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{'item': 'W254 2215217-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW254 2215217-1 SpruchW254 2215216-1/25EW254 2215217-1/19EW254 2219342-1/15EW254 2215218-1/24E, W254 2215216-1/25E, W254 2215217-1/19E, W254 2219342-1/15E, W254 2215218-1/24E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA IRAN gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 18.01.2019, Zl. XXXX , 2) vom 18.01.2019, Zl. XXXX und 3) vom 19.04.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA IRAN gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 18.01.2019, Zl. römisch 40 , 2) vom 18.01.2019, Zl. römisch 40 und 3) vom 19.04.2019, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG, sowie XXXX und XXXX gemäß § 3 iVm § 34 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG, sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es wird gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Es wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA IRAN gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA IRAN gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
  2. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
  3. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
  4. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
  5. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
  6. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
  7. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  8. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  9. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
  10. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 14.01.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 14.01.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W254.2215217.1.00

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