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{'item': 'W259 2227748-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 23b§§ 23a§ 21§ 6§ 31Art. 130§ 90§ 175§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW259 2227748-1 Spruch, W259 2227748-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ul

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht als Polizeibeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28.05.2019, welches am 03.06.2019 bei der XXXX (in der Folge auch „belangte Behörde“) einlangte, eine vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund

§ 23bAbs. 4 Gehaltsgesetz (Geh

G). Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung am XXXX .10.2018 angegriffen und am Körper verletzt worden sei. Der Täter XXXX habe versucht, sich der rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgesprochenen Anhaltung dadurch zu entziehen, indem dieser mit dem von ihm gelenkten PKW den sich im Stillstand befindenden Dienstkraftwagen, in welchem sich der Beschwerdeführer befunden habe, mit hoher Geschwindigkeit gerammt habe. Durch die Wucht dieser Kollision habe der Beschwerdeführer eine Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäure sowie eine Zerrung des rechten Handgelenkes erlitten. Unmittelbar nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer an starken Schmerzen gelitten, sodass er ambulant behandelt worden sei. Gegen den Täter sei zu gegenständlichem Vorfall ein Strafverfahren geführt worden und der dortige beauftragte Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass XXXX zum Tatzeitpunkt aufgrund einer undifferenzierten Schizophrenie zurechnungsunfähig gewesen sei. Das erkennende Gericht habe daraufhin ausgesprochen, dass XXXX in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werde und sei der bezughabende Beschluss bereits in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der festgestellten Zurechnungsunfähigkeit habe der Beschwerdeführer sohin seine Ansprüche weder strafrechtlich noch zivilrechtlich geltend machen können. Die Ansprüche des Beschwerdeführers aus dem Titel des Schmerzengeldes samt Unbillabgeltung und Heilungskosten würden pauschal mit € 2.500,-- beziffert. 2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28.05.2019, welches am 03.06.2019 bei der römisch 40 (in der Folge auch „belangte Behörde“) einlangte, eine vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund

Paragraph 23 b, Absatz 4, Gehaltsgesetz (GehG). Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung am römisch 40 .10.2018 angegriffen und am Körper verletzt worden sei. Der Täter römisch 40 habe versucht, sich der rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgesprochenen Anhaltung dadurch zu entziehen, indem dieser mit dem von ihm gelenkten PKW den sich im Stillstand befindenden Dienstkraftwagen, in welchem sich der Beschwerdeführer befunden habe, mit hoher Geschwindigkeit gerammt habe. Durch die Wucht dieser Kollision habe der Beschwerdeführer eine Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäure sowie eine Zerrung des rechten Handgelenkes erlitten. Unmittelbar nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer an starken Schmerzen gelitten, sodass er ambulant behandelt worden sei. Gegen den Täter sei zu gegenständlichem Vorfall ein Strafverfahren geführt worden und der dortige beauftragte Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass römisch 40 zum Tatzeitpunkt aufgrund einer undifferenzierten Schizophrenie zurechnungsunfähig gewesen sei. Das erkennende Gericht habe daraufhin ausgesprochen, dass römisch 40 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werde und sei der bezughabende Beschluss bereits in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der festgestellten Zurechnungsunfähigkeit habe der Beschwerdeführer sohin seine Ansprüche weder strafrechtlich noch zivilrechtlich geltend machen können. Die Ansprüche des Beschwerdeführers aus dem Titel des Schmerzengeldes samt Unbillabgeltung und Heilungskosten würden pauschal mit € 2.500,-- beziffert.

