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{'item': 'L502 2148099-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlL502 2148099-1 Spruch, L502 2148099-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 03.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 04.09.2015 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
  3. Am 11.03.2016 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei einen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Ihm wurden auch Länderinformationen zum Herkunftsstaat ausgehändigt und ihm eine einwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
  4. Am 22.06.2016 langte seine Stellungnahme samt Vollmachtbekanntgabe seiner ehemaligen Vertretung beim BFA ein.
  5. Mit Eingabe vom 20.11.2016 gab die Vertretung dem BFA die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.01.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Ihm wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine bis zum 18.01.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.01.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ihm wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 18.01.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.01.2017 wurde ihm von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.01.2017 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen Spruchpunkt I des ihm durch Hinterlegung mit 02.02.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz einer weiteren ehemaligen Vertretung vom 14.02.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II und III blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des ihm durch Hinterlegung mit 02.02.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz einer weiteren ehemaligen Vertretung vom 14.02.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
  3. Mit 21.02.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  4. Das BVwG führte am 08.01.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der einer Vertreterin durch. Er brachte ein Vaterschaftsanerkenntnis und ein als Drohbrief bezeichnetes Schriftstück in arabischer Sprache als Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Ihm wurden Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er verzichtete.
  5. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Web, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist ledig und Vater einer zweijährigen Tochter, deren Mutter ungarische Staatsangehörige ist. Seine Tochter lebt bei der Kindesmutter und deren bereits volljähriger zweiter Tochter. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, er besucht seine Tochter und die Kindesmutter zwei bis drei Mal pro Woche. Die Mutter seiner Tochter geht einer Erwerbstätigkeit im Einzelhandel nach und bestreitet damit den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Töchter. Er stammt aus XXXX , wo er bis zur Ausreise im Haus seiner Eltern im Stadtteil XXXX lebte. Er besuchte im Irak für sechs Jahre die Grundschule und hat danach zunächst als Bauarbeiter gearbeitet. Danach hat er für etwa fünf Jahre bis etwa zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise ein Bekleidungsgeschäft betrieben. Er stammt aus römisch 40 , wo er bis zur Ausreise im Haus seiner Eltern im Stadtteil römisch 40 lebte. Er besuchte im Irak für sechs Jahre die Grundschule und hat danach zunächst als Bauarbeiter gearbeitet. Danach hat er für etwa fünf Jahre bis etwa zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise ein Bekleidungsgeschäft betrieben. Im Irak leben noch seine Eltern und sechs Schwestern. Ein weiterer Bruder hält sich in der Türkei auf. Zwei seiner Schwestern leben noch bei den Eltern im Haus seiner Familie in XXXX . Eine davon ist Schülerin, die andere arbeitet gelegentlich als Kindergärtnerin. Seine anderen vier Schwestern im Irak sind verheiratet und leben bei deren Familien in den Stadtteilen XXXX , XXXX und XXXX . Seine Eltern werden von seinem in der Türkei lebenden Bruder und seinen verheirateten Schwestern bzw. deren Ehegatten finanziell unterstützt. Er steht mit seinen Verwandten im Irak in regelmäßigem Kontakt.Im Irak leben noch seine Eltern und sechs Schwestern. Ein weiterer Bruder hält sich in der Türkei auf. Zwei seiner Schwestern leben noch bei den Eltern im Haus seiner Familie in römisch 40 . Eine davon ist Schülerin, die andere arbeitet gelegentlich als Kindergärtnerin. Seine anderen vier Schwestern im Irak sind verheiratet und leben bei deren Familien in den Stadtteilen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Seine Eltern werden von seinem in der Türkei lebenden Bruder und seinen verheirateten Schwestern bzw. deren Ehegatten finanziell unterstützt. Er steht mit seinen Verwandten im Irak in regelmäßigem Kontakt. Er verließ den Irak auf legale Weise, unter Verwendung seines irakischen Reisepasses, etwa Anfang August 2015 ausgehend von XXXX auf dem Luftweg nach Istanbul. Dort hielt er sich für etwa 13 Tage auf, ehe er auf dem Seeweg auf eine griechische Insel übersetzte. Nachdem er in Griechenland des Landes verwiesen wurde, setzte er seine Reise auf dem Landweg über Mazedonien und Serbien fort, wo er ebenfalls jeweils des Landes verwiesen wurde. Er gelangte ausgehend von Serbien illegal nach Ungarn, von wo aus er die ungarisch-österreichische Grenze zu Fuß passierte. Nach seinem polizeilichen Aufgriff in Österreich stellte er am 03.09.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seither durchgehend in Österreich auf.Er verließ den Irak auf legale Weise, unter Verwendung seines irakischen Reisepasses, etwa Anfang August 2015 ausgehend von römisch 40 auf dem Luftweg nach Istanbul. Dort hielt er sich für etwa 13 Tage auf, ehe er auf dem Seeweg auf eine griechische Insel übersetzte. Nachdem er in Griechenland des Landes verwiesen wurde, setzte er seine Reise auf dem Landweg über Mazedonien und Serbien fort, wo er ebenfalls jeweils des Landes verwiesen wurde. Er gelangte ausgehend von Serbien illegal nach Ungarn, von wo aus er die ungarisch-österreichische Grenze zu Fuß passierte. Nach seinem polizeilichen Aufgriff in Österreich stellte er am 03.09.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2017 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm erstmals eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 18.01.2018 erteilt. Er spricht Arabisch als Muttersprache. Er hat bislang keine Spracherwerbsmaßnahmen nachgewiesen, verfügt jedoch über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Er bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bestreitet damit seinen Lebensunterhalt. Er ist bislang weder einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Er leidet an einem leichten Bandscheibenvorfall, ist jedoch im Übrigen gesund. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  8. Er hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Angehörige schiitischer Milizen verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch diese ausgesetzt. 1.3.
  9. Irak’s Hauptstadt XXXX liegt im gleichnamigen Gouvernement und ist flächenmäßig das kleinste Gouvernement im Irak, weist allerdings die höchste Bevölkerungsdichte auf und zählt über sieben Millionen Einwohner im Stadtgebiet. Die Stadt ist das wirtschaftliche Zentrum des Irak. Dort befindet sich auch die stark bewachte „Green Zone“, in der die US-amerikanische Botschaft und der irakische Regierungssitz liegen. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen.1.3.
