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I408 2173593-1

Obsah (12)Art 133§ 3§§ 4§ 8Art 3§ 57§ 10§ 52§ 9§ 46§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlI408 2173593-1 Spruch, I408 2173593/12E Schriftliche Ausfertigung des am 14.12.2020 mündlich verkündeten Erkenntn

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am nächsten Tag gab er zu seinen Fluchtgründe an, er sei mit seinem Leben bedroht worden, weil er XXXX heiße. Sein Bruder sei am 02.03.2014 von der Miliz „Asaib Ahl EL Haq“ entführt worden und niemand wisse, was mit seinem Bruder passiert ist.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am nächsten Tag gab er zu seinen Fluchtgründe an, er sei mit seinem Leben bedroht worden, weil er römisch 40 heiße. Sein Bruder sei am 02.03.2014 von der Miliz „Asaib Ahl EL Haq“ entführt worden und niemand wisse, was mit seinem Bruder passiert ist.
  3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.03.2017 wiederholte der Beschwerdeführer zunächst, dass er 2014 wegen seines Namens bedroht worden sei. 10 Tage vor seiner Ausreise im April 2014 seien unbekannte Milizen zu ihnen nach Hause gekommen und haben nach ihm gesucht. Er sei von seinen Eltern darüber telefonisch informiert worden, deshalb auch nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe bei einem Freund übernachtet. Diese Milizen haben danach alle drei Tage seine Eltern aufgesucht, bis sie in endlich bei seinem Freund gefunden haben. Sie haben ihn 3 Tage lang entführt, mitgenommen und erst am vierten Tag sei es ihm gelungen, wegzulaufen. Er habe darauf einen Freund in Bagdad angerufen, doch dieser habe ihm geraten nicht nach Bagdad zu kommen, weil sein Name schon an allen Straßenkontrollen aufgelistet sei. Er habe dann snoch von zu Hause das Nötigste für die Ausreise geholt und den Irak auf dem Landweg über Erbil in die Türkei verlassen.
  4. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
  5. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.10.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde.
  7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.09.2020 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter zugewiesen.
  8. Am 14.12.2020 fand im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung statt, in der die Entscheidung mündlich verkündet wurde.
  9. Mit dem am 23.12.2020 übermittelten Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit und seine Identität steht fest. Er ist arbeitsfähig und leidet an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Rückkehr in seinen Heimatstaat entgegenstehen. Strafrechtlich ist er unbescholten. Der Beschwerdeführer gelangte schlepperunterstützter und illegal nach Österreich und hält sich seit Oktober 2015 im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer arbeitete und lebte vor seiner Ausreise bei seiner Familie in Al Ramadi, der Hauptstadt der Provinz Al Anbar. Seine engsten Familienangehörigen halten sich weiterhin im Irak auf. Zwei Schwestern sind verheiratet und leben in Bagdad und seine Eltern sind mit den anderen Geschwistern zwischenzeitlich nach Erbil gezogen. Dort leben sie nach Angaben des Beschwerdeführers in „mittelmäßigen Umständen“. Der 32-jährige Beschwerdeführer ist gesund, ledig und hat keine Sorgepflichten. Seit 26.06.2019 ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert und erhält seit Juli 2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er übernimmt als selbständig Erwerbstätiger Hausbetreuertätigkeiten und hat aus diesem Titel der XXXX GmbH für September 2020 € 1.524,00 In Rechnung gestellt. Zudem besteht seit 10.11.2020 eine weitere Vereinbarung mit der Hausbetreuung XXXX Der 32-jährige Beschwerdeführer ist gesund, ledig und hat keine Sorgepflichten. Seit 26.06.2019 ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert und erhält seit Juli 2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er übernimmt als selbständig Erwerbstätiger Hausbetreuertätigkeiten und hat aus diesem Titel der römisch 40 GmbH für September 2020 € 1.524,00 In Rechnung gestellt. Zudem besteht seit 10.11.2020 eine weitere Vereinbarung mit der Hausbetreuung römisch 40 Seit Feber 2020 bewohnt er eine Einzimmerwohnung mit Küche und Balkon und bezahlt dafür an Miete und Betriebskosten monatlich € 540, --. Der Beschwerdeführer hat am 11.04.2018 eine Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden und seither keine Deutschkurse mehr besucht. Er kann sich in einfachen Worten auf Deutsch verständigen, im Ergebnis sind aber seine Deutschkenntnisse als bescheiden einzustufen. Aktuell ist er mit einer syrischen Staatsangehörigen, die ihn auch zur mündlichen Verhandlung begleitet hat, liiert. Sie kennen sich seit knapp einem Jahr, leben aber getrennt. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Abgesehen von seiner Erwerbstätigkeit seit Juli 2019 und der im Aufbau begriffenen Beziehung verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten Kontakte. 1.
