4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) ist als Zeuge ladungsgemäß zum Verhandlungstermin 15.06.2020 um 12:00 Uhr beim Landesgericht XXXX erschienen, wurde um 14:26 Uhr entlassen und hat seine Gebühren rechtzeitig innerhalb der 2-wöchigen Frist geltend gemacht. Laut Vermerk auf der Ladung sowie einem Amtsvermerk (im Akt des Verfahrens, in dem der BF seiner Zeugenpflicht nachkam) der erkennenden Richterin war die Notwendigkeit der Zureise mit dem PKW aus gesundheitlichen Gründen erforderlich.Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) ist als Zeuge ladungsgemäß zum Verhandlungstermin 15.06.2020 um 12:00 Uhr beim Landesgericht römisch 40 erschienen, wurde um 14:26 Uhr entlassen und hat seine Gebühren rechtzeitig innerhalb der 2-wöchigen Frist geltend gemacht. Laut Vermerk auf der Ladung sowie einem Amtsvermerk (im Akt des Verfahrens, in dem der BF seiner Zeugenpflicht nachkam) der erkennenden Richterin war die Notwendigkeit der Zureise mit dem PKW aus gesundheitlichen Gründen erforderlich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.06.2020 wurden die Gebühren des BF für die Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung vom15.06.2020
den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) mit EUR 442,40 bestimmt und wurde ein Mehrbegehren von EUR 8,--, mangels Belegs für Parkgebühren, abgewiesen. Der zugesprochene Betrag setzt sich zusammen wie folgt: Reisekosten (§§ 6-12 GebAG 1975) Anreise/Beginn 14.06.2020/14:00 Rückreise/Ende 15.06.2020/21:30 Uhr mit dem PKW XXXX /retour It. Routenplaner Google Maps 477km x 2 x 0,42€/km EUR 400,48;Reisekosten (Paragraphen 6 -, 12, GebAG 1975) Anreise/Beginn 14.06.2020/14:00 Rückreise/Ende 15.06.2020/21:30 Uhr mit dem PKW römisch 40 /retour römisch eins t. Routenplaner Google Maps 477km x 2 x 0,42€/km EUR 400,48; Aufenthaltskosten (§§ 13 - 16 GebAG 1975)Aufenthaltskosten (Paragraphen 13, - 16 GebAG 1975)
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Verfahren wurde im bekämpften Bescheid die gesetzliche Grundlage des Gebührenanspruchs umfänglich wiedergegeben. Dies ist auch nicht strittig. Es ist auch unstrittig, dass der BF Anspruch bezüglich der Reisekosten auf Ersatz der Kosten für die Nutzung des eigenen PKWs hat, wohl aufgrund seines Gesundheitszustands und der COVID-Situation, wie diese auch im Juni 2020 gegeben war, sodass der BF nicht auf Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel verwiesen war. Nun bringt der BF in seiner Beschwerde selbst vor: „500 KM in einen ist nicht mehr für mich zu schaffen,…..“. Unstrittig im bekämpften Bescheid ist die Entfernung XXXX nach XXXX mit 477 Kilometer. Es wäre daher dem BF möglich gewesen, auch ausgehend von seinem eigenen Vorbringen, am Verhandlungstag direkt von XXXX nach XXXX zuzureisen und am Folgetag wieder auf dieser Strecke die Heimreise durchzuführen. Daraus ergeben sich Verpflegungskosten für den Anreisetag von einem Mittagessen (EUR 8,50) und einem Abendessen (EUR 8,50). Sodann eine Nächtigung vom Verhandlungstag auf den Folgetag (EUR 12,40) und am Folgetag ein Frühstück (EUR 4,--) und ein Mittagessen (EUR 8,50) zusammen sohin EUR 41,90 zuzüglich der EUR 400,48 an Fahrtkosten gesamt daher EUR 442.38, gerundet daher EUR 442,40, wie im bekämpften Bescheid zugesprochen. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, auch wenn anstelle von Mehraufwand im Bescheid für ein MittagesseN und zwei Abendessen, richtig Mehraufwand für zwei Mittagessen und ein Abendessen zuzuerkennen war, was aber zu keiner Änderung des zuerkannten Gesamtbetrags führt.Nun bringt der BF in seiner Beschwerde selbst vor: „500 KM in einen ist nicht mehr für mich zu schaffen,…..“. Unstrittig im bekämpften Bescheid ist die Entfernung römisch 40 nach römisch 40 mit 477 Kilometer. Es wäre daher dem BF möglich gewesen, auch ausgehend von seinem eigenen Vorbringen, am Verhandlungstag direkt von römisch 40 nach römisch 40 zuzureisen und am Folgetag wieder auf dieser Strecke die Heimreise durchzuführen. Daraus ergeben sich Verpflegungskosten für den Anreisetag von einem Mittagessen (EUR 8,50) und einem Abendessen (EUR 8,50). Sodann eine Nächtigung vom Verhandlungstag auf den Folgetag (EUR 12,40) und am Folgetag ein Frühstück (EUR 4,--) und ein Mittagessen (EUR 8,50) zusammen sohin EUR 41,90 zuzüglich der EUR 400,48 an Fahrtkosten gesamt daher EUR 442.38, gerundet daher EUR 442,40, wie im bekämpften Bescheid zugesprochen. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, auch wenn anstelle von Mehraufwand im Bescheid für ein MittagesseN und zwei Abendessen, richtig Mehraufwand für zwei Mittagessen und ein Abendessen zuzuerkennen war, was aber zu keiner Änderung des zuerkannten Gesamtbetrags führt. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Es hat der Beschwerdeführer zu Recht auch keine mündliche Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Es hat der Beschwerdeführer zu Recht auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es waren lediglich Fragen auf Sachverhaltsebene zu klären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es waren lediglich Fragen auf Sachverhaltsebene zu klären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2233511.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.