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{'item': 'I421 2233019-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlI421 2233019-1 SpruchI421 2233019-1/2E, I421 2233019-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.12.2018 wurde XXXX , XXXX , im Verlassenschaftsverfahren zum Sachverständigen bestellt. Ihm wurde vom Gericht aufgetragen, Befund und Gutachten zum Wert des verlasszugehörigen unbeweglichen Vermögen (Punkt 4.1 bis 4.5 der Nachlassaktiva „Liegenschaften“ im Nachlasshauptinventar ON 11 in Sonderband II) nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz gemäß § 167 Abs 2 AußStrG und zwar nach dem Wert zum Zeitpunkt des Todes von XXXX , verstorben am XXXX , vorzunehmen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.12.2018 wurde römisch 40 , römisch 40 , im Verlassenschaftsverfahren zum Sachverständigen bestellt. Ihm wurde vom Gericht aufgetragen, Befund und Gutachten zum Wert des verlasszugehörigen unbeweglichen Vermögen (Punkt 4.1 bis 4.5 der Nachlassaktiva „Liegenschaften“ im Nachlasshauptinventar ON 11 in Sonderband römisch zwei) nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz gemäß Paragraph 167, Absatz 2, AußStrG und zwar nach dem Wert zum Zeitpunkt des Todes von römisch 40 , verstorben am römisch 40 , vorzunehmen. Der Sachverständige wurde mit Beschluss vom 30.04.2019 mit der Begründung seines Amtes enthoben, dass die Anträge auf Bewertung der Liegenschaften zurückgezogen worden seien. Mit Eingabe vom 17.05.2019 beantragte der Sachverständige für die bereits durchgeführten Tätigkeiten zur Erstellung des Bewertungsgutachtens, seine Gebühren mit insgesamt EUR 9.638,00 zu bestimmen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.06.2019 wurden die Gebühren des Sachverständigen XXXX mit EUR 9.638,00 bestimmt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.06.2019 wurden die Gebühren des Sachverständigen römisch 40 mit EUR 9.638,00 bestimmt. Das Landesgerichtes XXXX gab dem gegen diesen Beschluss von XXXX erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 09.09.2019, XXXX , keine Folge und erklärte den Revisionsrekurs jedenfalls für unzulässig.Das Landesgerichtes römisch 40 gab dem gegen diesen Beschluss von römisch 40 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 09.09.2019, römisch 40 , keine Folge und erklärte den Revisionsrekurs jedenfalls für unzulässig. Mit Schreiben vom 29.10.2019 beantragte der Sachverständige mangels Zahlung die Einbringung seiner Kosten durch das Gericht, dies nach den Bestimmungen des gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) iVm dem GebAG.Mit Schreiben vom 29.10.2019 beantragte der Sachverständige mangels Zahlung die Einbringung seiner Kosten durch das Gericht, dies nach den Bestimmungen des gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) in Verbindung mit dem GebAG. Am 12,11.2019 schrieb die mittels Mandat des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX befugte Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX die Sachverständigengebühren mittels Lastschriftanzeige den Erben zur ungeteilten Hand vor. XXXX zahlte am 16.12.2019 EUR 2.141,77, von XXXX , XXXX und XXXX erfolgte keine Zahlung.Am 12,11.2019 schrieb die mittels Mandat des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 befugte Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes römisch 40 die Sachverständigengebühren mittels Lastschriftanzeige den Erben zur ungeteilten Hand vor. römisch 40 zahlte am 16.12.2019 EUR 2.141,77, von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 erfolgte keine Zahlung. Mangels Zahlung erließ die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX am 10.02.2020 einen Zahlungsauftrag, mit welchen sie die Sachverständigengebühren von restlich EUR 7.496,23 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, somit insgesamt EUR 7.504,23 nur den drei restlichen Erben zur Zahlung vorschrieb.Mangels Zahlung erließ die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes römisch 40 am 10.02.2020 einen Zahlungsauftrag, mit welchen sie die Sachverständigengebühren von restlich EUR 7.496,23 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, somit insgesamt EUR 7.504,23 nur den drei restlichen Erben zur Zahlung vorschrieb. In dem von XXXX gegen diese Kostenvorschreibung rechtzeitig erhobenen Vorstellung macht der Vorstellungswerber geltend:In dem von römisch 40 gegen diese Kostenvorschreibung rechtzeitig erhobenen Vorstellung macht der Vorstellungswerber geltend: „Im Einantwortungsbeschluss wurde das Honorar des Gerichtskommissärs, der im XXXX nicht vorhanden war nicht XXXX sondern XXXX zugesprochen.„Im Einantwortungsbeschluss wurde das Honorar des Gerichtskommissärs, der im römisch 40 nicht vorhanden war nicht römisch 40 sondern römisch 40 zugesprochen. Der Auftrag an XXXX ging von XXXX aus. Hier besteht offenkundig eine Beauftragung außerhalb des Wirkungskreises des Kurators XXXX . Der Wirkungkreis ist stets zu beachten.Der Auftrag an römisch 40 ging von römisch 40 aus. Hier besteht offenkundig eine Beauftragung außerhalb des Wirkungskreises des Kurators römisch 40 . Der Wirkungkreis ist stets zu beachten. Die Honoraransprüche bestehen daher wohl nicht gegen den hier Rechtsschutzsuchenden. Bitte auch die Beilage zur Rekursbeantwortung 17.2.2020 beachten.