  10. Irak’s Hauptstadt römisch 40 liegt im gleichnamigen Gouvernement und ist flächenmäßig das kleinste Gouvernement im Irak, weist allerdings die höchste Bevölkerungsdichte auf und zählt über sieben Millionen Einwohner im Stadtgebiet. Die Stadt ist das wirtschaftliche Zentrum des Irak. Dort befindet sich auch die stark bewachte „Green Zone“, in der die US-amerikanische Botschaft und der irakische Regierungssitz liegen. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. 1.3.
  11. Im Jahr 2013 haben die terroristischen Angriffe des IS in XXXX drastisch zugenommen. Insbesondere schiitische Ziele waren von Sprengstoffanschlägen betroffen. Die anhaltenden Anschläge in XXXX führten im Juni 2014 zu einer Mobilisierung der schiitischen Milizen in XXXX . Während die irakischen Sicherheitskräfte in erster Linie die Sicherheit im Zentrum Bagdads sicherten, waren die Milizen vor allem in den Vororten von XXXX präsent. Im Jahr 2014 wurde von religiös motivierten Tötungen durch die schiitischen Milizen und Morden an sunnitischen Zivilisten durch Mitglieder verschiedener Milizen berichtet. Die Anschläge durch den IS gingen 2017 deutlich zurück. Auch im ersten Quartal 2018 kam es zu einem deutlichen Rückgang der vom IS verübten Attentate.1.3.
  12. Im Jahr 2013 haben die terroristischen Angriffe des IS in römisch 40 drastisch zugenommen. Insbesondere schiitische Ziele waren von Sprengstoffanschlägen betroffen. Die anhaltenden Anschläge in römisch 40 führten im Juni 2014 zu einer Mobilisierung der schiitischen Milizen in römisch 40 . Während die irakischen Sicherheitskräfte in erster Linie die Sicherheit im Zentrum Bagdads sicherten, waren die Milizen vor allem in den Vororten von römisch 40 präsent. Im Jahr 2014 wurde von religiös motivierten Tötungen durch die schiitischen Milizen und Morden an sunnitischen Zivilisten durch Mitglieder verschiedener Milizen berichtet. Die Anschläge durch den IS gingen 2017 deutlich zurück. Auch im ersten Quartal 2018 kam es zu einem deutlichen Rückgang der vom IS verübten Attentate. 1.3.2.
  13. Die Volksmobilisierungseinheiten (PMF) haben kein Hauptquartier in XXXX , unterhalten jedoch Basen im umliegenden Gebiet. Die PMF unterhalten lokale Büros zur Beschaffung von Geldern und zur Rekrutierung von Mitgliedern in mehreren Teilen des Irak, die meisten davon sind in XXXX . Die PMF umfassen etwa 66 schiitische Untereinheiten, 43 sunnitische Stammeskräfte und ein Dutzend aus ethnischen Minderheiten zusammengesetzte Einheiten. Einer Übersicht von Iran Wire mit letztem Update vom 08.05.2020 zufolge sind folgende PMF’s in XXXX präsent und stellen folgende Anzahl an Kämpfern im Irak und Syrien:1.3.2.
  14. Die Volksmobilisierungseinheiten (PMF) haben kein Hauptquartier in römisch 40 , unterhalten jedoch Basen im umliegenden Gebiet. Die PMF unterhalten lokale Büros zur Beschaffung von Geldern und zur Rekrutierung von Mitgliedern in mehreren Teilen des Irak, die meisten davon sind in römisch 40 . Die PMF umfassen etwa 66 schiitische Untereinheiten, 43 sunnitische Stammeskräfte und ein Dutzend aus ethnischen Minderheiten zusammengesetzte Einheiten. Einer Übersicht von Iran Wire mit letztem Update vom 08.05.2020 zufolge sind folgende PMF’s in römisch 40 präsent und stellen folgende Anzahl an Kämpfern im Irak und Syrien: - Al-Khorasani Brigaden mit 3.000 Kämpfern - Al-Salam Brigaden (auch Mahdi Armee) mit 7.000 Kämpfern - Al-Tayyar Al-Risali mit 2.000 Kämpfern - Liwa Abu Fadl Al-Abbas mit 3.500 Kämpfern - Kata’eb Al-Imam Ali - Faylaq Badr (auch Badr-Organisation) mit 10.000 Kämpfern - Saraya Ahoura’a mit 6.000 Kämpfern - Asa’ib Ahl Al-Haq mit 15.000 Kämpfern - Kata’ib Jund Al-Imam bestehend aus mehreren Brigaden Dem International Institute for Strategic Studies zufolge unterhalten vom Iran finanzierte Milizen zumindest einige militante Kräfte in vorwiegend schiitischen Gebieten, insbesondere in XXXX , welche im Falle einer Krise rasch bereitstehen können.Dem International Institute for Strategic Studies zufolge unterhalten vom Iran finanzierte Milizen zumindest einige militante Kräfte in vorwiegend schiitischen Gebieten, insbesondere in römisch 40 , welche im Falle einer Krise rasch bereitstehen können. 1.3.2.
  15. Mehrere Quellen berichteten von ansteigenden Aktivitäten des IS in XXXX in den Jahren 2019 und
  16. Ein Artikel von BBC vom 23.12.2019 legt nahe, dass sich der IS, zwei Jahre nach dem Verlust über sein letztes Territorium, im Irak reorganisiert. Ein hochrangiger kurdischer Anti-Terror Beamter warnte davor, dass der IS von den gegenwärtigen Unruhen in XXXX und dem Gefühl der Entfremdung seitens der sunnitischen Muslime in XXXX profitiere. Beobachtungen von Musings of Iraq förderten zutage, dass der IS 2019 versuchte in die Hauptstadt zurückzukehren und sogar in der Lage war einige Bombenanschläge durchzuführen, seinen Fokus dann jedoch auf die ländlichen Gebiete verlagerte.1.3.2.
