GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G). Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung am XXXX .10.2018 angegriffen und am Körper verletzt worden sei. Der Täter XXXX habe versucht, sich der rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgesprochenen Anhaltung dadurch zu entziehen, indem dieser mit dem von ihm gelenkten PKW den sich im Stillstand befindenden Dienstkraftwagen, in welchem sich der Beschwerdeführer befunden habe, mit hoher Geschwindigkeit gerammt habe. Durch die Wucht dieser Kollision habe der Beschwerdeführer eine Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäure sowie eine Zerrung des rechten Handgelenkes erlitten. Unmittelbar nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer an starken Schmerzen gelitten, sodass er ambulant behandelt worden sei. Gegen den Täter sei zu gegenständlichem Vorfall ein Strafverfahren geführt worden und der dortige beauftragte Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass XXXX zum Tatzeitpunkt aufgrund einer undifferenzierten Schizophrenie zurechnungsunfähig gewesen sei. Das erkennende Gericht habe daraufhin ausgesprochen, dass XXXX in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werde und sei der bezughabende Beschluss bereits in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der festgestellten Zurechnungsunfähigkeit habe der Beschwerdeführer sohin seine Ansprüche weder strafrechtlich noch zivilrechtlich geltend machen können. Die Ansprüche des Beschwerdeführers aus dem Titel des Schmerzengeldes samt Unbillabgeltung und Heilungskosten würden pauschal mit € 2.500,-- beziffert. 2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28.05.2019, welches am 03.06.2019 bei der römisch 40 (in der Folge auch „belangte Behörde“) einlangte, eine vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund
Paragraph 23 b, Absatz 4, Gehaltsgesetz (GehG). Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung am römisch 40 .10.2018 angegriffen und am Körper verletzt worden sei. Der Täter römisch 40 habe versucht, sich der rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgesprochenen Anhaltung dadurch zu entziehen, indem dieser mit dem von ihm gelenkten PKW den sich im Stillstand befindenden Dienstkraftwagen, in welchem sich der Beschwerdeführer befunden habe, mit hoher Geschwindigkeit gerammt habe. Durch die Wucht dieser Kollision habe der Beschwerdeführer eine Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäure sowie eine Zerrung des rechten Handgelenkes erlitten. Unmittelbar nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer an starken Schmerzen gelitten, sodass er ambulant behandelt worden sei. Gegen den Täter sei zu gegenständlichem Vorfall ein Strafverfahren geführt worden und der dortige beauftragte Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass römisch 40 zum Tatzeitpunkt aufgrund einer undifferenzierten Schizophrenie zurechnungsunfähig gewesen sei. Das erkennende Gericht habe daraufhin ausgesprochen, dass römisch 40 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werde und sei der bezughabende Beschluss bereits in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der festgestellten Zurechnungsunfähigkeit habe der Beschwerdeführer sohin seine Ansprüche weder strafrechtlich noch zivilrechtlich geltend machen können. Die Ansprüche des Beschwerdeführers aus dem Titel des Schmerzengeldes samt Unbillabgeltung und Heilungskosten würden pauschal mit € 2.500,-- beziffert.
G aus Anlass seines Dienstunfalles vom XXXX .10.2018 als besondere Hilfeleistung, das durch den polizeiärztlichen Dienst festgestellte Schmerzengeld in der Höhe von € 300,- zuerkannt. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens nicht entsprochen worden sei, da durch den Amtssachverständigen der XXXX bereits ein Gutachten erstellt worden sei. Es sei besonders darauf hinzuweisen, dass § 23b Abs. 4 GehG nur dann zur Anwendung gebracht werde, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig sei oder nicht erfolgen könne. Unter besonderer Bedachtnahme auf die Transparenz im Hinblick auf die Anwendung eines Gesetzes (§ 23b Abs. 4 GehG) und um eine unterschiedliche Zuerkennung von Beträgen im Rahmen dieser Bestimmung zu vermeiden, habe das Bundesministerium für Inneres bundesweit einheitliche Sätze für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld festgelegt. Eine pauschalierte Unbillabgeltung sei
G nicht vorgesehen. 12. Mit Bescheid vom römisch 40 2019, GZ römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer in Stattgebung seines Antrages vom 28.05.2019
Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG aus Anlass seines Dienstunfalles vom römisch 40 .10.2018 als besondere Hilfeleistung, das durch den polizeiärztlichen Dienst festgestellte Schmerzengeld in der Höhe von € 300,- zuerkannt. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens nicht entsprochen worden sei, da durch den Amtssachverständigen der römisch 40 bereits ein Gutachten erstellt worden sei. Es sei besonders darauf hinzuweisen, dass Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG nur dann zur Anwendung gebracht werde, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig sei oder nicht erfolgen könne. Unter besonderer Bedachtnahme auf die Transparenz im Hinblick auf die Anwendung eines Gesetzes (Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG) und um eine unterschiedliche Zuerkennung von Beträgen im Rahmen dieser Bestimmung zu vermeiden, habe das Bundesministerium für Inneres bundesweit einheitliche Sätze für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld festgelegt. Eine pauschalierte Unbillabgeltung sei
Paragraphen 23 a, ff GehG nicht vorgesehen.