  1. Am 19.06.2019 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mit, dass es keinen Krankenstand gegeben habe.
  2. Mit Schreiben vom 19.06.2019 erging an das Referat XXXX der XXXX mit Bezugnahme auf den Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX .2018, GZ XXXX , die Einladung, entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX .2006, Zahl: XXXX , die Schmerzperioden im Gesamtbild feststellen zu lassen.
  3. Mit Schreiben vom 19.06.2019 erging an das Referat römisch 40 der römisch 40 mit Bezugnahme auf den Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 .2018, GZ römisch 40 , die Einladung, entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 .2006, Zahl: römisch 40 , die Schmerzperioden im Gesamtbild feststellen zu lassen.
  4. Der Vertragsarzt der XXXX hielt in seinem Schreiben vom 01.07.2019 nach dem Anführen der übermittelten Befunde und der Diagnosen, fest, dass sich daraus Schmerzperioden von drei Tagen leichte Schmerzen (28.
  5. XXXX bis 30.
  6. XXXX ) ergeben würden und merkte zusätzlich an, dass zur Beurteilung der Schmerzengrade die Einteilung nach XXXX herangezogen worden sei.
  7. Der Vertragsarzt der römisch 40 hielt in seinem Schreiben vom 01.07.2019 nach dem Anführen der übermittelten Befunde und der Diagnosen, fest, dass sich daraus Schmerzperioden von drei Tagen leichte Schmerzen (28.
  8. römisch 40 bis 30.
  9. römisch 40 ) ergeben würden und merkte zusätzlich an, dass zur Beurteilung der Schmerzengrade die Einteilung nach römisch 40 herangezogen worden sei.
  10. Mit Parteiengehör vom 08.07.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich für die festgestellten Schmerztage ein Betrag von € 300,- ergebe und wurde der Beschwerdeführer darin zur Stellungnahme aufgefordert. Als Beilage wurde dem Beschwerdeführer das „Gutachten“ des polizeiärztlichen Dienstes der XXXX übermittelt.
  11. Mit Parteiengehör vom 08.07.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich für die festgestellten Schmerztage ein Betrag von € 300,- ergebe und wurde der Beschwerdeführer darin zur Stellungnahme aufgefordert. Als Beilage wurde dem Beschwerdeführer das „Gutachten“ des polizeiärztlichen Dienstes der römisch 40 übermittelt.
  12. Mit Schreiben vom 09.08.2019 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin hielt der Beschwerdeführer nach Ausführungen zu dem Unfallhergang, den erlittenen Verletzungen und den Schmerzen zusammenfassend fest, dass sich in Zusammenschau mit der Zerrung des rechten Handgelenkes jedenfalls ein angemessener Entschädigungsbetrag von € 2.500,-- einschließlich Unbillabgeltung und Heilungskosten ergebe. Zugleich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der unfallkausalen Schmerzperioden durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.
  13. Mit Schreiben vom 19.08.2019 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, auf Selbstkosten ein schlüssiges ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorzulegen, welche Schmerzperioden, in Tagen bemessen, aufgrund des Dienstunfalles vom XXXX .10.2018 vorgelegen seien.
  14. Mit Schreiben vom 19.08.2019 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, auf Selbstkosten ein schlüssiges ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorzulegen, welche Schmerzperioden, in Tagen bemessen, aufgrund des Dienstunfalles vom römisch 40 .10.2018 vorgelegen seien.
  15. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 04.09.2019 aus, dass in der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof klar ausspreche, dass die belangte Behörde die Ausgleichsmaßnahme unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freistehe – zu bemessen habe. Bei dem vom Vertragsarzt der XXXX verfassten Schreiben vom 01.07.2019 handle es sich keinesfalls um ein schlüssiges, ärztliches Sachverständigengutachten. Daher beantrage der Beschwerdeführer erneut die Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der unfallkausalen Schmerzperioden durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.
  16. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 04.09.2019 aus, dass in der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof klar ausspreche, dass die belangte Behörde die Ausgleichsmaßnahme unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freistehe – zu bemessen habe. Bei dem vom Vertragsarzt der römisch 40 verfassten Schreiben vom 01.07.2019 handle es sich keinesfalls um ein schlüssiges, ärztliches Sachverständigengutachten. Daher beantrage der Beschwerdeführer erneut die Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der unfallkausalen Schmerzperioden durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.
  17. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich bei XXXX um den Amtssachverständigen der XXXX handle und die Schlüssigkeit des Gutachtens gegeben sei, da es vollständig und nachvollziehbar sei. Die übermittelten Befunde seien darin angeführt worden sowie die Diagnosen, die sich daraus ergebenden Schmerzperioden und die Grundlage für die Beurteilung der Schmerzgrade.
  18. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich bei römisch 40 um den Amtssachverständigen der römisch 40 handle und die Schlüssigkeit des Gutachtens gegeben sei, da es vollständig und nachvollziehbar sei. Die übermittelten Befunde seien darin angeführt worden sowie die Diagnosen, die sich daraus ergebenden Schmerzperioden und die Grundlage für die Beurteilung der Schmerzgrade.
  19. Dazu brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 31.10.2019 im Wesentlichen vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde das vom Amtssachverständigen XXXX erstattete „Gutachten“ weder vollständig noch nachvollziehbar sei und auch die Schlüssigkeit dieses „Gutachtens“ keinesfalls gegeben sei. Dieses „Gutachten“ enthalte keinerlei Befundung und sei eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden. Lediglich die Anmerkung, dass zur Beurteilung der Schmerzgrade die Einteilung nach XXXX herangezogen werde, sei bei Weitem nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer stellte erneut den Antrag auf Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens.
  20. Dazu brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 31.10.2019 im Wesentlichen vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde das vom Amtssachverständigen römisch 40 erstattete „Gutachten“ weder vollständig noch nachvollziehbar sei und auch die Schlüssigkeit dieses „Gutachtens“ keinesfalls gegeben sei. Dieses „Gutachten“ enthalte keinerlei Befundung und sei eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden. Lediglich die Anmerkung, dass zur Beurteilung der Schmerzgrade die Einteilung nach römisch 40 herangezogen werde, sei bei Weitem nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer stellte erneut den Antrag auf Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens.
  21. Mit Bescheid vom XXXX 2019, GZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer in Stattgebung seines Antrages vom 28.05.2019

