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{'item': 'W280 2239136-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 55§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 18§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlW280 2239136-1 Spruch, W280 2239136-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am XXXX .12.2020 in Wien einer Personenkontrolle unterzogen bei welcher dieser sich mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis sowie einem gefälschten rumänischen Führerschein ausgewiesen hat. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am römisch 40 .12.2020 in Wien einer Personenkontrolle unterzogen bei welcher dieser sich mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis sowie einem gefälschten rumänischen Führerschein ausgewiesen hat. Nach erfolgter Festnahme wurde der BF am darauffolgenden Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und dieser u.a. von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Mit dem oben im Spruch angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX .12.2020, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zif 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

. § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs. 4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Zif 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem oben im Spruch angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 .12.2020, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den BF gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Zif 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

. Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF wurde am XXXX .12.2020 auf dem Landweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 .12.2020 auf dem Landweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Börde wurde fristgerecht am XXXX .01.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines Einreiseverbotes). Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Börde wurde fristgerecht am römisch 40 .01.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines Einreiseverbotes). Der BF beantragte darin nach Darlegung der Beschwerdegründe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, in eventu das auf 2 Jahre befristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt VI. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Instanz zurückzuverweisen.Der BF beantragte darin nach Darlegung der Beschwerdegründe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, in eventu das auf 2 Jahre befristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch sechs. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Instanz zurückzuverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am 20.01.2021, eingelangt am 29.01.2021, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der am XXXX .1990 geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Der am römisch 40 .1990 geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Die Identität des BF wird durch den in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW) für XXXX .12.2020 dokumentierten Eingang eines serbischen Reisepasses, einer serbischen ID-Karte sowie einem serbischen Führerschein betreffend den BF als bestätigt angesehen.Die Identität des BF wird durch den in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW) für römisch 40 .12.2020 dokumentierten Eingang eines serbischen Reisepasses, einer serbischen ID-Karte sowie einem serbischen Führerschein betreffend den BF als bestätigt angesehen. Der gesunde und arbeitsfähige BF ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er lebt zusammen mit seinen Eltern an der Adresse XXXX In seinem Herkunftsstaat sind auch sein Bruder und seine Schwester sowie andere Verwandte aufhältig. In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörige oder anderweitige sozialen Kontakte.Der gesunde und arbeitsfähige BF ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er lebt zusammen mit seinen Eltern an der Adresse römisch 40 In seinem Herkunftsstaat sind auch sein Bruder und seine Schwester sowie andere Verwandte aufhältig. In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörige oder anderweitige sozialen Kontakte. Festgestellt wird, dass der BF sich seit etwa 10 Monaten im Schengenraum, davon überwiegend in Deutschland, aufgehalten hat und somit den erlaubten visumsfreien Aufenthalt um ein Vielfaches überschritten hat. In diesem Zeitraum ist der BF in Deutschland unter Verwendung von gefälschten rumänischen Dokumenten einer unerlaubten Beschäftigung auf diversen Baustellen nachgegangen. Im Bundesgebiet ist der BF nicht gemeldet. Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat zu einem früheren Zeitpunkt bei einer Recycling-Firma gearbeitet hat. Eine Fixe Wiedereinstellungszusage besteht nicht. Festgestellt wird, dass der volljährige BF weder in seinem Herkunftsstaat über Vermögen verfügt, noch ausreichend Bargeld für einen Aufenthalt im Bundesgebiet mit sich geführt hat. Der BF hat keinen österreichischen Aufenthaltstitel. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Grundversorgungssystem zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Feststellung zur Identität des BF gründet im Umstand, dass – wie in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom BF avisiert – die in den Feststellungen angeführten Dokumente vorgelegt, und deren Eingang in der ADVW mit Datum XXXX .12.2020 dokumentiert wurden. Die Feststellung zur Identität des BF gründet im Umstand, dass – wie in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom BF avisiert – die in den Feststellungen angeführten Dokumente vorgelegt, und deren Eingang in der ADVW mit Datum römisch 40 .12.2020 dokumentiert wurden. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich aus den Angaben des BF zu seiner illegalen Arbeitstätigkeit auf diversen Baustellen in Deutschland, sowie der von ihm beabsichtigten Arbeitsaufnahme bei einer Recycling Firma in seinem Herkunftsstaat, bei welcher er bereits früher gearbeitet hat, sofern sich für ihn eine derartige Möglichkeit wiederum ergeben sollte, sowie aus seinen Angaben zu seinem Gesundheitszustand. Die Überschreitung der höchstzulässigen Dauer eines sichtvermerkfreien Aufenthaltes im Schengenraum ergibt sich aus dem diesbezüglichen Eingeständnis des BF vor der belangten Behörde. Die Feststellung, wonach der BF in seinem Herkunftsstaat über kein Vermögen verfügt, gründet in seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen. Dass der BF im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung über keine ausreichenden Barmittel verfügte ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Auszug aus der ADVW, in welcher für den Tag der Festnahme des BF, sohin am XXXX .12.2020, eine Bargeldaufstellung von EUR 0 (null) dokumentiert ist. Für den XXXX .12.2020, zeitgleich mit der Eintragung des Eingangs des Reisepasses, des Führerscheines und der ID-Karte, wurde der Eingang eines Betrages von