4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 24.02.2020, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gegen die schriftliche Weisung vom 20.09.2019, der zufolge er eine Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr zu verrichten gehabt habe, Remonstration erhoben habe. Die Weisung zur Verrichtung der Rufbereitschaft sei mit schriftlicher Weisung des Anstaltsleiters der Justizanstalt XXXX vom 07.10.2019 wiederholt und somit aufrechterhalten worden. Deshalb sei die Rufbereitschaft vom Beschwerdeführer auch verrichtet worden. Gemäß Punkt 11 der Anstaltsverfügung Nr. 01/2005 sowie der Anstaltsverfügung Nr. 02/2017 sei eine Rufbereitschaft eingerichtet worden. Bereits nach der Remonstration seien die Anstaltsverfügungen Nr. 01/2005 und Nr. 02/2017 durch die Anstaltsverfügung Nr. 05/2019 abgeändert worden und zwar zum Nachteil der Beamten. Sei in den Anstaltsverfügungen Nr. 01/2005 und Nr. 02/2017 noch ein Referenzzeitraum von maximal 30 Minuten gewährt worden, sei in der Anstaltsverfügung Nr. 05/2019 diesbezüglich dargelegt, dass der Dienst in etwa 30 Minuten aufgenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei jedoch amtsnotorisch in XXXX wohnhaft. Die reine Fahrtzeit mit dem Auto betrage mindestens 27 Minuten. In der Nacht und bei schlechten Witterungsverhältnissen verlängere sich die reine Fahrzeit entsprechend, sodass bereits die reine Fahrzeit länger als die in der schriftlichen Weisung genannte Referenzzeit von maximal 30 Minuten sei. Durch Hinzutreten diverser weiterer Umstände ergebe sich in der Praxis der Fall, dass sich bei seiner Einberufung eine Eintreffzeit zwischen einer dreiviertel Stunde und einer Stunde ergäbe. Da sich abzeichne, dass der Beschwerdeführer bei zukünftigen Einberufungen zu solchen Rufbereitschaften die gemäß den Anstaltsverfügungen Nr. 01/2005 und Nr. 2/2017 genannte Referenzzeit um zumindest 50 % überschreiten werde, halte er die Weisung vom 20.09.2019 für nicht rechtskonform, da er bei der Einteilung zu einer solche Rufbereitschaft in Zukunft die Referenzzeit nicht einhalten werde können und dies zwangsläufig zu einem Disziplinarverfahren gegen ihn führen würde. Zudem sei das zur Verfügung stehende Zeitfenster durch die Anstaltsverfügung Nr. 05/2019 wesentlich verschärft worden. Der Beschwerdeführer beantragte sodann, festzustellen, dass die Befolgung der aufrecht erhaltenen Weisung, der zufolge er vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr eine Rufbereitschaft zu verrichten gehabt habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte; in eventu dass bei seiner Einteilung der zuvor genannten Rufbereitschaft die Befolgung der Weisung gemäß den Anstaltsverfügungen Nr. 01/2015 iZm 02/2017, den Dienst in der Justizanstalt XXXX „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten“ anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte; in eventu, dass die Befolgung einer Weisung zum Dienstantritt einer Rufbereitschaft, für die zum Antritt dieser Rufbereitschaft gemäß den Anstaltsverfügungen Nr. 01/2015 und 02/2017 nur ein Zeitfenster im Ausmaß „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten“ zur Verfügung steht, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte; in eventu, dass im Fall seiner Einteilung zu einer Rufbereitschaft die Befolgung der Weisung gemäß den Anstaltsverfügungen Nr. 01/2015 iZm 02/2017, den Dienst in der Justizanstalt XXXX „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten“ anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört; in eventu, dass die Befolgung der Weisung zum Dienstantritt einer Rufbereitschaft, für die zum Antritt dieser Rufbereitschaft gemäß der Anstaltsverfügung Nr. 05/2019 nur ein Zeitfenster im Ausmaß „unverzüglich, in etwa 30 Minuten unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.“ zur Verfügung stehe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte; in eventu, dass im Falle seiner Einteilung zu einer Rufbereitschaft die Befolgung der Weisung gemäß der Anstaltsverfügungen Nr. 05/2019 den Dienst in der Justizanstalt XXXX „unverzüglich, in etwa 30 Minuten unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.“ anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört.Mit Schreiben vom 24.02.2020, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gegen die schriftliche Weisung vom 20.09.2019, der zufolge er eine Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr zu verrichten gehabt habe, Remonstration erhoben habe. Die Weisung zur Verrichtung der Rufbereitschaft sei mit schriftlicher Weisung des Anstaltsleiters der Justizanstalt römisch 40 vom 07.10.2019 wiederholt und somit aufrechterhalten worden. Deshalb sei die Rufbereitschaft vom Beschwerdeführer auch verrichtet worden. Gemäß Punkt 11 der Anstaltsverfügung Nr. 01 aus 2005, sowie der Anstaltsverfügung Nr. 02 aus 2017, sei eine Rufbereitschaft eingerichtet worden. Bereits nach der Remonstration seien die Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2005, und Nr. 02 aus 2017, durch die Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019, abgeändert worden und zwar zum Nachteil der Beamten. Sei in den Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2005, und Nr. 02 aus 2017, noch ein Referenzzeitraum von maximal 30 Minuten gewährt worden, sei in der Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019, diesbezüglich dargelegt, dass der Dienst in etwa 30 Minuten aufgenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei jedoch amtsnotorisch in römisch 40 wohnhaft. Die reine Fahrtzeit mit dem Auto betrage mindestens 27 Minuten. In der Nacht und bei schlechten Witterungsverhältnissen verlängere sich die reine Fahrzeit entsprechend, sodass bereits die reine Fahrzeit länger als die in der schriftlichen Weisung genannte Referenzzeit von maximal 30 Minuten sei. Durch Hinzutreten diverser weiterer Umstände ergebe sich in der Praxis der Fall, dass sich bei seiner Einberufung eine Eintreffzeit zwischen einer dreiviertel Stunde und einer Stunde ergäbe. Da sich abzeichne, dass der Beschwerdeführer bei zukünftigen Einberufungen zu solchen Rufbereitschaften die gemäß den Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2005, und Nr. 2 aus 2017, genannte Referenzzeit um zumindest 50 % überschreiten werde, halte er die Weisung vom 20.09.2019 für nicht rechtskonform, da er bei der Einteilung zu einer solche Rufbereitschaft in Zukunft die Referenzzeit nicht einhalten werde können und dies zwangsläufig zu einem Disziplinarverfahren gegen ihn führen würde. Zudem sei das zur Verfügung stehende Zeitfenster durch die Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019, wesentlich verschärft worden. Der Beschwerdeführer beantragte sodann, festzustellen, dass die Befolgung der aufrecht erhaltenen Weisung, der zufolge er vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr eine Rufbereitschaft zu verrichten gehabt habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte; in eventu dass bei seiner Einteilung der zuvor genannten Rufbereitschaft die Befolgung der Weisung gemäß den Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2015, iZm 02 aus 2017,, den Dienst in der Justizanstalt römisch 40 „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten“ anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte; in eventu, dass die Befolgung einer Weisung zum Dienstantritt einer Rufbereitschaft, für die zum Antritt dieser Rufbereitschaft gemäß den Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2015, und 02 aus 2017, nur ein Zeitfenster im Ausmaß „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten“ zur Verfügung steht, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte; in eventu, dass im Fall seiner Einteilung zu einer Rufbereitschaft die Befolgung der Weisung gemäß den Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2015, iZm 02 aus 2017,, den Dienst in der Justizanstalt römisch 40 „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten“ anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört; in eventu, dass die Befolgung der Weisung zum Dienstantritt einer Rufbereitschaft, für die zum Antritt dieser Rufbereitschaft gemäß der Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019, nur ein Zeitfenster im Ausmaß „unverzüglich, in etwa 30 Minuten unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.“ zur Verfügung stehe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte; in eventu, dass im Falle seiner Einteilung zu einer Rufbereitschaft die Befolgung der Weisung gemäß der Anstaltsverfügungen Nr. 05 aus 2019, den Dienst in der Justizanstalt römisch 40 „unverzüglich, in etwa 30 Minuten unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.“ anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört. Mit Schreiben vom 24.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es richtig sei, dass er vom 10.10.2019 bis zum 11.10.2019 zur Rufbereitschaft diensteingeteilt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Weisung habe jedoch die Anstaltsverfügung Nr. 02/2017 gegolten, welche die Anstaltsverfügung Nr. 01/2005 abgelöst habe. Zum Zeitpunkt der schriftlichen Weisungserteilung zur Verrichtung der vorgeplanten Rufbereitschaft vom 07.10.2019, sei sohin die Anstaltsverfügung Nr. 5/2019 gültig gewesen. Die in diesem Zusammenhang im seinerzeitigen Feststellungsantrag vom 24.02.2020 getroffene Ansicht, dass die Anstaltsverfügung Nr. 05/2019 maßgeblich zum Nachteil der Beamten, die zu einer Rufbereitschaft eingeteilt seien, abgeändert worden sei, könne schon deshalb nicht nachvollzogen werden, da die Anstaltsleitung bereits in ihrem Schreiben vom 07.10.2019 dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass nie auf die exakte Einhaltung der 30-minütigen Referenzzeit beharrt werde, sondern sehr wohl Bedacht auf die jeweiligen Witterungsverhältnisse und auch auf einen weiter entfernt gelegenen Wohnort genommen werde. Rechtlich sei abschließend auszuführen, dass gemäß § 50 Abs 3 BDG 1979 der Beamte fallweise verpflichtet werden könne, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit sei (Rufbereitschaft). Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein müsse, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes „binnen kürzester Zeit“ bereitzuhalten habe. Durch die Festlegung einer Zeitspanne bis zum Eintreffen an der Dienststelle sei keineswegs der Aufenthalt an einem bestimmten Ort vorgeschrieben worden. Die Wahl des Aufenthaltsorts bleibe auch in einem solchen Fall beim Beamten. Mit Schreiben vom 24.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es richtig sei, dass er vom 10.10.2019 bis zum 11.10.2019 zur Rufbereitschaft diensteingeteilt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Weisung habe jedoch die Anstaltsverfügung Nr. 02 aus 2017, gegolten, welche die Anstaltsverfügung Nr. 01 aus 2005, abgelöst habe. Zum Zeitpunkt der schriftlichen Weisungserteilung zur Verrichtung der vorgeplanten Rufbereitschaft vom 07.10.2019, sei sohin die Anstaltsverfügung Nr. 5 aus 2019, gültig gewesen. Die in diesem Zusammenhang im seinerzeitigen Feststellungsantrag vom 24.02.2020 getroffene Ansicht, dass die Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019, maßgeblich zum Nachteil der Beamten, die zu einer Rufbereitschaft eingeteilt seien, abgeändert worden sei, könne schon deshalb nicht nachvollzogen werden, da die Anstaltsleitung bereits in ihrem Schreiben vom 07.10.2019 dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass nie auf die exakte Einhaltung der 30-minütigen Referenzzeit beharrt werde, sondern sehr wohl Bedacht auf die jeweiligen Witterungsverhältnisse und auch auf einen weiter entfernt gelegenen Wohnort genommen werde. Rechtlich sei abschließend auszuführen, dass gemäß Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 der Beamte fallweise verpflichtet werden könne, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit sei (Rufbereitschaft). Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein müsse, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes „binnen kürzester Zeit“ bereitzuhalten habe. Durch die Festlegung einer Zeitspanne bis zum Eintreffen an der Dienststelle sei keineswegs der Aufenthalt an einem bestimmten Ort vorgeschrieben worden. Die Wahl des Aufenthaltsorts bleibe auch in einem solchen Fall beim Beamten. Mit Schreiben vom 12.08.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass aus dem Umstand, dass er ausnahmsweise am 11.08.2018 rechtzeitig seinen Dienst habe antreten können, die Annahme, dass er im Fall einer Rufbereitschaft immer seinen Dienst rechtzeitig antreten könne, unzutreffend sei und ob seines amtsnotorischen Wohnsitzes auch zwingend der Logik der Denkgesetze widerspreche. Durch die damalig geplante temporäre Abwesenheit von seinem Wohnsitz am 11.08.2018 ändere sich nichts am Umstand, dass die reine Fahrzeit von diesem Wohnsitz zur Justizanstalt XXXX bei guten Straßenverhältnissen und Tageslicht 27 Minuten betrage. Insgesamt ergebe sich durch Hinzutreten diverser weiterer Umstände bei seiner Einberufung eine Eintreffzeit zwischen einer dreiviertel Stunde und einer Stunde. Er halte daher seinen Antrag sowie die Eventualanträge vom 24.02.2020 aufrecht.Mit Schreiben vom 12.08.