§ 23bAbs. 4 Geh

G aus Anlass seines Dienstunfalles vom XXXX .10.2018 als besondere Hilfeleistung, das durch den polizeiärztlichen Dienst festgestellte Schmerzengeld in der Höhe von € 300,- zuerkannt. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens nicht entsprochen worden sei, da durch den Amtssachverständigen der XXXX bereits ein Gutachten erstellt worden sei. Es sei besonders darauf hinzuweisen, dass § 23b Abs. 4 GehG nur dann zur Anwendung gebracht werde, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig sei oder nicht erfolgen könne. Unter besonderer Bedachtnahme auf die Transparenz im Hinblick auf die Anwendung eines Gesetzes (§ 23b Abs. 4 GehG) und um eine unterschiedliche Zuerkennung von Beträgen im Rahmen dieser Bestimmung zu vermeiden, habe das Bundesministerium für Inneres bundesweit einheitliche Sätze für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld festgelegt. Eine pauschalierte Unbillabgeltung sei

§§ 23aff Geh

G nicht vorgesehen. 12. Mit Bescheid vom römisch 40 2019, GZ römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer in Stattgebung seines Antrages vom 28.05.2019

Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG aus Anlass seines Dienstunfalles vom römisch 40 .10.2018 als besondere Hilfeleistung, das durch den polizeiärztlichen Dienst festgestellte Schmerzengeld in der Höhe von € 300,- zuerkannt. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens nicht entsprochen worden sei, da durch den Amtssachverständigen der römisch 40 bereits ein Gutachten erstellt worden sei. Es sei besonders darauf hinzuweisen, dass Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG nur dann zur Anwendung gebracht werde, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig sei oder nicht erfolgen könne. Unter besonderer Bedachtnahme auf die Transparenz im Hinblick auf die Anwendung eines Gesetzes (Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG) und um eine unterschiedliche Zuerkennung von Beträgen im Rahmen dieser Bestimmung zu vermeiden, habe das Bundesministerium für Inneres bundesweit einheitliche Sätze für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld festgelegt. Eine pauschalierte Unbillabgeltung sei

Paragraphen 23 a, ff GehG nicht vorgesehen.

  1. Gegen diesen Bescheid erfolgte die gegenständliche fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei. Diese verkenne, dass das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene nur dann greife, wenn ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliege. Ein solches Gutachten sei jedoch von der belangten Behörde nicht eingeholt worden. Das von der belangten Behörde durch den Vertragsarzt erstattete „Gutachten“ sei derart mangel- und lückenhaft, dass eine Überprüfung bzw. ein Entgegentreten auf gleicher fachlicher Ebene gar nicht möglich sei. Dieses „Gutachten“ sei nicht nachvollziehbar und unschlüssig, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht darauf gestützt und sohin den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Sie habe dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens nicht entsprochen und dadurch Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Exekutivdienst tätig. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .10.2018 im Zuge einer Amtshandlung gegen einen Dritten durch diesen verletzt, wobei der Beschwerdeführer eine Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäure und eine Zerrung des rechten Handgelenkes erlitt. Aufgrund des Unfalles war der Beschwerdeführer nicht im Krankenstand.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .10.2018 im Zuge einer Amtshandlung gegen einen Dritten durch diesen verletzt, wobei der Beschwerdeführer eine Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäure und eine Zerrung des rechten Handgelenkes erlitt. Aufgrund des Unfalles war der Beschwerdeführer nicht im Krankenstand. Der Unfall wurde von der BVA als Dienstunfall anerkannt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019 zu XXXX wurde der Dritte, der den Beschwerdeführer verletzt hatte,

