RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW277 1413950-3 Spruch, W277 1317782-3/6EW277 1401323-3/6EW277 1317782-3/6E, W277 1401323-3/6E W277 1401325-3/6E W
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Das Verfahren der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft, weshalb dieses in einem abzuhandeln war. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1), XXXX , geb. XXXX , ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2), XXXX , geb. XXXX , verheiratet. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (in der Folge: BF3, BF4 und BF5), XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sind ihre volljährigen Kinder. BF6 ist der im Bundesgebiet geborene und minderjährige Sohn, XXXX - XXXX , geb. XXXX , von BF1 und BF2.Das Verfahren der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft, weshalb dieses in einem abzuhandeln war. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1), römisch 40 , geb. römisch 40 , ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (in der Folge: BF3, BF4 und BF5), römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sind ihre volljährigen Kinder. BF6 ist der im Bundesgebiet geborene und minderjährige Sohn, römisch 40 - römisch 40 , geb. römisch 40 , von BF1 und BF
- 1.
- Der BF1 reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Der BF1 reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Die BF2 reiste gemeinsam mit BF3, BF4 und BF5 in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und für ihre zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Kinder am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. 1.
- Die BF2 reiste gemeinsam mit BF3, BF4 und BF5 in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und für ihre zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Kinder am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) vom XXXX , Zl. 1.) XXXX und vom XXXX , Zlen. 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX , wurde der Antrag von BF1 sowie BF2, BF3, BF4 und BF5 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs.1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.). als auch gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Russland“ (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurden sie gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) 1.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) vom römisch 40 , Zl. 1.) römisch 40 und vom römisch 40 , Zlen. 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 , wurde der Antrag von BF1 sowie BF2, BF3, BF4 und BF5 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.). als auch gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Russland“ (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurden sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) 1.
- Dagegen erhoben die BF am XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde.1.
- Dagegen erhoben die BF am römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
- Am XXXX wurde BF6 im Bundesgebiet geboren. BF2 brachte als seine gesetzliche Vertretung am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz für ihn ein.1.
- Am römisch 40 wurde BF6 im Bundesgebiet geboren. BF2 brachte als seine gesetzliche Vertretung am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz für ihn ein. 1.5.1 Mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag von BF6 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs.1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.). als auch gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Russland“ nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) Weiters wurde er gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.5.1 Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag von BF6 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.). als auch gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Russland“ nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters wurde er gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.5.
- Dagegen wurde seitens des minderjährigen BF6 durch die BF2 als seine gesetzliche Vertretung am XXXX Beschwerde erhoben.1.5.
- Dagegen wurde seitens des minderjährigen BF6 durch die BF2 als seine gesetzliche Vertretung am römisch 40 Beschwerde erhoben. 1.
- Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX , wurde BF6 gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde unter Spruchpunkt II. gem. 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.1.
- Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 , wurde BF6 gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. gem. 8 Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. Begründend führte das Gericht aus, dass BF6 im Kleinkindalter sei und an der XXXX leide. Er befinde sich seit kurzem in einer Enzymersatztherapie und es sei für die nahe Zukunft eine Knochenmarktransplantation in Aussicht. Regelmäßige Kontrollen an einem Stoffwechselzentrum und engmaschige Kontrollen seien bei beiden Therapieformen unbedingt notwendig, weshalb bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des BF6 in die Russische Föderation ( XXXX ) bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sich bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt zum einen der Gesundheitszustand nicht massiv verschlechtert, und zum anderen keine effiziente und zugleich „ XXXX “ medizinische Betreuung und Versorgung bzw. kein Zugang zu den für ihn notwendigen Therapien gegeben wäre.Begründend führte das Gericht aus, dass BF6 im Kleinkindalter sei und an der römisch 40 leide. Er befinde sich seit kurzem in einer Enzymersatztherapie und es sei für die nahe Zukunft eine Knochenmarktransplantation in Aussicht. Regelmäßige Kontrollen an einem Stoffwechselzentrum und engmaschige Kontrollen seien bei beiden Therapieformen unbedingt notwendig, weshalb bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des BF6 in die Russische Föderation ( römisch 40 ) bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sich bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt zum einen der Gesundheitszustand nicht massiv verschlechtert, und zum anderen keine effiziente und zugleich „ römisch 40 “ medizinische Betreuung und Versorgung bzw. kein Zugang zu den für ihn notwendigen Therapien gegeben wäre. Den BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 wurde aufgrund des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der gleiche Schutz im gleichen Umfang gewährt. Den BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 wurde aufgrund des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der gleiche Schutz im gleichen Umfang gewährt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der jeweiligen Bescheide wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweiligen Bescheide wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. 1.
- Mit Bescheiden des BAA vom XXXX und vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX , wurde dem Antrag der BF vom XXXX ohne nähere Begründung stattgegeben und den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt.1.
- Mit Bescheiden des BAA vom römisch 40 und vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 , wurde dem Antrag der BF vom römisch 40 ohne nähere Begründung stattgegeben und den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt. 1.
- Mit Bescheiden des BAA vom XXXX und vom XXXX , Zlen. 1). XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6) XXXX wurde dem Antrag der BF vom XXXX ohne nähere Begründung stattgegeben und den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt. 1.
- Mit Bescheiden des BAA vom römisch 40 und vom römisch 40 , Zlen. 1). römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6) römisch 40 wurde dem Antrag der BF vom römisch 40 ohne nähere Begründung stattgegeben und den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom XXXX , Zlen. 1). XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX , wurde dem Antrag der BF vom XXXX ohne nähere Begründung stattgegeben und den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom römisch 40 , Zlen. 1). römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 , wurde dem Antrag der BF vom römisch 40 ohne nähere Begründung stattgegeben und den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt. 1.
- Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. 1). XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX , wurde dem Antrag der BF vom XXXX ohne nähere Begründung stattgegeben und den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt. 1.
- Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. 1). römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 , wurde dem Antrag der BF vom römisch 40 ohne nähere Begründung stattgegeben und den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt. 1.
- Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX , wurde dem Antrag der BF vom XXXX ohne nähere Begründung stattgegeben und den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt.1.
- Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 , wurde dem Antrag der BF vom römisch 40 ohne nähere Begründung stattgegeben und den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt. 2.
- Am XXXX stellten die BF neuerliche Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG
- Das BFA leitete ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ein. 2.
- Am römisch 40 stellten die BF neuerliche Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
- Das BFA leitete ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ein. 2.
- BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 wurden am XXXX bzw. am XXXX zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. 2.
- BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 wurden am römisch 40 bzw. am römisch 40 zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. 2.2.
- BF1 gab hierzu an, dass er im Bundesgebiet mit seiner Frau und seinen Kindern lebe. BF6 sei XXXX , könne nicht sprechen und „nichts selbstständig machen“. BF1 habe einen Deutschkurs des Niveaus A1 belegt und gehe seit XXXX einem Erwerb nach. Im Bundesgebiet würden sich auch zwei Brüder und eine Schwester des BF1 aufhalten. Zu den Rückkehrbefürchtungen und der Lage im Herkunftsstaat führte er an, dass in XXXX auch weiterhin Leute verschwinden würden und Missstände an der Tagesordnung seien. 2.2.
- BF1 gab hierzu an, dass er im Bundesgebiet mit seiner Frau und seinen Kindern lebe. BF6 sei römisch 40 , könne nicht sprechen und „nichts selbstständig machen“. BF1 habe einen Deutschkurs des Niveaus A1 belegt und gehe seit römisch 40 einem Erwerb nach. Im Bundesgebiet würden sich auch zwei Brüder und eine Schwester des BF1 aufhalten. Zu den Rückkehrbefürchtungen und der Lage im Herkunftsstaat führte er an, dass in römisch 40 auch weiterhin Leute verschwinden würden und Missstände an der Tagesordnung seien. 2.2.
- BF2 gab ihrerseits vor dem BFA an, dass sie sich um den pflegebedürftigen BF6 kümmere; er sei „ XXXX “. Sie habe einen Deutschkurs des Niveaus B1 belegt und zuletzt einen des Niveaus A2 abgeschlossen. Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt gab BF2 an, dass BF6 reiseunfähig sei und wöchentlich eine Infusion bekomme, die es in XXXX nicht gebe; ohne diese Infusion könne er „ XXXX “. 2.2.
- BF2 gab ihrerseits vor dem BFA an, dass sie sich um den pflegebedürftigen BF6 kümmere; er sei „ römisch 40 “. Sie habe einen Deutschkurs des Niveaus B1 belegt und zuletzt einen des Niveaus A2 abgeschlossen. Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt gab BF2 an, dass BF6 reiseunfähig sei und wöchentlich eine Infusion bekomme, die es in römisch 40 nicht gebe; ohne diese Infusion könne er „ römisch 40 “. 2.2.
- BF3 führte zur Aberkennung des subsidiären Schutzes an, dass sie in ihrem XXXX nach Österreich gekommen sei, hier die Hauptschule besucht und maturiert habe sowie aktuell Ernährungswissenschaften studiere. Sie helfe in einem Verein für XXXX aus. Auch gehe sie einem Erwerb als Teilzeitkraft nach. BF3 lebe bei ihren Eltern und habe keinen Bezug zu „Russland“. Sie spreche „Deutsch besser als ihre Muttersprache“. Sie telefoniere nur gelegentlich mit ihrer Oma und könne sich ein Leben dort nicht vorstellen.2.2.
- BF3 führte zur Aberkennung des subsidiären Schutzes an, dass sie in ihrem römisch 40 nach Österreich gekommen sei, hier die Hauptschule besucht und maturiert habe sowie aktuell Ernährungswissenschaften studiere. Sie helfe in einem Verein für römisch 40 aus. Auch gehe sie einem Erwerb als Teilzeitkraft nach. BF3 lebe bei ihren Eltern und habe keinen Bezug zu „Russland“. Sie spreche „Deutsch besser als ihre Muttersprache“. Sie telefoniere nur gelegentlich mit ihrer Oma und könne sich ein Leben dort nicht vorstellen. 2.2.
- BF4 gab ihrerseits befragt an, dass sie im Bundesgebiet die Schule besucht und maturiert habe. Sie arbeite als Teilzeitkraft und habe vor, zu studieren. Auch sei sie im XXXX “ aktiv und mache nebenbei den Führerschein. Sie wohne bei ihren Eltern. Zu den Rückkehrbefürchtungen führte sie an, dass ihr Lebensmittepunkt in Österreich sei. In ihrer Heimat könne man seine Meinung nicht äußern und Probleme mit der Regierung bekommen, wenn man sie kritisiere; zudem würde ihr Bruder nicht die notwendige Behandlung bekommen. 2.2.
- BF4 gab ihrerseits befragt an, dass sie im Bundesgebiet die Schule besucht und maturiert habe. Sie arbeite als Teilzeitkraft und habe vor, zu studieren. Auch sei sie im römisch 40 “ aktiv und mache nebenbei den Führerschein. Sie wohne bei ihren Eltern. Zu den Rückkehrbefürchtungen führte sie an, dass ihr Lebensmittepunkt in Österreich sei. In ihrer Heimat könne man seine Meinung nicht äußern und Probleme mit der Regierung bekommen, wenn man sie kritisiere; zudem würde ihr Bruder nicht die notwendige Behandlung bekommen. 2.2.
