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{'item': 'W214 2231476-2'}

Obsah (17)§ 28Art. 133Art. 15Art. 130§ 9§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 31§ 7Artikel 92Artikel 22Artikel 46Artikel 80§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW214 2231476-2 Spruch, W214 2231476-1/17E W214 2231476-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) stellte am 08.05.2019 einen Antrag auf Auskunft

Art. 15

DSGVO an den Zweitbeschwerdeführer (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) und ersuchte um Auskunft über seine personenbezogenen Daten, welche der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsvertretung der XXXX über ihn verarbeite bzw. abgespeichert habe, sowie um Übersendung einer Kopie

Art. 15Abs.

3 DSGVO. 1. Der Erstbeschwerdeführer (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) stellte am 08.05.2019 einen Antrag auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO an den Zweitbeschwerdeführer (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) und ersuchte um Auskunft über seine personenbezogenen Daten, welche der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsvertretung der römisch 40 über ihn verarbeite bzw. abgespeichert habe, sowie um Übersendung einer Kopie

Artikel 15, Absatz 3, DSGVO.

  1. Mit Antwortschreiben vom 13.05.2019 teilte der Zweitbeschwerdeführer mit, dass alle Daten, welche ihm mit Bezug auf die Person des Erstbeschwerdeführers vorliegen würden, ihm seitens seiner Mandantschaft, der XXXX , im Rahmen des bestehenden Mandates ausschließlich zur Verwendung in zwischen seiner Mandantschaft und dem Erstbeschwerdeführer behängenden Verfahren übermittelt worden seien. Insoweit verweise er daher auf die dem Erstbeschwerdeführer als dortiger Verfahrenspartei bekannten Schriftsätze und Protokolle. Sollten sie dahin nicht ohnedies bereits zur Gänze beinhaltet sein, würden sie aktuell seiner beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterfallen. Diese Verpflichtung sei insoweit stärker als die nach Datenschutzrecht bestehende Offenlegungspflicht, als er nicht verpflichtet sei, dem Erstbeschwerdeführer als Prozessgegner ihm ausschließlich zur Vertretung der XXXX [übermittelte Daten] im Rahmen der durch den Erstbeschwerdeführer eingeleiteten und gegen diesen zu führenden Verfahren offenzulegen.
  2. Mit Antwortschreiben vom 13.05.2019 teilte der Zweitbeschwerdeführer mit, dass alle Daten, welche ihm mit Bezug auf die Person des Erstbeschwerdeführers vorliegen würden, ihm seitens seiner Mandantschaft, der römisch 40 , im Rahmen des bestehenden Mandates ausschließlich zur Verwendung in zwischen seiner Mandantschaft und dem Erstbeschwerdeführer behängenden Verfahren übermittelt worden seien. Insoweit verweise er daher auf die dem Erstbeschwerdeführer als dortiger Verfahrenspartei bekannten Schriftsätze und Protokolle. Sollten sie dahin nicht ohnedies bereits zur Gänze beinhaltet sein, würden sie aktuell seiner beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterfallen. Diese Verpflichtung sei insoweit stärker als die nach Datenschutzrecht bestehende Offenlegungspflicht, als er nicht verpflichtet sei, dem Erstbeschwerdeführer als Prozessgegner ihm ausschließlich zur Vertretung der römisch 40 [übermittelte Daten] im Rahmen der durch den Erstbeschwerdeführer eingeleiteten und gegen diesen zu führenden Verfahren offenzulegen.
  3. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 24.05.2019 (eingelangt bei der belangten Behörde am 28.05.2019) machte der Erstbeschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht keine inhaltliche Auskunft erteilt habe. Ihm über seine eigenen Daten berufliche Verschwiegenheit einzuwenden sei abstrus. Er habe wissen wollen, woher der Zweitbeschwerdeführer seine Daten habe, denn es seien Bezugs- und Gehaltsdaten aus einem elektronischen System (bei der XXXX oder bei der XXXX ). § 1 DSG stehe für ihn im höherwertigen Verfassungsrang, als die einfachgesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung der Rechtsanwälte in der RAO.
  4. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 24.05.2019 (eingelangt bei der belangten Behörde am 28.05.2019) machte der Erstbeschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht keine inhaltliche Auskunft erteilt habe. Ihm über seine eigenen Daten berufliche Verschwiegenheit einzuwenden sei abstrus. Er habe wissen wollen, woher der Zweitbeschwerdeführer seine Daten habe, denn es seien Bezugs- und Gehaltsdaten aus einem elektronischen System (bei der römisch 40 oder bei der römisch 40 ). Paragraph eins, DSG stehe für ihn im höherwertigen Verfassungsrang, als die einfachgesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung der Rechtsanwälte in der RAO.
  5. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Zweitbeschwerdeführer am 08.07.2019 eine Stellungnahme und führte (soweit für das gegenständliche Verfahren relevant) aus, dass alle Daten, welche ihm vorliegen würden, ihm ausschließlich von der XXXX , welche das zum Erstbeschwerdeführer bestehende Beamtendienstrechtsverhältnis zu verwalten habe, zur Verfügung gestellt worden seien. Er verfüge über keine anderen Daten des Erstbeschwerdeführers. Des Weiteren würden die Informationen schon seit jeher den Gegenstand diverser verwaltungsgerichtlicher Verfahren bilden und als Verfahrenspartei kenne der Erstbeschwerdeführer seine dort erstatteten Schriftsätze und das Verfahrensvorbringen im Detail. Weitergehende Informationen, deren Existenz er weder behaupte noch konzediere, müssten dagegen seiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterfallen. Er gehe nicht davon aus, dass die gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwaltes durch ein auf Datenschutzrecht gestütztes Auskunftsverlangen umgangen oder ausgehebelt werden könne. Andernfalls wäre die Verschwiegenheitsverpflichtung unwirksam, weil es kein Mandat geben könne, das ohne die Verarbeitung von Daten auskommen könne.
  6. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Zweitbeschwerdeführer am 08.07.2019 eine Stellungnahme und führte (soweit für das gegenständliche Verfahren relevant) aus, dass alle Daten, welche ihm vorliegen würden, ihm ausschließlich von der römisch 40 , welche das zum Erstbeschwerdeführer bestehende Beamtendienstrechtsverhältnis zu verwalten habe, zur Verfügung gestellt worden seien. Er verfüge über keine anderen Daten des Erstbeschwerdeführers. Des Weiteren würden die Informationen schon seit jeher den Gegenstand diverser verwaltungsgerichtlicher Verfahren bilden und als Verfahrenspartei kenne der Erstbeschwerdeführer seine dort erstatteten Schriftsätze und das Verfahrensvorbringen im Detail. Weitergehende Informationen, deren Existenz er weder behaupte noch konzediere, müssten dagegen seiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterfallen. Er gehe nicht davon aus, dass die gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwaltes durch ein auf Datenschutzrecht gestütztes Auskunftsverlangen umgangen oder ausgehebelt werden könne. Andernfalls wäre die Verschwiegenheitsverpflichtung unwirksam, weil es kein Mandat geben könne, das ohne die Verarbeitung von Daten auskommen könne.
  7. Mit Stellungnahme vom 03.09.2019 führte der Erstbeschwerdeführer (soweit für das gegenständliche Verfahren relevant) aus, dass für ihn nicht zu erkennen sei, inwiefern die Bekanntgabeverpflichtung des Datenschutzes mit der Verschwiegenheitsverpflichtung der RAO kollidieren solle. Im Rechtsverständnis des Art. 15 DSGVO habe auch ein Anwalt dem Betroffenen Auskunft darüber zu erteilen, wo er dessen personenbezogene Daten her bzw. wie er sie erlangt habe, welche Daten er habe und auf welcher Grundlage sie verarbeitet würden, ob und wie lange er sie speichere etc. Es sei für ihn völlig schleierhaft, was dagegengesprochen hätte, wenn der Zweitbeschwerdeführer ihm seine ihn betreffenden (personenbezogenen) Daten beauskunftet hätte.
  8. Mit Stellungnahme vom 03.09.2019 führte der Erstbeschwerdeführer (soweit für das gegenständliche Verfahren relevant) aus, dass für ihn nicht zu erkennen sei, inwiefern die Bekanntgabeverpflichtung des Datenschutzes mit der Verschwiegenheitsverpflichtung der RAO kollidieren solle. Im Rechtsverständnis des Artikel 15, DSGVO habe auch ein Anwalt dem Betroffenen Auskunft darüber zu erteilen, wo er dessen personenbezogene Daten her bzw. wie er sie erlangt habe, welche Daten er habe und auf welcher Grundlage sie verarbeitet würden, ob und wie lange er sie speichere etc. Es sei für ihn völlig schleierhaft, was dagegengesprochen hätte, wenn der Zweitbeschwerdeführer ihm seine ihn betreffenden (personenbezogenen) Daten beauskunftet hätte.
  9. Am 26.02.2020 erhob der Erstbeschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG und brachte vor, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten abgelaufen sei. 6. Am 26.02.2020 erhob der Erstbeschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und brachte vor, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten abgelaufen sei. 7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er ihm keinerlei Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, dem Erstbeschwerdeführer eine Auskunft

