RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlI416 2234340-1 SpruchI416 2234340-1/7E, I416 2234340-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezog infolge eines beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) am 09.07.2019 gestellten Antrags Notstandshilfe.
- Der Beschwerdeführer bezog infolge eines beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) am 09.07.2019 gestellten Antrags Notstandshilfe.
- Die Organe der Finanzpolizei gaben der belangten Behörde am 11.05.2020 telefonisch bekannt, dass der Beschwerdeführer bei Malerarbeiten im Betrieb „ XXXX “ am 11.05.2020 um 09:45 Uhr angetroffen worden sei und angegeben habe, unentgeltlich für seinen Freund M.E. seit 08.05.2020 mit dem Ausmalen des Geschäftslokals beschäftigt zu sein.
- Die Organe der Finanzpolizei gaben der belangten Behörde am 11.05.2020 telefonisch bekannt, dass der Beschwerdeführer bei Malerarbeiten im Betrieb „ römisch 40 “ am 11.05.2020 um 09:45 Uhr angetroffen worden sei und angegeben habe, unentgeltlich für seinen Freund M.E. seit 08.05.2020 mit dem Ausmalen des Geschäftslokals beschäftigt zu sein.
- Der Beschwerdeführer wurde am 22.05.2020 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu Protokoll, dass er ohne Erhalt einer Geldleistung einem guten Freund geholfen habe. Er sei in kein Arbeitsverhältnis eingetreten und gäbe es keine Firma „ XXXX “.
- Der Beschwerdeführer wurde am 22.05.2020 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu Protokoll, dass er ohne Erhalt einer Geldleistung einem guten Freund geholfen habe. Er sei in kein Arbeitsverhältnis eingetreten und gäbe es keine Firma „ römisch 40 “.
- Mit Bescheid vom 27.05.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.04.2020 bis 11.05.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 269,79 EUR verpflichtet werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2020 bei einer Tätigkeit der Firma XXXX durch Mitarbeiter der KIAB betreten worden sei. Da der Anspruch für Mai 2020 noch nicht ausgezahlt worden sei, werde die Notstandshilfe nur für die Zeit vom 14.04.2020 bis 30.04.2020 rückgefordert und vom 01.05.2020 bis 11.05.2020 widerrufen.
- Mit Bescheid vom 27.05.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.04.2020 bis 11.05.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 269,79 EUR verpflichtet werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2020 bei einer Tätigkeit der Firma römisch 40 durch Mitarbeiter der KIAB betreten worden sei. Da der Anspruch für Mai 2020 noch nicht ausgezahlt worden sei, werde die Notstandshilfe nur für die Zeit vom 14.04.2020 bis 30.04.2020 rückgefordert und vom 01.05.2020 bis 11.05.2020 widerrufen.
- Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde datiert vom 15.06.2020 begründete der Beschwerdeführer, vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, im Wesentlichen damit, dass er seinem Freund M.E. bei Ausmalarbeiten in dessen Lokal unentgeltlich geholfen habe und auch kein Gewerbe angemeldet worden sei. Aufgrund dieser Tatsachen habe der Beschwerdeführer keine pflichtversicherungsbegründende Tätigkeit ausgeübt, welche den Anspruch auf Notstandshilfe widerrufen würde und bestehe daher für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Anspruch auf Notstandshilfe. Beigelegt wurden eine Bestätigung des M.E. sowie Schreiben der WKO Tirol und der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen.
- Am 07.08.2020 wurde gegen M.E. ein Bescheid des Bürgermeisters der Stadt XXXX , Zl. XXXX , betreffend eine Übertretung nach dem ASVG erlassen, da er als Dienstgeber entgegen § 33 Abs. 2 ASVG der Verpflichtung, zwei in der Unfallversicherung (Teilversicherung) pflichtversicherte, geringfügig beschäftigte Dienstnehmer ( XXXX und XXXX ) vor Arbeitsantritt bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden, nicht nachgekommen sei. M.E. ergriff gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol.
- Am 07.08.2020 wurde gegen M.E. ein Bescheid des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend eine Übertretung nach dem ASVG erlassen, da er als Dienstgeber entgegen Paragraph 33, Absatz 2, ASVG der Verpflichtung, zwei in der Unfallversicherung (Teilversicherung) pflichtversicherte, geringfügig beschäftigte Dienstnehmer ( römisch 40 und römisch 40 ) vor Arbeitsantritt bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden, nicht nachgekommen sei. M.E. ergriff gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol.
