F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) stellte am 08.05.2019 einen Antrag auf Auskunft
DSGVO an den Zweitbeschwerdeführer (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) und ersuchte um Auskunft über seine personenbezogenen Daten, welche der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsvertretung der XXXX über ihn verarbeite bzw. abgespeichert habe, sowie um Übersendung einer Kopie
3 DSGVO. 1. Der Erstbeschwerdeführer (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) stellte am 08.05.2019 einen Antrag auf Auskunft
, DSGVO an den Zweitbeschwerdeführer (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) und ersuchte um Auskunft über seine personenbezogenen Daten, welche der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsvertretung der römisch 40 über ihn verarbeite bzw. abgespeichert habe, sowie um Übersendung einer Kopie
1 Z 3 B-VG und brachte vor, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten abgelaufen sei. 6. Am 26.02.2020 erhob der Erstbeschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und brachte vor, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten abgelaufen sei. 7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er ihm keinerlei Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, dem Erstbeschwerdeführer eine Auskunft
DSGVO über dessen konkret verarbeitete Stammdaten
Spruchpunkt 2 [gemeint: Spruchpunkt 1., Anm.] zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er ihm keinerlei Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, dem Erstbeschwerdeführer eine Auskunft
, DSGVO über dessen konkret verarbeitete Stammdaten
Spruchpunkt 2 [gemeint: Spruchpunkt 1., Anm.] zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) zunächst aus, dass zu überprüfen gewesen sei, ob das Interesse der durch den Zweitbeschwerdeführer vertretenen Mandantschaft, welches der Zweitbeschwerdeführer nach § 9 Abs. 4 RAO einem allfälligen Auskunftsanspruch des Erstbeschwerdeführers entgegenhalten könne, derart gewichtig sei, dass dies die Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall rechtfertige. Es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Interesse der durch den Zweitbeschwerdeführer vertretenen Mandantschaft und das Interesse des Zweitbeschwerdeführers an der Ausübung der Anwaltschaft jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Erstbeschwerdeführer einem vollständigen Auskunftsanspruch zurecht entgegengehalten worden sei, da naheliegend sei, dass sich der Erstbeschwerdeführer weitere rechtliche Schritte vorbehalte und eine Auskunft, ob und welche Beweismittel vorhanden seien, die Situation der Mandantschaft des Zweitbeschwerdeführers negativ beeinflussen könne. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich zumindest die konkrete Beauskunftung der Datenkategorien Name, Titel und Anschrift auf die Situation der Mandantschaft des Zweitbeschwerdeführers nachteilig auswirken würde. So ergebe sich der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer die genannten Datenkategorien verarbeite, bereits aus der Überlegung, dass er das Schreiben vom 18.05.2019 an den Erstbeschwerdeführer namentlich adressiert habe und daher ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse an den genannten Stammdaten (Name, Titel und Anschrift) nicht erkennbar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass sich eine Ausnahme vom Grundrecht auf Datenschutz und den damit verbundenen Betroffenenrechten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf das absolut Notwendigste beschränken müsste und auch die Beschränkung der Betroffenenrechte
4 RAO nur so weit gehe, wie dies das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordere. Die belangte Behörde übersehe nicht, dass dem Erstbeschwerdeführer die tatsächlichen Eintragungen seines Namens und seiner Anschrift im System des Zweitbeschwerdeführers insofern bekannt seien, als diese Daten bereits in der Kopfzeile des Schreibens vom 13.05.2019, welches der Erstbeschwerdeführer erhalten habe, angegeben seien. Allerdings kenne das in Art. 15 DSGVO verankerte Auskunftsrecht keine mit Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO vergleichbare Ausnahme für den Fall, dass die betroffene Person bereits über gewisse Informationen verfüge. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) zunächst aus, dass zu überprüfen gewesen sei, ob das Interesse der durch den Zweitbeschwerdeführer vertretenen Mandantschaft, welches der Zweitbeschwerdeführer nach Paragraph 9, Absatz 4, RAO einem allfälligen Auskunftsanspruch des Erstbeschwerdeführers entgegenhalten könne, derart gewichtig sei, dass dies die Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall rechtfertige. Es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Interesse der durch den Zweitbeschwerdeführer vertretenen Mandantschaft und das Interesse des Zweitbeschwerdeführers an der Ausübung der Anwaltschaft jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Erstbeschwerdeführer einem vollständigen Auskunftsanspruch zurecht entgegengehalten worden sei, da naheliegend sei, dass sich der Erstbeschwerdeführer weitere rechtliche Schritte vorbehalte und eine Auskunft, ob und welche Beweismittel vorhanden seien, die Situation der Mandantschaft des Zweitbeschwerdeführers negativ beeinflussen könne. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich zumindest die konkrete Beauskunftung der Datenkategorien Name, Titel und Anschrift auf die Situation der Mandantschaft des Zweitbeschwerdeführers nachteilig auswirken würde. So ergebe sich der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer die genannten Datenkategorien verarbeite, bereits aus der Überlegung, dass er das Schreiben vom 18.05.2019 an den Erstbeschwerdeführer namentlich adressiert habe und daher ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse an den genannten Stammdaten (Name, Titel und Anschrift) nicht erkennbar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass sich eine Ausnahme vom Grundrecht auf Datenschutz und den damit verbundenen Betroffenenrechten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf das absolut Notwendigste beschränken müsste und auch die Beschränkung der Betroffenenrechte
Paragraph 9, Absatz 4, RAO nur so weit gehe, wie dies das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordere. Die belangte Behörde übersehe nicht, dass dem Erstbeschwerdeführer die tatsächlichen Eintragungen seines Namens und seiner Anschrift im System des Zweitbeschwerdeführers insofern bekannt seien, als diese Daten bereits in der Kopfzeile des Schreibens vom 13.05.2019, welches der Erstbeschwerdeführer erhalten habe, angegeben seien. Allerdings kenne das in Artikel 15, DSGVO verankerte Auskunftsrecht keine mit Artikel 13, Absatz 4, DSGVO und Artikel 14, Absatz 5, Litera a, DSGVO vergleichbare Ausnahme für den Fall, dass die betroffene Person bereits über gewisse Informationen verfüge.
Der Erstbeschwerdeführer brachte zunächst (soweit für das gegenständliche Verfahren relevant) vor, dass er Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in jenem Umfang erhebe, als die belangte Behörde sein Begehren auf Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer ihn in seinem Recht auf Auskunft dadurch verletzt habe, indem er ihm keine Auskunft im Sinne des Artikel 15, (Herkunft der Daten) erteilt habe, abgewiesen habe (Spruchpunkt 3.). Die Beantwortung dieser Frage über die Herkunft der Daten könne wohl kaum der anwaltlichen Verschwiegenheit entgegenstehen, oder ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis sein, mit der Offenbarung, woher seine Daten stammen würden, könne wohl keine Schwächung des Prozessstandpunktes des Zweitbeschwerdeführers einhergehen. Er habe nicht um die Bekanntgabe bzw. Herausgabe irgendwelcher Prozessunterlagen ersucht, es fehle an nachvollziehbaren und konkreten Aussagen des Zweitbeschwerdeführers, was exemplarisch in diesem anhängigen Verfahren den Prozessstandpunkt des Zweitbeschwerdeführers hätte schwächen können. Es gebe fünf mögliche Stellen, woher der Zweitbeschwerdeführer die Daten hätte bekommen können. Es gehe darum, wer aus dem Bereich der römisch 40 (Dienstbehörde/Magistrat), römisch 40 oder seitens römisch 40 dem Zweitbeschwerdeführer seine Daten übermittelt oder weitergeleitet habe. Der ins Treffen geführte Paragraph 9, Absatz 2, RAO bilde keine taugliche rechtliche Grundlage, die Auskunft über die Herkunft der Daten
Der Zweitbeschwerdeführer führte zunächst aus, den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte
Auch scheinbar unverfängliche Daten könnten in einer Rechtsverfolgung von Interesse sein, wie etwa, dass dem Rechtsanwalt bzw. dem Mandanten eine andere als die vom Gegner angeführte Adresse bekannt sei. Die Darlegung, welche Gründe für die Beschränkung der Auskunft sprechen würden, würde den Sinn des Rechts auf Auskunftsbeschränkung konterkarieren. Dass diejenigen Daten, welche im Bescheid der belangten Behörde explizit erwähnt worden seien, nämlich Name, Titel und Anschrift unumgänglich verarbeitet würden, sei immer vollkommen klar und offengelegt worden. Ob es noch andere Daten dieser Kategorie gebe, die nicht geoffenbart worden seien, unterfalle dagegen § 9 RAO. Zudem lege Art. 15 DSGVO keine bestimmte Art fest, wie allenfalls