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{'item': 'I416 2237879-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlI416 2237879-1 SpruchI416 2237879-1/3E, I416 2237879-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin bezog infolge eines beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) am 08.03.2019 gestellten Antrags Notstandshilfe.
  2. Die Beschwerdeführerin bezog infolge eines beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) am 08.03.2019 gestellten Antrags Notstandshilfe.
  3. Aufgrund einer Jahresbestandsprüfung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erlangte die belangte Behörde am 18.07.2020 davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.06.2019 bis 02.06.2019 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe.
  4. Mit Schreiben vom 07.08.2020 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die Einleitung des Verfahrens zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung und die Möglichkeit der „tätigen Reue“, um eine Anzeige bei der Strafbehörde zu vermeiden. Es langte kein entsprechendes Schreiben der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein.
  5. Mit Bescheid vom 08.09.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.06.2019 bis 02.06.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 61,04 verpflichtet werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin am 01.06.2019 ein Dienstverhältnis aufgenommen und im angeführten Zeitraum zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe.
  6. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 25.09.2020 begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie am 20.05.2019 ihre damalige Beraterin telefonisch informiert habe, dass sie am selbigen Tag ihren Dienstvertrag beim XXXX (im Folgenden: Dienstgeber Ö.) unterschrieben habe und ihre Beraterin sofort vermerkt habe, dass der Dienstbeginn der 01.06.2019 sei. Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss ihren Dienstvertrag an ihre Beraterin gesendet, welche ihr anschließend die zeit- und ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Meldepflichten bestätigt habe. Sie selbst habe nie bei der belangten Behörde angerufen und einen Dienstbeginn mit 03.06.2019 mitgeteilt und frage sich, wie es ein Jahr später sein könne, dass sie eine Rückforderung erhalte.
  7. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 25.09.2020 begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie am 20.05.2019 ihre damalige Beraterin telefonisch informiert habe, dass sie am selbigen Tag ihren Dienstvertrag beim römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeber Ö.) unterschrieben habe und ihre Beraterin sofort vermerkt habe, dass der Dienstbeginn der 01.06.2019 sei. Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss ihren Dienstvertrag an ihre Beraterin gesendet, welche ihr anschließend die zeit- und ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Meldepflichten bestätigt habe. Sie selbst habe nie bei der belangten Behörde angerufen und einen Dienstbeginn mit 03.06.2019 mitgeteilt und frage sich, wie es ein Jahr später sein könne, dass sie eine Rückforderung erhalte.
  8. Mit Bescheid vom 25.11.2020 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gebrauch ihrer gewöhnlichen und spezifisch juristischen Fähigkeiten und Kenntnisse erkennen hätte müssen, dass sie während eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisses nicht gleichzeitig eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen könne. Es könne daher auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin oder eine andere Person am 29.05.2019 die ursprünglich angegebene Arbeitsaufnahme mit 01.06.2019 auf den 03.06.2019 verschoben habe. Der Bezug des Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 61,04 sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Rückforderungsverpflichtung in dieser Höhe abzuweisen sei.
  9. Die Beschwerdeführerin beantragte in weiterer Folge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und gab an, dass sie ihre Begründung im Verwaltungsstreitverfahren begründen werde und sie jedenfalls nicht für Fehlbuchungen im System der belangten Behörde verantwortlich zu machen sei. Sie sei ihren Meldepflichten immer korrekt nachgekommen und sei es für sie nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde die Rückforderung erst nach 14 Monaten erhoben und auf den Widerspruch erst nach zwei Monaten reagiert habe.
  10. Mit Schreiben vom 18.12.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte ergänzend aus, dass sie auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin stellte am 08.03.2019 einen Antrag auf Notstandshilfe und wurden ihr damit die Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG zur Kenntnis gebracht, wonach sie unter anderem zur Mitteilung des Eintritts in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet ist.Die Beschwerdeführerin stellte am 08.03.2019 einen Antrag auf Notstandshilfe und wurden ihr damit die Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zur Kenntnis gebracht, wonach sie unter anderem zur Mitteilung des Eintritts in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet ist. Die Beschwerdeführerin bezog beginnend mit 24.12.2009 mit zahlreichen Unterbrechungen etwa viereinhalb Jahre Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und erhielt im Zeitraum 01.06.2019 bis 02.06.2019 Notstandshilfe mit einem Tagessatz in der Höhe von EUR 30,52, somit gesamt EUR 61,
  12. Dieser Betrag wurde ihr zur Anweisung gebracht. Die Beschwerdeführerin trat am 01.06.2019 ein Dienstverhältnis beim Dienstgeber Ö. an, welches über die Geringfügigkeitsgrenze hinausging und somit der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterlag. Die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass ihr im Zeitraum 01.06.2019 bis 02.06.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zustehen.
