RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlL521 2204276-1 Spruch, L521 2204276-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, und Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, und Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 15.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2015 legte der Beschwerdeführer dar, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekenne sich zum Islam und sei ledig.
- Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2015 legte der Beschwerdeführer dar, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am römisch 40 in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekenne sich zum Islam und sei ledig. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 03.06.2016 von der Stadt Kirkuk ausgehend auf dem Landweg in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei er schlepperunterstützt ebenfalls auf dem Landweg von der Türkei aus direkt nach Österreich verbracht worden. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Stadt Tikrit studiert und sei bei der Eroberung der Stadt Tirkit durch den Islamischen Staat von diesem für zwei Tage entführt und festgehalten worden. Nach seiner Rückkehr nach Bagdad sei er von einer Person „von den schiitischen Milizen“ bedroht worden, weil er Sunnite sei und in Tikrit studiert habe.
- Am 05.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs der Befragung legte der Beschwerdeführer dar, gesund zu sein und die arabische Sprache sowie den anwendenden Dolmetscher zu verstehen. Er habe bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt richtige Angaben in seinem Asylverfahren getätigt. Seine Angaben bei der Erstbefragung wären richtig protokolliert und ihm auch rückübersetzt worden, lediglich einen Aspekt betreffend ein Verkehrsmittel wolle er richtigstellen. Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der schiitischen Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq bedroht worden sei. Im April 2015 hätten Milizionäre sein Haus durchsucht, ihnen jedoch nicht gefunden, da er nicht zuhause gewesen sei. Die Milizionäre hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht, das sei „bekannt“ gewesen. Im Jahr 2014 habe er an der Universität Tikrit studiert. Beim dem Einmarsch des Islamische Staates habe er über kein Fahrzeug verfügt und deshalb nicht flüchten können. Der Islamische Staat habe ihn sodann zwei Tage im Universitätsgelände mit zwei weiteren Studienkollegen festgesetzt, jedoch nach den zwei Tagen die Abreise ermöglicht. Gemeinsam mit den zwei Studienkollegen habe er ein Fahrzeug angemietet, um nach Bagdad zu gelangen. Auf der Fahrt sei bei einem Kontrollposten des Islamischen Staates eine Ausweiskontrolle durchgeführt worden und es sei einer der Studienkollegen vom Islamischen Staat festgenommen worden. Nach der Rückkehr nach Bagdad habe ihn ein Bruder des Festgenommenen angerufen und „mit Drohton“ vom Beschwerdeführer verlangt, ihm die Festnahme zu schildern. Der Anrufer habe sich darüber beschwert, dass der Beschwerdeführer „nicht geholfen hätte, als er festgenommen wurde“. Zuletzt habe der Anrufer ihn bedroht, dass er ihn nicht in Ruhe lassen würde und er für die Festnahme büßen müsse. Er habe nach dem Telefonat seine SIM-Karte zerstört und in den Distrikt XXXX des Verwaltungsbezirks Mansour verzogen. Dort habe bei Verwandten übernachtet und sei aus Angst zuhause geblieben und habe sich versteckt. Eines Tages habe ihn sein Bruder XXXX angerufen und mitgeteilt, dass bewaffnete Personen das Haus durchsucht hätten. Ein Freund habe ihm außerdem mitgeteilt, dass der dritte Mitfahrer aus Tikrit von bewaffneten Personen festgenommen worden und seine Leiche später aufgefunden worden sei. Daraufhin habe er Bagdad in Richtung Kirkuk verlassen und sei zwei Wochen später ausgereist.Nach der Rückkehr nach Bagdad habe ihn ein Bruder des Festgenommenen angerufen und „mit Drohton“ vom Beschwerdeführer verlangt, ihm die Festnahme zu schildern. Der Anrufer habe sich darüber beschwert, dass der Beschwerdeführer „nicht geholfen hätte, als er festgenommen wurde“. Zuletzt habe der Anrufer ihn bedroht, dass er ihn nicht in Ruhe lassen würde und er für die Festnahme büßen müsse. Er habe nach dem Telefonat seine SIM-Karte zerstört und in den Distrikt römisch 40 des Verwaltungsbezirks Mansour verzogen. Dort habe bei Verwandten übernachtet und sei aus Angst zuhause geblieben und habe sich versteckt. Eines Tages habe ihn sein Bruder römisch 40 angerufen und mitgeteilt, dass bewaffnete Personen das Haus durchsucht hätten. Ein Freund habe ihm außerdem mitgeteilt, dass der dritte Mitfahrer aus Tikrit von bewaffneten Personen festgenommen worden und seine Leiche später aufgefunden worden sei. Daraufhin habe er Bagdad in Richtung Kirkuk verlassen und sei zwei Wochen später ausgereist. Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer zunächst dar, dass das die das Haus seiner Familie durchsuchenden Milizionäre der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq angehört hätten. „Der eine Bruder“ sei auch dabei gewesen. Seine Geschwister wären schockiert gewesen und die Milizionäre hätten „mit Drohton“ mit ihnen gesprochen und das Haus durchsucht. Die Familie würde nach wie vor in diesem Haus leben, weitre Drohungen oder Übergriffe habe es nicht gegeben.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen würden als nicht glaubwürdig erachtet und es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer konkreten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche im Fall der Rückkehr zu befürchten habe. Eine Rückkehr werde aufgrund vorhandener familiärer Anknüpfungspunkte und des persönlichen Profils des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird zur Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit auf Wiedersprüche in Bezug auf die Erstbefragung sowie auf mangelnde Plausibilität und mangelnden Detailreichtum in den Darlegungen des Beschwerdeführers verwiesen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 31.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 31.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zl. XXXX , richtet sich die im Wege einer vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zl. römisch 40 , richtet sich die im Wege einer vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, das belangte Bundesamt habe sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers samt dessen Familie sowie eine Schwester des Beschwerdeführers samt deren Kindern in Österreich leben und ihnen „aus dem gleichen Fluchtgrund der vorgebracht wurde“ internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hätte mit den Schilderungen seiner Geschwister abgeglichen und aufgrund dessen als glaubwürdig erachtet werden müssen. Die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq sei eine terroristische Organisation im Sinn des § 278b StGB und stelle für ihre Gegner – so auch den Beschwerdeführer – eine massive Bedrohung dar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach „ursprünglich die Regierung die Milizmitglieder aufgrund eines Verfahrens inhaftierte und dass diese freigelassen wurden“ konsistent und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei vor der Wahl gestanden, sich „einer terroristischen Gruppierung anzuschließen oder sie zumindest zu unterstützen, was ihn auch in Österreich strafbar gemacht hätte und was er naturgemäß ablehnte“. Sämtliche Kriterien für die Gewährung von internationalem Schutz würden vorliegen.In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, das belangte Bundesamt habe sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers samt dessen Familie sowie eine Schwester des Beschwerdeführers samt deren Kindern in Österreich leben und ihnen „aus dem gleichen Fluchtgrund der vorgebracht wurde“ internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hätte mit den Schilderungen seiner Geschwister abgeglichen und aufgrund dessen als glaubwürdig erachtet werden müssen. Die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq sei eine terroristische Organisation im Sinn des Paragraph 278 b, StGB und stelle für ihre Gegner – so auch den Beschwerdeführer – eine massive Bedrohung dar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach „ursprünglich die Regierung die Milizmitglieder aufgrund eines Verfahrens inhaftierte und dass diese freigelassen wurden“ konsistent und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei vor der Wahl gestanden, sich „einer terroristischen Gruppierung anzuschließen oder sie zumindest zu unterstützen, was ihn auch in Österreich strafbar gemacht hätte und was er naturgemäß ablehnte“. Sämtliche Kriterien für die Gewährung von internationalem Schutz würden vorliegen.
- Die Beschwerdevorlage langte am 27.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Zur Vorbereitung der für den 20.01.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2021 aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich oder im Rahmen der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme dazu wurde innerhalb der eingeräumten Frist nicht abgebeben.