zu beauskunftende Daten zu beauskunften seien. Wenn und insoweit im an den Betroffenen gerichteten Schreiben die zu beauskunftenden Daten, nämlich Name, Titel und Anschrift bereits in der Anschrift enthalten seien, wäre damit einer allfälligen Pflicht zur Beauskunftung bereits Genüge getan. Und wenn es das nicht tue, stehe darüberhinausgehende Auskunft aus den genannten Gründen nicht zu.Der Zweitbeschwerdeführer führte zunächst aus, den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte 1. und 2. anzufechten. Weiters wurde vorgebracht, dass der belangten Behörde keine Abwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, RAO zustehe, vielmehr müsse der Rechtsanwalt die Abwägung treffen, von welchen Informationen die Preisgabe dem Interesse des Mandanten zuwiderlaufe. Es sei sogar die Tatsache, dass ein Mandat bestehe, bereits eine Paragraph 9, Absatz 4, RAO unterfallende Tatsache. Im Ergebnis habe der Rechtsanwalt dem Interessengegner seines Klienten auch dann nichts offenzulegen, selbst wenn dieser
Auch scheinbar unverfängliche Daten könnten in einer Rechtsverfolgung von Interesse sein, wie etwa, dass dem Rechtsanwalt bzw. dem Mandanten eine andere als die vom Gegner angeführte Adresse bekannt sei. Die Darlegung, welche Gründe für die Beschränkung der Auskunft sprechen würden, würde den Sinn des Rechts auf Auskunftsbeschränkung konterkarieren. Dass diejenigen Daten, welche im Bescheid der belangten Behörde explizit erwähnt worden seien, nämlich Name, Titel und Anschrift unumgänglich verarbeitet würden, sei immer vollkommen klar und offengelegt worden. Ob es noch andere Daten dieser Kategorie gebe, die nicht geoffenbart worden seien, unterfalle dagegen Paragraph 9, RAO. Zudem lege Artikel 15, DSGVO keine bestimmte Art fest, wie allenfalls zu beauskunftende Daten zu beauskunften seien. Wenn und insoweit im an den Betroffenen gerichteten Schreiben die zu beauskunftenden Daten, nämlich Name, Titel und Anschrift bereits in der Anschrift enthalten seien, wäre damit einer allfälligen Pflicht zur Beauskunftung bereits Genüge getan. Und wenn es das nicht tue, stehe darüberhinausgehende Auskunft aus den genannten Gründen nicht zu.
DSGVO irrelevant sei und den Zweitbeschwerdeführer jedenfalls nicht von einer Pflicht zur Auskunftserteilung entbinde, wenn der Erstbeschwerdeführer etwa seine eigenen Stammdaten kenne und höchstpersönlich verwende. Eine solche Argumentation würde die Bestimmung des Art. 15 DSGVO ad absurdum führen, da letztendlich jede betroffene Person die eigenen Stammdaten kennen werde. Der Zweitbeschwerdeführer verkenne hierbei, dass es vielmehr Sinn und Zweck des Rechts auf Auskunft
DSGVO sei, der betroffenen Person zu ermöglichen weitere Betroffenenrechte – wie etwa Löschung oder Berichtigung – geltend zu machen. Insofern sei es von Bedeutung, dass einem Auskunftswerber der tatsächliche und vorhandene Datenbestand (auch wenn er unrichtig sein sollte) zu beauskunften sei.13. Mit Schreiben vom 08.06.2020 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab ebenfalls eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass es im Sinne einer gebotenen, unionsrechtskonformen Interpretation des Paragraph 9, Absatz 4, RAO nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein könne, die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht pauschal und gänzlich einer Kontrolle der Datenschutzbehörde zu entziehen. Insbesondere würden, anders als der Zweitbeschwerdeführer behaupte, andere Gesetze – soweit sie eine Auskunftsbeschränkung vorsehen – nicht uneingeschränkt Artikel 15, DSGVO vorgehen, sondern seien Ausnahmen und Beschränkungen, entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, nur auf das absolut Notwendige zu reduzieren. Soweit der Zweitbeschwerdeführer vorbringe, dass keinerlei Auskünfte zu erteilen seien, sei festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits selbst – vor Erhebung einer Beschwerde des Erstbeschwerdeführers an die Datenschutzbehörde – diesem Zwecke der Verarbeitung und Herkunft der Daten beauskunftet habe. Weiters sei im Zuge des Verfahren vor der belangten Behörde, als auch in der erhobenen Bescheidbeschwerde vom Zweitbeschwerdeführer für die gegenständliche Auskunftserteilung nicht vorgebracht worden, inwiefern eine Beauskunftung der Stammdaten des Erstbeschwerdeführers dem tatsächlichen Interesse seiner Mandantschaft widersprechen würde, sondern beschränke sich der Zweitbeschwerdeführer darauf, pauschal Beispiele aus dem „Alltag“ anzuführen. Hierbei verkenne er jedoch, dass es zur Beschränkung des Artikel 15, DSGVO aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht stets einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls bedürfe. Es sei überdies festzuhalten, dass es im Hinblick auf eine Auskunft