Art. 15

DSGVO über dessen konkret verarbeitete Stammdaten

Spruchpunkt 2 [gemeint: Spruchpunkt 1., Anm.] zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er ihm keinerlei Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, dem Erstbeschwerdeführer eine Auskunft

Artikel 15

, DSGVO über dessen konkret verarbeitete Stammdaten

Spruchpunkt 2 [gemeint: Spruchpunkt 1., Anm.] zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) zunächst aus, dass zu überprüfen gewesen sei, ob das Interesse der durch den Zweitbeschwerdeführer vertretenen Mandantschaft, welches der Zweitbeschwerdeführer nach § 9 Abs. 4 RAO einem allfälligen Auskunftsanspruch des Erstbeschwerdeführers entgegenhalten könne, derart gewichtig sei, dass dies die Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall rechtfertige. Es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Interesse der durch den Zweitbeschwerdeführer vertretenen Mandantschaft und das Interesse des Zweitbeschwerdeführers an der Ausübung der Anwaltschaft jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Erstbeschwerdeführer einem vollständigen Auskunftsanspruch zurecht entgegengehalten worden sei, da naheliegend sei, dass sich der Erstbeschwerdeführer weitere rechtliche Schritte vorbehalte und eine Auskunft, ob und welche Beweismittel vorhanden seien, die Situation der Mandantschaft des Zweitbeschwerdeführers negativ beeinflussen könne. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich zumindest die konkrete Beauskunftung der Datenkategorien Name, Titel und Anschrift auf die Situation der Mandantschaft des Zweitbeschwerdeführers nachteilig auswirken würde. So ergebe sich der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer die genannten Datenkategorien verarbeite, bereits aus der Überlegung, dass er das Schreiben vom 18.05.2019 an den Erstbeschwerdeführer namentlich adressiert habe und daher ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse an den genannten Stammdaten (Name, Titel und Anschrift) nicht erkennbar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass sich eine Ausnahme vom Grundrecht auf Datenschutz und den damit verbundenen Betroffenenrechten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf das absolut Notwendigste beschränken müsste und auch die Beschränkung der Betroffenenrechte

§ 9Abs.

4 RAO nur so weit gehe, wie dies das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordere. Die belangte Behörde übersehe nicht, dass dem Erstbeschwerdeführer die tatsächlichen Eintragungen seines Namens und seiner Anschrift im System des Zweitbeschwerdeführers insofern bekannt seien, als diese Daten bereits in der Kopfzeile des Schreibens vom 13.05.2019, welches der Erstbeschwerdeführer erhalten habe, angegeben seien. Allerdings kenne das in Art. 15 DSGVO verankerte Auskunftsrecht keine mit Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO vergleichbare Ausnahme für den Fall, dass die betroffene Person bereits über gewisse Informationen verfüge. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) zunächst aus, dass zu überprüfen gewesen sei, ob das Interesse der durch den Zweitbeschwerdeführer vertretenen Mandantschaft, welches der Zweitbeschwerdeführer nach Paragraph 9, Absatz 4, RAO einem allfälligen Auskunftsanspruch des Erstbeschwerdeführers entgegenhalten könne, derart gewichtig sei, dass dies die Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall rechtfertige. Es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Interesse der durch den Zweitbeschwerdeführer vertretenen Mandantschaft und das Interesse des Zweitbeschwerdeführers an der Ausübung der Anwaltschaft jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Erstbeschwerdeführer einem vollständigen Auskunftsanspruch zurecht entgegengehalten worden sei, da naheliegend sei, dass sich der Erstbeschwerdeführer weitere rechtliche Schritte vorbehalte und eine Auskunft, ob und welche Beweismittel vorhanden seien, die Situation der Mandantschaft des Zweitbeschwerdeführers negativ beeinflussen könne. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich zumindest die konkrete Beauskunftung der Datenkategorien Name, Titel und Anschrift auf die Situation der Mandantschaft des Zweitbeschwerdeführers nachteilig auswirken würde. So ergebe sich der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer die genannten Datenkategorien verarbeite, bereits aus der Überlegung, dass er das Schreiben vom 18.05.2019 an den Erstbeschwerdeführer namentlich adressiert habe und daher ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse an den genannten Stammdaten (Name, Titel und Anschrift) nicht erkennbar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass sich eine Ausnahme vom Grundrecht auf Datenschutz und den damit verbundenen Betroffenenrechten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf das absolut Notwendigste beschränken müsste und auch die Beschränkung der Betroffenenrechte

Paragraph 9, Absatz 4, RAO nur so weit gehe, wie dies das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordere. Die belangte Behörde übersehe nicht, dass dem Erstbeschwerdeführer die tatsächlichen Eintragungen seines Namens und seiner Anschrift im System des Zweitbeschwerdeführers insofern bekannt seien, als diese Daten bereits in der Kopfzeile des Schreibens vom 13.05.2019, welches der Erstbeschwerdeführer erhalten habe, angegeben seien. Allerdings kenne das in Artikel 15, DSGVO verankerte Auskunftsrecht keine mit Artikel 13, Absatz 4, DSGVO und Artikel 14, Absatz 5, Litera a, DSGVO vergleichbare Ausnahme für den Fall, dass die betroffene Person bereits über gewisse Informationen verfüge.

  1. Mit Bescheid vom selben Tag stellte die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren infolge Nachholung der säumigen Verfahrenshandlung (Erlassung des angefochtenen Bescheides) ein.
  2. Der Erstbeschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 28.03.2020 um Erlassung eines Berichtigungsbescheides, da in Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides wiederum auf Spruchpunkt
  4. anstatt auf Spruchpunkt
  5. verwiesen werde.
  6. Mit Bescheid vom 31.03.2020 wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH Bescheide, denen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten anhaften würden, auch ohne förmliche Berichtigung (§ 62 Abs. 4 AVG) im berichtigten Sinn zu lesen seien. Eine Berichtigung sei im gegenständlichen Fall daher nicht erforderlich gewesen, zudem handle es sich bei einem Berichtigungsbescheid, wie auch aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 4 AVG erkennbar sei, um einen ausschließlich von Amts wegen zu erlassenden Rechtsakt, sodass der gegenständliche Antrag auf Berichtigung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen sei.
  7. Mit Bescheid vom 31.03.2020 wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH Bescheide, denen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten anhaften würden, auch ohne förmliche Berichtigung (Paragraph 62, Absatz 4, AVG) im berichtigten Sinn zu lesen seien. Eine Berichtigung sei im gegenständlichen Fall daher nicht erforderlich gewesen, zudem handle es sich bei einem Berichtigungsbescheid, wie auch aus dem Wortlaut des Paragraph 62, Absatz 4, AVG erkennbar sei, um einen ausschließlich von Amts wegen zu erlassenden Rechtsakt, sodass der gegenständliche Antrag auf Berichtigung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  8. Gegen den angefochtenen Bescheid vom 20.03.2020 erhoben sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Der Erstbeschwerdeführer brachte zunächst (soweit für das gegenständliche Verfahren relevant) vor, dass er Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in jenem Umfang erhebe, als die belangte Behörde sein Begehren auf Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer ihn in seinem Recht auf Auskunft dadurch verletzt habe, indem er ihm keine Auskunft im Sinne des Art. 15 (Herkunft der Daten) erteilt habe, abgewiesen habe (Spruchpunkt 3.). Die Beantwortung dieser Frage über die Herkunft der Daten könne wohl kaum der anwaltlichen Verschwiegenheit entgegenstehen, oder ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis sein, mit der Offenbarung, woher seine Daten stammen würden, könne wohl keine Schwächung des Prozessstandpunktes des Zweitbeschwerdeführers einhergehen. Er habe nicht um die Bekanntgabe bzw. Herausgabe irgendwelcher Prozessunterlagen ersucht, es fehle an nachvollziehbaren und konkreten Aussagen des Zweitbeschwerdeführers, was exemplarisch in diesem anhängigen Verfahren den Prozessstandpunkt des Zweitbeschwerdeführers hätte schwächen können. Es gebe fünf mögliche Stellen, woher der Zweitbeschwerdeführer die Daten hätte bekommen können. Es gehe darum, wer aus dem Bereich der XXXX (Dienstbehörde/Magistrat), XXXX oder seitens XXXX dem Zweitbeschwerdeführer seine Daten übermittelt oder weitergeleitet habe. Der ins Treffen geführte § 9 Abs. 2 RAO bilde keine taugliche rechtliche Grundlage, die Auskunft über die Herkunft der Daten

Art. 15DSGVO zu verweigern.

