4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung:, , , Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführenden Parteien [bP1-3] stellten am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge wurden vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Die Anträge wurden vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. . Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung der bP, MigrantInnenverein St. Marx sowie dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M., am 27.03.2017 Beschwerde erhoben. Auf Grund der beantragten Verhandlung wurde vom BVwG bei einer Nachschau im ZMR festgestellt, dass die bP seit 03.08.2017 nicht mehr mit einem Wohnsitz in Österreich aufscheinen. Aus der Einsichtnahme im Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass die Betreuung mit 22.07.2017 eingestellt wurde, da sie ab dann bis auf weiteres unbekannten Aufenthaltes waren. Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 wurden die bP über ihre noch aufrechte gewillkürte Vertretung aufgefordert, gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche, den aktuellen Aufenthaltsort und die Anschrift bekannt zu geben und dafür Nachweise zu erbringen. Weiters wurde mitgeteilt, dass, wenn dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen wird, das BVwG davon ausgeht, dass am Beschwerdeverfahren und der Erlangung eines Schutzes kein Interesse mehr besteht.Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 wurden die bP über ihre noch aufrechte gewillkürte Vertretung aufgefordert, gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche, den aktuellen Aufenthaltsort und die Anschrift bekannt zu geben und dafür Nachweise zu erbringen. Weiters wurde mitgeteilt, dass, wenn dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen wird, das BVwG davon ausgeht, dass am Beschwerdeverfahren und der Erlangung eines Schutzes kein Interesse mehr besteht. Ein aktueller Aufenthaltsort und Anschrift wurde nicht bekannt gegeben. Die Vertretung teilte mit Schreiben vom 22.12.2020 mit, dass sie zur Familie seit Ende Juli 2017 keinen Kontakt mehr herstellen kann. Die Vertretung geht davon aus, dass sie nicht mehr in Österreich sind. Die Vollmacht wurde damit durch die Vertretung aufgekündigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L504.2151719.1.00
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