, DSGVO irrelevant sei und den Zweitbeschwerdeführer jedenfalls nicht von einer Pflicht zur Auskunftserteilung entbinde, wenn der Erstbeschwerdeführer etwa seine eigenen Stammdaten kenne und höchstpersönlich verwende. Eine solche Argumentation würde die Bestimmung des Artikel 15, DSGVO ad absurdum führen, da letztendlich jede betroffene Person die eigenen Stammdaten kennen werde. Der Zweitbeschwerdeführer verkenne hierbei, dass es vielmehr Sinn und Zweck des Rechts auf Auskunft
, DSGVO sei, der betroffenen Person zu ermöglichen weitere Betroffenenrechte – wie etwa Löschung oder Berichtigung – geltend zu machen. Insofern sei es von Bedeutung, dass einem Auskunftswerber der tatsächliche und vorhandene Datenbestand (auch wenn er unrichtig sein sollte) zu beauskunften sei.
DSGVO an den Zweitbeschwerdeführer und ersuchte um Auskunft über seine personenbezogenen Daten, welche der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsvertretung der XXXX über ihn verarbeite bzw. abgespeichert habe sowie um Übersendung einer Kopie
3 DSGVO.Der Erstbeschwerdeführer stellte am 08.05.2019 einen Antrag auf Auskunft
, DSGVO an den Zweitbeschwerdeführer und ersuchte um Auskunft über seine personenbezogenen Daten, welche der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsvertretung der römisch 40 über ihn verarbeite bzw. abgespeichert habe sowie um Übersendung einer Kopie
Mit Antwortschreiben vom 13.05.2019 teilte der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer mit, dass alle Daten, welche ihm mit Bezug auf die Person des Erstbeschwerdeführers vorliegen würden, ihm seitens seiner Mandantschaft, der XXXX , im Rahmen des bestehenden Mandates ausschließlich zur Verwendung in zwischen seiner Mandantschaft und dem Erstbeschwerdeführer behängenden Verfahren übermittelt worden seien.Mit Antwortschreiben vom 13.05.2019 teilte der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer mit, dass alle Daten, welche ihm mit Bezug auf die Person des Erstbeschwerdeführers vorliegen würden, ihm seitens seiner Mandantschaft, der römisch 40 , im Rahmen des bestehenden Mandates ausschließlich zur Verwendung in zwischen seiner Mandantschaft und dem Erstbeschwerdeführer behängenden Verfahren übermittelt worden seien. Mit Stellungnahme vom 08.07.2019 gab der Zweitbeschwerdeführer bekannt, dass alle Daten, welche ihm vorliegen würden, ihm ausschließlich von der XXXX , welche das zum Erstbeschwerdeführer bestehende Beamtendienstrechtsverhältnis zu verwalten habe, zur Verfügung gestellt worden seien. Er verfüge über keine anderen Daten des Erstbeschwerdeführers.Mit Stellungnahme vom 08.07.2019 gab der Zweitbeschwerdeführer bekannt, dass alle Daten, welche ihm vorliegen würden, ihm ausschließlich von der römisch 40 , welche das zum Erstbeschwerdeführer bestehende Beamtendienstrechtsverhältnis zu verwalten habe, zur Verfügung gestellt worden seien. Er verfüge über keine anderen Daten des Erstbeschwerdeführers. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2020 wurde der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er ihm keinerlei Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt hat (Spruchpunkt 1.). Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, dem Erstbeschwerdeführer eine Auskunft
DSGVO über dessen konkret verarbeitete Stammdaten
Spruchpunkt 2 [gemeint: Spruchpunkt 1.] zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2020 wurde der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er ihm keinerlei Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt hat (Spruchpunkt 1.). Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, dem Erstbeschwerdeführer eine Auskunft
, DSGVO über dessen konkret verarbeitete Stammdaten
Spruchpunkt 2 [gemeint: Spruchpunkt 1.] zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid insoweit Beschwerde, als er die Abweisung seiner Datenschutzbeschwerde betreffend eine Auskunft über die Herkunft seiner Daten bekämpfte. Als maßgeblich wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer bereits im Rahmen seines Antwortschreibens auf das Auskunftsbegehren des Erstbeschwerdeführers bzw. präzisierend im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde Auskunft über die Herkunft seiner personenbezogenen Daten, welche vom Zweitbeschwerdeführer verarbeitet werden, erteilt hat. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers: Der Zweitbeschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertritt bzw. vertrat seine Mandantschaft, die XXXX , in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Erstbeschwerdeführer.Der Zweitbeschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertritt bzw. vertrat seine Mandantschaft, die römisch 40 , in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Erstbeschwerdeführer. Aufgrund des am 08.05.2019 vom Erstbeschwerdeführer gestellten Antrags auf Auskunft
