← Österreich

{'item': 'G303 2228059-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlG303 2228059-1 Spruch, G303 2228059-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 05.04.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln sowie eine Kopie des Behindertenpasses angeschlossen.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  3. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.05.2019, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. betrage.2.
  4. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.05.2019, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. betrage.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.2019 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung 70%. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.2019 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung 70%. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.
  7. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 23.05.2019 wurde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.
  8. Gegen diesen Behindertenpass mit Bescheidcharakter vom 23.05.2019 erhob der BF mit E-Mail vom 12.06.2019 fristgerecht die als Einspruch bezeichnete Beschwerde. Begründend führte der BF zusammengefasst aus, dass er mit der Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sei. Die Einstufung seines linken Fußes sei ohne Begründung zurückgestuft worden, obwohl die Probleme wesentlich größer seien als im Jahr
  9. Der nachwachsende Knochen würde im transplantierten Muskel große Probleme verursachen und in Verbindung mit einem Keim sei der Fuß öfter offen, sodass ein Weiterkommen nur mit einem elektrischen Hilfsmittel möglich sei. Der Zustand nach der Operation des rechten Fußes sei als altersentsprechend begutachtet worden, obwohl der BF immer große Schmerzen habe und sich deswegen nur mit einem Elektroroller (Segway) und Auto fortbewegen könne. Auch der durchgehackte Daumen an der linken Hand sei als altersentsprechend bewertet worden. Die Exkursionen im Bereich der HWS seien eingeschränkt und das Drehen des Kopfes nach beiden Richtungen sei nur bis ca. 40 Grad möglich sowie endgradig schmerzhaft. Bei beiden Knien sei ein retropatellares Reiben mit Reibungsschmerz der Patella vorhanden, was gar nicht untersucht worden sei, aber auch starke Schmerzen verursache.
  10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten diese am 28.01.2020 ein.
  11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein fachärztliches und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 01.07.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, eingeholt.
  12. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein fachärztliches und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 01.07.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, eingeholt. 7.
  13. In einer medizinischen Gesamtbeurteilung vom 01.07.2020 fasste die Sachverständige Dr. XXXX ihre beiden Gutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie sowie der Allgemeinmedizin zusammen und stellte folgendes fest:7.
  14. In einer medizinischen Gesamtbeurteilung vom 01.07.2020 fasste die Sachverständige Dr. römisch 40 ihre beiden Gutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie sowie der Allgemeinmedizin zusammen und stellte folgendes fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Ausgedehnte Quetschverletzung des linken Fußes mit Amputation der linken Großzehe und eines Teiles des
  15. Mittelfußknochens Oberster Rahmensatz bei Teilverlust im Fußbereich mit verbliebener wiederkehrender Wundheilungsstörung, Dauerschmerzen, eingeschränkter Mobilität. Orthopädisches Schuhwerk wird benötigt. 02.05.47 50 2 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmenwert bei Insulinpflicht. Höhere Insulindosen und die Kombination mit einem oralen Antidiabetikum sind erforderlich 09.02.02 40 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmenwert bei mittelgradigen Bewegungseinschränkungen ohne sensomotorisches Defizit 02.01.02 30 4 Hypertonie Oberer Rahmenwert bei Erfordernis einer Kombinationsmedikation 05.01.02 20 5 Dysthymie Eine Stufe über dem unteren Rahmenwert, bei stabilem Zustand unter Medikation 03.06.01 20 6 Obstruktives Schlafapnoesyndrom Unterer Rahmenwert bei gutem Ansprechen auf die nächtliche Maskenbeatmung 06.11.02 20 7 Harninkontinenz Eine Stufe über dem unteren Rahmenwert bei Stressinkontinenz nach Prostataoperation wegen einer gutartigen Vergrößerung, Vorlagen werden benutzt 08.01.06 20 8 Bewegungseinschränkung des linken Daumens nach Hackenverletzung im Jugendalter Unterer Rahmenwert bei Jahrzehnte zurückliegender Verletzung, es handelt sich nicht um die führende Hand 02.06.26 10 9 Zustand nach Entfernung eines freien Gelenkskörpers aus dem rechten oberen Sprunggelenk mit geringer Bewegungseinschränkung Unterer Rahmenwert, es liegt keine höhergradige Bewegungseinschränkung vor. 02.05.32 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führe, weil sie die Schwerwiegendste sei. Die GS 2 stelle bei einer Einschätzung mit 40 % ein unabhängiges Krankheitsbild relevanten Ausmaßes dar und steigere daher um eine Stufe. Die GS 3 stehe in einer ungünstigen Wechselwirkung mit der führenden GS und steigere daher um eine weitere Stufe. Die anderen GS würden nicht in einer schwerwiegenden, direkten, ungünstigen Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung stehen und seien andererseits nur gering ausgeprägt, daher würden sie nicht steigern.
  16. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 07.10.2020 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.8. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 07.10.2020 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

