er (auch) zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage sein werde. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den offenen Gebühren in Höhe von EUR 638,00 um eine vergleichsweise geringe Summe handelt, von der anzunehmen ist, dass sie von einem berufstätigen Menschen – wenn auch in Raten – bezahlt werden kann. Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG nicht gegeben ist. Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht gegeben ist. 3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

§ 9Abs.

2 GEG abzuweisen war.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen war. 3.2.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W183.2239152.1.00

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