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{'item': 'W280 2238157-1'}

Obsah (15)§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW280 2238157-1 Spruch, W280 2238157-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Zif 6 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif 6 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am XXXX .11.2020 von der Polizei im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle in einem, auf eine österreichische Firma zugelassenen, Fahrzeug in Arbeitskleidung betreten. Laut den im Reisepass des BF ausgewiesenen Einreisestempeln, reiste dieser zuletzt am XXXX .03.2020 über Slowenien in das Schengengebiet ein und wurde dieser folglich wegen Überschreitung des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am römisch 40 .11.2020 von der Polizei im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle in einem, auf eine österreichische Firma zugelassenen, Fahrzeug in Arbeitskleidung betreten. Laut den im Reisepass des BF ausgewiesenen Einreisestempeln, reiste dieser zuletzt am römisch 40 .03.2020 über Slowenien in das Schengengebiet ein und wurde dieser folglich wegen Überschreitung des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes zur Anzeige gebracht. Nach seiner Festnahme und Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am gleichen Tag wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel

§ 57Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Zif 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Zif 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Nach seiner Festnahme und Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am gleichen Tag wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, Asylgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Zif 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF wurde am XXXX .12.2020 im Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 .12.2020 im Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Gegen den Bescheid des BFA wurde fristgerecht am XXXX .12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot). Gegen den Bescheid des BFA wurde fristgerecht am römisch 40 .12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot). Der BF beantragt darin die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu die Dauer desselben zu verkürzen. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF unbescholten sei, eine Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht vorliege, die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der Feststellung der Mittelosigkeit von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden seien zumal der BF in seinem Herkunftsstaat als Kellner tätig sei. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen die Notwendigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 5 Jahren und eine, die Verhängung desselben indizierende, Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .12.2020, eingelangt am XXXX .12.2020, vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .12.2020, eingelangt am römisch 40 .12.2020, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines am XXXX .2011 ausgestellten und bis XXXX .2021 gültigen serbischen Reisepasses. Seine Identität steht fest. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines am römisch 40 .2011 ausgestellten und bis römisch 40 .2021 gültigen serbischen Reisepasses. Seine Identität steht fest. Der BF wurde in Serbien geboren, spricht Albanisch, ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und kinderlos. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat ein Gymnasium, das er mit Matura abschloss, hat ein Studium begonnen und arbeitet als Kellner. Seine Familie (Eltern, ein Bruder und eine Schwester) leben nach wie vor in Serbien. In Österreich hat der BF, abgesehen von einem Cousin, keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der BF reiste am XXXX .03.2020 über Slowenien in den Schengen-Raum ein.Der BF reiste am römisch 40 .03.2020 über Slowenien in den Schengen-Raum ein. Im Zeitpunkt der Festnahme hatte der BF kein Bargeld bei sich. Er verfügt weder über eine Bankomat- noch über eine Kreditkarte, hat kein Konto und hat auch sonst keine Möglichkeit in Österreich auf legale Weise an finanzielle Mittel zu kommen. In Serbien verfügt der BF über Ersparnisse in Höhe von EUR 1.000, anderweitiges Vermögen besitzt dieser nicht. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Angaben des BF bei der Einvernahme vor der belangten Behörde waren grundsätzlich schlüssig und können der Entscheidung daher zugrunde gelegt werden. Die Identität des BF wird anhand der vorliegenden Kopie aus seinem Reisepass festgestellt. Dass der BF albanisch spricht gründet in den Angaben der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, die unter Beiziehung eines Dolmetschers dieser Sprache erstellt wurde, und an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Die Feststellungen zu seiner schulischen Ausbildung, einem von ihm derzeit betriebenen Studium und seiner Tätigkeit als Kellner ergeben sich aus den als wahr unterstellten Angaben des BF bei der Befragung durch das BFA, ebenso jene zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie dem Aufenthalt seiner Kernfamilie in Serbien. Dass der BF am XXXX .03.2020 über Slowenien in den Schengenraum einreiste gründet im entsprechenden Einreisestempel in dessen Reisepass. Der Rechtfertigung des BF, wonach dieser sich erst seit drei Monaten im Schengenraum respektive seit drei Wochen durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und er sich das Fehlen eines entsprechenden Stempels nicht erklären könne, kann das Gericht nicht die notwendige Glaubhaftigkeit zuerkennen. Dies deshalb, als der Bruder des BF, in dessen Begleitung der BF im Zeitpunkt der Betretung war, ebenfalls keinen zur Rechtfertigung des Fehlens eines Einreisestempels in dessen Reisepass nennen konnte. Dass der BF am römisch 40 .03.2020 über Slowenien in den Schengenraum einreiste gründet im entsprechenden Einreisestempel in dessen Reisepass. Der Rechtfertigung des BF, wonach dieser sich erst seit drei Monaten im Schengenraum respektive seit drei Wochen durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und er sich das Fehlen eines entsprechenden Stempels nicht erklären könne, kann das Gericht nicht die notwendige Glaubhaftigkeit zuerkennen. Dies deshalb, als der Bruder des BF, in dessen Begleitung der BF im Zeitpunkt der Betretung war, ebenfalls keinen zur Rechtfertigung des Fehlens eines Einreisestempels in dessen Reisepass nennen konnte. Seine Unbescholtenheit in Österreich geht aus dem Strafregister hervor. Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten bestehen nicht. Der BF bezeichnete sich vor dem BFA als gesund und arbeitsfähig. Indizien für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit fehlen. Er erklärte außerdem, ledig und kinderlos zu sein. Die Bestätigung der Ausreise liegt im Akt auf. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten und werden solche auch vom BF nicht behauptet. Da auch der Beschwerde keine weiteren relevanten privaten oder familiären Bindungen des BF in Österreich zu entnehmen sind, ist von deren Fehlen auszugehen, zumal für ein vom BF in Zukunft beabsichtigtes Studium in Deutschland keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegt wurden. Die Feststellung über das Fehlen von Barmitteln, die nicht vorhandene Möglichkeit des BF in Österreich – in Ermangelung einer Bankomat- oder Kreditkarte bzw. eines Kontos - auf legale Art und Weise an Geld zu kommen sowie die anderweitigen Vermögensverhältnisse gründen in den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Serbien beruhen auf den vom BF nicht beanstandeten Länderinformationen zu Serbien, die im angefochtenen Bescheid unter Angabe konkreter Quellen angegeben wurden. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Auch in der Beschwerde werden weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen in Zweifel gezogen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Zif 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), die Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zif 1 FPG (Spruchpunkt II.) und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien (Spruchpunkt III.) werden in der Beschwerde nicht bekämpft, ebensowenig die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt VI.), weshalb diese Spruchteile nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Zif 1 FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien (Spruchpunkt römisch drei.) werden in der Beschwerde nicht bekämpft, ebensowenig die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch sechs.), weshalb diese Spruchteile nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind.