- Am 20.01.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer neuerlich die Gelegenheit eingeräumt, seine Ausreisegründe und seine Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung Unterlagen zu seiner Integration im Bundesgebiet in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren und lebte dort – abgesehen von den Jahren 2006 bis 2009, in welchen er sich in Syrien und im Jemen aufhielt – bis zur Ausreise, zuletzt in Wohnungen bzw. Häusern seiner in Bagdad lebenden Schwestern im zentral gelegenen Distrikt XXXX im Verwaltungsbezirk Mansour bzw. im westlich gelegenen Distrikt XXXX des Verwaltungsbezirks Mansour.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren und lebte dort – abgesehen von den Jahren 2006 bis 2009, in welchen er sich in Syrien und im Jemen aufhielt – bis zur Ausreise, zuletzt in Wohnungen bzw. Häusern seiner in Bagdad lebenden Schwestern im zentral gelegenen Distrikt römisch 40 im Verwaltungsbezirk Mansour bzw. im westlich gelegenen Distrikt römisch 40 des Verwaltungsbezirks Mansour. Der Beschwerdeführer besuchte in Bagdad die die Grundschule und eine weiterführende Schule im Ausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. Im Anschluss an den Schulbesuch trat der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in das Berufsleben ein und arbeitete ein Jahr als ziviler Bediensteter des irakischen Verteidigungsministeriums in einer Kaserne nördlich von Bagdad in der Bekleidungs- und Materialausgabe. Im Jahr 2008 begann der Beschwerdeführer im Jemen ein technisches Universitätsstudium, welches er im Jahr 2009 im Irak an der Universität Tikrit als Studium Bauingenieurwesen fortsetzte und das er im Jahr 2014 erfolgreich mit dem akademischen Grad eines Bachelor of Science abschloss. Neben seinem Studium sowie nach seinem Abschluss arbeitete der Beschwerdeführer in Supermärkten, zuletzt im Distrikt XXXX in Bagdad.Der Beschwerdeführer besuchte in Bagdad die die Grundschule und eine weiterführende Schule im Ausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. Im Anschluss an den Schulbesuch trat der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in das Berufsleben ein und arbeitete ein Jahr als ziviler Bediensteter des irakischen Verteidigungsministeriums in einer Kaserne nördlich von Bagdad in der Bekleidungs- und Materialausgabe. Im Jahr 2008 begann der Beschwerdeführer im Jemen ein technisches Universitätsstudium, welches er im Jahr 2009 im Irak an der Universität Tikrit als Studium Bauingenieurwesen fortsetzte und das er im Jahr 2014 erfolgreich mit dem akademischen Grad eines Bachelor of Science abschloss. Neben seinem Studium sowie nach seinem Abschluss arbeitete der Beschwerdeführer in Supermärkten, zuletzt im Distrikt römisch 40 in Bagdad. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb im Jahr
- Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Bagdad und bezieht eine Witwenpension, sie wird außerdem von einem in Dubai lebenden und arbeitenden Bruders des Beschwerdeführers unterstützt. Der Beschwerdeführer hat außerdem drei Brüder und fünf Schwestern. In Bagdad leben drei Schwestern des Beschwerdeführers. Zwei dieser Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Ehegatten und ihren Kindern in Häusern in den Distrikten XXXX und XXXX des Verwaltungsbezirks Mansour. Im Haus im Distrikt XXXX leben derzeit neben einer verheirateten Schwester des Beschwerdeführers auch dessen unverheiratete Schwester, ein Bruder des Beschwerdeführers und seine Mutter.Der Vater des Beschwerdeführers verstarb im Jahr
- Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Bagdad und bezieht eine Witwenpension, sie wird außerdem von einem in Dubai lebenden und arbeitenden Bruders des Beschwerdeführers unterstützt. Der Beschwerdeführer hat außerdem drei Brüder und fünf Schwestern. In Bagdad leben drei Schwestern des Beschwerdeführers. Zwei dieser Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Ehegatten und ihren Kindern in Häusern in den Distrikten römisch 40 und römisch 40 des Verwaltungsbezirks Mansour. Im Haus im Distrikt römisch 40 leben derzeit neben einer verheirateten Schwester des Beschwerdeführers auch dessen unverheiratete Schwester, ein Bruder des Beschwerdeführers und seine Mutter. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich, eine andere Schwester des Beschwerdeführers in den Vereinigten Staaten. Einer der drei Brüder Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Österreich, ein zweiter in Bagdad – dieser ist als öffentlich Bediensteter beim irakischen Ministerium für Migration beschäftigt – und ein dritter in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Letzterer Bruder unterstützt die im Irak lebenden Familienangehörigen aufgrund seiner sehr guten finanziellen Ausstattung erforderlichenfalls durch Geldsendungen. Im Juni 2015 verließ der Beschwerdeführer auf dem Landweg in die Türkei und gelangte in der Folge schlepperunterstützt ebenfalls auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 15.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. 1.
- Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an hatte vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer hatte außerdem vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften seines Herkunftsstaates zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise in den Jahren 2014 und 2015 nicht von einer der schiitischen Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq angehörenden Person telefonisch, schriftlich oder in anderer Weise bedroht oder angegriffen. Das Haus seiner Familie wurde nicht von (schiitischen) Milizionären durchsucht und es wurde nach dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auch nicht von (schiitischen) Milizionären und/oder staatlichen Sicherheitskräften gefahndet. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe, Kämpfer schiitischer oder sunnitischer Milizen oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Bagdad einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Bagdad nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines Religionsbekenntnisses ausgesetzt. Er hat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland oder seines mehrjährigen Aufenthaltes in Europa zu rechnen. Ihm droht keine strafrechtliche Verfolgung. 1.
- Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak. Der Beschwerdeführer hegt nicht die Absicht, an regierungskritischen Protesten im Irak teilzunehmen. Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar. 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit im Herkunftsstaat erworbener hervorragender Ausbildung in der Schule und einem abgeschlossenen Universitätsstudium Bauingenieurwesen und beruflicher Erfahrung im Handel. Der Beschwerdeführer verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Mutter, dreier Schwestern und eines Bruders. Er verfügt insbesondere über eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei seinen Angehörigen Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über einen irakischen Personalausweis (ausgestellt am 29.11.2005 in Bagdad) und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis (ausgestellt am 11-06.2006 in Bagdad) im Original. 1.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 15.06.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, ist seither durchgehend im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Nach der Einreise war der Beschwerdeführer zunächst in Übergangsquartieren des Bundes untergebracht. Seit dem 01.12.2015 lebt er in wechselnden Unterkünften für Asylweber in der Stadtgemeinde XXXX , derzeit in einem Mehrbettzimmer mit weiteren Asylwerbern. Eine Unterkunftnahme bei seinen ebenfalls in XXXX lebenden Geschwistern zog der Beschwerdeführer nicht in Erwägung, Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Nach der Einreise war der Beschwerdeführer zunächst in Übergangsquartieren des Bundes untergebracht. Seit dem 01.12.2015 lebt er in wechselnden Unterkünften für Asylweber in der Stadtgemeinde römisch 40 , derzeit in einem Mehrbettzimmer mit weiteren Asylwerbern. Eine Unterkunftnahme bei seinen ebenfalls in römisch 40 lebenden Geschwistern zog der Beschwerdeführer nicht in Erwägung, Der Beschwerdeführer geht seit dem Monat September 2017 einer Remunerantentätigkeit als Hilfskraft im Hausdienst des Altenwohnheims der Stadtgemeinde XXXX nach und erhielt dafür EUR 3,00 pro Arbeitsstunde. Derzeit ruht die Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Verbreitung von Covid-
- Arbeitskollegen des Beschwerdeführers beschreiben ihn als freundlich, hilfsbereit und äußerst zuvorkommend. Außerdem verrichtete der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr lang für die Tiroler Soziale Dienste GmbH in der UMF-Einrichtung XXXX (bis zur Schließung dieser Einrichtung im Jahr 2018) eine Remunerantentätigkeit als Betreuer.Der Beschwerdeführer geht seit dem Monat September 2017 einer Remunerantentätigkeit als Hilfskraft im Hausdienst des Altenwohnheims der Stadtgemeinde römisch 40 nach und erhielt dafür EUR 3,00 pro Arbeitsstunde. Derzeit ruht die Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Verbreitung von Covid-
