GVG abgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB für schuldig erkannt, die Antragstellerin durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er seine Wohnung versperrte und den Schlüssel versteckte, sowie mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur zweimaliger Duldung des Beischlafes genötigt zu haben. Aus Anlass der Berufung des Täters gegen dieses Strafurteil setzte das Oberlandesgericht XXXX die ursprünglich mit vier Jahren bemessene unbedingte Freiheitsstrafe auf drei Jahre herab. Der Täter wurde auch dazu verurteilt, der Antragstellerin einen Teilschmerzengeldbetrag in der Höhe von € 5.000,- binnen 14 Tagen zu bezahlen. 2. Das Sozialministeriumservice führte ein Ermittlungsverfahren durch und forderte beim Landesgericht römisch 40 den Strafakt an. Demnach wurde der Täter mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 201, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt, die Antragstellerin durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er seine Wohnung versperrte und den Schlüssel versteckte, sowie mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) zur zweimaliger Duldung des Beischlafes genötigt zu haben. Aus Anlass der Berufung des Täters gegen dieses Strafurteil setzte das Oberlandesgericht römisch 40 die ursprünglich mit vier Jahren bemessene unbedingte Freiheitsstrafe auf drei Jahre herab. Der Täter wurde auch dazu verurteilt, der Antragstellerin einen Teilschmerzengeldbetrag in der Höhe von € 5.000,- binnen 14 Tagen zu bezahlen. Die Antragstellerin gab im Strafverfahren an, dass sie nach den Vorfällen keine körperlichen Verletzungen erlitten, jedoch nach wie vor Angst vor dem Täter habe.
GG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende „insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers“ ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende „insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers“ ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit. Zu A) Verfahrenshilfe: Die Antragstellerin beantragte am 23.12.2020 die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde. § 8a VwGVG idgF lautet wie folgt: Paragraph 8 a, VwGVG idgF lautet wie folgt:
GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG). Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).
GVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
GVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich seien, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich seien, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN). Dem von der Antragstellerin mit dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Vermögensbekenntnis und den beigelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin als Friseurin einen monatlichen Lohn/Gehalt in der Höhe von € 1.328,85 netto bezieht. Das allgemeine Existenzminium liegt aktuell bei ca. € 1.000,- monatlich. Daraus folgt, dass das Einkommen der Antragstellerin über dem Existenzminimum liegt. Die monatlichen Fixkosten der Antragstellerin betragen € 482,54 für Miete und Betriebskosten, € 35,- für Strom und € 40,- für Heizung und Kaltwasser. Hinzu kommen noch Kosten für den Handytarif, etc., sodass die monatlichen Fixkosten in Summe ca. € 600,- ausmachen. Zieht man diese vom monatlichen Nettoeinkommen der nicht unterhaltspflichtigen Antragstellerin ab, so verbleiben ihr monatlich ca. € 700,-. Die Antragstellerin hat Schulden in der Höhe von ca. € 3.000,- aus einem offenen Überziehungskredit, welcher durch eine Lebensversicherung mit der Versicherungssumme von € 5.192,07 abgesichert ist. Bei diesen Vermögensverhältnissen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Beschwerdeverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Somit ist die erste der
GVG kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Antragstellers nicht gegeben.Somit ist die erste der
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Antragstellers nicht gegeben. Als weiteres Kriterium haben in die Entscheidung die Komplexität des Falles und insbesondere auch die Erfolgsaussichten einzufließen. Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Frage, ob bei der Antragstellerin eine mehr als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung, welche auf die an ihr verübten Verbrechen zurückzuführen ist, vorliegt, oder nicht, zu beurteilen. Diese Frage ist anhand einer persönlichen Untersuchung der Antragstellerin durch medizinische Sachverständige zu klären. Es sind daher ausschließlich Tatsachenfragen zu klären. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren erforderlich machen würden, sind nicht zu erwarten. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte psychiatrische und psychotherapeutische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, welche auf einer persönlichen Untersuchung der Antragstellerin beruhen, wurde vom Sozialministeriumservice als widerspruchsfrei und schlüssig gewertet. Dieser medizinische Sachverständigenbeweis verneint eine verbrechenskausale, länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung bei der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und legte auch keine medizinischen Befunde vor, welche eine verbrechenskausale, länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung medizinisch objektivieren würden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang und war die Beschwerdeführerin auch bereits in ihrem Verfahrenshilfeantrag durchaus in der Lage, die Gründe, weswegen sie sich durch den genannten Bescheid in ihren Rechten als beschwert erachtet, klar zusammenzufassen. Verfahrenshilfe ist
GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Verfahrenshilfe ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß
GVG abzuweisen. Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2238508.1.00
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