Obsah (15)
Art. 133§ 15a§ 3§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlL502 2147777-1 Spruch, L502 2147777-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 02.07.2015 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.07.2015 wurde er von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages aufgrund von Dublin-Konsultationen mit Ungarn in Kenntnis gesetzt sowie ihm eine Meldeverpflichtung
§ 15aAsyl
G auferlegt.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.07.2015 wurde er von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages aufgrund von Dublin-Konsultationen mit Ungarn in Kenntnis gesetzt sowie ihm eine Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG auferlegt.
- Mit 02.09.2015 erklärten die ungarischen Behörden ihre Unzuständigkeit für das Verfahren. Daraufhin wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.
- Am 10.01.2017 wurde er beim BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei mehrere Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.01.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Ihm wurde
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine bis zum 12.01.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.01.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ihm wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 12.01.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.01.2017 wurde ihm von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.01.2017 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen Spruchpunkt I des ihm durch Hinterlegung mit 17.01.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz seiner ehemaligen Vertretung vom 13.02.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II und III blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins des ihm durch Hinterlegung mit 17.01.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz seiner ehemaligen Vertretung vom 13.02.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
- Mit 17.02.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Das BVwG führte am 07.01.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit durch. Er brachte dabei mehrere Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden. Dabei wurden ihm auch Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er verzichtete.
- Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Web, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist ledig und kinderlos. Er stammt aus XXXX , wo er bis Ende 2012 zusammen mit seiner Herkunftsfamilie ein angemietetes Haus bewohnte. Ende 2012 verzog er mit seiner Familie nach XXXX , wo sie bis zur Ausreise im Juli 2013 ebenfalls in einem angemieteten Haus lebten. Er besuchte im Irak die Grundschule und ein Gymnasium bis zur
- Klasse. Er war vor der Ausreise aus dem Irak noch nicht erwerbstätig, verfügt über keine Berufsausbildung und bestritt seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seiner Familie. Er stammt aus römisch 40 , wo er bis Ende 2012 zusammen mit seiner Herkunftsfamilie ein angemietetes Haus bewohnte. Ende 2012 verzog er mit seiner Familie nach römisch 40 , wo sie bis zur Ausreise im Juli 2013 ebenfalls in einem angemieteten Haus lebten. Er besuchte im Irak die Grundschule und ein Gymnasium bis zur
- Klasse. Er war vor der Ausreise aus dem Irak noch nicht erwerbstätig, verfügt über keine Berufsausbildung und bestritt seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seiner Familie. Im Irak lebt aktuell eine Schwester des BF mit Ehegatten und zwei Kindern in einem angemieteten Haus in XXXX . Sein Schwager geht dort einer Erwerbstätigkeit nach und wird von seinem Vater unterstützt. Es leben mehrere weitere Verwandte des BF im Irak. Im Irak lebt aktuell eine Schwester des BF mit Ehegatten und zwei Kindern in einem angemieteten Haus in römisch 40 . Sein Schwager geht dort einer Erwerbstätigkeit nach und wird von seinem Vater unterstützt. Es leben mehrere weitere Verwandte des BF im Irak. Er verließ den Irak Anfang Juli 2013 zusammen mit seiner Mutter, einem Bruder und einer Schwester auf dem Landweg in die Türkei, wo er sich bis Mitte 2015 aufhielt. Er bewohnte zusammen mit seiner Mutter und den beiden mitgereisten Geschwistern eine Mietwohnung in Istanbul. Seine Mutter verließ die Türkei zusammen mit den beiden Geschwistern und reiste nach Österreich. Etwa einen Monat später trat auch er seine schlepperunterstützte Reise in das Gebiet der europäischen Union an. Er setzte von der Türkei ausgehend auf dem Seeweg auf eine griechische Insel über. Dort wurde er nach seinem polizeilichen Aufgriff erkennungsdienstlich behandelt und des Landes verwiesen. In weiterer Folge gelangte er auf dem Landweg nach Ungarn, wo er nach seinem polizeilichen Aufgriff für sechs Tage angehalten und wiederum erkennungsdienstlich behandelt wurde. Schließlich reiste er unrechtmäßig nach Österreich ein, wo er nach seinem polizeilichen Aufgriff am 01.07.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2017 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm erstmals eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 12.01.2018 erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 21.01.2020 bis 21.01.2022 verlängert. Er spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über alltagstaugliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat im Juli 2017 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Zudem besuchte er mehrere Sprach- bzw. Integrationskurse. Er bezog ab der Antragstellung bis 31.06.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er war von Juli 2019 bis Mitte November 2020 in einem Hotel in XXXX im Zimmerservice erwerbstätig. Seit Anfang Dezember 2020 arbeitet er als Lagerarbeiter in Vollzeit bei einer Lebensmitteleinzelhandelskette in XXXX . Er war bei mehreren Organisationen ehrenamtlich tätig. Er spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über alltagstaugliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat im Juli 2017 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Zudem besuchte er mehrere Sprach- bzw. Integrationskurse. Er bezog ab der Antragstellung bis 31.06.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er war von Juli 2019 bis Mitte November 2020 in einem Hotel in römisch 40 im Zimmerservice erwerbstätig. Seit Anfang Dezember 2020 arbeitet er als Lagerarbeiter in Vollzeit bei einer Lebensmitteleinzelhandelskette in römisch 40 . Er war bei mehreren Organisationen ehrenamtlich tätig. In Österreich leben seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester. Seine Mutter wohnt zusammen mit seinem Bruder in XXXX , seine Schwester ist verheiratet und lebt ebenfalls in XXXX . Er selbst bewohnt alleine eine Wohnung in XXXX . Ein weiterer Bruder lebt in Belgien und einer in Schweden. Darüber hinaus leben noch je eine Schwester in Malta und Finnland sowie zwei weitere in der Türkei. Er steht mit allen seinen Geschwistern in regelmäßigem Kontakt.In Österreich leben seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester. Seine Mutter wohnt zusammen mit seinem Bruder in römisch 40 , seine Schwester ist verheiratet und lebt ebenfalls in römisch 40 . Er selbst bewohnt alleine eine Wohnung in römisch 40 . Ein weiterer Bruder lebt in Belgien und einer in Schweden. Darüber hinaus leben noch je eine Schwester in Malta und Finnland sowie zwei weitere in der Türkei. Er steht mit allen seinen Geschwistern in regelmäßigem Kontakt. Er ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Er hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Angehörige schiitischer Milizen bzw. terroristischer oder krimineller Gruppierungen verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch diese ausgesetzt. Einer seiner Brüder wurde Ende 2012 bei der Detonation eines Sprengsatzes verletzt. Es handelte sich dabei nicht um einen gezielten Anschlag der schiitischen Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq. 1.3.