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Schmerzengeld zugesprochen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019 zu römisch 40 wurde der Dritte, der den Beschwerdeführer verletzt hatte,
Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Schmerzengeld zugesprochen. Das von der belangten Behörde eingeholte Schreiben des XXXX vom 01.07.2019 enthält keinen Befund.Das von der belangten Behörde eingeholte Schreiben des römisch 40 vom 01.07.2019 enthält keinen Befund. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit
G vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit
Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Aufhebung und Zurückverweisung § 28 Abs. 2 bis 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 2 bis 3 VwGVG lautet: "§ 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, neu ins GehG 1956 eingefügten §§ 23a, 23b und 175 GehG 1956 lauten auszugsweise wie folgt:Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, neu ins GehG 1956 eingefügten Paragraphen 23 a, 23 b und 175 GehG 1956 lauten auszugsweise wie folgt: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn 1. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall
1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Abs. 2 nicht überschreiten.
Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Absatz 2, nicht überschreiten.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
G als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen hat. Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen Fall unstrittig am römisch 40 .10.2018 bei einem Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG eine Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine Zerrung des rechten Handgelenks zugezogen. Er war aufgrund dieses Unfalles nicht im Krankenstand. Es finden sich im Verwaltungsakt keine Ermittlungen dahingehend, ob dem Beschwerdeführer Heilungskosten aufgrund des Unfalles erwachsen sind. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 24 a, GehG vorliegen und der Bund in weiterer Folge
Paragraph 23 b, GehG als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen hat. § 23a GehG enthält die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen (vgl. dazu nochmals die oa Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, RV 196 BlgNR 26.GP 9). Als erster Schritt sind somit die Voraussetzungen
G zu prüfen, erst danach wäre ein allfälliger Anspruch nach § 23b GehG (Vorschuss im Sinne einer vorläufigen Übernahme von Ansprüchen) zu prüfen. Hingegen ist dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Prüfung der Voraussetzungen
G zu entnehmen. Nach dem Hinweis, dass § 23b Abs. 4 GehG nur dann zur Anwendung gebracht werde, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig sei oder nicht erfolgen könne, führte die belangte Behörde im Wesentlichen lediglich aus, dass das Bundesministerium für Inneres bundesweit einheitliche Sätze für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld festgelegt habe. Somit legte die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar dar, inwieweit die Voraussetzungen nach § 23b Abs. 4 GehG (nicht) vorliegen würden und wurden entsprechende Ermittlungsmaßnahmen von der belangten Behörde nicht durchgeführt.Paragraph 23 a, GehG enthält die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen vergleiche dazu nochmals die oa Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, Regierungsvorlage 196 BlgNR 26.Gesetzgebungsperiode 9). Als erster Schritt sind somit die Voraussetzungen
Paragraph 23 a, GehG zu prüfen, erst danach wäre ein allfälliger Anspruch nach Paragraph 23 b, GehG (Vorschuss im Sinne einer vorläufigen Übernahme von Ansprüchen) zu prüfen. Hingegen ist dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Prüfung der Voraussetzungen
Paragraph 23 a, GehG zu entnehmen. Nach dem Hinweis, dass Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG nur dann zur Anwendung gebracht werde, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig sei oder nicht erfolgen könne, führte die belangte Behörde im Wesentlichen lediglich aus, dass das Bundesministerium für Inneres bundesweit einheitliche Sätze für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld festgelegt habe. Somit legte die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar dar, inwieweit die Voraussetzungen nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG (nicht) vorliegen würden und wurden entsprechende Ermittlungsmaßnahmen von der belangten Behörde nicht durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht vermisst des Weiteren eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer mehrmals gestellten Antrag auf Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der unfallkausalen Schmerzperioden durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Die belangte Behörde argumentiert in dieser Hinsicht, dass das vom Amtssachverständigen der XXXX verfasste „Gutachten“ schlüssig, nachvollziehbar und vollständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht vermisst des Weiteren eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer mehrmals gestellten Antrag auf Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der unfallkausalen Schmerzperioden durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Die belangte Behörde argumentiert in dieser Hinsicht, dass das vom Amtssachverständigen der römisch 40 verfasste „Gutachten“ schlüssig, nachvollziehbar und vollständig sei. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dazu zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Ausgleichsmaßnahme unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen hat. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen (vgl. etwa Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls6, Seite 200 mwN). Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes (vgl. Fucik/Hartl/Schlosser, aaO, Seite 217). Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH vom 05.07.2006, 2005/12/0182).