DSGVO gab der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer bekannt, dass ihm die personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers seitens seiner Mandantschaft ausschließlich zur Verwendung in zwischen seiner Mandantschaft und dem Erstbeschwerdeführer behängenden Verfahren übermittelt worden seien. Die Informationen würden schon seit jeher den Gegenstand diverser verwaltungsgerichtlicher Verfahren bilden und als Verfahrenspartei kenne der Erstbeschwerdeführer die vom Zweitbeschwerdeführer dort erstatteten Schriftsätze und das Verfahrensvorbringen im Detail. Sollten die Daten dort nicht ohnedies bereits zur Gänze beinhaltet sein, würden sie aktuell seiner beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterfallen. Aufgrund des am 08.05.2019 vom Erstbeschwerdeführer gestellten Antrags auf Auskunft
, DSGVO gab der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer bekannt, dass ihm die personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers seitens seiner Mandantschaft ausschließlich zur Verwendung in zwischen seiner Mandantschaft und dem Erstbeschwerdeführer behängenden Verfahren übermittelt worden seien. Die Informationen würden schon seit jeher den Gegenstand diverser verwaltungsgerichtlicher Verfahren bilden und als Verfahrenspartei kenne der Erstbeschwerdeführer die vom Zweitbeschwerdeführer dort erstatteten Schriftsätze und das Verfahrensvorbringen im Detail. Sollten die Daten dort nicht ohnedies bereits zur Gänze beinhaltet sein, würden sie aktuell seiner beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterfallen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2020 wurde festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er ihm keinerlei Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt hat (Spruchpunkt 1.). Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, dem Erstbeschwerdeführer eine Auskunft
DSGVO über dessen konkret verarbeitete Stammdaten
Spruchpunkt 2 [gemeint: Spruchpunkt 1.] zu erteilen (Spruchpunkt 2.).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2020 wurde festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er ihm keinerlei Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt hat (Spruchpunkt 1.). Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, dem Erstbeschwerdeführer eine Auskunft
, DSGVO über dessen konkret verarbeitete Stammdaten
Spruchpunkt 2 [gemeint: Spruchpunkt 1.] zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers richtet sich gegen Spruchpunkt
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerden wurden jeweils
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerden wurden jeweils
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. 2Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. 3Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
den Artikeln 15 bis 22. 2In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte
den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. 2Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. 3Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. 4Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 2Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. 2Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.“ Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO lautet:Artikel 14, Absatz 5, Litera a, DSGVO lautet: „Art. 14 DSGVO„"Art". 14 DSGVO Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ Art. 23 Abs. 1 lit i und j lauten:Artikel 23, Absatz eins, Litera i und j lauten: „Art. 23 DSGVO„"Art". 23 DSGVO Beschränkungen Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte
den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“ Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO lautet:Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO lautet: „Art. 58 DSGVO„"Art". 58 DSGVO Befugnisse Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, c) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen“ Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: „Art. 77 DSGVO„"Art". 77 DSGVO Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.Paragraph 9,
zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. […]