§ 21Abs. 1 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Schmerzengeld zugesprochen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019 zu römisch 40 wurde der Dritte, der den Beschwerdeführer verletzt hatte,

Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Schmerzengeld zugesprochen. Das von der belangten Behörde eingeholte Schreiben des XXXX vom 01.07.2019 enthält keinen Befund.Das von der belangten Behörde eingeholte Schreiben des römisch 40 vom 01.07.2019 enthält keinen Befund. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden insoweit von den Parteien nicht bestritten. Die festgestellten Verletzungen sind dem Schreiben des XXXX vom 30.10.2018 zu entnehmen, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestanden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des gegenständlichen Unfalles keinen Krankenstand in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Aktenvermerk vom 19.06.
  2. Dieser Umstand wurde in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.08.2019 bestätigt. Das Schreiben des Vertragsarztes der XXXX beschränkt sich auf das Anführen der Vorbefunde, der darin festgestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden Schmerzperioden mit dem Hinweis, dass zur Beurteilung der Schmerzgrade die Einteilung nach XXXX herangezogen worden seien. Ein Befund findet sich in diesem Schreiben nicht. Darüber hinaus ist weder dem Bescheid noch dem Akteninhalt zu entnehmen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des gegenständlichen Unfalles Heilungskosten erwachsen sind. Daher war insgesamt die Feststellung zu treffen, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden insoweit von den Parteien nicht bestritten. Die festgestellten Verletzungen sind dem Schreiben des römisch 40 vom 30.10.2018 zu entnehmen, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestanden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des gegenständlichen Unfalles keinen Krankenstand in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Aktenvermerk vom 19.06.
  3. Dieser Umstand wurde in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.08.2019 bestätigt. Das Schreiben des Vertragsarztes der römisch 40 beschränkt sich auf das Anführen der Vorbefunde, der darin festgestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden Schmerzperioden mit dem Hinweis, dass zur Beurteilung der Schmerzgrade die Einteilung nach römisch 40 herangezogen worden seien. Ein Befund findet sich in diesem Schreiben nicht. Darüber hinaus ist weder dem Bescheid noch dem Akteninhalt zu entnehmen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des gegenständlichen Unfalles Heilungskosten erwachsen sind. Daher war insgesamt die Feststellung zu treffen, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.
  4. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit

§ 23aund § 23b Geh

G vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit

Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Aufhebung und Zurückverweisung § 28 Abs. 2 bis 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 2 bis 3 VwGVG lautet: "§ 28

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"§ 28

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, neu ins GehG 1956 eingefügten §§ 23a, 23b und 175 GehG 1956 lauten auszugsweise wie folgt:Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, neu ins GehG 1956 eingefügten Paragraphen 23 a, 23 b und 175 GehG 1956 lauten auszugsweise wie folgt: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn 1. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall

§ 90Abs.

1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall

§ 175Abs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

  1. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  2. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  3. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Abs. 2 nicht überschreiten.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Absatz 2, nicht überschreiten.

(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“ Inkrafttreten § 175. […]Paragraph 175, […]
(93)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:
(93)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft: […]
  1. § 23a bis 23f samt Überschriften, § 34 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 169d Abs. 9 sowie der Entfall des § 83c samt Überschrift mit
  2. Juli 2018 […]."
  3. Paragraph 23 a bis 23 f samt Überschriften, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins und Paragraph 169 d, Absatz 9, sowie der Entfall des Paragraph 83 c, samt Überschrift mit
  4. Juli 2018 […]." Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 (RV 196 BlgNR 26.GP 9) ist ua zu entnehmen, dass die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes - WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG erfolgt. Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten gleichermaßen zu erbringen. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 Regierungsvorlage 196 BlgNR 26.Gesetzgebungsperiode 9) ist ua zu entnehmen, dass die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes - WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG erfolgt. Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten gleichermaßen zu erbringen. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen § 23a und § 23b GehG daraus ergibt, dass der Gesetzgeber - wie in den oben zitierten Materialien dargelegt - eine „Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz - WHG, BGBl. Nr. 177/1992“ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der §§ 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung „allgemeiner“ Voraussetzungen in § 23a GehG den vormals in § 4 WHG getroffenen „Einstiegsvoraussetzungen“ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des § 23b GehG der Festlegung der in § 9 WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen „näheren“ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg) (VwGH vom 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG daraus ergibt, dass der Gesetzgeber - wie in den oben zitierten Materialien dargelegt - eine „Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz - WHG, BGBl. Nr. 177/1992“ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der Paragraphen 23 a und 23 b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der Paragraphen 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung „allgemeiner“ Voraussetzungen in Paragraph 23 a, GehG den vormals in Paragraph 4, WHG getroffenen „Einstiegsvoraussetzungen“ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des Paragraph 23 b, GehG der Festlegung der in Paragraph 9, WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen „näheren“ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg) (VwGH vom 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
  3. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
  4. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
  5. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
  6. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
  7. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
  8. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen Fall unstrittig am XXXX .10.2018 bei einem Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG eine Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine Zerrung des rechten Handgelenks zugezogen. Er war aufgrund dieses Unfalles nicht im Krankenstand. Es finden sich im Verwaltungsakt keine Ermittlungen dahingehend, ob dem Beschwerdeführer Heilungskosten aufgrund des Unfalles erwachsen sind. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 24a GehG vorliegen und der Bund in weiterer Folge

