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{'item': 'I416 2236381-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlI416 2236381-1 Spruch, I416 2236381-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 02.04.2020 Arbeitslosengeld und wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 06.07.2020 ein Stellenangebot als Verkaufsmitarbeiterin der XXXX (im Folgenden: Dienstgeberin) zu.
  2. Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 02.04.2020 Arbeitslosengeld und wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 06.07.2020 ein Stellenangebot als Verkaufsmitarbeiterin der römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeberin) zu.
  3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin am 23.07.2020 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gewährt und führte sie dabei an, dass sie der Dienstgeberin bei einem persönlichen Termin mitgeteilt habe maximal zwei bis drei Monate im Betrieb arbeiten zu können, da sie anschließend wieder im Elektronikgeschäft ihres Ehegatten benötigt werde.
  4. Mit Bescheid vom 30.07.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 14.07.2020 bis 24.08.2020 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme bei der Dienstgeberin mit möglichem Arbeitsantritt am 14.07.2020 vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht könnten nicht berücksichtigt werden.
  5. Mit Bescheid vom 30.07.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 14.07.2020 bis 24.08.2020 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme bei der Dienstgeberin mit möglichem Arbeitsantritt am 14.07.2020 vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht könnten nicht berücksichtigt werden.
  6. Dagegen wurde mit Schriftsatz der ausgewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 12.08.2020 Beschwerde erhoben mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe der Dienstgeberin lediglich mitgeteilt zukünftig, falls entsprechender Bedarf bestünde, wieder im Betrieb ihres Ehegatten arbeiten zu wollen. Von einer Verweigerung könne somit keine Rede sein und habe sie in keiner Weise eine Arbeitsaufnahme vereitelt.
  7. Mit Bescheid vom 12.10.2020 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die beschwerdegegenständliche Beschäftigung als zumutbar iSd § 9 AlVG erwiesen habe, die Beschwerdeführerin sich allerdings zu keinem Zeitpunkt der potenziellen Dienstgeberin gegenüber dauerhaft bereit erklärt habe die Beschäftigung aufzunehmen. Sie habe – wenn auch wahrheitsgemäß – ihre Intention zum Ausdruck gebracht, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung als Übergangslösung zu betrachten und habe dadurch ihre – bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz – Arbeitswilligkeit in Zweifel gezogen. Die Beschwerdeführerin habe bisher auch noch keine andere Beschäftigung aufgenommen und seien auch keine anderweitigen Nachsichtsgründe im Verfahren hervorgekommen.
  8. Mit Bescheid vom 12.10.2020 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die beschwerdegegenständliche Beschäftigung als zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG erwiesen habe, die Beschwerdeführerin sich allerdings zu keinem Zeitpunkt der potenziellen Dienstgeberin gegenüber dauerhaft bereit erklärt habe die Beschäftigung aufzunehmen. Sie habe – wenn auch wahrheitsgemäß – ihre Intention zum Ausdruck gebracht, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung als Übergangslösung zu betrachten und habe dadurch ihre – bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz – Arbeitswilligkeit in Zweifel gezogen. Die Beschwerdeführerin habe bisher auch noch keine andere Beschäftigung aufgenommen und seien auch keine anderweitigen Nachsichtsgründe im Verfahren hervorgekommen.
  9. Mit Vorlageantrag vom 21.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung einen Vorlageantrag und führte aus, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig und mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet sei.
