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{'item': 'I403 2238884-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlI403 2238884-1 Spruch, I403 2238884-1/13Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Aktenzahl XXXX beim Landesgericht XXXX anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Aktenzahl römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein in der Türkei geborener italienischer Staatsbürger, suchte am 11.09.2020 den Kontakt zu den österreichischen Sicherheitsbehörden; am 15.09.2020 gab er beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) XXXX an, dass er im Auftrag des türkischen Geheimdienstes Millî İstihbarat Teşkilâtı (MIT) eine namentlich genannte österreichische Politikerin töten solle; er habe aber schon länger verweigert, Aufträge des MIT anzunehmen, doch dieser bedrohe seine in Istanbul lebende Familie. Der Beschwerdeführer, ein in der Türkei geborener italienischer Staatsbürger, suchte am 11.09.2020 den Kontakt zu den österreichischen Sicherheitsbehörden; am 15.09.2020 gab er beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) römisch 40 an, dass er im Auftrag des türkischen Geheimdienstes Millî İstihbarat Teşkilâtı (MIT) eine namentlich genannte österreichische Politikerin töten solle; er habe aber schon länger verweigert, Aufträge des MIT anzunehmen, doch dieser bedrohe seine in Istanbul lebende Familie. Am 25.09.2020 wurde gegen ihn Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach § 319 StGB („Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat“) verhängt. Er wurde vom Landesgericht XXXX zu einer Hauptverhandlung am 04.02.2021 geladen. Am 25.09.2020 wurde gegen ihn Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach Paragraph 319, StGB („Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat“) verhängt. Er wurde vom Landesgericht römisch 40 zu einer Hauptverhandlung am 04.02.2021 geladen. Am 21.12.2020 wurde der Beschwerdeführer nach entsprechendem Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 24.11.2020 wegen fehlender Verhältnismäßigkeit aus der Untersuchungshaft entlassen. Unmittelbar daran anschließend wurde er allerdings aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX gebracht.Am 21.12.2020 wurde der Beschwerdeführer nach entsprechendem Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 vom 24.11.2020 wegen fehlender Verhältnismäßigkeit aus der Untersuchungshaft entlassen. Unmittelbar daran anschließend wurde er allerdings aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 gebracht. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein seiner Rechtsvertreter einvernommen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2020, zugestellt am 22.12.2020, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2020, zugestellt am 22.12.2020, wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 23.12.2020 wurde der Beschwerdeführer am Luftweg nach Italien abgeschoben. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.01.2021 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer niemals die Intention gehabt habe, den Auftrag auszuführen, sondern vielmehr von sich aus den Kontakt zu den Sicherheitsbehörden gesucht und damit als „Whistleblower“ die Gefahr abgewendet habe. Von ihm gehe keine Gefährdung aus. Am 22.01.2021 wurden die Beschwerde und der Akt dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorgelegt. Am 23.01.2021 wurde eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nachgereicht. Nach Anforderung des Originalaktes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl langte dieser am 28.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Italien und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Sein letzter bekannter Wohnsitz befand sich in Mailand. Er ist geschieden, seine frühere Frau und die beiden Töchter, welche alle ebenfalls in Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft sind, leben in Istanbul. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Italien und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Sein letzter bekannter Wohnsitz befand sich in Mailand. Er ist geschieden, seine frühere Frau und die beiden Töchter, welche alle ebenfalls in Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft sind, leben in Istanbul. In Österreich führt der Beschwerdeführer kein Familienleben. Eine Freundin hat ihm eine Unterkunft und eine Anstellung angeboten. Eine weitergehende Integration im Bundesgebiet ist nicht gegeben, war der Beschwerdeführer doch nie im Bundesgebiet gemeldet und ging er in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach. Der Beschwerdeführer hatte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, deren Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, am 11.09.2020 den Kontakt zu den österreichischen Sicherheitsbehörden gesucht und in weiterer Folge erklärt, dass er vom türkischen Geheimdienst MIT den Auftrag erhalten habe, eine konkret genannte österreichische Politikerin zu töten bzw. zu verletzen. Er habe den Geheimdienst ab 1991 im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität unterstützt, in den letzten Jahren aber alle Aufträge abgelehnt, weswegen er und seine frühere Frau sowie die beiden Töchter bedroht worden seien. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten, allerdings wurde Anklage wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 319 StGB gegen ihn erhoben. Das Verfahren musste nach der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien am 23.12.2020 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers abgebrochen und die für den 04.02.2021 anberaumte Verhandlung abgesagt werden. Zuvor war der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden.In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten, allerdings wurde Anklage wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Paragraph 319, StGB gegen ihn erhoben. Das Verfahren musste nach der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien am 23.12.2020 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers abgebrochen und die für den 04.02.2021 anberaumte Verhandlung abgesagt werden. Zuvor war der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
  2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Seine Abschiebung nach Italien ergibt sich aus dem Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 23.12.
  3. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem in Kopie im Akt einliegenden italienischen Reisepass. Die Feststellungen zu seinem Wohnsitz in Italien und seiner Familie wurden auf Basis seiner gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.12.2020 getätigten Aussagen getroffen. Seine Bekanntschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihm Unterkunft und Arbeitsplatz zur Verfügung stellen würde, ergibt sich aus einem vorgelegten Schreiben vom 22.11.
  4. Der Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet kann nicht genau festgestellt werden. Das vom Beschwerdeführer gegenüber den österreichischen Sicherheitsbehörden erstattete Vorbringen ergibt sich aus dem Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.12.2020 und dem Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt. Die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft vom 24.11.2020 ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben der OStA XXXX vom 24.11.2020, welches vom Landesgericht XXXX übermittelt wurde.Die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft vom 24.11.2020 ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben der OStA römisch 40 vom 24.11.2020, welches vom Landesgericht römisch 40 übermittelt wurde.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zu den Rechtsgrundlagen: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Artikel 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie) lautet: „Allgemeine Grundsätze
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Artikel 28 der Freizügigkeitsrichtlinie lautet: „Schutz vor Ausweisung
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ 3.2. Die Positionen der beiden Verfahrensparteien: In der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.12.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er 2017 vom türkischen Geheimdienst zu einer falschen Beweisaussage gezwungen worden sei. Seither habe er alle Aufträge des Geheimdienstes abgelehnt und seien er und seine Familie deswegen bedroht worden. Zuletzt habe man ihm den Auftrag gegeben, nach XXXX zu fahren und eine konkret genannte Politikerin zu töten. Stattdessen habe er sich bei den österreichischen Sicherheitsbehörden gemeldet. Wie der Einvernahmeleiter am Ende der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.12.2020 ausführte, gründet sich die Entscheidung der Behörde (die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes) „zu einem hohen Prozentsatz“ auf diesen Aussagen des Beschwerdeführers; er habe „Aktivitäten im Dunstkreis des türkischen MIT oder einer seiner Splittergruppen“ eingestanden, indem er zugegeben habe, 2017 eine Falschaussage im Auftrag des MIT getätigt zu haben. Im angefochtenen Bescheid wurde zudem ergänzt, der Beschwerdeführer habe Kenntnisse über die „Geheimdienstszene“, über welche ein „eventuell durch persönliche Unachtsamkeit in diese Situation gekommener rechtstreuer Mensch“ nicht verfügen würde. Sein Aufenthalt stelle daher eine erhebliche Gefährdung der nationalen Sicherheit dar. In einer mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme der belangten Behörde legte diese dar, dass dem Beschwerdeführer keine gerichtlich strafbare Handlung zur Last gelegt werde, sondern dass sich seine Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit aus dem Umstand ergeben würde, dass er unbestrittenermaßen seit dem Jahre 1991 immer wieder Kontakte mit dem türkischen Geheimdienst gehabt habe und in dessen Dienst gestanden sei.In der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.12.