  17. Mehrere Quellen berichteten von ansteigenden Aktivitäten des IS in römisch 40 in den Jahren 2019 und
  18. Ein Artikel von BBC vom 23.12.2019 legt nahe, dass sich der IS, zwei Jahre nach dem Verlust über sein letztes Territorium, im Irak reorganisiert. Ein hochrangiger kurdischer Anti-Terror Beamter warnte davor, dass der IS von den gegenwärtigen Unruhen in römisch 40 und dem Gefühl der Entfremdung seitens der sunnitischen Muslime in römisch 40 profitiere. Beobachtungen von Musings of Iraq förderten zutage, dass der IS 2019 versuchte in die Hauptstadt zurückzukehren und sogar in der Lage war einige Bombenanschläge durchzuführen, seinen Fokus dann jedoch auf die ländlichen Gebiete verlagerte. Im Mai 2020 gab das Combating Terrorism Center bekannt, dass aktive Angriffszellen des IS in folgenden Gebieten Bagdads existieren: Tarmiyah, Taji/Saab al-Bour; Abu Ghraib/Zaidon, Latifiyah/Yusufiyah/Mahmudiyah-Dreieck, Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain. Zudem hätten sich die die Aktivitäten des IS rund um XXXX vor allem im Norden und Westen manifestiert. Berichten zufolge ist dies ein wichtiges Durchzugsgebiet, welches eine Reihe anderer geographische Teilsektoren der Organisation verbindet und als Drehscheibe für Kämpfer und Material dient.Im Mai 2020 gab das Combating Terrorism Center bekannt, dass aktive Angriffszellen des IS in folgenden Gebieten Bagdads existieren: Tarmiyah, Taji/Saab al-Bour; Abu Ghraib/Zaidon, Latifiyah/Yusufiyah/Mahmudiyah-Dreieck, Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain. Zudem hätten sich die die Aktivitäten des IS rund um römisch 40 vor allem im Norden und Westen manifestiert. Berichten zufolge ist dies ein wichtiges Durchzugsgebiet, welches eine Reihe anderer geographische Teilsektoren der Organisation verbindet und als Drehscheibe für Kämpfer und Material dient. 1.3.
  19. In den Jahren 2019 und 2020 fanden im Irak groß angelegte Demonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in XXXX , statt. Es kam dabei zu mehreren gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den irakischen Sicherheitskräften mit zahlreichen Todesopfern.1.3.
  20. In den Jahren 2019 und 2020 fanden im Irak groß angelegte Demonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in römisch 40 , statt. Es kam dabei zu mehreren gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den irakischen Sicherheitskräften mit zahlreichen Todesopfern. Asymmetrische Angriffe des IS sowohl gegen zivile Ziele als auch gegen die irakischen Sicherheitskräfte fanden nach wie vor insbesondere in Anbar, XXXX , Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din statt. Nach einem kurzen Versuch des IS wieder nach XXXX vorzudringen ging die Zahl der Angriffe in XXXX inzwischen wieder deutlich zurück. Hingegen konzentriert der IS seine Aktivitäten inzwischen wieder auf die ländlichen Gebiete. Während es in XXXX im März 2020 noch zu sieben Angriffen des IS kam, sank diese Zahl im April 2020 auf null. Hingegen erweiterte der IS seine Unterstützungsgebiete im nördlichen und südwestlichen Gürtel von XXXX . Es kam zwischen dem ersten Halbjahr 2019 und dem ersten Quartal 2020 zwar zu einem deutlichen Anstieg von Angriffen des IS im ländlichen Raum, allerdings richteten sich diese vornehmlich gegen Sicherheitskräfte und weniger gegen die Zivilbevölkerung.Asymmetrische Angriffe des IS sowohl gegen zivile Ziele als auch gegen die irakischen Sicherheitskräfte fanden nach wie vor insbesondere in Anbar, römisch 40 , Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din statt. Nach einem kurzen Versuch des IS wieder nach römisch 40 vorzudringen ging die Zahl der Angriffe in römisch 40 inzwischen wieder deutlich zurück. Hingegen konzentriert der IS seine Aktivitäten inzwischen wieder auf die ländlichen Gebiete. Während es in römisch 40 im März 2020 noch zu sieben Angriffen des IS kam, sank diese Zahl im April 2020 auf null. Hingegen erweiterte der IS seine Unterstützungsgebiete im nördlichen und südwestlichen Gürtel von römisch 40 . Es kam zwischen dem ersten Halbjahr 2019 und dem ersten Quartal 2020 zwar zu einem deutlichen Anstieg von Angriffen des IS im ländlichen Raum, allerdings richteten sich diese vornehmlich gegen Sicherheitskräfte und weniger gegen die Zivilbevölkerung. Die wirtschaftliche Entwicklung in XXXX wird weiterhin durch organisiertes Verbrechen, unkontrollierbare Aktivitäten der Milizen und hohe Korruption behindert. Berichten zufolge kommt es auch zu Vorfällen, bei denen kleine und ertragsschwache Unternehmen von Mitgliedern der Milizen eingeschüchtert und zu Schutzgeldzahlungen erpresst werden. Es kommt auch gehäuft zu politisch und finanziell motivierten Entführungen durch Milizmitglieder und kriminelle Gruppierungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind, wenn auch nur begrenzt, grundsätzlich in der Lage auf sicherheitsrelevante Vorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren. In der gesamten Stadt gibt es zahlreiche Checkpoints.Die wirtschaftliche Entwicklung in römisch 40 wird weiterhin durch organisiertes Verbrechen, unkontrollierbare Aktivitäten der Milizen und hohe Korruption behindert. Berichten zufolge kommt es auch zu Vorfällen, bei denen kleine und ertragsschwache Unternehmen von Mitgliedern der Milizen eingeschüchtert und zu Schutzgeldzahlungen erpresst werden. Es kommt auch gehäuft zu politisch und finanziell motivierten Entführungen durch Milizmitglieder und kriminelle Gruppierungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind, wenn auch nur begrenzt, grundsätzlich in der Lage auf sicherheitsrelevante Vorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren. In der gesamten Stadt gibt es zahlreiche Checkpoints. 1.4.
  21. Das Gouvernement Ninewa (auch Ninive) mit dessen Hauptstadt Mosul liegt im Nord- und Nordwestirak und ist das flächenmäßig drittgrößte Gouvernement im Irak. Die Stadt Mosul hat etwa 1,6 Millionen Einwohner, das Gouvernement etwa 3,8 Millionen. In Ninewa sind etliche ethnische Gruppen angesiedelt, wobei sunnitische Araber die Mehrheit darstellen. Mosul ist ein wichtiger regionaler Verkehrsknotenpunkt und verfügt über Straßenverbindungen nach XXXX , Kirkuk, Erbil, Dohuk und auch nach Syrien und in die Türkei. Im August 2019 wurden noch mehrere Kontrollpunkte in Ninewa von schiitischen Milizen besetzt. Dies führte des Öfteren zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit der irakischen Armee, die deren Kontrollpunkte übernehmen wollte.1.4.
