Obsah (11)
Art 133§ 15Art. 34§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 5§ 45RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlL504 2237689-1 Spruch, L504 2237689-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 14.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit islamisch-sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus XXXX stammt. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit islamisch-sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus römisch 40 stammt.
- Hinsichtlich der bP scheint ein EURODAC 1 Treffer vom XXXX 2018 aus Griechenland auf.
- Hinsichtlich der bP scheint ein EURODAC 1 Treffer vom römisch 40 2018 aus Griechenland auf.
- In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zur Frage, warum sie ihr Land verlassen hat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „Ich werde von der schiitischen Miliz mit dem Tode bedroht. Einmal wurde ich von ihnen mitgenommen und zusammen geschlagen. Ich war Augenzeuge von Misshandlungen von der Miliz. Das wussten sie und deshalb haben sie mich bedroht. Wenn ich nicht geflüchtet wäre, hätten sie mich getötet. Ich habe Videos bei meinen Eltern, die das bestätigen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“ Zu den Rückkehrbefürchtungen gab sie an: „Dass ich von der schiitischen Miliz getötet werde.“ Auf die Frage: „Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen staatlichen Sanktionen zu rechnen?“ antworteten die bP mit: „Nein“
- In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF bB) am 1.07.2020 brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):
- In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung bB) am 1.07.2020 brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „[…] F: Sind Ihre Personaldaten korrekt? A: Ja, diese sind korrekt. Ich habe heute eine Kopie meines irakischen Reisepasses auf meinem Handy mitgebracht. Dort steht mein Name: XXXX .A: Ja, diese sind korrekt. Ich habe heute eine Kopie meines irakischen Reisepasses auf meinem Handy mitgebracht. Dort steht mein Name: römisch 40 . … Gesundheit: F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Leiden Sie an einer lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheit? A: Nein. F: Leiden Sie an einer Krankheit, die in Ihrem Herkunftsland nicht behandelbar ist? A: Nein, ich bin völlig gesund und nehme auch keine Medikamente ein. Belehrung: Sie werden nochmals darüber belehrt, dass Sie
§ 15Asyl
G verpflichtet sind, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie die in Ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich Identitätsdokumente, vorzulegen haben. Belehrung: Sie werden nochmals darüber belehrt, dass Sie
Paragraph 15, AsylG verpflichtet sind, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie die in Ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich Identitätsdokumente, vorzulegen haben. Beweismittel: Anmerkung: Der Antragsteller hat im bisherigen Asylverfahren keine Beweismittel vorgelegt. F: Möchten Sie heute Beweismittel vorlegen? A: Ja. Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor: 1) 1 Micro-SD-Karte Kingston F: Was befindet sich auf der vorgelegten Micro-SD-Karte Kingston? A: Die Reisepässe und Personalausweise meiner Familie. Video, die zeigen, als die Polizei bei mir im Irak in XXXX zuhause war. Irakische Vorladung zum irakischen Gericht.A: Die Reisepässe und Personalausweise meiner Familie. Video, die zeigen, als die Polizei bei mir im Irak in römisch 40 zuhause war. Irakische Vorladung zum irakischen Gericht. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die vorgelegten Dokumente/Unterlagen zum Akt genommen und allenfalls auf ihre Echtheit überprüft werden? A: Ja, damit bin ich einverstanden. Anmerkung: Das Beweismittel Nr 1 werden im Original dem Akt beigelegt. F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Nein. F: Besitzen Sie einen Reisepass, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Ich besitze einen irakischen Reisepass. Dieser befindet sich bei einem Freund in Griechenland. Zuerst blieb mein Reisepass beim Schlepper in der Türkei. Als ich bereits Griechenland verlassen hatte, wurde der Reisepass einem meiner Freunde nach Griechenland geschickt. F: Warum blieb Ihr Reisepass in Griechenland? A: Ich bin damals aus Griechenland bereits illegal weitergereist. Ich vertraue meinem Freund, deswegen ist mein Reisepass immer noch bei ihm. F: Wie heißt Ihr Freund in Griechenland? A: XXXX heißt er.A: römisch 40 heißt er. F: Wo hält sich dieser aktuell auf? A: Vor 2 Tagen habe ich mit meinem Freund XXXX Kontakt gehabt, der mir sagte, dass sich mein Reisepass bei XXXX in Griechenland befindet.A: Vor 2 Tagen habe ich mit meinem Freund römisch 40 Kontakt gehabt, der mir sagte, dass sich mein Reisepass bei römisch 40 in Griechenland befindet. Verfahrensanordnung: Sie werden aufgefordert, die soeben von Ihnen genannten Dokumente (Irakischer Reisepass) innerhalb von 3 Wochen (bis zum 11.08.2020) im Original dieser Behörde vorzulegen. Bitte legen Sie auch das Originalkuvert vor, in welchem Sie diese Dokumente erhalten haben. F: Haben Sie das verstanden? A: Ja, ich habe das verstanden. Ich werden meinen originalen irakischen Reisepass mit dem Originalkuvert ha innerhalb von 3 Wochen in Vorlage bringen. Dokumente: Dokumentenart: Irakischer Reisepass als Foto, 1 Seite Nummer: XXXX Nummer: römisch 40 Ausgestellt am: XXXX Ausgestellt am: römisch 40 Ausgestellt von: XXXX Ausgestellt von: römisch 40 Gilt von: XXXX Gilt von: römisch 40 Gilt bis: XXXX Gilt bis: römisch 40 Klassifizierung: Unbekannt Anmerkung: --- Sonstige Eintragungen: --- Derzeit bei: Akt F: Hatten Sie jemals ein Visum für ein anderes Land (wenn ja, Land, Zeitraum)? A: Nein. Feststellung: Sie wurden am 15.01.2020 in Wien in der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug einer Erstbefragung unterzogen. F: Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? A: Ja. F: Wie war die Befragungssituation? War alles in Ordnung oder gab es irgendwelche Probleme? Gab es mit dem damals anwesenden Dolmetscher Verständigungsschwierigkeiten? A: Es war alles in Ordnung, auch den Dolmetscher habe ich gut verstanden. F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? A: Ja. Ich möchte noch ergänzen, dass ich im Irak verheiratet war, mich aber scheiden hab lassen. Ich bin geschieden. Datenaufnahme: … Verwandte im Herkunftsland: Vater: XXXX (ca. 60 J), wohnhaft in: XXXX , IrakVater: römisch 40 (ca. 60 J), wohnhaft in: römisch 40 , Irak Mutter: XXXX (ca. 45 J), wohnhaft in: XXXX , IrakMutter: römisch 40 (ca. 45 J), wohnhaft in: römisch 40 , Irak Bruder: XXXX (ca. 34 J), wohnhaft in XXXX , IrakBruder: römisch 40 (ca. 34 J), wohnhaft in römisch 40 , Irak Bruder: XXXX (ca. 20 J), wohnhaft in XXXX , IrakBruder: römisch 40 (ca. 20 J), wohnhaft in römisch 40 , Irak Schwester: XXXX (ca. 32 J), wohnhaft in XXXX , IrakSchwester: römisch 40 (ca. 32 J), wohnhaft in römisch 40 , Irak Eigene Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz): XXXX , XXXX , Irak römisch 40 , römisch 40 , Irak Verwandte außerhalb des Heimatlandes: Onkeln mütterlicherseits in Amerika. In Europa habe ich keine Verwandten … Beruflicher Werdegang: Beschäftigungsart: Automechaniker, Taxifahrer, Bäcker, Sicherheitsbeauftragter bei einer Baufirma Dauer: Insgesamt 8 Monate. Dazwischen war ich immer arbeitslos. Angaben zur Person und Lebensumständen: F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie im Irak gelebt? A: Ich bin in XXXX zur Schule gegangen. Meine Eltern besitzen ein Haus in XXXX und habe ich mit meiner Familie in XXXX bis zu meiner Ausreise dort gelebt. Ich habe verschiedene Berufe ausgeübt und habe so mein Geld zum Leben verdient. Mir ging es finanziell halbwegs gut. Die meiste Zeit war ich jedoch arbeitslos. Meine Familie hat mich finanziell unterstützt. Mein Vater hat bei einer Ölfirma gearbeitet und ist nun Pensionist. Einer meiner Brüder ist Lehrer und hat uns auch finanziell unterstützt.A: Ich bin in römisch 40 zur Schule gegangen. Meine Eltern besitzen ein Haus in römisch 40 und habe ich mit meiner Familie in römisch 40 bis zu meiner Ausreise dort gelebt. Ich habe verschiedene Berufe ausgeübt und habe so mein Geld zum Leben verdient. Mir ging es finanziell halbwegs gut. Die meiste Zeit war ich jedoch arbeitslos. Meine Familie hat mich finanziell unterstützt. Mein Vater hat bei einer Ölfirma gearbeitet und ist nun Pensionist. Einer meiner Brüder ist Lehrer und hat uns auch finanziell unterstützt. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A: Ein Haus in XXXX . Mein Bruder besitzt ein Auto. Meine Schwester hat jetzt auch ein neues Auto gekaut. A: Ein Haus in römisch 40 . Mein Bruder besitzt ein Auto. Meine Schwester hat jetzt auch ein neues Auto gekaut. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Ja. F: Wann und wo haben Sie geheiratet? A: Am XXXX 2012 habe ich in XXXX traditionell und standesamtlich geheiratet. Am XXXX 2016 habe ich mich scheiden lassen.A: Am römisch 40 2012 habe ich in römisch 40 traditionell und standesamtlich geheiratet. Am römisch 40 2016 habe ich mich scheiden lassen. F: Waren Sie zuvor schon einmal verheiratet? A: Nein. F: War Ihre Frau zuvor schon jemals verheiratet und gibt es Kinder aus dieser Beziehung? A: Meine Ehefrau war zuvor nicht verheiratet. Ihr Name ist XXXX . Wir haben eine gemeinsame Tochter. A: Meine Ehefrau war zuvor nicht verheiratet. Ihr Name ist römisch 40 . Wir haben eine gemeinsame Tochter. F: Wie heißt Ihr Tochter? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wann ist Ihre Tochter geboren? A: 2015, wann genau kann ich mich nicht mehr erinnern. F: Haben Sie mit Ihrer Tochter Kontakt? A: Nein. F: Seit wann nicht mehr? A: Seit meiner Ausreise aus dem Irak. F: Warum haben Sie Ihre Tochter bei der Frage nach Ihren Verwandten im Irak nicht erwähnt? A: Stimmt, das habe ich vergessen. F: Wo befindet sich Ihrer Scheidungsurkunde? A: Die befindet sich auf der heute vorgelegten SD-Karte. F: Warum haben Sie sich scheiden lassen? A: Das waren familiäre Probleme zwischen uns beiden. F: Haben Sie ein Scheidungsgeld bezahlen müssen? A: Ja. F: Wie viel? A: 5.000.000 irakische Dinar habe ich bezahlen müssen. Ich habe um Ratenzahlung angesucht. Ich zahle nun jeden Monat 150.000 irakische Dinar für meine Tochter und meine geschiedene Frau. F: Wie überweisen Sie aktuell das Geld? A: Ich habe nicht alles bezahlt. Ich hatte dann Probleme in Irak und musste ausreisen. Seitdem bezahle ich die Raten nicht mehr. Im Irak ging ich zum Gericht und habe das Geld überwiesen. F: Seitdem bezahlen Sie nichts mehr? A: Nein, woher sollte ich das Geld haben. F: Wie viele Raten haben Sie im Irak bereits bezahlt? A: Ich kann mich nicht erinnern. F: Wie viel ungefähr? A: Ich habe 6 Monate die Raten bezahlt. Ich habe bisher ca 900.000 irakische Dinar zurückbezahlt. F: Wie viel haben Sie im Irak monatlich im Durchschnitt verdient? A: Ca. 300.000 irakische Dinar habe ich im Schnitt verdient. F: War Ihr Einkommen in dieser Höhe regelmäßig? A: Nein, ich habe nur insgesamt 8 Monate im Irak gearbeitet und war meistens arbeitslos. Mich hat auch mein Vater unterstützen müssen, dass ich die Raten überhaupt zurückzahlen konnte. F: Haben Sie zu Ihren Verwandten/Familie in Irak Kontakt? Wenn ja, wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit jemandem aus der Heimat? A: Ja, mit meiner Familie schon. Mit meiner Exfrau und mit meiner Tochter habe ich keinen Kontakt. Ich habe gestern mit meinem Vater per WhatsApp Kontakt. F: Gibt es eine Telefonnummer, Email-Adresse, Facebook etc. unter der Ihre Familie erreichbar ist? A: Die Telefonnummer meines Vaters: XXXX , Mutter: XXXX .A: Die Telefonnummer meines Vaters: römisch 40 , Mutter: römisch 40 . F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie im Irak, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Meiner Familie lebt von der Pension meines Vaters. Mein älterer Bruder ist Lehrer auf einer Privatschule in XXXX . Mein anderer Bruder studiert in XXXX Dolmetschen. Meine Schwester arbeitet im Rathaus in XXXX .A: Meiner Familie lebt von der Pension meines Vaters. Mein älterer Bruder ist Lehrer auf einer Privatschule in römisch 40 . Mein anderer Bruder studiert in römisch 40 Dolmetschen. Meine Schwester arbeitet im Rathaus in römisch 40 . F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Ja, wenn ich meine Probleme im Irak nicht hätte, könnte ich selbstverständlich wieder bei meinen Eltern in XXXX wohnen.A: Ja, wenn ich meine Probleme im Irak nicht hätte, könnte ich selbstverständlich wieder bei meinen Eltern in römisch 40 wohnen. F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes? A: Muttersprache. F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut? A: Sehr gut. Angaben zum Fluchtweg: F: Wann genau haben Sie den Entschluss zum Verlassen Ihres Herkunftslandes gefasst? A: Im Mai 2017, als ich bei Gericht einen Antrag gestellt habe, um meine Tochter zu sehen. An dem Tag wurde ich bedroht. Ein Jahr später habe ich dann den Irak verlassen. F: Wann haben Sie Ihr Herkunftsland definitiv verlassen? A: Am XXXX 2018.A: Am römisch 40 2018. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Ich hatte meinen echten irakischen Reisepass dabei. F: Haben Sie Ihr Herkunftsland legal verlassen? A: Ja, ich habe den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad aus in die Türkei verlassen. F: Gab es bei der legalen Ausreise aus Ihrem Herkunftsland bei der Ausreisekontrolle irgendwelche Probleme für Sie? A: Nein, ich habe meinen echten Reisepass vorgezeigt, dieser wurde kontrolliert und ich konnte dann ohne weitere Probleme aus dem Irak ausreisen. Ich habe keine Probleme mit der Polizei und es gibt auch keine Anzeige gegen mich. Feststellung: Sie wurden bereits in den vorangegangenen Einvernahmen ausführlich zu Ihrem Fluchtweg befragt. Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern? A: Nein. F: Sind die restlichen Angaben vollständig und entsprechen der Wahrheit? A: Ja. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: 4300 Euro. F: Woher hatten Sie das Geld? A: Mein Vater hat Geld ausgeliehen und hat zu mir gesagt, dass ich ausreisen soll. Zuerst hat er mir 3000 USD gegeben und danach hat er mir das restliche Geld in die Türkei überwiesen. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Ja, in Griechenland. F: Wie ist das Asylverfahren in Griechenland abgeschlossen worden? A: Mein Asylantrag wurde in Griechenland in I.Instanz abgelehnt. Ich habe dagegen Berufung eingelegt. Ich bin dann aus Griechenland ausgereist, weil ich sonst in den Irak abgeschoben worden wäre. Ich war mir sicher, dass auch meine Berufung abgelehnt werden würde und hatte Angst, dass ich dann in den Irak abgeschoben worden wäre. Eine Entscheidung der II.Instanz habe ich nicht mehr abgewartet.A: Mein Asylantrag wurde in Griechenland in römisch eins.Instanz abgelehnt. Ich habe dagegen Berufung eingelegt. Ich bin dann aus Griechenland ausgereist, weil ich sonst in den Irak abgeschoben worden wäre. Ich war mir sicher, dass auch meine Berufung abgelehnt werden würde und hatte Angst, dass ich dann in den Irak abgeschoben worden wäre. Eine Entscheidung der römisch zwei.Instanz habe ich nicht mehr abgewartet. F: In Ihrem negativen Bescheid in Griechenland wurde entschieden, dass Sie wieder in den Irak zurückkehren müssten? A: Ja, in Griechenland wäre ich zwangsweise in den Irak abgeschoben worden. F: Wo haben Sie diesen negativen griechischen Bescheid? A: Den habe ich verloren. F: Sind Sie einverstanden, dass die griechischen Behörden Kopien allfälliger mit Ihnen aufgenommener Niederschriften, Bescheide und Gutachten (Alter), sowie die angegebenen Asylgründe dem Bundesamt bekannt gibt? A: Ja, damit bin ich einverstanden. Anmerkung: Dem Antragsteller wird die Zustimmungserklärung
Art. 34Abs 3 der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 vom Dolmetscher übersetzt, dann zur Unterschrift vorgelegt und im Anschluss zum Akt gegeben.Anmerkung: Dem Antragsteller wird die Zustimmungserklärung
Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, vom Dolmetscher übersetzt, dann zur Unterschrift vorgelegt und im Anschluss zum Akt gegeben. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Ich war mit einer Gruppe unterwegs und ich sagte, ich komme mit. V: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben: „Ich habe von Österreich und Deutschland gehört, dass man dort Arbeit findet.“ F: Wollen Sie dazu etwas sagen. A: In allen europäischen Ländern gibt es Arbeit. F: Wann haben Sie sich zum ersten Mal über Österreich bzw Deutschland informiert? A: Ich wäre in Griechenland geblieben, wenn ich dort einen Aufenthaltstitel erhalten hätte. Ich hatte kein Zielland. F: Warum sind Sie nicht in der Türkei geblieben? A: Man sollte auf anderen Nationalitäten aufpassen und dort gibt es die Mafia. In der Türkei ist die Sicherheitslage nicht gut. Angaben zum Fluchtgrund: F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich hatte nicht vor den Irak verlassen. Es gab aber dann doch mehrere Gründe warum ich den Irak verlassen musste. F: Bitte erzählen Sie! A: Als ich geheiratet habe, wohnte ich mit meiner damaligen Ehefrau bei meiner Familie in XXXX . Es kam dann zu Streitigkeiten zwischen meiner damaligen Ehefrau und meiner Mutter und meiner Schwester. Ich hatte damals nicht das Geld mit meiner damaligen Ehefrau und meinem Kind in eine eigene Wohnung zu ziehen. Im Oktober oder November 2015 hat meine Schwester meine damalige Ehefrau bei Gericht angezeigt, dass meine damalige Ehefrau meiner Schwester Gold gestohlen hätte. Während dieser Zeit war meine damalige Ehefrau bei ihrer Familie zuhause. Meine Mutter hielt zu meiner Schwester, weil diese die Macht zuhause hatte. Meine damalige Ehefrau wurde dann festgenommen und blieb 1 Tag in Haft. Schließlich wurde meine damalige Ehefrau vom Gericht freigesprochen, weil es keine Beweise für den Diebstahl gab. Ich wollte keine Streitigkeiten mit meiner damaligen Ehefrau und hielt zu dieser. Ich habe meine Schwester draufangesprochen, ob sie gesehen hätte, dass meine damalige Ehefrau wirklich den Schmuck gestohlen hätte. Ich war damals etwas durcheinander, weil ich keine Arbeit hatte und deshalb nicht aus meinem Elternhaus ausziehen konnte, weil ich kein Geld hatte. Ich hatte damals ca. 300.000 irakische Dinar. Ich wollte eigentlich mit meiner damaligen Ehefrau ausziehen, meine Familie war aber dagegen. Die Familie meiner damaligen Ehefrau lebt in der Nähe meiner Eltern, ca eine halbe Stunde zu Fuß. Sie wohnten dort in einem Wohnblock, wo ich mit meiner damaligen Ehefrau auch in eine Wohnung einziehen wollte. Ich habe dann mit meiner damaligen Ehefrau und meiner Tochter in einer eigenen Wohnung gelebt. Es kam dann irgendwann zu Streitigkeiten zwischen meiner damaligen Ehefrau und mir. Ich habe dann meine Tochter genommen und bin mit meiner Tochter ausgezogen. Ich wurde dann von meiner damaligen Ehefrau angezeigt. Die Polizei kam und es war eine Person dabei, die Mitglied einer Miliz war. Das war am XXXX 2016 um 23:00 Uhr. Die Polizei nahm mich zu einem Polizeizentrum mit und war ich dann 9 Tage dort in Haft. Ich sah mich als Oper zwischen meiner eigenen Familie und der Familie meiner damaligen Ehefrau. Ich glaube, meine Exfrau wollte sich dafür rächen, dass auch sie einmal für einen Tag verhaftet wurde. Als ich im Jänner 2016 aus dem Gefängnis entlassen wurde, hat mich mein Vater ausgelöst. Am XXXX 2016 bekam ich eine Verständigung von der Polizei, dass ich am XXXX 2016 zum Gericht gehen soll. Ich bin am XXXX 2016 und auch zum zweiten Termin am XXXX 2016 zu Gericht gegangen und bin von der Richterin freigesprochen worden. Der Vater meiner damaligen Ehefrau hat mich nach dem Freispruch an der rechten Hand verletzt. Ich habe mich nicht gewehrt, weil er älter ist, wie ich. A: Als ich geheiratet habe, wohnte ich mit meiner damaligen Ehefrau bei meiner Familie in römisch 40 . Es kam dann zu Streitigkeiten zwischen meiner damaligen Ehefrau und meiner Mutter und meiner Schwester. Ich hatte damals nicht das Geld mit meiner damaligen Ehefrau und meinem Kind in eine eigene Wohnung zu ziehen. Im Oktober oder November 2015 hat meine Schwester meine damalige Ehefrau bei Gericht angezeigt, dass meine damalige Ehefrau meiner Schwester Gold gestohlen hätte. Während dieser Zeit war meine damalige Ehefrau bei ihrer Familie zuhause. Meine Mutter hielt zu meiner Schwester, weil diese die Macht zuhause hatte. Meine damalige Ehefrau wurde dann festgenommen und blieb 1 Tag in Haft. Schließlich wurde meine damalige Ehefrau vom Gericht freigesprochen, weil es keine Beweise für den Diebstahl gab. Ich wollte keine Streitigkeiten mit meiner damaligen Ehefrau und hielt zu dieser. Ich habe meine Schwester draufangesprochen, ob sie gesehen hätte, dass meine damalige Ehefrau wirklich den Schmuck gestohlen hätte. Ich war damals etwas durcheinander, weil ich keine Arbeit hatte und deshalb nicht aus meinem Elternhaus ausziehen konnte, weil ich kein Geld hatte. Ich hatte damals ca. 300.000 irakische Dinar. Ich wollte eigentlich mit meiner damaligen Ehefrau ausziehen, meine Familie war aber dagegen. Die Familie meiner damaligen Ehefrau lebt in der Nähe meiner Eltern, ca eine halbe Stunde zu Fuß. Sie wohnten dort in einem Wohnblock, wo ich mit meiner damaligen Ehefrau auch in eine Wohnung einziehen wollte. Ich habe dann mit meiner damaligen Ehefrau und meiner Tochter in einer eigenen Wohnung gelebt. Es kam dann irgendwann zu Streitigkeiten zwischen meiner damaligen Ehefrau und mir. Ich habe dann meine Tochter genommen und bin mit meiner Tochter ausgezogen. Ich wurde dann von meiner damaligen Ehefrau angezeigt. Die Polizei kam und es war eine Person dabei, die Mitglied einer Miliz war. Das war am römisch 40 2016 um 23:00 Uhr. Die Polizei nahm mich zu einem Polizeizentrum mit und war ich dann 9 Tage dort in Haft. Ich sah mich als Oper zwischen meiner eigenen Familie und der Familie meiner damaligen Ehefrau. Ich glaube, meine Exfrau wollte sich dafür rächen, dass auch sie einmal für einen Tag verhaftet wurde. Als ich im Jänner 2016 aus dem Gefängnis entlassen wurde, hat mich mein Vater ausgelöst. Am römisch 40 2016 bekam ich eine Verständigung von der Polizei, dass ich am römisch 40 2016 zum Gericht gehen soll. Ich bin am römisch 40 2016 und auch zum zweiten Termin am römisch 40 2016 zu Gericht gegangen und bin von der Richterin freigesprochen worden. Der Vater meiner damaligen Ehefrau hat mich nach dem Freispruch an der rechten Hand verletzt. Ich habe mich nicht gewehrt, weil er älter ist, wie ich. Im Mai 2017 hat mich eine Person namens XXXX mehrmals bedroht. Ich habe ihn angezeigt. So habe ich seinen Namen erfahren. Er hat mich mit dem Tode bedroht und auch meinen Vater bedroht. Ich wusste, wer diese Person geschickt hat. Eine Frau kann jemanden schicken, um jemand anderen zu bedrohen. Das ist im Irak üblich. Mir war bewusst, dass ich bedroht werde. Ich habe diesen Mann bei der Polizei angezeigt und bei Gericht einen Antrag gestellt, dass ich meine Tochter sehen kann. Als ich XXXX anzeigen wollte, hat mir der Polizist gesagt, dass er die Anzeige nicht weiterführt, weil XXXX Mitglied der Volksmobilisierungseinheit ist. Ich durfte meine Tochter zweimal im Monat sehen. Einmal am
- und dann am
- des Monats. Ich durfte meine Tochter in einem öffentlichen Zentrum sehen. Einmal war XXXX auch dort. Er hat mich mit einer Waffe bedroht, und sagte zu mir, dass ich meine Tochter nicht mehr sehen dürfe. Ich hatte Angst und es gab Zeugen für diesen Vorfall. Ich habe dann entschlossen den Irak zu verlassen, bevor meine Frau mir jemanden schickt, der mich tötet. Meine Familie hat mich verständigt, dass ich am XXXX 2019 eine Verständigung von der Polizei bekommen hätte, dass ich mich bei der Polizei melden sollte. Ich fühle mich ungerecht behandelt und zu Unrecht verhaftet im Irak. Meine eigene Familie hat mir auch immer Probleme gemacht, weil die Polizei kam. Ich will einfach den Rest meines Lebens in Frieden leben. Das ist alles was ich zu meinen Fluchtgründen angeben will.Im Mai 2017 hat mich eine Person namens römisch 40 mehrmals bedroht. Ich habe ihn angezeigt. So habe ich seinen Namen erfahren. Er hat mich mit dem Tode bedroht und auch meinen Vater bedroht. Ich wusste, wer diese Person geschickt hat. Eine Frau kann jemanden schicken, um jemand anderen zu bedrohen. Das ist im Irak üblich. Mir war bewusst, dass ich bedroht werde. Ich habe diesen Mann bei der Polizei angezeigt und bei Gericht einen Antrag gestellt, dass ich meine Tochter sehen kann. Als ich römisch 40 anzeigen wollte, hat mir der Polizist gesagt, dass er die Anzeige nicht weiterführt, weil römisch 40 Mitglied der Volksmobilisierungseinheit ist. Ich durfte meine Tochter zweimal im Monat sehen. Einmal am