1 lit g DSGVO. Da die Auskunft über die Herkunft der Daten jedoch bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erteilt wurde, war die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abzuweisen. Die offensichtliche Vermutung des Erstbeschwerdeführers, dass der Zweitbeschwerdeführer seine personenbezogenen Daten von anderen Stellen, als den bereits beauskunfteten Stellen erhalten hätte, also der Zweitbeschwerdeführer ihm diesbezüglich eine „Falschauskunft“ erteilt hätte, ist nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ist ausschließlich die behauptete Nichterteilung der Auskunft über die Herkunft der Daten
Da die Auskunft über die Herkunft der Daten jedoch bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erteilt wurde, war die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abzuweisen. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers: Der Zweitbeschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit in § 9 Abs. 4 RAO der Auskunftserteilung
Zudem sei immer vollkommen klar gewesen, dass Name, Titel und Anschrift des Erstbeschwerdeführers unumgänglich verarbeitet würden und lege Art. 15 DSGVO keine bestimmte Art fest, wie allenfalls zu beauskunftende Daten zu beauskunften seien. Wenn und insoweit in an den Betroffenen gerichteten Schreiben die zu beauskunftenden Daten, nämlich Name, Titel und Anschrift bereits in der Anschrift enthalten seien, sei damit einer allfälligen Pflicht zur Beauskunftung bereits genüge getan. Der Erstbeschwerdeführer habe die Informationen, welche bzw. soweit sie ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erteilt werden können, auch im Weg über die von ihm in Vertretung seiner Mandantschaft, der XXXX , in den vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX geführten Verfahren eingebrachten Schriftsätze, in welchen dessen Name, akademischer Grad und Adresse schon im Rubrum angeführt werden, bereits erhalten. Art 14 DSGVO gehöre ebenso zu Abschnitt 2 DSGVO wie Art. 15, beide würden daher insoweit auf denselben Grundwertungen basieren und denselben Grundzwecken dienen. Wenn aber schon initial Informationen nicht zu erteilen sind, seien sie es auch über Aufforderung nicht.Der Zweitbeschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Paragraph 9, Absatz 4, RAO der Auskunftserteilung
Zudem sei immer vollkommen klar gewesen, dass Name, Titel und Anschrift des Erstbeschwerdeführers unumgänglich verarbeitet würden und lege Artikel 15, DSGVO keine bestimmte Art fest, wie allenfalls zu beauskunftende Daten zu beauskunften seien. Wenn und insoweit in an den Betroffenen gerichteten Schreiben die zu beauskunftenden Daten, nämlich Name, Titel und Anschrift bereits in der Anschrift enthalten seien, sei damit einer allfälligen Pflicht zur Beauskunftung bereits genüge getan. Der Erstbeschwerdeführer habe die Informationen, welche bzw. soweit sie ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erteilt werden können, auch im Weg über die von ihm in Vertretung seiner Mandantschaft, der römisch 40 , in den vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 geführten Verfahren eingebrachten Schriftsätze, in welchen dessen Name, akademischer Grad und Adresse schon im Rubrum angeführt werden, bereits erhalten. Artikel 14, DSGVO gehöre ebenso zu Abschnitt 2 DSGVO wie Artikel 15,, beide würden daher insoweit auf denselben Grundwertungen basieren und denselben Grundzwecken dienen. Wenn aber schon initial Informationen nicht zu erteilen sind, seien sie es auch über Aufforderung nicht. Dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers ist nicht zu folgen: Wie die belangte Behörde nämlich zutreffend ausgeführt hat, kann sich die betroffene Person
4 RAO nur insoweit nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie des § 1 DSG berufen, wie dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert. Daraus ergibt sich aber gerade nicht, dass – wie der Zweitbeschwerdeführer vermeint - im Ergebnis der Rechtsanwalt dem Interessengegner seines Klienten selbst dann nichts offenzulegen hat, wenn dieser
DSGVO Betroffener ist, sondern vielmehr, dass die Berufung des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nur lediglich punktuell und unter klar definierten Voraussetzungen erfolgen kann (siehe Erläuterungen Regierungsvorlage 65 BlgNR XXVI. GP, Seite 160). Der Zweitbeschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nicht konkret dargelegt, inwiefern die Beauskunftung der in Rede stehenden Stammdaten des Erstbeschwerdeführers seine berufliche Verschwiegenheit verletzen würde. Dazu kommt der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer selbst vorbringt, dass er diese Daten bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens durch Einbringung von Schriftsätzen dem Erstbeschwerdeführer übermittelt hat, womit aber im Ergebnis auszuschließen ist, dass eine Beauskunftung der Stammdaten des Erstbeschwerdeführers die berufliche Verschwiegenheit des Zweitbeschwerdeführers verletzt. Wie die belangte Behörde nämlich zutreffend ausgeführt hat, kann sich die betroffene Person