Der Erstbeschwerdeführer brachte zunächst (soweit für das gegenständliche Verfahren relevant) vor, dass er Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in jenem Umfang erhebe, als die belangte Behörde sein Begehren auf Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer ihn in seinem Recht auf Auskunft dadurch verletzt habe, indem er ihm keine Auskunft im Sinne des Artikel 15, (Herkunft der Daten) erteilt habe, abgewiesen habe (Spruchpunkt 3.). Die Beantwortung dieser Frage über die Herkunft der Daten könne wohl kaum der anwaltlichen Verschwiegenheit entgegenstehen, oder ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis sein, mit der Offenbarung, woher seine Daten stammen würden, könne wohl keine Schwächung des Prozessstandpunktes des Zweitbeschwerdeführers einhergehen. Er habe nicht um die Bekanntgabe bzw. Herausgabe irgendwelcher Prozessunterlagen ersucht, es fehle an nachvollziehbaren und konkreten Aussagen des Zweitbeschwerdeführers, was exemplarisch in diesem anhängigen Verfahren den Prozessstandpunkt des Zweitbeschwerdeführers hätte schwächen können. Es gebe fünf mögliche Stellen, woher der Zweitbeschwerdeführer die Daten hätte bekommen können. Es gehe darum, wer aus dem Bereich der römisch 40 (Dienstbehörde/Magistrat), römisch 40 oder seitens römisch 40 dem Zweitbeschwerdeführer seine Daten übermittelt oder weitergeleitet habe. Der ins Treffen geführte Paragraph 9, Absatz 2, RAO bilde keine taugliche rechtliche Grundlage, die Auskunft über die Herkunft der Daten

Artikel 15, DSGVO zu verweigern.

Der Zweitbeschwerdeführer führte zunächst aus, den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte

  1. und
  2. anzufechten. Weiters wurde vorgebracht, dass der belangten Behörde keine Abwägung im Sinne des § 9 Abs. 4 RAO zustehe, vielmehr müsse der Rechtsanwalt die Abwägung treffen, von welchen Informationen die Preisgabe dem Interesse des Mandanten zuwiderlaufe. Es sei sogar die Tatsache, dass ein Mandat bestehe, bereits eine § 9 Abs. 4 RAO unterfallende Tatsache. Im Ergebnis habe der Rechtsanwalt dem Interessengegner seines Klienten auch dann nichts offenzulegen, selbst wenn dieser

Art. 15DSGVO Betroffener sei.

Auch scheinbar unverfängliche Daten könnten in einer Rechtsverfolgung von Interesse sein, wie etwa, dass dem Rechtsanwalt bzw. dem Mandanten eine andere als die vom Gegner angeführte Adresse bekannt sei. Die Darlegung, welche Gründe für die Beschränkung der Auskunft sprechen würden, würde den Sinn des Rechts auf Auskunftsbeschränkung konterkarieren. Dass diejenigen Daten, welche im Bescheid der belangten Behörde explizit erwähnt worden seien, nämlich Name, Titel und Anschrift unumgänglich verarbeitet würden, sei immer vollkommen klar und offengelegt worden. Ob es noch andere Daten dieser Kategorie gebe, die nicht geoffenbart worden seien, unterfalle dagegen § 9 RAO. Zudem lege Art. 15 DSGVO keine bestimmte Art fest, wie allenfalls zu beauskunftende Daten zu beauskunften seien. Wenn und insoweit im an den Betroffenen gerichteten Schreiben die zu beauskunftenden Daten, nämlich Name, Titel und Anschrift bereits in der Anschrift enthalten seien, wäre damit einer allfälligen Pflicht zur Beauskunftung bereits Genüge getan. Und wenn es das nicht tue, stehe darüberhinausgehende Auskunft aus den genannten Gründen nicht zu.Der Zweitbeschwerdeführer führte zunächst aus, den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte 1. und 2. anzufechten. Weiters wurde vorgebracht, dass der belangten Behörde keine Abwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, RAO zustehe, vielmehr müsse der Rechtsanwalt die Abwägung treffen, von welchen Informationen die Preisgabe dem Interesse des Mandanten zuwiderlaufe. Es sei sogar die Tatsache, dass ein Mandat bestehe, bereits eine Paragraph 9, Absatz 4, RAO unterfallende Tatsache. Im Ergebnis habe der Rechtsanwalt dem Interessengegner seines Klienten auch dann nichts offenzulegen, selbst wenn dieser

Artikel 15, DSGVO Betroffener sei.

Auch scheinbar unverfängliche Daten könnten in einer Rechtsverfolgung von Interesse sein, wie etwa, dass dem Rechtsanwalt bzw. dem Mandanten eine andere als die vom Gegner angeführte Adresse bekannt sei. Die Darlegung, welche Gründe für die Beschränkung der Auskunft sprechen würden, würde den Sinn des Rechts auf Auskunftsbeschränkung konterkarieren. Dass diejenigen Daten, welche im Bescheid der belangten Behörde explizit erwähnt worden seien, nämlich Name, Titel und Anschrift unumgänglich verarbeitet würden, sei immer vollkommen klar und offengelegt worden. Ob es noch andere Daten dieser Kategorie gebe, die nicht geoffenbart worden seien, unterfalle dagegen Paragraph 9, RAO. Zudem lege Artikel 15, DSGVO keine bestimmte Art fest, wie allenfalls zu beauskunftende Daten zu beauskunften seien. Wenn und insoweit im an den Betroffenen gerichteten Schreiben die zu beauskunftenden Daten, nämlich Name, Titel und Anschrift bereits in der Anschrift enthalten seien, wäre damit einer allfälligen Pflicht zur Beauskunftung bereits Genüge getan. Und wenn es das nicht tue, stehe darüberhinausgehende Auskunft aus den genannten Gründen nicht zu.

  1. Mit Schreiben vom 04.05.2020 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich einschränke und diese ausschließlich gegen die Abweisung seiner Beschwerde betreffend eine Auskunft über die Herkunft seiner Daten richte. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 13.05.2019 mitgeteilt worden sei, dass sämtliche Daten von der XXXX im Rahmen des bestehenden Mandats übermittelt worden seien. Bei der XXXX handle es sich um einen eigenständigen Verantwortlichen und seien in der Auskunft auch keine weiteren Verantwortlichen als Übermittler von Daten genannt worden, wodurch für den Beschwerdeführer eindeutig erkennbar sei, woher seine Daten bezogen worden seien. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Rechtslage nach Art. 12 lit. a der Richtlinie 95/46/EG genüge es zur Wahrung des Auskunftsrechts, wenn der Antragsteller eine vollständige Übersicht seiner personenbezogenen Daten in verständlicher Form erhalte, also in einer Form, die es ihm ermögliche, von diesen Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig seien und rechtmäßig verarbeitet würden, sodass er gegebenenfalls die ihm zustehenden weiteren Betroffenenrechte ausüben könne. Unter Berücksichtigung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht des § 9 RAO habe der Erstbeschwerdeführer eine solche Auskunft erhalten und könne nunmehr weitere Betroffenenrechte, auch gegenüber der XXXX , geltend machen. Die belangte Behörde erachte daher das Erfordernis des Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO als ausreichend erfüllt.
  2. Mit Schreiben vom 04.05.2020 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich einschränke und diese ausschließlich gegen die Abweisung seiner Beschwerde betreffend eine Auskunft über die Herkunft seiner Daten richte. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 13.05.2019 mitgeteilt worden sei, dass sämtliche Daten von der römisch 40 im Rahmen des bestehenden Mandats übermittelt worden seien. Bei der römisch 40 handle es sich um einen eigenständigen Verantwortlichen und seien in der Auskunft auch keine weiteren Verantwortlichen als Übermittler von Daten genannt worden, wodurch für den Beschwerdeführer eindeutig erkennbar sei, woher seine Daten bezogen worden seien. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Rechtslage nach Artikel 12, Litera a, der Richtlinie 95/46/EG genüge es zur Wahrung des Auskunftsrechts, wenn der Antragsteller eine vollständige Übersicht seiner personenbezogenen Daten in verständlicher Form erhalte, also in einer Form, die es ihm ermögliche, von diesen Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig seien und rechtmäßig verarbeitet würden, sodass er gegebenenfalls die ihm zustehenden weiteren Betroffenenrechte ausüben könne. Unter Berücksichtigung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht des Paragraph 9, RAO habe der Erstbeschwerdeführer eine solche Auskunft erhalten und könne nunmehr weitere Betroffenenrechte, auch gegenüber der römisch 40 , geltend machen. Die belangte Behörde erachte daher das Erfordernis des Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO als ausreichend erfüllt.
  3. Mit Schreiben vom 08.06.2020 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab ebenfalls eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass es im Sinne einer gebotenen, unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 4 RAO nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein könne, die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht pauschal und gänzlich einer Kontrolle der Datenschutzbehörde zu entziehen. Insbesondere würden, anders als der Zweitbeschwerdeführer behaupte, andere Gesetze – soweit sie eine Auskunftsbeschränkung vorsehen – nicht uneingeschränkt Art. 15 DSGVO vorgehen, sondern seien Ausnahmen und Beschränkungen, entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, nur auf das absolut Notwendige zu reduzieren. Soweit der Zweitbeschwerdeführer vorbringe, dass keinerlei Auskünfte zu erteilen seien, sei festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits selbst – vor Erhebung einer Beschwerde des Erstbeschwerdeführers an die Datenschutzbehörde – diesem Zwecke der Verarbeitung und Herkunft der Daten beauskunftet habe. Weiters sei im Zuge des Verfahren vor der belangten Behörde, als auch in der erhobenen Bescheidbeschwerde vom Zweitbeschwerdeführer für die gegenständliche Auskunftserteilung nicht vorgebracht worden, inwiefern eine Beauskunftung der Stammdaten des Erstbeschwerdeführers dem tatsächlichen Interesse seiner Mandantschaft widersprechen würde, sondern beschränke sich der Zweitbeschwerdeführer darauf, pauschal Beispiele aus dem „Alltag“ anzuführen. Hierbei verkenne er jedoch, dass es zur Beschränkung des Art. 15 DSGVO aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht stets einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls bedürfe. Es sei überdies festzuhalten, dass es im Hinblick auf eine Auskunft

