4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 19.05.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegen den Beschwerdeführer (BF)
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.), stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung
FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und erließ gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 Z 1, 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. 1. Mit Bescheid vom 19.05.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegen den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch eins.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 6, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. 2. Dieser Bescheid wurde am 19.05.2020 mangels einer feststellbaren Meldeadresse durch Hinterlegung im Akt durch Hinterlegung im Akt und Aushang
G zugestellt. 2. Dieser Bescheid wurde am 19.05.2020 mangels einer feststellbaren Meldeadresse durch Hinterlegung im Akt durch Hinterlegung im Akt und Aushang
Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG zugestellt.
GVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung
GVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 13.11.2020 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.10.2020
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
G zugestellt. Der angefochtene Bescheid vom 19.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am selben Tag durch Hinterlegung im Akt und Aushang
Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG zugestellt. Die dagegen am 30.10.2020 erhobene Beschwerde wurde per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt. Die Verspätung der gegenständlichen Beschwerde ist dem Beschwerdeführer bekannt; dieser stellt gemeinsam mit der Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, sowie einen Antrag, den angefochtenen Bescheid des BFA dem ausgewiesenen Vertreter des BF zuzustellen. Mit Bescheid vom 13.11.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.10.2020
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde am 16.11.2020 per RSa an den ausgewiesenen Vertreter des BF abgefertigt und wurde von diesem am 18.11.2020 übernommen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt.Mit Bescheid vom 13.11.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.10.2020
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde am 16.11.2020 per RSa an den ausgewiesenen Vertreter des BF abgefertigt und wurde von diesem am 18.11.2020 übernommen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2,
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt
GVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut der im Verwaltungsakt aufliegenden Hinterlegungsbestätigung am 19.05.2020, einem Dienstag, durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Dienstags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 16.06.2020. Der mit gemeinsam mit der Beschwerde vom 30.10.2020 gestellte Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand ist von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13.11.2020 abgewiesen worden und ist dieser Bescheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde, welche mit Schriftsatz vom 30.10.2020 am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, stellt sich daher als verspätet dar und war somit
Vm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.Die Beschwerde, welche mit Schriftsatz vom 30.10.2020 am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, stellt sich daher als verspätet dar und war somit
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen. Vor dem Hintergrund des gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gerichteten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte auf einen Verspätungsvorhalt vor Zurückweisung der Beschwerde verzichtet werden, da dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels offensichtlich bekannt war. Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2237020.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.