  10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte diese am 28.10.2020 in der Außenstelle Innsbruck des erkennenden Gerichtes ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt seit dem Jahr 2000 in Österreich. Sie verfügt über Berufserfahrung als Bürogehilfin und Verkäuferin und hat zuletzt im Zeitraum 01.04.2020 bis 29.08.2020 Arbeitslosengeld bezogen. Seit 30.08.2020 steht die Beschwerdeführerin im Bezug von Notstandshilfe. Am 06.07.2020 wurde ihr von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot der Dienstgeberin zugewiesen: „Wir sind eines der schnellst wachsenden Handelsunternehmen Europas. Unsere Wurzeln haben wir in den XXXX und verfügen über mehr als 1.500 Filialen mit ca. 50.000 Mitarbeitern in 7 europäischen Ländern. Wir wollen den erfolgreichen Weg in Österreich weitergehen und bauen unser Filialnetz stetig aus.„Wir sind eines der schnellst wachsenden Handelsunternehmen Europas. Unsere Wurzeln haben wir in den römisch 40 und verfügen über mehr als 1.500 Filialen mit ca. 50.000 Mitarbeitern in 7 europäischen Ländern. Wir wollen den erfolgreichen Weg in Österreich weitergehen und bauen unser Filialnetz stetig aus. Unsere Kunden und Kundinnen besuchen unsere Filialen aufgrund unseres vielfältigen Sortiments und den erstaunlich günstigen Preisen immer wieder gerne. Woche für Woche präsentieren wir mehr als 150 neue und faszinierende Artikel. Wir sind stolz auf unsere Kundenorientierung, das respektvolle Miteinander, den gelebten Teamgeist und verstehen uns als Discounter mit Herz und XXXX Charme.Unsere Kunden und Kundinnen besuchen unsere Filialen aufgrund unseres vielfältigen Sortiments und den erstaunlich günstigen Preisen immer wieder gerne. Woche für Woche präsentieren wir mehr als 150 neue und faszinierende Artikel. Wir sind stolz auf unsere Kundenorientierung, das respektvolle Miteinander, den gelebten Teamgeist und verstehen uns als Discounter mit Herz und römisch 40 Charme. Aktuell suchen wir für unsere Filiale in 6330 Kufstein 2 Verkaufsmitarbeiter/in (20 – 28 Stunden/Woche) Als Verkaufsmitarbeiter/in sorgst du gemeinsam mit deinen Kollegen und Kolleginnen dafür, dass sich unsere Kunden in einer gepflegten und ordentlichen Filiale wohl fühlen und freundlich bedient werden. 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Der Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in XXXX und ist der Wohnort der Beschwerdeführerin – XXXX - etwa 15 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt.Die angebotene Stelle hat den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen und nicht ihre Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet. Der Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in römisch 40 und ist der Wohnort der Beschwerdeführerin – römisch 40 - etwa 15 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die ihr am 06.07.2020 zugewiesene Beschäftigung als Verkaufsmitarbeiterin bei der Dienstgeberin beworben und sich am 13.07.2020 vorgestellt. In weiterer Folge kam kein Beschäftigungsverhältnis zustande, da die Beschwerdeführerin gegenüber der Dienstgeberin ins Treffen führte, dass sie höchstens drei Monate im Unternehmen der Dienstgeberin arbeiten könne. Es war der Beschwerdeführerin bewusst und nahm sie es in Kauf, dass sich die Chancen auf eine Anstellung zumindest verringern, wenn sie sich an einer dauerhaften Arbeitsaufnahme nicht interessiert zeigt. Die Beschwerdeführerin hat bislang keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellung betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der Bezug von Arbeitslosengeld wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist im aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich. Ihre Staatsangehörigkeit sowie die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wohingegen ihre Berufserfahrung auf den im Akt befindlichen Betreuungsvereinbarungen, datiert mit 07.11.2019 und 27.07.2020, gründet. Der Inhalt des unter Punkt II.
  13. zitierten Inserats wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergibt sich aus dem beiliegendem Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde.Der Inhalt des unter Punkt römisch zwei.