Art. 15

DSGVO irrelevant sei und den Zweitbeschwerdeführer jedenfalls nicht von einer Pflicht zur Auskunftserteilung entbinde, wenn der Erstbeschwerdeführer etwa seine eigenen Stammdaten kenne und höchstpersönlich verwende. Eine solche Argumentation würde die Bestimmung des Art. 15 DSGVO ad absurdum führen, da letztendlich jede betroffene Person die eigenen Stammdaten kennen werde. Der Zweitbeschwerdeführer verkenne hierbei, dass es vielmehr Sinn und Zweck des Rechts auf Auskunft

Art. 15

DSGVO sei, der betroffenen Person zu ermöglichen weitere Betroffenenrechte – wie etwa Löschung oder Berichtigung – geltend zu machen. Insofern sei es von Bedeutung, dass einem Auskunftswerber der tatsächliche und vorhandene Datenbestand (auch wenn er unrichtig sein sollte) zu beauskunften sei.13. Mit Schreiben vom 08.06.2020 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab ebenfalls eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass es im Sinne einer gebotenen, unionsrechtskonformen Interpretation des Paragraph 9, Absatz 4, RAO nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein könne, die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht pauschal und gänzlich einer Kontrolle der Datenschutzbehörde zu entziehen. Insbesondere würden, anders als der Zweitbeschwerdeführer behaupte, andere Gesetze – soweit sie eine Auskunftsbeschränkung vorsehen – nicht uneingeschränkt Artikel 15, DSGVO vorgehen, sondern seien Ausnahmen und Beschränkungen, entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, nur auf das absolut Notwendige zu reduzieren. Soweit der Zweitbeschwerdeführer vorbringe, dass keinerlei Auskünfte zu erteilen seien, sei festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits selbst – vor Erhebung einer Beschwerde des Erstbeschwerdeführers an die Datenschutzbehörde – diesem Zwecke der Verarbeitung und Herkunft der Daten beauskunftet habe. Weiters sei im Zuge des Verfahren vor der belangten Behörde, als auch in der erhobenen Bescheidbeschwerde vom Zweitbeschwerdeführer für die gegenständliche Auskunftserteilung nicht vorgebracht worden, inwiefern eine Beauskunftung der Stammdaten des Erstbeschwerdeführers dem tatsächlichen Interesse seiner Mandantschaft widersprechen würde, sondern beschränke sich der Zweitbeschwerdeführer darauf, pauschal Beispiele aus dem „Alltag“ anzuführen. Hierbei verkenne er jedoch, dass es zur Beschränkung des Artikel 15, DSGVO aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht stets einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls bedürfe. Es sei überdies festzuhalten, dass es im Hinblick auf eine Auskunft

Artikel 15

, DSGVO irrelevant sei und den Zweitbeschwerdeführer jedenfalls nicht von einer Pflicht zur Auskunftserteilung entbinde, wenn der Erstbeschwerdeführer etwa seine eigenen Stammdaten kenne und höchstpersönlich verwende. Eine solche Argumentation würde die Bestimmung des Artikel 15, DSGVO ad absurdum führen, da letztendlich jede betroffene Person die eigenen Stammdaten kennen werde. Der Zweitbeschwerdeführer verkenne hierbei, dass es vielmehr Sinn und Zweck des Rechts auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO sei, der betroffenen Person zu ermöglichen weitere Betroffenenrechte – wie etwa Löschung oder Berichtigung – geltend zu machen. Insofern sei es von Bedeutung, dass einem Auskunftswerber der tatsächliche und vorhandene Datenbestand (auch wenn er unrichtig sein sollte) zu beauskunften sei.