- Arbeitskollegen des Beschwerdeführers beschreiben ihn als freundlich, hilfsbereit und äußerst zuvorkommend. Außerdem verrichtete der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr lang für die Tiroler Soziale Dienste GmbH in der UMF-Einrichtung römisch 40 (bis zur Schließung dieser Einrichtung im Jahr 2018) eine Remunerantentätigkeit als Betreuer. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren eine Einstellungszusage (keinen Arbeitsvorvertrag) der XXXX in XXXX in Vorlage, wonach er „mit genehmigter Arbeitsbewilligung und bei aktuellem Mitarbeiterbedarf jederzeit als Produktionsmitarbeiter“ eingestellt würde. Er geht davon aus, im Fall einer Einstellung als Produktionsmitarbeiter EUR 1.350,00 netto pro Monat ins Verdienen zu bringen.Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren eine Einstellungszusage (keinen Arbeitsvorvertrag) der römisch 40 in römisch 40 in Vorlage, wonach er „mit genehmigter Arbeitsbewilligung und bei aktuellem Mitarbeiterbedarf jederzeit als Produktionsmitarbeiter“ eingestellt würde. Er geht davon aus, im Fall einer Einstellung als Produktionsmitarbeiter EUR 1.350,00 netto pro Monat ins Verdienen zu bringen. Der Beschwerdeführer besuchte Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache, er verfügt aufgrund des Kursbesuchs und seiner sozialen Kontakte über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung in alltäglichen Situationen ermöglichen. Am 02.10.2019 legte der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 erfolgreich ab. Der Beschwerdeführer ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Er unterhält seit etwa zwei Jahren eine Beziehung zu einer am XXXX geborenen Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der Volksgruppe der Tschetschenen, die ebenfalls in der Stadtgemeinde XXXX bei ihrer Familie lebt. der Beschwerdeführer bezeichnet sich und seine Freundin als verlobt, ihren Namen gibt er mit „ XXXX “ an, richtig lautet der Name XXXX . Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass seine Freundin subsidiär schutzberechtigt sei, tatsächlich wurde ihr zuletzt am 25.04.2019 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt. Von der Beziehung weiß lediglich die Mutter der Genannten, vor ihrem Vater und ihrem Bruder wird die Beziehung aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers verheimlicht. Der Beschwerdeführer ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Er unterhält seit etwa zwei Jahren eine Beziehung zu einer am römisch 40 geborenen Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der Volksgruppe der Tschetschenen, die ebenfalls in der Stadtgemeinde römisch 40 bei ihrer Familie lebt. der Beschwerdeführer bezeichnet sich und seine Freundin als verlobt, ihren Namen gibt er mit „ römisch 40 “ an, richtig lautet der Name römisch 40 . Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass seine Freundin subsidiär schutzberechtigt sei, tatsächlich wurde ihr zuletzt am 25.04.2019 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt. Von der Beziehung weiß lediglich die Mutter der Genannten, vor ihrem Vater und ihrem Bruder wird die Beziehung aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers verheimlicht. Der Beschwerdeführer legte seine Beziehung vor der Befragung in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht offen. Seine Freundin bzw. Verlobte begleitete ihn nicht zur mündlichen Verhandlung und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht auch keine persönliche (Unterstützungs-)Erklärung. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin bzw. Verlobten nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer möchte seine Freundin bzw. Verlobte ehelichen, geht jedoch davon aus, dass er von ihrer Familie erst nach einer Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet akzeptiert ist. In der Stadtgemeinde XXXX lebt ein Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und den zwei gemeinsamen Kindern. Dieser Bruder führt in Österreich den Namen XXXX . XXXX wurde nach dessen Einreise uns seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.02.2012 zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zur Begründung seines Antrages brachte er im Wesentlichen vor, von der Dawa-Partei und der Badr-Miliz alleine schon aufgrund seines Stammesnamens verfolgt zu werden. Ferner sei sein Vater „Mitglied des ehemaligen Regimes“ gewesen. Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2013 als unbegründet abgewiesen.In der Stadtgemeinde römisch 40 lebt ein Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und den zwei gemeinsamen Kindern. Dieser Bruder führt in Österreich den Namen römisch 40 . römisch 40 wurde nach dessen Einreise uns seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.02.2012 zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zur Begründung seines Antrages brachte er im Wesentlichen vor, von der Dawa-Partei und der Badr-Miliz alleine schon aufgrund seines Stammesnamens verfolgt zu werden. Ferner sei sein Vater „Mitglied des ehemaligen Regimes“ gewesen. Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2013 als unbegründet abgewiesen. Am 07.08.2015 beantragt XXXX die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, da seiner nachgereisten Ehegattin XXXX , mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2015 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015 wurde dem Antrag entsprochen und XXXX gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 07.08.2015 beantragt römisch 40 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, da seiner nachgereisten Ehegattin römisch 40 , mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2015 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015 wurde dem Antrag entsprochen und römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX stellte am 22.05.2014 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte zur Begründung dieses Antrages im Wesentlichen vor, als Frau und Mutter im Irak aufgrund der schlechten Sicherheitslage sowie ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses gefährdet zu sein. Den Irak habe sie verlassen, um zu ihrem Ehemann zu gelangen. Einer ihrer Brüder habe die Tochter eines ehemaligen Parlamentsvorsitzenden geheiratet, diese Verbindung würde die gesamte Familie gefährden. Sie selbst habe in einem irakischen Ministerium gearbeitet und sei deshalb durch Anschläge der Al Kaida gefährdet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2015 wurde XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Dem zur Begründung dieser Entscheidung angefertigten Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls vom 23.07.2015 kann entnommen werden, dass das vorgebrachte Bedrohungsbild (Tätigkeit in einem irakischen Ministerium, Angehörigeneigenschaft in Bezug auf einen irakischen Parlamentspräsidenten) als glaubhaft erachtet wird, wobei eine nähere (schlüssige) Begründung diesem Aktenvermerk nicht entnommen werden kann. römisch 40 stellte am 22.05.2014 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte zur Begründung dieses Antrages im Wesentlichen vor, als Frau und Mutter im Irak aufgrund der schlechten Sicherheitslage sowie ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses gefährdet zu sein. Den Irak habe sie verlassen, um zu ihrem Ehemann zu gelangen. Einer ihrer Brüder habe die Tochter eines ehemaligen Parlamentsvorsitzenden geheiratet, diese Verbindung würde die gesamte Familie gefährden. Sie selbst habe in einem irakischen Ministerium gearbeitet und sei deshalb durch Anschläge der Al Kaida gefährdet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2015 wurde römisch 40 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Dem zur Begründung dieser Entscheidung angefertigten Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls vom 23.07.2015 kann entnommen werden, dass das vorgebrachte Bedrohungsbild (Tätigkeit in einem irakischen Ministerium, Angehörigeneigenschaft in Bezug auf einen irakischen Parlamentspräsidenten) als glaubhaft erachtet wird, wobei eine nähere (schlüssige) Begründung diesem Aktenvermerk nicht entnommen werden kann. XXXX ist irakischer Staatsbürger, ihm wurde zuletzt am 19.08.2020 ein Konventionsreisedokument ausgestellt. Dass XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde kann nicht festgestellt werden. römisch 40 ist irakischer Staatsbürger, ihm wurde zuletzt am 19.08.2020 ein Konventionsreisedokument ausgestellt. Dass römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde kann nicht festgestellt werden. In der Stadtgemeinde XXXX lebt außerdem eine Schwester des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihren zwei volljährigen Söhnen, die den Namen XXXX , führt. XXXX stellte am 29.10.2015 gemeinsam mit ihren zwei Söhnen einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, nach der Ermordung ihres Ehegatten im Jahr 2006 hätten schiitische Milizen ihren Sohn XXXX bedroht. Sie sei daraufhin nach XXXX gezogen. Dort habe der Islamische Staat ihren Sohn XXXX „wegnehmen“ wollen und sie sei „für den IS zu wenig verschleiert“ gewesen. Aus Angst um ihre Kinder habe sie den Irak mit diesen gemeinsam verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018 wurde XXXX der Status einer Asylberechtigten aufgrund wohlbegründeter Furcht vor „Verfolgung durch islamische Gruppierungen“ sowie ihrer Lage als alleinstehende verwitwete Frau zuerkannt. In der Stadtgemeinde römisch 40 lebt außerdem eine Schwester des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihren zwei volljährigen Söhnen, die den Namen römisch 40 , führt. römisch 40 stellte am 29.10.2015 gemeinsam mit ihren zwei Söhnen einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, nach der Ermordung ihres Ehegatten im Jahr 2006 hätten schiitische Milizen ihren Sohn römisch 40 bedroht. Sie sei daraufhin nach römisch 40 gezogen. Dort habe der Islamische Staat ihren Sohn römisch 40 „wegnehmen“ wollen und sie sei „für den IS zu wenig verschleiert“ gewesen. Aus Angst um ihre Kinder habe sie den Irak mit diesen gemeinsam verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018 wurde römisch 40 der Status einer Asylberechtigten aufgrund wohlbegründeter Furcht vor „Verfolgung durch islamische Gruppierungen“ sowie ihrer Lage als alleinstehende verwitwete Frau zuerkannt. Der Beschwerdeführer steht mit seinen in der Stadtgemeinde XXXX lebenden Geschwistern in Kontakt, lebt jedoch mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. In der Regel besucht er seine Geschwister samt deren Familien an den Wochenenden. XXXX kocht gelegentlich für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Angehörigen, indem er für sie einkaufen geht. Weitergehende wechselseitige Hilfe- und Unterstützungsleistungen sind nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer steht mit seinen in der Stadtgemeinde römisch 40 lebenden Geschwistern in Kontakt, lebt jedoch mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. In der Regel besucht er seine Geschwister samt deren Familien an den Wochenenden. römisch 40 kocht gelegentlich für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Angehörigen, indem er für sie einkaufen geht. Weitergehende wechselseitige Hilfe- und Unterstützungsleistungen sind nicht feststellbar. In der Stadtgemeinde XXXX leben schließlich zwei Cousins des Beschwerdeführers. In der Stadtgemeinde römisch 40 leben schließlich zwei Cousins des Beschwerdeführers. 1.
- Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Bagdad werden folgende Feststellungen getroffen: Das Gouvernement Bagdad ist das mit ca. 4.555 km² flächenmäßig kleinste Gouvernement des Landes und beherbergt die gleichnamige irakische Hauptstadt Bagdad. In Bagdad lebten 2018 offiziellen Schätzungen zufolge 8,1 Millionen Menschen (die Einwohnerzahl variiert je nach Quelle und Zählweise zwischen 6,6 bis zu 9,7 Millionen Einwohnern). Obwohl Bagdad das kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Einwohnerzahl von allen Gouvernements. 87% der Bevölkerung des Gouvernements leben in der Stadt Bagdad selbst. Die Hauptstadt ist das wichtigste Wirtschaftszentrum des Landes und beherbergt die stark geschützte grüne Zone. Die Stadt Bagdad ist in neun Verwaltungsbezirke gegliedert: Adhamiyah, Karkh, Karada, Khadimiyah, Mansour, Sadr City, Al Rashid, Rasafa und 9 Nissan (‘new Baghdad’). Die restliche Fläche des Gouvernements beherbergt die Verwaltungsbezirke Al Madain, Taji, Tarmiyah, Mahmudiyah und XXXX , die den sogenannten „Bagdad Belt“ bilden und die Vororte beherbergen.Die Stadt Bagdad ist in neun Verwaltungsbezirke gegliedert: Adhamiyah, Karkh, Karada, Khadimiyah, Mansour, Sadr City, Al Rashid, Rasafa und 9 Nissan (‘new Baghdad’). Die restliche Fläche des Gouvernements beherbergt die Verwaltungsbezirke Al Madain, Taji, Tarmiyah, Mahmudiyah und römisch 40 , die den sogenannten „Bagdad Belt“ bilden und die Vororte beherbergen. Im Jahr 2019 schätzte das irakisch zentrale Statistikbüro die Einwohnerzahl des Gouvernement Bagdad auf 8.340.711 Menschen, von denen 1.043.279 Menschen in den ländlichen Gebieten des „Bagdad Belt“ und 7.297.432 Menschen in den städtischen Gebieten von Bagdad City leben. Die CIA schätzte die Bevölkerung von Bagdad-City im Jahr 2020 auf 7.144.000 Menschen. Obwohl Bagdad das flächenmäßig kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Anzahl von Einwohnern aller Gouvernements, wobei 87 % davon in den städtischen Gebieten von Bagdad City leben. Das Gouvernement Bagdad hat damit die höchste Bevölkerungsdichte im Irak. Gouvernement und Stadt Bagdad weisen eine gemischte Bevölkerung aus Schiiten und Sunniten mit einer geringeren Anzahl christlicher Gemeinschaften auf. Während die meisten Stadtteile in Bagdad in der Vergangenheit von einer Mischung aus Sunniten und Schiiten bewohnt waren, führte die gewaltsame Säuberung im Zuge der konfessionellen Konflikte insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 dazu, dass die Stadt viel stärker religiös geteilt und von den Schiiten dominiert zu sein scheint. In wirtschaftlicher Hinsicht sind der größte Teil der produzierenden Betriebe, der Finanzwirtschaft und der Handelsunternehmungen in und um Bagdad konzentriert. Mindestens die Hälfte der irakischen Großindustrie befindet sich im Gouvernement Bagdad. Das Ölfeld östlich von Bagdad ist 65 Kilometer lang und 11 Kilometer breit und verfügt über eine Reserve von 8 Millionen Barrel Rohöl. Darüber hinaus ist Bagdad über Verkehrswege mit dem Rest des Landes gut verbunden und verfügt mit dem Bagdad International Airport über einen der wichtigsten Flughäfen im Irak. Sicherheit von Verkehrswegen: Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) beobachtete die Existenz von improvisierten Kontrollpunkten zusätzlich zu den zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung in der Stadt Bagdad. OSAC stellte auch fest, dass die Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone (Grüne Zone) im Dezember 2018 gelockert wurden. Nachdem sich im Oktober 2019 regierungskritische Proteste in Bagdad ausbreiteten, wurde der Zugang zur Internationalen Zone jedoch wieder eingeschränkt. Berichten zufolge kann sich der Einlass zur Internationalen Zone je nach Sicherheitslage schnell ändern, was die diplomatischen Missionen, den privaten Sektor und die Ansässigkeit direkt beeinflusst. Iraq Humanitarian Fund und iMMAP untersuchten die Gefährdung durch Sprengmittel auf Straßen im Gouvernement Bagdad zwischen dem
- und
- April
- Die Analyse ergab Straßen der Kategorie „Primary Risk Road“ (rot) in Tarmiyah, XXXX und Mahmoudiya und damit überwiegend im Bereich des „Bagdad Belt“. Straßen der Kategorie „Secondary Risk Road“ (orange) wurden in den oben genannten Gebieten sowie in Mada'in und in geringem Ausmaß in einzelnen Vierteln von Bagdad-City definiert.Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) beobachtete die Existenz von improvisierten Kontrollpunkten zusätzlich zu den zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung in der Stadt Bagdad. OSAC stellte auch fest, dass die Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone (Grüne Zone) im Dezember 2018 gelockert wurden. Nachdem sich im Oktober 2019 regierungskritische Proteste in Bagdad ausbreiteten, wurde der Zugang zur Internationalen Zone jedoch wieder eingeschränkt. Berichten zufolge kann sich der Einlass zur Internationalen Zone je nach Sicherheitslage schnell ändern, was die diplomatischen Missionen, den privaten Sektor und die Ansässigkeit direkt beeinflusst. Iraq Humanitarian Fund und iMMAP untersuchten die Gefährdung durch Sprengmittel auf Straßen im Gouvernement Bagdad zwischen dem
- und
- April
- Die Analyse ergab Straßen der Kategorie „Primary Risk Road“ (rot) in Tarmiyah, römisch 40 und Mahmoudiya und damit überwiegend im Bereich des „Bagdad Belt“. Straßen der Kategorie „Secondary Risk Road“ (orange) wurden in den oben genannten Gebieten sowie in Mada'in und in geringem Ausmaß in einzelnen Vierteln von Bagdad-City definiert. Rückblick: Vom Jahr 2013 an intensivierte der Islamische Staat seine terroristischen Aktivitäten in Bagdad dramatisch. Insbesondere schiitische Ziele in der Stadt Badgda wurden von VBIEDs (Autobomben) angegriffen. Mit dieser Strategie versuchte der Islamische Staat, einerseits die Unfähigkeit der irakischen Behörden und der irakischen Sicherheitskräfte im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit zu demonstrieren und anderseits die neuerliche Formierung schiitischer Milizen zu provozieren. Die Angriffe mit VBIEDs setzte sich auch 2014 fort. Die anfängliche Befürchtung im Sommer 2014, dass der Islamische Staat auch die Stadt Bagdad überrennen könnte, verwirklichte sich nicht. Dennoch kam es zu Kämpfen zwischen den Milizen des Islamischen Staates und der irakischen Armee in Zaidan und XXXX im Westen des Gouvernements (in etwa 20 km Entfernung zum Stadtzentrum). Auch in den Städten al-Mahmudiya und Latifiya südlich der Stadt wurden Schießereien mit Kämpfern des Islamischen Staates gemeldet. Darüber hinaus waren im Jahr 2014 öffentliche Plätze in schiitischen Bezirke in Bagdad weiterhin Ziele regelmäßiger Terroranschläge des Islamischen Staat. Vom Jahr 2013 an intensivierte der Islamische Staat seine terroristischen Aktivitäten in Bagdad dramatisch. Insbesondere schiitische Ziele in der Stadt Badgda wurden von VBIEDs (Autobomben) angegriffen. Mit dieser Strategie versuchte der Islamische Staat, einerseits die Unfähigkeit der irakischen Behörden und der irakischen Sicherheitskräfte im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit zu demonstrieren und anderseits die neuerliche Formierung schiitischer Milizen zu provozieren. Die Angriffe mit VBIEDs setzte sich auch 2014 fort. Die anfängliche Befürchtung im Sommer 2014, dass der Islamische Staat auch die Stadt Bagdad überrennen könnte, verwirklichte sich nicht. Dennoch kam es zu Kämpfen zwischen den Milizen des Islamischen Staates und der irakischen Armee in Zaidan und römisch 40 im Westen des Gouvernements (in etwa 20 km Entfernung zum Stadtzentrum). Auch in den Städten al-Mahmudiya und Latifiya südlich der Stadt wurden Schießereien mit Kämpfern des Islamischen Staates gemeldet. Darüber hinaus waren im Jahr 2014 öffentliche Plätze in schiitischen