  12. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer persönlichen und gezielten Verfolgung durch Milizen ausgesetzt war und deshalb den Irak verlassen musste. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung konfrontiert sein und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  13. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak: Seit dem Sieg über den IS kehrt der Irak nach den Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen und Übergriffen unter den einzelnen Bevölkerungsgruppen/religiösen Bekenntnissen langsam zur Normalität zurück und widmet sich dem Wiederaufbau, der auch international unterstützt wird. Die Bekämpfung der Korruption, das Wiedererlangen von Vertrauen innerhalb der gespaltenen Gesellschaft, die Beseitigung der Zerstörungen der Infrastruktur und die Eingliederung der Milizen in die staatlichen Strukturen geht langsam vor sich, vielen zu langsam, und das findet in unterschiedlichster Ausprägungen ihren Niederschlag (IS und Milizen zeigen in Form von gezielten Anschlägen immer wieder ihre Präsenz, Bevölkerungsgruppen demonstrieren und bringen ihre Unzufriedenheit aktiv zum Ausdruck, etc). Die bekannten sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2019 und 2020 bewegen aber auf einem Niveau, dass nicht mehr von bürgerkriegsähnlichen Zuständen oder einer unübersichtlichen Lage gesprochen werden kann, die für jeden dort Aufhältigen eine existenzbedrohende oder lebensbedrohliche Situation bedeuten würde. Eine systematische Verfolgung von Sunniten durch Schiiten oder umgekehrt ist nicht feststellbar. Auch wenn der Irak ebenfalls unter der Corona-Pandemie zu leiden hat, ist für einen gesundheitlich nicht beeinträchtigten jungen Mann keine unmittelbare Gefahr gegeben. Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen und die mit Unterstützung von dort lebenden Familienangehörigen rechnen kann, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche oder lebensbedrohliche Lage versetzt.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.03.2017, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers. Darüber hinaus wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2020 berücksichtigt sowie die aktuelle Lage im Irak auf Basis des aktuellen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak, des EASO Informationsberichts über den Irak mit Stand Oktober 2020, den Erwägungen von UNHCR mit Stand Mai 2019 sowie die Kurzinformation der Staatendokumentation in Bezug auf Covid-19 zum Nahen Osten erörtert. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Datenbank der Sozialversicherungsträger sowie dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) eingeholt. 2.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem gesundheitlichen Zustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seinen Lebensumständen im Irak beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorliegenden Unterlagen fest und die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit beruht auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen. Aus den Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner als Zeugin einvernommenen Freundin ist weder ein Familienleben noch ein Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. So erweist sich das Wissen des Beschwerdeführers über die Kinder seiner Freundin als bescheiden bzw. nicht vorhanden, sodass auch nicht von einer Verlobung oder eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenziehens auszugehen ist. Beides wurde zudem von seiner Freundin bei der Befragung weder angedeutet noch vorgebracht. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er den Schwerpunkt auf seine Arbeit legt, auf das Verbessern seiner bescheidenen Sprachkenntnisse oder sonstige nähere persönliche Kontakte aber wenig Wert legt. Die Feststellungen zu seinen im Irak lebenden Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorte entsprechen den Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.