  1. Am 12.06.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Beschwerdeführer der jeweils anderen Partei zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
  2. Der Erstbeschwerdeführer erstattete am 29.06.2020 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020) eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass nicht – wie die belangte Behörde irrtümlich vermeine - die XXXX , sondern der XXXX in Beamtengelegenheiten Verantwortlicher sei. Es sei noch zu klären, ob seine personenbezogenen Daten von der XXXX oder vom XXXX an den Zweitbeschwerdeführer weitergegeben oder sonst woher geliefert worden seien. Das Bestehen eines Mandatsverhältnisses sage noch nichts darüber aus, woher die Daten tatsächlich stammen würden. XXXX sei ein Sammelbegriff, er habe das Recht zu erfahren, welche Dienststelle, welches Referat mit Geschäftszahl, welcher Betrieb oder welche Institution tatsächlich seine personenbezogenen Daten an den Zweitbeschwerdeführer weitergegeben habe.
  3. Der Erstbeschwerdeführer erstattete am 29.06.2020 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020) eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass nicht – wie die belangte Behörde irrtümlich vermeine - die römisch 40 , sondern der römisch 40 in Beamtengelegenheiten Verantwortlicher sei. Es sei noch zu klären, ob seine personenbezogenen Daten von der römisch 40 oder vom römisch 40 an den Zweitbeschwerdeführer weitergegeben oder sonst woher geliefert worden seien. Das Bestehen eines Mandatsverhältnisses sage noch nichts darüber aus, woher die Daten tatsächlich stammen würden. römisch 40 sei ein Sammelbegriff, er habe das Recht zu erfahren, welche Dienststelle, welches Referat mit Geschäftszahl, welcher Betrieb oder welche Institution tatsächlich seine personenbezogenen Daten an den Zweitbeschwerdeführer weitergegeben habe. Der Zweitbeschwerdeführer erstattete am 30.06.2020 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2020) eine Stellungnahme und brachte vor, dass der Erstbeschwerdeführer die Informationen, welche bzw. soweit sie ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erteilt werden könnten, im Weg über die von ihm in Vertretung seiner Mandantschaft, der XXXX , in den vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX geführten Verfahren eingebrachten Schriftsätze, in welchen dessen Name, akademischer Grad und Adresse schon im Rubrum angeführt werden, bereits erhalten habe. Die in § 9 RAO geregelte Verschwiegenheit sei obsolet, wenn sie über Datenschutz ausgehebelt werden könne, also sei die Norm schon von ihrem Anspruch her auch als Regelung von (geheim zu haltender) Speicherung und (nicht zu machender) Offenlegung personenbezogener Daten zu verstehen. Diese in § 9 RAO enthaltene anwaltliche Verschwiegenheitspflicht lasse sich unter gleich mehrere der in Art 23 Abs 1 angeführten Ziele, insb. auch lit e), f), i), j), subsumieren. Dementsprechend sei auch schon gar nicht möglich, Auskunft zu erteilen, weil dies gesetzwidrig wäre. Art 14 gehöre ebenso zu Abschnitt 2 DSGVO wie Art 15, beide würden daher insoweit auf denselben Grundwertungen basieren und denselben Grundzwecken dienen. Wenn aber aus oben angeführten Gründen schon initial Informationen nicht zu erteilen sind, seien sie es auch über Aufforderung nicht. Es könne nämlich keinen Unterschied machen, ob Daten proaktiv (Art 14) oder erst über Aufforderung (Art 15) offengelegt werden müsse. Andernfalls führe sich die DSGVO selbst ad absurdum. Eben wegen dieser Wertungskonsistenz sei gerade auch Art 23 DSGVO insoweit sozusagen nach die Klammer gezogen und gelte unterschiedslos für die Abschnitte 2 bis 4, daher für Art 14 ebenso wie für Art
  4. Aus den bereits angeführten Gründen absurd und verordnungswidrig (bereits erteilte Auskünfte seien nicht zu wiederholen, die Form sei nicht vorgeschrieben) wäre, in Bezug auf die spruchmäßig aufgetragenen Auskunftsgegenstände dem Erstbeschwerdeführer diejenigen Daten, die ihm bereits längst vorher bekannt gegeben worden seien, nochmals formell bekannt geben zu müssen.Der Zweitbeschwerdeführer erstattete am 30.06.2020 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2020) eine Stellungnahme und brachte vor, dass der Erstbeschwerdeführer die Informationen, welche bzw. soweit sie ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erteilt werden könnten, im Weg über die von ihm in Vertretung seiner Mandantschaft, der römisch 40 , in den vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 geführten Verfahren eingebrachten Schriftsätze, in welchen dessen Name, akademischer Grad und Adresse schon im Rubrum angeführt werden, bereits erhalten habe. Die in Paragraph 9, RAO geregelte Verschwiegenheit sei obsolet, wenn sie über Datenschutz ausgehebelt werden könne, also sei die Norm schon von ihrem Anspruch her auch als Regelung von (geheim zu haltender) Speicherung und (nicht zu machender) Offenlegung personenbezogener Daten zu verstehen. Diese in Paragraph 9, RAO enthaltene anwaltliche Verschwiegenheitspflicht lasse sich unter gleich mehrere der in Artikel 23, Absatz eins, angeführten Ziele, insb. auch Litera e,), f), i), j), subsumieren. Dementsprechend sei auch schon gar nicht möglich, Auskunft zu erteilen, weil dies gesetzwidrig wäre. Artikel 14, gehöre ebenso zu Abschnitt 2 DSGVO wie Artikel 15,, beide würden daher insoweit auf denselben Grundwertungen basieren und denselben Grundzwecken dienen. Wenn aber aus oben angeführten Gründen schon initial Informationen nicht zu erteilen sind, seien sie es auch über Aufforderung nicht. Es könne nämlich keinen Unterschied machen, ob Daten proaktiv (Artikel 14,) oder erst über Aufforderung (Artikel 15,) offengelegt werden müsse. Andernfalls führe sich die DSGVO selbst ad absurdum. Eben wegen dieser Wertungskonsistenz sei gerade auch Artikel 23, DSGVO insoweit sozusagen nach die Klammer gezogen und gelte unterschiedslos für die Abschnitte 2 bis 4, daher für Artikel 14, ebenso wie für Artikel 15, Aus den bereits angeführten Gründen absurd und verordnungswidrig (bereits erteilte Auskünfte seien nicht zu wiederholen, die Form sei nicht vorgeschrieben) wäre, in Bezug auf die spruchmäßig aufgetragenen Auskunftsgegenstände dem Erstbeschwerdeführer diejenigen Daten, die ihm bereits längst vorher bekannt gegeben worden seien, nochmals formell bekannt geben zu müssen.
  5. Am 28.07.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde den Beschwerdeführern zur Kenntnis und gab ihnen jeweils Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
  6. Der Erstbeschwerdeführer erstattete am 03.08.2020 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2020) eine Stellungnahme und führte aus, dass die Berufung des Zweitbeschwerdeführers auf ein Mandatsverhältnis mit der XXXX nicht ausschließe, dass seine personenbezogenen Daten von einem Dritten eingeholt bzw. überlassen worden wären. Seine Daten wären bei der XXXX , beim XXXX und beim XXXX in der XXXX vorhanden gewesen. Daher sei eine Konkretisierung der Herkunft erforderlich, um die Betroffenenrechte entsprechend durchsetzen zu können.
  7. Der Erstbeschwerdeführer erstattete am 03.08.2020 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2020) eine Stellungnahme und führte aus, dass die Berufung des Zweitbeschwerdeführers auf ein Mandatsverhältnis mit der römisch 40 nicht ausschließe, dass seine personenbezogenen Daten von einem Dritten eingeholt bzw. überlassen worden wären. Seine Daten wären bei der römisch 40 , beim römisch 40 und beim römisch 40 in der römisch 40 vorhanden gewesen. Daher sei eine Konkretisierung der Herkunft erforderlich, um die Betroffenenrechte entsprechend durchsetzen zu können. Der Zweitbeschwerdeführer erstattete am 11.08.2020 eine Stellungnahme und brachte vor, dass die Offenlegung, welche Umstände gegen eine Bekanntgabe der Daten sprächen, die Zwecke der gesetzlich vorgeschriebenen und sanktionierten Geheimhaltung schon konterkarieren und daher nicht erfolgen könne. Das EU-Recht sehe in Bezug auf Ausnahmen einen Vorbehalt des nationalen Rechtes vor. Die belangte Behörde versuche, diesen dadurch auszuhöhlen, dass sie postuliere, ein gegenteiliges Verständnis des nationalen Rechts im aufgetragenen Ausmaß müsste das EU-Recht aushöhlen. Dies entspreche höchstens einem – noch dazu materiell unrichtigen - Schluss vom Effekt auf die Norm. Insoweit die Datenschutzbehörde argumentiere, die Bekanntgabe der Daten, gegen die sich die Beschwerde richte, seien ohnedies bereits bekannt gegeben worden, entziehe sie via Erwägungsgrund 62 DSGVO ihrem eigenen Bescheid die Rechtsgrundlage, denn zumindest die Information, dass die bereits bekannt gegebenen Daten verarbeitet würden, liege damit auf der Hand. Zugleich vernachlässige die Datenschutzbehörde insoweit, dass die erwähnte „Bekanntgabe“ im Rahmen behördlichen Rechtsverkehrs, und zwar in Parteienvertretung der eigenen Mandantschaft, erfolgt sei und keineswegs im Sinn der DSGVO vollständig sein müsse.
  8. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer wurden der jeweils anderen Partei sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
  9. Der Erstbeschwerdeführer gab eine weitere mit 25.01.2021 datierte Stellungnahme ab, in der er unter anderem wiederum auf die ungeklärte Datenherkunft verwies.
  10. In einer Stellungnahme vom 02.02.2021 wiederholte der Zweitbeschwerdeführer die Argumentation, dass er an die rechtsanwaltliche Verschwiegenheitspflicht gebunden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers: Der Erstbeschwerdeführer stellte am 08.05.2019 einen Antrag auf Auskunft

Art. 15

DSGVO an den Zweitbeschwerdeführer und ersuchte um Auskunft über seine personenbezogenen Daten, welche der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsvertretung der XXXX über ihn verarbeite bzw. abgespeichert habe sowie um Übersendung einer Kopie

Art. 15Abs.

3 DSGVO.Der Erstbeschwerdeführer stellte am 08.05.2019 einen Antrag auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO an den Zweitbeschwerdeführer und ersuchte um Auskunft über seine personenbezogenen Daten, welche der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsvertretung der römisch 40 über ihn verarbeite bzw. abgespeichert habe sowie um Übersendung einer Kopie

Artikel 15, Absatz 3, DSGVO.