- und dann am
- des Monats. Ich durfte meine Tochter in einem öffentlichen Zentrum sehen. Einmal war römisch 40 auch dort. Er hat mich mit einer Waffe bedroht, und sagte zu mir, dass ich meine Tochter nicht mehr sehen dürfe. Ich hatte Angst und es gab Zeugen für diesen Vorfall. Ich habe dann entschlossen den Irak zu verlassen, bevor meine Frau mir jemanden schickt, der mich tötet. Meine Familie hat mich verständigt, dass ich am römisch 40 2019 eine Verständigung von der Polizei bekommen hätte, dass ich mich bei der Polizei melden sollte. Ich fühle mich ungerecht behandelt und zu Unrecht verhaftet im Irak. Meine eigene Familie hat mir auch immer Probleme gemacht, weil die Polizei kam. Ich will einfach den Rest meines Lebens in Frieden leben. Das ist alles was ich zu meinen Fluchtgründen angeben will. Anmerkung: Die Angaben zum Fluchtgrund werden dem Antragsteller rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Sind das Ihre Angaben zum Fluchtgrund? A: Ja. F: Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern? A: Nein, das sind alle meine Gründe, warum ich den Irak verlassen musste. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Ich bin wegen der Probleme mit meiner Exfrau ausgereist. F: Haben Sie in Griechenland in Ihrem Asylverfahren dieselben Fluchtgründe angegeben, wie heute? A: Nein, dort habe ich andere angegeben. Die heutigen Gründe habe ich in Griechenland nicht angegeben. Ich habe heute die Wahrheit erzählt. In Griechenland haben die dortigen Heimbewohner zu mir gesagt, dass man mit dieser von mir heute vorgebrachten Geschichte kein Asyl bekommt. Ich habe mir damals um 50 Euro eine Fluchtgeschichte gekauft und diese dann auswendig gelernt. Mitbewohner haben mir gesagt, dass ich wegen einer Scheidung und meiner wahren Gründe, so wie sie heute erzählt habe, in Griechenland kein Asyl bekommen würde. Anmerkung: Der Asylwerber lacht laut auf. F: Welche Gründe haben Sie in Griechenland im Asylverfahren angegeben? A: In Griechenland habe ich angegeben, dass ich als Taxifahrer von einer Miliz gezwungen worden wäre, mit dieser zusammenzuarbeiten. Ich hätte das nicht gewollt und hätte deswegen den Irak verlassen müssen. Mir ist bewusst, dass ich in Griechenland einen Fehler gemacht habe, weil ich dort falsche Angaben gemacht habe. F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Wie ich heute erwähnt habe, müsste ich mich bei der Polizei melden. Meine damalige Ehefrau hat mich angezeigt, dass ich ihr den Reisepass abgenommen hätte. Das stimmt aber nicht. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Ja, wie ich heute erwähnt habe. Am XXXX 2016 für 9 Tage.A: Ja, wie ich heute erwähnt habe. Am römisch 40 2016 für 9 Tage. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Der Vater meiner Exfrau hat mich einmal angegriffen und am Arm verletzt. Sonst gab es nie einen persönlichen Angriff auf mich. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich werde festgenommen, weil sie am XXXX 2019 bei mir zuhause waren, wegen der Geschichte mit dem angeblich gestohlenen Reisepass meiner Ehefrau. Zudem habe ich Angst, dass jemand zu mir kommen könnte, um mich zu töten. Ich bin jetzt 30 Jahre alt und habe noch nicht viel Schönes in meine Leben gehabt. Meiner Mutter geht es wegen mir auch nicht gut und musste eine Operation machen.A: Ich werde festgenommen, weil sie am römisch 40 2019 bei mir zuhause waren, wegen der Geschichte mit dem angeblich gestohlenen Reisepass meiner Ehefrau. Zudem habe ich Angst, dass jemand zu mir kommen könnte, um mich zu töten. Ich bin jetzt 30 Jahre alt und habe noch nicht viel Schönes in meine Leben gehabt. Meiner Mutter geht es wegen mir auch nicht gut und musste eine Operation machen. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Ja. F: Warum? A: Ich würde wegen der Anzeige meiner Exfrau angehalten werden und zu dem angeblich gestohlenen Reisepass meiner Exfrau befragt werden. Kurze Unterbrechung der Einvernahme, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu erholen. Pause 11:15 Uhr bis 11:35 Uhr. F: Haben Sie sich im Irak mit Ihrer Exfrau auf ein Besuchsrecht für Ihre Tochter gerichtlich einigen können? A: Ja, das habe ich. Wir haben vor Gericht ausgemacht, dass ich meine Tochter jeden
- und jeden
- im Monat sehen kann. F: Wie oft haben Sie von diesem Besuchsrecht Gebrauch gemacht? A: Nur einmal. Ich habe dann diese Person gesehen. Ich bekam dann Angst, dass wenn er mich nochmal sieht, dass er mich tötet. F: Wann haben Sie Ihre Tochter das letzte Mal gesehen? A: Am XXXX 2017 habe ich meine Tochter das letzte Mal gesehen.A: Am römisch 40 2017 habe ich meine Tochter das letzte Mal gesehen. F: Wann wurde Ihnen vom Gericht das Besuchsrecht zugesprochen? A: Am XXXX 2016 war die zweite Verhandlung für die Anzeige meiner Frau, ob ich meine Tochter entführt hätte. Danach habe ich einen Anwalt beauftragt, dass mir das Besuchsrecht zugesprochen wird. Am XXXX 2017 hatte ich dann das erste Besuchsrecht.A: Am römisch 40 2016 war die zweite Verhandlung für die Anzeige meiner Frau, ob ich meine Tochter entführt hätte. Danach habe ich einen Anwalt beauftragt, dass mir das Besuchsrecht zugesprochen wird. Am römisch 40 2017 hatte ich dann das erste Besuchsrecht. V: Sie haben heute angegeben, dass Sie am XXXX 2017 Ihre Tochter das letzte Mal gesehen hätten und es an diesem Tag zu einem Vorfall mit einem Mann namens XXXX gekommen wäre, der Sie bedroht hätte!V: Sie haben heute angegeben, dass Sie am römisch 40 2017 Ihre Tochter das letzte Mal gesehen hätten und es an diesem Tag zu einem Vorfall mit einem Mann namens römisch 40 gekommen wäre, der Sie bedroht hätte! F: Kam es danach nochmals zu irgendeinem Vorfall bis zu Ihrer Ausreise am XXXX 2018 aus dem Irak?F: Kam es danach nochmals zu irgendeinem Vorfall bis zu Ihrer Ausreise am römisch 40 2018 aus dem Irak? A: Nein, es gab nur diesen einen Vorfall. Danach kam es zu keinen Bedrohungen mehr. Ich hatte damals nicht das Geld, um den Irak zu verlassen. F: Wie wurden Sie nochmals genau bedroht von XXXX ?F: Wie wurden Sie nochmals genau bedroht von römisch 40 ? A: Er hat mich angerufen und uns beleidigt. Auch meinen Vater hat er beleidigt und bedroht. F: Wie bedroht? A: „Ihr seit keine Männer und ich werde euch alle töten.“ hat er am Telefon gesagt. Es gibt im Irak viele von der Miliz, die so Geld erpressen wollen. Anmerkung: Der Asylwerber gähnt laut. V: Sie geben heute an, dass Sie sich mit Ihrer Exfrau auf ein Besuchsrecht für Ihre gemeinsame Tochter gerichtlich geeinigt hätten und auch das vereinbarte Scheidungsgeld regelmäßig bezahlt hätten. Wenn mit Ihrer Frau alles geregelt war, welchen Grund sollte Ihre Exfrau haben, Sie tatsächlich töten lassen zu wollen? A: Sie möchte sich an mir rächen, weil meine Familie ihr Probleme verursacht hat. Deswegen will sie sich an mir rächen. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Am XXXX 2019 hat sie eine Anzeige wegen dem angeblich gestohlenen Reisepass erstattet. Deswegen würde ich im ganzen Irak Probleme bekommen. Ich wurde ungerecht behandelt und möchte nur den Rest meines Lebens im Frieden leben.A: Am römisch 40 2019 hat sie eine Anzeige wegen dem angeblich gestohlenen Reisepass erstattet. Deswegen würde ich im ganzen Irak Probleme bekommen. Ich wurde ungerecht behandelt und möchte nur den Rest meines Lebens im Frieden leben. F: Können Sie sich an die Fluchtgründe erinnern, die Sie bei Ihrer Erstbefragung am 15.01.2020 angegeben haben? A: Ja, daran kann ich mich erinnern. Ich war damals mit Kriminellen bei der Polizei und hatte Angst. V: Ihre heute vorgebrachten Fluchtgründe unterscheiden sich wesentlich von denen, die Sie anlässlich Ihrer Erstbefragung am 15.01.2020 in Wien vor der Polizei angegeben haben. Der Dolmetscher rückübersetzt Ihnen Ihre damaligen Angaben. Anmerkung: Der Dolmetscher rückübersetzt die Angaben zum Pkt 11 des Erstbefragungsprotokolls vom 15.01.