Paragraph 9, Absatz 4, RAO nur insoweit nicht auf die Rechte der Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie des Paragraph eins, DSG berufen, wie dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert. Daraus ergibt sich aber gerade nicht, dass – wie der Zweitbeschwerdeführer vermeint - im Ergebnis der Rechtsanwalt dem Interessengegner seines Klienten selbst dann nichts offenzulegen hat, wenn dieser
, DSGVO Betroffener ist, sondern vielmehr, dass die Berufung des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nur lediglich punktuell und unter klar definierten Voraussetzungen erfolgen kann (siehe Erläuterungen Regierungsvorlage 65 BlgNR römisch 26 . GP, Seite 160). Der Zweitbeschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nicht konkret dargelegt, inwiefern die Beauskunftung der in Rede stehenden Stammdaten des Erstbeschwerdeführers seine berufliche Verschwiegenheit verletzen würde. Dazu kommt der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer selbst vorbringt, dass er diese Daten bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens durch Einbringung von Schriftsätzen dem Erstbeschwerdeführer übermittelt hat, womit aber im Ergebnis auszuschließen ist, dass eine Beauskunftung der Stammdaten des Erstbeschwerdeführers die berufliche Verschwiegenheit des Zweitbeschwerdeführers verletzt. Wenn der Zweitbeschwerdeführer vorbringt, dass personenbezogene Daten, welche dem Erstbeschwerdeführer bekannt seien, in analoger Anwendung des Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO nicht zu beauskunften seien, so ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15 DSGVO keine derartige Ausnahme vom Recht auf Auskunftserteilung kennt. Es ist diesbezüglich auch nicht von einer planwidrigen Lücke auszugehen, welche die Anwendung der Ausnahme des Art. 14 Abs. 5 lit. a auf Art. 15 DSGVO ermöglichen würde (Dix in Simitis | Hornung | Spiecker [Hrsg], Artikel 15, Rn. 36). Dies erhellt auch aus dem Umstand, dass Art. 14 DSGVO eine Informationspflicht bzw. Auskunftserteilung an den Betroffenen initial bzw. aus Eigenem in den genannten Fällen vorsieht, während Art. 15 DSGVO „nur“ eine Auskunftserteilung auf Antrag des Betroffenen vorsieht. Bei der Ausübung des Auskunftsrechts geht es darum, dass die betroffene Person an die Information gelangen kann, welche Daten aktuell durch den Verantwortlichen verarbeitet werden (und ihm allenfalls auch die Ausübung seines Berichtigungs- oder Löschungsrechts zu ermöglichen, siehe dazu auch die Rechtsprechung des EuGH zur Rechtslage nach Art. 12 lit. a der Richtlinie 95/46/EG, EuGH 17.07.2014, C-141/12 und C-372/12 [YS und MS] Rn 59), weshalb eine Differenzierung zwischen Art. 14 Abs. 5 und Art. 15 DSGVO sachgerecht scheint.Wenn der Zweitbeschwerdeführer vorbringt, dass personenbezogene Daten, welche dem Erstbeschwerdeführer bekannt seien, in analoger Anwendung des Artikel 14, Absatz 5, Litera a, DSGVO nicht zu beauskunften seien, so ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 15, DSGVO keine derartige Ausnahme vom Recht auf Auskunftserteilung kennt. Es ist diesbezüglich auch nicht von einer planwidrigen Lücke auszugehen, welche die Anwendung der Ausnahme des Artikel 14, Absatz 5, Litera a, auf Artikel 15, DSGVO ermöglichen würde (Dix in Simitis | Hornung | Spiecker [Hrsg], Artikel 15, Rn. 36). Dies erhellt auch aus dem Umstand, dass Artikel 14, DSGVO eine Informationspflicht bzw. Auskunftserteilung an den Betroffenen initial bzw. aus Eigenem in den genannten Fällen vorsieht, während Artikel 15, DSGVO „nur“ eine Auskunftserteilung auf Antrag des Betroffenen vorsieht. Bei der Ausübung des Auskunftsrechts geht es darum, dass die betroffene Person an die Information gelangen kann, welche Daten aktuell durch den Verantwortlichen verarbeitet werden (und ihm allenfalls auch die Ausübung seines Berichtigungs- oder Löschungsrechts zu ermöglichen, siehe dazu auch die Rechtsprechung des EuGH zur Rechtslage nach Artikel 12, Litera a, der Richtlinie 95/46/EG, EuGH 17.07.2014, C-141/12 und C-372/12 [YS und MS] Rn 59), weshalb eine Differenzierung zwischen Artikel 14, Absatz 5 und Artikel 15, DSGVO sachgerecht scheint. Soweit der Zweitbeschwerdeführer vorbringt, dass Art. 15 DSGVO keine konkrete Form der Auskunftserteilung vorsehe und er die Stammdaten des Erstbeschwerdeführers diesem bereits durch die Bekanntgabe