  22. Das Gouvernement Ninewa (auch Ninive) mit dessen Hauptstadt Mosul liegt im Nord- und Nordwestirak und ist das flächenmäßig drittgrößte Gouvernement im Irak. Die Stadt Mosul hat etwa 1,6 Millionen Einwohner, das Gouvernement etwa 3,8 Millionen. In Ninewa sind etliche ethnische Gruppen angesiedelt, wobei sunnitische Araber die Mehrheit darstellen. Mosul ist ein wichtiger regionaler Verkehrsknotenpunkt und verfügt über Straßenverbindungen nach römisch 40 , Kirkuk, Erbil, Dohuk und auch nach Syrien und in die Türkei. Im August 2019 wurden noch mehrere Kontrollpunkte in Ninewa von schiitischen Milizen besetzt. Dies führte des Öfteren zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit der irakischen Armee, die deren Kontrollpunkte übernehmen wollte. 1.4.
  23. Der Herrschaft des IS über Ninewa gingen jahrelang gewalttätiger Extremismus und organisiertes Verbrechen verschiedener militanter Gruppierungen voraus, wobei manche davon Vorläufer des IS waren und andere deren Gegner. Die Vorherrschaft in Ninewa war aufgrund der vielfältigen ethnischen Zusammensetzung stets umstritten. Dennoch gilt Ninewa als Zentrum des sunnitisch-arabischen Nationalismus im Irak und war einst das Zentrum von Al-Qaida. Mosul wurde im Juni 2014 vom IS übernommen und besetzt. Angriffe des IS haben im August 2014 innerhalb weniger Wochen knapp eine Million Menschen vertrieben. Die Übernahme Mosuls durch den IS und der Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus großen Teilen des Gouvernements im August 2014 führte zu großflächigen Angriffen des IS auf die Minderheitsgemeinschaften in Ninewa. Die Schlacht zur Befreiung Mosuls dauerte mehr als neun Monate und der Sieg über den IS wurde erst Anfang Juli 2017 verkündet. Die Schlacht um Mosul sowie insbesondere die Rückeroberung der historischen Stadt Westmosul stellte die schwerste Konfrontation zwischen dem IS und den irakischen Regierungstruppen während des gesamten Konflikts von 2014 bis dato dar. Es kam dabei zu zahlreichen zivilen Todesopfern und einer großflächigen Zerstörung der Stadt. Auch nach deren Niederlage setzt der IS weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte in Ninewa. Der IS nutzt dünn besiedelte Gebiete um sich zu verstecken und anzugreifen und versucht weiterhin in ländlichen Gebieten rund um die Städte Fuß zu fassen. Seit Juli 2020 steht die Mehrheit des Gouvernements Ninewa unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung. Andere Teile von Ninewa werden von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert. Die bedeutendsten Sicherheitskräfte in Ninewa sind die irakischen Sicherheitskräfte, gefolgt von mehreren PMF’s sowie den kurdischen Sicherheitskräften und diesen zurechenbaren Milizen. Die irakische Armee ist in Ninewa stark vertreten. Auch die lokale Polizei ist innerhalb des Gouvernements tätig. Teile des Gouvernements stehen unter dem Einfluss pro-iranischer Milizen unter der Kontrolle der Badr-Organisation. Die Gebiete um Tal Afar, Sinjar und die Ninive-Ebene stehen unter der gemeinsamen Kontrolle der irakischen Armee und der Badr-Organisation. Seit Dezember 2019 sind die PMF’s in zahlreichen Gebieten in Ninewa aktiv, darunter Tal Safuk, Mosul, West-Ninewa, Zummar, Rabia, Al-Sakar, Ninewa Plains und in der Gegend um Sinjar. Neben der Badr-Organisation sind auch die Asa'ib Ahl al-Haq und die Kataeb Hisbollah in Ninewa ansässig und haben erheblichen Einfluss auf mehrere kleinere lokale Gruppierungen dort. Ihre begrenzte Präsenz dort hindert sie jedoch daran das Territorium direkt zu kontrollieren. 1.4.
  24. Im Jahr 2019 kam es zu mehreren Luftangriffen der irakischen Streitkräfte und internationaler Koalitionen auf vermutliche IS-Verstecke. Zudem kam es zu mehreren militärischen Bodenangriffen der irakischen Streitkräfte und der PMF gegen den IS, aber auch zu mehreren Angriffen des IS auf die irakischen Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung. Auch in Ninewa kam es zu Demonstrationen gegen Korruption sowie zu Protesten von Anhängern einer PMF-Brigade gegen den Befehl, Mosul und die Ninewa-Ebene zu verlassen. Die ISF und PMF’s, die Ninewa kontrollieren, werden beschuldigt durch Machtmissbrauch illegale Einnahmen zu erzielen. Im Februar 2020 kam es zu Demonstrationen zahlreicher Einwohner der Ninewa-Ebene gegen die Anwesenheit der PMF in der Region. Die Demonstranten, darunter Araber, Kurden, Shabaks, Yeziden, Christen und Turkmenen, beschuldigten die Milzen die Vertreibungen fortzusetzen sowie der Einhebung illegaler Steuern. Während die Präsenz des IS im Jahr 2018 eher schwach war, kam es in der zweiten Jahreshälfte 2019 zu einem plötzlichen Anstieg von dessen Angriffen. Die Angriffsrate war auch noch im ersten Quartal 2020 erhöht, wobei die Zahl der Angriffe deutlich geringer ausfiel als im Jahr
  25. Im Jahr 2013 zählte Ninewa 278 Angriffe pro Monat, drei Viertel davon in Mosul. Im März 2020 waren es hingegen lediglich 31 Angriffe. Auch die von Joel Wing 2019 und 2020 verzeichneten Vorfälle lag zwischen 9 und 25 Angriffen pro Monat. Von den Angriffen sind mehrheitlich Angehörige der Sicherheitskräfte betroffen, es gibt jedoch auch zivile Opfer. Typische Hotspots für IS-Aktivitäten waren die Tigris River Valley-Gebiete südlich von Mosul und im Allgemeinen die ländlichen Gebiete. Der fehlende Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Wasser, Strom, Bildung) ist eine Herausforderung für die ländlichen Gebiete in der Ninewa-Ebene und Sinjar. Im Jahr 2019 schätzte IOM, dass der Wiederaufbau noch Jahre dauern würde. Rückkehrende Bewohner dieser Gebiete stellten fest, dass ein großer Teil ihrer Habseligkeiten, einschließlich ihres Viehs, zerstört oder gestohlen wurde. (Quelle: Security Situation Iraq – Country of Origin Information Report; EASO, Oktober 2020) 1.