- Irak’s Hauptstadt XXXX liegt im gleichnamigen Gouvernement und ist flächenmäßig das kleinste Gouvernement im Irak, weist allerdings die höchste Bevölkerungsdichte auf und zählt über sieben Millionen Einwohner im Stadtgebiet. Die Stadt ist das wirtschaftliche Zentrum des Irak. Dort befindet sich auch die stark bewachte „Green Zone“, in der die US-amerikanische Botschaft und der irakische Regierungssitz liegen. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen.1.3.
- Irak’s Hauptstadt römisch 40 liegt im gleichnamigen Gouvernement und ist flächenmäßig das kleinste Gouvernement im Irak, weist allerdings die höchste Bevölkerungsdichte auf und zählt über sieben Millionen Einwohner im Stadtgebiet. Die Stadt ist das wirtschaftliche Zentrum des Irak. Dort befindet sich auch die stark bewachte „Green Zone“, in der die US-amerikanische Botschaft und der irakische Regierungssitz liegen. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. 1.3.
- Im Jahr 2013 haben die terroristischen Angriffe des IS in XXXX drastisch zugenommen. Insbesondere schiitische Ziele waren von Sprengstoffanschlägen betroffen. Die anhaltenden Anschläge in XXXX führten im Juni 2014 zu einer Mobilisierung der schiitischen Milizen in XXXX . Während die irakischen Sicherheitskräfte in erster Linie die Sicherheit im Zentrum Bagdads sicherten, waren die Milizen vor allem in den Vororten von XXXX präsent. Im Jahr 2014 wurde von religiös motivierten Tötungen durch die schiitischen Milizen und Morden an sunnitischen Zivilisten durch Mitglieder verschiedener Milizen berichtet. Die Anschläge durch den IS gingen 2017 deutlich zurück. Auch im ersten Quartal 2018 kam es zu einem deutlichen Rückgang der vom IS verübten Attentate.1.3.
- Im Jahr 2013 haben die terroristischen Angriffe des IS in römisch 40 drastisch zugenommen. Insbesondere schiitische Ziele waren von Sprengstoffanschlägen betroffen. Die anhaltenden Anschläge in römisch 40 führten im Juni 2014 zu einer Mobilisierung der schiitischen Milizen in römisch 40 . Während die irakischen Sicherheitskräfte in erster Linie die Sicherheit im Zentrum Bagdads sicherten, waren die Milizen vor allem in den Vororten von römisch 40 präsent. Im Jahr 2014 wurde von religiös motivierten Tötungen durch die schiitischen Milizen und Morden an sunnitischen Zivilisten durch Mitglieder verschiedener Milizen berichtet. Die Anschläge durch den IS gingen 2017 deutlich zurück. Auch im ersten Quartal 2018 kam es zu einem deutlichen Rückgang der vom IS verübten Attentate. 1.3.2.
- Die Volksmobilisierungseinheiten (PMF) haben kein Hauptquartier in XXXX , unterhalten jedoch Basen im umliegenden Gebiet. Die PMF unterhalten lokale Büros zur Beschaffung von Geldern und zur Rekrutierung von Mitgliedern in mehreren Teilen des Irak, die meisten davon sind in XXXX . Die PMF umfassen etwa 66 schiitische Untereinheiten, 43 sunnitische Stammeskräfte und ein Dutzend aus ethnischen Minderheiten zusammengesetzte Einheiten. Einer Übersicht von Iran Wire mit letztem Update vom 08.05.2020 zufolge sind folgende PMF’s in XXXX präsent und stellen folgende Anzahl an Kämpfern im Irak und Syrien:1.3.2.
- Die Volksmobilisierungseinheiten (PMF) haben kein Hauptquartier in römisch 40 , unterhalten jedoch Basen im umliegenden Gebiet. Die PMF unterhalten lokale Büros zur Beschaffung von Geldern und zur Rekrutierung von Mitgliedern in mehreren Teilen des Irak, die meisten davon sind in römisch 40 . Die PMF umfassen etwa 66 schiitische Untereinheiten, 43 sunnitische Stammeskräfte und ein Dutzend aus ethnischen Minderheiten zusammengesetzte Einheiten. Einer Übersicht von Iran Wire mit letztem Update vom 08.05.2020 zufolge sind folgende PMF’s in römisch 40 präsent und stellen folgende Anzahl an Kämpfern im Irak und Syrien: - Al-Khorasani Brigaden mit 3.000 Kämpfern - Al-Salam Brigaden (auch Mahdi Armee) mit 7.000 Kämpfern - Al-Tayyar Al-Risali mit 2.000 Kämpfern - Liwa Abu Fadl Al-Abbas mit 3.500 Kämpfern - Kata’eb Al-Imam Ali - Faylaq Badr (auch Badr-Organisation) mit 10.000 Kämpfern - Saraya Ahoura’a mit 6.000 Kämpfern - Asa’ib Ahl Al-Haq mit 15.000 Kämpfern - Kata’ib Jund Al-Imam bestehend aus mehreren Brigaden Dem International Institute for Strategic Studies zufolge unterhalten vom Iran finanzierte Milizen zumindest einige militante Kräfte in vorwiegend schiitischen Gebieten, insbesondere in XXXX , welche im Falle einer Krise rasch bereitstehen können.Dem International Institute for Strategic Studies zufolge unterhalten vom Iran finanzierte Milizen zumindest einige militante Kräfte in vorwiegend schiitischen Gebieten, insbesondere in römisch 40 , welche im Falle einer Krise rasch bereitstehen können. 1.3.2.