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er 2017 vom türkischen Geheimdienst zu einer falschen Beweisaussage gezwungen worden sei. Seither habe er alle Aufträge des Geheimdienstes abgelehnt und seien er und seine Familie deswegen bedroht worden. Zuletzt habe man ihm den Auftrag gegeben, nach römisch 40 zu fahren und eine konkret genannte Politikerin zu töten. Stattdessen habe er sich bei den österreichischen Sicherheitsbehörden gemeldet. Wie der Einvernahmeleiter am Ende der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.12.2020 ausführte, gründet sich die Entscheidung der Behörde (die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes) „zu einem hohen Prozentsatz“ auf diesen Aussagen des Beschwerdeführers; er habe „Aktivitäten im Dunstkreis des türkischen MIT oder einer seiner Splittergruppen“ eingestanden, indem er zugegeben habe, 2017 eine Falschaussage im Auftrag des MIT getätigt zu haben. Im angefochtenen Bescheid wurde zudem ergänzt, der Beschwerdeführer habe Kenntnisse über die „Geheimdienstszene“, über welche ein „eventuell durch persönliche Unachtsamkeit in diese Situation gekommener rechtstreuer Mensch“ nicht verfügen würde. Sein Aufenthalt stelle daher eine erhebliche Gefährdung der nationalen Sicherheit dar. In einer mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme der belangten Behörde legte diese dar, dass dem Beschwerdeführer keine gerichtlich strafbare Handlung zur Last gelegt werde, sondern dass sich seine Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit aus dem Umstand ergeben würde, dass er unbestrittenermaßen seit dem Jahre 1991 immer wieder Kontakte mit dem türkischen Geheimdienst gehabt habe und in dessen Dienst gestanden sei. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer ein „Whistleblower“ sei, der eine Gefahr von Österreich abgewendet habe. Er sei im Zuge seines Militärdienstes mit dem türkischen Militärnachrichtendienst MIT in Berührung gekommen und habe diesen im Kampf gegen Drogenschmuggler unterstützt. Anfang 2020 habe er von Mitglieder des MIT die Anweisung erhalten, nach Österreich zu kommen und einen Auftrag zu erfüllen, wobei der Auftrag in diesem Moment noch nicht näher definiert worden sei. Er habe sich im März 2020 nach XXXX begeben und versucht, sich bei der Polizei zu melden, doch sei ihm aufgrund der Covid-19-Maßnahmen nicht erlaubt worden, die Polizeiinspektion zu betreten. Ende April, Anfang Mai 2020 habe er Österreich wieder verlassen. Ende August 2020 sei er schließlich informiert worden, dass es sein Auftrag sei, eine kurdischstämmige Politikerin in Österreich zu töten bzw. jedenfalls zu verletzen. Der Beschwerdeführer habe sich nach XXXX begeben und sich dort am 11.09.2020 an die österreichischen Sicherheitsbehörden gewandt, „um sein Wissen über die illegalen Tätigkeiten des MIT preiszugeben“. Er habe dem LVT Datenträger, Telefone und Notizen übergeben. Dadurch habe die Sicherheit der betroffenen Personen rechtzeitig gewährleistet werden können. Durch seine Kontaktaufnahme mit den Behörden habe er „zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit in Österreich“ beigetragen; alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer „Kontakt zu dem MIT nahestehenden Personen“ gehabt habe, rechtfertige nicht die Annahme, dass von ihm persönlich eine Gefährdung der nationalen Sicherheit ausgehe. Die Gefährdung für die namentlich genannte Politikerin gehe nicht vom Beschwerdeführer aus, vielmehr habe er für diese einen Schutz ermöglicht. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer ein „Whistleblower“ sei, der eine Gefahr von Österreich abgewendet habe. Er sei im Zuge seines Militärdienstes mit dem türkischen Militärnachrichtendienst MIT in Berührung gekommen und habe diesen im Kampf gegen Drogenschmuggler unterstützt. Anfang 2020 habe er von Mitglieder des MIT die Anweisung erhalten, nach Österreich zu kommen und einen Auftrag zu erfüllen, wobei der Auftrag in diesem Moment noch nicht näher definiert worden sei. Er habe sich im März 2020 nach römisch 40 begeben und versucht, sich bei der Polizei zu melden, doch sei ihm aufgrund der Covid-19-Maßnahmen nicht erlaubt worden, die Polizeiinspektion zu betreten. Ende April, Anfang Mai 2020 habe er Österreich wieder verlassen. Ende August 2020 sei er schließlich informiert worden, dass es sein Auftrag sei, eine kurdischstämmige Politikerin in Österreich zu töten bzw. jedenfalls zu verletzen. Der Beschwerdeführer habe sich nach römisch 40 begeben und sich dort am 11.09.2020 an die österreichischen Sicherheitsbehörden gewandt, „um sein Wissen über die illegalen Tätigkeiten des MIT preiszugeben“. Er habe dem LVT Datenträger, Telefone und Notizen übergeben. Dadurch habe die Sicherheit der betroffenen Personen rechtzeitig gewährleistet werden können. Durch seine Kontaktaufnahme mit den Behörden habe er „zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit in Österreich“ beigetragen; alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer „Kontakt zu dem MIT nahestehenden Personen“ gehabt habe, rechtfertige nicht die Annahme, dass von ihm persönlich eine Gefährdung der nationalen Sicherheit ausgehe. Die Gefährdung für die namentlich genannte Politikerin gehe nicht vom Beschwerdeführer aus, vielmehr habe er für diese einen Schutz ermöglicht. 3.3. Zur Gefährdungsprognose: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Italiens ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Italiens ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. § 67 FPG schränkt den Anwendungsbereich allerdings auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein; nach § 2 Abs. 1 Z 14 NAG wird unter einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht verstanden: „das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten“. Paragraph 67, FPG schränkt den Anwendungsbereich allerdings auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein; nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, NAG wird unter einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht verstanden: „das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten“. Nach Art 7 Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt in § 51 NAG) hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er (soweit hier wesentlich) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.Nach Artikel 7, Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt in Paragraph 51, NAG) hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er (soweit hier wesentlich) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Allerdings ist die Anknüpfung an ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Überschrift zum 4. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG schon deshalb zu eng, weil die in § 66 FPG geregelte Ausweisung gerade zur Voraussetzung hat, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Aber auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG kann gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige erlassen werden, wenn ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) zukommt (vgl. etwa VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn 15). Insoweit ist auch der Wortlaut des § 67 FPG zu eng. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich der EWR-Bürger unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (VwGH, 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).Allerdings ist die Anknüpfung an ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Überschrift zum 4. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG schon deshalb zu eng, weil die in Paragraph 66, FPG geregelte Ausweisung gerade zur Voraussetzung hat, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Aber auch ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG kann gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige erlassen werden, wenn ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) zukommt vergleiche etwa VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn 15). Insoweit ist auch der Wortlaut des Paragraph 67, FPG zu eng. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich der EWR-Bürger unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (VwGH, 19.09.2019, Ro 2019/21/0011). Nachdem der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vorlegte, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er sich „unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufgehalten hat“; dies wurde auch weder von der belangten Behörde wie auch vom Beschwerdeführer selbst bzw. seiner Rechtsvertretung bestritten. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass § 67 FPG bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen Anwendung auf den Beschwerdeführer findet. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass Paragraph 67, FPG bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen Anwendung auf den Beschwerdeführer findet. § 67 Abs 3 Z 3 FPG, auf den sich die belangte Behörde bei der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes stützt, lautet:Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, auf den sich die belangte Behörde bei der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes stützt, lautet: „Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere (…) 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder (…)“(…) , 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder (…)“ Nach den Erläuternden Materialien soll der Behörde mit dieser Bestimmung die Möglichkeit gegeben werden, im Einzelfall ein Aufenthaltsverbot auch unbefristet zu erlassen. Dies ist dann der Fall, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Aufzählung der Z 1 bis 4 bietet einen Katalog, wann eine solch schwerwiegende Gefahr jedenfalls vorliegt.Nach den Erläuternden Materialien soll der Behörde mit dieser Bestimmung die Möglichkeit gegeben werden, im Einzelfall ein Aufenthaltsverbot auch unbefristet zu erlassen. Dies ist dann der Fall, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Aufzählung der Ziffer eins bis 4 bietet einen Katalog, wann eine solch schwerwiegende Gefahr jedenfalls vorliegt. Es ist daher zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers unter diesen Tatbestand zu subsumieren ist. Dass er sich öffentlich an Gewalttätigkeiten beteiligte, öffentlich zur Gewalt aufrief oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen auffiel, wurde weder von der belangten Behörde behauptet, noch ergibt sich ein Hinweis darauf aus dem Verwaltungsakt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ wurde vom Gesetzgeber aber zugleich klargestellt, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt und auch durch andere Verhaltensweisen die nationale Sicherheit gefährdet sein kann. Zudem stützte sich die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auch auf § 67 Abs.1 FPG, so dass auch zu prüfen ist, ob durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gegeben ist. In den Fällen des § 67 Abs. 3 FPG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (§ 67 Abs. 2 FPG) sogar auf unbestimmte Zeit ("unbefristet") ausgesprochen werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in § 67 Abs. 3 FPG enthaltenen Tatbestände das Vorliegen einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG indiziert ist (VwGH, 09.11.2011, 2011/22/0264).Zudem stützte sich die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides auch auf Paragraph 67, Absatz eins, FPG, so dass auch zu prüfen ist, ob durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gegeben ist. In den Fällen des Paragraph 67, Absatz 3, FPG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (Paragraph 67, Absatz 2, FPG) sogar auf unbestimmte Zeit ("unbefristet") ausgesprochen werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in Paragraph 67, Absatz 3, FPG enthaltenen Tatbestände das Vorliegen einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG indiziert ist (VwGH, 09.11.2011, 2011/22/0264). Eine Gefährdung der nationalen Sicherheit sah die belangte Behörde durch den Umstand gegeben, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, 2017 eine Falschaussage im Auftrag des türkischen Militärgeheimdienstes MIT und generell „Aktivitäten im Dunstkreis des türkischen MIT oder einer seiner Splittergruppen“ getätigt zu haben. Der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für den türkischen Geheimdienst tätig war, wird auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Ausgehend von der von beiden Verfahrensparteien unbestrittenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für den türkischen Militärgeheimdienst MIT tätig war, ist daher zu prüfen, ob dies automatisch zur Annahme führen kann bzw. muss, dass vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die nationale Sicherheit ausgeht. Im Falle eines Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, der laut Anklage in der Zeit von 1974 bis Anfang 1990 für den Geheimdienst der DDR eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hatte und nach der Anklageerhebung im August 1991 nach Österreich eingereist war, wurde am 19.11.1991 von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (unter Heranziehung der zu diesem Zeitpunkt in Geltung befindlichen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dies wurde damit argumentiert, dass es österreichischen Interessen zuwiderlaufe, einem Fremden den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, gegen den der dringende Tatverdacht der geheimdienstlichen Tätigkeit bestehe. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerspreche daher der öffentlichen Ruhe, Ordnung und der nationalen Sicherheit, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegeben seien. Der Verwaltungsgerichtshof stellte dazu zunächst fest, dass dem deutschen Staatsangehörigen keine in Österreich strafbare Handlung vorzuwerfen sei, weil er seine Tätigkeit nicht in Österreich entfaltet habe. Für die Auffassung der Behörde, es laufe österreichischen Interessen zuwider, einem Fremden den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, gegen den der dringende Tatverdacht der geheimdienstlichen Tätigkeit bestehe, weswegen dessen Aufenthalt im Bundesgebiet der öffentlichen Ruhe, Ordnung und der nationalen Sicherheit widerspreche, fehle es an konkreten Anhaltspunkten im angefochtenen Bescheid. Die Tatsache allein, dass in der Bundesrepublik Deutschland wegen eines in Österreich nicht strafbaren Verhaltens Anklage erhoben worden sei und diesbezüglich begründeter Verdacht bestehe, rechtfertige die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und der nationalen Sicherheit nicht (VwGH, 03.12.1992, Zl. 92/18/0310). Im Falle eines Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, der laut Anklage in der Zeit von 1974 bis Anfang 1990 für den Geheimdienst der DDR eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hatte und nach der Anklageerhebung im August 1991 nach Österreich eingereist war, wurde am 19.11.1991 von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (unter Heranziehung der zu diesem Zeitpunkt in Geltung befindlichen Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Fremdenpolizeigesetz) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dies wurde damit argumentiert, dass es österreichischen Interessen zuwiderlaufe, einem Fremden den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, gegen den der dringende Tatverdacht der geheimdienstlichen Tätigkeit bestehe. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerspreche daher der öffentlichen Ruhe, Ordnung und der nationalen Sicherheit, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegeben seien. Der Verwaltungsgerichtshof stellte dazu zunächst fest, dass dem deutschen Staatsangehörigen keine in Österreich strafbare Handlung vorzuwerfen sei, weil er seine Tätigkeit nicht in Österreich entfaltet habe. Für die Auffassung der Behörde, es laufe österreichischen Interessen zuwider, einem Fremden den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, gegen den der dringende Tatverdacht der geheimdienstlichen Tätigkeit bestehe, weswegen dessen Aufenthalt im Bundesgebiet der öffentlichen Ruhe, Ordnung und der nationalen Sicherheit widerspreche, fehle es an konkreten Anhaltspunkten im angefochtenen Bescheid. Die Tatsache allein, dass in der Bundesrepublik Deutschland wegen eines in Österreich nicht strafbaren Verhaltens Anklage erhoben worden sei und diesbezüglich begründeter Verdacht bestehe, rechtfertige die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und der nationalen Sicherheit nicht (VwGH, 03.12.1992, Zl. 92/18/0310). Aus diesem Judikat ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Verwaltungsgerichtshof alleine durch den Umstand, dass ein Fremder in der Vergangenheit in einem anderen Staat eine geheimdienstliche Agententätigkeit ausgeübt hatte, die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und nationale Sicherheit noch nicht automatisch als gerechtfertigt ansah. Dabei wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf die damals geltenden Bestimmungen bezog, die in dieser Form längst außer Kraft getreten sind. Nichtsdestotrotz war im damals heranzuziehenden § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz zu prüfen, ob sich aus dem Aufenthalt eines Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und nationale Sicherheit ergibt, womit ein vergleichbarer Maßstab zu § 67 Abs. 1 FPG („wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bzw. zu § 67 Abs. 3 FPG („die nationale Sicherheit gefährdet“) gegeben ist.Aus diesem Judikat ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Verwaltungsgerichtshof alleine durch den Umstand, dass ein Fremder in der Vergangenheit in einem anderen Staat eine geheimdienstliche Agententätigkeit ausgeübt hatte, die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und nationale Sicherheit noch nicht automatisch als gerechtfertigt ansah. Dabei wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf die damals geltenden Bestimmungen bezog, die in dieser Form längst außer Kraft getreten sind. Nichtsdestotrotz war im damals heranzuziehenden Paragraph 3, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz zu prüfen, ob sich aus dem Aufenthalt eines Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und nationale Sicherheit ergibt, womit ein vergleichbarer Maßstab zu Paragraph 67, Absatz eins, FPG („wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bzw. zu Paragraph 67, Absatz 3, FPG („die nationale Sicherheit gefährdet“) gegeben ist. § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um; es ist daher auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) heranzuziehen. Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um; es ist daher auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) heranzuziehen. Zur Frage der Auslegung von Art. 27 Abs. 2 bzw. Art. 28 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie hatten sowohl Belgien wie auch die Niederlande ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Urteil des EuGH vom 2. Mai 2018i n den verbundenen Rechtssachen C‑331/16 und C‑366/16 in den Verfahren K. gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (C‑331/16) und H. F. gegen Belgische Staat (C‑366/16)). Es ging um die Frage, inwieweit die in der Richtlinie vorgesehene Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gegenüber Personen, die, bevor sie Unionsbürger oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers wurden, vom Flüchtlingsstatus wegen des Verdachts, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, ausgeschlossen wurden, eingeschränkt werden darf. Herr K. war in den Niederlanden vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen worden, weil der schwerwiegende Verdacht gegeben war, dass er im Gebiet Ex‑Jugoslawiens in der Zeit von April 1992 bis Februar 1994 Verbrechen der in Art. 1 Abschnitt F Buchst. a und b des Genfer Abkommens genannten Art begangen hatte. Herrn H. F. wiederum war die Zuerkennung der Flüchtlingsstatus verweigert worden, weil es schwerwiegende Gründe für die Annahme gab, dass er in Afghanistan als politischer Sekretär mit dem afghanischen Nachrichtendienst zusammengearbeitet und illoyale Mitglieder an diesen verraten hatte, wodurch er Kriegsverbrechen oder an Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hätte.Zur Frage der Auslegung von Artikel 27, Absatz 2, bzw. Artikel 28, Absatz eins und Absatz 3, Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie hatten sowohl Belgien wie auch die Niederlande ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Urteil des EuGH vom 2. Mai 2018i n den verbundenen Rechtssachen C‑331/16 und C‑366/16 in den Verfahren K. gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (C‑331/16) und H. F. gegen Belgische Staat (C‑366/16)). Es ging um die Frage, inwieweit die in der Richtlinie vorgesehene Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gegenüber Personen, die, bevor sie Unionsbürger oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers wurden, vom Flüchtlingsstatus wegen des Verdachts, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, ausgeschlossen wurden, eingeschränkt werden darf. Herr K. war in den Niederlanden vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen worden, weil der schwerwiegende Verdacht gegeben war, dass er im Gebiet Ex‑Jugoslawiens in der Zeit von April 1992 bis Februar 1994 Verbrechen der in Artikel eins, Abschnitt F Buchst. a und b des Genfer Abkommens genannten Art begangen hatte. Herrn H. F. wiederum war die Zuerkennung der Flüchtlingsstatus verweigert worden, weil es schwerwiegende Gründe für die Annahme gab, dass er in Afghanistan als politischer Sekretär mit dem afghanischen Nachrichtendienst zusammengearbeitet und illoyale Mitglieder an diesen verraten hatte, wodurch er Kriegsverbrechen oder an Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hätte. Die vorlegenden Gerichte wollten unter anderem wissen, ob Art. 27 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass gegenüber einem Unionsbürger in der Vergangenheit eine Entscheidung ergangen ist, mit der er von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, weil schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigten, dass er sich unter Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens fallende Handlungen (Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein schweres nichtpolitisches Verbrechen oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) hatte zuschulden kommen lassen, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats automatisch die Annahme erlaubt, dass seine bloße Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet unabhängig vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne von Art. 27 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie darstellt. Die vorlegenden Gerichte wollten unter anderem wissen, ob Artikel 27, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass gegenüber einem Unionsbürger in der Vergangenheit eine Entscheidung ergangen ist, mit der er von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, weil schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigten, dass er sich unter Artikel eins, Abschnitt F des Genfer Abkommens fallende Handlungen (Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein schweres nichtpolitisches Verbrechen oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) hatte zuschulden kommen lassen, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats automatisch die Annahme erlaubt, dass seine bloße Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet unabhängig vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne von Artikel 27, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie darstellt. Die Große Kammer des EuGH führte in ihrem Urteil vom 2. Mai 2018 zunächst aus, dass die Anforderungen an Einschränkungen der Freizügigkeit eng zu sehen seien. Ferner dürfte ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Weiter stellte der EuGH fest (Rn. 50ff): „50 Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens und in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling mit dem Ziel geschaffen wurden, von dieser Anerkennung Personen auszuschließen, die als des damit verbundenen Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung es den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, so dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nicht vom Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 104).„50 Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in Artikel eins, Abschnitt F des Genfer Abkommens und in Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling mit dem Ziel geschaffen wurden, von dieser Anerkennung Personen auszuschließen, die als des damit verbundenen Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung es den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, so dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nicht vom Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat abhängt vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 104). 51 Aus der Tatsache, dass der Betroffene in der Vergangenheit aufgrund einer dieser Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, lässt sich folglich nicht automatisch schließen, dass seine bloße Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/38 darstellt.51 Aus der Tatsache, dass der Betroffene in der Vergangenheit aufgrund einer dieser Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, lässt sich folglich nicht automatisch schließen, dass seine bloße Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne von Artikel 27, Absatz 2, Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/38 darstellt. 52 Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, können nur getroffen werden, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betreffenden Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (Urteil vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C‑371/08, EU:C:2011:809, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C‑482/01 und C‑493/01, EU:C:2004:262, Rn. 77).52 Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, können nur getroffen werden, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betreffenden Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (Urteil vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C‑371/08, EU:C:2011:809, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung; vergleiche in diesem Sinne auch Urteil vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C‑482/01 und C‑493/01, EU:C:2004:262, Rn. 77). 53 Eine solche Prüfung ist daher auch beim etwaigen Erlass einer auf Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 gestützten Maßnahme der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gegenüber einer Person erforderlich, in Bezug auf die nach Ansicht der zuständigen Asylbehörden schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigten, dass sie Verbrechen begangen hat oder sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die unter Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens oder Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 fallen.53 Eine solche Prüfung ist daher auch beim etwaigen Erlass einer auf Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 gestützten Maßnahme der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gegenüber einer Person erforderlich, in Bezug auf die nach Ansicht der zuständigen Asylbehörden schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigten, dass sie Verbrechen begangen hat oder sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die unter Artikel eins, Abschnitt F des Genfer Abkommens oder Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95 fallen. 54 Bei dieser Prüfung sind die Feststellungen in der Entscheidung, den Betroffenen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, und die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere Art und Schwere der dieser Person zur Last gelegten Verbrechen oder Handlungen, der Grad ihrer persönlichen Beteiligung an ihnen sowie das etwaige Vorliegen von Gründen für eine Freistellung von der strafrechtlichen Verantwortung wie Zwang oder Notwehr. 55 Eine solche Prüfung ist umso erforderlicher in Fällen, in denen der Betroffene wie in den Ausgangsverfahren wegen der in der Vergangenheit zur Rechtfertigung der Ablehnung seines Asylantrags angeführten Verbrechen oder Handlungen nicht strafrechtlich verurteilt wurde.“ Der EuGH zielte daher letztlich darauf ab, dass selbst in Fällen, in denen einem Unionsbürger ein in der Vergangenheit ausgeübtes Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt wird, nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ darstellt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erlaubt daher der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im „Dunstkreis“ (BFA-Bescheid) des türkischen Geheimdienstes MIT befunden hatte, noch nicht, automatisch von einer Gefahr für die nationale Sicherheit im Sinne des § 67 Abs. 3 FPG oder auch einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG auszugehen.Der EuGH zielte daher letztlich darauf ab, dass selbst in Fällen, in denen einem Unionsbürger ein in der Vergangenheit ausgeübtes Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt wird, nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ darstellt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erlaubt daher der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im „Dunstkreis“ (BFA-Bescheid) des türkischen Geheimdienstes MIT befunden hatte, noch nicht, automatisch von einer Gefahr für die nationale Sicherheit im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, FPG oder auch einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG auszugehen. In der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ebenfalls auf das Urteil des EuGH vom 2. Mai 2018, konkret dessen Rn. 56, verwiesen und zitiert: „Darüber hinaus ist es – auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 eine Neigung des Betroffenen nahelegt, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten – auch möglich, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt (Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 29).“In der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ebenfalls auf das Urteil des EuGH vom 2. Mai 2018, konkret dessen Rn. 56, verwiesen und zitiert: „Darüber hinaus ist es – auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr im Sinne von Artikel 27, Absatz 2, Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 eine Neigung des Betroffenen nahelegt, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten – auch möglich, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt (Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 29).“ In diesem Urteil vom 27. Oktober 1977 (Bouchereau) hatte der EuGH zu beurteilen, ob der Hinweis in Artikel 3 der Richtlinie 64/221/EWG, dass strafrechtliche Verurteilungen allein Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht begründen können, bedeutet, dass frühere strafrechtliche Verurteilungen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie „eine gegenwärtige oder künftige Neigung offenbaren, in einer gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verstoßenden Weise zu handeln“. Abs. 1 und Abs. 2 des Artikels 3 der Richtlinie 64/221/EWG (des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind) lauteten:Absatz eins und Absatz 2, des Artikels 3 der Richtlinie 64/221/EWG (des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind) lauteten: „
(1)Bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein.