EUR 7 (sieben) dokumentiert. Ein entsprechender Ausgang dieses Betrages wurde für den Tag der Abschiebung des BF, sohin am XXXX .12.2020 festgehalten. Dass der BF im Zeitpunkt der Festnahme bzw. im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidungsfindung im Besitze eines Bargeldbetrages von EUR 21.000, wie von diesem in der Einvernahme vor der belangten Behörde angeführt, gewesen ist, widerspricht den Aufzeichnungen im Verfahrensakt. Weder ergibt sich ein derartiger Sachverhalt aus dem Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Wien, noch aus der Anzeige oder der Aufenthaltsinformation vom XXXX .12.2020, die auf den Zugangszeitpunkt des BF im Polizeianhaltezentrum XXXX am XXXX .12.2020 abstellt. Vor dem Hintergrund, dass der BF weder während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Anstrengungen unternommen hat, diesen ihm angeblich von der Polizei abgenommenen, sehr hohen Geldbetrag wiederzuerlangen, noch die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid diesbezügliche Vorwürfe respektive Ausführungen enthält, waren für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte erkennbar, an den amtlichen Informationen zum Vermögensstatus des BF zu zweifeln und von der festgestellten Mittelosigkeit abzuweichen.Die Feststellung, wonach der BF in seinem Herkunftsstaat über kein Vermögen verfügt, gründet in seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen. Dass der BF im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung über keine ausreichenden Barmittel verfügte ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Auszug aus der ADVW, in welcher für den Tag der Festnahme des BF, sohin am römisch 40 .12.2020, eine Bargeldaufstellung von EUR 0 (null) dokumentiert ist. Für den römisch 40 .12.2020, zeitgleich mit der Eintragung des Eingangs des Reisepasses, des Führerscheines und der ID-Karte, wurde der Eingang eines Betrages von EUR 7 (sieben) dokumentiert. Ein entsprechender Ausgang dieses Betrages wurde für den Tag der Abschiebung des BF, sohin am römisch 40 .12.2020 festgehalten. Dass der BF im Zeitpunkt der Festnahme bzw. im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidungsfindung im Besitze eines Bargeldbetrages von EUR 21.000, wie von diesem in der Einvernahme vor der belangten Behörde angeführt, gewesen ist, widerspricht den Aufzeichnungen im Verfahrensakt. Weder ergibt sich ein derartiger Sachverhalt aus dem Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Wien, noch aus der Anzeige oder der Aufenthaltsinformation vom römisch 40 .12.2020, die auf den Zugangszeitpunkt des BF im Polizeianhaltezentrum römisch 40 am römisch 40 .12.2020 abstellt. Vor dem Hintergrund, dass der BF weder während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Anstrengungen unternommen hat, diesen ihm angeblich von der Polizei abgenommenen, sehr hohen Geldbetrag wiederzuerlangen, noch die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid diesbezügliche Vorwürfe respektive Ausführungen enthält, waren für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte erkennbar, an den amtlichen Informationen zum Vermögensstatus des BF zu zweifeln und von der festgestellten Mittelosigkeit abzuweichen. Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, behördlich nicht gemeldet ist und strafrechtlich in Österreich noch nie in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus den unzweifelhaften Abfragedaten aus dem Strafregister bzw. dem Fremdenregister. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Zif 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Zif 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019)Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Zif 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Zif 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,)
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zum Beschwerdegegenstand Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines Einreiseverbotes) des Bescheides vom 23.12.2020 und lässt dessen übrige Spruchpunkte unangefochten, weshalb diese Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat) nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines Einreiseverbotes) des Bescheides vom 23.12.2020 und lässt dessen übrige Spruchpunkte unangefochten, weshalb diese Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat) nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind. Zu A) Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.) und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.):Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier.) und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.): Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Zif 1 BFA-VG im Wesentlichen mit der Begründung aberkannt, dass sich der BF im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten habe und mittelos sei. Dieser habe seinen Lebensunterhalt durch die illegale Ausübung eine Beschäftigung in Deutschland finanziert. Diese Beschäftigung habe auf gefälschten rumänischen Dokumenten basiert und habe der BF seine visumsfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum überschritten. Durch diese Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe der BF die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Da dem BF in seinem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe, sei es ihm zumutbar den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens in Serbien abzuwarten und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet geboten.Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG im Wesentlichen mit der Begründung aberkannt, dass sich der BF im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten habe und mittelos sei. Dieser habe seinen Lebensunterhalt durch die illegale Ausübung eine Beschäftigung in Deutschland finanziert. Diese Beschäftigung habe auf gefälschten rumänischen Dokumenten basiert und habe der BF seine visumsfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum überschritten. Durch diese Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe der BF die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Da dem BF in seinem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe, sei es ihm zumutbar den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens in Serbien abzuwarten und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet geboten. Das erkennende Gericht teilt diese Einschätzung der belangten Behörde zumal der BF durch die massive Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes im Schengenraum, eine nicht vorhandene, rechtlich abgesicherte Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet sowie die mangelnden finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes als auch einer Rückreise in seinen Herkunftsstaat ein Verhalten gezeigt hat, das im Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erkennen lässt.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.):Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs.):