- Mehrere Quellen berichteten von ansteigenden Aktivitäten des IS in XXXX in den Jahren 2019 und
- Ein Artikel von BBC vom 23.12.2019 legt nahe, dass sich der IS, zwei Jahre nach dem Verlust über sein letztes Territorium, im Irak reorganisiert. Ein hochrangiger kurdischer Anti-Terror Beamter warnte davor, dass der IS von den gegenwärtigen Unruhen in XXXX und dem Gefühl der Entfremdung seitens der sunnitischen Muslime in XXXX profitiere. Beobachtungen von Musings of Iraq förderten zutage, dass der IS 2019 versuchte in die Hauptstadt zurückzukehren und sogar in der Lage war einige Bombenanschläge durchzuführen, seinen Fokus dann jedoch auf die ländlichen Gebiete verlagerte.1.3.2.
- Mehrere Quellen berichteten von ansteigenden Aktivitäten des IS in römisch 40 in den Jahren 2019 und
- Ein Artikel von BBC vom 23.12.2019 legt nahe, dass sich der IS, zwei Jahre nach dem Verlust über sein letztes Territorium, im Irak reorganisiert. Ein hochrangiger kurdischer Anti-Terror Beamter warnte davor, dass der IS von den gegenwärtigen Unruhen in römisch 40 und dem Gefühl der Entfremdung seitens der sunnitischen Muslime in römisch 40 profitiere. Beobachtungen von Musings of Iraq förderten zutage, dass der IS 2019 versuchte in die Hauptstadt zurückzukehren und sogar in der Lage war einige Bombenanschläge durchzuführen, seinen Fokus dann jedoch auf die ländlichen Gebiete verlagerte. Im Mai 2020 gab das Combating Terrorism Center bekannt, dass aktive Angriffszellen des IS in folgenden Gebieten Bagdads existieren: Tarmiyah, Taji/Saab al-Bour; Abu Ghraib/Zaidon, Latifiyah/Yusufiyah/Mahmudiyah-Dreieck, Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain. Zudem hätten sich die die Aktivitäten des IS rund um XXXX vor allem im Norden und Westen manifestiert. Berichten zufolge ist dies ein wichtiges Durchzugsgebiet, welches eine Reihe anderer geographische Teilsektoren der Organisation verbindet und als Drehscheibe für Kämpfer und Material dient.Im Mai 2020 gab das Combating Terrorism Center bekannt, dass aktive Angriffszellen des IS in folgenden Gebieten Bagdads existieren: Tarmiyah, Taji/Saab al-Bour; Abu Ghraib/Zaidon, Latifiyah/Yusufiyah/Mahmudiyah-Dreieck, Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain. Zudem hätten sich die die Aktivitäten des IS rund um römisch 40 vor allem im Norden und Westen manifestiert. Berichten zufolge ist dies ein wichtiges Durchzugsgebiet, welches eine Reihe anderer geographische Teilsektoren der Organisation verbindet und als Drehscheibe für Kämpfer und Material dient. 1.3.
- In den Jahren 2019 und 2020 fanden im Irak groß angelegte Demonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in XXXX , statt. Es kam dabei zu mehreren gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den irakischen Sicherheitskräften mit zahlreichen Todesopfern.1.3.
- In den Jahren 2019 und 2020 fanden im Irak groß angelegte Demonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in römisch 40 , statt. Es kam dabei zu mehreren gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den irakischen Sicherheitskräften mit zahlreichen Todesopfern. Asymmetrische Angriffe des IS sowohl gegen zivile Ziele als auch gegen die irakischen Sicherheitskräfte fanden nach wie vor insbesondere in Anbar, XXXX , Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din statt. Nach einem kurzen Versuch des IS wieder nach XXXX vorzudringen ging die Zahl der Angriffe in XXXX inzwischen wieder deutlich zurück. Hingegen konzentriert der IS seine Aktivitäten inzwischen wieder auf die ländlichen Gebiete. Während es in XXXX im März 2020 noch zu sieben Angriffen des IS kam, sank diese Zahl im April 2020 auf null. Hingegen erweiterte der IS seine Unterstützungsgebiete im nördlichen und südwestlichen Gürtel von XXXX . Es kam zwischen dem ersten Halbjahr 2019 und dem ersten Quartal 2020 zwar zu einem deutlichen Anstieg von Angriffen des IS im ländlichen Raum, allerdings richteten sich diese vornehmlich gegen Sicherheitskräfte und weniger gegen die Zivilbevölkerung.Asymmetrische Angriffe des IS sowohl gegen zivile Ziele als auch gegen die irakischen Sicherheitskräfte fanden nach wie vor insbesondere in Anbar, römisch 40 , Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din statt. Nach einem kurzen Versuch des IS wieder nach römisch 40 vorzudringen ging die Zahl der Angriffe in römisch 40 inzwischen wieder deutlich zurück. Hingegen konzentriert der IS seine Aktivitäten inzwischen wieder auf die ländlichen Gebiete. Während es in römisch 40 im März 2020 noch zu sieben Angriffen des IS kam, sank diese Zahl im April 2020 auf null. Hingegen erweiterte der IS seine Unterstützungsgebiete im nördlichen und südwestlichen Gürtel von römisch 40 . Es kam zwischen dem ersten Halbjahr 2019 und dem ersten Quartal 2020 zwar zu einem deutlichen Anstieg von Angriffen des IS im ländlichen Raum, allerdings richteten sich diese vornehmlich gegen Sicherheitskräfte und weniger gegen die Zivilbevölkerung. Die wirtschaftliche Entwicklung in XXXX wird weiterhin durch organisiertes Verbrechen, unkontrollierbare Aktivitäten der Milizen und hohe Korruption behindert. Berichten zufolge kommt es auch zu Vorfällen, bei denen kleine und ertragsschwache Unternehmen von Mitgliedern der Milizen eingeschüchtert und zu Schutzgeldzahlungen erpresst werden. Es kommt auch gehäuft zu politisch und finanziell motivierten Entführungen durch Milizmitglieder und kriminelle Gruppierungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind, wenn auch nur begrenzt, grundsätzlich in der Lage auf sicherheitsrelevante Vorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren. In der gesamten Stadt gibt es zahlreiche Checkpoints.Die wirtschaftliche Entwicklung in römisch 40 wird weiterhin durch organisiertes Verbrechen, unkontrollierbare Aktivitäten der Milizen und hohe Korruption behindert. Berichten zufolge kommt es auch zu Vorfällen, bei denen kleine und ertragsschwache Unternehmen von Mitgliedern der Milizen eingeschüchtert und zu Schutzgeldzahlungen erpresst werden. Es kommt auch gehäuft zu politisch und finanziell motivierten Entführungen durch Milizmitglieder und kriminelle Gruppierungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind, wenn auch nur begrenzt, grundsätzlich in der Lage auf sicherheitsrelevante Vorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren. In der gesamten Stadt gibt es zahlreiche Checkpoints. 1.4.