- F: Wollen Sie dazu etwas sagen? A: Das ist doch dasselbe, wie ich heute angegeben habe. Anmerkung: Der Antragsteller lacht wieder laut auf. Dem Antragsteller werden erneut die damaligen Angaben zum Pkt 11 zur Kenntnis gebracht. F: Nochmal, wollen Sie zu den damaligen Angaben etwas sagen? A: Das habe ich damals so nicht angeben. Ich habe aber ein Video auf meiner vorgelegten SD-Karte, dort sieht man, wie einer von der Miliz bei mir war und mich mitgenommen hat. F: Woher haben Sie dieses Video? A: Wir haben Überwachungskameras bei uns zuhause. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Ich bin am 14.01.2020 in Österreich eingereist. F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Seit meiner Einreise bin ich durchgängig in Österreich aufhältig. F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein, allerdings war ich bisher 2 Wochen gemeinnützig tätig. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich lebe von der Grundversorgung. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Ich leben in einer Flüchtlingsunterkunft und muss dafür keine Miete bezahlen. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Ich war nur 1 Tag in einem Deutschunterricht. Eine Bestätigung dafür habe nicht. Ich kann ein paar Worte auf Deutsch. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich spiele am Handy „Bobski“ und schaue Youtube und schaue dort Videos. Ich gehe manchmal spazieren. F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! A: Nein. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen. A: Ja, damit bin ich einverstanden. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich habe heute wirklich die Wahrheit gesprochen. Ich will nur in Frieden leben. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von dem Dolmetscher rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. (Bei Obdachlosen: Information zur Meldeverpflichtung!) Ist Ihnen das verständlich?Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist. (Bei Obdachlosen: Information zur Meldeverpflichtung!) Ist Ihnen das verständlich? A: Ja, das verstehe ich. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Soweit hat alles gepasst, ich möchte nur ein paar kleinere Korrekturen vornehmen. Anmerkung: Gemeinsam mit dem Antragsteller werden die angeführten kleineren Korrekturen im Protokoll durchgeführt. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. […]“ Die bP gab ausdrücklich an, auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu verzichten.
- Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). 5. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch drei.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
§ 46FPG zulässig sei (IV.
und V.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (römisch vier. und römisch fünf.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (VI.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch sechs.). 5.
- Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. 5.
- Die bB legte neben Länderfeststellungen, Erstbefragung und Einvernahme nachstehende, von der bP vorgelegte Beweismittel der Entscheidung zugrunde - Irakischen Reisepass in Kopie, eine Seite - Irakischen Personalausweis in Kopie - Irakische Scheidungsurkunde in Kopie - Irakische Vorladung des Vaters zum Gericht vom XXXX 2016 und XXXX 2016 in Kopie- Irakische Vorladung des Vaters zum Gericht vom römisch 40 2016 und römisch 40 2016 in Kopie - Irakischen Antrag des AW bezüglich Aushändigung seines Personalausweises vom XXXX 2016 in Kopie- Irakischen Antrag des AW bezüglich Aushändigung seines Personalausweises vom römisch 40 2016 in Kopie - Irakischen Heiratsvertrag vom XXXX 2012- Irakischen Heiratsvertrag vom römisch 40 2012 - Irakisches Schreiben vom Gericht über Freispruch vom XXXX 2016- Irakisches Schreiben vom Gericht über Freispruch vom römisch 40 2016 - Irakische Verständigung des IM an Zivilgericht vom XXXX 2016- Irakische Verständigung des IM an Zivilgericht vom römisch 40 2016 - Diverse Personendokumente der Familienangehörigen in Kopie - Mehrere private Fotos mit Mutter - 1 MicroSD-Card 5.
- Beweiswürdigend führte die bB aus: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: In Ermangelung irgendwelcher echter, personsbezogener nationaler Urkunden oder sonstiger der Feststellung der Identität Ihrer Person dienlichen Unterlagen war es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht möglich, verbindlich Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum sowie die weiteren Angaben zu Ihrer Person zu bezeichnen. Die hier in diesem Zusammenhang verwendete Personsbezeichnung dient somit lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, die Richtigkeit der von Ihnen vorgetragenen Personaldaten lässt sich daraus nicht ableiten. Bezüglich Ihrer Herkunft geht das Bundesamt, basierend auf Ihren gleichbleibenden Aussagen und aufgrund der von Ihnen verwendeten Sprache und Ihrer Ortskenntnisse, davon aus, dass Sie Staatsangehöriger von Irak sind. Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Sprachkenntnisse, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Ihres Religionsbekenntnisses sowie Ihres Familienstandes gründen sich auf Ihre gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben während des gesamten Asylverfahrens. Die Feststellung, dass Sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind, ergibt sich insbesondere ebenfalls aus Ihren eigenen Angaben bei der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme in Österreich. Glaubhaft sind Ihre Angaben, dass Sie weder an einer lebensbedrohlichen physischen noch psychischen Krankheit leiden. Ihre diesbezüglichen Angaben werden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion Tirol, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt. Weiter geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie sich zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung weder in medizinischer Behandlung befinden noch, dass Sie medikamentöser Behandlung bedürften. Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbsfähigkeit zu erfolgen. Die Feststellungen des Verfahrensganges beruhen auf dem Akteninhalt. Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Alle weiteren Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus dem Akteninhalt. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiter muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller –
seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft – bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Nichtglaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens. Weiter scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber – menschlich durchaus verständlich – ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann. Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Angaben und sonstigen Beweismittel wurden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wie folgt gewürdigt: Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrem Herkunftsland nicht vorbestraft sind. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat weder von der Polizei, von einer Staatsanwaltschaft, von einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werden. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie persönlich in der Heimat keine Probleme mit staatlichen Behörden hatten. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in der Heimat nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei waren. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in der Heimat von staatlicher Seite nie wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurden. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in der Heimat von staatlicher Seite nie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt wurden. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in der Heimat von staatlicher Seite nie wegen Ihrer Religion verfolgt wurden. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in der Heimat von staatlicher Seite nie aufgrund Ihrer Nationalität, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Geglaubt wird Ihnen, dass es in Ihrer Heimat auf Sie niemals irgendwelche Übergriffe gegeben hat und an Sie persönlich auch nie irgendwer herangetreten ist. Für die Annahme, dass Sie sich beim Verlassen Ihres Heimatlandes keiner individuellen und gegen Sie persönlich gerichteten staatlichen Verfolgung ausgesetzt gesehen haben, spricht zunächst der Umstand, dass Sie Ihr Herkunftsland völlig legal mit dem Flugzeug ausgehend vom Flughafen in Bagdad verlassen haben. Ihren Angaben zufolge haben Sie sich bei Ihrer Ausreise einer Passkontrolle durch die irakischen Sicherheitsbehörden unterzogen und konnten anschließend unbehelligt Ihr Herkunftsland verlassen. Zudem hatten Sie noch einen Monat vor Ihrer Ausreise Kontakt mit staatlichen Behörden und wurde Ihnen mit Gültigkeitsdatum 05.03.2018 ein irakischer Personalausweis ausgestellt. Es ist daher im höchsten Maße als wahrscheinlich anzusehen, dass es kein staatliches Interesse an einer Verfolgung Ihrer Person gab bzw. dass Sie eine solche für den Fall einer etwaigen Heimkehr auch nicht zu erwarten hätten. In Ihrer Einvernahme haben Sie selbst zu Protokoll gegeben: „Ich habe keine Probleme mit der Polizei und es gibt auch keine Anzeige gegen mich.“ (vgl S 9)Es ist daher im höchsten Maße als wahrscheinlich anzusehen, dass es kein staatliches Interesse an einer Verfolgung Ihrer Person gab bzw. dass Sie eine solche für den Fall einer etwaigen Heimkehr auch nicht zu erwarten hätten. In Ihrer Einvernahme haben Sie selbst zu Protokoll gegeben: „Ich habe keine Probleme mit der Polizei und es gibt auch keine Anzeige gegen mich.“ vergleiche S 9) Zu Ihrem eigentlichen Fluchtvortrag in der Einvernahme gaben Sie am 21.07.2020 im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass es im Irak zu Problemen zwischen Ihrer Ehefrau und Ihrer Familie gekommen wäre. Ihre Schwester hätte Ihre Ehefrau bei der Polizei angezeigt, weil sie Ihre Ehefrau verdächtigt hätte, ihr Gold gestohlen zu haben. Ihre Ehefrau wäre auch einen Tag festgenommen worden, wäre aber schlussendlich freigesprochen worden, weil es keine Beweise für den Diebstahl gegeben hätte. Sie selbst hätten zu Ihrer Ehefrau gehalten und wären Sie gerne gemeinsam in eine eigene Wohnung gezogen, jedoch hätten Sie aufgrund Ihrer Arbeitslosigkeit zunächst nicht die finanziellen Mittel dazu gehabt. Später wären Sie dann mit Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter doch in eine eigene Wohnung gezogen. Als es dann zu einem Streit zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau gekommen wäre, hätten Sie Ihre Tochter genommen und wären mit ihr ausgezogen. Ihre Frau hätte Sie deswegen angezeigt und wären Sie am XXXX 2016 von der Polizei verhaftet worden und anschließend 9 Tage in Haft gesessen. Ihr Vater hätte Sie dann ausgelöst und wäre es danach am XXXX 2016 und am XXXX 2016 zu zwei Gerichtsverhandlungen gekommen. Schlussendlich wären Sie von der Richterin von den Vorwürfen freigesprochen worden. Am XXXX 2016 wären Sie von Ihrer Ehefrau geschieden worden.Zu Ihrem eigentlichen Fluchtvortrag in der Einvernahme gaben Sie am 21.07.2020 im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass es im Irak zu Problemen zwischen Ihrer Ehefrau und Ihrer Familie gekommen wäre. Ihre Schwester hätte Ihre Ehefrau bei der Polizei angezeigt, weil sie Ihre Ehefrau verdächtigt hätte, ihr Gold gestohlen zu haben. Ihre Ehefrau wäre auch einen Tag festgenommen worden, wäre aber schlussendlich freigesprochen worden, weil es keine Beweise für den Diebstahl gegeben hätte. Sie selbst hätten zu Ihrer Ehefrau gehalten und wären Sie gerne gemeinsam in eine eigene Wohnung gezogen, jedoch hätten Sie aufgrund Ihrer Arbeitslosigkeit zunächst nicht die finanziellen Mittel dazu gehabt. Später wären Sie dann mit Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter doch in eine eigene Wohnung gezogen. Als es dann zu einem Streit zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau gekommen wäre, hätten Sie Ihre Tochter genommen und wären mit ihr ausgezogen. Ihre Frau hätte Sie deswegen angezeigt und wären Sie am römisch 40 2016 von der Polizei verhaftet worden und anschließend 9 Tage in Haft gesessen. Ihr Vater hätte Sie dann ausgelöst und wäre es danach am römisch 40 2016 und am römisch 40 2016 zu zwei Gerichtsverhandlungen gekommen. Schlussendlich wären Sie von der Richterin von den Vorwürfen freigesprochen worden. Am römisch 40 2016 wären Sie von Ihrer Ehefrau geschieden worden. Soweit schenkt Ihnen die erkennende Behörde auch Glauben, da Sie dazu Beweismittel, allerdings nur in Kopie, in Vorlage gebracht haben. Völlig unglaubhaft wirken jedoch Ihre weiteren Ausführungen, dass Sie danach im Mai 2017 von einer Person namens XXXX mehrmals bedroht worden wären. Er hätte Sie mit dem Tode bedroht und würden Sie davon ausgehen, dass Ihre Ex-Ehefrau diesen Mann geschickt hätte. Dieser Mann hätte Sie nämlich am XXXX 2017 in einem Einkaufszentrum mit einer Waffe bedroht und hätte gesagt, dass Sie Ihre Tochter nicht mehr sehen dürfen. Sie hätten dies bei der Polizei zur Anzeige gebracht, jedoch hätte die Polizei nichts gemacht, weil diese Person angeblich Mitglied der Volksmobilisierungseinheit gewesen wäre. Nach dem XXXX 2017 wäre es zu keinen Bedrohungen mehr gekommen. Trotzdem hätten Sie dann ein Jahr später, nämlich am XXXX 2018, den Irak verlassen.Völlig unglaubhaft wirken jedoch Ihre weiteren Ausführungen, dass Sie danach im Mai 2017 von einer Person namens römisch 40 mehrmals bedroht worden wären. Er hätte Sie mit dem Tode bedroht und würden Sie davon ausgehen, dass Ihre Ex-Ehefrau diesen Mann geschickt hätte. Dieser Mann hätte Sie nämlich am römisch 40 2017 in einem Einkaufszentrum mit einer Waffe bedroht und hätte gesagt, dass Sie Ihre Tochter nicht mehr sehen dürfen. Sie hätten dies bei der Polizei zur Anzeige gebracht, jedoch hätte die Polizei nichts gemacht, weil diese Person angeblich Mitglied der Volksmobilisierungseinheit gewesen wäre. Nach dem römisch 40 2017 wäre es zu keinen Bedrohungen mehr gekommen. Trotzdem hätten Sie dann ein Jahr später, nämlich am römisch 40 2018, den Irak verlassen. Dass es tatsächlich zu diesen Bedrohungen gekommen wäre, konnten Sie in der Einvernahme jedoch nicht schlüssig begründen. Denn hätten Sie sich mit Ihrer Ex-Ehefrau über die Scheidungsmodalitäten ja einigen können und wäre Ihnen vom Gericht sogar ein Besuchsrecht zugesprochen worden. Welches glaubhafte Motiv Ihre Ex-Ehefrau gehabt haben sollte, Sie dennoch über Dritte bedrohen zu lassen, blieben Sie schuldig. Dazu führten Sie lediglich aus: „Sie möchte sich an mir rächen, weil meine Familie ihr Probleme verursacht hat. Deswegen will sie sich an mir rächen.“ Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass Sie Ihre Fluchtvorbringen im Vergleich zu Ihren bisherigen Asylantragstellungen bzw Befragungen nach Belieben auswechseln. So war in Ihrer Erstbefragung am 15.01.2020 ausschließlich die Rede davon, dass Sie im Irak Augenzeuge von Misshandlungen von einer nicht näher bezeichneten Miliz gewesen wären und Sie sogar Beweismittel in Form von Videos dafür gehabt hätten. Sie wären deshalb von dieser Miliz bedroht und sogar einmal mitgenommen und zusammengeschlagen worden. Aus Angst, Sie würden von dieser Miliz getötet werden, hätten Sie Ihr Herkunftsland verlassen. Abschließend brachten Sie damals zu Protokoll, dass das alle Ihre Fluchtgründe und die dazugehörigen Ereignisse gewesen wären, weshalb Sie Ihr Herkunftsland verlassen hätten müssen. Auf Vorhalt gaben Sie in der Einvernahme am 21.07.2020 zunächst an, dass Ihre Fluchtgründe eh dieselben wären, um nach nochmaligem Vorhalt und lautem Auflachen zu erwidern: „Das habe ich damals so nicht angeben. (…)“ (vgl S 15)Auf Vorhalt gaben Sie in der Einvernahme am 21.07.2020 zunächst an, dass Ihre Fluchtgründe eh dieselben wären, um nach nochmaligem Vorhalt und lautem Auflachen zu erwidern: „Das habe ich damals so nicht angeben. (…)“ vergleiche S 15) Weiter gaben Sie in der Einvernahme am 21.07.2020 unverhohlen zu, dass Sie anlässlich Ihrer Asylantragstellung in Griechenland nochmals ganz andere Fluchtgründe angegeben hätten. Sie hätten sich in Griechenland um 50 Euro eine Fluchtgeschichte gekauft und diese dann auswendig gelernt. Ihre Fluchtgeschichte hätte damals gelautet, dass Sie als Taxifahrer von einer, wieder nicht näher genannten, Miliz gezwungen worden wären, mit dieser zusammenzuarbeiten. „F: Haben Sie in Griechenland in Ihrem Asylverfahren dieselben Fluchtgründe angegeben, wie heute? A: Nein, dort habe ich andere angegeben. Die heutigen Gründe habe ich in Griechenland nicht angegeben. Ich habe heute die Wahrheit erzählt. In Griechenland haben die dortigen Heimbewohner zu mir gesagt, dass man mit dieser von mir heute vorgebrachten Geschichte kein Asyl bekommt. Ich habe mir damals um 50 Euro eine Fluchtgeschichte gekauft und diese dann auswendig gelernt. Mitbewohner haben mir gesagt, dass ich wegen einer Scheidung und meiner wahren Gründe, so wie sie heute erzählt habe, in Griechenland kein Asyl bekommen würde. Anmerkung: Der Asylwerber lacht laut auf. F: Welche Gründe haben Sie in Griechenland im Asylverfahren angegeben? A: In Griechenland habe ich angegeben, dass ich als Taxifahrer von einer Miliz gezwungen worden wäre, mit dieser zusammenzuarbeiten. Ich hätte das nicht gewollt und hätte deswegen den Irak verlassen müssen. Mir ist bewusst, dass ich in Griechenland einen Fehler gemacht habe, weil ich dort falsche Angaben gemacht habe.