  17. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ersteinvernahme hinsichtlich seines Fluchtgrundes angab, dass sein Leben bedroht war, weil er XXXX heiße. Verwandte hätten ihn gewarnt, nicht nach Bagdad zu fahren und sein Bruder sei am 02.03.2014 entführt worden und niemand wisse, was mit ihm passiert sei (AS 9). Daraus wurde im Zuge der Befragungen durch die belangte Behörde am 16.03.2017 und in der mündlichen Verhandlung am 14.12.2020 eine Suche der Milzen nach seiner Person bei seinen Eltern, die, nachdem sie ihn bei einem Freund aufgegriffen hatten, zu einer dreitägigen Entführung führte, aus der er dann fliehen konnte, weil er einem Mitglied der Miliz 15 Millionen irakische Dinar versprochen hatte. Danach wollte er nach Bagdad gehen, aber ein Freund – und nicht ein Verwandter – hatte ihm davon abgeraten (AS 76/77). Warum er gesucht bzw. entführt worden war, konnte er auch in der mündlichen Verhandlung nicht erklären (OZ 13, Seite 7). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ersteinvernahme hinsichtlich seines Fluchtgrundes angab, dass sein Leben bedroht war, weil er römisch 40 heiße. Verwandte hätten ihn gewarnt, nicht nach Bagdad zu fahren und sein Bruder sei am 02.03.2014 entführt worden und niemand wisse, was mit ihm passiert sei (AS 9). Daraus wurde im Zuge der Befragungen durch die belangte Behörde am 16.03.2017 und in der mündlichen Verhandlung am 14.12.2020 eine Suche der Milzen nach seiner Person bei seinen Eltern, die, nachdem sie ihn bei einem Freund aufgegriffen hatten, zu einer dreitägigen Entführung führte, aus der er dann fliehen konnte, weil er einem Mitglied der Miliz 15 Millionen irakische Dinar versprochen hatte. Danach wollte er nach Bagdad gehen, aber ein Freund – und nicht ein Verwandter – hatte ihm davon abgeraten (AS 76/77). Warum er gesucht bzw. entführt worden war, konnte er auch in der mündlichen Verhandlung nicht erklären (OZ 13, Seite 7). Auch wenn die Erstbefragung nicht der umfassenden Darlegung des Fluchtgrundes dient, ist zu erwarten, dass zumindest der Kern in den Grundzügen zweifelsfrei geschildert wird. In weiterer Folge soll die Fluchtgeschichte plausibel, nachvollziehbar und in einem zeitlichen Konnex einordenbar sein. Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, weshalb bewaffnete Milizen eine Person nur wegen des Vornamens suchen, ihn damit als Sunnit ansehen und die Eltern, die sie dazu mehrmals aufsuchen, völlig unbehelligt lassen. Gleiches gilt für eine flächendeckende Suche „alle Kontrollposten von Al Ramadi bis Bagdad, immerhin eine Strecke um die 120 km, sind informiert“ (AS 77). Außerdem gab der Beschwerdeführer an, dass 10 Tage vor seiner Ausreise bewaffnete Milizen begonnen hätten, ihn im Haus seiner Eltern zu suchen, sie im Anschluss daran „alle drei Tage zu seinen Eltern gekommen wären, sie ihn dann bei einem Freund gefunden hätten, er selbst 3 Tage entführt worden wäre und erst am vierten Tag fliehen hatte können. Ablaufmäßig geht sich das alles nicht in diesem Zeitraum aus. Zusammengefasst schließt sich daher das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der belangen Behörde an, sodass die Feststellung einer fehlenden persönlichen und gezielten Verfolgung durch Milizen zu treffen war. Der Beschwerdeführer konnte im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründende Furcht glaubhaft machen. Es ergibt sich somit für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Irak nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. 2.
  18. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Des Weiteren stützt sich das erkennende Gericht auf den EASO Informationsbericht über die Sicherheitslage im Irak mit Stand Oktober 2020, die Erwägungen von UNHCR mit Stand Mai 2019 sowie in Bezug auf Covid-19 die Kurzinformation der Staatendokumentation zum Nahen Osten und eine aktuelle Einsichtnahme auf der Web-Seite der WHO. Zudem werden diese Feststellungen auch über aktuelle Berichte von EASO über die Sicherheitslage aus Oktober 2020 sowie zu den sozioökonomischen Schlüsselfaktoren aus September 2020 bestätigt. So umfassen die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad, dem Aufenthaltsort seiner verheirateten Schwestern, den Beobachtungszeitraum Jänner 2019 bis Juli 2020 und die Zahlen von UNAMI und ACLEN lassen nicht erkennen, dass eine bürgerkriegsähnliche Situation mehr gegeben. So werden darin „46 incidents“ bzw. 42 battles, 163 incidents of remote violence/explosions, 81 cases of viaolence against civilians, und 107 of riots angegeben (Seite 81 des EASO-Berichtes vom Oktober 2020). In Erbil, dem aktuellen Wohnort der Kernfamilie des Beschwerdeführers liegen die Zahlen bei „28 incidents“ bzw. 162 battles, 428 incidents of remote violence/explosions, 13 cases of viaolence against civilians, und 0 incidents of riots angegeben. Die unterschiedlichen Zahlen im Vergleich zu Bagdad beruhen auf den Konflikten im Grenzgebiet mit der Türkei, werden aber vom Beschwerdeführer selbst relativiert, wenn er bei Erbil von einer für seine Familie sicheren Lage als in der Provinz Anbar, dem ursprünglichen Aufenthaltsort, spricht. Zudem zeigt sich damit, dass mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Auch wenn Milizen im Staatsgefüge des Iraks weiterhin eine Rolle spielen, ist daraus keine überbordende Machtposition oder ein völlig unkontrollierbares Handeln erkennbar. Ebenso fehlen Hinweise für eine systematische Verfolgung von Schiiten durch Sunniten und umgekehrt. Die sich daraus ergebende Lage im Irak wurde mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörtert. Dabei wurde weder dem Inhalt noch den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen substantiiert entgegengetreten. Wenn der Beschwerdeführer auf die in Bagdad immer wieder stattfindenden Demonstrationen hinweist, welche mit mitunter gewaltsam beendet werden oder in Gewalttätigkeiten ausarten, so ist daraus weder ein völliges Versagen staatlicher Strukturen noch eine für die dort lebende Bevölkerung lebensbedrohliche Lage gegeben.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.