- Das Gouvernement Ninewa (auch Ninive) mit dessen Hauptstadt XXXX liegt im Nord- und Nordwestirak und ist das flächenmäßig drittgrößte Gouvernement im Irak. Die Stadt XXXX hat etwa 1,6 Millionen Einwohner, das Gouvernement etwa 3,8 Millionen. In Ninewa sind etliche ethnische Gruppen angesiedelt, wobei sunnitische Araber die Mehrheit darstellen. XXXX ist ein wichtiger regionaler Verkehrsknotenpunkt und verfügt über Straßenverbindungen nach XXXX , Kirkuk, Erbil, Dohuk und auch nach Syrien und in die Türkei. Im August 2019 wurden noch mehrere Kontrollpunkte in Ninewa von schiitischen Milizen besetzt. Dies führte des Öfteren zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit der irakischen Armee, die deren Kontrollpunkte übernehmen wollte.1.4.
- Das Gouvernement Ninewa (auch Ninive) mit dessen Hauptstadt römisch 40 liegt im Nord- und Nordwestirak und ist das flächenmäßig drittgrößte Gouvernement im Irak. Die Stadt römisch 40 hat etwa 1,6 Millionen Einwohner, das Gouvernement etwa 3,8 Millionen. In Ninewa sind etliche ethnische Gruppen angesiedelt, wobei sunnitische Araber die Mehrheit darstellen. römisch 40 ist ein wichtiger regionaler Verkehrsknotenpunkt und verfügt über Straßenverbindungen nach römisch 40 , Kirkuk, Erbil, Dohuk und auch nach Syrien und in die Türkei. Im August 2019 wurden noch mehrere Kontrollpunkte in Ninewa von schiitischen Milizen besetzt. Dies führte des Öfteren zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit der irakischen Armee, die deren Kontrollpunkte übernehmen wollte. 1.4.
- Der Herrschaft des IS über Ninewa gingen jahrelang gewalttätiger Extremismus und organisiertes Verbrechen verschiedener militanter Gruppierungen voraus, wobei manche davon Vorläufer des IS waren und andere deren Gegner. Die Vorherrschaft in Ninewa war aufgrund der vielfältigen ethnischen Zusammensetzung stets umstritten. Dennoch gilt Ninewa als Zentrum des sunnitisch-arabischen Nationalismus im Irak und war einst das Zentrum von Al-Qaida. XXXX wurde im Juni 2014 vom IS übernommen und besetzt. Angriffe des IS haben im August 2014 innerhalb weniger Wochen knapp eine Million Menschen vertrieben. Die Übernahme XXXX durch den IS und der Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus großen Teilen des Gouvernements im August 2014 führte zu großflächigen Angriffen des IS auf die Minderheitsgemeinschaften in Ninewa. Die Schlacht zur Befreiung XXXX dauerte mehr als neun Monate und der Sieg über den IS wurde erst Anfang Juli 2017 verkündet. Die Schlacht um XXXX sowie insbesondere die Rückeroberung der historischen Stadt Westmosul stellte die schwerste Konfrontation zwischen dem IS und den irakischen Regierungstruppen während des gesamten Konflikts von 2014 bis dato dar. Es kam dabei zu zahlreichen zivilen Todesopfern und einer großflächigen Zerstörung der Stadt. Auch nach deren Niederlage setzt der IS weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte in Ninewa. Der IS nutzt dünn besiedelte Gebiete um sich zu verstecken und anzugreifen und versucht weiterhin in ländlichen Gebieten rund um die Städte Fuß zu fassen. römisch 40 wurde im Juni 2014 vom IS übernommen und besetzt. Angriffe des IS haben im August 2014 innerhalb weniger Wochen knapp eine Million Menschen vertrieben. Die Übernahme römisch 40 durch den IS und der Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus großen Teilen des Gouvernements im August 2014 führte zu großflächigen Angriffen des IS auf die Minderheitsgemeinschaften in Ninewa. Die Schlacht zur Befreiung römisch 40 dauerte mehr als neun Monate und der Sieg über den IS wurde erst Anfang Juli 2017 verkündet. Die Schlacht um römisch 40 sowie insbesondere die Rückeroberung der historischen Stadt Westmosul stellte die schwerste Konfrontation zwischen dem IS und den irakischen Regierungstruppen während des gesamten Konflikts von 2014 bis dato dar. Es kam dabei zu zahlreichen zivilen Todesopfern und einer großflächigen Zerstörung der Stadt. Auch nach deren Niederlage setzt der IS weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte in Ninewa. Der IS nutzt dünn besiedelte Gebiete um sich zu verstecken und anzugreifen und versucht weiterhin in ländlichen Gebieten rund um die Städte Fuß zu fassen. Seit Juli 2020 steht die Mehrheit des Gouvernements Ninewa unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung. Andere Teile von Ninewa werden von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert. Die bedeutendsten Sicherheitskräfte in Ninewa sind die irakischen Sicherheitskräfte, gefolgt von mehreren PMF’s sowie den kurdischen Sicherheitskräften und diesen zurechenbaren Milizen. Die irakische Armee ist in Ninewa stark vertreten. Auch die lokale Polizei ist innerhalb des Gouvernements tätig. Teile des Gouvernements stehen unter dem Einfluss pro-iranischer Milizen unter der Kontrolle der Badr-Organisation. Die Gebiete um Tal Afar, Sinjar und