Bezirke in Bagdad weiterhin Ziele regelmäßiger Terroranschläge des Islamischen Staat. Das Vordringen der Milizen des Islamischen Staates über Mossul in den Zentralirak im Juni 2014 führte zur Mobilisierung schiitischer Milizen in Bagdad. Während die irakische Armee in erster Linie die Sicherheit im Zentrum von Bagdad gewährleistete, waren schiitische Milizen hauptsächlich in den Vorstädten und im Bagdad-Belt präsent. Die neuerliche Formierung dieser Milizen weckte bei der sunnitische Minderheit Erinnerungen den die konfessionellen Unruhen in Bagdad in den Jahren 2006 und 2007, als schiitische Milizen konfessionell motivierte Säuberungen zu Lasten der sunnitischen Bevölkerung Bagdads durchführten. Im Laufe des Jahres 2014 gab es zwar neuerlich Berichte über konfessionell motivierte Übergriffe durch schiitische Milizen und es wurden Morde von sunnitischen Zivilisten Angehörigen verschiedener schiitischer Milizen zugerechnet. Die groß angelegten konfessionellen Unruhen und Übergriffe der Jahren 2006 und 2007 wiederholten sich in Bagdad jedoch weder 2014, noch zu einem späteren Zeitpunkt. Dem Institute for the Study of War zufolge stellte der Islamische Staat im Jahr 2016 die terroristischen Angriffe auf Bagdad mit Autobomben und Selbstmordattentätern zunächst für einige Monate ein, nahm jedoch im April und Mai 2016 diese Taktik wieder auf. Im Zeitraum vom
- April 2016 bis zum
- Mai 2016 wurden 23 Angriffe mit Autobomben und Selbstmordattentätern registriert. Dabei wurden hauptsächlich Sicherheitskräfte und Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Begräbnisse und Pilger zum Beispiel attackiert. Der Fokus auf Angriffe auf Zivilisten und schiitische Pilger führte dazu, dass bei den Bombenanschlägen in Bagdad im April 2016 zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden. Im Mai 2016 zündete der Islamische Staat beispielsweise eine Bombe im schiitischen Verwaltungsbezirk Sadr City, wobei 52 Menschen getötet und Dutzende Menschen verletzt wurden. Am
- Mai 2016 führte der Islamische Staat in Bagdad drei gleichzeitige Anschläge durch, bei denen 93 Zivilpersonen getötet und viele weitere Menschen verletzt wurden. Im Juli 2016 wurden bei dem Selbstmordbombenanschlag im Verwaltungsbezirk Karada 324 Menschen getötet, als der Islamische Staat eine in einem Lastkraftwagen verborgende Bombe vor einem Einkaufszentrum zündete. Dem Experten Joel Wing zufolge setzte der Islamische Staat seine Angriffe aus den ländlichen Gebieten rund um Bagdad aus auch im Jahr 2017 fort, die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ging jedoch bereits 2017 von durchschnittlich zwölf Vorfällen auf drei Vorfälle pro Tag zurück. Im Jahr 2017 ereigneten sich letzte größere terroristische Anschlüge des Islamischen Staates auf Märkte und Geschäfte in Bagdad. Zum Beispiel wurden 35 Menschen bei einem Autobombenanschlag im schiitischen Verwaltungsbezirk Sadr City im Januar 2017 getötet. Eine Autobombe vor dem Al-Kindi-Krankenhaus in Bagdad tötete drei Menschen, zwei sich gegen Schiiten richtende Selbstmordanschläge auf einen Markt in Bagdad forderten noch im Januar 2017 28 Todesopfer. Die Zahl terroristischer Angriffe des Islamischen Staates auf Menschenansammlungen in Bagdad ist in der Folge nach dem ersten Quartal 2018 signifikant zurückgegangen (zur aktuellen Sicherheitslage siehe unten). Sicherheitskräfte im Gouvernement Bagdad: Die Einheiten der irakischen Armee in Bagdad unterstehen dem Baghdad Operations Command (BOC), das in zwei Gebiete unterteilt ist, das Karkh Area Command und das Rusafa Area Command. Die Special Forces Division (SFD) des Premierministers ist für die Sicherheit in der grünen Zone und den Schutz des Premierministers verantwortlich und kann vom Verteidigungsministerium, dem BOC, dem Joint Operations Command (JOC) sowie dem Premierminister selbst eingesetzt werden. Die SDF wird auch für Sicherungsaufgaben in Bagdad herangezogen, insbesondere während der schiitischen Pilgerreisen. Dem Karkh Area Command untersteht die
- irakische Armeedivision mit verschiedenen Brigaden, die in und außerhalb der Stadt stationiert sind. Zuletzt übernahmen Einheiten der
- irakische Armeedivision die Kontrolle über eine Militäreinrichtung in XXXX , die zuvor von Beratern der Streitkräfte der Internationalen Koalition genutzt wurde. Die dem Rusafa Area Command unterstehende
- irakische Armeedivision ist derzeit nicht in Bagdad stationiert. Die Bundespolizei des irakischen Innenministeriums ist in Bagdad durch drei Bundespolizeidivisionen vertreten. Die dem Innenministerium unterstellte paramilitärisch organisierte irakische Bundespolizei (FP) hat in Bagdad mehrere Divisionen stationiert. Die
- Federal Police Division sichert den Südwesten, Westen, Südosten und die Kanalzone (östlich der Hauptstadt) von Bagdad. Die
- Federal Police Division, die einzige mechanisierte Division der FP in Bagdad, wird hauptsächlich zur Terrorismusbekämpfung in Bagdad und den Bagdad-Belts, zur Sicherung von Pilgerwegen und zu Aufgaben in Zusammenhang mit der Strafverfolgung herangezogen. Die
- Federal Police Division deckte das südliche Bagdad und Gebiete südlich der Hauptstadt ab und betreibt das Gefängnis in Karkh. Ergänzend steht westlich von Bagdad die
- Brigade der Emergency Response Division (ERD) zur Verfügung. Dem Karkh Area Command untersteht die
- irakische Armeedivision mit verschiedenen Brigaden, die in und außerhalb der Stadt stationiert sind. Zuletzt übernahmen Einheiten der
- irakische Armeedivision die Kontrolle über eine Militäreinrichtung in römisch 40 , die zuvor von Beratern der Streitkräfte der Internationalen Koalition genutzt wurde. Die dem Rusafa Area Command unterstehende
- irakische Armeedivision ist derzeit nicht in Bagdad stationiert. Die Bundespolizei des irakischen Innenministeriums ist in Bagdad durch drei Bundespolizeidivisionen vertreten. Die dem Innenministerium unterstellte paramilitärisch organisierte irakische Bundespolizei (FP) hat in Bagdad mehrere Divisionen stationiert. Die
- Federal Police Division sichert den Südwesten, Westen, Südosten und die Kanalzone (östlich der Hauptstadt) von Bagdad. Die
- Federal Police Division, die einzige mechanisierte Division der FP in Bagdad, wird hauptsächlich zur Terrorismusbekämpfung in Bagdad und den Bagdad-Belts, zur Sicherung von Pilgerwegen und zu Aufgaben in Zusammenhang mit der Strafverfolgung herangezogen. Die
- Federal Police Division deckte das südliche Bagdad und Gebiete südlich der Hauptstadt ab und betreibt das Gefängnis in Karkh. Ergänzend steht westlich von Bagdad die
- Brigade der Emergency Response Division (ERD) zur Verfügung. Die Stadt Bagdad und die Vororte werden grundsätzlich von den irakischen Behörden kontrolliert. In der Praxis teilen sich die Behörden jedoch die Verteidigungs- und Strafverfolgungsaufgaben mit den schiitisch dominierten Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), was zu einer „unvollständigen“ oder überlappenden Kontrolle mit diesen Milizen führt. Das BOC ist das am besten ausgestattete Kommando der irakischen Streitkräfte und demnach bei Einsätzen mit einer entsprechenden Stärke vertreten. In der Vergangenheit gelang es schiitische Milizen in Bagdad dennoch, Verbrechen zu verüben, Stützpunkte und Kontrollzonen im nordöstlichen und südlichen Teil des Gouvernement Bagdad zu errichten und es kam in seltenen Fällen sogar zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den irakischen Sicherheitskräften. Dem Experten Michael Knights zufolge haben PMF-Milizen im Gouvernement Bagdad kein operatives Hauptquartier, es gibt jedoch Stützpunkte im Bagdad-Belt. Berichten zufolge hat die schiitische Miliz Kata'ib Hizbollah eine Kontrollzone in Jurf as-Sakr, 40 Kilometer südwestlich von Bagdad, geschaffen. Die Miliz Kataib Al-Imam Ali versucht, eine Basis im südöstlichen Teil des Bagdad-Belt zu errichten. Asa'ib Ahl Al-Haqq dominiert im nördlichen Teil des Bagdad-Belt. In Bezug auf Bagdad-City berichtet Michael Knights, dass PMF-Milizen in zahlreichen Teilen des Irak über lokale Büros zur Mittelbeschaffung und Rekrutierung verfügen. Die höchste Konzentration solcher Büros ist in Bagdad-City gegeben. Darüber hinaus haben sich PMF-Milizen in Bagdad-City Einflussbereiche geschaffen. In der Palästina-Straße ist die Miliz Kata'ib Hizbollah dominierend, in Sadr City Saraya al-Salam und Asa'ib Ahl al-Haqq, in Karada und Jadiriyah die Badr-Organisatzu und Kata'ib Al-Imam Ali. In diesen Gebieten heben Milizen Steuern von Unternehmen und auf Immobilientransaktionen ein, ferner werden Berichten zufolge im Gouvernement Bagdad von schiitischen Milizen Waffen gelagert. Die unabhängige Nachrichtenagentur Iran Wire veröffentlichte eine am