(2)Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.“ Der EuGH beantwortete die vorgelegte Frage folgendermaßen: „Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie, wonach „strafrechtliche Verurteilungen allein … ohne weiteres diese Maßnahme nicht begründen (können)“, ist dahin auszulegen, dass er von den nationalen Behörden eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen verlangt, die nicht notwendigerweise mit den Beurteilungen übereinstimmen muss, auf denen die strafrechtliche Verurteilung beruht. Somit darf eine frühere strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben.“ Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daraus gerade nicht, wie die belangte Behörde zu vermeinen scheint, dass sich aus einem früheren Verhalten ganz automatisch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung ableiten lässt, sondern bedarf es auch hier einer individuellen Beurteilung des Einzelfalls. So hielt etwa der VwGH zu diesem Judikat fest: „Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
  1. Oktober 1977, Rs 30/77, Bouchereau, kann das bloße tatbildmäßige Verhalten eines Fremden auch im Verständnis des Europarechtes im Einzelfall die Beurteilung rechtfertigen, sein weiterer Aufenthalt werde die öffentliche Sicherheit gefährden. Freilich dürfen Änderungen in den Lebensumständen des Fremden, die gegen den Fortbestand einer solchen Gefährdungsprognose sprechen, bei einer solchen Beurteilung nicht ausgeklammert werden. Vergleichbare Aussagen trifft der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom
  2. Jänner 1999, Rs C-348/96, Calfa (vgl. Rz 22 bis 24 dieses Urteiles). Sodann heißt es in Rz 25 dieses Urteiles: "Demnach kann ein Gemeinschaftsbürger ... nur dann ausgewiesen werden, wenn er nicht nur gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat, sondern sein persönliches Verhalten darüber hinaus eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt." Mit dieser Rechtsprechung scheint der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von seinen Aussagen im erstgenannten Urteil nicht abgewichen zu sein, wie aus dem Urteil vom
  3. Februar 2000, Rs C-340/97, Nazli, klar wird. Dort heißt es (Rz 58): "Zwar kann ein Mitgliedstaat die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung der Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen, doch ist die Ausnahme der öffentlichen Ordnung wie alle Ausnahmen von einem Grundprinzip des Vertrages eng auszulegen, sodass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen kann, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt." (VwGH, 19.12.2000, Zl. 99/19/0234 oder auch 30.01.2022, Zl. 2002/12/0018). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daraus gerade nicht, wie die belangte Behörde zu vermeinen scheint, dass sich aus einem früheren Verhalten ganz automatisch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung ableiten lässt, sondern bedarf es auch hier einer individuellen Beurteilung des Einzelfalls. So hielt etwa der VwGH zu diesem Judikat fest: „Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
  4. Oktober 1977, Rs 30/77, Bouchereau, kann das bloße tatbildmäßige Verhalten eines Fremden auch im Verständnis des Europarechtes im Einzelfall die Beurteilung rechtfertigen, sein weiterer Aufenthalt werde die öffentliche Sicherheit gefährden. Freilich dürfen Änderungen in den Lebensumständen des Fremden, die gegen den Fortbestand einer solchen Gefährdungsprognose sprechen, bei einer solchen Beurteilung nicht ausgeklammert werden. Vergleichbare Aussagen trifft der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom
  5. Jänner 1999, Rs C-348/96, Calfa vergleiche Rz 22 bis 24 dieses Urteiles). Sodann heißt es in Rz 25 dieses Urteiles: "Demnach kann ein Gemeinschaftsbürger ... nur dann ausgewiesen werden, wenn er nicht nur gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat, sondern sein persönliches Verhalten darüber hinaus eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt." Mit dieser Rechtsprechung scheint der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von seinen Aussagen im erstgenannten Urteil nicht abgewichen zu sein, wie aus dem Urteil vom
  6. Februar 2000, Rs C-340/97, Nazli, klar wird. Dort heißt es (Rz 58): "Zwar kann ein Mitgliedstaat die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung der Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen, doch ist die Ausnahme der öffentlichen Ordnung wie alle Ausnahmen von einem Grundprinzip des Vertrages eng auszulegen, sodass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen kann, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt." (VwGH, 19.12.2000, Zl. 99/19/0234 oder auch 30.01.2022, Zl. 2002/12/0018). Weder die Judikatur des VwGH noch die Judikatur des EuGH entheben daher die nationalen Behörden bzw. Gerichte von ihrer Pflicht, bei Einschränkungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (das gegenständlich mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot in der radikalsten Form eingeschränkt wurde) zu überprüfen, ob vom Betroffenen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom
  7. Mai 2018 (zu den verbundenen Rechtssachen C 331/16 und C 366/16; Rn. 60) zwar festgestellt, dass „ein Verhalten des Betroffenen, das zeigt, dass bei ihm eine durch diese Verbrechen oder Handlungen offenbar werdende Haltung fortbesteht, die mit den in den Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten wie der Menschenwürde und den Menschenrechten unvereinbar ist, als solches eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/38 darstellen kann“, doch auch dies impliziert die Notwendigkeit einer konkreten Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Betroffene noch die gleiche Haltung einnimmt wie vorher. Der von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall vorgenommene Automatismus, von der früheren Aktivität für einen ausländischen Militärgeheimdienst auf eine gegenwärtige Gefahr für die nationale Sicherheit auszugehen, ohne sich mit dem Umstand zu befassen, dass der Beschwerdeführer erklärt hatte, sich vom türkischen Militärgeheimdienst distanziert zu haben und mit den österreichischen Sicherheitsbehörden kooperieren zu wollen, entspricht damit nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom
  8. Mai 2018 (zu den verbundenen Rechtssachen C 331/16 und C 366/16; Rn. 60) zwar festgestellt, dass „ein Verhalten des Betroffenen, das zeigt, dass bei ihm eine durch diese Verbrechen oder Handlungen offenbar werdende Haltung fortbesteht, die mit den in den Artikel 2 und 3 EUV genannten Grundwerten wie der Menschenwürde und den Menschenrechten unvereinbar ist, als solches eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne von Artikel 27, Absatz 2, Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/38 darstellen kann“, doch auch dies impliziert die Notwendigkeit einer konkreten Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Betroffene noch die gleiche Haltung einnimmt wie vorher. Der von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall vorgenommene Automatismus, von der früheren Aktivität für einen ausländischen Militärgeheimdienst auf eine gegenwärtige Gefahr für die nationale Sicherheit auszugehen, ohne sich mit dem Umstand zu befassen, dass der Beschwerdeführer erklärt hatte, sich vom türkischen Militärgeheimdienst distanziert zu haben und mit den österreichischen Sicherheitsbehörden kooperieren zu wollen, entspricht damit nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. So fasste der EuGH in seinem Urteil vom
  9. Mai 2018 (zu den verbundenen Rechtssachen C 331/16 und C 366/16), in welchem es um Personen ging, die vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen wurden, weil sie Kriegsverbrechen begangen haben bzw. in einer Funktion für den afghanischen Geheimdienst für den Tod „illoyaler“ Mitarbeiter verantwortlich waren, abschließend zusammen: „Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen und auf den ersten Teil der dritten Frage in der Rechtssache C 331/16 sowie auf die Frage in der Rechtssache C 366/16 zu antworten, dass Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass gegenüber einem Unionsbürger oder einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Erteilung eines Rechts auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt, in der Vergangenheit aufgrund von Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens oder von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 eine Entscheidung ergangen ist, mit der er von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nicht automatisch die Annahme erlaubt, dass seine bloße Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet unabhängig vom Vorliegen von Wiederholungsgefahr eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und den Erlass von Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen kann. Die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gefahr muss auf eine Prüfung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gestützt werden, bei der die Feststellungen in der Entscheidung, ihn von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, und die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, insbesondere Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Verbrechen oder Handlungen, der Grad seiner persönlichen Beteiligung an ihnen, das etwaige Vorliegen von Gründen für eine Freistellung von seiner strafrechtlichen Verantwortung sowie das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung. Bei dieser umfassenden Prüfung muss auch berücksichtigt werden, wie viel Zeit seit der mutmaßlichen Begehung dieser Verbrechen oder Handlungen vergangen ist und wie sich der Betroffene später verhalten hat, wobei insbesondere relevant ist, ob sein Verhalten zeigt, dass bei ihm eine mit den in den Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten unvereinbare Haltung fortbesteht, so dass die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung gestört werden könnten. (…)“So fasste der EuGH in seinem Urteil vom