  20. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)3.
  21. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides)

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Selbst bei Wahrunterstellung ist eine innerstaatliche Fluchtalternative in andere Teile des Landes – so z.B. in Bagdad im Umfeld seiner verheirateten Schwestern oder in Erbil bei seinen Eltern - möglich und zumutbar. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368). Wie bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer im Irak keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Irak elf Jahre lang die Schule besucht, eine Ausbildung zum Maler absolviert und kann eine Berufserfahrung vorweisen. Überdies ist aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sowie seiner Arbeitsfähigkeit davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme einer Beschäftigung (erneut) in der Lage sein wird, einen wenn auch nur bescheidenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Darüber hinaus hat er nach wie vor zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, sodass er zumindest direkt nach seiner Rückkehr auf Unterstützung seiner Kernfamilie zurückgreifen können wird. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Irak elf Jahre lang die Schule besucht, eine Ausbildung zum Maler absolviert und kann eine Berufserfahrung vorweisen. Überdies ist aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sowie seiner Arbeitsfähigkeit davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme einer Beschäftigung (erneut) in der Lage sein wird, einen wenn auch nur bescheidenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Darüber hinaus hat er nach wie vor zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, sodass er zumindest direkt nach seiner Rückkehr auf Unterstützung seiner Kernfamilie zurückgreifen können wird. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei., erster Satz des angefochtenen Bescheides): Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides)

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Der Beschwerdeführer ist, ausgehend von seiner Antragstellung am 06.10.2015, bereits über fünf Jahre in Österreich aufhältig. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt allerdings lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Der Beschwerdeführer ist, ausgehend von seiner Antragstellung am 06.10.2015, bereits über fünf Jahre in Österreich aufhältig. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt allerdings lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt jedoch nicht, dass das vorliegende Asylverfahren eine nicht zu unterschätzende Dauer erreichte, dessen Verzögerungen nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Trotzdem musste sich der Beschwerdeführer zumindest seit der Abweisung seines Asylantrages mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.09.2017 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein und ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Des Weiteren ist das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers zu beurteilen, wobei miteinzufließen hat, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit genutzt hat um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Ausgeprägte private und persönliche Interessen oder besondere integrative Schritte hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Des Weiteren ist das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers zu beurteilen, wobei miteinzufließen hat, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit genutzt hat um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Ausgeprägte private und persönliche Interessen oder besondere integrative Schritte hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist nach Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ab Ende 2019 selbsterhaltungsfähig und erhält damit auch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Mit seinen Deutschkenntnissen erfüllt er offenkundig die Anforderungen seiner Erwerbstätigkeit. Diese sind aber unter der Berücksichtigung seines mehrjährigen Aufenthaltes auf einem bescheidenen Niveau verblieben und wurden zur Weiterentwicklung von ihm in den letzten Jahren eigeninitiativ keine weiteren Schritte mehr gesetzt. Auch wenn er seit kurzem mit einer, nicht die deutsche Sprache beherrschenden, syrischen Staatsangehörigen liiert ist, so ist diese Beziehung im Aufbau begriffen und begründet noch kein schützenswertes Familienleben. Sonstige Anhaltspunkte für außergewöhnliche Bindungen an Österreich haben sich nicht ergeben und sind auch nicht vorgebracht worden. Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. In der Gesamtschau vermag das Privatleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine Erwerbstätigkeit und die in den Anfängen stehende Beziehung, die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen sowie des Vollzuges der dazu ergangenen Entscheidungen nicht entscheidend mindern. Damit ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.In der Gesamtschau vermag das Privatleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine Erwerbstätigkeit und die in den Anfängen stehende Beziehung, die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen sowie des Vollzuges der dazu ergangenen Entscheidungen nicht entscheidend mindern. Damit ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. 3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak (Spruchpunkt III., dritter Satz des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak (Spruchpunkt römisch drei., dritter Satz des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak

§ 50Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2173593.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.