die Ninive-Ebene stehen unter der gemeinsamen Kontrolle der irakischen Armee und der Badr-Organisation. Seit Dezember 2019 sind die PMF’s in zahlreichen Gebieten in Ninewa aktiv, darunter Tal Safuk, XXXX , West-Ninewa, Zummar, Rabia, Al-Sakar, Ninewa Plains und in der Gegend um Sinjar. Neben der Badr-Organisation sind auch die Asa'ib Ahl al-Haq und die Kataeb Hisbollah in Ninewa ansässig und haben erheblichen Einfluss auf mehrere kleinere lokale Gruppierungen dort. Ihre begrenzte Präsenz dort hindert sie jedoch daran das Territorium direkt zu kontrollieren.Teile des Gouvernements stehen unter dem Einfluss pro-iranischer Milizen unter der Kontrolle der Badr-Organisation. Die Gebiete um Tal Afar, Sinjar und die Ninive-Ebene stehen unter der gemeinsamen Kontrolle der irakischen Armee und der Badr-Organisation. Seit Dezember 2019 sind die PMF’s in zahlreichen Gebieten in Ninewa aktiv, darunter Tal Safuk, römisch 40 , West-Ninewa, Zummar, Rabia, Al-Sakar, Ninewa Plains und in der Gegend um Sinjar. Neben der Badr-Organisation sind auch die Asa'ib Ahl al-Haq und die Kataeb Hisbollah in Ninewa ansässig und haben erheblichen Einfluss auf mehrere kleinere lokale Gruppierungen dort. Ihre begrenzte Präsenz dort hindert sie jedoch daran das Territorium direkt zu kontrollieren. 1.4.
- Im Jahr 2019 kam es zu mehreren Luftangriffen der irakischen Streitkräfte und internationaler Koalitionen auf vermutliche IS-Verstecke. Zudem kam es zu mehreren militärischen Bodenangriffen der irakischen Streitkräfte und der PMF gegen den IS, aber auch zu mehreren Angriffen des IS auf die irakischen Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung. Auch in Ninewa kam es zu Demonstrationen gegen Korruption sowie zu Protesten von Anhängern einer PMF-Brigade gegen den Befehl, XXXX und die Ninewa-Ebene zu verlassen. Die ISF und PMF’s, die Ninewa kontrollieren, werden beschuldigt durch Machtmissbrauch illegale Einnahmen zu erzielen. Im Februar 2020 kam es zu Demonstrationen zahlreicher Einwohner der Ninewa-Ebene gegen die Anwesenheit der PMF in der Region. Die Demonstranten, darunter Araber, Kurden, Shabaks, Yeziden, Christen und Turkmenen, beschuldigten die Milzen die Vertreibungen fortzusetzen sowie der Einhebung illegaler Steuern. Auch in Ninewa kam es zu Demonstrationen gegen Korruption sowie zu Protesten von Anhängern einer PMF-Brigade gegen den Befehl, römisch 40 und die Ninewa-Ebene zu verlassen. Die ISF und PMF’s, die Ninewa kontrollieren, werden beschuldigt durch Machtmissbrauch illegale Einnahmen zu erzielen. Im Februar 2020 kam es zu Demonstrationen zahlreicher Einwohner der Ninewa-Ebene gegen die Anwesenheit der PMF in der Region. Die Demonstranten, darunter Araber, Kurden, Shabaks, Yeziden, Christen und Turkmenen, beschuldigten die Milzen die Vertreibungen fortzusetzen sowie der Einhebung illegaler Steuern. Während die Präsenz des IS im Jahr 2018 eher schwach war, kam es in der zweiten Jahreshälfte 2019 zu einem plötzlichen Anstieg von dessen Angriffen. Die Angriffsrate war auch noch im ersten Quartal 2020 erhöht, wobei die Zahl der Angriffe deutlich geringer ausfiel als im Jahr
- Im Jahr 2013 zählte Ninewa 278 Angriffe pro Monat, drei Viertel davon in XXXX . Im März 2020 waren es hingegen lediglich 31 Angriffe. Auch die von Joel Wing 2019 und 2020 verzeichneten Vorfälle lag zwischen 9 und 25 Angriffen pro Monat. Von den Angriffen sind mehrheitlich Angehörige der Sicherheitskräfte betroffen, es gibt jedoch auch zivile Opfer. Typische Hotspots für IS-Aktivitäten waren die Tigris River Valley-Gebiete südlich von XXXX und im Allgemeinen die ländlichen Gebiete.Während die Präsenz des IS im Jahr 2018 eher schwach war, kam es in der zweiten Jahreshälfte 2019 zu einem plötzlichen Anstieg von dessen Angriffen. Die Angriffsrate war auch noch im ersten Quartal 2020 erhöht, wobei die Zahl der Angriffe deutlich geringer ausfiel als im Jahr
- Im Jahr 2013 zählte Ninewa 278 Angriffe pro Monat, drei Viertel davon in römisch 40 . Im März 2020 waren es hingegen lediglich 31 Angriffe. Auch die von Joel Wing 2019 und 2020 verzeichneten Vorfälle lag zwischen 9 und 25 Angriffen pro Monat. Von den Angriffen sind mehrheitlich Angehörige der Sicherheitskräfte betroffen, es gibt jedoch auch zivile Opfer. Typische Hotspots für IS-Aktivitäten waren die Tigris River Valley-Gebiete südlich von römisch 40 und im Allgemeinen die ländlichen Gebiete. Der fehlende Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Wasser, Strom, Bildung) ist eine Herausforderung für die ländlichen Gebiete in der Ninewa-Ebene und Sinjar. Im Jahr 2019 schätzte IOM, dass der Wiederaufbau noch Jahre dauern würde. Rückkehrende Bewohner dieser Gebiete stellten fest, dass ein großer Teil ihrer Habseligkeiten, einschließlich ihres Viehs, zerstört oder gestohlen wurde. (Quelle: Security Situation Iraq – Country of Origin Information Report; EASO, Oktober 2020) 1.
