← Österreich

{'item': 'W261 2238508-1'}

Obsah (7)§ 8aArt. 133§ 201§ 6§ 9Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW261 2238508-1 SpruchW261 2238508-1/2E, W261 2238508-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG abgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Antragstellerin brachte am 15.05.2019 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (in der Folge Sozialministeriumservice) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen des an ihr am 11.02.2018 verübten Verbrechens der Vergewaltigung und des Freiheitsentzuges ein.
  2. Das Sozialministeriumservice führte ein Ermittlungsverfahren durch und forderte beim Landesgericht XXXX den Strafakt an. Demnach wurde der Täter mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ,

§ 201Abs. 1 St

GB für schuldig erkannt, die Antragstellerin durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er seine Wohnung versperrte und den Schlüssel versteckte, sowie mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur zweimaliger Duldung des Beischlafes genötigt zu haben. Aus Anlass der Berufung des Täters gegen dieses Strafurteil setzte das Oberlandesgericht XXXX die ursprünglich mit vier Jahren bemessene unbedingte Freiheitsstrafe auf drei Jahre herab. Der Täter wurde auch dazu verurteilt, der Antragstellerin einen Teilschmerzengeldbetrag in der Höhe von € 5.000,- binnen 14 Tagen zu bezahlen. 2. Das Sozialministeriumservice führte ein Ermittlungsverfahren durch und forderte beim Landesgericht römisch 40 den Strafakt an. Demnach wurde der Täter mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Paragraph 201, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt, die Antragstellerin durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er seine Wohnung versperrte und den Schlüssel versteckte, sowie mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) zur zweimaliger Duldung des Beischlafes genötigt zu haben. Aus Anlass der Berufung des Täters gegen dieses Strafurteil setzte das Oberlandesgericht römisch 40 die ursprünglich mit vier Jahren bemessene unbedingte Freiheitsstrafe auf drei Jahre herab. Der Täter wurde auch dazu verurteilt, der Antragstellerin einen Teilschmerzengeldbetrag in der Höhe von € 5.000,- binnen 14 Tagen zu bezahlen. Die Antragstellerin gab im Strafverfahren an, dass sie nach den Vorfällen keine körperlichen Verletzungen erlitten, jedoch nach wie vor Angst vor dem Täter habe.

  1. Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2019 (eingelangt nach Verbesserungsauftrag des Sozialministeriumservice am 12.03.2020) ein, wonach bei der Antragstellerin nach dem Vorfall am 11.02.2018 eine akute Belastungsreaktion vorgelegen sei, aus welcher sich jedoch in weiterer Folge keine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Eine derartige Belastungsreaktion klinge per definitionem nach Stunden bis Tagen ab, und stelle daher keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit dar. Zum Untersuchungszeitpunkt habe keine psychische Gesundheitsschädigung vorgelegen.
  2. Das Sozialministeriumservice informierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.03.2020 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und teilte dieser mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abzuweisen, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die an der Antragstellerin begangenen Straftaten keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung nach sich gezogen hätten. Daher würden die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht vorliegen. Das Sozialministeriumservice räumte der Antragstellerin eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  3. Die Antragstellerin führte in deren Stellungnahme vom 01.04.2020 aus, dass sie kein Verständnis dafür habe, dass sie kein Schmerzengeld bekommen werde. Das sei nicht fair und gerecht, insbesondere, wenn man berücksichtige, was sie mitgemacht habe, und wie sehr sie nach wie vor unter diesem Vorfall leide.
  4. Die Antragstellerin erstatte eine weitere, als Beschwerde, bezeichnete Stellungnahme, welche am 06.04.2020 beim Sozialministeriumservice einlangte. Darin führte diese aus, dass es nicht in Ordnung sei, dass sie so lange auf ihr Schmerzengeld warten haben müssen, und nun doch nichts davon haben werde. Das Sozialministeriumservice wisse gar nicht, was die Antragstellerin alles erlebt habe, und es sei nicht nachzuvollziehen, dass man ihr nun vorwerfe, keine psychischen Schäden erlitten zu haben. Sie müsse mit den ganzen Gerüchten hinter ihrem Rücken leben, sie bekomme Nachrichten von der Schwester des Täters und fürchte sich davor, wenn dieser Ausgang habe, bzw. entlassen werde. Sie habe bei der Untersuchung auf „normal“ getan, um nicht weiter über den Vorfall reden zu müssen. Anfangs habe sie kein Schmerzengeld beantragen wollen, ihre Anwältin vom Gewaltschutzzentrum habe ihr dazu geraten. Nun seien zwei Jahre vergangen, und es werde ihr gesagt, dass der Antrag abgewiesen werde. Dafür habe sie kein Verständnis, dies sei rechtlich nicht fair und gerecht.
  5. Das Sozialministeriumservice nahm diese Stellungnahmen zum Anlass, um neuerlich eine medizinische Stellungnahme der befassten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin einzuholen. Die medizinische Sachverständige führte in deren Stellungnahme vom 19.10.2020 aus, dass die Antragstellerin nicht ins psychiatrischer Behandlung sei. Sie habe bei der Untersuchung berechtigte Realangst geschildert, es hätten beim psychischen Status jedoch keine Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt werden können. So bedauerlich die Gerüchte hinter dem Rücken der Antragstellerin auch seien, daraus lasse sich jedoch eine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 nicht ableiten.
  6. Mit Bescheid vom 04.11.2020 wies das Sozialministeriumservice den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.05.2019 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ab. Begründend führte das Sozialministerium aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfeleistungen nicht vorliegen würden, weil die Antragstellerin als Folge der an ihr verübten Verbrechen keine Gesundheitsschädigung, welche mehr als 24 Tage angedauert hätte, erlitten habe.
  7. Die Antragstellerin stellte am 23.12.2020 einen Antrag auf Verfahrenshilfe und legte dazu ein Konvolut an Unterlagen, unter anderem auch ein Vermögensverzeichnis vor. Sie beabsichtige gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben, weil sie sich durch diesen Bescheid in ihren Rechten verletzt erachte. Die bescheidmäßige Erledigung beruhe einerseits auf unvollständigen Tatsachenfeststellungen, andererseits seien aus den Tatsachen falsche Schlüsse gezogen worden. Durch das erlebte Verbrechen leide die Antragstellerin noch heute an Belastungen, insbesondere im Hinblick auf die gesellschaftliche Akzeptanz und in ihrem Selbstwertgefühl. Sie leide auch an Angststörungen. Das Sozialministeriumservice hätte bei richtiger Schlussforderung zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben gewesen wäre. Sie benötige zur Einbringung der Bescheidbeschwerde Hilfe.
  8. Das Sozialministeriumservice legte den Akt samt Verfahrenshilfeantrag mit Schreiben vom 05.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 12.01.2021 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende „insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers“ ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende „insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers“ ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit. Zu A) Verfahrenshilfe: Die Antragstellerin beantragte am 23.12.2020 die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde. § 8a VwGVG idgF lautet wie folgt: Paragraph 8 a, VwGVG idgF lautet wie folgt:

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG). Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich seien, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich seien, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN). Dem von der Antragstellerin mit dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Vermögensbekenntnis und den beigelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin als Friseurin einen monatlichen Lohn/Gehalt in der Höhe von € 1.328,85 netto bezieht. Das allgemeine Existenzminium liegt aktuell bei ca. € 1.000,- monatlich. Daraus folgt, dass das Einkommen der Antragstellerin über dem Existenzminimum liegt. Die monatlichen Fixkosten der Antragstellerin betragen € 482,54 für Miete und Betriebskosten, € 35,- für Strom und € 40,- für Heizung und Kaltwasser. Hinzu kommen noch Kosten für den Handytarif, etc., sodass die monatlichen Fixkosten in Summe ca. € 600,- ausmachen. Zieht man diese vom monatlichen Nettoeinkommen der nicht unterhaltspflichtigen Antragstellerin ab, so verbleiben ihr monatlich ca. € 700,-. Die Antragstellerin hat Schulden in der Höhe von ca. € 3.000,- aus einem offenen Überziehungskredit, welcher durch eine Lebensversicherung mit der Versicherungssumme von € 5.192,07 abgesichert ist. Bei diesen Vermögensverhältnissen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Beschwerdeverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Somit ist die erste der

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Antragstellers nicht gegeben.Somit ist die erste der

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Antragstellers nicht gegeben. Als weiteres Kriterium haben in die Entscheidung die Komplexität des Falles und insbesondere auch die Erfolgsaussichten einzufließen. Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Frage, ob bei der Antragstellerin eine mehr als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung, welche auf die an ihr verübten Verbrechen zurückzuführen ist, vorliegt, oder nicht, zu beurteilen. Diese Frage ist anhand einer persönlichen Untersuchung der Antragstellerin durch medizinische Sachverständige zu klären. Es sind daher ausschließlich Tatsachenfragen zu klären. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren erforderlich machen würden, sind nicht zu erwarten. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte psychiatrische und psychotherapeutische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, welche auf einer persönlichen Untersuchung der Antragstellerin beruhen, wurde vom Sozialministeriumservice als widerspruchsfrei und schlüssig gewertet. Dieser medizinische Sachverständigenbeweis verneint eine verbrechenskausale, länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung bei der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und legte auch keine medizinischen Befunde vor, welche eine verbrechenskausale, länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung medizinisch objektivieren würden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang und war die Beschwerdeführerin auch bereits in ihrem Verfahrenshilfeantrag durchaus in der Lage, die Gründe, weswegen sie sich durch den genannten Bescheid in ihren Rechten als beschwert erachtet, klar zusammenzufassen. Verfahrenshilfe ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Verfahrenshilfe ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG abzuweisen. Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2238508.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.