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{'item': 'W185 2239045-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW185 2239045-1 SpruchW185 2239045-1/3E , W185 2239045-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Libanon alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2020, Zl 1270095307/201027457, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Libanon alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2020, Zl 1270095307/201027457, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 19.10.2020 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Einer im Akt aufliegenden Eurodac-Treffermeldung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 06.08.2020 sowie am 07.08.2020 in Rumänien um Asyl angesucht hat. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er lebe seit 1994 in Deutschland. Dort würden sich auch seine Frau und seine beiden Kinder sowie zwei seiner Brüder aufhalten. Der Beschwerdeführer habe im April 2018 den Libanon verlassen und sei nach Istanbul geflogen, wo er sich für 2 Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er über Griechenland, Bosnien, Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Griechenland und in Rumänien habe er Behördenkontakt gehabt und sei auch erkennungsdienstlich behandelt worden. In all den genannten durchreisten Ländern sei er „gut“ behandelt worden. Einen Asylantrag habe der Beschwerdeführer aber in keinem dieser Länder gestellt. In Rumänien habe er sich etwa einen Monat lang aufgehalten und dann das Land verlassen müssen. Er habe dort seine Verpflegung selbst bezahlt und auf eigene Kosten gelebt. Nach Rumänien zurückkehren wolle er nicht; er wolle nach Deutschland zu seiner Frau und seinen Kindern. Aufgrund von Eheproblemen dürfe er seine Kinder nicht mehr sehen, da ihn seine Frau angezeigt habe. Am 18.11.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein Informationsersuchen nach Art 34 Dublin III-VO an Deutschland. Es wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer vor Österreich in Rumänien um Asyl angesucht und angegeben habe, seit 25 Jahren in Deutschland gelebt zu haben, wo sich auch seine (namentlich angeführte) Frau und seine beiden (namentlich angeführten) Kinder aufhalten würden. Aufgrund von Eheproblemen sei der Beschwerdeführer nach einer Anzeige seitens seiner Frau in den Libanon zurückgehrt und dürfe seine Kinder nicht mehr sehen. Im April 2018 habe der Beschwerdeführer den Libanon dann verlassen, um wieder nach Deutschland zu gelangen. Angeschlossen waren dem Schreiben auch die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers. Am 18.11.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin III-VO an Deutschland. Es wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer vor Österreich in Rumänien um Asyl angesucht und angegeben habe, seit 25 Jahren in Deutschland gelebt zu haben, wo sich auch seine (namentlich angeführte) Frau und seine beiden (namentlich angeführten) Kinder aufhalten würden. Aufgrund von Eheproblemen sei der Beschwerdeführer nach einer Anzeige seitens seiner Frau in den Libanon zurückgehrt und dürfe seine Kinder nicht mehr sehen. Im April 2018 habe der Beschwerdeführer den Libanon dann verlassen, um wieder nach Deutschland zu gelangen. Angeschlossen waren dem Schreiben auch die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers. Ebenfalls am 18.11.2020 richtete das Bundesamt ein auf Art 18 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: „Dublin III-VO“) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer mit Rumänien, den vom Beschwerdeführer angegeben Reiseweg sowie dessen Angaben zu seinen familiären Anknüpfungspunkten und seinem früheren Aufenthalt in Deutschland. Ebenfalls am 18.11.2020 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: „Dublin III-VO“) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer mit Rumänien, den vom Beschwerdeführer angegeben Reiseweg sowie dessen Angaben zu seinen familiären Anknüpfungspunkten und seinem früheren Aufenthalt in Deutschland. Mit Schreiben vom 26.11.2020 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer nach Antragstellung in Rumänien am 06.08.2020 am 15.08.2020 die Unterkunft verlassen und untergetaucht sei und das Verfahren in der Folge am 22.09.2020 beendet worden sei. Bekannt gegeben wurden auch die vom Beschwerdeführer in Rumänien angegebenen Alias-Daten (AS 67). Mit Schreiben vom 26.11.2020 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer nach Antragstellung in Rumänien am 06.08.2020 am 15.08.2020 die Unterkunft verlassen und untergetaucht sei und das Verfahren in der Folge am 22.09.2020 beendet worden sei. Bekannt gegeben wurden auch die vom Beschwerdeführer in Rumänien angegebenen Alias-Daten (AS 67). Die deutsche Dublin-Behörde antwortete am 23.12.2020 auf das österreichische Informationsersuchen und teilte mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht bekannt sei; auch der Fingerabdruckvergleich habe keinen Treffer erbracht (AS 131). Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.12.2020 gab der Beschwerdeführer, in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung, verfahrenswesentlich an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, Angaben zum Asylverfahren zu erstatten. Im Herbst habe er ab und zu Hautallergien; ansonsten sei er gesund. In Rumänien habe der Beschwerdeführer nicht um Asyl ansuchen wollen; er sei dort auf dem Weg nach Deutschland von der Polizei aufgegriffen worden und habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären oder besonderen privaten Bindungen. In Deutschland jedoch würden sich seine Frau und seine Kinder aufhalten. Der Beschwerdeführer habe dort von 1994 bis 2015 gelebt; 2017 sei er in den Libanon abgeschoben worden. Über Befragen erklärte der Beschwerdeführer, dass die deutschen Behörden seine Fingerabdrücke hätten und gab eine abweichende Schreibweise seines Namens als jene in gegenständlichem Verfahren an. Über Vorhalt, dass er nach Information der deutschen Behörden in Deutschland nicht bekannt sei, erklärte der Beschwerdeführer, in Deutschland unter demselben Namen, den er heute hier angegeben habe, aufhältig gewesen sei. Auch seine Kinder seien dort „auf seinen Namen eingetragen“. Der Beschwerdeführer sei im Sommer 2015 mit seiner Frau und seinen Kindern in den Libanon gereist, um dort die Sommerferien zu verbringen. Seine Frau sei dann allein nach Deutschland zurückgekehrt und habe dort Anzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben; dieser sei mit den Kindern bis 2017 im Libanon geblieben. Im August 2017 sei der Beschwerdeführer mit seinen Kindern nach Deutschland geflogen, wo ihm die Kinder von der Polizei abgenommen worden seien. Er selbst sei in der Folge in den Libanon „zurückgeschickt“ worden. Seit seiner Asylantragstellung in Rumänien habe der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. In Rumänien habe er sich ca 1 Monat lang aufgehalten; drei bis vier Tage sei er in einem Camp und danach auf der Straße gewesen. Über Vorhalt der mittlerweile eingelangten Zustimmung Rumäniens zur Übernahme des Beschwerdeführers und der Absicht, dessen Asylantrag zurückzuweisen und den Beschwerdeführer dorthin zu überstellen, erklärte der Beschwerdeführer, sich in Rumänien mit einer anderen Identität und als Staatsangehöriger Syriens ausgegeben zu haben. Es sei ihm egal, ob es in Rumänien „gut oder schlecht“ sei. Sein Zielland sei Deutschland, um sich gegen seine Frau verteidigen und seine Kinder wieder sehen zu können. Er wolle deshalb auch nicht in Österreich blieben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): COVID-19-Pandemie: Derzeit herrsche weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Rumänien wurden bisher 618.429 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 543.341 Personen wieder genesen sind und 15.334 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (http://coronavisrus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 29.12.2020). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (http://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavisrus/Coronavirus--Haeufig-gestellte.Fragen.html, abgerufen am 29.12.2020). Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019  USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 Dublin-Rückkehrer Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können. 1. Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen. 2. Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. 3. Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019). Bei Rückkehrern gemäß Art. 18

(1)(
  1. a)und (
  2. b)der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18
(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18
(1)(d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017). Bei Rückkehrern gemäß Artikel 18,
(1)(
  1. a)und (
  2. b)der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Artikel 18,
(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Artikel 18,
(1)(
  1. d)können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017). Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019). Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017). Quellen:  EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail  VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail Non-Refoulement Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019). Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019  USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 Versorgung Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
  2. g)in Timișoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
  3. g)in Timișoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vergleiche AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vergleiche AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vergleiche USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vergleiche AIDA 27.3.2019). Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019). Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019  IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017- JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019 IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017, - JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019  USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019  VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In Rădăuţi wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timișoara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019). Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019  USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. In Rumänien habe er eine andere Identität angegeben. Dieser sei ein Staatsangehöriger aus dem Libanon. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an schweren lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde; er sei gesund und gehöre keiner Corona-Risikogruppe an. Rumänien habe der Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO zugestimmt. Seit seiner Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten habe er dieses nicht wieder verlassen. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer nicht über familiäre oder private Bindungen. Eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht. Angeblich würden die Ex-Frau und die Kinder des Beschwerdeführers in Deutschland leben; nach eigenen Angaben lebe er getrennt von seiner Frau und bestehe ein Besuchsverbot. Eine konkrete Kritik an der Lage für Asylwerber in Rumänien habe der Beschwerdeführer nicht geübt; eine Stellungnahme zu den Länderberichten sei nicht erstattet worden. Er sei in Rumänien drei bis vier Tage in einem Lager untergebracht gewesen. In Rumänien sei ausreichend Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre bzw diese dort zu erwarten hätte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, der ihren persönlichen Präferenzen am besten entsprechen würde. Eine Schutzverweigerung Rumäniens sei nicht zu erwarten, zumal Rumänien der Übernahme des Beschwerdeführers auch ausdrücklich zugestimmt habe; eine Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren sei nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich nicht über ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben. Er sei erst seit wenigen Wochen in Österreich, sodass auch keine Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers drohe. Die Feststellungen zur Covid-19-Pandemie würden sich aus dem Amtswissen sowie den konkreten Daten aus den Angaben der Johns Hopkins University in Baltimore ergeben, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammle, auswerte und zur Verfügung stelle. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 würden sich aus dem vom BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichten Informationen ergeben. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 der Dublin III-VO habe sich nicht ergeben; auch die vorherrschende COVID-19-Pandemie erfordere einen solchen nicht. Eine Epidemie im Herkunftsstaat des Fremden bzw im Mitgliedstaat sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art 3 EMRK beachtlich. Da es sich aber um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken weltweit, dh sowohl in Rumänien als auch in Österreich, erhöht. Hinzu komme, dass das individuelle Risiko des Beschwerdeführers, an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei. Bei nicht immungeschwächten Personen sei das Risiko eines schweren Verlaufs viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer in Rumänien mit dem SARS-CoV-2-Erreger infizieren könnte – was aber auch für den Fall des Verbleibs in Österreich gelten würde – sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung gering. Ein „real risk“ einer Art 3 EMRK-Verletzung aufgrund der COVID-19-Pandemie drohe dem Beschwerdeführer in Rumänien somit nicht.Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. In Rumänien habe er eine andere Identität angegeben. Dieser sei ein Staatsangehöriger aus dem Libanon. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an schweren lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde; er sei gesund und gehöre keiner Corona-Risikogruppe an. Rumänien habe der Aufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zugestimmt. Seit seiner Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten habe er dieses nicht wieder verlassen. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer nicht über familiäre oder private Bindungen. Eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht. Angeblich würden die Ex-Frau und die Kinder des Beschwerdeführers in Deutschland leben; nach eigenen Angaben lebe er getrennt von seiner Frau und bestehe ein Besuchsverbot. Eine konkrete Kritik an der Lage für Asylwerber in Rumänien habe der Beschwerdeführer nicht geübt; eine Stellungnahme zu den Länderberichten sei nicht erstattet worden. Er sei in Rumänien drei bis vier Tage in einem Lager untergebracht gewesen. In Rumänien sei ausreichend Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre bzw diese dort zu erwarten hätte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, der ihren persönlichen Präferenzen am besten entsprechen würde. Eine Schutzverweigerung Rumäniens sei nicht zu erwarten, zumal Rumänien der Übernahme des Beschwerdeführers auch ausdrücklich zugestimmt habe; eine Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren sei nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich nicht über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben. Er sei erst seit wenigen Wochen in Österreich, sodass auch keine Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers drohe. Die Feststellungen zur Covid-19-Pandemie würden sich aus dem Amtswissen sowie den konkreten Daten aus den Angaben der Johns Hopkins University in Baltimore ergeben, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammle, auswerte und zur Verfügung stelle. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 würden sich aus dem vom BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichten Informationen ergeben. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, der Dublin III-VO habe sich nicht ergeben; auch die vorherrschende COVID-19-Pandemie erfordere einen solchen nicht. Eine Epidemie im Herkunftsstaat des Fremden bzw im Mitgliedstaat sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK beachtlich. Da es sich aber um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken weltweit, dh sowohl in Rumänien als auch in Österreich, erhöht. Hinzu komme, dass das individuelle Risiko des Beschwerdeführers, an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei. Bei nicht immungeschwächten Personen sei das Risiko eines schweren Verlaufs viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer in Rumänien mit dem SARS-CoV-2-Erreger infizieren könnte – was aber auch für den Fall des Verbleibs in Österreich gelten würde – sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung gering. Ein „real risk“ einer Artikel 3, EMRK-Verletzung aufgrund der COVID-19-Pandemie drohe dem Beschwerdeführer in Rumänien somit nicht. Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die, von der BBU GmbH verfasste, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, 25 Jahre in Deutschland gelebt zu haben und dort Frau und 2 Kinder zu haben. Deutschland habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort weder unter den angeführten Personalien noch nach einem Abgleich der Fingerabdrücke bekannt sei. Dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht bekannt sei, könne sich nur durch eine unkorrekte Schreibweise seines Namens erklären. Die Behörde wäre gehalten gewesen, den Beschwerdeführer näher zu seiner angeführten familiären Situation in Deutschland zu befragen. Dabei wären die Namen seiner Kinder hervorgekommen und hätte sich die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für das Verfahren des Beschwerdeführers ergeben. Der Beschwerdeführer sei auf dem Weg nach Deutschland in Rumänien von der Polizei angehalten worden und seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Einen Asylantrag habe der Beschwerdeführer in Rumänien nicht stellen wollen. Die belangte Behörde habe sich weiters auch nicht mit der Versorgungslage in Rumänien und der ernsthaften Gefahr einer Kettenabschiebung auseinandergesetzt. Die Zustimmung eines ersuchten Staates im Rahmen eines Konsultationsverfahrens entfalte lediglich deklaratorische und keine konstitutive Wirkung. Inwieweit der vorliegende Sachverhalt eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder die Anwendung der humanitären Klausel und somit eine Zuständigkeit Deutschlands erforderlich gemacht hätte, wäre in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren bzw Konsultationsverfahren mit Deutschland zu prüfen gewesen. Die belangte Behörde habe lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer getrennt von seiner in Deutschland lebenden Gattin und den Kindern leben würde. Nach der Antwort Deutschlands am 23.12.2020 hätte der Beschwerdeführer erneut zu seiner Identität und zur Schreibweise seines Namens und den Namen seiner Frau und der Kinder befragt werden müssen. Die Aufnahme- und Versorgungssituation für Asylwerber in Rumänien stelle sich als äußerst problematisch dar. Vor allem sei auch die medizinische Versorgung von Asylwerbern unzureichend. Der Staat sei allein nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren; er sei dabei auf die Unterstützung von NGO`s angewiesen. Die staatlichen Unterbringungszentren seien von Überbelegung und schlechten hygienischen Zuständen geprägt. Die Bevölkerung sei ausländerfeindlich; rassistisch motivierte Gewaltdelikte würden oft nicht einmal untersucht. Ein ausreichender staatlicher Schutz sei nicht gewährleistet. Es würden auch systemische Mängel im Bereich der Daseinsvorsorge vorliegen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumäniens würde sohin eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten. Gegenständlich wäre von der humanitären Klausel Gebrauch zu machen gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden beantragt.Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die, von der BBU GmbH verfasste, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, 25 Jahre in Deutschland gelebt zu haben und dort Frau und 2 Kinder zu haben. Deutschland habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort weder unter den angeführten Personalien noch nach einem Abgleich der Fingerabdrücke bekannt sei. Dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht bekannt sei, könne sich nur durch eine unkorrekte Schreibweise seines Namens erklären. Die Behörde wäre gehalten gewesen, den Beschwerdeführer näher zu seiner angeführten familiären Situation in Deutschland zu befragen. Dabei wären die Namen seiner Kinder hervorgekommen und hätte sich die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für das Verfahren des Beschwerdeführers ergeben. Der Beschwerdeführer sei auf dem Weg nach Deutschland in Rumänien von der Polizei angehalten worden und seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Einen Asylantrag habe der Beschwerdeführer in Rumänien nicht stellen wollen. Die belangte Behörde habe sich weiters auch nicht mit der Versorgungslage in Rumänien und der ernsthaften Gefahr einer Kettenabschiebung auseinandergesetzt. Die Zustimmung eines ersuchten Staates im Rahmen eines Konsultationsverfahrens entfalte lediglich deklaratorische und keine konstitutive Wirkung. Inwieweit der vorliegende Sachverhalt eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder die Anwendung der humanitären Klausel und somit eine Zuständigkeit Deutschlands erforderlich gemacht hätte, wäre in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren bzw Konsultationsverfahren mit Deutschland zu prüfen gewesen. Die belangte Behörde habe lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer getrennt von seiner in Deutschland lebenden Gattin und den Kindern leben würde. Nach der Antwort Deutschlands am 23.12.2020 hätte der Beschwerdeführer erneut zu seiner Identität und zur Schreibweise seines Namens und den Namen seiner Frau und der Kinder befragt werden müssen. Die Aufnahme- und Versorgungssituation für Asylwerber in Rumänien stelle sich als äußerst problematisch dar. Vor allem sei auch die medizinische Versorgung von Asylwerbern unzureichend. Der Staat sei allein nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren; er sei dabei auf die Unterstützung von NGO`s angewiesen. Die staatlichen Unterbringungszentren seien von Überbelegung und schlechten hygienischen Zuständen geprägt. Die Bevölkerung sei ausländerfeindlich; rassistisch motivierte Gewaltdelikte würden oft nicht einmal untersucht. Ein ausreichender staatlicher Schutz sei nicht gewährleistet. Es würden auch systemische Mängel im Bereich der Daseinsvorsorge vorliegen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumäniens würde sohin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Gegenständlich wäre von der humanitären Klausel Gebrauch zu machen gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden beantragt. 