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass aus dem Umstand, dass er ausnahmsweise am 11.08.2018 rechtzeitig seinen Dienst habe antreten können, die Annahme, dass er im Fall einer Rufbereitschaft immer seinen Dienst rechtzeitig antreten könne, unzutreffend sei und ob seines amtsnotorischen Wohnsitzes auch zwingend der Logik der Denkgesetze widerspreche. Durch die damalig geplante temporäre Abwesenheit von seinem Wohnsitz am 11.08.2018 ändere sich nichts am Umstand, dass die reine Fahrzeit von diesem Wohnsitz zur Justizanstalt römisch 40 bei guten Straßenverhältnissen und Tageslicht 27 Minuten betrage. Insgesamt ergebe sich durch Hinzutreten diverser weiterer Umstände bei seiner Einberufung eine Eintreffzeit zwischen einer dreiviertel Stunde und einer Stunde. Er halte daher seinen Antrag sowie die Eventualanträge vom 24.02.2020 aufrecht. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 02.09.2020, zugestellt am selben Tag, wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 24.02.2020 zurück. Die Behörde führte begründend aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig sei, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft diene, was etwa dann der Fall sei, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art diene. Da die in Zweifel gezogenen Anstaltsverfügungen durch die Anstaltsverfügung Nr. 03/2020 ersetzt worden seien, sei auch das Interesse des Beschwerdeführers an einer bescheidmäßigen Feststellung weggefallen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 02.09.2020, zugestellt am selben Tag, wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 24.02.2020 zurück. Die Behörde führte begründend aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig sei, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft diene, was etwa dann der Fall sei, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art diene. Da die in Zweifel gezogenen Anstaltsverfügungen durch die Anstaltsverfügung Nr. 03 aus 2020, ersetzt worden seien, sei auch das Interesse des Beschwerdeführers an einer bescheidmäßigen Feststellung weggefallen. Gegen den Bescheid vom 02.09.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde und brachte in dieser zusammengefasst vor, dass am 18.09.2018 gegen den Beschwerdeführer wegen der Nichteinhaltung der in der Anstaltsverfügung festgelegten Referenzzeit von 30 Minuten, bereits einmal vom Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX eine Disziplinaranzeige erstattet worden sei. Der Einleitungsbescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz sei zwar ob einer Beschwerde des Beschwerdeführers behoben worden, trotzdem bestehe wegen der Gefahr einer neuerlichen Disziplinaranzeige ein evidentes Interesse an der begehrten Feststellung. Wie sich bereits bei den Änderungen der Anstaltsverfügungen Nr. 01/2005 durch die Anstaltsverfügung Nr. 02/2017 durch die Anstaltsverfügung Nr. 05/2019 zeige, sei diese Weisung durch den Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX durch einseitige Willensänderung jederzeit abänderbar, zumal die nach der Remonstration erfolgte Änderung durch die Anstaltsverfügung Nr. 05/2019 die Gefahr einer Disziplinaranzeige wegen Nichtbeachtung dieser generellen Weisung im Vergleich zu den Anstaltsverfügungen Nr. 01/2005 und Nr. 02/2017 nicht deutlich mindere. Der Anstaltsleiter könne die Anstaltsverfügung Nr. 05/2019 jederzeit wieder so abändern, dass neuerlich verfügt werde, dass Beamte, welche Rufbereitschaft versehen, ihren Aufenthalt so zu wählen haben, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX aufnehmen können. Es bestehe daher jedenfalls ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheids, da einem solchen im konkreten Fall die Eignung zukomme, das Recht des Beschwerdeführers oder dessen Rechtsverhältnis im Sinne des gestellten Antrags bzw. der gestellten Eventualanträge für die Zukunft klarzustellen und dadurch seine Rechtsgefährdung für die Zukunft durch eine weitere für ihn nachteilige Änderung der Anstaltsverfügung abzuwenden.Gegen den Bescheid vom 02.09.