“ In Zusammenschau Ihrer bisherigen Angaben und aufgrund dieses Verhaltens wird Ihnen in den wesentlichen Angaben Ihrer nunmehr vorgetragenen Fluchtgeschichte keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit zugesprochen. Allgemein ist davon auszugehen, dass ein Flüchtling mit Erreichen eines sicheren Staates, in dem er die staatlichen Behörden – wie in diesem Fall in Griechenland und in Österreich – um Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ersucht, davon auszugehen, dass er sowohl hinsichtlich seiner Identität, seiner Nationalität und insbesondere hinsichtlich seiner Gefährdung im Herkunftsstaat die Wahrheit angibt. Das Vorbringen einer falschen Fluchtgeschichte berechtigt daher zwingend zum Umkehrschluss, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat nämlich gar keiner Gefährdung ausgesetzt waren, denn nur wer in seinem Herkunftsstaat keiner Gefährdung ausgesetzt war, ist für das Asylverfahren dazu angehalten, eine asylzweckbezogene Fluchtgeschichte zu erfinden. Die eigentliche Motivlage für das Verlassen Ihres Herkunftslandes dürfte wohl darin liegen, dass Sie nicht in der Lage waren, selbst das vereinbarte Scheidungsgeld zurückzuzahlen und Sie das wahrscheinlich auch nicht länger wollten. Ihr Leben im Irak war Ihren Angaben zufolge von Arbeitslosigkeit geprägt und wären Sie dort in Ihrem gesamten Leben nur insgesamt 8 Monate beruflich tätig gewesen. Sie waren fast ausschließlich von den finanziellen Zuwendungen Ihrer Familie abhängig und hätte sogar Ihr Vater Sie bei der Zurückzahlung der Raten für das Scheidungsgeld unterstützen müssen: „Nein, ich habe nur insgesamt 8 Monate im Irak gearbeitet und war meistens arbeitslos. Mich hat auch mein Vater unterstützen müssen, dass ich die Raten überhaupt zurückzahlen konnte.“ (Vgl S 8) In Zusammenschau aller Angaben ist es glaubhaft, dass Sie erneut eine fiktive, schlecht durchdachte Geschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung hätte dienen sollen. Die erkennende Behörde geht somit davon aus, dass Sie im Irak die behauptete Bedrohung nie zu gegenwärtigen hatten. Sie sind damals nicht aus dem Irak geflüchtet, sondern vielmehr zielstrebig und organisiert aus Ihrem Herkunftsland ausgereist. Unter Zugrundelegung Ihres gesamten Vorbringens kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Ansichten drohen würde. Aus Ihrem Auftreten kann geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. Es ist klar ersichtlich, dass sich aus diesem Vorbringen kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt ergibt, was in der Folge einer rechtlichen Beurteilung unterzogen wird. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wären. Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht glaubwürdig erachtet wurden. Zudem schlossen Sie bereits in Ihrer Erstbefragung und auch in Ihrer Einvernahme am 21.07.2020 Sanktionen ausgehend vom Staat dezidiert aus. Aus diesem Grund waren auch keine andauernden Bedrohungen oder Gefährdungen Ihrer Person zu erkennen, da Sie keine von den nunmehr als unglaubhaft erachtetem Vorbringen unabhängigen Gefahren vorgebracht haben. Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Zudem beruhen Ihre Rückkehrbefürchtungen ausschließlich auf Spekulationen und Vermutungen Ihrerseits und blieben Sie jedweden Beweis einer tatsächlichen drohenden Verfolgungshandlung bei einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland schuldig. Insgesamt vermochten Sie somit nicht, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl glaubhaft darzulegen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Schutzbedingende Gefährdungsmomente können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr in den Irak nicht festgestellt werden. Ihre kontinentalübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihre Kindheit und den bei Weitem größten Teil Ihres Erwachsenenlebens verbracht haben, zugutekommt. Ebenfalls vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können, weil Sie über eine Schul- und Berufsausbildung verfügen. Weiter verfügen Sie über zumindest rudimentäre Berufserfahrung als Automechaniker, Taxifahrer, Bäcker und Sicherheitsbeauftragter bei einer Baufirma. Fest steht, dass Sie sich in einem erwerbsfähigen Alter befinden. Es ist davon auszugehen, dass Sie in Ihrem Heimatland in der Lage sind, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Glaubhaft ist auch, dass in Ihrer Heimat Ihre Familienangehörigen leben und Sie im Falle einer Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in keine ausweglose Lage geraten würden. So lebt noch Ihre gesamte Familie in XXXX und gehen dort einem geregelten Tagesablauf nach. Ihr Vater wäre Pensionist, Ihre Brüder Lehrer bzw Student und würde Ihre Schwester im Rathaus in XXXX arbeiten. Glaubhaft ist auch, dass in Ihrer Heimat Ihre Familienangehörigen leben und Sie im Falle einer Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in keine ausweglose Lage geraten würden. So lebt noch Ihre gesamte Familie in römisch 40 und gehen dort einem geregelten Tagesablauf nach. Ihr Vater wäre Pensionist, Ihre Brüder Lehrer bzw Student und würde Ihre Schwester im Rathaus in römisch 40 arbeiten. Sie könnten im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland an Ihrer Wohnadresse bzw bei Ihrer Familie Unterkunft nehmen und gaben Sie in der Einvernahme selbst an: „Ja, wenn ich meine Probleme im Irak nicht hätte, könnte ich selbstverständlich wieder bei meinen Eltern in XXXX wohnen.“ (vgl S 9)Sie könnten im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland an Ihrer Wohnadresse bzw bei Ihrer Familie Unterkunft nehmen und gaben Sie in der Einvernahme selbst an: „Ja, wenn ich meine Probleme im Irak nicht hätte, könnte ich selbstverständlich wieder bei meinen Eltern in römisch 40 wohnen.“ vergleiche S 9) Darüber hinaus ist es Ihnen unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Den vorliegenden Länderinformationen entnehmend, sind in Ihrem Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und Ihnen auch zugänglich. Eine Rückkehr nach XXXX kann Ihnen auf jeden Fall zugemutet werden. Die Sicherheitslage stellt sich keinesfalls so dar, dass jeder einzelne Bürger der Stadt jederzeit einer unabwendbaren Bedrohung ausgesetzt wäre. Internationale Flüge sind derzeit über die Flughäfen XXXX und Bagdad verfügbar.Eine Rückkehr nach römisch 40 kann Ihnen auf jeden Fall zugemutet werden. Die Sicherheitslage stellt sich keinesfalls so dar, dass jeder einzelne Bürger der Stadt jederzeit einer unabwendbaren Bedrohung ausgesetzt wäre. Internationale Flüge sind derzeit über die Flughäfen römisch 40 und Bagdad verfügbar. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass im Irak eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass im Irak eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in Ihrer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak würde es auch nicht ausreichen, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage im Irak zu berufen, sondern es müssten vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr in den Irak eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände haben Sie in Ihrem Verfahren jedoch nicht geltend gemacht.Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak würde es auch nicht ausreichen, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage im Irak zu berufen, sondern es müssten vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr in den Irak eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände haben Sie in Ihrem Verfahren jedoch nicht geltend gemacht. Sie haben im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an zahlreich tätige NGO´s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zumutbar, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern. Sie haben den größten Teil Ihres Lebens im Irak verbracht. Somit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut und beherrschen Sie dessen Sprache perfekt. Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der John Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichte Informationen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
§ 5Abs.