- BF5 gab ihrerseits in ihrer behördlichen Befragung an, dass sie das Gymnasium besuche. Sie wolle nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, da sie die Schule beenden wolle und ihr Bruder krank sei. 2.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX , XXXX bzw. XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX , wurde den BF der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG gem. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und gem. § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 55 AsylG 2005 wurde BF1, BF3, BF4 und BF5 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005, BF2 und BF6 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt. 2.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 , römisch 40 bzw. römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 , wurde den BF der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG gem. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und gem. Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 wurde BF1, BF3, BF4 und BF5 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, BF2 und BF6 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund geänderter Lage im Herkunftsstaat nicht mehr vorliegen würden und die BF im Fall der Rückkehr keinen Gefahren ausgesetzt seien, die den Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Russischen Föderation XXXX . Aufgrund des langen und überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Deutschkenntnisse der BF, ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit und der mangelnden Bindungen zum Herkunftsstaat, sei jedoch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten. BF1, BF3, BF4 und BF5 würden Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllen, weshalb ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005, BF2 sowie BF6 werde mangels Erfüllens der Voraussetzungen eine „Aufenthaltsberechtigung“ gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund geänderter Lage im Herkunftsstaat nicht mehr vorliegen würden und die BF im Fall der Rückkehr keinen Gefahren ausgesetzt seien, die den Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Russischen Föderation römisch 40 . Aufgrund des langen und überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Deutschkenntnisse der BF, ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit und der mangelnden Bindungen zum Herkunftsstaat, sei jedoch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten. BF1, BF3, BF4 und BF5 würden Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllen, weshalb ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, BF2 sowie BF6 werde mangels Erfüllens der Voraussetzungen eine „Aufenthaltsberechtigung“ gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt. 2.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide erhoben die BF, vertreten durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde von BF1 BF3, BF4 und BF5 richteten sich gegen den Spruchpunkt I. und II. dieser Bescheide. BF2 und BF6 erhoben eine vollinhaltliche Beschwerde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Sachverhaltes wurde insbesondere hinsichtlich der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten vorgehalten, dass das BFA sich in keiner Weise mit der Erkrankung und der aktuell weiterhin erforderlichen Behandlung des BF6 auseinandergesetzt habe. So würde eine Gegenüberstellung der Gründe für die Aberkennung mit jenen für die seinerzeitige Gewährung bzw. Verlängerung fehlen und habe weiters eine Darstellung, inwiefern sich die Situation verbessert haben soll, gefehlt. Den angefochtenen Bescheiden sei weder zu entnehmen, dass den BF aufgrund der Krankheit des BF6 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, noch was er für den Fall einer Rückkehr zu erwarten habe. Der „pauschalen, textbausteinartigen“ Begründung würde jeglicher Begründungswert fehlen, zumal sie in keiner Form individualisiert sei. Jedenfalls seien seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im XXXX keine neuen Sachverhaltselemente hinzugetreten, die eine Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigen würden. Auch seien mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen worden und es wurde gleichzeitig, nach Wiedergabe weiterer Berichte über Menschen mit Behinderungen in der Russischen Föderation, darauf hingewiesen, dass BF6 jeglicher gesellschaftliche Anschluss fehlen würde und er erniedrigende Behandlung zu befürchten hätte. Auch würden in den Bescheiden von BF5 und BF6 die Länderfeststellungen zur Gänze fehlen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass auch BF2 und BF6 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ hätte erteilt werden müssen. So habe BF2 bereits im XXXX einen Deutschkurs des Niveaus A2 absolviert, womit sie die Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen des IntG erfülle. Da BF6 eine „ XXXX besuche, sohin eine Primarschule iSd § 3 Abs. 3 SchOG, erfülle er ebenso die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide erhoben die BF, vertreten durch die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde von BF1 BF3, BF4 und BF5 richteten sich gegen den Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieser Bescheide. BF2 und BF6 erhoben eine vollinhaltliche Beschwerde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Sachverhaltes wurde insbesondere hinsichtlich der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten vorgehalten, dass das BFA sich in keiner Weise mit der Erkrankung und der aktuell weiterhin erforderlichen Behandlung des BF6 auseinandergesetzt habe. So würde eine Gegenüberstellung der Gründe für die Aberkennung mit jenen für die seinerzeitige Gewährung bzw. Verlängerung fehlen und habe weiters eine Darstellung, inwiefern sich die Situation verbessert haben soll, gefehlt. Den angefochtenen Bescheiden sei weder zu entnehmen, dass den BF aufgrund der Krankheit des BF6 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, noch was er für den Fall einer Rückkehr zu erwarten habe. Der „pauschalen, textbausteinartigen“ Begründung würde jeglicher Begründungswert fehlen, zumal sie in keiner Form individualisiert sei. Jedenfalls seien seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im römisch 40 keine neuen Sachverhaltselemente hinzugetreten, die eine Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigen würden. Auch seien mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen worden und es wurde gleichzeitig, nach Wiedergabe weiterer Berichte über Menschen mit Behinderungen in der Russischen Föderation, darauf hingewiesen, dass BF6 jeglicher gesellschaftliche Anschluss fehlen würde und er erniedrigende Behandlung zu befürchten hätte. Auch würden in den Bescheiden von BF5 und BF6 die Länderfeststellungen zur Gänze fehlen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass auch BF2 und BF6 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ hätte erteilt werden müssen. So habe BF2 bereits im römisch 40 einen Deutschkurs des Niveaus A2 absolviert, womit sie die Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen des IntG erfülle. Da BF6 eine „ römisch 40 besuche, sohin eine Primarschule iSd Paragraph 3, Absatz 3, SchOG, erfülle er ebenso die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde beigelegt wurden eine Kursbesuchsbestätigung Deutsch B1 vom XXXX und eine Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom XXXX , sowie ein ÖSD A2 Zertifikat XXXX betreffend BF2 und das Jahreszeugnis XXXX betreffend BF
- Der Beschwerde beigelegt wurden eine Kursbesuchsbestätigung Deutsch B1 vom römisch 40 und eine Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom römisch 40 , sowie ein ÖSD A2 Zertifikat römisch 40 betreffend BF2 und das Jahreszeugnis römisch 40 betreffend BF
- 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX langte eine Vollmachtsbekanntgabe der BF XXXX beim BVwG ein (OZ 3).2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der BF römisch 40 beim BVwG ein (OZ 3). 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheinen keine Verurteilungen auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer 1.1.
- Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. 1.1.
- Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet. BF3, BF4 und BF5 sind ihre mittlerweile volljährigen Töchter, BF6 der zum Entscheidungszeitpunkt minderjährige Sohn. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt. Im Herkunftsstaat lebt die Großmutter der BF3, BF4, BF5 und BF6, zu welcher die BF3 unregelmäßigen Kontakt hat. BF1 hat einen Deutschkurs des Niveaus A1 belegt und geht seit XXXX Jahren einem Erwerb nach. Im Bundesgebiet leben zwei Brüder, XXXX , sowie eine Schwester des BF
- BF1 hat einen Deutschkurs des Niveaus A1 belegt und geht seit römisch 40 Jahren einem Erwerb nach. Im Bundesgebiet leben zwei Brüder, römisch 40 , sowie eine Schwester des BF
- Die BF2 kümmert sich um den pflegebedürftigen BF
- Sie hat einen Deutschkurs des Niveaus B1 besucht und ein ÖSD Zertifikat des Niveaus A2 abgeschlossen, sowie an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. BF3 und BF4 haben im Bundesgebiet das XXXX bestanden und gehen aktuell einer Teilzeitbeschäftigung nach. Beide sind in einem XXXX aktiv. BF3 hat ein weiterführendes Studium begonnen. BF5 besucht aktuell ein Gymnasium im Bundesgebiet. BF3, BF4 und BF5 beherrschen die deutsche Sprache auf einem hohen Niveau. BF3 und BF4 haben im Bundesgebiet das römisch 40 bestanden und gehen aktuell einer Teilzeitbeschäftigung nach. Beide sind in einem römisch 40 aktiv. BF3 hat ein weiterführendes Studium begonnen. BF5 besucht aktuell ein Gymnasium im Bundesgebiet. BF3, BF4 und BF5 beherrschen die deutsche Sprache auf einem hohen Niveau. BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 sind gesund. BF6 leidet an der XXXX . BF6 leidet an der römisch 40 . BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- BF1 reiste im XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- BF1 reiste im römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. BF2 reiste im Jahre XXXX gemeinsam mit den damals noch minderjährigen BF3, BF4 und BF5 in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und für ihre Kinder am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.BF2 reiste im Jahre römisch 40 gemeinsam mit den damals noch minderjährigen BF3, BF4 und BF5 in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und für ihre Kinder am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. BF6 ist im Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde am XXXX seitens der Mutter BF2 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. BF6 ist im Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde am römisch 40 seitens der Mutter BF2 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. 1.1.
- Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX , wurde BF6 gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde unter Spruchpunkt II. gem. 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.1.1.
- Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 , wurde BF6 gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. gem. 8 Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. Die Gewährung des subsidiären Schutzes erfolgte, da der BF6 seit dem Kleinkindalter an der Stoffwechselerkrankung XXXX leidet. Da regelmäßige Kontrollen an einem Stoffwechselzentrum und engmaschige Kontrollen bei den Therapieformen unbedingt notwendig waren, konnte bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des BF6 in die Russische Föderation ( XXXX ) bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt zum einen der Gesundheitszustand nicht massiv verschlechtert, sowie zum anderen keine effiziente und zugleich „ XXXX “ medizinische Betreuung und Versorgung bzw. kein Zugang zu den für ihn notwendigen Therapien gegeben gewesen wäre. BF1, BF2 BF3, BF4 und BF5 wurde der subsidiäre Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gewährt.Die Gewährung des subsidiären Schutzes erfolgte, da der BF6 seit dem Kleinkindalter an der Stoffwechselerkrankung römisch 40 leidet. Da regelmäßige Kontrollen an einem Stoffwechselzentrum und engmaschige Kontrollen bei den Therapieformen unbedingt notwendig waren, konnte bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des BF6 in die Russische Föderation ( römisch 40 ) bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt zum einen der Gesundheitszustand nicht massiv verschlechtert, sowie zum anderen keine effiziente und zugleich „ römisch 40 “ medizinische Betreuung und Versorgung bzw. kein Zugang zu den für ihn notwendigen Therapien gegeben gewesen wäre. BF1, BF2 BF3, BF4 und BF5 wurde der subsidiäre Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gewährt. 1.1.
- Daraufhin wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF regelmäßig verlängert, und zwar insgesamt XXXX : Mit Bescheiden des BAA vom XXXX und vom XXXX wurde sie bis zum XXXX erteilt und mit Bescheiden vom XXXX und vom XXXX bis zum XXXX . Das BFA verlängerte daraufhin die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom XXXX bis XXXX , mit Bescheiden vom XXXX und zuletzt mit Bescheiden vom XXXX bis zum XXXX . Als Begründung wurde in den jeweiligen Bescheiden angeführt, dass die Gründe für die Verlängerung auch weiterhin vorlägen. 1.1.