  26. Für den Zeitraum des zweiten Quartals 2020 wurden landesweit im Rahmen von 1170 registrierten Konfliktvorfällen (Proteste, Explosionen, Ausschreitungen, Kämpfe, Gewalt gegen Zivilisten, strategische Entwicklungen) 834 Todesopfer gezählt, darunter fanden sich jedoch 277 Vorfälle iZm der allgemeinen Protestbewegung in irakischen Großstädten. Demgegenüber wurden für den Raum XXXX im genannten Zeitraum 71 Vorfälle mit 19 zivilen Todesopern gezählt.Demgegenüber wurden für den Raum römisch 40 im genannten Zeitraum 71 Vorfälle mit 19 zivilen Todesopern gezählt. (Quelle: ACLED – Armed Conflict location & Event Data Project; ACCORD, 28.10.2020)
  27. Beweiswürdigung: 2.
  28. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der sonstigen im Zuge des Verfahrens von ihm vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in einen Bericht von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 und einen Bericht von ACLED über sicherheitsrelevante Vorfälle im zweiten Quartal 2020 im Irak sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters , des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  29. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren auf der Grundlage der von ihm vorgelegten nationalen Identitätsdokumente feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur muslimischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Es konnte aufgrund seiner uneinheitlichen Angaben im Verlauf des Verfahrens jedoch nicht festgestellt werden, ob er der sunnitischen oder der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehört. Während er noch in der Erstbefragung angab, dass er Schiit sei, vermeinte er sowohl in seiner Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung, dass er Sunnit sei. Die abweichende Protokollierung in der Erstbefragung begründete er im Wesentlichen damit, dass es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung gegeben habe. Dies war aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht glaubhaft, zumal derselbe Dolmetscher auch der Einvernahme vor dem BFA beigezogen wurde und die Übersetzung vornahm, wobei er dabei Verständigungsschwierigkeiten verneinte. Im Übrigen hat er auch schon während der Erstbefragung durch seine Unterschrift am entsprechenden Protokoll bestätigt, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat und ihm das Erstbefragungsprotokoll rückübersetzt wurde. Er konnte auch keinen Nachweis für seine Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft in Vorlage bringen, zumal ein solches Merkmal grundsätzlich nie in irakische Personaldokumente eingetragen wird, sondern sich dort alleine eine muslimische Religionszugehörigkeit findet. Darüber hinaus galt es zu bedenken, dass sowohl er als auch seine Eltern im Stadtteil XXXX geboren wurden und dort seit jeher lebten und über ein Eigenheim verfügen, wobei es sich dabei um einen überwiegend von Schiiten bewohnten Bezirk handelt. Auch hat er in seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er von schiitischen Milizen aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, sofern er keine Spende leisten wolle (vgl. AS 79), was wiederum nahelegte, dass er der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehört.Es konnte aufgrund seiner uneinheitlichen Angaben im Verlauf des Verfahrens jedoch nicht festgestellt werden, ob er der sunnitischen oder der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehört. Während er noch in der Erstbefragung angab, dass er Schiit sei, vermeinte er sowohl in seiner Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung, dass er Sunnit sei. Die abweichende Protokollierung in der Erstbefragung begründete er im Wesentlichen damit, dass es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung gegeben habe. Dies war aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht glaubhaft, zumal derselbe Dolmetscher auch der Einvernahme vor dem BFA beigezogen wurde und die Übersetzung vornahm, wobei er dabei Verständigungsschwierigkeiten verneinte. Im Übrigen hat er auch schon während der Erstbefragung durch seine Unterschrift am entsprechenden Protokoll bestätigt, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat und ihm das Erstbefragungsprotokoll rückübersetzt wurde. Er konnte auch keinen Nachweis für seine Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft in Vorlage bringen, zumal ein solches Merkmal grundsätzlich nie in irakische Personaldokumente eingetragen wird, sondern sich dort alleine eine muslimische Religionszugehörigkeit findet. Darüber hinaus galt es zu bedenken, dass sowohl er als auch seine Eltern im Stadtteil römisch 40 geboren wurden und dort seit jeher lebten und über ein Eigenheim verfügen, wobei es sich dabei um einen überwiegend von Schiiten bewohnten Bezirk handelt. Auch hat er in seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er von schiitischen Milizen aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, sofern er keine Spende leisten wolle vergleiche AS 79), was wiederum nahelegte, dass er der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehört. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu den Lebensumständen seiner Verwandten, zu seinem Gesundheitszustand und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, dem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und seinen – wenn auch per se nur geringen -Integrationsbemühungen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass er inzwischen über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt war aufgrund seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts in Österreich festzustellen, zumal damit nach allgemeiner Erfahrung zumindest ein grundlegender Spracherwerb einhergeht. 2.3.
  30. Anlässlich seiner Erstbefragung am 04.09.2015 brachte der BF zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass im Stadtteil, in dem er lebte, innerhalb eines Monats fünf Sprengsätze detonierten, wodurch viele Menschen getötet und verletzt worden seien. Er habe wegen der andauernden Anschläge, Explosionen und der angespannten Sicherheitslage Angst um sein Leben gehabt und deshalb beschlossen seine Heimat zu verlassen. Er selbst sei außerdem bei einer der Explosionen am Handgelenk verletzt worden. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 11.03.2016 gab er an, dass „sie“ (gemeint: schiitische Milizen) wiederholt in sein Geschäft gekommen seien und ihn zu Spenden oder sich ihnen anzuschließen aufgefordert hätten. Zum ersten Mal seien diese etwa einen Monat vor seiner Ausreise gekommen. Er habe wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage seines Geschäfts jedoch nichts gespendet, woraufhin eines Tages ein Kuvert mit einer Patrone darin vor sein Geschäft gelegt worden sei. Sie seien jede Woche oder jeden Monat gekommen und er sei mehrmals bedroht worden. Die Milizen hätten schließlich sein Geschäft verbrannt. Er sei insgesamt sechs Mal schriftlich bedroht worden, zwei Drohbriefe habe er zuhause bekommen und vier ins Geschäft. Als weitere Fluchtgründe nannte er Bombenanschläge und Explosionen. In der Beschwerde wurden lediglich die Angaben des BF in seiner Einvernahme wiederholt. 2.3.