  1. Mit Schreiben vom 12.10.2020 nahm der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und führte dazu aus, dass im vorliegenden Gutachten die Diagnose „Essentieller Tremor“ nicht berücksichtigt worden sei. Der BF ersuche um erneute Prüfung der Beweisaufnahme. Dazu legte der BF einen Kurzarztbrief der Privatklinik XXXX vom 03.05.2019 vor.
  2. Mit Schreiben vom 12.10.2020 nahm der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und führte dazu aus, dass im vorliegenden Gutachten die Diagnose „Essentieller Tremor“ nicht berücksichtigt worden sei. Der BF ersuche um erneute Prüfung der Beweisaufnahme. Dazu legte der BF einen Kurzarztbrief der Privatklinik römisch 40 vom 03.05.2019 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert und hat einen Wohnsitz im Inland. Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Ausgedehnte Quetschverletzung des linken Fußes mit Amputation der linken Großzehe und eines Teiles des
  4. Mittelfußknochens (Grad der Behinderung: 50 %) - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Grad der Behinderung: 40 %) - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Grad der Behinderung: 30 %) - Hypertonie (Grad der Behinderung: 20 %) - Dysthymie (Grad der Behinderung: 20 %) - Obstruktives Schlafapnoesyndrom (Grad der Behinderung: 20 %) - Harninkontinenz (Grad der Behinderung: 20 %) - Bewegungseinschränkung des linken Daumens nach Hackenverletzung im Jugendalter (Grad der Behinderung: 10 %) - Zustand nach Entfernung eines freien Gelenkskörpers aus dem rechten oberen Sprunggelenk mit geringer Bewegungseinschränkung (Grad der Behinderung: 10 %) Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem führenden Leiden (Zustand nach ausgedehnter Quetschverletzung des linken Fußes mit Amputation der linken Großzehe und eines Teiles des Mittelfußknochens) und wird durch den Diabetes mellitus und das Wirbelsäulenleiden um insgesamt zwei Stufen gesteigert. Die weiteren festgestellten Leiden sind zu gering ausgeprägt und bewirken keine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da sie auch das führende Leiden nicht negativ beeinflussen. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 70 (siebzig) von Hundert.
  5. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den bisherigen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den bisherigen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF im verfahrenseinleitenden Antrag. Der Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. wurde aufgrund des vom erkennenden Gericht eingeholten zusammenfassenden Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 01.07.2020, objektiviert. Dieses Gutachten fasst die Ergebnisse des orthopädischen und des allgemeinmedizinischen Gutachtens derselben Sachverständigen zusammen. Der Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. wurde aufgrund des vom erkennenden Gericht eingeholten zusammenfassenden Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 01.07.2020, objektiviert. Dieses Gutachten fasst die Ergebnisse des orthopädischen und des allgemeinmedizinischen Gutachtens derselben Sachverständigen zusammen. Dieses Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und ihre korrekte und nachvollziehbare Einschätzung entsprechend den Vorgaben in der Anlage zur Einschätzungsverordnung ergeben sich daraus. Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Reibungsschmerzen der Patella wurde im orthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX festgehalten, dass die Kniegelenke altersentsprechend beweglich sind und aus dem retropatellären Reiben keine Behinderung ableitbar ist. Auch wurden die weiteren in der Beschwerde angeführten orthopädischen Leiden (Füße, Daumen und Wirbelsäule) im orthopädischen Gutachten ausreichend berücksichtigt. Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Reibungsschmerzen der Patella wurde im orthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 festgehalten, dass die Kniegelenke altersentsprechend beweglich sind und aus dem retropatellären Reiben keine Behinderung ableitbar ist. Auch wurden die weiteren in der Beschwerde angeführten orthopädischen Leiden (Füße, Daumen und Wirbelsäule) im orthopädischen Gutachten ausreichend berücksichtigt. Im Vergleich zum Vorgutachten wurden nunmehr in der medizinischen Begutachtung durch Dr. XXXX die Bewegungseinschränkung des linken Daumens sowie der Zustand nach Entfernung eines freien Gelenkskörpers aus dem rechten oberen Sprunggelenk mit geringer Bewegungseinschränkung, jeweils mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingeschätzt. Diese Leiden wirken sich jedoch auf den Gesamtbehinderungsgrad nicht aus. Im Vergleich zum Vorgutachten wurden nunmehr in der medizinischen Begutachtung durch Dr. römisch 40 die Bewegungseinschränkung des linken Daumens sowie der Zustand nach Entfernung eines freien Gelenkskörpers aus dem rechten oberen Sprunggelenk mit geringer Bewegungseinschränkung, jeweils mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingeschätzt. Diese Leiden wirken sich jedoch auf den Gesamtbehinderungsgrad nicht aus. Insgesamt konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung festgestellt werden. Der Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 01.07.2020 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Der Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 01.07.2020 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. In der vom BF erstatteten Stellungnahme vom 12.10.2020 wurde den Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten und unterliegt der neu in Vorlage gebrachte Befund vom 03.05.2019, wonach der BF unter anderem an einem „Essentiellen Tremor“ leide, der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung. Zusätzlich wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.
  6. verwiesen.In der vom BF erstatteten Stellungnahme vom 12.10.2020 wurde den Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten und unterliegt der neu in Vorlage gebrachte Befund vom 03.05.2019, wonach der BF unter anderem an einem „Essentiellen Tremor“ leide, der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung. Zusätzlich wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.
  7. verwiesen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Gesamtgutachtens von Dr. XXXX und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Gesamtgutachtens von Dr. römisch 40 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht substantiiert beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, idgF, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Da