- Mai 2020 aktualisierte Karte, auf der die Präsenz folgender PMU-Gruppen in der Stadt Bagdad gezeigt wurde und stellte die Gesamtzahl von Kämpfern im Irak und in Syrien für jede Gruppe zur Verfügung: Al-Khorasani Brigaden (3.000 Kämpfer) in Gherai‘at, Al-Bayda’a, und Bo'aitha und dem Hauptquartier in Karada Saraya al-Salam (nunmehr 7.000 Kämpfer im Rahmen der PMF, zuvor 20.000 Kämpfer unter der Bezeichnung Jaysh Al-Mahdi) mit dem Hauptquartier in Sadr City Al-Tayyar Al-Risali (2.000 Kämpfer) in A502 and 9 Nissan Liwa Abu Fadl Al-Abbas (500 Kämpfer) in Safaraat und Al-Saadoon Kataib Al-Imam Ali (Anzahl der Kämpfer unbekannt) in Al-Mutanabi Badr-Organisation (10.000 Kämpfer) in Mansour, Suwaib and Al-Rasheed Saraya Ashoura’a (6.000 Kämpfer) in Abu Nuwas Asa’ib Ahl Al-Haq (15.000 Kämpfer) am Diyala-Fluss und in Bab Al-Sham Kata’ib Jund Al-Imam (bestehend aus mehreren Brigaden mit einer unbekannten Anzahl an Kämpfern) Laut einer im September 2019 veröffentlichten Forschungsarbeit waren neben Einheiten der irakischen Armee und der FP im Gouvernement Bagdad die PMF-Brigaden 1, 2, 4, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 47 und 110 stationiert. Darüber hinaus entstand im Jahr 2014 getrennt von den PMF-Milizen ein als „Defense Hashd“ bezeichneter loser Zusammenschluss kleinerer Gruppierungen, die in erster Linie in den Gebieten des Bagdad-Belt stationiert und nominell dem Verteidigungsministerium angegliedert sind. Dem Experten Michael Knights zufolge stehen dem Verteidigungsministerium auf diesem Weg sechsundfünfzig Checkpoint-Einheiten zur Verfügung, die vom BOC geführt werden und die in Einrichtungen der irakischen Streitkräfte ausgebildet wurden. Die PMF-Milizen erkennen die Defense Hashd nicht als Teil der Volksmobilisierungseinheiten an. Im März 2020 wurde eine neue Gruppierung namens Usbat Al-Tha'irien (Liga der Revolutionäre) gegründet. Diese Gruppierung hat sich zu tatsächlichen und versuchten Angriffen auf US-Ziele bekannt und veröffentlichte Luftaufnahmen wichtiger US-Einrichtungen im Irak. Damit verfolgt die Gruppierung das Teil, die US-Truppen zu Vergeltungsschlägen zu provozieren, der die Tötung irakischer Zivilisten oder irakischer Sicherheitskräfte zur Folge hat. Auf diese Weise soll öffentlicher Unmut gegen die ausländische Militärpräsenz gefördert werden. Islamsicher Staat: Mehrere Quellen berichteten über verstärkte Aktivitäten des Islamischen Staates in Bagdad in den Jahren 2019 und
- Ein BBC-Artikel vom 23.12.2019 berichtet, dass sich der Islamische Staat zwei Jahre nach dem Verlust der letzten Territorien neu organisiert. Die BBC zitierte einen hochrangigen kurdischen Beamten der Terrorismusbekämpfung, der davor warnte, dass der Islamische Staat von den politischen Unruhen in der irakischen Hauptstadt Bagdad und dem wachsenden Gefühl der Entfremdung der irakischen Sunniten profitieren würde. Business Insider berichtete, dass der Islamische Staat seit Mitte 2019 in ländlichen Gebieten östlich und nördlich von Bagdad Aktivitäten entfalten würde. Der Experte Joel Wing beobachtete demgegenüber, dass der Islamische Staat zwar im Jahr 2019 den Versuch unternommen habe, in Bagdad-City Fuß zu fassen und es dabei zu mehreren Bombenanschlägen gekommen sei, dann aber der Schwerpunkt der Aktivitäten des Islamischen Staates in ländliche Gebiete verlagert worden sei. Im Mai 2020 stellte das an der Militärakademie West Point eingerichtete Combating Terrorism Center (CTC) in einem Bericht fest, dass es aktive Angriffszellen des Islamischen Staates in folgende Gebieten des Gouvernement Bagdad gibt: Tarmiyah; Tadschi/Saab al-Bour; XXXX /Zaidon; das Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah-Dreieck; Jurf al-Sakhr; und Jisr Diyala/Madain. Die Quelle fügte hinzu, dass die Zunahme der Aktivitäten des Islamischen Staates rund um Bagdad vor allem im Norden und Westen des Bagdad-Belt stattgefunden habe, wobei im nördlichen Bereich des Bagdad Belt von der Gruppierung Shamal Al-Bagdad Wilayat aktiv ist. Berichten zufolge dient eine dort beheimatete wichtige Durchgangsstraße als Bindeglied zu anderen Gebieten mit Aktivitäten des Islamischen Staates und als Drehscheibe für Kämpfer und Material aus Syrien bzw. aus Anbar.Im Mai 2020 stellte das an der Militärakademie West Point eingerichtete Combating Terrorism Center (CTC) in einem Bericht fest, dass es aktive Angriffszellen des Islamischen Staates in folgende Gebieten des Gouvernement Bagdad gibt: Tarmiyah; Tadschi/Saab al-Bour; römisch 40 /Zaidon; das Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah-Dreieck; Jurf al-Sakhr; und Jisr Diyala/Madain. Die Quelle fügte hinzu, dass die Zunahme der Aktivitäten des Islamischen Staates rund um Bagdad vor allem im Norden und Westen des Bagdad-Belt stattgefunden habe, wobei im nördlichen Bereich des Bagdad Belt von der Gruppierung Shamal Al-Bagdad Wilayat aktiv ist. Berichten zufolge dient eine dort beheimatete wichtige Durchgangsstraße als Bindeglied zu anderen Gebieten mit Aktivitäten des Islamischen Staates und als Drehscheibe für Kämpfer und Material aus Syrien bzw. aus Anbar. US-geführte internationale Militärpräsenz: Laut einem am 08.01.2020 veröffentlichten Aljazeera-Artikel waren 5.200 US-Soldaten in verschiedenen Stützpunkten im Irak stationiert. Zwei dieser Stützpunkte befanden sich in Bagdad, nämlich Tadschi im Norden und Victory innerhalb des internationalen Flughafens von Bagdad. Letzterer wird als Kommandozentrale und für Aufklärungs- und Kontrollzwecke genutzt. Einem Artikel zufolge, der am 06.07.2020 in der Military Times veröffentlicht wurde, orientieren sich die internationalen Truppen im Irak bei ihren Operationen an den irakischen Sicherheitskräften bei ihrem Kampf gegen den Islamischen Staat und passen ihre Kapazitäten und Aktivitäten entsprechend an. Berichten zufolge soll die Task Force Irak in eine Einheit von Militärberatern umgewandelt werden, die einen zentralen Standort in Bagdad haben wird. Die Zeitung Al-Arab berichtete dazu am 17.07.2020, dass die USA nicht die Absicht haben, den Irak zu verlassen; dennoch sei die Verringerung der Zahl der US Truppen im Irak möglich und Gegenstand von Konsultationen mit der irakischen Regierung. Dem Institute for the Study of War zufolge wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie von einigen europäischen Mitglieder der US-geführten Anti-IS-Koalition zwischen dem 25.03.2020 und dem 31.03.2020 angekündigt, Truppen aus dem Irak abzuziehen. Frankreich, die Tschechische Republik und Portugal sollen demnach ihren den vollständigen Rückzug aus dem Irak angekündigt haben, während das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Spanien, Italien und Deutschland nur einen teilweisen Abzug ihrer Einheiten ankündigten. Darüber hinaus befahl das Departement of Stat am 25.03.2020 allen Regierungsmitarbeitern im Irak und der Autonomen Region Kurdistan-Irak, den Irak aufgrund der