Mit Antwortschreiben vom 13.05.2019 teilte der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer mit, dass alle Daten, welche ihm mit Bezug auf die Person des Erstbeschwerdeführers vorliegen würden, ihm seitens seiner Mandantschaft, der XXXX , im Rahmen des bestehenden Mandates ausschließlich zur Verwendung in zwischen seiner Mandantschaft und dem Erstbeschwerdeführer behängenden Verfahren übermittelt worden seien.Mit Antwortschreiben vom 13.05.2019 teilte der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer mit, dass alle Daten, welche ihm mit Bezug auf die Person des Erstbeschwerdeführers vorliegen würden, ihm seitens seiner Mandantschaft, der römisch 40 , im Rahmen des bestehenden Mandates ausschließlich zur Verwendung in zwischen seiner Mandantschaft und dem Erstbeschwerdeführer behängenden Verfahren übermittelt worden seien. Mit Stellungnahme vom 08.07.2019 gab der Zweitbeschwerdeführer bekannt, dass alle Daten, welche ihm vorliegen würden, ihm ausschließlich von der XXXX , welche das zum Erstbeschwerdeführer bestehende Beamtendienstrechtsverhältnis zu verwalten habe, zur Verfügung gestellt worden seien. Er verfüge über keine anderen Daten des Erstbeschwerdeführers.Mit Stellungnahme vom 08.07.2019 gab der Zweitbeschwerdeführer bekannt, dass alle Daten, welche ihm vorliegen würden, ihm ausschließlich von der römisch 40 , welche das zum Erstbeschwerdeführer bestehende Beamtendienstrechtsverhältnis zu verwalten habe, zur Verfügung gestellt worden seien. Er verfüge über keine anderen Daten des Erstbeschwerdeführers. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2020 wurde der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er ihm keinerlei Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt hat (Spruchpunkt 1.). Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, dem Erstbeschwerdeführer eine Auskunft

Art. 15

DSGVO über dessen konkret verarbeitete Stammdaten

Spruchpunkt 2 [gemeint: Spruchpunkt 1.] zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2020 wurde der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er ihm keinerlei Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt hat (Spruchpunkt 1.). Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, dem Erstbeschwerdeführer eine Auskunft

Artikel 15

, DSGVO über dessen konkret verarbeitete Stammdaten

Spruchpunkt 2 [gemeint: Spruchpunkt 1.] zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid insoweit Beschwerde, als er die Abweisung seiner Datenschutzbeschwerde betreffend eine Auskunft über die Herkunft seiner Daten bekämpfte. Als maßgeblich wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer bereits im Rahmen seines Antwortschreibens auf das Auskunftsbegehren des Erstbeschwerdeführers bzw. präzisierend im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde Auskunft über die Herkunft seiner personenbezogenen Daten, welche vom Zweitbeschwerdeführer verarbeitet werden, erteilt hat. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers: Der Zweitbeschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertritt bzw. vertrat seine Mandantschaft, die XXXX , in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Erstbeschwerdeführer.Der Zweitbeschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertritt bzw. vertrat seine Mandantschaft, die römisch 40 , in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Erstbeschwerdeführer. Aufgrund des am 08.05.2019 vom Erstbeschwerdeführer gestellten Antrags auf Auskunft

Art. 15

DSGVO gab der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer bekannt, dass ihm die personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers seitens seiner Mandantschaft ausschließlich zur Verwendung in zwischen seiner Mandantschaft und dem Erstbeschwerdeführer behängenden Verfahren übermittelt worden seien. Die Informationen würden schon seit jeher den Gegenstand diverser verwaltungsgerichtlicher Verfahren bilden und als Verfahrenspartei kenne der Erstbeschwerdeführer die vom Zweitbeschwerdeführer dort erstatteten Schriftsätze und das Verfahrensvorbringen im Detail. Sollten die Daten dort nicht ohnedies bereits zur Gänze beinhaltet sein, würden sie aktuell seiner beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterfallen. Aufgrund des am 08.05.2019 vom Erstbeschwerdeführer gestellten Antrags auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO gab der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer bekannt, dass ihm die personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers seitens seiner Mandantschaft ausschließlich zur Verwendung in zwischen seiner Mandantschaft und dem Erstbeschwerdeführer behängenden Verfahren übermittelt worden seien. Die Informationen würden schon seit jeher den Gegenstand diverser verwaltungsgerichtlicher Verfahren bilden und als Verfahrenspartei kenne der Erstbeschwerdeführer die vom Zweitbeschwerdeführer dort erstatteten Schriftsätze und das Verfahrensvorbringen im Detail. Sollten die Daten dort nicht ohnedies bereits zur Gänze beinhaltet sein, würden sie aktuell seiner beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterfallen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2020 wurde festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er ihm keinerlei Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt hat (Spruchpunkt 1.). Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, dem Erstbeschwerdeführer eine Auskunft

Art. 15

DSGVO über dessen konkret verarbeitete Stammdaten

Spruchpunkt 2 [gemeint: Spruchpunkt 1.] zu erteilen (Spruchpunkt 2.).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2020 wurde festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er ihm keinerlei Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt hat (Spruchpunkt 1.). Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, dem Erstbeschwerdeführer eine Auskunft

Artikel 15

, DSGVO über dessen konkret verarbeitete Stammdaten

Spruchpunkt 2 [gemeint: Spruchpunkt 1.] zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers richtet sich gegen Spruchpunkt

  1. und
  2. dieses Bescheides. Als maßgeblich wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer keine Auskunft über dessen konkret verarbeitete Name, Titel (i. S. von akademischer Grad) und Anschrift erteilt hat.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem hg. Gerichtsakt. Die Einschränkung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und insbesondere aus den dort gestellten Anträgen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Die Beschwerdeführer bekämpfen in ihren jeweiligen Beschwerden nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerden wurden jeweils

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerden wurden jeweils

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.3.
  2. Rechtslage Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: § 24 Abs. 1 und 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 12 Abs. 4, Art. 15 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 lit. i und j, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 58 Abs. 2 lit. c und Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 idgF; § 9 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idgF. Diese Bestimmungen sind auch in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen, darüber hinaus ist Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO von Relevanz.Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Paragraph 24, Absatz eins und 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Artikel 12, Absatz 4,, Artikel 15, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz eins, Litera i und j, Artikel 57, Absatz eins, Litera f,, Artikel 58, Absatz 2, Litera c und Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016, Seite 1 idgF; Paragraph 9, Absatz eins, 2, 3 und 4 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, idgF. Diese Bestimmungen sind auch in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen, darüber hinaus ist Artikel 14, Absatz 5, Litera a, DSGVO von Relevanz. § 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG lauten: „§ 24.

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.„§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ Art 12 DSGVO lautet:Artikel 12, DSGVO lautet: „Art. 12 DSGVO „"Art". 12 DSGVO Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1)Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen

den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen

den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. 2Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. 3Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2)Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte

den Artikeln 15 bis 22. 2In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte

den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag

den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. 2Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. 3Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. 4Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4)Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(5)Informationen

den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen

den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 2Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

  1. a)ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
  2. b)sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

(6)Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag

den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

(7)Die Informationen, die den betroffenen Personen

den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. 2Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.

(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen,

Artikel 92

delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.“ Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO lautet:Artikel 14, Absatz 5, Litera a, DSGVO lautet: „Art. 14 DSGVO„"Art". 14 DSGVO Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

(5)Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit
  1. a)die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt;“ Art 15 DSGVO lautet:Artikel 15, DSGVO lautet: „Art. 15 DSGVO „"Art". 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
  2. a)die Verarbeitungszwecke;
  3. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  4. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  5. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  6. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  7. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  8. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  9. h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien

Artikel 46im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie

Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ Art. 23 Abs. 1 lit i und j lauten:Artikel 23, Absatz eins, Litera i und j lauten: „Art. 23 DSGVO„"Art". 23 DSGVO Beschränkungen Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte

den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:

  1. i)den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
  2. j)die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet: „Art. 57 DSGVO„"Art". 57 DSGVO Aufgaben Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet […]
  3. f)sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes

Artikel 80

befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“ Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO lautet:Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO lautet: „Art. 58 DSGVO„"Art". 58 DSGVO Befugnisse Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, c) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen“ Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: „Art. 77 DSGVO„"Art". 77 DSGVO Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“ § 9 Abs. 1 bis 4 RAO lauten:Paragraph 9, Absatz eins bis 4 RAO lauten: § 9.
(1)Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz

zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.Paragraph 9,

(1)Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz

zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. […]