- Daraufhin wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF regelmäßig verlängert, und zwar insgesamt römisch 40 : Mit Bescheiden des BAA vom römisch 40 und vom römisch 40 wurde sie bis zum römisch 40 erteilt und mit Bescheiden vom römisch 40 und vom römisch 40 bis zum römisch 40 . Das BFA verlängerte daraufhin die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom römisch 40 bis römisch 40 , mit Bescheiden vom römisch 40 und zuletzt mit Bescheiden vom römisch 40 bis zum römisch 40 . Als Begründung wurde in den jeweiligen Bescheiden angeführt, dass die Gründe für die Verlängerung auch weiterhin vorlägen. 1.1.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, sowie BF1, BF3, BF4 und BF5 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. BF2 und BF6 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt.1.1.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, sowie BF1, BF3, BF4 und BF5 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. BF2 und BF6 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt. 1.
- Zur Aberkennung des subsidiären Schutzes 1.2.
- Die persönlichen Umstände der BF haben sich seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen mit Bescheiden des BFA vom XXXX nicht wesentlich geändert. Insbesondere ist keine wesentliche und nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes des BF6 feststellbar, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt seine Rückkehr in den Herkunftsstaat zulassen würde.1.2.
- Die persönlichen Umstände der BF haben sich seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 nicht wesentlich geändert. Insbesondere ist keine wesentliche und nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes des BF6 feststellbar, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt seine Rückkehr in den Herkunftsstaat zulassen würde. 1.2.
- Die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich in einem Vergleich der aktuellen Länderberichte mit den Länderberichten im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 am XXXX nicht geändert. 1.2.
- Die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich in einem Vergleich der aktuellen Länderberichte mit den Länderberichten im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 am römisch 40 nicht geändert. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom XXXX , zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes:Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom römisch 40 , zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes: 1.3.
- Sicherheitslage in Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozioökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). 1.3.
- Grundversorgung im Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozioökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wiederaufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 13.2.2019).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozioökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wiederaufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 13.2.2019). 1.3.
- Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft). Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c). 1.3.
- Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019). StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). 1.3.
- Medizinische Versorgung in Tschetschenien Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind: - infektiöse und parasitäre Krankheiten - Tumore - endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten - Krankheiten des Nervensystems - Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems - Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde - Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes - Krankheiten des Kreislaufsystems - Krankheiten des Atmungssystems - Krankheiten des Verdauungssystems - Krankheiten des Urogenitalsystems - Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett - Krankheiten der Haut und der Unterhaut - Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes - Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen - Geburtsfehler und Chromosomenfehler - bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben - Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015). Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015). In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015). 1.3.
- Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015). Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: “The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015). Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der BF und dem bisherigen Verfahren 2.1.
- Die Identität und die Familienverhältnisse der BF ergeben sich aus ihren stets gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren sowie der Geburtsurkunde des BF6 (Akt zur GZ XXXX , in der Folge „Akt I BF6“, AS 3). Diese wurde den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX zu Grunde gelegt und durch das BFA nicht bestritten.2.1.
- Die Identität und die Familienverhältnisse der BF ergeben sich aus ihren stets gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren sowie der Geburtsurkunde des BF6 (Akt zur GZ römisch 40 , in der Folge „Akt römisch eins BF6“, AS 3). Diese wurde den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom römisch 40 zu Grunde gelegt und durch das BFA nicht bestritten. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF sowie, dass der BF1, die BF2, die BF3, die BF4 und sie BF5 gesund sind, ergibt sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der Gesundheitszustand von BF6 ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , den Angaben von BF2 in ihrer Einvernahme vor dem BFA zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren, sowie dem Beschwerdeschriftsatz. Dem vorlegten Jahreszeugnis des XXXX ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF6 XXXX .Der Gesundheitszustand von BF6 ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , den Angaben von BF2 in ihrer Einvernahme vor dem BFA zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren, sowie dem Beschwerdeschriftsatz. Dem vorlegten Jahreszeugnis des römisch 40 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF6 römisch 40 . Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF, dem Ausbildungsweg der BF3, BF4, BF5 und BF6, der Erwerbstätigkeit von BF1, BF3 und BF4 und ihren familiären sowie privaten Bindungen im Bundesgebiet, ergeben sich insbesondere aus ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem BFA am XXXX zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren, sowie den dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF, dem Ausbildungsweg der BF3, BF4, BF5 und BF6, der Erwerbstätigkeit von BF1, BF3 und BF4 und ihren familiären sowie privaten Bindungen im Bundesgebiet, ergeben sich insbesondere aus ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem BFA am römisch 40 zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren, sowie den dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten Unterlagen. Dass die BF gemeinsam in einem Haushalt leben ergibt sich ebenso aus ihren gleichlautenden Angaben sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 ist den erhobenen, aktuellen Auszügen aus dem Strafregister zu entnehmen. 2.1.
- Die Feststellungen zur Einreise von BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5, zur Geburt des BF6 im Bundesgebiet, sowie zur ihren Anträgen auf internationalen Schutz, ergeben sich aus ihren Angaben in ihrem Asylverfahren vor dem BAA, der Geburtsurkunde des BF6 und den Bescheiden des BAA vom XXXX , Zl. 1.) XXXX und vom XXXX , Zlen. 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX .2.1.
- Die Feststellungen zur Einreise von BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5, zur Geburt des BF6 im Bundesgebiet, sowie zur ihren Anträgen auf internationalen Schutz, ergeben sich aus ihren Angaben in ihrem Asylverfahren vor dem BAA, der Geburtsurkunde des BF6 und den Bescheiden des BAA vom römisch 40 , Zl. 1.) römisch 40 und vom römisch 40 , Zlen. 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 . 2.1.
- Die Feststellung über die Gewährung des subsidiären Schutzes und einer Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX ergibt sich aus den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX . 2.1.
- Die Feststellung über die Gewährung des subsidiären Schutzes und einer Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 ergibt sich aus den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 . 2.1.