der Daten im Schriftverkehr bzw. in Schriftsätzen der geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitgeteilt habe, ist abermals darauf hinzuweisen, dass das Auskunftsbegehren auf die Mitteilung der aktuell verarbeiteten Daten gerichtet ist und durch eine Mitteilung, die vor dem Auskunftsbegehren und in anderem Zusammenhang ergangen ist oder durch die bloße Verwendung zur Adressierung des Erstbeschwerdeführers dem Auskunftsbegehren nicht Genüge getan wird.Soweit der Zweitbeschwerdeführer vorbringt, dass Artikel 15, DSGVO keine konkrete Form der Auskunftserteilung vorsehe und er die Stammdaten des Erstbeschwerdeführers diesem bereits durch die Bekanntgabe der Daten im Schriftverkehr bzw. in Schriftsätzen der geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitgeteilt habe, ist abermals darauf hinzuweisen, dass das Auskunftsbegehren auf die Mitteilung der aktuell verarbeiteten Daten gerichtet ist und durch eine Mitteilung, die vor dem Auskunftsbegehren und in anderem Zusammenhang ergangen ist oder durch die bloße Verwendung zur Adressierung des Erstbeschwerdeführers dem Auskunftsbegehren nicht Genüge getan wird. Überdies sieht die Bestimmung des Art 15 Abs. Satz 3 DSGVO (welche auf alle der Auskunftspflicht unterliegenden Informationen anzuwenden ist; siehe Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 34 [Stand 1.10.2018, rdb.at]) vor, dass der betroffenen Person die Daten in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Antragstellung elektronisch erfolgte, sofern sie nichts Anderes angibt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Antragstellung postalisch, sodass die Informationen postalisch zu übermitteln sind. Daraus folgt aber, dass es gerade nicht ausreichend ist, im Zuge eines Antrags auf Auskunftserteilung
in Schriftsätzen genannten Daten zu verweisen, da sich aus dem Schutzzweck der Norm ergibt, dass der Auskunftswerber aus der erteilten Information quasi „auf den ersten Blick“ und mit hinreichender Sicherheit herauslesen können muss, welche Daten über ihn verarbeitet werden. Überdies sieht die Bestimmung des Artikel 15, Abs. Satz 3 DSGVO (welche auf alle der Auskunftspflicht unterliegenden Informationen anzuwenden ist; siehe Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 34 [Stand 1.10.2018, rdb.at]) vor, dass der betroffenen Person die Daten in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Antragstellung elektronisch erfolgte, sofern sie nichts Anderes angibt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Antragstellung postalisch, sodass die Informationen postalisch zu übermitteln sind. Daraus folgt aber, dass es gerade nicht ausreichend ist, im Zuge eines Antrags auf Auskunftserteilung
in Schriftsätzen genannten Daten zu verweisen, da sich aus dem Schutzzweck der Norm ergibt, dass der Auskunftswerber aus der erteilten Information quasi „auf den ersten Blick“ und mit hinreichender Sicherheit herauslesen können muss, welche Daten über ihn verarbeitet werden. Im Übrigen geht aus der Argumentation des Zweitbeschwerdeführers hervor, dass die genannten Kontaktdaten nicht unter die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung fallen, da er sie ja bereits in Schriftsätzen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer verwendet hat. Aus dem Gesagten folgt, dass der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer keine Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten Name, Titel (gemeint wohl: akademischer Grad) und Anschrift erteilt hat und daher auch seine Beschwerde abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zwar insofern eine gewisse Unschärfe aufweist, als auf die Nicht-Beauskunftung von „Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift)“ Bezug genommen wird, aus der Begründung des Bescheides erhellt jedoch, dass (lediglich) diese drei genannten Datenarten gemeint sind, weshalb Spruchpunkt 1. so zu interpretieren ist, dass er sich auf diese drei Datenarten bezieht. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags (ein solcher wurde vom Zweitbeschwerdeführer gestellt, der Erstbeschwerdeführer beantragte ausdrücklich keine mündliche Verhandlung) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags (ein solcher wurde vom Zweitbeschwerdeführer gestellt, der Erstbeschwerdeführer beantragte ausdrücklich keine mündliche Verhandlung) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut der DSGVO und des DSG erschließbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut der DSGVO und des DSG erschließbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W214.2231476.2.00
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