- Für den Zeitraum des zweiten Quartals 2020 wurden landesweit im Rahmen von 1170 registrierten Konfliktvorfällen (Proteste, Explosionen, Ausschreitungen, Kämpfe, Gewalt gegen Zivilisten, strategische Entwicklungen) 834 Todesopfer gezählt, darunter fanden sich jedoch 277 Vorfälle iZm der allgemeinen Protestbewegung in irakischen Großstädten. Demgegenüber wurden für den Raum XXXX im genannten Zeitraum 71 Vorfälle mit 19 zivilen Todesopern gezählt.Demgegenüber wurden für den Raum römisch 40 im genannten Zeitraum 71 Vorfälle mit 19 zivilen Todesopern gezählt. (Quelle: ACLED – Armed Conflict location & Event Data Project; ACCORD, 28.10.2020)
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der sonstigen im Zuge des Verfahrens von ihm vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in einen Bericht von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 und einen Bericht von ACCORD über sicherheitsrelevante Vorfälle im zweiten Quartal 2020 im Irak sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters , des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
- Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand der von ihm vorgelegten nationalen Identitätsdokumente feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu den Lebensumständen seiner Verwandten, zu seinem Gesundheitszustand und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und seinen sonstigen Integrationsbemühungen sowie zu seiner hiesigen Aufenthaltsberechtigung ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass er inzwischen über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfügt war aufgrund seiner hiesigen Erwerbstätigkeit sowie der von ihm ergriffenen Spracherwerbsmaßnahmen und seines etwa fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich festzustellen, zumal daraus nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechender Spracherwerb resultiert. 2.3.
- Anlässlich seiner Erstbefragung am 02.07.2015 brachte der BF zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass „sie“ (gemeint: seine Familie) den Irak wegen der Bedrohung von mehreren Seiten verlassen hätte. Außerdem habe er Angst um sein Leben. Einer seiner Brüder sei angeschossen worden, weil sie sich in einem Schiitengebiet aufgehalten hätten. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.01.2017 wiederholte er zunächst, dass seine Familie in einem schiitischen Gebiet gelebt habe und einer seiner Brüder im Jahr 2005 in ihrem Wohnviertel in XXXX angeschossen worden sei. Sie (gemeint: seine Familie) hätten nicht herausfinden können, wer in angeschossen habe. Sie hätten den Vorfall als Drohung aus dem Gebiet zu verschwinden aufgefasst und seien deshalb im selben Viertel umgezogen. Dann habe es zunächst keine Probleme gegeben. Nach dem Tod seines Vaters sei im Jahr 2012 die Miliz der Asa'ib Ahl al-Haqq in ihre Gegend gekommen. Im November 2012 seien sie dann von dieser Miliz bedroht worden und wegen ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit aufgefordert worden zu verschwinden. Sie hätten nicht gewusst wohin und seien dann im selben Monat erneut bedroht worden. Im Dezember 2012 habe die Miliz Sprengstoff am Auto eines Bruders des BF deponiert und dieser sei am Weg zur Arbeit explodiert. Dabei sei sein Bruder schwer verletzt worden und habe eine 40%-ige Behinderung davongetragen. Sein Bruder sei dann ins Krankenhaus gekommen und die übrige Familie habe die ehemalige Wohngegend verlassen. Sie seien zunächst zu ihrem Onkel, ebenfalls in XXXX , gezogen und, nachdem sein Bruder aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, seien sie nach XXXX übersiedelt. In XXXX sei ein Terrorist zu ihnen gekommen und habe einen seiner Brüder rekrutieren wollen oder sämtliche seiner Schwestern bedoht, wenn dieser sich weigere. Daher hätten sie schließlich den Irak verlassen.Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.01.2017 wiederholte er zunächst, dass seine Familie in einem schiitischen Gebiet gelebt habe und einer seiner Brüder im Jahr 2005 in ihrem Wohnviertel in römisch 40 angeschossen worden sei. Sie (gemeint: seine Familie) hätten nicht herausfinden können, wer in angeschossen habe. Sie hätten den Vorfall als Drohung aus dem Gebiet zu verschwinden aufgefasst und seien deshalb im selben Viertel umgezogen. Dann habe es zunächst keine Probleme gegeben. Nach dem Tod seines Vaters sei im Jahr 2012 die Miliz der Asa'ib Ahl al-Haqq in ihre Gegend gekommen. Im November 2012 seien sie dann von dieser Miliz bedroht worden und wegen ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit aufgefordert worden zu verschwinden. Sie hätten nicht gewusst wohin und seien dann im selben Monat erneut bedroht worden. Im Dezember 2012 habe die Miliz Sprengstoff am Auto eines Bruders des BF deponiert und dieser sei am Weg zur Arbeit explodiert. Dabei sei sein Bruder schwer verletzt worden und habe eine 40%-ige Behinderung davongetragen. Sein Bruder sei dann ins Krankenhaus gekommen und die übrige Familie habe die ehemalige Wohngegend verlassen. Sie seien zunächst zu ihrem Onkel, ebenfalls in römisch 40 , gezogen und, nachdem sein Bruder aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, seien sie nach römisch 40 übersiedelt. In römisch 40 sei ein Terrorist zu ihnen gekommen und habe einen seiner Brüder rekrutieren wollen oder sämtliche seiner Schwestern bedoht, wenn dieser sich weigere. Daher hätten sie schließlich den Irak verlassen. In der Beschwerde wurden die Angaben des BF in seiner Einvernahme wiederholt und dahingehend erweitert, dass es sich bei den Bedrohern in XXXX um Mitglieder der „Tandim Al-Qaida Miliz“ gehandelt habe. Diese Miliz habe sie aufgrund ihres in XXXX geprägten Akzents für Schiiten gehalten.In der Beschwerde wurden die Angaben des BF in seiner Einvernahme wiederholt und dahingehend erweitert, dass es sich bei den Bedrohern in römisch 40 um Mitglieder der „Tandim Al-Qaida Miliz“ gehandelt habe. Diese Miliz habe sie aufgrund ihres in römisch 40 geprägten Akzents für Schiiten gehalten. 2.3.