- Die Feststellungen zu den regelmäßigen Verlängerungen des subsidiären Schutzes der BF ergeben sich aus den Bescheiden des BAA vom XXXX und vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt wurde; den Bescheiden des BAA vom XXXX und vom XXXX , Zlen. 1). XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6) XXXX mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt wurde; den Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. 1). XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX , mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt wurde; den Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. 1). XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX , mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt wurde; und schließlich den Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX , mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt wurde.2.1.
- Die Feststellungen zu den regelmäßigen Verlängerungen des subsidiären Schutzes der BF ergeben sich aus den Bescheiden des BAA vom römisch 40 und vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 erteilt wurde; den Bescheiden des BAA vom römisch 40 und vom römisch 40 , Zlen. 1). römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6) römisch 40 mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 erteilt wurde; den Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. 1). römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 , mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 erteilt wurde; den Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. 1). römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 , mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 erteilt wurde; und schließlich den Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 , mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 erteilt wurde. 2.1.
- Dass die BF gegenwärtig über den XXXX verfügen, ist dem Akteninhalt sowie einem XXXX nicht zu entnehmen. XXXX .2.1.
- Dass die BF gegenwärtig über den römisch 40 verfügen, ist dem Akteninhalt sowie einem römisch 40 nicht zu entnehmen. römisch 40 . 2.
- Zum subsidiären Schutz 2.2.1 Dass sich seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die persönlichen Umstände der BF, besonders des BF6, nicht verändert haben, folgt aus obigen Feststellungen, nämlich insbesondere, dass BF6 auch weiterhin an XXXX leidet, sowie pflege- und therapiebedürftig ist (s. II.2.1.1.). 2.2.1 Dass sich seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die persönlichen Umstände der BF, besonders des BF6, nicht verändert haben, folgt aus obigen Feststellungen, nämlich insbesondere, dass BF6 auch weiterhin an römisch 40 leidet, sowie pflege- und therapiebedürftig ist (s. römisch zwei.2.1.1.). 2.2.
- Dass sich fallrelevant die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat der BF seit der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am XXXX nicht geändert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der Länderberichte zur Russischen Föderation zum Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung mit den aktuellen – unter II.1.
- zitierten- Länderberichten. 2.2.
- Dass sich fallrelevant die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat der BF seit der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am römisch 40 nicht geändert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der Länderberichte zur Russischen Föderation zum Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung mit den aktuellen – unter römisch zwei.1.
- zitierten- Länderberichten. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.
- zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter römisch zwei.1.
- zitiert. 2.3.
- Zur aktuellen Covid-19 Pandemie Aus den angefochtenen Bescheiden ist – neben dem zuvor Ausgeführten – zudem nicht ersichtlich, dass der BF6 für den Fall einer Rückkehr mit Sicherheit Zugang zur erforderlichen Therapie bzw. welche Folgen eine Neuorganisation der aktuellen Behandlungen ( XXXX ) im Falle einer Rückkehr vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Covid- 19 Pandemie hätte, welche weltweit Einfluss auf die Gesundheitsversorgung hat. Auch vor diesem Hintergrund konnte somit eine nachhaltige und wesentliche Verbesserung der Situation der BF- im Speziellen des BF6- nicht festgestellt werden. Aus den angefochtenen Bescheiden ist – neben dem zuvor Ausgeführten – zudem nicht ersichtlich, dass der BF6 für den Fall einer Rückkehr mit Sicherheit Zugang zur erforderlichen Therapie bzw. welche Folgen eine Neuorganisation der aktuellen Behandlungen ( römisch 40 ) im Falle einer Rückkehr vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Covid- 19 Pandemie hätte, welche weltweit Einfluss auf die Gesundheitsversorgung hat. Auch vor diesem Hintergrund konnte somit eine nachhaltige und wesentliche Verbesserung der Situation der BF- im Speziellen des BF6- nicht festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zum Spruchteil A) 3.1.
- Zur Stattgabe der Beschwerde 3.1.1.
- Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht (
- Fall) oder nicht mehr (
- Fall) vorliegen.3.1.1.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht (
- Fall) oder nicht mehr (
- Fall) vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. 3.1.1.
- Zur richtlinienkonformen Interpretation Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten: „
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2)Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“ Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 lauten: „
(1)Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4)Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“ 3.1.1.
- Die belangte Behörde bezog sich in den angefochtenen Bescheiden vom XXXX , XXXX und vom XXXX auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG
- 3.1.1.
- Die belangte Behörde bezog sich in den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 , römisch 40 und vom römisch 40 auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG
- Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 leg.cit., in welchem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler - König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit., in welchem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler - König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). Der VwGH hat festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht verändert hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Der VwGH hat festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht verändert hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002). 3.1.1.
- Im gegenständlichen Fall lässt sich aus den angefochtenen Bescheiden nicht erschließen, dass im Hinblick auf den BF6 keine Gründe mehr vorliegen, welche im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein reales Risiko der Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen.3.1.1.