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dazu zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Ausgleichsmaßnahme unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen hat. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen vergleiche etwa Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls6, Seite 200 mwN). Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes vergleiche Fucik/Hartl/Schlosser, aaO, Seite 217). Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH vom 05.07.2006, 2005/12/0182). Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig (VwGH vom 20.05.2020; Ra 2019/11/0071). Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch kommt es auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an. Aus dem zugrunde gelegten Schreiben ergibt sich weder ein Befund noch darauf begründete Schlussfolgerungen. Das von der belangten Behörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegte Schreiben des XXXX vom 01.07.2019 ist vorwiegend stichwortartig ohne ausreichende Begründung. Es werden zwar die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel angeführt, der Sachverständige hat sich aber mit den Inhalten nicht weiter auseinandergesetzt. So ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, in welcher Form bzw. welchem Ausmaß diese bei der Beurteilung der Schmerzperioden berücksichtigt wurden. Ferner berücksichtigt der medizinische Sachverständige die vom Beschwerdeführer vorgebrachten starken Schmerzen infolge des Unfalles in seiner Beurteilung und bei der Einschätzung der Schmerzperioden nicht und führte auch keine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch, ohne hierfür eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung anzuführen. Zudem brachte der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vor, dass er die ersten zwei bis drei Wochen unter starken Schmerzen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule gelitten habe und dadurch in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt worden sei sowie dass er rund zwei Wochen teilweise starke Schmerzen aufgrund der Zerrung seines Handgelenkes gehabt habe. Trotz dieses Vorbringens unterließ es die belangte Behörde weitere Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen und ging im angefochtenen Bescheid lediglich von drei Tagen leichten Schmerzen aufgrund des Schreibens vom 01.07.2019 aus. Die belangte Behörde hätte aber – soweit sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen der §§ 23a und 23b GehG vorliegen - die Ausgleichsmaßnahme unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen gehabt.Das von der belangten Behörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegte Schreiben des römisch 40 vom 01.07.2019 ist vorwiegend stichwortartig ohne ausreichende Begründung. Es werden zwar die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel angeführt, der Sachverständige hat sich aber mit den Inhalten nicht weiter auseinandergesetzt. So ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, in welcher Form bzw. welchem Ausmaß diese bei der Beurteilung der Schmerzperioden berücksichtigt wurden. Ferner berücksichtigt der medizinische Sachverständige die vom Beschwerdeführer vorgebrachten starken Schmerzen infolge des Unfalles in seiner Beurteilung und bei der Einschätzung der Schmerzperioden nicht und führte auch keine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch, ohne hierfür eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung anzuführen. Zudem brachte der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vor, dass er die ersten zwei bis drei Wochen unter starken Schmerzen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule gelitten habe und dadurch in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt worden sei sowie dass er rund zwei Wochen teilweise starke Schmerzen aufgrund der Zerrung seines Handgelenkes gehabt habe. Trotz dieses Vorbringens unterließ es die belangte Behörde weitere Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen und ging im angefochtenen Bescheid lediglich von drei Tagen leichten Schmerzen aufgrund des Schreibens vom 01.07.2019 aus. Die belangte Behörde hätte aber – soweit sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 23 a und 23 b GehG vorliegen - die Ausgleichsmaßnahme unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen gehabt. Somit lässt die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend vermissen, inwieweit die Voraussetzungen
G als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen vorliegen.Somit lässt die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend vermissen, inwieweit die Voraussetzungen
Paragraphen 23 a, ff GehG als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen vorliegen. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich somit als derart mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes durch die belangte Behörde unerlässlich sind. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde als ersten Schritt zu prüfen haben, inwieweit die Voraussetzungen
G vorliegen. Als zweiten Schritt wird die belangte Behörde einen allfälligen Anspruch nach § 23b GehG nachvollziehbar zu prüfen und gegebenenfalls das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Schreiben vom 01.07.2019 zu ergänzen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde als ersten Schritt zu prüfen haben, inwieweit die Voraussetzungen
Paragraph 23 a, GehG vorliegen. Als zweiten Schritt wird die belangte Behörde einen allfälligen Anspruch nach Paragraph 23 b, GehG nachvollziehbar zu prüfen und gegebenenfalls das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Schreiben vom 01.07.2019 zu ergänzen haben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der XXXX § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der römisch 40 Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht ausdrücklich beantragt.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht ausdrücklich beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2227748.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.