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{'item': 'L506 2225553-3'}

Obsah (15)§ 13Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 7§ 6§ 66Art 130§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlL506 2225553-3 Spruch, L506 2225553-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 13Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B)B), Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 12.04.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) vom 04.08.2016 gem. § 5 Abs. 1 AsylG wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet sowie die Abschiebung nach Italien gem. § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt wurde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.12.2016 als unbegründet abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde seitens des VfGH mit Beschluss vom 08.06.2017, E 500/2017-16, abgelehnt.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 12.04.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) vom 04.08.2016 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet sowie die Abschiebung nach Italien gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt wurde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.12.2016 als unbegründet abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde seitens des VfGH mit Beschluss vom 08.06.2017, E 500/2017-16, abgelehnt.
  3. Am 30.09.2019 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Bescheid des BFA vom 15.10.2019 wurde mit hg. Beschluss vom 16.11.2019 gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur neuerlichen Bescheiderlassung an das BFA zurückverwiesen.Der erste Bescheid des BFA vom 15.10.2019 wurde mit hg. Beschluss vom 16.11.2019 gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur neuerlichen Bescheiderlassung an das BFA zurückverwiesen.
  4. Mit aktuellem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

3. Mit aktuellem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde

§ 18

Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA hielt zum Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF Verfolgung durch Dritte behauptet und Dokumente vorgelegt habe. Urkundenfälschung sei in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen und sei es dem BF auch nicht möglich gewesen, konkrete Angaben zu seinen Verfolgern zu machen. Der BF habe keine schlüssigen und glaubhaften Angaben die Angreifer betreffend machen können und seien die Ausführungen des BF widersprüchlich. Der BF sei nach Kaschmir gegangen und wieder in seinen Heimatort zurückgekehrt, was angesichts der geschilderten Gefahr nicht nachvollziehbar sei. Auch sei dem BF ein Leben in Islamabad möglich gewesen, jedoch habe er sich nicht um einen alternativen Lebensraum im Herkunftsstaat gekümmert. Auch die Angehörigen des BF in Pakistan seien dort keiner Gefahr oder Gewalt ausgesetzt und habe der BF lediglich vage, emotionslose und detailarme Schutzbehauptungen aufgestellt. Der BF habe keine Misshandlungen oder Bedrohungen, die zu seiner Flucht geführt hätten, im Detail oder lebensnahe geschildert. Auch die seitens des BF geschilderten Erkrankungen seien in Pakistan zumindest in den größeren Städten behandelbar. Den Angaben des BF werde absolut kein Glaube geschenkt und habe er versucht, durch die Antragstellung seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Der BF habe keine schlüssigen und glaubhaften Angaben die Angreifer betreffend machen können und seien die Ausführungen des BF widersprüchlich. Der BF sei nach Kaschmir gegangen und wieder in seinen Heimatort zurückgekehrt, was angesichts der geschilderten Gefahr nicht nachvollziehbar sei. Auch sei dem BF ein Leben in Islamabad möglich gewesen, jedoch habe er sich nicht um einen alternativen Lebensraum im Herkunftsstaat gekümmert. Auch die Angehörigen des BF in Pakistan seien dort keiner Gefahr oder Gewalt ausgesetzt und habe der BF lediglich vage, emotionslose und detailarme Schutzbehauptungen aufgestellt. Der BF habe keine Misshandlungen oder Bedrohungen, die zu seiner Flucht geführt hätten, im Detail oder lebensnahe geschildert. Auch die seitens des BF geschilderten Erkrankungen seien in Pakistan zumindest in den größeren Städten behandelbar. Den Angaben des BF werde absolut kein Glaube geschenkt und habe er versucht, durch die Antragstellung seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. , 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). 5. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 29.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht, ein.5. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 29.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht, ein., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, 1. Verfahrensbestimmungen1. Verfahrensbestimmungen, 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch die Einzelrichterin1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch die Einzelrichterin,

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.,

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist., Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor., 2. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 2.1. § 18 BFA-VG lautet wie folgt:2.1. Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

2.

  1. Die Bestimmung des § 18 BFA-VG folgt in Bezug auf die Aberkennung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konzeptionell jenem des § 38 Abs. 1 AsylG 2005.2.
  2. Die Bestimmung des Paragraph 18, BFA-VG folgt in Bezug auf die Aberkennung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konzeptionell jenem des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG
  3. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss. Der Abweisungsgrund des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E
  4. August 2001, 2000/01/0214; E
  5. Mai 2004, 2002/20/0361).Der Abweisungsgrund des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E
  6. August 2001, 2000/01/0214; E
  7. Mai 2004, 2002/20/0361). Der BF hat ein umfangreiches Vorbringen unter Vorlage von Beweismitteln erstattet. Der belangten Behörde kann zwar nach einer Grobprüfung der Angaben des BF zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht gänzlich entgegengetreten werden, wenn diese beweiswürdigend festhält, dass die Angaben der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, doch kann eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit, wie diese in § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG normiert ist, im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.Der BF hat ein umfangreiches Vorbringen unter Vorlage von Beweismitteln erstattet. Der belangten Behörde kann zwar nach einer Grobprüfung der Angaben des BF zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht gänzlich entgegengetreten werden, wenn diese beweiswürdigend festhält, dass die Angaben der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, doch kann eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit, wie diese in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG normiert ist, im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Ergänzend wird dazu festgehalten, dass die belangte Behörde ausführt, dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wozu einmal mehr auf die Judikatur des VwGH zu § 6 Z 3 AsylG 1997 zu verweisen ist, wonach der Verweis u.a. auf eine innerstaatliche Fluchtalternative unter keinen der Tatbestände des § 6 AsylG falle und nur unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung gem. § 7 AsylG 1997 Bedeutung erlangen kann (VwGH 07.06.2001, 99/29/0429).Ergänzend wird dazu festgehalten, dass die belangte Behörde ausführt, dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wozu einmal mehr auf die Judikatur des VwGH zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 zu verweisen ist, wonach der Verweis u.a. auf eine innerstaatliche Fluchtalternative unter keinen der Tatbestände des Paragraph 6, AsylG falle und nur unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung gem. Paragraph 7, AsylG 1997 Bedeutung erlangen kann (VwGH 07.06.2001, 99/29/0429). Aus den dargelegten Gründen liegt somit keine qualifizierte Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF iSd § 18 Abs. 1 Z 5 leg. cit. vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Aus den dargelegten Gründen liegt somit keine qualifizierte Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
  8. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L506.2225553.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.