Obsah (14)
Art. 133§ 3§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlL502 2149345-1 Spruch, L502 2149345-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 27.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 28.08.2015 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
- Am 06.05.2016 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei seinen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und seinen irakischen Personalausweis sowie weitere Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.01.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Ihm wurde
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine bis zum 18.01.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.01.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ihm wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 18.01.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.02.2017 wurde ihm von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.02.2017 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen Spruchpunkt I des ihm durch Hinterlegung mit 03.02.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 01.03.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II und III blieben unangefochten und erwuchsen damit in Rechtskraft.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins des ihm durch Hinterlegung mit 03.02.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 01.03.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei blieben unangefochten und erwuchsen damit in Rechtskraft.
- Mit 07.03.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Das BVwG führte am 19.01.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit durch. Dabei wurden auch länderkundliche Informationen zur aktuellen Lage in seiner Herkunftsstadt als Beweismittel zum Akt genommen.
- Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters und des AJ-Web. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist ledig und kinderlos. Er stammt aus Bagdad aus dem Stadtteil XXXX , wo er vor der Ausreise bei seiner Herkunftsfamilie lebte. Er übte im Irak vor der Ausreise den Beruf eines selbständig erwerbstätigen Friseurs aus.Er stammt aus Bagdad aus dem Stadtteil römisch 40 , wo er vor der Ausreise bei seiner Herkunftsfamilie lebte. Er übte im Irak vor der Ausreise den Beruf eines selbständig erwerbstätigen Friseurs aus. Seine Eltern und zwei minderjährige Brüder, welche noch die Mittelschule besuchen, leben weiterhin in XXXX , sie haben jedoch zwischenzeitig den Wohnsitz gewechselt, weil die Miete am vorherigen Wohnsitz zu hoch war. Der Vater war ehemals bei den Verkehrsbetrieben von Bagdad angestellt und geht nun dem Beruf des Taxilenkers nach. Die Mutter ist Hausfrau. Eine Schwester hält sich mit ihrem Gatten ebenso als Asylwerberin im Bundesgebiet auf. Seine Eltern und zwei minderjährige Brüder, welche noch die Mittelschule besuchen, leben weiterhin in römisch 40 , sie haben jedoch zwischenzeitig den Wohnsitz gewechselt, weil die Miete am vorherigen Wohnsitz zu hoch war. Der Vater war ehemals bei den Verkehrsbetrieben von Bagdad angestellt und geht nun dem Beruf des Taxilenkers nach. Die Mutter ist Hausfrau. Eine Schwester hält sich mit ihrem Gatten ebenso als Asylwerberin im Bundesgebiet auf. Er verließ den Irak am 01.08.2015 auf dem Luftweg in die Türkei, von wo er seine schlepperunterstützte Reise in das Gebiet der europäischen Union antrat. Er setzte auf dem Seeweg auf eine griechische Insel über. In weiterer Folge gelangte er auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 27.08.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Er spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat bislang keine Spracherwerbsmaßnahmen ergriffen und keine Deutschprüfung absolviert. Er bezog ab der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Seit Mai 2020 ist er als Friseur unselbständig erwerbstätig. Er ist mit einer in Österreich lebenden und aufenthaltsberechtigten irakischen Staatsangehörigen verlobt. Er ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Er hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch schiitische Milizionäre verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch schiitische Milizionäre ausgesetzt. 1.
- Die Sicherheitslage in Bagdad war nach 2014 u.a. geprägt von sich wiederholenden Bombenanschlägen der Terrororganisation IS auf zivile und sicherheitsbehördliche Einrichtungen im Stadtgebiet mit teils großen Opferzahlen. Erst im Jahr 2018 ging deren Zahl signifikant zurück. Während der IS mit Ende 2017 seinen territorialen Anspruch im Zentralirak mit dem Fall von Mosul aufgeben mußte, nachdem er von einer militärischen Allianz besiegt worden war, wurde ihm ab 2019 wieder die Verantwortung für einige Anschläge zugeschrieben. Im Umland von Bagdad soll er sich in einzelnen Zellen reorganisiert haben. Beginnend mit Oktober 2019 entwickelte sich insbesondere in Teilen von Bagdad eine Massenprotestbewegung, die von Sicherheitskräften bis Mai 2020 auch unter Gewaltanwendung mit zivilen Opfern niedergeschlagen wurde. Als Sicherheitsfaktoren fungieren in Bagdad neben der irakischen Armee und Polizei sogen. Volksmobilisierungseinheiten (sogen. Popular Mobilisation Units) mit überwiegend schiitischem, in geringerer Zahl auch sunnitischem sowie ethnisch dominiertem Hintergrund. Für den Zeitraum von Jänner 2019 bis Juni 2020 wurden von UNAMI in Bagdad insgesamt 46 gewaltsame Vorfälle mit 58 zivilen Opfern gezählt. Organisierte Kriminalität, unkontrollierte Aktivitäten von bewaffneten Milizen und allgemeine Korruption werden allgemein als wesentliche Hindernisse für eine positive wirtschaftliche Entwicklung des Landes angesehen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der sonstigen im Zuge des Verfahrens von ihm vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in länderkundliche Informationen zur Sicherheitslage in Bagdad sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Grundversorgungsdatensystems und des AJ-Web. 2.
- Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren auf Grundlage der vorgelegten nationalen Identitätsdokumente feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF während des Verfahrens. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu den Lebensumständen seiner Verwandten, zu seinem Gesundheitszustand und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und seinen Beziehung zu einer hier lebenden irakischen Staatsangehörigen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass er inzwischen über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt war aufgrund seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts in Österreich festzustellen, zumal daraus nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechender Spracherwerb resultiert. 2.3.
- Anlässlich seiner Erstbefragung brachte der BF zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass zwei Brüder seines Vaters durch Bewaffnete, mutmaßliche Angehörige der Terrororganisation IS, getötet worden seien, weshalb ihm sein Vater zur Ausreise geraten habe. Bei einer Rückkehr befürchte er von Angehörigen des IS getötet zu werden. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA legte er demgegenüber dar, im Mai 2015 von Angehörigen einer schiitischen Miliz aufgrund seiner Erwerbstätigkeit als Friseur zwei Mal bedroht worden zu sein. Beim ersten Mal sei er in seinem Geschäft aufgefordert worden dieses aufzugeben, beim zweiten Mal sei er am Wohnsitz seiner Familie aufgesucht worden. Diese habe das Haus verlassen müssen, woraufhin es niedergebrannt worden sei. Man habe ihm dann mit dem Tod gedroht, wenn er sein Geschäft nicht aufgebe. Er habe daraufhin das Geschäft verkauft. Etwa drei Monate später sei er ausgereist. In der Beschwerde wurden die Angaben des BF in seiner Einvernahme wiederholt. 2.3.
- Zunächst fiel aus Sicht des erkennenden Gerichts auf, dass sich die vom BF in der Erstbefragung gemachten Angaben zu seinen Antragsgründen fundamental von jenen in der Einvernahme unterschieden. Auch wenn ein Antragsteller nur dazu angehalten ist, in der Erstbefragung seine Antragsgründe bloß in den wesentlichen Eckpunkten darzulegen um diese sodann in seiner Einvernahme detaillierter auszuführen, so erweckt eine so grundsätzlich anderslautende Darstellung dieser Gründe in den beiden Befragungen bereits maßgebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Ausreisemotive. Darüber hinaus war das von ihm behauptete Verfolgungsgeschehen im Zusammenhang mit Angehörigen einer schiitischen Miliz, die ihn zur Aufgabe seines Friseurgeschäftes gezwungen hätten, im Vergleich der dazu vor dem BFA und in der Verhandlung vor dem BVwG gemachten Angaben mit maßgeblichen Widersprüchen behaftet. Hatte er vor dem BFA noch dargelegt, dass er sein Geschäft nach der zweiten Konfrontation mit den Milizionären verkauft habe, insbesondere nachdem diese anläßlich dessen den Wohnsitz seiner Familie niedergebrannt hatten, so fand sich vom Niederbrennen des Wohnsitzes in der Aussage vor dem BVwG kein Wort mehr, wiewohl der allgemeinen Lebenserfahrung nach gerade ein so dramatisches Erlebnis Erwähnung finden müßte. Demgegenüber behauptete er in der mündlichen Verhandlung ein ganz neues Geschehen, dass nämlich zum einen am Tag vor der Aufgabe seines Geschäftes an seinem Wohnsitz ein Drohbrief samt Patronen im Umschlag deponiert worden sei und zum anderen vier Tage nach der Aufgabe des Geschäftes in seiner Abwesenheit sein Vater aufgesucht und geschlagen worden sei, verbunden mit der Aufforderung an den BF das Land zu verlassen. Auch solche gravierenden Vorgänge hätten zutreffendenfalls bereits in der Einvernahme vor dem BFA Erwähnung finden müssen. Auf den Vorhalt des Fehlens dieser Angaben im erstinstanzlichen Einvernahmeprotokoll behauptete er bloß, diese Aussagen sehr wohl schon getätigt zu haben, womit er aber im Lichte des als Beweis dienenden Protokolls nicht zu überzeugen vermochte. Auffällig war in diesem Zusammenhang auch, dass er erstinstanzlich die Motive seiner Verfolger alleine mit der Schließung seines Friseurladens erklärte, während er diese Darstellung vor dem BVwG dahingehend steigerte, dass man ihn danach auch zur Ausreise zwingen wollte, was seine Behauptungen zu seinen Ausreisegründen neuerlich mit maßgeblichen Zweifeln belastete. Schließlich hatte er vor dem BFA auch noch erwähnt, dass die Milizionäre sein Geschäft nach seiner Vertreibung für eigene Zwecke, nämlich die Etablierung eines Büros verwenden wollten, was er vor dem BVwG auf Vorhalt ausdrücklich verneinte. Angesichts dieses insgesamt von zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten geprägten Vortrags stellte sich die behauptete Verfolgung des BF durch schiitische Milizionäre vor der Ausreise als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage dar. Dass ihm im Falle einer Rückkehr daher Verfolgung von diesen Milizionären drohen würde, war folglich ebenso wenig glaubhaft. Dass er vor dem BFA Urkunden in arabischer Sprache vorlegte, die seine Behauptungen untermauern sollten, vermochte an dieser Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern, da sich schon sein mündlicher Vortrag zu den Ausreisegründen grundsätzlich als nicht glaubhaft erwiesen hatte. 2.3.
- Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
- Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die dazu herangezogenen länderkundlichen Informationen zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober
- Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde dem vom BF nichts Gegenteiliges entgegengehalten.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behauptete Bedrohung durch schiitische Milizionäre nicht glaubhaft machen konnte. 3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2149345.1.00