  10. Mai 2018 (zu den verbundenen Rechtssachen C 331/16 und C 366/16), in welchem es um Personen ging, die vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen wurden, weil sie Kriegsverbrechen begangen haben bzw. in einer Funktion für den afghanischen Geheimdienst für den Tod „illoyaler“ Mitarbeiter verantwortlich waren, abschließend zusammen: „Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen und auf den ersten Teil der dritten Frage in der Rechtssache C 331/16 sowie auf die Frage in der Rechtssache C 366/16 zu antworten, dass Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass gegenüber einem Unionsbürger oder einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Erteilung eines Rechts auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt, in der Vergangenheit aufgrund von Artikel eins, Abschnitt F des Genfer Abkommens oder von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95 eine Entscheidung ergangen ist, mit der er von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nicht automatisch die Annahme erlaubt, dass seine bloße Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet unabhängig vom Vorliegen von Wiederholungsgefahr eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und den Erlass von Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen kann. Die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gefahr muss auf eine Prüfung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gestützt werden, bei der die Feststellungen in der Entscheidung, ihn von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, und die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, insbesondere Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Verbrechen oder Handlungen, der Grad seiner persönlichen Beteiligung an ihnen, das etwaige Vorliegen von Gründen für eine Freistellung von seiner strafrechtlichen Verantwortung sowie das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung. Bei dieser umfassenden Prüfung muss auch berücksichtigt werden, wie viel Zeit seit der mutmaßlichen Begehung dieser Verbrechen oder Handlungen vergangen ist und wie sich der Betroffene später verhalten hat, wobei insbesondere relevant ist, ob sein Verhalten zeigt, dass bei ihm eine mit den in den Artikel 2 und 3 EUV genannten Grundwerten unvereinbare Haltung fortbesteht, so dass die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung gestört werden könnten. (…)“ Der gegenständliche Sachverhalt ist zwar nicht identisch mit der im Vorabentscheidungsverfahren zu beurteilenden Ausgangslage, doch ist den Fällen gemein, dass den Unionsbürgern, gegen die aufenthaltsbeenden Maßnahmen erlassen wurden bzw. werden sollten, vorgeworfen wurde, in der Vergangenheit außerhalb des Gebietes des betroffenen Mitgliedsstaates Union ein Verfahren gesetzt zu haben, das gegen die Grundinteressen der Gemeinschaft verstößt. Auf Grundlage der soeben zitierten Judikatur des EuGH ist der belangten Behörde auch darin zuzustimmen, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auch zulässig ist, wenn keine gerichtliche Verurteilung erfolgt ist. Zugleich hat der EuGH festgestellt, dass selbst der bereits rechtskräftig erfolgte Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling den zuständigen Behörden nicht automatisch die Annahme erlaubt, dass die bloße Anwesenheit des Betroffenen unabhängig vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und den Erlass von Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen kann. Wenn dieser Automatismus bei Personen, die im Verdacht stehen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. Kriegsverbrechen verübt zu haben, nicht erlaubt ist, kann dies umso weniger beim Beschwerdeführer, dem von Seiten des BFA die Falschaussage und seine Tätigkeit „im Dunstkreis“ des MIT zur Last gelegt werden, der Fall sein. Ein solcher Automatismus scheint von der belangten Behörde aber angenommen worden zu sein (alleine dadurch lässt sich auch die Chronologie der Ereignisse erklären: Nach einer von 13:15 bis 16:20 dauernden Einvernahme am 21.12.2020 wurde noch am selben Tag der Abschiebeauftrag erteilt und der Bescheid verfasst und unterzeichnet). Die im gegenständlichen Fall gezeigte Vorgehensweise der belangten Behörde würde dazu führen, dass gegen jeden früheren Geheimdienstmitarbeiter eines anderen Staates automatisch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte, weil er sich im „Dunstkreis“ eines Geheimdienstes befunden hatte; dies steht aber im Gegensatz zur oben zitierten Entscheidung des VwGH, 03.12.1992, Zl. 92/18/
  11. So wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Zeichen der von ihm ausgehenden Gefährdung der nationalen Sicherheit auch vor, dass er dem BVT laut seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.12.2020 bereits Namen von Agenten des MIT in anderen Ländern genannt habe. Für das Bundesverwaltungsgericht erschließt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse über den türkischen Geheimdienst hat und diese mit dem österreichischen BVT teilt, aber noch keine Gefährdung der nationalen Sicherheit. Der EuGH forderte in dem oben geschilderten Fall (so wie es auch generell der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Erlassung von Aufenthaltsverboten entspricht, vgl. etwa VwGH, 24.01.2019, Ra 2018/21/0234) vielmehr, dass die Feststellung einer vom Betroffenen ausgehenden Gefahr auf eine Prüfung seines persönlichen Verhaltens gestützt werden müsse; insbesondere sei auch relevant, ob sein Verhalten zeige, dass bei ihm eine mit den in den Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten unvereinbare Haltung fortbestehe, so dass die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung gestört werden könnten. Im Falle des Beschwerdeführers wäre daher auch zu berücksichtigen gewesen, dass er seit seinem ersten Zusammentreffen mit dem österreichischen Sicherheitsapparat stets betonte, dass er sich von seiner Vergangenheit lösen wolle und seine Familie deswegen bedroht werde; in der Beschwerde wurde er als „Whistleblower“ charakterisiert. Es kann nicht Aufgabe eines Verwaltungsgerichtes sein, die einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem BVT auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, doch wurde es von der belangten Behörde außer Acht gelassen, dass in seinem Fall jedenfalls nicht automatisch von einem Fortbestehen seiner früheren Haltung (im Sinne seiner Tätigkeit für den MIT) und einer Gefahr der Wiederholung früherer Taten ausgegangen werden kann. So wurde in der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme von der belangten Behörde nochmals ausdrücklich festgehalten, dass sich seine „Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit aus dem Umstand (ergebe), dass er (wie man aus der Beschwerdeschrift entnehmen kann) seit dem Jahre 1991 immer wieder Kontakte mit dem türkischen Geheimdienst hatte und diesem auch zu Dienste war.“ Daraus ergebe sich für die belangte Behörde eine „Neigung des Beschwerdeführers“, welche eine von ihm ausgehende Gefährdung impliziere. Dabei wird aber etwa die bereits erwähnte Judikatur des VwGH zu einem früheren „DDR-Spion“ (VwGH, 03.12.1992, Zl. 92/18/0310) negiert und ebenso nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer behauptet hatte, sich seit Jahren vom MIT distanziert und daher die österreichischen Sicherheitsbehörden informiert zu haben.Der EuGH forderte in dem oben geschilderten Fall (so wie es auch generell der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Erlassung von Aufenthaltsverboten entspricht, vergleiche etwa VwGH, 24.01.2019, Ra 2018/21/0234) vielmehr, dass die Feststellung einer vom Betroffenen ausgehenden Gefahr auf eine Prüfung seines persönlichen Verhaltens gestützt werden müsse; insbesondere sei auch relevant, ob sein Verhalten zeige, dass bei ihm eine mit den in den Artikel 2 und 3 EUV genannten Grundwerten unvereinbare Haltung fortbestehe, so dass die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung gestört werden könnten. Im Falle des Beschwerdeführers wäre daher auch zu berücksichtigen gewesen, dass er seit seinem ersten Zusammentreffen mit dem österreichischen Sicherheitsapparat stets betonte, dass er sich von seiner Vergangenheit lösen wolle und seine Familie deswegen bedroht werde; in der Beschwerde wurde er als „Whistleblower“ charakterisiert. Es kann nicht Aufgabe eines Verwaltungsgerichtes sein, die einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem BVT auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, doch wurde es von der belangten Behörde außer Acht gelassen, dass in seinem Fall jedenfalls nicht automatisch von einem Fortbestehen seiner früheren Haltung (im Sinne seiner Tätigkeit für den MIT) und einer Gefahr der Wiederholung früherer Taten ausgegangen werden kann. So wurde in der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme von der belangten Behörde nochmals ausdrücklich festgehalten, dass sich seine „Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit aus dem Umstand (ergebe), dass er (wie man aus der Beschwerdeschrift entnehmen kann) seit dem Jahre 1991 immer wieder Kontakte mit dem türkischen Geheimdienst hatte und diesem auch zu Dienste war.“ Daraus ergebe sich für die belangte Behörde eine „Neigung des Beschwerdeführers“, welche eine von ihm ausgehende Gefährdung impliziere. Dabei wird aber etwa die bereits erwähnte Judikatur des VwGH zu einem früheren „DDR-Spion“ (VwGH, 03.12.1992, Zl. 92/18/0310) negiert und ebenso nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer behauptet hatte, sich seit Jahren vom MIT distanziert und daher die österreichischen Sicherheitsbehörden informiert zu haben. Die belangte Behörde stellte das dem Beschwerdeführer zur Last liegende und den Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bildende Fehlverhalten nur rudimentär dar, eine derartige "Kurzdarstellung" reicht allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose aus (vgl. etwa VwGH 24.3.2015, Ra 2014/21/0049).Die belangte Behörde stellte das dem Beschwerdeführer zur Last liegende und den Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bildende Fehlverhalten nur rudimentär dar, eine derartige "Kurzdarstellung" reicht allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose aus vergleiche etwa VwGH 24.3.2015, Ra 2014/21/0049). Auch wenn man nicht § 67 Abs. 3 FPG, sondern § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als Gefährdungsmaßstab heranzieht, ändert sich an der Beurteilung nichts: Gegen einen grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG generell zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen darzulegen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Grundsätzlich kann auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Genau diesem Erfordernis ist die belangte Behörde aber nicht nachgekommen, sondern hat sie es unterlassen, das konkrete Fehlverhalten des Beschwerdeführers festzustellen – der Vorwurf, sich im Dunstkreis des MIT bewegt zu haben, vermag hierfür nicht auszureichen.Auch wenn man nicht Paragraph 67, Absatz 3, FPG, sondern Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als Gefährdungsmaßstab heranzieht, ändert sich an der Beurteilung nichts: Gegen einen grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG generell zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen darzulegen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Grundsätzlich kann auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Genau diesem Erfordernis ist die belangte Behörde aber nicht nachgekommen, sondern hat sie es unterlassen, das konkrete Fehlverhalten des Beschwerdeführers festzustellen – der Vorwurf, sich im Dunstkreis des MIT bewegt zu haben, vermag hierfür nicht auszureichen. Soweit die belangte Behörde sich auf die vom Beschwerdeführer selbst offengelegte falsche Beweisaussage, die in Österreich gemäß § 288 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist, stützt, fehlen alle näheren Ausführungen dazu, wird doch etwa nicht einmal das entsprechende Verfahren genannt. Soweit die belangte Behörde sich auf die vom Beschwerdeführer selbst offengelegte falsche Beweisaussage, die in Österreich gemäß Paragraph 288, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist, stützt, fehlen alle näheren Ausführungen dazu, wird doch etwa nicht einmal das entsprechende Verfahren genannt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt allerdings auch nicht, dass gegen den Beschwerdeführer in Österreich Anklage wegen § 319 StGB erhoben wurde.