§ 53Abs.

1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Zif 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Zif 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Die Einschätzung der belangten Behörde, der BF habe das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht nachgewiesen, ist nicht zu beanstanden, zumal er bei der Festnahme über keine finanziellen Mittel verfügte und diesem erst am XXXX .12.2020, offensichtlich im Zuge der Vorlage seiner Identitätsnachweise und des Führerscheines, ein Betrag von EUR 7 (sieben) als Bargeldeingang in der Effektenverwaltung vermerkt wurde.Die Einschätzung der belangten Behörde, der BF habe das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht nachgewiesen, ist nicht zu beanstanden, zumal er bei der Festnahme über keine finanziellen Mittel verfügte und diesem erst am römisch 40 .12.2020, offensichtlich im Zuge der Vorlage seiner Identitätsnachweise und des Führerscheines, ein Betrag von EUR 7 (sieben) als Bargeldeingang in der Effektenverwaltung vermerkt wurde. Da der BF volljährig ist, ist er als selbsterhaltungsfähig anzusehen, sodass kein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern oder anderen Familienangehörige besteht. Er hat daher keinen Rechtsanspruch auf eine finanzielle Unterstützung durch sie und hatte auch sonst keine Möglichkeit, weitere Unterhaltsmittel auf legalem Weg zu erwerben. Aus der Mittellosigkeit des BF resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Aus der Mittellosigkeit des BF resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Da dem BF neben dem Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel auch zur Last fällt, dass er den erlaubten visumsfreien Aufenthalt im Schengenraum überschritten hat und im Herkunftsstaat keine gesicherte Beschäftigungsmöglichkeit hat, geht von ihm eine signifikante Gefährdung öffentlicher Interessen aus. Dem BFA ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass für ihn keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann und Wiederholungsgefahr besteht. Private oder familiäre Interessen des BF stehen der Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Er hat starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, seine Eltern und Geschwister leben. Als gesundem, alleinstehendem jungem Mann wird es ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort auch wieder eine Existenzgrundlage, sei es auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, zu schaffen, zumal er schon früher dort einer Beschäftigung nachgegangen ist. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein Interesse an einem Verbleib zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts ist ihm ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs. 2 Zif 7 BFA-VG anzulasten. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein Interesse an einem Verbleib zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts ist ihm ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Zif 7 BFA-VG anzulasten. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf ein Jahr zu reduzieren, was dem Fehlverhalten des (noch) unbescholtenen BF entspricht. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 2 Jahren erscheint vor dem Hintergrund des in Österreich verwirklichten Tatbestandes der Mittelosigkeit – auch vor dem Hintergrund der massiven Überschreitung des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes im Schengenraum - gerade noch angemessen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal die Durchführung einer solcher vom BF auch nicht verlangt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2239136.1.00

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