  13. Beweiswürdigung: Die Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe sowie die Kenntnisnahme der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen unterschriebenen Antragsformular, in welchem explizit auf die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG eingegangen wird. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe sowie die Kenntnisnahme der Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen unterschriebenen Antragsformular, in welchem explizit auf die Meldepflichten gemäß Paragraph 50, AlVG eingegangen wird. Des Weiteren ergeben sich die Feststellungen betreffend den Bezug von Notstandshilfe aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie zusätzlich aus einem aktuellen Versicherungszeitenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Gemäß den Auszahlungsdaten des Bundesrechenzentrums ist die Anweisung der Beträge an Notstandshilfe an die Beschwerdeführerin ersichtlich und wird dieser Bezug im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber Ö. ab dem 01.06.2019 lässt sich dem aktuellen Versicherungszeitenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger entnehmen, und wurde die Arbeitsaufnahme mit 01.06.2019 von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern vielmehr gleichlautend vorgebracht. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass ihr im gegenständlichen Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustehen, ist Folgendes anzumerken: Die volljährige Beschwerdeführerin stand bereits mehrmals in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sodass der erkennende Senat in einer Gesamtschau davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin über die Fähigkeiten, die Lebenserfahrung und das notwendige Wissen verfügt, dass man neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht vor, dass ihr dieser Doppelbezug nicht aufgefallen sei bzw. ihr nicht bewusst gewesen wäre, dass ein derartiges Vorgehen nicht üblich sei. Der Beschwerdeeinwand, wonach sie ihren Arbeitsantritt mit 01.06.2019 ordnungsgemäß und rechtzeitig gemeldet hätte, vermochte an der gegenständlichen Feststellung nichts zu ändern.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
  15. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; … Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181, mwN).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181, mwN). Allgemeine Bestimmungen: §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Zum Widerruf: Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt
  3. ausgeführt, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt unstrittigerweise, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlich relevanten Zeitraum beim Dienstgeber Ö. in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand und somit nicht arbeitslos gemäß § 12 Abs. 1 AlVG war.Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt
  4. ausgeführt, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt unstrittigerweise, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlich relevanten Zeitraum beim Dienstgeber Ö. in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand und somit nicht arbeitslos gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG war. Der Widerruf der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch die belangte Behörde im Zeitraum 01.06.2019 bis 02.06.2019 erfolgte daher zu Recht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren fälschlicherweise von dem Bezug von Arbeitslosengeld ausging. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen der belangten Behörde geht allerdings klar der Bezug von Notstandshilfe hervor, sodass die terminologisch falsche Bezeichnung der erhaltenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund der in beiden Fällen gleich zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen im Spruch zu berichtigten war. Aufgrund dessen war die Zuerkennung von Notstandshilfe im Zeitraum 01.06.2019 bis 02.06.2019 gesetzlich nicht begründet und gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.Aufgrund dessen war die Zuerkennung von Notstandshilfe im Zeitraum 01.06.2019 bis 02.06.2019 gesetzlich nicht begründet und gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Zur Rückforderung: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass bei den ersten beiden Tatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben und Verschweigung maßgebender Tatsachen) das Vorliegen eines zumindest mittelbaren Vorsatzes Voraussetzung ist, während es bei der Anwendung des dritten Tatbestandes (Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebührt) genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 29.04.2002, 99/03/0015).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass bei den ersten beiden Tatbeständen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben und Verschweigung maßgebender Tatsachen) das Vorliegen eines zumindest mittelbaren Vorsatzes Voraussetzung ist, während es bei der Anwendung des dritten Tatbestandes (Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebührt) genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 29.04.2002, 99/03/0015). Fahrlässige Unkenntnis davon, daß die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, daß die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).Fahrlässige Unkenntnis davon, daß die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, daß die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Die belangte Behörde stützt die Rückforderung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf den dritten Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG, da die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass die Leistungen im relevanten Zeitraum zu Unrecht ausbezahlt worden seien.Die belangte Behörde stützt