- In Bezug auf die vom BF behaupteten Attentate auf seine Brüder während ihres Aufenthalts in XXXX im Jahr 2005 und im Dezember 2012 war zunächst festzuhalten, dass diese schon mangels zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise im Juli 2013 und nachdem sich seine Familie zwischenzeitlich für mehr als ein halbes Jahr seit dem letzten Vorfall in XXXX niedergelassen hatte, nicht geeignet sind eine asylrelevante Bedrohung des BF oder seiner Familie zu begründen. 2.3.
- In Bezug auf die vom BF behaupteten Attentate auf seine Brüder während ihres Aufenthalts in römisch 40 im Jahr 2005 und im Dezember 2012 war zunächst festzuhalten, dass diese schon mangels zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise im Juli 2013 und nachdem sich seine Familie zwischenzeitlich für mehr als ein halbes Jahr seit dem letzten Vorfall in römisch 40 niedergelassen hatte, nicht geeignet sind eine asylrelevante Bedrohung des BF oder seiner Familie zu begründen. Im Übrigen hielt schon das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend fest, dass der BF in seiner Erstbefragung weder den zweiten Vorfall mit der Autobombe noch den angeblichen Zwangsrekrutierungsversuch durch ein Mitglied der „Tandim Al-Qaida Miliz“ in XXXX ansatzweise vorbrachte. Wenngleich das erkennende Gericht nicht verkennt, dass die Erstbefragung nicht primär die ausführliche Erörterung der Fluchtgründe zum Ziel hat, so hat das BFA trotzdem zurecht auf die diesbezüglichen Differenzen verwiesen, zumal eine derartige Steigerung des Vorbringens zwischen Erstbefragung und erstinstanzlicher Einvernahme nicht außer Betracht bleiben konnte. Es wurde kein Grund ersichtlich, weshalb der BF den angeblichen Bombenanschlag und die versuchte Zwangsrekrutierung in XXXX nicht in Ansätzen vorbringen hätte können, zumal keiner der beiden Vorfälle einen Zusammenhang zu den irakischen Sicherheitskräften hatte und folglich auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Hemmung des BF, vor uniformierten Polizisten in Österreich auszusagen, ersichtlich waren.Im Übrigen hielt schon das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend fest, dass der BF in seiner Erstbefragung weder den zweiten Vorfall mit der Autobombe noch den angeblichen Zwangsrekrutierungsversuch durch ein Mitglied der „Tandim Al-Qaida Miliz“ in römisch 40 ansatzweise vorbrachte. Wenngleich das erkennende Gericht nicht verkennt, dass die Erstbefragung nicht primär die ausführliche Erörterung der Fluchtgründe zum Ziel hat, so hat das BFA trotzdem zurecht auf die diesbezüglichen Differenzen verwiesen, zumal eine derartige Steigerung des Vorbringens zwischen Erstbefragung und erstinstanzlicher Einvernahme nicht außer Betracht bleiben konnte. Es wurde kein Grund ersichtlich, weshalb der BF den angeblichen Bombenanschlag und die versuchte Zwangsrekrutierung in römisch 40 nicht in Ansätzen vorbringen hätte können, zumal keiner der beiden Vorfälle einen Zusammenhang zu den irakischen Sicherheitskräften hatte und folglich auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Hemmung des BF, vor uniformierten Polizisten in Österreich auszusagen, ersichtlich waren. Zum angeblichen Bombenanschlag auf den Bruder des BF war zudem in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festzuhalten, dass sich das vom BF vor dem BFA dargelegte Szenario als äußerst unplausibel erwies. So verwies das BFA zutreffend darauf, dass es sich als unlogisch erwies, dass die Asa'ib Ahl al-Haqq einen gezielten und aufwendigen Bombenanschlag auf das KFZ seines Bruders verüben hätte sollen, wenn diese den BF und seine Familie wesentlich einfacher hätte töten oder verletzen können um sie aus dem Herkunftsgebiet zu vertreiben. Außerdem wich die Schilderung dieses Vorfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG von seiner erstinstanzlichen Darstellung ab. Während er nämlich noch vor dem BFA vermeinte, dass der Sprengsatz am KFZ seines Bruders während der Fahrt zur Arbeit explodiert sei, meinte er vor dem BVwG, dass dieser detonierte als sein Bruder in das Fahrzeug einstieg (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese zentrale Abweichung legte den Schluss nahe, dass es sich beim diesbezüglichen Vorbringen des BF insoweit um ein bloßes gedankliches Konstrukt handelte, als er meinte, sein Bruder sei durch einen gezieltes Sprengstoffattentat der Asa'ib Ahl al-Haqq verletzt worden. Außerdem wich die Schilderung dieses Vorfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG von seiner erstinstanzlichen Darstellung ab. Während er nämlich noch vor dem BFA vermeinte, dass der Sprengsatz am KFZ seines Bruders während der Fahrt zur Arbeit explodiert sei, meinte er vor dem BVwG, dass dieser detonierte als sein Bruder in das Fahrzeug einstieg vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese zentrale Abweichung legte den Schluss nahe, dass es sich beim diesbezüglichen Vorbringen des BF insoweit um ein bloßes gedankliches Konstrukt handelte, als er meinte, sein Bruder sei durch einen gezieltes Sprengstoffattentat der Asa'ib Ahl al-Haqq verletzt worden. Angesichts der vom BF beim BFA vorgelegten ärztlichen Befunde und der Bestätigung der Explosion war zwar der Umstand, dass sein Bruder bei der Detonation eines Sprengsatzes verletzt wurde, glaubhaft, angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten war allerdings nicht feststellbar, dass es sich dabei um ein gezieltes Attentat der Asa'ib Ahl al-Haqq handelte und sein Bruder nicht etwa bloß zufällig Opfer eines detonierten Sprengsatzes wurde. Was den angeblichen Zwangsrekrutierungsversuch