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde und brachte in dieser zusammengefasst vor, dass am 18.09.2018 gegen den Beschwerdeführer wegen der Nichteinhaltung der in der Anstaltsverfügung festgelegten Referenzzeit von 30 Minuten, bereits einmal vom Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 eine Disziplinaranzeige erstattet worden sei. Der Einleitungsbescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz sei zwar ob einer Beschwerde des Beschwerdeführers behoben worden, trotzdem bestehe wegen der Gefahr einer neuerlichen Disziplinaranzeige ein evidentes Interesse an der begehrten Feststellung. Wie sich bereits bei den Änderungen der Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2005, durch die Anstaltsverfügung Nr. 02 aus 2017, durch die Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019, zeige, sei diese Weisung durch den Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 durch einseitige Willensänderung jederzeit abänderbar, zumal die nach der Remonstration erfolgte Änderung durch die Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019, die Gefahr einer Disziplinaranzeige wegen Nichtbeachtung dieser generellen Weisung im Vergleich zu den Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2005, und Nr. 02 aus 2017, nicht deutlich mindere. Der Anstaltsleiter könne die Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019, jederzeit wieder so abändern, dass neuerlich verfügt werde, dass Beamte, welche Rufbereitschaft versehen, ihren Aufenthalt so zu wählen haben, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt römisch 40 aufnehmen können. Es bestehe daher jedenfalls ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheids, da einem solchen im konkreten Fall die Eignung zukomme, das Recht des Beschwerdeführers oder dessen Rechtsverhältnis im Sinne des gestellten Antrags bzw. der gestellten Eventualanträge für die Zukunft klarzustellen und dadurch seine Rechtsgefährdung für die Zukunft durch eine weitere für ihn nachteilige Änderung der Anstaltsverfügung abzuwenden. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX . Die Ernennung zum dienstführenden Justizwachebeamten erfolgte am 01.06.2016.Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachebeamter der Justizanstalt römisch 40 . Die Ernennung zum dienstführenden Justizwachebeamten erfolgte am 01.06.2016. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 25.06.2019 (102 Ds 5/18v) wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich einer Disziplinaranzeige vom 18.09.2018 wegen des Vorwurfs der Verletzung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Übernahme einer Rufbereitschaft am 11.08.2018 gemäß § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 eingestellt.Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 25.06.2019 (102 Ds 5/18v) wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich einer Disziplinaranzeige vom 18.09.2018 wegen des Vorwurfs der Verletzung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Übernahme einer Rufbereitschaft am 11.08.2018 gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eingestellt. Mit schriftlicher Weisung des Anstaltsleiters der Justizanstalt XXXX vom 20.09.2019, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr, zu verrichten. Mit schriftlicher Weisung des Anstaltsleiters der Justizanstalt römisch 40 vom 20.09.2019, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr, zu verrichten. Die Weisung zur Verrichtung der Rufbereitschaft wurde nach Remonstration durch den Beschwerdeführer, mit schriftlicher Weisung des Anstaltsleiters der Justizanstalt XXXX vom 07.10.2019 wiederholt.Die Weisung zur Verrichtung der Rufbereitschaft wurde nach Remonstration durch den Beschwerdeführer, mit schriftlicher Weisung des Anstaltsleiters der Justizanstalt römisch 40 vom 07.10.2019 wiederholt. Mit Schreiben vom 24.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer festzustellen, dass die Befolgung der aufrecht erhaltenen Weisung, der zufolge er vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr eine Rufbereitschaft zu verrichten gehabt habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Zu A) 1. §44 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet wie folgt: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2235779.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.