6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweggenommen wäre. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweggenommen wäre. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei Serbien gemäß § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und der BF seit 2017 (wieder) unbehelligt in Serbien lebt. Eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention ist daher nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei Serbien gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und der BF seit 2017 (wieder) unbehelligt in Serbien lebt. Eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention ist daher nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 8 EMRK für den Fall, dass der BF den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatstaat abwarten muss, ist nicht gegeben: Der BF wurde bis Juli 2020 in Serbien in Strafhaft angehalten und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt erst seit etwas mehr als 6 Monate im Bundesgebiet. Aufgrund der mehrjährigen Abwesenheit aufgrund des Gefängnisaufenthalts sind vor 2017 liegende Zeiten hier nicht mehr relevant. Angesicht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer kann nicht von der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK ausgegangen werden, da in einem nur sechsmonatigen Zeitraum die Entstehung eines Familienlebens und Privatlebens iSd Art. 8 EMRK kaum in einer Intensität möglich ist, die einer Intensität eines mehrjährigen durchgehenden Aufenthalts entspricht. Darüber hinaus war der BF als serbischer Staatsbürger auch niemals zu einem länger als 90tägigen visumfreien Aufenthalt berechtigt und musste ihm klar sein, dass er ein Recht auf dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel nicht hat. Einzig durch die vorsätzliche erneute Beschaffung gefälschter Dokumente eines anderen EU-Mitgliedstaates gelang es dem BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinaus zu prolongieren. Dabei ist noch nicht einmal weiter darauf einzugehen, dass die Einreise des BF von Anfang an unrechtmäßig war, da er kraft seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Suchtgifthandel im Ausmaß von 5,5 kg Heroin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und somit mit seiner Einreise Art. 6 Abs. 1 lit e) des Schengener Grenzkodex (VO (EU) 2016/399) verletzt hat.Auch eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 8, EMRK für den Fall, dass der BF den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatstaat abwarten muss, ist nicht gegeben: Der BF wurde bis Juli 2020 in Serbien in Strafhaft angehalten und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt erst seit etwas mehr als 6 Monate im Bundesgebiet. Aufgrund der mehrjährigen Abwesenheit aufgrund des Gefängnisaufenthalts sind vor 2017 liegende Zeiten hier nicht mehr relevant. Angesicht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer kann nicht von der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK ausgegangen werden, da in einem nur sechsmonatigen Zeitraum die Entstehung eines Familienlebens und Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK kaum in einer Intensität möglich ist, die einer Intensität eines mehrjährigen durchgehenden Aufenthalts entspricht. Darüber hinaus war der BF als serbischer Staatsbürger auch niemals zu einem länger als 90tägigen visumfreien Aufenthalt berechtigt und musste ihm klar sein, dass er ein Recht auf dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel nicht hat. Einzig durch die vorsätzliche erneute Beschaffung gefälschter Dokumente eines anderen EU-Mitgliedstaates gelang es dem BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinaus zu prolongieren. Dabei ist noch nicht einmal weiter darauf einzugehen, dass die Einreise des BF von Anfang an unrechtmäßig war, da er kraft seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Suchtgifthandel im Ausmaß von 5,5 kg Heroin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und somit mit seiner Einreise Artikel 6, Absatz eins, Litera e,) des Schengener Grenzkodex (VO (EU) 2016/399) verletzt hat. Das Kontakthalten mit seiner Lebensgefährtin und deren Kinder ist dem BF auch für die Dauer des voraussichtlich kurzen Verfahrens aus Serbien möglich, weshalb auch aus diesem Grund keine
Diese Grobbeurteilung lässt die im Hauptverfahren zu klärende Frage des Bestehens oder Nicht-Bestehens eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 ERMK iVm § 9 BFA-VG unberührt. Das Kontakthalten mit seiner Lebensgefährtin und deren Kinder ist dem BF auch für die Dauer des voraussichtlich kurzen Verfahrens aus Serbien möglich, weshalb auch aus diesem Grund keine
Diese Grobbeurteilung lässt die im Hauptverfahren zu klärende Frage des Bestehens oder Nicht-Bestehens eines Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, ERMK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG unberührt. Dem gegenüber steht ein denkbar großes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF - soweit die Rückkehrentscheidung rechtmäßig ist, was im Hauptverfahren zu klären ist – da er mehrfach vorbestraft ist und klar demonstriert hat, dass er die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Integrität von öffentlichen Urkunden in keiner Weise achtet, da er erneut mit gefälschten Dokumenten eines anderen Mitgliedstaates betreten wurde, obwohl er erst im November 2020 wegen identer Straftaten in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bestraft worden ist. Es besteht die große Gefahr, dass der BF sich auch weiterhin Straftaten dieses Typus begehen wird, um ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorzuspiegeln und unrechtmäßig Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten, sohin entgegen dem AuslBG fortgesetzt im Bundesgebiet erwerbstätig zu sein. In diesem Zusammenhang bedient sich der BF auch teils - angesichts deren leichten Widerlegbarkeit - abstruser, ständig wechselnder Schutzbehauptungen und Ausflüchte, ohne auch nur im Ansatz Verantwortung für seine Straftaten zu übernehmen, obwohl er hinsichtlich seiner Taten im Jahr 2015, 2016 und 2017 in einer polizeilichen Einvernahme zugestand, dass ihm natürlich klar war, dass die damals von einem Serben in einem Café in Wien Ottakring gekauften bulgarischen Ausweise gefälscht sein. Es muss daher aufgrund der latenten Wiederholungsgefahr und nicht vorhanden Einsicht des BF von einer sehr hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des BF im Bundegebiet ausgegangen werden, weshalb die sofortige Ausreise des BF iSd § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG dringendst geboten erscheint und alternativlos ist. Dem gegenüber steht ein denkbar großes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF - soweit die Rückkehrentscheidung rechtmäßig ist, was im Hauptverfahren zu klären ist – da er mehrfach vorbestraft ist und klar demonstriert hat, dass er die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Integrität von öffentlichen Urkunden in keiner Weise achtet, da er erneut mit gefälschten Dokumenten eines anderen Mitgliedstaates betreten wurde, obwohl er erst im November 2020 wegen identer Straftaten in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bestraft worden ist. Es besteht die große Gefahr, dass der BF sich auch weiterhin Straftaten dieses Typus begehen wird, um ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorzuspiegeln und unrechtmäßig Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten, sohin entgegen dem AuslBG fortgesetzt im Bundesgebiet erwerbstätig zu sein. In diesem Zusammenhang bedient sich der BF auch teils - angesichts deren leichten Widerlegbarkeit - abstruser, ständig wechselnder Schutzbehauptungen und Ausflüchte, ohne auch nur im Ansatz Verantwortung für seine Straftaten zu übernehmen, obwohl er hinsichtlich seiner Taten im Jahr 2015, 2016 und 2017 in einer polizeilichen Einvernahme zugestand, dass ihm natürlich klar war, dass die damals von einem Serben in einem Café in Wien Ottakring gekauften bulgarischen Ausweise gefälscht sein. Es muss daher aufgrund der latenten Wiederholungsgefahr und nicht vorhanden Einsicht des BF von einer sehr hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des BF im Bundegebiet ausgegangen werden, weshalb die sofortige Ausreise des BF iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG dringendst geboten erscheint und alternativlos ist. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung daher nicht zuzuerkennen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung daher nicht zuzuerkennen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2238935.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.