§ 53Abs.

1 und 2 FPG kann das BFA mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Zif 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Zif 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Die Einschätzung der belangten Behörde, der BF habe das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht nachgewiesen, ist nicht zu beanstanden, zumal er bei der Festnahme weder über Bargeld verfügte, als auch - in Ermangelung einer Kredit- und/oder Bankomatkarte bzw. eines Kontos – über keine andere Möglichkeit zur legalen Erlangung von finanziellen Mitteln - nachweisen konnte. Da der BF volljährig ist, ist er als selbsterhaltungsfähig anzusehen, sodass kein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern oder anderen Familienangehörige besteht. Er hat daher keinen Rechtsanspruch auf eine finanzielle Unterstützung durch sie und hatte auch sonst keine Möglichkeit, weitere Unterhaltsmittel auf legalem Weg zu erwerben. Ein Fremder hat jedoch initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern sein unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Der alleinige Verweis auf eine Arbeit als Kellner im Herkunftsstaat erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert jedoch die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert jedoch die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Da dem BF neben dem Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel auch zur Last fällt, dass er den erlaubten visumsfreien Aufenthalt im Schengenraum überschritten hat, geht von ihm eine Gefährdung öffentlicher Interessen aus. Dem BFA ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass für ihn keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann und Wiederholungsgefahr besteht. Private oder familiäre Interessen des BF stehen der Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Er hat starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, die Schule absolvierte und seine Eltern und Geschwister leben. Als gesundem, alleinstehendem jungem Mann wird es ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort seiner beruflichen Tätigkeit als Kellner nachzugehen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein Interesse an einem Verbleib zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts ist ihm ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs. 2 Zif 7 BFA-VG anzulasten. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein Interesse an einem Verbleib zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts ist ihm ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Zif 7 BFA-VG anzulasten. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Im Ergebnis sind somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt. Dessen Dauer ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf drei Jahre zu reduzieren, was dem Fehlverhalten des (noch) unbescholtenen BF entspricht. Dadurch bleibt auch eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der maximalen Höhe erscheint vor dem Hintergrund des verwirklichten Tatbestandes nicht angemessen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Weder wird in der Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet, noch ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden zumal eine solche auch nicht beantragt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2238157.1.00

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