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt allerdings auch nicht, dass gegen den Beschwerdeführer in Österreich Anklage wegen Paragraph 319, StGB erhoben wurde. § 319 StGB lautet:Paragraph 319, StGB lautet: „Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“ Dieses Verfahren wird von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung nicht einmal erwähnt; dabei wäre gerade der Ausgang dieses Verfahrens (das abgebrochen werden musste, weil der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung am 23.12.2020 unbekannten Aufenthaltes ist) eine wichtige Grundlage, um überhaupt die von den Höchstgerichten geforderte umfassende Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers liefern zu können. Den Anforderungen an eine einzelfallbezogene und auf ein konkret darzustellendes Fehlverhalten gerichtete Beurteilung kommt der angefochtene Bescheid somit nicht nach, zumal die Begründung eine Darlegung von konkreten und näheren Umständen völlig vermissen lässt, welche letztlich eine darauf gestützte Prüfung einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ermöglichen würden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer war auf Basis der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen somit nicht zulässig; allerdings kann zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtswidrig ist, da nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Österreich noch in Kontakt mit dem MIT stand und für diesen tätig war. Hierfür ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich in einem Strafverfahren befindet, welches die Frage eines Vergehens nach § 319 StGB und damit die Unterstützung eines fremden militärischen Nachrichtendienstes zu beantworten hat. Der Ausgang dieses Strafverfahrens kann nicht im gegenständlichen Verfahren vorweggenommen werden. Den Anforderungen an eine einzelfallbezogene und auf ein konkret darzustellendes Fehlverhalten gerichtete Beurteilung kommt der angefochtene Bescheid somit nicht nach, zumal die Begründung eine Darlegung von konkreten und näheren Umständen völlig vermissen lässt, welche letztlich eine darauf gestützte Prüfung einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ermöglichen würden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer war auf Basis der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen somit nicht zulässig; allerdings kann zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtswidrig ist, da nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Österreich noch in Kontakt mit dem MIT stand und für diesen tätig war. Hierfür ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich in einem Strafverfahren befindet, welches die Frage eines Vergehens nach Paragraph 319, StGB und damit die Unterstützung eines fremden militärischen Nachrichtendienstes zu beantworten hat. Der Ausgang dieses Strafverfahrens kann nicht im gegenständlichen Verfahren vorweggenommen werden. 3.
  12. Zu der in der Beschwerde monierten Verletzung von Verfahrensvorschriften: In der Beschwerde wurde moniert, dass die Rechtsvertreter nicht zur Einvernahme des Beschwerdeführers geladen wurden, sondern zufällig Kenntnis davon erhielten. So sei es den Rechtsvertretern nicht möglich gewesen, sich umfassend auf die Einvernahme vorzubereiten. In der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verzichtete dieses darauf, auf diesen Punkt einzugehen, bestritt aber nicht, dass das Vollmachtsverhältnis bekannt war. Dementsprechend wäre eine Ladung an die Rechtsvertreter zuzustellen gewesen. In der Beschwerde wurde zudem moniert, dass im Zuge der Einvernahme eine Akteneinsicht verweigert wurde; diese Vorgehensweise wurde von der belangten Behörde mit Hinweis auf eine unzureichende Vorbereitungszeit verteidigt. Mit beiden Beschwerdevorbringen wird letztlich eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet. Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern (VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065, mwN).Mit beiden Beschwerdevorbringen wird letztlich eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet. Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern (VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065, mwN). Allerdings ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Mangel durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren saniert wird, wenn der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Verfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH, 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Dem Beschwerdeführer war es mit dem Beschwerdeschriftsatz möglich, auf alle Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde einzugehen und wurde daher ein gegebenenfalls vorliegender Verfahrensmangel geheilt. Soweit in der Beschwerde moniert worden war, dass die belangte Behörde es trotz entsprechenden Antrages verabsäumt habe, den Strafakt zu AZ XXXX einzuholen, wurde in der bei Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme erklärt, dass von der Beischaffung des Strafaktes Abstand genommen werden konnte, „da aus dem Inhalt dieses keine Änderung des fremdenrechtlich relevanten Sachverhaltes gewonnen werden kann“. Beweisanträge dürfen allerdings nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. etwa VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, Punkt 5.1.; VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121, Rn. 15, und VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0135, Rn. 12, jeweils mwN). Die Ablehnung des Beweisantrages erscheint aus Sicht der erkennenden Richterin im gegenständlichen Fall nicht berechtigt, nachdem die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung getroffen hatte, ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und so den Sachverhalt selbständig umfassend zu ermitteln gehabt hätte. Soweit in der Beschwerde moniert worden war, dass die belangte Behörde es trotz entsprechenden Antrages verabsäumt habe, den Strafakt zu AZ römisch 40 einzuholen, wurde in der bei Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme erklärt, dass von der Beischaffung des Strafaktes Abstand genommen werden konnte, „da aus dem Inhalt dieses keine Änderung des fremdenrechtlich relevanten Sachverhaltes gewonnen werden kann“. Beweisanträge dürfen allerdings nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche etwa VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, Punkt 5.1.; VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121, Rn. 15, und VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0135, Rn. 12, jeweils mwN). Die Ablehnung des Beweisantrages erscheint aus Sicht der erkennenden Richterin im gegenständlichen Fall nicht berechtigt, nachdem die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung getroffen hatte, ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und so den Sachverhalt selbständig umfassend zu ermitteln gehabt hätte. Für die gegenständliche Entscheidung stellt die Einholung des Strafaktes dagegen zum aktuellen Zeitpunkt keine unmittelbare Notwendigkeit dar, da die Frage der Begehung eines Verstoßes gegen § 319 StGB vom Strafgericht zu beurteilen ist und für das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht als vom Strafgericht zu beurteilende Vorfrage angesehen wird.Für die gegenständliche Entscheidung stellt die Einholung des Strafaktes dagegen zum aktuellen Zeitpunkt keine unmittelbare Notwendigkeit dar, da die Frage der Begehung eines Verstoßes gegen Paragraph 319, StGB vom Strafgericht zu beurteilen ist und für das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht als vom Strafgericht zu beurteilende Vorfrage angesehen wird. 3.
  13. Zur Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. VwGH, 27.11.2020, Ra 2020/05/0230 oder VwGH, 29.08.2018, Ro 2017/17/0022, mwN).Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche VwGH, 27.11.2020, Ra 2020/05/0230 oder VwGH, 29.08.2018, Ro 2017/17/0022, mwN). Für die Beurteilung, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt ist, ist der Ausgang des bei einem inländischen Straflandesgericht anhängigen Verfahrens relevant, weshalb gegenständliches Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Strafverfahrens auszusetzen ist. Im vorliegenden gegenständlichen Fall ist nämlich die Frage, ob der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen fremden Nachrichtendienst unterstützt hat, Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Wie bereits gezeigt wurde, waren die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen unzureichend, um dieses Ergebnis zu tragen. Wenn der Beschwerdeführer in Österreich aber noch für den MIT tätig war, würde dies jedenfalls den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 FPG erfüllen.Im vorliegenden gegenständlichen Fall ist nämlich die Frage, ob der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen fremden Nachrichtendienst unterstützt hat, Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Wie bereits gezeigt wurde, waren die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen unzureichend, um dieses Ergebnis zu tragen. Wenn der Beschwerdeführer in Österreich aber noch für den MIT tätig war, würde dies jedenfalls den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG erfüllen. Daher stellt im Hinblick auf den gegenständlichen Fall die Beantwortung der Frage der Begehung der strafbaren Handlung nach § 319 StGB eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Daher stellt im Hinblick auf den gegenständlichen Fall die Beantwortung der Frage der Begehung der strafbaren Handlung nach Paragraph 319, StGB eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils (vgl. betreffend ein Aufenthaltsverbot VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0190, Rn. 8) besteht im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgerichtes in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0288; VwGH 18.12.2000, 2000/18/0133, Punkt 2.