“ Die Vorstellung hinsichtlich der Kosten des Gerichtskommissärs wurde zu Kostenakt, GZ: XXXX , behandelt.Die Vorstellung hinsichtlich der Kosten des Gerichtskommissärs wurde zu Kostenakt, GZ: römisch 40 , behandelt. Auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) erließ der Präsident des Landesgericht XXXX , nunmehr belangte Behörde, den Bescheid vom 19.05.2020, mit welchem der Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.02.2020 aufgehoben wurde (Spruchpunkt 1.) und im Spruchpunkt 2 ausgesprochen wurde:Auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) erließ der Präsident des Landesgericht römisch 40 , nunmehr belangte Behörde, den Bescheid vom 19.05.2020, mit welchem der Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.02.2020 aufgehoben wurde (Spruchpunkt 1.) und im Spruchpunkt 2 ausgesprochen wurde: „

  1. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX sind zur ungeteilten Hand als Zahlungspflichtige Parteien schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , entstandenen und restlich offenen Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 7,496,23 und die Einhebungsgebühr gern. § 6a GEG von EUR 8,00, somit EUR 7.504,23, auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , Verwendungszweck XXXX einzuzahlen.“„
  2. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 sind zur ungeteilten Hand als Zahlungspflichtige Parteien schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , entstandenen und restlich offenen Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 7,496,23 und die Einhebungsgebühr gern. Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,00, somit EUR 7.504,23, auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , Verwendungszweck römisch 40 einzuzahlen.“ Die Zustellung des Bescheides erfolgte an den BF am 29.05.
  3. Dieser erhob dagegen fristgerecht Beschwerde eingebracht am 04.06.
  4. Von der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 08.07.2020 der Kostenakt mit Bescheid und Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte in der zuständigen Gerichtsabteilung bei der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 17.07.2020 ein. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, seine Vorstellung habe leicht erkennbar nicht nur den Zahlungsauftrag von 10.02.2020, sondern auch die Vorschreibung der Gebühren des Gerichtskommisärs betroffen. In den folgenden Absätzen wird ausschließlich zu Kosten des Gerichtskommisärs im Verlassverfahren vorgebracht und moniert diese seien dem falschen Gerichtskommisär zugesprochen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Damit ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich unstrittig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Behördenakt. Dieser wurde in der Beschwerde auch nicht angefochten.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Mit dem bekämpften Bescheid wurde die (restlich) offene Gebühr eines gerichtlich bestellten Sachverständigen den Parteien zur ungeteilten Hand, so auch dem BF, zur Zahlung vorgeschrieben, ebenso eine Einhebungsgebühr gem § 6a GEG. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die (restlich) offene Gebühr eines gerichtlich bestellten Sachverständigen den Parteien zur ungeteilten Hand, so auch dem BF, zur Zahlung vorgeschrieben, ebenso eine Einhebungsgebühr gem Paragraph 6 a, GEG. Schon in der Vorstellung gegen den vorausgegangenen Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr, wie auch in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde erstattet der BF inhaltlich nur Vorbringen gegen das Honorar eines Gerichtskommissärs im Verfahren XXXX , Bezirksgericht XXXX . Die Sachverständigengebühr, die tatsächlich Gegenstand dieses Gebührenverfahrens ist, wurde aber weder dem Grunde nach noch der Höhe nach bekämpft und dahingehend kein Vorbringen erstattet.Schon in der Vorstellung gegen den vorausgegangenen Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr, wie auch in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde erstattet der BF inhaltlich nur Vorbringen gegen das Honorar eines Gerichtskommissärs im Verfahren römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 . Die Sachverständigengebühr, die tatsächlich Gegenstand dieses Gebührenverfahrens ist, wurde aber weder dem Grunde nach noch der Höhe nach bekämpft und dahingehend kein Vorbringen erstattet. Da das Vorbringen in der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigt und auch die amtswegige Prüfung keinen Grund ergaben hat, den bekämpften Bescheid aufzuheben oder abzuändern, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2233019.1.01

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