- Im gegenständlichen Fall lässt sich aus den angefochtenen Bescheiden nicht erschließen, dass im Hinblick auf den BF6 keine Gründe mehr vorliegen, welche im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein reales Risiko der Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen. Dem BF6 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner Erkrankung an XXXX und der in diesem Zusammenhang besonderen Schutzbedürftigkeit gewährt. Es konnte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr zum damaligen Entscheidungszeitpunkt der Gesundheitszustand nicht massiv verschlechtert sowie eine effiziente und zugleich kostenlose medizinische Betreuung, Versorgung und Zugang zu den für ihn notwendigen Therapien gegeben war.Dem BF6 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner Erkrankung an römisch 40 und der in diesem Zusammenhang besonderen Schutzbedürftigkeit gewährt. Es konnte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr zum damaligen Entscheidungszeitpunkt der Gesundheitszustand nicht massiv verschlechtert sowie eine effiziente und zugleich kostenlose medizinische Betreuung, Versorgung und Zugang zu den für ihn notwendigen Therapien gegeben war. BF1, BF2 BF3, BF4 und BF5 wurde der subsidiäre Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gewährt. Danach wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung insgesamt XXXX verlängert, und zwar in XXXX . Verwiesen wurde in den jeweiligen Bescheiden des BAA bzw. BFA auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und darauf, dass die Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes auch weiterhin vorliegen würden. Die BF3 und die BF4 waren zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung im Jahre 2018 volljährig.BF1, BF2 BF3, BF4 und BF5 wurde der subsidiäre Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gewährt. Danach wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung insgesamt römisch 40 verlängert, und zwar in römisch 40 . Verwiesen wurde in den jeweiligen Bescheiden des BAA bzw. BFA auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und darauf, dass die Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes auch weiterhin vorliegen würden. Die BF3 und die BF4 waren zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung im Jahre 2018 volljährig. Wie in der Beschwerde vorgehalten, setzte sich das BFA zu keinem Zeitpunkt mit der speziellen und äußerst vulnerablen Situation des BF6 auseinander. BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 wiesen in ihren jeweiligen Befragungen vor dem BFA am XXXX auf die Krankheit und Pflegebedürftigkeit des BF6 hin. Es erfolgte jedoch keine genauere Nachfrage zur Erörterung seines Zustandes, anhand derer sich die Relevanz dieses Vorbringens für einen Schutzstatus bzw. Aberkennung dessen beurteilen ließe und die eine genaue Gegenüberstellung der persönlichen wie allgemeinen Umstände ermöglicht hätte, um tatsächlich eine allfällige, wesentliche Verbesserung feststellen zu können. Wie in der Beschwerde vorgehalten, setzte sich das BFA zu keinem Zeitpunkt mit der speziellen und äußerst vulnerablen Situation des BF6 auseinander. BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 wiesen in ihren jeweiligen Befragungen vor dem BFA am römisch 40 auf die Krankheit und Pflegebedürftigkeit des BF6 hin. Es erfolgte jedoch keine genauere Nachfrage zur Erörterung seines Zustandes, anhand derer sich die Relevanz dieses Vorbringens für einen Schutzstatus bzw. Aberkennung dessen beurteilen ließe und die eine genaue Gegenüberstellung der persönlichen wie allgemeinen Umstände ermöglicht hätte, um tatsächlich eine allfällige, wesentliche Verbesserung feststellen zu können. Im gegenständlichen Fall erwiesen sich die tragenden Begründungselemente des Bescheides als nicht schlüssig und es wird nicht auf die individuelle Situation der BF abgestellt – insbesondere auf jene des BF6, welcher nach wie vor auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen, und weiters therapiebedürftig ist. Es ist jedoch Aufgabe der Behörde, in ihrer Entscheidung näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Im gegenständlichen Fall erwiesen sich die tragenden Begründungselemente des Bescheides als nicht schlüssig und es wird nicht auf die individuelle Situation der BF abgestellt – insbesondere auf jene des BF6, welcher nach wie vor auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen, und weiters therapiebedürftig ist. Es ist jedoch Aufgabe der Behörde, in ihrer Entscheidung näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Aus dem behördlichen Verfahren hat sich jedenfalls nicht ergeben (bzw. fehlen jegliche Feststellungen hierzu), dass BF6 seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wieder gesund wäre, sein Gesundheitszustand sich wesentlich verbessert hätte, oder sich die vormals festgestellten Umstände in sonstiger Weise gegenwärtig derart geändert hätten, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom XXXX und der jeweiligen darauffolgenden Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen rechtfertigbar wäre. Aus dem behördlichen Verfahren hat sich jedenfalls nicht ergeben (bzw. fehlen jegliche Feststellungen hierzu), dass BF6 seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wieder gesund wäre, sein Gesundheitszustand sich wesentlich verbessert hätte, oder sich die vormals festgestellten Umstände in sonstiger Weise gegenwärtig derart geändert hätten, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom römisch 40 und der jeweiligen darauffolgenden Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen rechtfertigbar wäre. Zusätzlich hat die belangte Behörde auch im Hinblick auf die die BF zu erwartende konkrete Situation bei einer Rückkehr in die Russische Föderation, XXXX , nur ansatzweise ermittelt; die BF wurden lediglich kursorisch zu ihren aktuellen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Zusätzlich hat die belangte Behörde auch im Hinblick auf die die BF zu erwartende konkrete Situation bei einer Rückkehr in die Russische Föderation, römisch 40 , nur ansatzweise ermittelt; die BF wurden lediglich kursorisch zu ihren aktuellen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Auch im Falle der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 erweisen sich keine wesentlichen Änderungen seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Die BF leben weiterhin im Familienverband. BF1 geht seit nunmehr XXXX Jahren einer beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet nach, die BF2 pflegt den nunmehr XXXX seitdem er ein Kleinkind ist. Was sich überdies in der Situation der BF3 und BF4 geändert haben soll, blieb ebenso offen, zumal auch zum Zeitpunkt der letzten Verlängerungen mit Bescheiden vom XXXX , sowie mit Bescheiden vom XXXX , diese bereits volljährig waren und sich das BFA nicht dazu veranlasst sah, aufgrund geänderter Umstände, den subsidiären Schutz abzuerkennen. Auch im Falle der nunmehr volljährigen BF5 kann eine wesentliche Änderung der Umstände nicht erkannt werden. Auch im Falle der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 erweisen sich keine wesentlichen Änderungen seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Die BF leben weiterhin im Familienverband. BF1 geht seit nunmehr römisch 40 Jahren einer beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet nach, die BF2 pflegt den nunmehr römisch 40 seitdem er ein Kleinkind ist. Was sich überdies in der Situation der BF3 und BF4 geändert haben soll, blieb ebenso offen, zumal auch zum Zeitpunkt der letzten Verlängerungen mit Bescheiden vom römisch 40 , sowie mit Bescheiden vom römisch 40 , diese bereits volljährig waren und sich das BFA nicht dazu veranlasst sah, aufgrund geänderter Umstände, den subsidiären Schutz abzuerkennen. Auch im Falle der nunmehr volljährigen BF5 kann eine wesentliche Änderung der Umstände nicht erkannt werden. BF3 führte in ihrer Einvernahme vor dem BFA zwar weiters aus, dass sie im Herkunftsstaat ihre Großmutter habe, zu der unregelmäßiger Kontakt bestehe. Sonstige Anknüpfungspunkte, sind jedoch nicht ersichtlich und im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Kontakt zur Großmutter eine wesentliche Änderung der Umstände begründen würde, die eine Durchbrechung der Rechtskraft erwirken könnte. Selbiges gilt für BF4 und BF
- Dass sich die Situation der BF im Hinblick auf eine geänderte Lage im Herkunftsstaat konkret nachhaltig und wesentlich gebessert haben soll, zumal den BF zuletzt noch mit Bescheiden vom XXXX die befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX verlängert wurde, ist nach einem Vergleich der Länderberichte zum Zeitpunkt der Verlängerung mit den unter II.1.