(2)Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft. Handelt es sich bei diesen Gesellschaftern oder Aufsichtsorganen nicht um Rechtsanwälte, so hat sie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit zu verpflichten und für die verlässliche Einhaltung dieser Verpflichtung hinreichend vorzukehren; Entsprechendes gilt für die vom Rechtsanwalt herangezogenen Hilfskräfte.[…],
(2)Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft. Handelt es sich bei diesen Gesellschaftern oder Aufsichtsorganen nicht um Rechtsanwälte, so hat sie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit zu verpflichten und für die verlässliche Einhaltung dieser Verpflichtung hinreichend vorzukehren; Entsprechendes gilt für die vom Rechtsanwalt herangezogenen Hilfskräfte.
(3)Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.
(3)Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Absatz 2, zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.
(4)Soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 DSG berufen.
(4)Soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Paragraph eins, DSG berufen. 3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers Der Erstbeschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass der Zweitbeschwerdeführer ihm nach wie vor nicht offengelegt habe, woher seine personenbezogenen Daten, welche vom Zweitbeschwerdeführer verarbeitet würden, konkret stammen würden und daher die Auskunft nicht den Erfordernissen des Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO entspreche. Der Erstbeschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass der Zweitbeschwerdeführer ihm nach wie vor nicht offengelegt habe, woher seine personenbezogenen Daten, welche vom Zweitbeschwerdeführer verarbeitet würden, konkret stammen würden und daher die Auskunft nicht den Erfordernissen des Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO entspreche. Der Erstbeschwerdeführer übersieht jedoch, dass der Zweitbeschwerdeführer ihm – wie festgestellt – bereits mit Antwortschreiben vom 13.05.2019 und Stellungnahme vom 08.07.2019 mitgeteilt hat, dass alle Daten, welche ihm mit Bezug auf die Person des Erstbeschwerdeführers vorliegen würden, ihm seitens seiner Mandantschaft, der XXXX bzw. im Speziellen von der XXXX welche das zum Erstbeschwerdeführer bestehende Beamtendienstrechtsverhältnis zu verwalten habe, zur Verfügung gestellt worden seien und er über keine anderen Daten des Erstbeschwerdeführers verfüge.Der Erstbeschwerdeführer übersieht jedoch, dass der Zweitbeschwerdeführer ihm – wie festgestellt – bereits mit Antwortschreiben vom 13.05.2019 und Stellungnahme vom 08.07.2019 mitgeteilt hat, dass alle Daten, welche ihm mit Bezug auf die Person des Erstbeschwerdeführers vorliegen würden, ihm seitens seiner Mandantschaft, der römisch 40 bzw. im Speziellen von der römisch 40 welche das zum Erstbeschwerdeführer bestehende Beamtendienstrechtsverhältnis zu verwalten habe, zur Verfügung gestellt worden seien und er über keine anderen Daten des Erstbeschwerdeführers verfüge. Damit ist der Zweitbeschwerdeführer dem Auskunftsbegehren des Erstbeschwerdeführers über die Herkunft der Daten aber ausreichend konkret nachgekommen, sodass es dem Erstbeschwerdeführer nunmehr möglich ist, seine Betroffenenrechte gegenüber der XXXX bzw. dem XXXX wahrzunehmen. Damit ist der Zweitbeschwerdeführer dem Auskunftsbegehren des Erstbeschwerdeführers über die Herkunft der Daten aber ausreichend konkret nachgekommen, sodass es dem Erstbeschwerdeführer nunmehr möglich ist, seine Betroffenenrechte gegenüber der römisch 40 bzw. dem römisch 40 wahrzunehmen. Die offensichtliche Vermutung des Erstbeschwerdeführers, dass der Zweitbeschwerdeführer seine personenbezogenen Daten von anderen Stellen, als den bereits beauskunfteten Stellen erhalten hätte, also der Zweitbeschwerdeführer ihm diesbezüglich eine „Falschauskunft“ erteilt hätte, ist nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ist ausschließlich die behauptete Nichterteilung der Auskunft über die Herkunft der Daten

Art. 15Abs.

1 lit g DSGVO. Da die Auskunft über die Herkunft der Daten jedoch bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erteilt wurde, war die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abzuweisen. Die offensichtliche Vermutung des Erstbeschwerdeführers, dass der Zweitbeschwerdeführer seine personenbezogenen Daten von anderen Stellen, als den bereits beauskunfteten Stellen erhalten hätte, also der Zweitbeschwerdeführer ihm diesbezüglich eine „Falschauskunft“ erteilt hätte, ist nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ist ausschließlich die behauptete Nichterteilung der Auskunft über die Herkunft der Daten

Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO.

Da die Auskunft über die Herkunft der Daten jedoch bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erteilt wurde, war die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abzuweisen. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers: Der Zweitbeschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit in § 9 Abs. 4 RAO der Auskunftserteilung

Art. 15DSGVO entgegenstehe.

Zudem sei immer vollkommen klar gewesen, dass Name, Titel und Anschrift des Erstbeschwerdeführers unumgänglich verarbeitet würden und lege Art. 15 DSGVO keine bestimmte Art fest, wie allenfalls zu beauskunftende Daten zu beauskunften seien. Wenn und insoweit in an den Betroffenen gerichteten Schreiben die zu beauskunftenden Daten, nämlich Name, Titel und Anschrift bereits in der Anschrift enthalten seien, sei damit einer allfälligen Pflicht zur Beauskunftung bereits genüge getan. Der Erstbeschwerdeführer habe die Informationen, welche bzw. soweit sie ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erteilt werden können, auch im Weg über die von ihm in Vertretung seiner Mandantschaft, der XXXX , in den vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX geführten Verfahren eingebrachten Schriftsätze, in welchen dessen Name, akademischer Grad und Adresse schon im Rubrum angeführt werden, bereits erhalten. Art 14 DSGVO gehöre ebenso zu Abschnitt 2 DSGVO wie Art. 15, beide würden daher insoweit auf denselben Grundwertungen basieren und denselben Grundzwecken dienen. Wenn aber schon initial Informationen nicht zu erteilen sind, seien sie es auch über Aufforderung nicht.Der Zweitbeschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Paragraph 9, Absatz 4, RAO der Auskunftserteilung

Artikel 15, DSGVO entgegenstehe.

Zudem sei immer vollkommen klar gewesen, dass Name, Titel und Anschrift des Erstbeschwerdeführers unumgänglich verarbeitet würden und lege Artikel 15, DSGVO keine bestimmte Art fest, wie allenfalls zu beauskunftende Daten zu beauskunften seien. Wenn und insoweit in an den Betroffenen gerichteten Schreiben die zu beauskunftenden Daten, nämlich Name, Titel und Anschrift bereits in der Anschrift enthalten seien, sei damit einer allfälligen Pflicht zur Beauskunftung bereits genüge getan. Der Erstbeschwerdeführer habe die Informationen, welche bzw. soweit sie ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erteilt werden können, auch im Weg über die von ihm in Vertretung seiner Mandantschaft, der römisch 40 , in den vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 geführten Verfahren eingebrachten Schriftsätze, in welchen dessen Name, akademischer Grad und Adresse schon im Rubrum angeführt werden, bereits erhalten. Artikel 14, DSGVO gehöre ebenso zu Abschnitt 2 DSGVO wie Artikel 15,, beide würden daher insoweit auf denselben Grundwertungen basieren und denselben Grundzwecken dienen. Wenn aber schon initial Informationen nicht zu erteilen sind, seien sie es auch über Aufforderung nicht. Dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers ist nicht zu folgen: Wie die belangte Behörde nämlich zutreffend ausgeführt hat, kann sich die betroffene Person

§ 9Abs.

4 RAO nur insoweit nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie des § 1 DSG berufen, wie dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert. Daraus ergibt sich aber gerade nicht, dass – wie der Zweitbeschwerdeführer vermeint - im Ergebnis der Rechtsanwalt dem Interessengegner seines Klienten selbst dann nichts offenzulegen hat, wenn dieser

Art. 15

DSGVO Betroffener ist, sondern vielmehr, dass die Berufung des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nur lediglich punktuell und unter klar definierten Voraussetzungen erfolgen kann (siehe Erläuterungen Regierungsvorlage 65 BlgNR XXVI. GP, Seite 160). Der Zweitbeschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nicht konkret dargelegt, inwiefern die Beauskunftung der in Rede stehenden Stammdaten des Erstbeschwerdeführers seine berufliche Verschwiegenheit verletzen würde. Dazu kommt der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer selbst vorbringt, dass er diese Daten bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens durch Einbringung von Schriftsätzen dem Erstbeschwerdeführer übermittelt hat, womit aber im Ergebnis auszuschließen ist, dass eine Beauskunftung der Stammdaten des Erstbeschwerdeführers die berufliche Verschwiegenheit des Zweitbeschwerdeführers verletzt. Wie die belangte Behörde nämlich zutreffend ausgeführt hat, kann sich die betroffene Person

Paragraph 9, Absatz 4, RAO nur insoweit nicht auf die Rechte der Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie des Paragraph eins, DSG berufen, wie dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert. Daraus ergibt sich aber gerade nicht, dass – wie der Zweitbeschwerdeführer vermeint - im Ergebnis der Rechtsanwalt dem Interessengegner seines Klienten selbst dann nichts offenzulegen hat, wenn dieser