  14. der Entscheidungsgründe; siehe an das zuletzt genannte Erkenntnis anknüpfend auch noch VwGH 17.6.2003, 2003/21/0048).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils vergleiche betreffend ein Aufenthaltsverbot VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0190, Rn. 8) besteht im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgerichtes in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0288; VwGH 18.12.2000, 2000/18/0133, Punkt 2.
  15. der Entscheidungsgründe; siehe an das zuletzt genannte Erkenntnis anknüpfend auch noch VwGH 17.6.2003, 2003/21/0048). Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (gegen die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes) wird daher bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht XXXX anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (gegen die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes) wird daher bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht römisch 40 anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Nachdem der in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides geregelte Durchsetzungsaufschub (bzw. dessen Nichterteilung gemäß § 70 Abs. 3 FPG) untrennbar mit der Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verbunden ist, teilt er das rechtliche Schicksal und wird das Verfahren auch hinsichtlich dieses Punktes ausgesetzt.Nachdem der in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides geregelte Durchsetzungsaufschub (bzw. dessen Nichterteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG) untrennbar mit der Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verbunden ist, teilt er das rechtliche Schicksal und wird das Verfahren auch hinsichtlich dieses Punktes ausgesetzt. Abschließend sei nur der Vollständigkeit halber klargestellt, dass die in diesem Erkenntnis enthaltenen Erwägungen keine Aussage oder Prognose darüber enthalten, zu welchem Urteil das Strafgericht im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren gelangen wird. 3.
  16. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  17. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde erkannte gegenständlich einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab und stützte sich hierbei auf § 18 Abs. 3 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn die sofortige Ausreise eines EWR-Bürgers oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Die belangte Behörde erkannte gegenständlich einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab und stützte sich hierbei auf Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn die sofortige Ausreise eines EWR-Bürgers oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, genügt es zur Begründung der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise eines Fremden nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzulegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053; 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; 12.09.2013, 2013/21/0094). Derartige besondere Umstände, welche eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich erscheinen ließen, wurden seitens der belangten Behörde nicht ins Treffen geführt und wurde im Wesentlichen schlicht auf jene Erwägungen, welche bereits zur Begründung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes herangezogen wurden, verwiesen. Dem gegenüber hatte die Oberstaatsanwaltschaft bereits mit Ersuchen vom 24.11.2020 erklärt, dass „eine weitere Belassung des Beschuldigten nicht mehr dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend sei“ und wurde dieser am Tag, an dem der gegenständlich angefochtene Bescheid erlassen wurde, aus der Untersuchungshaft entlassen. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann im vorliegenden Beschwerdefall aus Basis der der erkennenden Richterin vorliegenden Informationen nicht davon ausgegangen werden, dass die Notwendigkeit einer sofortigen und unaufschiebbaren Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit besteht. Es ist im Übrigen auch nicht auszuschließen, dass die Fortführung des Strafverfahrens und die Ermittlungen des BVT unter Beiziehung des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse gelegen wären. Daher liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-VG gegenständlich nicht vor und war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit dem einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zu beheben.Daher liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG gegenständlich nicht vor und war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit dem einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zu beheben.
  18. Zusammenfassung: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen italienischen Staatsbürger, der in der Vergangenheit mit dem türkischen Geheimdienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MIT) zusammengearbeitet hatte. Mitte September 2020 wandte er sich an die österreichischen Sicherheitsbehörden und gab er an, den Auftrag erhalten zu haben, eine österreichische Politikerin zu töten; er gab weiters an, dies nie im Sinn gehabt zu haben und sich seit Jahren vom MIT, der seine in Istanbul lebende Familie bedrohe, distanziert zu haben. Am 25.09.2020 wurde er in Untersuchungshaft genommen, am 21.12.2020 wurde er aus dieser entlassen. Am selben Tag wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Abschiebeauftrag wurde am 21.12.2020 erteilt, die Abschiebung nach Italien erfolgte am 23.12.
  19. Die für den 04.02.2021 anberaumte Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 319 StGB (Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat) wurde abberaumt.Am 25.09.2020 wurde er in Untersuchungshaft genommen, am 21.12.2020 wurde er aus dieser entlassen. Am selben Tag wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Abschiebeauftrag wurde am 21.12.2020 erteilt, die Abschiebung nach Italien erfolgte am 23.12.
  20. Die für den 04.02.2021 anberaumte Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen Paragraph 319, StGB (Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat) wurde abberaumt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl argumentierte im angefochtenen Bescheid, dass eine schwerwiegende Gefährdung für die nationale Sicherheit gegeben sei, da der Beschwerdeführer im „Dunstkreis des MIT“ tätig gewesen sei. Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 03.12.1992, Zl. 92/18/0310) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, 02.05.2018 zu den verbundenen Rechtssachen C 331/16 und C 366/16) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass nicht automatisch aufgrund von in der Vergangenheit in anderen Staaten erfolgten Tätigkeiten für einen fremden Geheimdienst von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden kann. Konkret eHinweise auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht. Auf Basis der vorliegenden Informationen kann eine solche vom Bundesverwaltungsgericht aber nicht ausgeschlossen werden, wurde gegen den Beschwerdeführer doch Anklage wegen § 319 StGB erhoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl argumentierte im angefochtenen Bescheid, dass eine schwerwiegende Gefährdung für die nationale Sicherheit gegeben sei, da der Beschwerdeführer im „Dunstkreis des MIT“ tätig gewesen sei. Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 03.12.1992, Zl. 92/18/0310) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, 02.05.2018 zu den verbundenen Rechtssachen C 331/16 und C 366/16) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass nicht automatisch aufgrund von in der Vergangenheit in anderen Staaten erfolgten Tätigkeiten für einen fremden Geheimdienst von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden kann. Konkret eHinweise auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht. Auf Basis der vorliegenden Informationen kann eine solche vom Bundesverwaltungsgericht aber nicht ausgeschlossen werden, wurde gegen den Beschwerdeführer doch Anklage wegen Paragraph 319, StGB erhoben. Im vorliegenden gegenständlichen Fall ist die Frage, ob der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen fremden Nachrichtendienst unterstützt hat, Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Erwägungen konnten eine entsprechende Feststellung nicht rechtfertigen. Wenn der Beschwerdeführer in Österreich aber noch für den türkischen Geheimdienst MIT tätig war, würde dies jedenfalls die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Fremdenpolizeigesetz rechtfertigen.Im vorliegenden gegenständlichen Fall ist die Frage, ob der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen fremden Nachrichtendienst unterstützt hat, Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Erwägungen konnten eine entsprechende Feststellung nicht rechtfertigen. Wenn der Beschwerdeführer in Österreich aber noch für den türkischen Geheimdienst MIT tätig war, würde dies jedenfalls die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz rechtfertigen. Daher stellt im Hinblick auf den gegenständlichen Fall die Beantwortung der Frage der Begehung der strafbaren Handlung nach § 319 StGB eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Aus diesem Grund wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Aktenzahl XXXX beim Landesgericht XXXX anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.Daher stellt im Hinblick auf den gegenständlichen Fall die Beantwortung der Frage der Begehung der strafbaren Handlung nach Paragraph 319, StGB eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Aus diesem Grund wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Aktenzahl römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerde gegen den von ihr erlassenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-VG gegenständlich nicht erfüllt und war daher der entsprechende Spruchpunkt, mit dem einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zu beheben.Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerde gegen den von ihr erlassenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, waren die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG gegenständlich nicht erfüllt und war daher der entsprechende Spruchpunkt, mit dem einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zu beheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH, 16.05.2019, Ra 2018/21/0244); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH, 16.05.2019, Ra 2018/21/0244); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2238884.1.00

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