- zitierten, aktuellen Länderberichten, ebenso wenig nachvollziehbar. Dass sich die Situation der BF im Hinblick auf eine geänderte Lage im Herkunftsstaat konkret nachhaltig und wesentlich gebessert haben soll, zumal den BF zuletzt noch mit Bescheiden vom römisch 40 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 verlängert wurde, ist nach einem Vergleich der Länderberichte zum Zeitpunkt der Verlängerung mit den unter römisch zwei.1.
- zitierten, aktuellen Länderberichten, ebenso wenig nachvollziehbar. Im Ergebnis hat das BFA die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt mit Bescheiden des BFA vom XXXX , zu Unrecht nicht in seine Beurteilung im gegenständlichen Aberkennungsverfahren mit einbezogen. Weiters wurden seitens BFA keine Feststellungen getroffen, welche die Beurteilung ermöglicht hätten, ob seit der erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Änderungen der Umstände eingetreten sind (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0586). Solche Umstände lassen sich fallbezogen auch in Hinblick auf die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der unter II.1.
- zitierten Länderberichte objektivieren.Im Ergebnis hat das BFA die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , zu Unrecht nicht in seine Beurteilung im gegenständlichen Aberkennungsverfahren mit einbezogen. Weiters wurden seitens BFA keine Feststellungen getroffen, welche die Beurteilung ermöglicht hätten, ob seit der erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Änderungen der Umstände eingetreten sind vergleiche VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0586). Solche Umstände lassen sich fallbezogen auch in Hinblick auf die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.
- zitierten Länderberichte objektivieren. Aus den angefochtenen Bescheiden des BFA ergibt sich ebenso wenig, inwieweit sich die persönlichen Umstände der BF, insbesondere jene des BF6, seit der Gewährung und seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verändert haben, die die Durchbrechung der Rechtskraft sowohl der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom XXXX , als auch der fünf Mal erfolgten Verlängerungen der befristen Aufenthaltsberechtigungen mit Bescheiden des BAA vom XXXX und vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX bzw. des BFA vom XXXX , XXXX und vom XXXX zu erwirken vermochten. Aus den angefochtenen Bescheiden des BFA ergibt sich ebenso wenig, inwieweit sich die persönlichen Umstände der BF, insbesondere jene des BF6, seit der Gewährung und seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verändert haben, die die Durchbrechung der Rechtskraft sowohl der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , als auch der fünf Mal erfolgten Verlängerungen der befristen Aufenthaltsberechtigungen mit Bescheiden des BAA vom römisch 40 und vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 bzw. des BFA vom römisch 40 , römisch 40 und vom römisch 40 zu erwirken vermochten. Schließlich fehlt im Bescheid eine Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen (notorischen) Covid-19 Pandemie und in wie weit sich diese auf eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat auswirken würde. Ob die pandemiebedingte Situation in der Russischen Föderation spezielle und den BF6 betreffende Folgen hätte, konnte nicht ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen somit nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen somit nicht vor. Auch liegen Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bei den BF nicht vor.Auch liegen Aberkennungsgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 bei den BF nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sohin zu dem Ergebnis, dass den Beschwerden der BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 stattzugeben und die im Spruch genannten Bescheide ersatzlos zu beheben sind. Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hat aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter Punkt II. bis IV. der belangten Bescheide getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennungen des Status als subsidiär Schutzberechtigte ihre rechtliche Grundlage verlieren.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sohin zu dem Ergebnis, dass den Beschwerden der BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 stattzugeben und die im Spruch genannten Bescheide ersatzlos zu beheben sind. Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hat aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter Punkt römisch zwei. bis römisch vier. der belangten Bescheide getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennungen des Status als subsidiär Schutzberechtigte ihre rechtliche Grundlage verlieren. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge über die am XXXX bzw. XXXX eingebrachten und bislang offenbar unerledigt gebliebenen Anträge der BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung iSd § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abzusprechen haben.Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge über die am römisch 40 bzw. römisch 40 eingebrachten und bislang offenbar unerledigt gebliebenen Anträge der BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abzusprechen haben. 3.1.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ist gegenständlicher der Fall. 3.
- Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W277.1413950.3.00