Artikel 15

, DSGVO Betroffener ist, sondern vielmehr, dass die Berufung des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nur lediglich punktuell und unter klar definierten Voraussetzungen erfolgen kann (siehe Erläuterungen Regierungsvorlage 65 BlgNR römisch 26 . GP, Seite 160). Der Zweitbeschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nicht konkret dargelegt, inwiefern die Beauskunftung der in Rede stehenden Stammdaten des Erstbeschwerdeführers seine berufliche Verschwiegenheit verletzen würde. Dazu kommt der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer selbst vorbringt, dass er diese Daten bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens durch Einbringung von Schriftsätzen dem Erstbeschwerdeführer übermittelt hat, womit aber im Ergebnis auszuschließen ist, dass eine Beauskunftung der Stammdaten des Erstbeschwerdeführers die berufliche Verschwiegenheit des Zweitbeschwerdeführers verletzt. Wenn der Zweitbeschwerdeführer vorbringt, dass personenbezogene Daten, welche dem Erstbeschwerdeführer bekannt seien, in analoger Anwendung des Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO nicht zu beauskunften seien, so ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15 DSGVO keine derartige Ausnahme vom Recht auf Auskunftserteilung kennt. Es ist diesbezüglich auch nicht von einer planwidrigen Lücke auszugehen, welche die Anwendung der Ausnahme des Art. 14 Abs. 5 lit. a auf Art. 15 DSGVO ermöglichen würde (Dix in Simitis | Hornung | Spiecker [Hrsg], Artikel 15, Rn. 36). Dies erhellt auch aus dem Umstand, dass Art. 14 DSGVO eine Informationspflicht bzw. Auskunftserteilung an den Betroffenen initial bzw. aus Eigenem in den genannten Fällen vorsieht, während Art. 15 DSGVO „nur“ eine Auskunftserteilung auf Antrag des Betroffenen vorsieht. Bei der Ausübung des Auskunftsrechts geht es darum, dass die betroffene Person an die Information gelangen kann, welche Daten aktuell durch den Verantwortlichen verarbeitet werden (und ihm allenfalls auch die Ausübung seines Berichtigungs- oder Löschungsrechts zu ermöglichen, siehe dazu auch die Rechtsprechung des EuGH zur Rechtslage nach Art. 12 lit. a der Richtlinie 95/46/EG, EuGH 17.07.2014, C-141/12 und C-372/12 [YS und MS] Rn 59), weshalb eine Differenzierung zwischen Art. 14 Abs. 5 und Art. 15 DSGVO sachgerecht scheint.Wenn der Zweitbeschwerdeführer vorbringt, dass personenbezogene Daten, welche dem Erstbeschwerdeführer bekannt seien, in analoger Anwendung des Artikel 14, Absatz 5, Litera a, DSGVO nicht zu beauskunften seien, so ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 15, DSGVO keine derartige Ausnahme vom Recht auf Auskunftserteilung kennt. Es ist diesbezüglich auch nicht von einer planwidrigen Lücke auszugehen, welche die Anwendung der Ausnahme des Artikel 14, Absatz 5, Litera a, auf Artikel 15, DSGVO ermöglichen würde (Dix in Simitis | Hornung | Spiecker [Hrsg], Artikel 15, Rn. 36). Dies erhellt auch aus dem Umstand, dass Artikel 14, DSGVO eine Informationspflicht bzw. Auskunftserteilung an den Betroffenen initial bzw. aus Eigenem in den genannten Fällen vorsieht, während Artikel 15, DSGVO „nur“ eine Auskunftserteilung auf Antrag des Betroffenen vorsieht. Bei der Ausübung des Auskunftsrechts geht es darum, dass die betroffene Person an die Information gelangen kann, welche Daten aktuell durch den Verantwortlichen verarbeitet werden (und ihm allenfalls auch die Ausübung seines Berichtigungs- oder Löschungsrechts zu ermöglichen, siehe dazu auch die Rechtsprechung des EuGH zur Rechtslage nach Artikel 12, Litera a, der Richtlinie 95/46/EG, EuGH 17.07.2014, C-141/12 und C-372/12 [YS und MS] Rn 59), weshalb eine Differenzierung zwischen Artikel 14, Absatz 5 und Artikel 15, DSGVO sachgerecht scheint. Soweit der Zweitbeschwerdeführer vorbringt, dass Art. 15 DSGVO keine konkrete Form der Auskunftserteilung vorsehe und er die Stammdaten des Erstbeschwerdeführers diesem bereits durch die Bekanntgabe der Daten im Schriftverkehr bzw. in Schriftsätzen der geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitgeteilt habe, ist abermals darauf hinzuweisen, dass das Auskunftsbegehren auf die Mitteilung der aktuell verarbeiteten Daten gerichtet ist und durch eine Mitteilung, die vor dem Auskunftsbegehren und in anderem Zusammenhang ergangen ist oder durch die bloße Verwendung zur Adressierung des Erstbeschwerdeführers dem Auskunftsbegehren nicht Genüge getan wird.Soweit der Zweitbeschwerdeführer vorbringt, dass Artikel 15, DSGVO keine konkrete Form der Auskunftserteilung vorsehe und er die Stammdaten des Erstbeschwerdeführers diesem bereits durch die Bekanntgabe der Daten im Schriftverkehr bzw. in Schriftsätzen der geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitgeteilt habe, ist abermals darauf hinzuweisen, dass das Auskunftsbegehren auf die Mitteilung der aktuell verarbeiteten Daten gerichtet ist und durch eine Mitteilung, die vor dem Auskunftsbegehren und in anderem Zusammenhang ergangen ist oder durch die bloße Verwendung zur Adressierung des Erstbeschwerdeführers dem Auskunftsbegehren nicht Genüge getan wird. Überdies sieht die Bestimmung des Art 15 Abs. Satz 3 DSGVO (welche auf alle der Auskunftspflicht unterliegenden Informationen anzuwenden ist; siehe Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 34 [Stand 1.10.2018, rdb.at]) vor, dass der betroffenen Person die Daten in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Antragstellung elektronisch erfolgte, sofern sie nichts Anderes angibt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Antragstellung postalisch, sodass die Informationen postalisch zu übermitteln sind. Daraus folgt aber, dass es gerade nicht ausreichend ist, im Zuge eines Antrags auf Auskunftserteilung

Art. 15DSGVO, pauschal auf die im Schriftverkehr bzw.

in Schriftsätzen genannten Daten zu verweisen, da sich aus dem Schutzzweck der Norm ergibt, dass der Auskunftswerber aus der erteilten Information quasi „auf den ersten Blick“ und mit hinreichender Sicherheit herauslesen können muss, welche Daten über ihn verarbeitet werden. Überdies sieht die Bestimmung des Artikel 15, Abs. Satz 3 DSGVO (welche auf alle der Auskunftspflicht unterliegenden Informationen anzuwenden ist; siehe Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 34 [Stand 1.10.2018, rdb.at]) vor, dass der betroffenen Person die Daten in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Antragstellung elektronisch erfolgte, sofern sie nichts Anderes angibt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Antragstellung postalisch, sodass die Informationen postalisch zu übermitteln sind. Daraus folgt aber, dass es gerade nicht ausreichend ist, im Zuge eines Antrags auf Auskunftserteilung

Artikel 15, DSGVO, pauschal auf die im Schriftverkehr bzw.

in Schriftsätzen genannten Daten zu verweisen, da sich aus dem Schutzzweck der Norm ergibt, dass der Auskunftswerber aus der erteilten Information quasi „auf den ersten Blick“ und mit hinreichender Sicherheit herauslesen können muss, welche Daten über ihn verarbeitet werden. Im Übrigen geht aus der Argumentation des Zweitbeschwerdeführers hervor, dass die genannten Kontaktdaten nicht unter die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung fallen, da er sie ja bereits in Schriftsätzen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer verwendet hat. Aus dem Gesagten folgt, dass der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer keine Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten Name, Titel (gemeint wohl: akademischer Grad) und Anschrift erteilt hat und daher auch seine Beschwerde abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zwar insofern eine gewisse Unschärfe aufweist, als auf die Nicht-Beauskunftung von „Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift)“ Bezug genommen wird, aus der Begründung des Bescheides erhellt jedoch, dass (lediglich) diese drei genannten Datenarten gemeint sind, weshalb Spruchpunkt 1. so zu interpretieren ist, dass er sich auf diese drei Datenarten bezieht. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags (ein solcher wurde vom Zweitbeschwerdeführer gestellt, der Erstbeschwerdeführer beantragte ausdrücklich keine mündliche Verhandlung) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags (ein solcher wurde vom Zweitbeschwerdeführer gestellt, der Erstbeschwerdeführer beantragte ausdrücklich keine mündliche Verhandlung) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut der DSGVO und des DSG erschließbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut der DSGVO und des DSG erschließbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W214.2231476.2.00

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