die Rückforderung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf den dritten Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, da die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass die Leistungen im relevanten Zeitraum zu Unrecht ausbezahlt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte. Dabei muss man aber einen Unterschied machen, ob es bloß darum geht, eine Fehlberechnung in der Höhe der Geldleistung zu erkennen oder ob es um das Wissen geht, dass nicht zwei Einkommensersatzleistungen nebeneinander bezogen werden können. Die Judikatur zur Meldepflichtverletzung nach § 50 AlVG geht davon aus, dass ein Antragsteller weiß oder wissen muss, dass man neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann (Hinweis E 30.01.2002, 98/08/0233). ... Bei zwei miteinander unvereinbaren Leistungen, von denen die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nur subsidiär gebührt, kann es aber zur Vermeidung verfassungsrechtlich bedenklicher Ungleichbehandlungen nicht darauf ankommen, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde (vgl. VwGH 15.09.2010, 2007/08/0300; 28.06.2006, 2006/08/0017).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte. Dabei muss man aber einen Unterschied machen, ob es bloß darum geht, eine Fehlberechnung in der Höhe der Geldleistung zu erkennen oder ob es um das Wissen geht, dass nicht zwei Einkommensersatzleistungen nebeneinander bezogen werden können. Die Judikatur zur Meldepflichtverletzung nach Paragraph 50, AlVG geht davon aus, dass ein Antragsteller weiß oder wissen muss, dass man neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann (Hinweis E 30.01.2002, 98/08/0233). ... Bei zwei miteinander unvereinbaren Leistungen, von denen die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nur subsidiär gebührt, kann es aber zur Vermeidung verfassungsrechtlich bedenklicher Ungleichbehandlungen nicht darauf ankommen, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde vergleiche VwGH 15.09.2010, 2007/08/0300; 28.06.2006, 2006/08/0017). Im gegenständlichen Fall handelte es sich bei der „verspäteten“ Bezugseinstellung nicht um ein reines Versehen auf Behördenseite, sondern wurde diese erst aufgrund einer telefonischen Meldung aktiv und verschob den Arbeitsantritt der Beschwerdeführerin im internen System der belangten Behörde auf den 03.06.
  5. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ist nicht mehr nachvollziehbar, ob die Beschwerdeführerin selbst diese Verschiebung telefonisch initiierte oder es sich dabei um eine andere Person handelte. Im gegenständlichen Fall ist das Hervorkommen der Identität des Anrufers allerdings irrelevant, da die belangte Behörde den dritten Rückforderungstatbestand angenommen hat und die Beschwerdeführerin zur Erfüllung dieses Tatbestandes kein Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit in Bezug auf das Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebührt, trifft. Ein Doppelbezug von Notstandshilfe und Entgelt aus einer arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigung ist mit den zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen samt zitierter Judikatur unvereinbar. Feststellungsgemäß hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich erkennen müssen, dass ihr im gegenständlichen Zeitraum der Bezug von Notstandshilfe nicht zusteht. Detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes werden dabei nicht vorausgesetzt, jedoch war der Beschwerdeführerin - wie einer durchschnittlichen Antragstellerin - bewusst, dass ein Doppelbezug zweier sich ausschließender Leistungen nicht möglich sein kann. Soweit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren mehrmals anführte, dass die belangte Behörde eine Rückforderung nicht erst über ein Jahr nach dem relevanten Zeitraum der empfangenen Leistungen verlangen könne, ist auf § 25 Abs. 6 AlVG zu verweisen, wonach eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt werden kann und eine Verfügung zur Nachzahlung nur für Zeiträume zulässig ist, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Soweit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren mehrmals anführte, dass die belangte Behörde eine Rückforderung nicht erst über ein Jahr nach dem relevanten Zeitraum der empfangenen Leistungen verlangen könne, ist auf Paragraph 25, Absatz 6, AlVG zu verweisen, wonach eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt werden kann und eine Verfügung zur Nachzahlung nur für Zeiträume zulässig ist, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. In einer Gesamtschau konnte dem Beschwerdevorbringen somit nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
  6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war nicht in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine rechtlich relevanten und zulässigen Neuerungen vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
  7. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen und wurde die Abhaltung weder von Seiten der Behörde noch von Seiten der Beschwerdeführerin beantragt. Die Beschwerdeführerin hatte insbesondere mehrfach die Chance, etwaiges Beschwerdevorbringen zu erstatten und lassen die Akten jedenfalls nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war nicht in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine rechtlich relevanten und zulässigen Neuerungen vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen und wurde die Abhaltung weder von Seiten der Behörde noch von Seiten der Beschwerdeführerin beantragt. Die Beschwerdeführerin hatte insbesondere mehrfach die Chance, etwaiges Beschwerdevorbringen zu erstatten und lassen die Akten jedenfalls nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2237879.1.00

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