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer gelangte nach eigenen Angaben über die Türkei, Griechenland, Bosnien und letztlich Serbien nach Rumänien, wo er am 06.08.2020 um Asyl ansuchte. In Rumänien verwendete der Beschwerdeführer einen anderen Namen und eine andere Nationalität als in der Folge in Österreich. Aufgrund Untertauchens wurde sein Verfahren in Rumänien eingestellt. Nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet brachte der Beschwerdeführer am 19.10.2020 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 18.11.2020 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen nach Art 34 Dublin III-VO an Deutschland. Darin wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit 25 Jahren in Deutschland gelebt zu haben, wo sich auch seine (namentlich angeführte) Frau und seine beiden (namentlich angeführten) Kinder aufhalten würden. Aufgrund von Eheproblemen sei der Beschwerdeführer wieder in den Libanon zurückgehrt und dürfe seine Kinder nicht mehr sehen. Angeschlossen waren dem Schreiben auch die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers. Am 18.11.2020 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin III-VO an Deutschland. Darin wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit 25 Jahren in Deutschland gelebt zu haben, wo sich auch seine (namentlich angeführte) Frau und seine beiden (namentlich angeführten) Kinder aufhalten würden. Aufgrund von Eheproblemen sei der Beschwerdeführer wieder in den Libanon zurückgehrt und dürfe seine Kinder nicht mehr sehen. Angeschlossen waren dem Schreiben auch die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers. Ebenfalls am 18.11.2020 richtete das Bundesamt ein auf Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie „1“ mit Rumänien und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Anknüpfungspunkten und seinem früheren Aufenthalt in Deutschland. Ebenfalls am 18.11.2020 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie „1“ mit Rumänien und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Anknüpfungspunkten und seinem früheren Aufenthalt in Deutschland. Mit Schreiben vom 26.11.2020 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer nach Antragstellung in Rumänien am 06.08.2020 am 15.08.2020 untergetaucht sei; das Verfahren sei in der Folge am 22.09.2020 beendet worden. Bekannt gegeben wurden auch die vom Beschwerdeführer in Rumänien verwendeten Alias-Daten. Mit Schreiben vom 26.11.2020 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer nach Antragstellung in Rumänien am 06.08.2020 am 15.08.2020 untergetaucht sei; das Verfahren sei in der Folge am 22.09.2020 beendet worden. Bekannt gegeben wurden auch die vom Beschwerdeführer in Rumänien verwendeten Alias-Daten. Die deutsche Dublin-Behörde antwortete am 23.12.2020 auf das österreichische Informationsersuchen und teilte mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht bekannt sei; auch der Fingerabdruckvergleich habe keinen Treffer erbracht. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland nicht bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Konkrete, in den Personen des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist nach eigenen Angaben gesund und gehört auch keiner COVID-19-Risikogruppe an. In Rumänien sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Rumänien, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien. Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 02.02.2021 hat es in Rumänien insgesamt 731.732 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 35.746 aktive Fälle, 678.473 genesene Fälle und 18.513 Todesfälle gegeben. Familiäre oder relevante private Anknüpfungspunkte in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht; er verfügt in Österreich nicht über ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben.Familiäre oder relevante private Anknüpfungspunkte in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht; er verfügt in Österreich nicht über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Reiseweges des Beschwerdeführers und der Asylantragstellung in Rumänien beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Rumänien. Dass der Beschwerdeführer in Rumänien Aliasdaten zu Namen und Staatsangehörigkeit verwendet hat, ergibt sich ebenso aus dem Schreiben der rumänischen Dublin-Behörde vom 26.11.2020 wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Rumänien nach wenigen Tagen untergetaucht ist und dessen Verfahren daher beendet wurde. Die Zustimmung Rumäniens zur Übernahme des Beschwerdeführers erfolgte dementsprechend auch nach Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO. Dass der Beschwerdeführer in Rumänien Aliasdaten zu Namen und Staatsangehörigkeit verwendet hat, ergibt sich ebenso aus dem Schreiben der rumänischen Dublin-Behörde vom 26.11.2020 wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Rumänien nach wenigen Tagen untergetaucht ist und dessen Verfahren daher beendet wurde. Die Zustimmung Rumäniens zur Übernahme des Beschwerdeführers erfolgte dementsprechend auch nach Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Das Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde ist ebenso im Akt dokumentiert wie das Informationsersuchen an die deutschen Behörden und deren Antwort vom 23.12.2020. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglichen nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglichen nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (www.bing.com/covid/rumänien) . Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst und nur dann (wieder) durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist. Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (Art. 29 Dublin III-VO) wiederaufgenommen werden können.Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (www.bing.com/covid/rumänien) . Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst und nur dann (wieder) durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist. Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (Artikel 29, Dublin III-VO) wiederaufgenommen werden können. Dass der Beschwerdeführer den deutschen Behörden nicht bekannt ist folgt daraus, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke kein Ergebnis erbracht hat. Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […… ] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […… ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art 13 Abs 1 Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer letztlich aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze Rumäniens illegal überschritten und dort auch um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers beruht auf der Bestimmung des Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO, nachdem das dortige Verfahren aufgrund Untertauchens des Beschwerdeführers beendet wurde. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer letztlich aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze Rumäniens illegal überschritten und dort auch um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers beruht auf der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO, nachdem das dortige Verfahren aufgrund Untertauchens des Beschwerdeführers beendet wurde. Die rumänische Dublin-Behörde hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt; dies in Kenntnis der im Wiederaufnahmegesuch Österreichs enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er 25 Jahre in Deutschland gelebt hätte und seine Frau und seine beiden Kinder nach wie vor dort aufhältig seien, er selbst Deutschland jedoch aufgrund von Eheproblemen verlassen hätte (siehe AS 61). Aufgrund dieser Informationen seitens Österreichs war die rumänische Dublin-Behörde grundsätzlich in die Lage versetzt, allenfalls Deutschland zu ersuchen, den Beschwerdeführer aus, sich aus dem familiären Kontext ergebenden, humanitären Gründen aufzunehmen (Art 17 Abs 2 Dublin III-VO). Rumänien hat seine sich aus den Bestimmungen der Dublin III-VO ergebende Zuständigkeit - wie bereits gesagt – aber ausdrücklich bestätigt. Die rumänische Dublin-Behörde hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt; dies in Kenntnis der im Wiederaufnahmegesuch Österreichs enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er 25 Jahre in Deutschland gelebt hätte und seine Frau und seine beiden Kinder nach wie vor dort aufhältig seien, er selbst Deutschland jedoch aufgrund von Eheproblemen verlassen hätte (siehe AS 61). Aufgrund dieser Informationen seitens Österreichs war die rumänische Dublin-Behörde grundsätzlich in die Lage versetzt, allenfalls Deutschland zu ersuchen, den Beschwerdeführer aus, sich aus dem familiären Kontext ergebenden, humanitären Gründen aufzunehmen (Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO). Rumänien hat seine sich aus den Bestimmungen der Dublin III-VO ergebende Zuständigkeit - wie bereits gesagt – aber ausdrücklich bestätigt. Aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung, wonach seine Frau und seine beiden Kinder nach wie vor in Deutschland aufhältig seien, richtete Österreich am 18.11.2020 ein Informationsersuchen nach Art 34 Dublin III-VO an Deutschland. Darin waren der Nachname, der Vorname und das ungefähre, in Jahren angegebene Alter der Gattin, sowie die Vornamen und das ungefähre Alter der Kinder in Jahren – in der Schreibweise wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben – angeführt. Der Beschwerdeführer selbst wurde mit dem von ihm in Österreich angegebenen Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit angeführt. Überdies waren dem Informationsgesuch die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, welche ihm in Österreich abgenommen wurden, beigefügt. Deutschland hat das Informationsersuchen Österreichs am 23.12.2020 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht bekannt sei und auch der Fingerabdruckvergleich keinen Treffer ergeben habe (Anm: Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.12.2020 explizit bestätigt, dass ihm in Deutschland die Fingerabdrücke abgenommen wurden, AS 149). Aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung, wonach seine Frau und seine beiden Kinder nach wie vor in Deutschland aufhältig seien, richtete Österreich am 18.11.2020 ein Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin III-VO an Deutschland. Darin waren der Nachname, der Vorname und das ungefähre, in Jahren angegebene Alter der Gattin, sowie die Vornamen und das ungefähre Alter der Kinder in Jahren – in der Schreibweise wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben – angeführt. Der Beschwerdeführer selbst wurde mit dem von ihm in Österreich angegebenen Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit angeführt. Überdies waren dem Informationsgesuch