  31. Zunächst fiel aus Sicht des erkennenden Gerichts auf, dass sich der BF anlässlich der Schilderung der Fluchtgründe in seiner Erstbefragung ausschließlich auf die allgemeine Sicherheitslage in seiner engeren Heimat bezog, während er erstmals in seiner Einvernahme vor dem BFA auf Probleme mit schiitischen Milizen verwies und sein Vorbringen sohin eine deutliche Steigerung bzw. Abänderung erfuhr. Die allgemeinen Probleme in seiner Heimat erwähnte er hingegen nur noch am Rande (vgl. AS 83). 2.3.
  32. Zunächst fiel aus Sicht des erkennenden Gerichts auf, dass sich der BF anlässlich der Schilderung der Fluchtgründe in seiner Erstbefragung ausschließlich auf die allgemeine Sicherheitslage in seiner engeren Heimat bezog, während er erstmals in seiner Einvernahme vor dem BFA auf Probleme mit schiitischen Milizen verwies und sein Vorbringen sohin eine deutliche Steigerung bzw. Abänderung erfuhr. Die allgemeinen Probleme in seiner Heimat erwähnte er hingegen nur noch am Rande vergleiche AS 83). Nun verkennt das erkennende Gericht zwar nicht, dass die Erstbefragung nicht primär der ausführlichen Erörterung der Fluchtgründe dient, jedoch kann der Umstand, dass er die angebliche Bedrohung durch schiitische Milizen in seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern sich lediglich auf die allgemein vorherrschende Sicherheitslage bezog, dennoch nicht außer Betracht bleiben, zumal jedenfalls davon auszugehen ist, dass ein tatsächlich Verfolgter diese zentralen Ereignisse zumindest in Ansätzen schon bei der Erstbefragung vorgebracht hätte. Es wurde auch kein Grund ersichtlich, weshalb er die angeblichen Bedrohungen durch schiitische Milizen nicht schon vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätte ansprechen können, zumal keiner der Vorfälle einen Zusammenhang mit den irakischen Sicherheitskräften aufwies und sohin auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Hemmung vor uniformierten Polizisten in Österreich auszusagen ersichtlich waren. Die Diskrepanz in der Darstellung der Antragsgründe zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme erzeugte bereits maßgebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreisemotive. Des Weiteren wies die Schilderung der Bedrohung durch schiitische Milizen vor dem BFA und dem BVwG auch schwerwiegende Ungereimtheiten auf, die deren Glaubhaftigkeit weiter in Zweifel zogen. So fiel auf, dass er zunächst angab, dass er erstmals etwa einen Monat vor seiner Ausreise aus dem Irak von den Milizen in seinem Geschäft aufgesucht worden sei. Nach insgesamt sechs weiteren Besuchen der Milizen und mehreren Drohungen sei sein Geschäft schließlich niedergebrannt worden (vgl. AS 70 bis 81). Davon abweichend gab er hingegen in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Geschäft bereits zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise ausgebrannt sei (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese zeitliche Abweichung in der Schilderung der Ereignisse stand der Glaubhaftigkeit der angeblichen Bedrohung entgegen. Des Weiteren wies die Schilderung der Bedrohung durch schiitische Milizen vor dem BFA und dem BVwG auch schwerwiegende Ungereimtheiten auf, die deren Glaubhaftigkeit weiter in Zweifel zogen. So fiel auf, dass er zunächst angab, dass er erstmals etwa einen Monat vor seiner Ausreise aus dem Irak von den Milizen in seinem Geschäft aufgesucht worden sei. Nach insgesamt sechs weiteren Besuchen der Milizen und mehreren Drohungen sei sein Geschäft schließlich niedergebrannt worden vergleiche AS 70 bis 81). Davon abweichend gab er hingegen in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Geschäft bereits zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise ausgebrannt sei vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese zeitliche Abweichung in der Schilderung der Ereignisse stand der Glaubhaftigkeit der angeblichen Bedrohung entgegen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts sprach auch der Umstand, dass er vor dem BFA meinte, die erste Drohung habe sich einen Monat vor seiner Ausreise ereignet und sei es in weiterer Folge zu sechs derartigen Besuchen und zu sechs Drohbriefen gekommen, gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Dass er binnen vier Wochen insgesamt zwölf Mal bedroht worden wäre, erschien nicht als plausibel, zumal dies pro Woche rund drei Drohungen ergeben würde und nicht erhellte, welchen Zweck eine so repetitive Vorgehensweise seiner angeblichen Bedroher verfolgen hätte sollen. Außerdem sprach er in der Einvernahme vor dem BFA noch davon, dass die Milizen auf Spenden aus gewesen seien, während er in der mündlichen Verhandlung plötzlich von Schutzgeldzahlungen sprach. Neben diesem Widerspruch widersprach es jeder Logik, dass er – der Darstellung in der mündlichen Verhandlung zufolge – auch noch, nachdem sein Geschäft niedergebrannt sei, bedroht worden sei, zumal eine Schutzgeldzahlung mit der Vernichtung seines Geschäfts obsolet geworden wäre (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Außerdem sprach er in der Einvernahme vor dem BFA noch davon, dass die Milizen auf Spenden aus gewesen seien, während er in der mündlichen Verhandlung plötzlich von Schutzgeldzahlungen sprach. Neben diesem Widerspruch widersprach es jeder Logik, dass er – der Darstellung in der mündlichen Verhandlung zufolge – auch noch, nachdem sein Geschäft niedergebrannt sei, bedroht worden sei, zumal eine Schutzgeldzahlung mit der Vernichtung seines Geschäfts obsolet geworden wäre vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Seine Begründung für die weiteren Drohungen, der zufolge der Grundkonflikt zwischen Sunniten und Schiiten weiter angedauert habe, vermochte die mangelnde Plausibilität dieses Umstandes nicht zu sanieren. So war schon nicht feststellbar geworden, dass es sich bei ihm tatsächlich um einen Sunniten handelt. Dagegen, dass die Bedrohungen tatsächlich auf den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten zurückzuführen waren, sprach außerdem, dass er vor dem BFA meinte, die schiitischen Milizen hätten von ihm verlangt sich ihnen anzuschließen, wenn er ihrem Spendenaufruf nicht Folge leisten wolle (vgl. AS 79). Dies legte nahe, dass es sich bei ihm in Wahrheit nicht um einen Sunniten, sondern wohl um einen Schiiten handelt. Jedenfalls aber konnte angesichts dessen nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich wegen religiöser Spannungen bedroht worden ist, zumal er sohin mit Sicherheit nicht aufgefordert worden wäre sich den schiitischen Milizen anzuschließen.Seine Begründung für die weiteren Drohungen, der zufolge der Grundkonflikt zwischen Sunniten und Schiiten weiter angedauert habe, vermochte die mangelnde Plausibilität dieses Umstandes nicht zu sanieren. So war schon nicht feststellbar geworden, dass es sich bei ihm tatsächlich um einen Sunniten handelt. Dagegen, dass die Bedrohungen tatsächlich auf den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten zurückzuführen waren, sprach außerdem, dass er vor dem BFA meinte, die schiitischen Milizen hätten von ihm verlangt sich ihnen anzuschließen, wenn er ihrem Spendenaufruf nicht Folge leisten wolle vergleiche AS 79). Dies legte nahe, dass es sich bei ihm in Wahrheit nicht um einen Sunniten, sondern wohl um einen Schiiten handelt. Jedenfalls aber konnte angesichts dessen nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich wegen religiöser Spannungen bedroht worden ist, zumal er sohin mit Sicherheit nicht aufgefordert worden wäre sich den schiitischen Milizen anzuschließen. Auch ließ sich nicht in Einklang miteinander bringen, dass in den Drohbriefen zum Ausdruck gebracht worden sei, dass er als Sunnit hier nichts verloren habe und verschwinden solle (vgl. AS 83), gleichzeitig aber persönlich zur Entrichtung von Spenden aufgefordert worden sei. Hätte er nämlich der schriftlichen Drohung Folge geleistet und wäre er verschwunden, hätten die Milizen keine Spenden bzw. kein Schutzgeld mehr verlangen können. Es erhellte zudem nicht, weshalb er zusätzlich zu den persönlichen Besuchen im Geschäft überhaupt noch Drohbriefe ins Geschäft erhalten haben sollte, zumal die Bedrohung in persona eine schriftliche Drohung überflüssig machen würde.Auch ließ sich nicht in Einklang miteinander bringen, dass in den Drohbriefen zum Ausdruck gebracht worden sei, dass er als Sunnit hier nichts verloren habe und verschwinden solle vergleiche AS 83), gleichzeitig aber persönlich zur Entrichtung von Spenden aufgefordert worden sei. Hätte er nämlich der schriftlichen Drohung Folge geleistet und wäre er verschwunden, hätten die Milizen keine Spenden bzw. kein Schutzgeld mehr verlangen können. Es erhellte zudem nicht, weshalb er zusätzlich zu den persönlichen Besuchen im Geschäft überhaupt noch Drohbriefe ins Geschäft erhalten haben sollte, zumal die Bedrohung in persona eine schriftliche Drohung überflüssig machen würde. Zu den angeblichen Drohbriefen viel außerdem auf, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht genau angeben konnte, wie viele solcher Drohbriefe er letztendlich erhalten hätte (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Dass ihm deren Zahl nicht erinnerlich war, legte ebenso nahe, dass es sich letztlich um ein bloßes gedankliches Konstrukt handelte. Zudem datierte der von ihm vorgelegte Drohbrief aus 2018, wohingegen die Einvernahme vor dem BFA am 11.03.2016 erfolgte und dieser damals noch nicht in seinem Besitz war, weshalb es letztlich sieben Drohbriefe sein hätten müssen.Zu den angeblichen Drohbriefen viel außerdem auf, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht genau angeben konnte, wie viele solcher Drohbriefe er letztendlich erhalten hätte vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Dass ihm deren Zahl nicht erinnerlich war, legte ebenso nahe, dass es sich letztlich um ein bloßes gedankliches Konstrukt handelte. Zudem datierte der von ihm vorgelegte Drohbrief aus 2018, wohingegen die Einvernahme vor dem BFA am 11.03.2016 erfolgte und dieser damals noch nicht in seinem Besitz war, weshalb es letztlich sieben Drohbriefe sein hätten müssen. In Bezug auf jenen Drohbrief, den er schließlich im Zuge der mündlichen Verhandlung in Vorlage brachte, war festzuhalten, dass er mit der Vorlage dieses Briefes auch nichts zur Untermauerung seines Vorbringens beitragen konnte. Vielmehr ließ dessen Inhalt und Datierung seine Fluchtgeschichte noch zweifelhafter erscheinen. Es war nämlich nicht logisch nachzuvollziehen, weshalb er im Februar 2018 noch einen Drohbrief erhalten haben soll, wo er sich doch bereits für mehr als drei Jahre in Österreich befand. Soweit er der mangelnden Plausibilität dieses Umstandes damit entgegenzutreten versuchte, dass die Milizen der Meinung wären, dass er sich nach wie vor im Irak aufhalte (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), war dem entgegenzuhalten, dass dies ebenso jeder Logik entbehrte. Von der mangelnden Substanz dieser Erklärung zeugte auch der Umstand, dass er auf den Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass seine Bedroher zwar einerseits wissen sollten, wo seine Angehörigen wohnen, ihnen jedoch nicht aufgefallen wäre, dass er selbst dort nie anwesend ist, keine Antwort wusste.In Bezug auf jenen Drohbrief, den er schließlich im Zuge der mündlichen Verhandlung in Vorlage brachte, war festzuhalten, dass er mit der Vorlage dieses Briefes auch nichts zur Untermauerung seines Vorbringens beitragen konnte. Vielmehr ließ dessen Inhalt und Datierung seine Fluchtgeschichte noch zweifelhafter erscheinen. Es war nämlich nicht logisch nachzuvollziehen, weshalb er im Februar 2018 noch einen Drohbrief erhalten haben soll, wo er sich doch bereits für mehr als drei Jahre in Österreich befand. Soweit er der mangelnden Plausibilität dieses Umstandes damit entgegenzutreten versuchte, dass die Milizen der Meinung wären, dass er sich nach wie vor im Irak aufhalte vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), war