§ 23bGeh

G als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen hat. Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen Fall unstrittig am römisch 40 .10.2018 bei einem Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG eine Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine Zerrung des rechten Handgelenks zugezogen. Er war aufgrund dieses Unfalles nicht im Krankenstand. Es finden sich im Verwaltungsakt keine Ermittlungen dahingehend, ob dem Beschwerdeführer Heilungskosten aufgrund des Unfalles erwachsen sind. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 24 a, GehG vorliegen und der Bund in weiterer Folge

Paragraph 23 b, GehG als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen hat. § 23a GehG enthält die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen (vgl. dazu nochmals die oa Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, RV 196 BlgNR 26.GP 9). Als erster Schritt sind somit die Voraussetzungen

§ 23aGeh

G zu prüfen, erst danach wäre ein allfälliger Anspruch nach § 23b GehG (Vorschuss im Sinne einer vorläufigen Übernahme von Ansprüchen) zu prüfen. Hingegen ist dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Prüfung der Voraussetzungen

§ 23aGeh

G zu entnehmen. Nach dem Hinweis, dass § 23b Abs. 4 GehG nur dann zur Anwendung gebracht werde, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig sei oder nicht erfolgen könne, führte die belangte Behörde im Wesentlichen lediglich aus, dass das Bundesministerium für Inneres bundesweit einheitliche Sätze für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld festgelegt habe. Somit legte die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar dar, inwieweit die Voraussetzungen nach § 23b Abs. 4 GehG (nicht) vorliegen würden und wurden entsprechende Ermittlungsmaßnahmen von der belangten Behörde nicht durchgeführt.Paragraph 23 a, GehG enthält die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen vergleiche dazu nochmals die oa Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, Regierungsvorlage 196 BlgNR 26.Gesetzgebungsperiode 9). Als erster Schritt sind somit die Voraussetzungen

Paragraph 23 a, GehG zu prüfen, erst danach wäre ein allfälliger Anspruch nach Paragraph 23 b, GehG (Vorschuss im Sinne einer vorläufigen Übernahme von Ansprüchen) zu prüfen. Hingegen ist dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Prüfung der Voraussetzungen

