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{'item': 'W247 2237020-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 9§ 52§ 46§ 53§ 23§ 33§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 7§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW247 2237020-1 SpruchW247 2237020-1/4E, W247 2237020-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 19.05.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegen den Beschwerdeführer (BF)

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und erließ gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1, 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. 1. Mit Bescheid vom 19.05.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegen den Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch eins.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 6, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. 2. Dieser Bescheid wurde am 19.05.2020 mangels einer feststellbaren Meldeadresse durch Hinterlegung im Akt durch Hinterlegung im Akt und Aushang

§ 23Abs. 3 Zustell

G zugestellt. 2. Dieser Bescheid wurde am 19.05.2020 mangels einer feststellbaren Meldeadresse durch Hinterlegung im Akt durch Hinterlegung im Akt und Aushang

Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 30.10.2020, welcher am selben Tag per E-Mail bei der belangten Behörde einlangte, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid des BFA. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt, sowie beantragt den angefochtenen Bescheid des BFA dem ausgewiesenen Vertreter des BF zuzustellen.
  2. Mit Bescheid vom 13.11.2020 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.10.2020

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 13.11.2020 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.10.2020

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit Schreiben vom 16.11.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2020, übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid vom 19.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am selben Tag durch Hinterlegung im Akt und Aushang

§ 23Abs. 3 Zustell

G zugestellt. Der angefochtene Bescheid vom 19.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am selben Tag durch Hinterlegung im Akt und Aushang

Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG zugestellt. Die dagegen am 30.10.2020 erhobene Beschwerde wurde per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt. Die Verspätung der gegenständlichen Beschwerde ist dem Beschwerdeführer bekannt; dieser stellt gemeinsam mit der Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, sowie einen Antrag, den angefochtenen Bescheid des BFA dem ausgewiesenen Vertreter des BF zuzustellen. Mit Bescheid vom 13.11.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.10.2020

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde am 16.11.2020 per RSa an den ausgewiesenen Vertreter des BF abgefertigt und wurde von diesem am 18.11.2020 übernommen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt.Mit Bescheid vom 13.11.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.10.2020

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde am 16.11.2020 per RSa an den ausgewiesenen Vertreter des BF abgefertigt und wurde von diesem am 18.11.2020 übernommen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der sich im Verwaltungsakt befindenden Hinterlegungsanzeige des BFA vom 19.05.2020 (Aktenseite 115), dem E-Mail des ausgewiesenen Vertreters vom 30.10.2020 mit welchem die gegenständliche Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die belangte Behörde übermittelt worden ist, sowie die Zustellverfügung mit RSa vom 16.11.2020 betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2020, sowie dem Zustellnachweis aus welchem hervorgeht, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2020 am 18.11.2020 vom ausgewiesenen Vertreter des BF übernommen worden ist.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und Allgemeines:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 2 1. Fall Vw

GVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2,

  1. Fall VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.
  2. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde:

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut der im Verwaltungsakt aufliegenden Hinterlegungsbestätigung am 19.05.2020, einem Dienstag, durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Dienstags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 16.06.2020. Der mit gemeinsam mit der Beschwerde vom 30.10.2020 gestellte Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand ist von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13.11.2020 abgewiesen worden und ist dieser Bescheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde, welche mit Schriftsatz vom 30.10.2020 am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, stellt sich daher als verspätet dar und war somit

§ 7Abs. 4 Z 1 i

Vm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.Die Beschwerde, welche mit Schriftsatz vom 30.10.2020 am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, stellt sich daher als verspätet dar und war somit

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen. Vor dem Hintergrund des gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gerichteten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte auf einen Verspätungsvorhalt vor Zurückweisung der Beschwerde verzichtet werden, da dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels offensichtlich bekannt war. Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2237020.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.