  14. zitierten Inserats wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergibt sich aus dem beiliegendem Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen und nicht deren Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet hätte, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird von der Beschwerdeführerin – insbesondere in der Niederschrift vom 23.07.2020 - nicht bestritten. Die Entfernung des Arbeitsortes vom Wohnort der Beschwerdeführerin basiert auf einer Abfrage in „google-maps". Die Bewerbung der Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin samt Vorstellung ergibt sich zweifelsfrei aus der am 23.07.2020 aufgenommenen Niederschrift sowie dem im Akt einliegenden, vom Dienstgeber am 13.07.2020 unterfertigten Bewerbungsergebnis. Aus dieser Zusammenschau geht zweifellos hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin beim Bewerbungsgespräch nicht zustande gekommen ist. Die Beschwerdeführerin bestritt in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde die ihrerseits getätigte Aussage gegenüber der Dienstgeberin, sie könne lediglich zwei bis drei Monate im Betrieb arbeiten, nicht. In der Beschwerde sowie im Vorlageantrag wurde demgegenüber vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nur zur Sprache gebracht hat, dass sie bei allfälligem Bedarf wieder im Betrieb ihres Ehegatten arbeiten wolle. Die Anstellung sei an der Dienstgeberin gescheitert, weil diese die Beschwerdeführerin nicht für die zwei bis drei Monate habe beschäftigen wollen und seien derartige Umstände nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Es entspricht dahingehend der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine ausgeschriebene Stelle, welche nicht explizit auf eine befristete Arbeitsaufnahme ausgelegt ist, primär an Interessierte an der konkreten, zu besetzenden Stelle vergeben wird. Die Beschwerdeführerin weist Berufserfahrung auf und ist somit zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie das Wissen um eine Erhöhung ihrer Chancen auf eine Anstellung mitbringt, wenn sie unbefristet zur Verfügung steht und nicht bereits von vorn herein ihren Willen zum baldigen Arbeitsplatzwechsel - unabhängig vom exakten Wortlaut - zum Ausdruck bringt. Aus denselben Gründen geht ihr Einwand in der niederschriftlichen Einvernahme ins Leere, sie hätte nicht gewusst, dass sie ein anderes Dienstverhältnis jederzeit kündigen könne. Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin lebt seit über 20 Jahren im österreichischen Bundesgebiet und weist Berufserfahrung auf, sodass ihr ein – wenn auch nur rudimentär vorhandenes Wissen über die Möglichkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Kündigung zweifelsfrei zugemutet wird. Das Nichtzustandekommen der Anstellung wurde somit in Kauf genommen, da sie – wenn auch wahrheitsgetreu - ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches ihr Desinteresse an der ausgeschriebenen Stelle widergespiegelt hat.Aus denselben Gründen geht ihr Einwand in der niederschriftlichen Einvernahme ins Leere, sie hätte nicht gewusst, dass sie ein anderes Dienstverhältnis jederzeit kündigen könne. Die im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführerin lebt seit über 20 Jahren im österreichischen Bundesgebiet und weist Berufserfahrung auf, sodass ihr ein – wenn auch nur rudimentär vorhandenes Wissen über die Möglichkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Kündigung zweifelsfrei zugemutet wird. Das Nichtzustandekommen der Anstellung wurde somit in Kauf genommen, da sie – wenn auch wahrheitsgetreu - ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches ihr Desinteresse an der ausgeschriebenen Stelle widergespiegelt hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Weitere mögliche Nachsichtsgründe wurden von der Beschwerdeführerin nicht angeführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
  16. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. … § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. …
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob die Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob die Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 11.06.2014, 2013/08/0084; siehe überdies in Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 11.06.2014, 2013/08/0084; siehe überdies in Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen sind. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet weder deren Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 242). Die angebotene Entlohnung entsprach den kollektivvertraglichen Normen und wurde überdies Gegenteiliges nicht behauptet.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Die angebotene Entlohnung entsprach den kollektivvertraglichen Normen und wurde überdies Gegenteiliges nicht behauptet. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 15 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 15 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung ihren Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und der Beschwerdeführerin auch sonst zumutbar gewesen wäre. Insbesondere erhob die Beschwerdeführerin weder in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch in einem ihrer eingebrachten Schriftsätzen etwaige Behauptungen betreffend eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187). Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin zwar bei der gegenständlichen Dienstgeberin vorstellig, jedoch war ihr Verhalten ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. wurden zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund ihres Verhaltens verringert. Sie teilte im Bewerbungsgespräch mit, dass sie dem Dienstgeberbetrieb lediglich zwei bis drei Monate zur Verfügung stehen würde und zeigte damit kein Interesse an einer langfristigen Arbeitsaufnahme. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG auch dann, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die dezidiert als Dauerstellung angebotene Beschäftigung – aus welchen Gründen auch immer - nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel zieht (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auch dann, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die dezidiert als Dauerstellung angebotene Beschäftigung – aus welchen Gründen auch immer - nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel zieht (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Eine schlichte Zusage, die Arbeitslose künftig einstellen zu wollen (ohne dass dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung der Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung nicht (VwGH 21.12.2005, 2003/08/0117). Der Beseitigung der Arbeitslosigkeit kommt nämlich Vorrang vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage zu (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin jedoch keine derartige Einstellungszusage vorlegte und sich lediglich auf eine ihrerseits angestellte Vermutung bzw. im Familienverband abgesprochene voraussichtliche Vorgangsweise berief. An der Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses ändert es nach der Rechtsprechung auch nichts, dass der Arbeitslose bereit gewesen wäre, für die Zwischenzeit das Beschäftigungsverhältnis anzutreten (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019).An der Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses ändert es nach der Rechtsprechung auch nichts, dass der Arbeitslose bereit gewesen wäre, für die Zwischenzeit das Beschäftigungsverhältnis anzutreten vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019). Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Absicht, bereits in Kürze wieder im Betrieb ihres Ehegatten arbeiten zu wollen, in den Vordergrund ihrer Bewerbung gerückt und somit durch ihr Verhalten in Kauf genommen bzw. bezweckt, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass ihr Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, die potentielle Dienstgeberin von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihr abzubringen und ist damit ein bedingter Vorsatz gegeben. Sie tat ihr Desinteresse für die ihr zugewiesene Stelle gegenüber der Dienstgeberin kund und setzte damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat.Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Absicht, bereits in Kürze wieder im Betrieb ihres Ehegatten arbeiten zu wollen, in den Vordergrund ihrer Bewerbung gerückt und somit durch ihr Verhalten in Kauf genommen bzw. bezweckt, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass ihr Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, die potentielle Dienstgeberin von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihr abzubringen und ist damit ein bedingter Vorsatz gegeben. Sie tat ihr Desinteresse für die ihr zugewiesene Stelle gegenüber der Dienstgeberin kund und setzte damit ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat. Das vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die Beschwerdeführerin auf und wurden diesbezüglich auch keine Einwände erhoben. Die angebotene Beschäftigung war für die Beschwerdeführerin somit sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich und geht er erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung, sodass die belangte Behörde zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beginnend mit 14.07.2020 ausgesprochen hat. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung, sodass die belangte Behörde zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beginnend mit 14.07.2020 ausgesprochen hat. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Beschwerdeführerin hat bislang keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und haben sich im Verfahren keine anderweitigen besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Vielmehr begründete die Beschwerdeführerin kein – wie von ihr gegenständlich bei der Dienstgeberin angegeben – neuerliches Arbeitsverhältnis im Betrieb ihres Ehegatten und befindet sich stattdessen im Bezug von Notstandshilfe. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Die Beschwerdeführerin hat bislang keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und haben sich im Verfahren keine anderweitigen besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Vielmehr begründete die Beschwerdeführerin kein – wie von ihr gegenständlich bei der Dienstgeberin angegeben – neuerliches Arbeitsverhältnis im Betrieb ihres Ehegatten und befindet sich stattdessen im Bezug von Notstandshilfe. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, der angefochtene Bescheid sei derart mangelhaft ausgeführt, dass eine Überprüfung bzw. Bekämpfung kaum möglich und keine Differenzierung zwischen festgestellten Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung bzw. Beweiswürdigung gegeben sei, auf § 58 und § 60 AVG zu verweisen: Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, der angefochtene Bescheid sei derart mangelhaft ausgeführt, dass eine Überprüfung bzw. Bekämpfung kaum möglich und keine Differenzierung zwischen festgestellten Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung bzw. Beweiswürdigung gegeben sei, auf Paragraph 58 und Paragraph 60, AVG zu verweisen: „§ 58
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide §18 Abs. 4.„§ 58
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide §18 Absatz 4, § 60 In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine ordnungsgemäß begründete verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen:
  1. der im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung,
  2. der Beweiswürdigung,
  3. der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/17/0157).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine ordnungsgemäß begründete verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen:
  4. der im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung,
  5. der Beweiswürdigung,
  6. der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/17/0157). Eine maßgebliche Beeinträchtigung der nachprüfenden Kontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung wurde im gegenständlichen Verfahren des erkennenden Gerichts nicht zu Tage gefördert, sodass eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aus diesem Grund jedenfalls nicht in Betracht kam.
  7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von der ausgewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag beantragt. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2236381.1.00

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