2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
§ 45
Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Sie sind den entsprechenden Aussagen inhaltlich nicht entgegengetreten. Letztlich waren Sie durch Ihre in den Raum gestellten Behauptungen auch nicht im Stande die vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Ihrem Heimatland getroffenen Feststellungen zu entkräften, weil diese auf verschiedene, internationale, objektive Quellen beruhen und diesen daher aus objektiver Sicht mehr Glaubwürdigkeit beizumessen war, als Ihren Behauptungen. Auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Länderinformationen zu Ihrem Herkunftsland wurden Sie in der Einvernahme hingewiesen und gaben Sie dazu dezidiert an, dass Sie darauf verzichten. […]“
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass diese auf ausdrücklichen Wunsch der bP hin verfasst und um eine mündliche Verhandlung ersucht werde, in welcher die bP die Fluchtgründe nochmals selbst schildern kann. Es wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und wurden diese zusammengefasst wiedergegeben. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die bP sich im Zusammenhang mit den Problemen mit der Ex-Gattin an die Polizei gewandt habe, diese jedoch nicht gewillt sei, der bP Schutz zu gewähren. Des Weiteren habe die bP im Rahmen der Rechtsberatung angegeben, dass sie eine andere sexuelle Orientierung habe und sie aufgrund ihrer Homosexualität nicht in den Irak zurückkehren kann. Zudem wurde auf die prekäre Sicherheitslage im Irak verwiesen. Auch wenn das Risiko, Opfer von Gewalt zu werden, fast alle Einwohner gleichermaßen träfe, so sei das Sicherheitsrisiko sehr hoch und verschärfe sich insbesondere durch die vermehrten Anschläge in den Großstädten. Die weiteren Entwicklungen wären nicht abschätzbar. Seit der US-Invasion sei es zu einem Anstieg der Todeszahlen gekommen, was sich seit 2012 nochmals verstärkte. Die Opferzahlen in den Statistiken seien als Minimum zu sehen und verzeichne gerade Bagdad sehr hohe Anzahlen an zivilen Todesopfern, weshalb eine Rückkehr der bP unzumutbar erscheine. Zumindest subsidiärer Schutz sei daher zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Identität und Herkunftsstaat: Die Identität steht nicht fest. Soweit sie namentlich genannt wird, handelt es sich um eine reine Verfahrensidentität. Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem sunnitischen Islam zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. 1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in XXXX geboren und absolvierte dort nach der Schulbildung für 2 Jahre eine Berufsausbildung.Die bP ist in römisch 40 geboren und absolvierte dort nach der Schulbildung für 2 Jahre eine Berufsausbildung. Die bP wurde am XXXX 2016 im Irak geschieden und lebt die Ex-Ehegattin mit dem gemeinsamen Kind im Irak.Die bP wurde am römisch 40 2016 im Irak geschieden und lebt die Ex-Ehegattin mit dem gemeinsamen Kind im Irak. Die bP wohnte vor ihrer Ausreise bei den Eltern in deren Haus. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie mit verschiedenen Tätigkeiten sowie der finanziellen Unterstützung des Vaters, der eine Pension im Irak bezieht. 1.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben im Irak in XXXX . Ein Bruder ist Lehrer, die Schwester arbeitet bei der Stadt und ein Bruder studiert. Mit diesen Familienangehörigen steht die bP in regelmäßigem Kontakt, zu ihrer geschiedenen Frau (Scheidung 2016) und dem gemeinsamen Kind (geboren 2015) im Irak hat sie keinen Kontakt. Die Schlepperkosten für die bP wurden vom Vater getragen, welcher die bP auch bei der Zahlung der Unterhaltsleistungen für das Kind unterstützte.Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben im Irak in römisch 40 . Ein Bruder ist Lehrer, die Schwester arbeitet bei der Stadt und ein Bruder studiert. Mit diesen Familienangehörigen steht die bP in regelmäßigem Kontakt, zu ihrer geschiedenen Frau (Scheidung 2016) und dem gemeinsamen Kind (geboren 2015) im Irak hat sie keinen Kontakt. Die Schlepperkosten für die bP wurden vom Vater getragen, welcher die bP auch bei der Zahlung der Unterhaltsleistungen für das Kind unterstützte. 1.
- Ausreisemodalitäten: Sie reiste legal aus dem Irak unter Verwendung eines Reisepasses per Flugzeug aus dem Irak aus. Sie stellte sich dabei der Ausreisekontrolle und gab es keine Probleme. Sie reiste illegal in den EU-Raum ein. Zuerst stellte sie in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz mit einem gänzlich anderem Fluchtvorbringen, nach der Ablehnung dieses Antrages gelangte sie schlepperunterstützt nach Österreich. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gab sie an, dass sich dieser bei einem Freund in Griechenland befindet. 1.
- Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. 1.
- Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 14.01.2020 in das Bundesgebiet. Mit der am selben Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG eine Verwaltungsübertretung dar. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Grad der Integration Die bP spricht nur ein paar Worte Deutsch, hat noch keinen Deutschkurs besucht und ist in keinem Verein Mitglied. Sie war lediglich für 2 Wochen ehrenamtlich tätig und lebt durchgängig von der Grundversorgung. Besondere soziale Kontakte konnten nicht erkannt werden. Sie lebt in einem Flüchtlingsheim. Bescheinigungen über die Integration wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war und hält sich erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens und informiert sich nach wie vor über die Lageentwicklung. Es leben dort auch noch Familienangehörige / Verwandte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren. Sie versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.01.2020 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 02.11.
- Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.
- Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet: a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft zu erachtenden Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion XXXX , mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft zu erachtenden Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion römisch 40 , mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. b) Betreffend der aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft) im Herkunftsstaat: Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr vor der bB und auch in der Beschwerde keine konkrete Problemlage vorgebracht. Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Es ist eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft sowie im Bedarfsfall auch durch Sozialleistungen des irakischen Lebensmittelverteilungssystems PDS (Public Distribution System) im Irak gegeben. Der bP ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Ira, Stand 17.03.2020, welche bereits von der bB ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wurden und denen die bP im behördlichen Verfahren nicht entgegen getreten wurde, ergeben sich folgende Feststellungen über die relevante Lage, wobei zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zugemessen werden und ältere im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung dienen. Politische Lage Letzte Änderung: 17.3.2020 Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019).
der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vgl. GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019).
der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vergleiche GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vergleiche GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a). Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.1.2019). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr
- Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September zusammen (ZO 2.10.2018). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vgl. ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vergleiche ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a). Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vgl. Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020).Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vergleiche Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019). Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 13.3.2020 - AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq, Zugriff 13.3.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 13.3.2020 - DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 13.3.2020 - Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020 - ISW - Institute for the Study of War (24.5.2018): Breaking Down Iraq's Election Results, http://www.understandingwar.org/backgrounder/breaking-down-iraqs-election-results, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.10.2018): Politische Weichenstellungen in Bagdad und Wahlen in der Autonomen Region Kurdistan, https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=e646d401-329d-97e0-6217-69f08dbc782a&groupId=252038, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 - Kurdistan24 (17.6.2019): Iraq's electoral commission postpones local elections until April 2020, https://www.kurdistan24.net/en/news/80728bf3-eb95-4e76-a30f-345cf9a48d3c, Zugriff 13.3.2020 - NYT - The New York Times (24.12.2019): Iraq’s New Election Law Draws Much Criticism and Few Cheers, https://www.nytimes.com/2019/12/24/world/middleeast/iraq-election-law.html, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (17.3.2020): Little-known ex-governor Zurfi named as new Iraqi prime minister-designate, https://www.reuters.com/article/us-iraq-pm-designate/iraqi-president-salih-names-adnan-al-zurfi-as-new-prime-minister-designate-state-tv-says-idUSKBN21419J?il=0, Zugriff 17.3.2020 - Reuters (1.3.2020): Iraq's Allawi withdraws his candidacy for prime minister post: tweet, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-primeminister/iraqs-allawi-withdraws-his-candidacy-for-prime-minister-post-tweet-idUSKBN20O2AD, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.12.2019): Iraqi Parliament Approves New Election Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/2021836.html, Zugriff 13.3.2020 - RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 13.3.2020 - Standard, Der (2.3.2020): Designierter irakischer Premier Allawi bei Regierungsbildung gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000115222708/designierter-irakischer-premier-allawi-bei-regierungsbildung-gescheitert, Zugriff 13.3.2020 - ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl, Zugriff 13.3.2020 Parteienlandschaft Letzte Änderung: 17.3.2020 Laut einer Statistik der irakischen Wahlkommission beläuft sich die Zahl der bei ihr registrierten politischen Parteien und politischen Bewegungen auf über
- 85% davon, national und regional, haben religiös-konfessionellen Charakter (RCRSS 24.2.2019). Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da‘wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (eng. SCIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander – eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen ist verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon (ein Bündnis aus der Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei) unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada as-Sadr, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fatah-Koalition des Führers der Badr-Milizen, Hadi al-Amiri und der Nasr-Allianz unter Haider al-Abadi und der Dawlat al Qanoon-Allianz des ehemaligen Regierungschefs Maliki (LSE 7.2018). (LSE 7.2018) Quellen: - CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq‘s Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 - LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 13.3.2020 - RCRSS - Rawabet Center for Research and Strategic Studies (24.2.2019): Law of political parties in Iraq: proposals for amendment, https://rawabetcenter.com/en/?p=6954, Zugriff 13.3.2020 - Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 17.3.2020 Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole XXXX im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).In der Wirtschaftsmetropole römisch 40 im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020 - Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02, Zugriff 13.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020 - New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020 Islamischer Staat (IS) Letzte Änderung: 17.3.2020 Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019)