dem entgegenzuhalten, dass dies ebenso jeder Logik entbehrte. Von der mangelnden Substanz dieser Erklärung zeugte auch der Umstand, dass er auf den Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass seine Bedroher zwar einerseits wissen sollten, wo seine Angehörigen wohnen, ihnen jedoch nicht aufgefallen wäre, dass er selbst dort nie anwesend ist, keine Antwort wusste. Auch warf der Inhalt dieses Briefes unbeantwortete Fragen auf. Laut dessen Übersetzung in der mündlichen Verhandlung sei ihm darin vorgeworfen worden, dass er Aktivitäten gegen die Organisation (gemeint: die Asa'ib Ahl al-Haqq) getätigt habe und deshalb verurteilt worden sei, wobei die Strafe „hart“ sein solle (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Zum einen war es nicht nachvollziehbar, weshalb der Drohbrief einen solchen Inhalt aufweisen sollte, zumal er zuvor keinerlei Aktivitäten nannte, die er gegen die Asa'ib Ahl al-Haqq gesetzt habe. In dieses Bild fügte sich, dass er auch über weitere Nachfrage außer Stande war konkrete Tätigkeiten anzuführen, die er gegen die Asa'ib Ahl al-Haqq unternommen habe. In concreto vermeinte er bloß, er würde die Organisation „nicht anerkennen“. Nicht nur, dass das bloße mangelnde Anerkenntnis der Organisation per se keine Aktivität gegen die Organisation darstellt, war auch nicht nachvollziehbar, woher Mitglieder der Asa'ib Ahl al-Haqq überhaupt Kenntnis von der fehlenden Anerkennung durch ihn erlangt haben sollten. Auf Vorhalt dieses Umstandes in der mündlichen Verhandlung replizierte er bloß, dass die Asa'ib Ahl al-Haqq wohl Vermutungen habe, dass er wegen seiner sunnitischen Konfession „irgendwelche Aktivitäten“ gegen sie gesetzt habe (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Schon der Umstand, dass er dies bloß derart vage in den Raum stellte, unterminierte die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Überdies erhellte nicht, weshalb seine übrigen Verwandten, denen der Drohbrief im Jahr 2018 auch übergeben worden sei, nicht wie er von der Miliz bedroht bzw. verurteilt worden wären, falls sie ebenfalls Sunniten sind. Dass im Übrigen nicht feststellbar war, dass er tatsächlich sunnitischer Moslem ist, wurde bereits mehrfach erwähnt. Angesichts all dieser Ungereimtheiten rund um den nunmehr vorgelegten Drohbrief war zum Schluss zu gelangen, dass es sich dabei in Wahrheit um ein Konstrukt handelt, das er lediglich deshalb in Vorlage brachte um damit ein insgesamt nicht reales Verfolgungsszenario durch schiitische Milizen zu untermauern.Auch warf der Inhalt dieses Briefes unbeantwortete Fragen auf. Laut dessen Übersetzung in der mündlichen Verhandlung sei ihm darin vorgeworfen worden, dass er Aktivitäten gegen die Organisation (gemeint: die Asa'ib Ahl al-Haqq) getätigt habe und deshalb verurteilt worden sei, wobei die Strafe „hart“ sein solle vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Zum einen war es nicht nachvollziehbar, weshalb der Drohbrief einen solchen Inhalt aufweisen sollte, zumal er zuvor keinerlei Aktivitäten nannte, die er gegen die Asa'ib Ahl al-Haqq gesetzt habe. In dieses Bild fügte sich, dass er auch über weitere Nachfrage außer Stande war konkrete Tätigkeiten anzuführen, die er gegen die Asa'ib Ahl al-Haqq unternommen habe. In concreto vermeinte er bloß, er würde die Organisation „nicht anerkennen“. Nicht nur, dass das bloße mangelnde Anerkenntnis der Organisation per se keine Aktivität gegen die Organisation darstellt, war auch nicht nachvollziehbar, woher Mitglieder der Asa'ib Ahl al-Haqq überhaupt Kenntnis von der fehlenden Anerkennung durch ihn erlangt haben sollten. Auf Vorhalt dieses Umstandes in der mündlichen Verhandlung replizierte er bloß, dass die Asa'ib Ahl al-Haqq wohl Vermutungen habe, dass er wegen seiner sunnitischen Konfession „irgendwelche Aktivitäten“ gegen sie gesetzt habe vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Schon der Umstand, dass er dies bloß derart vage in den Raum stellte, unterminierte die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Überdies erhellte nicht, weshalb seine übrigen Verwandten, denen der Drohbrief im Jahr 2018 auch übergeben worden sei, nicht wie er von der Miliz bedroht bzw. verurteilt worden wären, falls sie ebenfalls Sunniten sind. Dass im Übrigen nicht feststellbar war, dass er tatsächlich sunnitischer Moslem ist, wurde bereits mehrfach erwähnt. Angesichts all dieser Ungereimtheiten rund um den nunmehr vorgelegten Drohbrief war zum Schluss zu gelangen, dass es sich dabei in Wahrheit um ein Konstrukt handelt, das er lediglich deshalb in Vorlage brachte um damit ein insgesamt nicht reales Verfolgungsszenario durch schiitische Milizen zu untermauern. Sein auffallend vages Aussageverhalten setzte sich schließlich bei der Schilderung seiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Irak fort. Er vermeinte dazu nämlich bloß, dass er dann ein Problem habe. Erst über weitere Nachfrage „präzisierte“ er dies dahingehend, dass er ein Problem mit „den Milizen“ habe, ohne jedoch weder die konkreten Probleme, die er erwartet, noch welche Milizen er konkret meint, näher darzulegen. Über weitere Nachfrage, ob er damit alle Milizen meinen würde, antwortete er schließlich knapp „ja“. 2.3.
  33. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
  34. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die Seiten 68 bis 83 des Berichts von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 und den Bericht von ACLED über sicherheitsrelevante Vorfälle im zweiten Quartal 2020 im Irak. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde den herangezogenen Länderinformationen, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, nicht entgegengetreten.
  35. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behauptete Bedrohung durch schiitische Milizen nicht glaubhaft machen konnte. 3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2148099.1.00

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