- Mit Bescheid vom 12.08.2020 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde vom 15.06.2020 ab und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 08.05.2020 von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und am Tag der Betretung bereits ab 09:15 Uhr als Maler gearbeitet habe, sodass davon ausgegangen werde, dass die Malerarbeiten sehr wohl einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen hätten und innerhalb offizieller Beschäftigungszeiten verrichtet worden seien. Die Behauptung der Beteiligten, es hätte sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt, werde als Schutzbehauptung gewertet.
- Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 25.08.2020 samt Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 12.12.2020, GZ: XXXX , wurde das Verfahren über die Beschwerde des M.E. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt XXXX vom 07.08.2020, Zl. XXXX , aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch M.E. eingestellt.
- Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 12.12.2020, GZ: römisch 40 , wurde das Verfahren über die Beschwerde des M.E. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 vom 07.08.2020, Zl. römisch 40 , aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch M.E. eingestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2019 einen Antrag auf Notstandshilfe und wurden ihm damit die Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG zur Kenntnis gebracht, wonach er unter anderem zur Mitteilung des Eintritts in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) verpflichtet ist.Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2019 einen Antrag auf Notstandshilfe und wurden ihm damit die Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zur Kenntnis gebracht, wonach er unter anderem zur Mitteilung des Eintritts in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer steht seit 23.10.2000 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezog im Zeitraum 14.04.2020 bis 30.04.2020 durchgehend Notstandshilfe mit einem Tagessatz in der Höhe von EUR 15,87 und wurden ihm in diesem Zeitraum EUR 269,79 an Notstandshilfe zur Anweisung gebracht. Am 11.05.2020 um 09:45 Uhr wurde er anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Bundesabgabenbehörden im Geschäftslokal „ XXXX “ betreten, als er mit Malerarbeiten für M.E. beschäftigt war und führte er diese Tätigkeiten zumindest seit 08.05.2020 aus. M.E. war im Betretungszeitpunkt nicht persönlich im Geschäftslokal anwesend, sondern wurde dem Beschwerdeführer der Lokalschlüssel sowie das Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt und entsprechende Arbeitsanweisungen in Vorhinein gegeben.Am 11.05.2020 um 09:45 Uhr wurde er anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Bundesabgabenbehörden im Geschäftslokal „ römisch 40 “ betreten, als er mit Malerarbeiten für M.E. beschäftigt war und führte er diese Tätigkeiten zumindest seit 08.05.2020 aus. M.E. war im Betretungszeitpunkt nicht persönlich im Geschäftslokal anwesend, sondern wurde dem Beschwerdeführer der Lokalschlüssel sowie das Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt und entsprechende Arbeitsanweisungen in Vorhinein gegeben. Es erfolgte keine Anmeldung bei der Sozialversicherung und stand der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Betretung nach wie vor im Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung. Er verständigte die belangte Behörde über seine Arbeitsaufnahme nicht.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe sowie die Kenntnisnahme der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen unterschriebenen Antragsformular, in welchem explizit auf die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG eingegangen wird. Die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe sowie die Kenntnisnahme der Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen unterschriebenen Antragsformular, in welchem explizit auf die Meldepflichten gemäß Paragraph 50, AlVG eingegangen wird. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Notstandshilfe im Betretungszeitpunkt sowie im Zeitraum 14.04.2020 bis 30.04.2020 ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Weder der Bezug noch dessen Höhe wird im Übrigen vom Beschwerdeführer bestritten und ergeben sich diese Feststellungen sowie die Feststellung zum allgemeinen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zudem aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Betretung des Beschwerdeführers bei Malertätigkeiten beruhen auf der Niederschrift vor der Finanzpolizei am 11.05.2020, dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei datiert mit 19.05.2020 sowie dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt XXXX vom 07.08.
- Aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen geht unstrittigerweise hervor, dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung durchgeführt wurde. Außerdem ergibt sich aus den gleichlautenden Behauptungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Feststellung zur fehlenden Mitteilung der Arbeitsaufnahme an die belangte Behörde. Vielmehr rechtfertigte er sein Verhalten damit, dass kein Dienstverhältnis vorgelegen habe, sondern dass es sich lediglich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt habe.Die Feststellungen zur Betretung des Beschwerdeführers bei Malertätigkeiten beruhen auf der Niederschrift vor der Finanzpolizei am 11.05.2020, dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei datiert mit 19.05.2020 sowie dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 vom 07.08.
- Aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen geht unstrittigerweise hervor, dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung durchgeführt wurde. Außerdem ergibt sich aus den gleichlautenden Behauptungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Feststellung zur fehlenden Mitteilung der Arbeitsaufnahme an die belangte Behörde. Vielmehr rechtfertigte er sein Verhalten damit, dass kein Dienstverhältnis vorgelegen habe, sondern dass es sich lediglich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt habe.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist; … Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181, mwN).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181, mwN).
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die gesetzliche Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG setzt voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit iSd § 25 AlVG handelt (vgl. VwGH 06.10.2014, 2013/08/0231).Die gesetzliche Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG setzt voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 25, AlVG handelt vergleiche VwGH 06.10.2014, 2013/08/0231). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2015/08/0149).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 23.04.2003, 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2015/08/0149). Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 02.07.2020, Ra 2020/09/0016 mit Verweis auf 24.02.2015, Ra 2015/08/0009).Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche VwGH 02.07.2020, Ra 2020/09/0016 mit Verweis auf 24.02.2015, Ra 2015/08/0009). Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 11.05.2020 um 09:45 Uhr bei der Durchführung von Malertätigkeiten in einem Geschäftslokal angetroffen und gab bei der dortigen Einvernahme an, er arbeite bereits seit 08.05.2020 in diesem Lokal. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben hat, dass es sich bei der Tätigkeit um einen bloßen Freundschaftsdienst gehandelt habe und er dafür kein Entgelt erhalten habe, steht eine derartige Annahme nicht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/08/0050). Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 11.05.2020 um 09:45 Uhr bei der Durchführung von Malertätigkeiten in einem Geschäftslokal angetroffen und gab bei der dortigen Einvernahme an, er arbeite bereits seit 08.05.2020 in diesem Lokal. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben hat, dass es sich bei der Tätigkeit um einen bloßen Freundschaftsdienst gehandelt habe und er dafür kein Entgelt erhalten habe, steht eine derartige Annahme nicht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH 18.11.2019, Ra 2019/08/0050). Zudem kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit einer Beschäftigung nicht darauf an, ob ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist, gilt doch im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Folglich ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung nicht schon beim Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sie muss vielmehr ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/08/0050 mit Verweis auf 19.12.2012, 2012/08/0165). Dabei ist es Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 02.05.2019, Ra 2016/08/0126 mit Verweis auf 14.03.2013, 2010/08/0229).Zudem kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit einer Beschäftigung nicht darauf an, ob ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist, gilt doch im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen vergleiche Paragraph 1152, ABGB). Folglich ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung nicht schon beim Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sie muss vielmehr ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH 18.11.2019, Ra 2019/08/0050 mit Verweis auf 19.12.2012, 2012/08/0165). Dabei ist es Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 02.05.2019, Ra 2016/08/0126 mit Verweis auf 14.03.2013, 2010/08/0229). In einer Gesamtschau konnte der Beschwerdeführer weder Gründe darlegen, die eine sachliche Rechtfertigung für das Vorliegen der Unentgeltlichkeit iSd herrschenden höchstgerichtlichen Judikatur darstellen würden, noch lassen die Angaben des Beschwerdeführers erkennen, dass es sich um einen kurzfristigen Dienst im Sinne eines Gefälligkeitsdienstes handelte, insbesondere da er bereits seit 08.05.2020 derartige Arbeiten ausführte. Auch das Vorliegen einer spezifischen Nahebeziehung wurde vom Beschwerdeführer bislang nicht behauptet oder anderweitig nachgewiesen. M.E. war zudem im Betretungszeitpunkt nicht persönlich anwesend, sondern wurde lediglich der Schlüssel hinterlegt und entsprechende Arbeitsanweisungen