Paragraph 23 a, GehG zu entnehmen. Nach dem Hinweis, dass Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG nur dann zur Anwendung gebracht werde, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig sei oder nicht erfolgen könne, führte die belangte Behörde im Wesentlichen lediglich aus, dass das Bundesministerium für Inneres bundesweit einheitliche Sätze für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld festgelegt habe. Somit legte die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar dar, inwieweit die Voraussetzungen nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG (nicht) vorliegen würden und wurden entsprechende Ermittlungsmaßnahmen von der belangten Behörde nicht durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht vermisst des Weiteren eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer mehrmals gestellten Antrag auf Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der unfallkausalen Schmerzperioden durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Die belangte Behörde argumentiert in dieser Hinsicht, dass das vom Amtssachverständigen der XXXX verfasste „Gutachten“ schlüssig, nachvollziehbar und vollständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht vermisst des Weiteren eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer mehrmals gestellten Antrag auf Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der unfallkausalen Schmerzperioden durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Die belangte Behörde argumentiert in dieser Hinsicht, dass das vom Amtssachverständigen der römisch 40 verfasste „Gutachten“ schlüssig, nachvollziehbar und vollständig sei. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dazu zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Ausgleichsmaßnahme unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen hat. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen (vgl. etwa Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls6, Seite 200 mwN). Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes (vgl. Fucik/Hartl/Schlosser, aaO, Seite 217). Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH vom 05.07.2006, 2005/12/0182).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dazu zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Ausgleichsmaßnahme unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen hat. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen vergleiche etwa Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls6, Seite 200 mwN). Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes vergleiche Fucik/Hartl/Schlosser, aaO, Seite 217). Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH vom 05.07.2006, 2005/12/0182). Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig (VwGH vom 20.05.2020; Ra 2019/11/0071). Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch kommt es auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an. Aus dem zugrunde gelegten Schreiben ergibt sich weder ein Befund noch darauf begründete Schlussfolgerungen. Das von der belangten Behörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegte Schreiben des XXXX vom 01.07.2019 ist vorwiegend stichwortartig ohne ausreichende Begründung. Es werden zwar die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel angeführt, der Sachverständige hat sich aber mit den Inhalten nicht weiter auseinandergesetzt. So ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, in welcher Form bzw. welchem Ausmaß diese bei der Beurteilung der Schmerzperioden berücksichtigt wurden. Ferner berücksichtigt der medizinische Sachverständige die vom Beschwerdeführer vorgebrachten starken Schmerzen infolge des Unfalles in seiner Beurteilung und bei der Einschätzung der Schmerzperioden nicht und führte auch keine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch, ohne hierfür eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung anzuführen. Zudem brachte der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vor, dass er die ersten zwei bis drei Wochen unter starken Schmerzen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule gelitten habe und dadurch in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt worden sei sowie dass er rund zwei Wochen teilweise starke Schmerzen aufgrund der Zerrung seines Handgelenkes gehabt habe. Trotz dieses Vorbringens unterließ es die belangte Behörde weitere Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen und ging im angefochtenen Bescheid lediglich von drei Tagen leichten Schmerzen aufgrund des Schreibens vom 01.07.2019 aus. Die belangte Behörde hätte aber – soweit sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen der §§ 23a und 23b GehG vorliegen - die Ausgleichsmaßnahme unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen gehabt.Das von der belangten Behörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegte Schreiben des römisch 40 vom 01.07.2019 ist vorwiegend stichwortartig ohne ausreichende Begründung. Es werden zwar die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel angeführt, der Sachverständige hat sich aber mit den Inhalten nicht weiter auseinandergesetzt. So ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, in welcher Form bzw. welchem Ausmaß diese bei der Beurteilung der Schmerzperioden berücksichtigt wurden. Ferner berücksichtigt der medizinische Sachverständige die vom Beschwerdeführer vorgebrachten starken Schmerzen infolge des Unfalles in seiner Beurteilung und bei der Einschätzung der Schmerzperioden nicht und führte auch keine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch, ohne hierfür eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung anzuführen. Zudem brachte der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vor, dass er die ersten zwei bis drei Wochen unter starken Schmerzen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule gelitten habe und dadurch in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt worden sei sowie dass er rund zwei Wochen teilweise starke Schmerzen aufgrund der Zerrung seines Handgelenkes gehabt habe. Trotz dieses Vorbringens unterließ es die belangte Behörde weitere Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen und ging im angefochtenen Bescheid lediglich von drei Tagen leichten Schmerzen aufgrund des Schreibens vom 01.07.2019 aus. Die belangte Behörde hätte aber – soweit sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 23 a und 23 b GehG vorliegen - die Ausgleichsmaßnahme unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen gehabt. Somit lässt die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend vermissen, inwieweit die Voraussetzungen

§§ 23aff Geh

G als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen vorliegen.Somit lässt die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend vermissen, inwieweit die Voraussetzungen

Paragraphen 23 a, ff GehG als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen vorliegen. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich somit als derart mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes durch die belangte Behörde unerlässlich sind. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde als ersten Schritt zu prüfen haben, inwieweit die Voraussetzungen

§ 23aGeh

G vorliegen. Als zweiten Schritt wird die belangte Behörde einen allfälligen Anspruch nach § 23b GehG nachvollziehbar zu prüfen und gegebenenfalls das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Schreiben vom 01.07.2019 zu ergänzen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde als ersten Schritt zu prüfen haben, inwieweit die Voraussetzungen

Paragraph 23 a, GehG vorliegen. Als zweiten Schritt wird die belangte Behörde einen allfälligen Anspruch nach Paragraph 23 b, GehG nachvollziehbar zu prüfen und gegebenenfalls das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Schreiben vom 01.07.2019 zu ergänzen haben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der XXXX § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der römisch 40 Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht ausdrücklich beantragt.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht ausdrücklich beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2227748.1.00

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