die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, welche ihm in Österreich abgenommen wurden, beigefügt. Deutschland hat das Informationsersuchen Österreichs am 23.12.2020 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht bekannt sei und auch der Fingerabdruckvergleich keinen Treffer ergeben habe Anmerkung, Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.12.2020 explizit bestätigt, dass ihm in Deutschland die Fingerabdrücke abgenommen wurden, AS 149). Nach dem Gesagten hat Österreich sowohl zur Person des Beschwerdeführers als auch zu dessen angeblichen, in keiner Weise belegten, familiären Anknüpfungspunkten in Deutschland, Ermittlungen geführt. Diese Ermittlungen haben letztlich zu dem Ergebnis geführt, dass der Beschwerdeführer, der 25 Jahre in Deutschland gelebt haben will, dort offenbar nicht einmal registriert und demnach behördlich nicht bekannt ist; zu den angeführten Familienangehörigen äußerten sich die deutschen Behörden in ihrem Antwortschreiben mit keinem Wort. Für Österreich hat daher kein Anknüpfungspunkt und somit keine Veranlassung bestanden, die Anwendung der humanitäre Klausel des Art 17 Abs 2 Dublin III-VO in Erwägung zu ziehen. Nach dem Gesagten hat Österreich sowohl zur Person des Beschwerdeführers als auch zu dessen angeblichen, in keiner Weise belegten, familiären Anknüpfungspunkten in Deutschland, Ermittlungen geführt. Diese Ermittlungen haben letztlich zu dem Ergebnis geführt, dass der Beschwerdeführer, der 25 Jahre in Deutschland gelebt haben will, dort offenbar nicht einmal registriert und demnach behördlich nicht bekannt ist; zu den angeführten Familienangehörigen äußerten sich die deutschen Behörden in ihrem Antwortschreiben mit keinem Wort. Für Österreich hat daher kein Anknüpfungspunkt und somit keine Veranlassung bestanden, die Anwendung der humanitäre Klausel des Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO in Erwägung zu ziehen. Wenn in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.12.2020 die Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers und der angeführten Familienangehörigen vom Beschwerdeführer „leicht abgewandelt“ wurden und der Behörde in der Beschwerde diesbezüglich mangelnde Ermittlungen vorgehalten werden, da diese den Beschwerdeführer (nach der Antwort Deutschlands vom 23.12.2020) nicht abermals zu seiner Identität oder zur korrekten Schreibweise seines Namens sowie der seiner Kinder und seiner Frau befragt hätte, ist anzumerken, dass der Behörde hier kein Versäumnis anzulasten ist. Sieht man einmal davon ab, dass der Beschwerdeführer nicht nur unter verschiedenen Geburtsdaten aufgetreten ist, sondern sich auch hinsichtlich des Namens offenkundig verschiedener Identitäten bedient hat und weiterhin bedient, sodass die Feststellung seiner wahren Identität schon im Hinblick darauf erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird, steht jedenfalls unzweifelhaft fest, dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers zu keinem Treffer in Deutschland geführt hat. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Modifikationen betreffend die Schreibweise des bzw der Namen können somit dahingestellt bleiben, zumal im Antwortschreiben Deutschlands auf die allein objektivierbare Tatsache des vorgenommenen Fingerabdruckvergleichs Bezug genommen wurde. Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass es der rumänischen Dublin-Behörde offenkundig gelungen ist, den Beschwerdeführer – der dort einen gänzlich anderen Namen, ein abweichendes Geburtsdatum sowie eine andere Nationalität angegeben hat als in Österreich - an Hand seiner Fingerabdrücke eindeutig zu identifizieren. Davon, dass die deutschen Behörden hiezu nicht in der Lage wären, ist nicht auszugehen. Im Zusammenhang mit der Schreibweise von Namen ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – bei Zutreffen der Behauptung, 25 Jahre in Deutschland gelebt zu haben – der deutschen Sprache und Schrift soweit mächtig sein müsste, dass es ihm möglich gewesen wäre, seinen eigenen Namen bzw auch die Namen seiner engsten Angehörigen (Frau und Kinder) korrekt zu schreiben bzw eine allenfalls unzutreffende Schreibweise der Namen im Einvernahmeprotokoll zu rügen und korrigieren zu lassen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie er auch selbst eingestanden hat – in Rumänien unter einem anderen Namen und einer anderen Nationalität in Erscheinung getreten ist als in Österreich, vermag dessen persönliche Glaubwürdigkeit jedenfalls nicht zu stärken. Demgemäß hat auch die Behörde im Bescheid dann auch korrekter Weise festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Ebenso wenig steht im Übrigen fest, dass sich die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers in Deutschland aufhalten würden. Belege irgendeiner Art hiefür wurden im Verfahren nicht beigebracht; das Vorbringen beschränkte sich auf die bloße Behauptung unter Nennung von Vornamen und ungefährer Altersangaben. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung in Rumänien das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als 3 Monate wieder verlassen hat. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Rumänien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Rumänien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom
  4. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom
  6. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch zweifellos nicht dargelegt. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch zweifellos nicht dargelegt. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der rumänischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Rumänien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Rumänien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Rumänien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Rumänien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Dass Rumänien gegenüber Asylbewerbern aus dem Libanon unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. In den Befragungen vor der Behörde gab der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Rumänien an, sich dort etwa einen Monat lang - davon etwa drei bis vier Tage in einem Camp - aufgehalten und sich sein Leben „selbst finanziert“ zu haben. Danach sei er auf der Straße gewesen. In allen von ihm durchreisten Ländern sei er „gut“ behandelt worden. Weitere Ausführungen zu den Umständen seines Aufenthalts in Rumänien hat der Beschwerdeführer nicht angegeben. Über etwaige konkrete Vorfälle gegen seine Person wurde nicht berichtet. Erst in der Beschwerde wurden systemische Mängel im rumänischen Asylwesen (Unterbringung, Versorgung, medizinische Betreuung) releviert. Hiezu ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Ausführungen zufolge nach seiner Asylantragstellung in Rumänien offenbar ordnungsgemäß untergebracht war und versorgt wurde. Erstmals in der Beschwerde wurden – unter Bezugnahme auf diverse Berichte – allgemein die „Qualität“ der Unterbringung und der Versorgung in Rumänien kritisiert; diese Kritik weist jedoch keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf, welcher sich im gesamten Verfahren nicht kritisch zu seiner Unterbringungs- und Versorgungsituation in Rumänien geäußert hat (siehe oben). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingsunterkunft freiwillig verlassen hatte, konnte er nicht mehr mit einer weiteren Versorgung seitens Rumäniens rechnen. Er hat sich durch sein Verhalten selbst der Möglichkeit begeben, Leistungen aus der Grundversorgung, wie sie in der Länderinformation zu Rumänien beschrieben sind, in Anspruch zu nehmen, was auch die in der Beschwerde geäußerte Kritik an der Unterbringungs- und Versorgungslage relativiert. Der Zugang zu Unterbringung und Versorgung ist auch für Dublin-Rückkehrer, wie für andere Asylwerber auch, garantiert. Asylwerber, die über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum des Generalinspektorats für Immigration. Hinsichtlich einer allfälligen Überbelegung gibt es keine Berichte. Die staatlichen Unterstützungsleistungen beinhalten neben der Unterbringung auch finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie ein Taschengeld. Nach den Länderberichten erfüllen die Unterbringungszentren generell die Standards von EU und UNHCR, was die in der Beschwerde in den Raum gestellten Mängel insofern relativiert, als auch der Beschwerdeführer selbst keine Ausführungen in diese Richtung erstattet hat. Die Unterstützung durch NGO`s ist gewährleistet. Es bestehen für das Gericht demnach keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer, eine Asylantragstellung (neuer Antrag oder Folgeantrag) vorausgesetzt, in den Genuss der Grundversorgung in Rumänien kommen wird. Alle Asylwerber haben nach rumänischem Recht Zugang zu kostenloser medizinischer Erstversorgung und Behandlung sowie zu klinischer Behandlung akut lebensbedrohlicher oder chronischer Erkrankungen. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Besondere Vulnerabilitätsaspekte sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich.Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Besondere Vulnerabilitätsaspekte sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids existiert in Rumänien ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Der rechtliche Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines dortigen Asylverfahrens ab. Nach den nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers hat dieser sein Verfahren in Rumänien nicht abgewartet, sondern Rumänien während des laufenden Asylverfahrens verlassen. Dies deckt sich auch mit der Zustimmung der rumänischen Dublin-Behörde zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung des Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO. Wenn auch nach den Länderfeststellungen letztlich nicht ganz klar ist, in welcher rechtlichen Position sich der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr befindet. Einerseits wird in einer Konstellation wie der vorliegenden im LIB ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Untertauchen und der daraus folgenden Beendigung seines Asylverfahrens nach einer Rückkehr als illegaler Fremder anzusehen sei, welchem eine längere Inhaftierung drohen würde und welcher (nur) einen Folgeantrag stellen können. Andererseits ergibt sich aus dem LIB auch, dass Rückkehrer gemäß Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO die Möglichkeit haben, einen neuen Antrag einzubringen, welcher nicht als Folgeantrag gilt. Die dargestellte Unklarheit reicht jedoch nicht so weit, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien für unzulässig zu erklären. So haben Rückkehrer in Rumänien jedenfalls immer Zugang zum Asylverfahren; im „schlechtesten“ Fall durch Stellung eines Folgeantrages, welcher neue Beweise enthalten muss. Ein systemischer Mangel im rumänischen Asylsystem ist drin jedoch nicht zu erblicken: So steht gegen die Nichtzulassung eines Folgeantrags auch das Rechtsmittel der Beschwerde offen, welche aufschiebende Wirkung hat. Im gegenteiligen Fall besteht (laut den insofern unklaren) Länderberichten die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Was die „Möglichkeit“ betrifft, dass Rückkehrer nach Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO n

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