gegeben, welcher Umstand überdies nicht für einen kurzfristigen Freundschaftsdienst spricht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 07.08.2020 betreffend die gegenständlichen Malerarbeiten am 11.05.2020 besteht. Darin wurde festgestellt, dass die gegenständlichen Malertätigkeiten des Beschwerdeführers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen (ein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigendes) Entgelt durchgeführt wurden und der Beschwerdeführer somit als in der Unfallversicherung pflichtversicherte (teilversicherte) geringfügig beschäftigte Person beschäftigt war. Begründend hielt die Behörde zudem fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme im Verwaltungsstrafverfahren zu Protokoll gegeben habe, M.E. habe ihn bereits am 01.05.2020 um Mithilfe gebeten, sodass von Kurzfristigkeit jedenfalls nicht gesprochen werden könne.In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 07.08.2020 betreffend die gegenständlichen Malerarbeiten am 11.05.2020 besteht. Darin wurde festgestellt, dass die gegenständlichen Malertätigkeiten des Beschwerdeführers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen (ein die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigendes) Entgelt durchgeführt wurden und der Beschwerdeführer somit als in der Unfallversicherung pflichtversicherte (teilversicherte) geringfügig beschäftigte Person beschäftigt war. Begründend hielt die Behörde zudem fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme im Verwaltungsstrafverfahren zu Protokoll gegeben habe, M.E. habe ihn bereits am 01.05.2020 um Mithilfe gebeten, sodass von Kurzfristigkeit jedenfalls nicht gesprochen werden könne. In einer Gesamtschau stand der Beschwerdeführer zum Betretungszeitpunkt zweifelsfrei in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis gemäß § 12 Abs. 3 lit a AlVG, welches er der belangten Behörde nicht mitgeteilt hatte.In einer Gesamtschau stand der Beschwerdeführer zum Betretungszeitpunkt zweifelsfrei in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG, welches er der belangten Behörde nicht mitgeteilt hatte. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war der Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter "unverzüglich" ist "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN). Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war der Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter "unverzüglich" ist "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN). Feststellungsgemäß wurde der Beschwerdeführer somit bei Ausübung einer Tätigkeit im Dienstverhältnis betreten, welches er der belangten Behörde unstrittigerweise nicht gemeldet hatte. Aufgrund der unwiderleglichen Rechtsvermutung kann dem Vorhalt der Nichtanzeige dieser Tätigkeit eine angenommene Geringfügigkeit der Entlohnung nicht entgegengehalten werden und waren ihm die ihn treffenden Meldepflichten betreffend eine von ihm aufgenommene Beschäftigung gegenüber der belangten Behörde bekannt und bewusst. Der Beschwerdeführer hat somit durch das Nichtmelden der Beschäftigungsaufnahme eine ihm vorwerfbare Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG gesetzt, weshalb die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe dem Grunde nach zu Recht erfolgte.Der Beschwerdeführer hat somit durch das Nichtmelden der Beschäftigungsaufnahme eine ihm vorwerfbare Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG gesetzt, weshalb die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Im Hinblick auf die Höhe des von der belangten Behörde rückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass der Betrag von EUR 269,79 vom Beschwerdeführer nicht in Beschwer gezogen wurde und sich gemäß der Aktenlage auch als korrekt erweist. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), sodass in einer Gesamtschau somit sowohl der Widerruf des Arbeitslosengeldes als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 14.04.2020 bis 11.05.2020 in der Höhe von EUR 269,79 zu Recht erfolget, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), sodass in einer Gesamtschau somit sowohl der Widerruf des Arbeitslosengeldes als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 14.04.2020 bis 11.05.2020 in der Höhe von EUR 269,79 zu Recht erfolget, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043; 17.10.2019, Ra 2016/08/0010)Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043; 17.10.2019, Ra 2016/08/0010) Im gegenständlichen Fall war insbesondere zu beurteilen, ob es sich bei den durchgeführten Malertätigkeiten um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gehandelt hat und welche Rechtsfolgen an die unterlassene Meldung geknüpft sind. Der Sachverhalt ist vollständig erhoben, da dieser durch die belangte Behörde nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem besteht bereits eine gleichlautende rechtskräftige Entscheidung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck, in welcher die Qualifizierung der gegenständlichen Malertätigkeiten als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst ausgeschlossen wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war in einer Gesamtschau weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und hat das erkennende Gericht somit ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen. Das erkennende Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten dem Beschwerdeführer sprechenden Fakten kein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis zu erwarten ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2234340.1.00