§ 45Abs.

2 BBG dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt, war gegenständlich dieser zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Da

Paragraph 45, Absatz 2, BBG dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt, war gegenständlich dieser zu überprüfen. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen die Höhe des Grades der Behinderung, welche im ausgestellten Behindertenpass mit 70 von Hundert eingetragen wurde. Dazu ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Rechtssache

§ 41Abs.

1 BBG unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach Beschwerdeerhebung der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung nochmals eingeschätzt wurde. Danach wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 von Hundert objektiviert und festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen ist (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).Dazu ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Rechtssache

Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach Beschwerdeerhebung der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung nochmals eingeschätzt wurde. Danach wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 von Hundert objektiviert und festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen ist vergleiche VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097). Das zusammenfassende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX aus den Fachbereichen der Orthopädie und Allgemeinmedizin wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen, insbesondere erfolgte die Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände hinsichtlich des Grades der Behinderung korrekt und nachvollziehbar.Das zusammenfassende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 aus den Fachbereichen der Orthopädie und Allgemeinmedizin wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen, insbesondere erfolgte die Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände hinsichtlich des Grades der Behinderung korrekt und nachvollziehbar. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit dem ausgestellten Behindertenpass anzeigen. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Der im Rahmen der Stellungnahme vom 12.10.2020 vorgelegte Befund vom 03.05.2019, wonach beim BF unter anderem ein „Essentieller Tremor“ diagnostiziert worden sei, ist von der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst, da es sich um ein gänzlich neu vorgebrachtes Leiden nach Beschwerdeeinbringung handelt. Es kann daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.2228059.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.