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{'item': 'L504 2151720-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlL504 2151720-1 Spruch, L504 2151719-1/27E L504 2151720-1/28E L504 2151717-1/25E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsge

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführenden Parteien [bP1-3] stellten am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge wurden vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Die Anträge wurden vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. . Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung der bP, MigrantInnenverein St. Marx sowie dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M., am 27.03.2017 Beschwerde erhoben. Auf Grund der beantragten Verhandlung wurde vom BVwG bei einer Nachschau im ZMR festgestellt, dass die bP seit 03.08.2017 nicht mehr mit einem Wohnsitz in Österreich aufscheinen. Aus der Einsichtnahme im Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass die Betreuung mit 22.07.2017 eingestellt wurde, da sie ab dann bis auf weiteres unbekannten Aufenthaltes waren. Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 wurden die bP über ihre noch aufrechte gewillkürte Vertretung aufgefordert, gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche, den aktuellen Aufenthaltsort und die Anschrift bekannt zu geben und dafür Nachweise zu erbringen. Weiters wurde mitgeteilt, dass, wenn dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen wird, das BVwG davon ausgeht, dass am Beschwerdeverfahren und der Erlangung eines Schutzes kein Interesse mehr besteht.Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 wurden die bP über ihre noch aufrechte gewillkürte Vertretung aufgefordert, gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche, den aktuellen Aufenthaltsort und die Anschrift bekannt zu geben und dafür Nachweise zu erbringen. Weiters wurde mitgeteilt, dass, wenn dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen wird, das BVwG davon ausgeht, dass am Beschwerdeverfahren und der Erlangung eines Schutzes kein Interesse mehr besteht. Ein aktueller Aufenthaltsort und Anschrift wurde nicht bekannt gegeben. Die Vertretung teilte mit Schreiben vom 22.12.2020 mit, dass sie zur Familie seit Ende Juli 2017 keinen Kontakt mehr herstellen kann. Die Vertretung geht davon aus, dass sie nicht mehr in Österreich sind. Die Vollmacht wurde damit durch die Vertretung aufgekündigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Die bP haben am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid vom 13.03.2017 abgewiesen und auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde durch die gewillkürte Vertretung Beschwerde erhoben. Seit 03.08.2017 scheinen die bP mit keiner Wohnanschrift und keinem Aufenthaltsort in Österreich oder anderorts auf. Entgegen der bestehenden Verfahrensförderungs- und Mitwirkungsverpflichtung wurde von den bP seither kein neuer Aufenthaltsort bzw. Wohnanschrift bekannt gegeben. Die bP halten sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Ihr Rechtsschutzinteresse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist weggefallen. Sie haben kein Interesse mehr an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG
  2. Beweiswürdigung Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer Wohnanschrift bzw. einem Aufenthaltsort in Österreich sowie der Nichtbekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes und Wohnanschrift ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das ZMR sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Der mitgeteilten Schlussfolgerung, dass das BVwG bei Nichtbekanntgabe der aktuellen Wohnanschrift und des Aufenthaltsortes davon ausgeht, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist, wurde nicht entgegen getreten und ergibt sich zudem auch bei lebensnaher Betrachtung des Verhaltens der bP im Beschwerdeverfahren.
  3. Rechtliche Beurteilung Die bP haben gem. § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben.Die bP haben gem. Paragraph 7, VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN). Die bP haben nach Einbringung der Beschwerde im Jahr 2017, während des von ihnen initiierten Beschwerdeverfahrens, samt darin beantragter Verhandlung, das Bundesgebiet ohne Mitteilung an das BVwG verlassen. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht wurde trotz ausdrücklicher Anfrage bzw. Aufforderung durch das VwG kein neuer Aufenthaltsort bzw. Wohnanschrift bekannt gegeben und konnte dieser auch sonst amtswegig nicht eruiert werden. Es handelt sich hier um Umstände, die alleine in der persönlichen Sphäre der bP liegen und daher erhöhte Mitwirkungsverpflichtung besteht. Ebenso steht durch die Nichtmitwirkung und dem Verlassen des Bundesgebietes fest, dass sie kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung haben. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).Ebenso steht durch die Nichtmitwirkung und dem Verlassen des Bundesgebietes fest, dass sie kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung haben. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen vergleiche zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081). Die Beschwerden war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L504.2151720.1.00

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