schlechten Sicherheitsbedingungen und eingeschränkten Reisemöglichkeiten infolge von COVID-19 zu verlassen. Rezente Entwicklungen in Bezug auf die Sicherheitslage und deren Auswirkung auf die Zivilbevölkerung: Eine der wichtigsten sicherheitspolitischen Entwicklungen im Irak in den Jahren 2019 und 2020 waren die zunehmenden Spannung zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten. Am 29.12.2019 berichtete die New York Times über US-Luftangriffe, die auf mehrere Positionen der Kata'ib Hizbollah im Irak als Vergeltung für einen Angriff ausgeführt wurden, bei dem ein Amerikaner getötet wurde. Am 02.01.2020 wurde der iranische General Qassim Suleimani, der Kommandeur der Al-Quds-Brigade der iranischen Revolutionsgarde und eine Reihe von vom Iran unterstützten Milizionären, insbesondere der Stabschef des irakischen Komitees der Volksmobilisierungseinheiten (PMC), Abu Mahdi Al-Muhandis, bei einem US-Drohnenangriff auf dem Flughafen von Bagdad getötet. Das irakische Parlament stimmte kurz nach dem Angriff für die Ausweisung aller amerikanischen Soldaten aus dem Irak. Am 08.01.2020 berichtete die New York Times, dass der Iran mehr als 20 ballistische Raketen auf Militärstützpunkte im Irak abgefeuert hatte, auf welchen amerikanische Truppen stationiert waren. Keiner dieser Militärstützpunkte befand sich im Gouvernement Bagdad. Am 24.01.2020 gingen tausende Iraker in Bagdad nach einem Aufruf des schiitischen Kleriker Muqtada Al-Sadr auf die Straße und skandierten antiamerikanische Parolen. Berichten zufolge wurde die Demonstration von Einheiten der Miliz Saraya Al-Salam und anderen PMF-Milizen geschützt. Kata'ib Hizbollah sprach am 29.02.2020 eine „letzte Warnung“ an alle irakischen Unternehmungen und Personen aus, die logistische, diplomatische, sicherheitsbezogene oder wirtschaftliche Verbindungen zu den amerikanischen Streitkräften (im Original: „groups with logistical, diplomatic, security, or economic connections to U.S. forces.“) unterhalten. Diese Unternehmungen und Personen (einschließlich irakischer Transport- und Sicherheitsunternehmen, des irakischen Innenministeriums, des irakischen Verteidigungsministeriums sowie des CTS) sollten ihre (Geschäfts-)Beziehungen bis spätestens 15.03.2020 kündigen bzw. beenden. Maßnahmen für den Fall des Zuwiderhandelns wurden von Kata'ib Hizbollah nicht angekündigt. New Arab berichtete am 13.03.2020 über die Stationierung irakischer Sicherheitskräfte in der Grünen Zone und die Evakuierung von Büros und Einrichtungen schiitischer Milizen in den Stadtviertel Jadiriya, Karrada, Arsat und Palestine Street nach amerikanischen Luftangriffen auf PMF-Basen in Jurf Al-Sakhr im Gouvernement Babil. Dieselbe Quelle berichtete am 14.03.2020, dass Al-Taji-Militärbasis nördlich von Bagdad von 14 Raketen getroffen wurde, was zu drei Verwundeten unter den US-Truppen führte, von denen sich zwei in kritischem Zustand befanden. Am 17.03.2020 bekannte sich die neue Gruppierung Usbat Al-Tha'irien zum Angriff am 14.03.2020 und zwei weiteren Angriffen auf die Al-Taji- Militärbasis. Diese Eskalation zog eine etwa einmonatige Pause im April 2020 nach sich, bevor am 06.05.2020 Stellungen der US-Armee in der Nähe des Flughafens Bagdad angriffen wurden. Die Angriffe setzten sich im Juli 2020 fort, und laut EPIC trafen am 27.07.2020 drei Raketen die Al-Taji-Militärbasis, zwei Raketen trafen den internationalen Flughafen von Bagdad am 30.07.
- Zusätzlich zu den oben erwähnten Angriffen dokumentierte das Institute for ther Study of War zwischen dem 08.01.2020 und dem 17.03.2020 sieben Angriffe mit Granaten und Raketen, die auf die Grünen Zone und einige andere Stadtviertel Bagdads ausgeführt wurden. Einige Raketen wurden von Stadtviertel in Bagdad (Al-Amanah, Zafaraniyah und Arab Jabour gestartet. Bei den sieben Angriffen wurde nur ein amerikanischer Staatsangehöriger verletzte, als am
- Januar 2020 drei Mörsergranaten die amerikanische Botschaft trafen. Darüber hinaus berichtete EPIC, dass im Juni und Juli 2020 drei Raketenangriffe auf die Grüne Zone Bagdads gerichtet waren, wobei bei einem dieser Angriffe ein Kind verletzt wurde. Das Washington Institute erklärte, dass am 03.06.2020 der Vorsitzende des Komitees der Volksmobilisierungseinheiten über das Büro von Premierminister Mustafa Al-Kadhimi ein Memorandum veröffentlichte, das die Wiederaufnahme des Reformprozesses in Bezug auf die Volksmobilisierungseinheiten/PMF-Milizen beinhaltete. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte die Schließung einiger PMF-Büros in den Städten und Streichung von Einheitsnomenklaturen. Nach Angaben des Washington Institute wird das Komitee der Volksmobilisierungseinheiten sein Hauptquartier in Bagdad weiter betreiben und die im Memorandum vertretene Position größeren Milizen, darunter Kata'ib Hizbollah, in die Lage versetzten taktische Einheiten an sensiblen Orten (z.B. in der Nähe des Büros des Premierministers oder sogar innerhalb des republikanischen Palastkomplexes, einem wichtigen Ort für die Regierungstreffen) zu platzieren und damit weiter Druck auf die Regierung auszuüben. Der irakische Premierminister genehmigte am 25.06.2020 eine Angriffsoperation des CTS auf ein Gebäude der Kata'ib Hizbollah im Stadtviertel Dora im Süden Bagdads, das zur Verhaftung von 14 Mitgliedern der Gruppe und der Beschlagnahme von Raketen führte. Die 14 Mitglieder wurden später freigelassen, nachdem Kata'ib Hizbollah Berichten zufolge Druck auf den Premierminister ausübte. Protestbewegung: Eine weitere Entwicklung der Jahre 2019 und 2020 waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad. In einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 22.11.2019 wird ausgeführt, dass sich am 01.10.2019 Demonstranten auf dem Tahrir-Platz in Bagdad versammelten und politische und soziale Reformen einforderten. Die Demonstration entwickelte sich zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften, als die Demonstranten versuchten, in die Grüne Zone einzudringen. Berichten zufolge setzten sich die Proteste in den folgenden Tagen in Bagdad fort, bevor sie auf andere irakische Gouvernements übergriffen. Am 03.10.2019 wurde von der irakischen Regierung eine Ausgangssperre verhängt. Am 07.10.2019 berichtete Reuters über Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften im Verwaltungsbezirke Sadr-City, die zu dem Tod von 15 Personen führten. Bis Ende Oktober 2019 wurden die Forderungen der Demonstranten um die Wahrnehmung der politischen Verantwortung für den Verlust von Menschenleben, den Rücktritt der Regierung und Wahl- und Verfassungsreformen erweitert. Als Reaktion auf die Proteste entsandte der damalige irakische Premierminister Abdul Mahdi Ende Oktober 2019 zunächst den CTS, um den Protesten ein Ende zu setzen. Später erteilte das PMF-Kommando seinen Einheiten am 07.12.2019 Anweisungen, dass alle militärischen Aufgaben der PMF dem Joint Operations Command (JOC) unterstellt würden und dass keine PMF-Einheiten in der Nähe von Protestzentren präsent sein sollten. Im Weltbericht von Human Rights Watch von 2019 heißt es zu den Protesten im Jahr 2019, dass die Zusammenstöße mit Sicherheitskräften bei Protesten von Anfang Oktober 2019 bis Dezember 2019 in Bagdad und den südlichen irakischen Städten mindestens 350 Demonstranten das Leben gekostet habe. Berichten zufolge haben Sicherheitskräfte Tränengaspatronen abgefeuert und in einigen Fällen scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt. Amnesty International veröffentlichte am 23.01.2020 einen Bericht, wonach seit Oktober 2019 mehr als 600 Demonstranten getötet wurden. Der Bericht zitierte Aktivisten, die über den vorsätzlichen Einsatz von scharfer Munition und militärischen Tränengas berichteten, was den Tod von Demonstranten nach sich gezogen habe. Zwischen dem 05.03.2020 und 