4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin), anwaltlich vertreten durch die STENITZER & STENITZER Rechtsanwälte OG, stellte mit Schriftsatz vom 05.03.2020, eingelangt am 06.03.2020 beim Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin, Frau XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei). Die römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin), anwaltlich vertreten durch die STENITZER & STENITZER Rechtsanwälte OG, stellte mit Schriftsatz vom 05.03.2020, eingelangt am 06.03.2020 beim Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin, Frau römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2020 erteilte diese nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens nicht die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der der mitbeteiligten Partei, stimmte jedoch einer zukünftigen Kündigung der mitbeteiligten Partei unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen nach § 8 Abs. 2 BEinstG zu. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2020 erteilte diese nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens nicht die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der der mitbeteiligten Partei, stimmte jedoch einer zukünftigen Kündigung der mitbeteiligten Partei unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen nach Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG zu. Mit Eingabe vom 21.12.2020 erhob die Beschwerdeführerin, anwaltlich vertreten durch die DAX WUTZELHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, gegen die Nichterteilung der nachträglichen Zustimmung zur Kündigung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 28.12.2020 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom 29.12.2020 an die mitbeteiligte Partei und räumte dieser die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die mitbeteiligte Partei gab keine Stellungnahme ab. Mit Schriftsatz vom 04.01.2021 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 21.12.2020 mit dem Hinweis zurück, dass mittlerweile eine einvernehmliche Einigung mit der mitbeteiligten Partei erzielt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 21.12.2020 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark vom 09.11.2020, betreffend die die Nichterteilung der nachträglichen Zustimmung zur Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin, Frau XXXX , mit Schriftsatz vom 04.01.2021 zurückgezogen hat.Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 21.12.2020 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark vom 09.11.2020, betreffend die die Nichterteilung der nachträglichen Zustimmung zur Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin, Frau römisch 40 , mit Schriftsatz vom 04.01.2021 zurückgezogen hat. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 04.01.2021 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 21.12.2020 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark vom 09.11.2020 betreffend die Nichterteilung der nachträglichen Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei, ist der Sachentscheidung des BVwG die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 04.01.2021 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 21.12.2020 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark vom 09.11.2020 betreffend die Nichterteilung der nachträglichen Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei, ist der Sachentscheidung des BVwG die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2238114.1.00
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