eines Bruders des BF angeht, so fiel aus Sicht des erkennenden Gerichts zunächst auf, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA keine konkrete Organisation nannte, welche seinen Bruder zu rekrutieren versucht habe. Erst mit der Beschwerde wurde die dort als „Tandim Al-Qaida“ bezeichnete Miliz ins Treffen geführt. Dass er deren Namen nicht schon während seines persönlichen Vortrages vor dem BFA ins Treffen führte, ließ bereits erste Zweifel am Tatsachengehalt des entsprechenden Vorbringens aufkommen. Diese wurden auch dadurch erhärtet, dass das konkrete Beschwerdevorbringen den Schluss nahelegte, dass es sich dabei ebenfalls um eine schiitische Miliz handeln würde, zumal dort ausgeführt wurde, dass deren Mitglieder die Familie des BF wegen ihres in XXXX geprägten Akzents für Schiiten gehalten hätten. Hingegen handelt es sich bei der Al-Qaida (auch Tanzīm Qāʿidat al-Dschihād) seit jeher um ein vorwiegend sunnitisch geprägtes Terrornetzwerk, was das genannte Beschwerdevorbringen gänzlich unplausibel machte. Was den angeblichen Zwangsrekrutierungsversuch eines Bruders des BF angeht, so fiel aus Sicht des erkennenden Gerichts zunächst auf, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA keine konkrete Organisation nannte, welche seinen Bruder zu rekrutieren versucht habe. Erst mit der Beschwerde wurde die dort als „Tandim Al-Qaida“ bezeichnete Miliz ins Treffen geführt. Dass er deren Namen nicht schon während seines persönlichen Vortrages vor dem BFA ins Treffen führte, ließ bereits erste Zweifel am Tatsachengehalt des entsprechenden Vorbringens aufkommen. Diese wurden auch dadurch erhärtet, dass das konkrete Beschwerdevorbringen den Schluss nahelegte, dass es sich dabei ebenfalls um eine schiitische Miliz handeln würde, zumal dort ausgeführt wurde, dass deren Mitglieder die Familie des BF wegen ihres in römisch 40 geprägten Akzents für Schiiten gehalten hätten. Hingegen handelt es sich bei der Al-Qaida (auch Tanzīm Qāʿidat al-Dschihād) seit jeher um ein vorwiegend sunnitisch geprägtes Terrornetzwerk, was das genannte Beschwerdevorbringen gänzlich unplausibel machte. Schließlich unterminierte er die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zum angeblichen Zwangsrekrutierungsversuch durch Mitglieder der Miliz „Tandim Al-Qaida“ auch dadurch, dass er selbst in der mündlichen Verhandlung wieder lediglich von einer kriminellen Organisation sprach ohne diese konkret zu benennen. Auch über weitere Nachfrage konnte er sich auf keine konkrete Bezeichnung besinnen, meinte jedoch, dass es sich dabei wohl um eine Vorläuferorganisation des IS gehandelt hätte. Dies bestätigte die zuvor erörterten Zweifel am Tatsachengehalt des Beschwerdevorbringens, indem nahegelegt wurde, dass es sich dabei um eine schiitische Miliz gehandelt hätte. Es war zudem nicht plausibel, dass sich seine stets in XXXX wohnhaft gewesene Familie nach XXXX begeben habe um künftigen Bedrohungen zu entgehen, wenn dort tatsächlich bekannt gewesen wäre, dass sich ein männliches Mitglied jeder Familie einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation anschließen musste, wie dies der BF in der mündlichen Verhandlung behauptete (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Es war zudem nicht plausibel, dass sich seine stets in römisch 40 wohnhaft gewesene Familie nach römisch 40 begeben habe um künftigen Bedrohungen zu entgehen, wenn dort tatsächlich bekannt gewesen wäre, dass sich ein männliches Mitglied jeder Familie einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation anschließen musste, wie dies der BF in der mündlichen Verhandlung behauptete vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Eine konkrete Bedrohung seiner Person konnte er auch vor dem BVwG nicht glaubhaft darlegen. Nach eigenen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr befragt meinte er, dass er – wie sein Bruder – durch einen Sprengsatz an seinem Auto getötet werden könnte, weil im Irak die Milizen herrschen würden. Dieses Vorbringen stellte sich jedoch als bloße Mutmaßung ohne konkrete Tatsachengrundlage dar und bezog sich lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak. Im Übrigen galt es zu bedenken, dass zahlreiche Verwandte des BF, insbesondere auch seine Schwester, trotz deren sunnitischer Konfession unbehelligt im Herkunftsstaat leben können und folglich keine Gründe ersichtlich waren, weshalb gerade dem BF wegen seiner sunnitischen Konfession im Falle seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohen sollte. Soweit er auf die im Irak stattfindenden Massenproteste verwies, bei denen drei Verwandte von ihm ums Leben gekommen seien, zeigte er damit ebenfalls keine konkrete Verfolgungsgefahr für seine Person auf. 2.3.
- Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
- Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die Seiten 68 bis 83 und 118 bis 137 des Berichts von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 und den Bericht von ACLED über sicherheitsrelevante Vorfälle im zweiten Quartal 2020 im Irak. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Die dort angeführten Berichte aus den Jahren 2015 und 2016 taugten schon mangels Aktualität nicht als Entscheidungsgrundlage im gg. Verfahren. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde den herangezogenen Länderinformationen, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behauptete Bedrohung durch schiitische Milizen bzw. terroristische oder kriminelle Gruppierungen nicht glaubhaft machen konnte. 3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2147777.1.00