08.03.2020 wurden in Bagdad durch unidentifizierte Sicherheitskräfte drei Demonstranten getötet und 44 verwundet. Der Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 06.05.2020 zeigte erstmals einen Rückgang der Zahl der Toten und Verletzten unter den Demonstranten auf, der teilweise auf der COVID-19-Situation zurückzuführen ist. Während des Berichterstattungszeitraumes vom 21.02.2020 bis Mai 2020 wurden in Bagdad zehn Demonstranten getötet und 367 verletzt. Einem UNAMI-Bericht vom 23.05.2020 zufolge kam es zu Entführungen von Personen, die an Demonstrationen teilgenommen oder Demonstranten unterstützt haben. Dem Bericht zufolge haben sich solche Vorfälle in der Nähe der Demonstrationsorte oder auf dem Weg von/nach Hause oder zur Arbeit ereignet. Darüber hinaus berichteten entführte Personen, dass ihnen die Augen verbunden und sie zu Orten gebracht worden wären, wo sie verhört und/oder festgehalten wurden. Dabei wurden der Unterstützung von ausländischen Staaten (insbesondere der Vereinigten Staaten) bezichtigt. Die männlichen Befragten teilte mit, dass sie verschiedenen Formen körperlicher Misshandlungen ausgesetzt waren, während die weiblichen Befragten beschrieben, dass sie geschlagen, mit Vergewaltigung bedroht bzw. in intimen Bereichen berührt. In allen bis auf einem Fall erhielten die Entführten während ihrer Entführung keine medizinische Behandlung. Am 26.05.2020 versprach der neue irakische Premierminister Mustafa Al-Kadhimi, Berichten über Gewalt gegen Demonstranten nachzugehen und Untersuchungen einzuleiten. Im März 2020 verlegte das Joint Operations Command (JOC) 40 Militärfahrzeuge in den Verwaltungsbezirk Al-Sadr eingesetzt, um die Ausgangssperre durchzusetzen die von der irakischen Regierung am 17.03.2020 zur Hintanhaltung der Verbreitung von Covid-19 in Bagdad verhängt wurde. Dem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 06.05.2020 zufolge wenden sich die regierungskritischen Proteste in Bagdad und mehreren anderen Standorte seither auch gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Regierung verhängten Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung von Covid-10 stattgefunden haben. Berichten zufolge kam es im Gouvernement Bagdad zu 27.000 Festnahmen wegen Verstoßes gegen die Ausgangssperren. Aktivitäten des Islamischen Staates: Einem im November 2019 veröffentlichter Bericht des UN-Sicherheitsrates zufolge verüben verbliebene Anhänger des Islamischen Staates weiterhin oftmals asymmetrische Angriffe gegen Sicherheitskräfte oder die Zivilbevölkerung insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din. Experte Joel Wing berichtete im Rahmen seines Blogs Musings on Iraq von einer signifikanten Zunahme der Gewalt in den Monaten April und Mai
- In Bezug auf Bagdad habe der Islamische Staat im Jahr 2019 die Strategie verfolgt, in die Stadt zurückkehren und war in der Lage, mehrere Bombenanschläge zu verüben. Allerdings habe der Islamische Staat seinen Fokus anschließend wieder auf ländliche Gebiete gelegt, sodass die Zahl der Angriffe in Bagdad deutlich zurückging. Musings on Iraq zufolge führte der Islamische Staat im März 2020 sieben Angriffe durch, im April 2020 keinen und 14 während seiner „Frühjahrsoffensive“ im Mai
- Im Juni 2020 sank die Anzahl der vom Islamischen Staat ausgehenden sicherheitsrelevanten Vorfälle auf zwei ab. Dem Institute for the Study of War erweiterte der Islamische Staat seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Belt. Das an der Militärakademie West Point eingerichtete Combating Terrorism Center stellte zuletzt fest, dass seitens des Islamischen Staates im Gouvernement Bagdad und dort überwiegend im Bagdad-Belt in der ersten Hälfte des Jahres 2019 durchschnittlich 11,3 Anschläge pro Monat verübt wurden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2019 lag dieser Wert bei 24,3 Anschlägen pro Monat und im ersten Quartal 2020 bei 35,3 Anschlägen pro Monat. Der Durchschnittswert von 67,3 Angriffen pro Monat im Jahr 2017 wird damit freilich bei weitem nicht erreicht. Der primäre Fokus des Islamischen Staat liegt im Jahr 2020 auf Angriffen gegen irakische Sicherheitskräfte, nicht auf Zivilisten. Im aktuellen Jahresbericht der Operation Inherent Resolve (die militärische Intervention der Vereinigten Staaten gegen den Islamischen Staat im Irak und in Syrien) an den Kongress wird in dieser Hinsicht berichtet, dass sich im Gouvernement Bagdad zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.03.2020 etwas mehr als 20 sicherheitsrelevante Vorfälle ereignet hätten, jedoch viele Anschläge nicht von einer bestimmten Gruppierung für sich beansprucht wurden und die Anschläge insgesamt zu wenigen Opfern geführt hätten. Auch der UN-Sicherheitsrat stellte in seinem am 06.05.2020 zur Lage im Irak veröffentlichten Bericht fest, dass die Reste des Islamischen Staates ihre asymmetrischen Angriffe gegen Sicherheitskräfte und Zivilpersonen in mehreren Gouvernements des Irak einschließlich des Gouvernements Bagdad fortsetzen würden. Am 08.02.2020 machte das Institute for the Study of War den Islamischen Staat für fünf Anschläge mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen (IEDs) auf öffentliche Orte in Bagdad verantwortlich (ohne dabei von Opfern zu berichten). Am 12.03.2020 berichtete das Institute for the Study of War, dass der Islamische Staat wahrscheinlich hinter sechs Angriffen mit IEDs in Gebieten im Osten, Süden und Norden des Bagdad-Belt stehen würde, bei welchen sieben Zivilisten verletzt wurden. Musings on Iraq zufolge hat die irakische Armee am 02.07.2020 eine Antiterroroperation gegen Zellen des Islamischen Staates in Al-Tarmiya nördlich von Bagdad gestartet. Ein Mitglied des parlamentarischen Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung des irakischen Parlaments kritisierte die Operation als willkürliche Verhaftungskampagne, bei welcher die ortsansässige Bevölkerung unter grundlosen Verdächtigungen zu leiden habe und mehr als 50 junge Männer auf demütigende Weise vor den Augen ihrer festgenommen worden seien. Die sunnitische Bevölkerung werde durch derartige Kampagnen geschwächt. Dieselbe Quelle berichtete darüber, dass bei der Operation von Sicherheitskräften ein aus acht Räumen bestehendes unterirdisches Trainingszentrum des Islamischen Staates gefunden wurde. Das Portal National News berichtete über dieselbe Operation und bezeichnete diese als Reaktion auf gesteigerte Aktivitäten des Islamischen Staates im Jahr
- Ausgewählte sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad in den Jahren 2019 und 2020: Am
- Mai 2019 forderte Radio Free Europe zufolge ein Selbstmordanschlag des Islamischen Staates auf einem Markt in Sadr City acht Todesopfer und 15 Verletzte. Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde am 13.06.2019 ein Selbstmordanschlag auf ein Spirituosengeschäft in Bagdad verübt. Dabei wurden zwei Zivilisten verletzt. Am 12.08.2019 ereignete sich in den südlichen Außenbezirken Bagdads eine große Explosion in einem Munitionsdepot der PMF. Die bei der Explosion entstandenen Splitter beschädigten zivile Wohnungen in der Nähe des Explosionsortes. Berichte über Tote oder Verletzte liegen nicht vor. Radio Free Europe berichtete am 07.09.2019, dass vier Bombenanschläge in Geschäftsviertel im Osten, Süden, Westen und Zentrum Bagdads verübt und dabei 14 Personen verletzt wurden. Zu den Anschlägen bekannte sich zunächst niemand. Am 26.11-2019 wurden Anschläge mit zwei Motorradbomben und einem IED in den Stadtvierteln Al-Sha'ab, Bayaa und Baladiyyat verübt, dabei kamen sechs Menschen ums Leben. Zu den Anschlägen bekannte sich ebenfalls niemand. Am 20.01.2020 wurden drei bei einer christlichen Hilfsorganisation beschäftigte Franzosen und ein Iraker entführt. Sie wurden am 27.03.2020 freigelassen. Am 08.02.2020 explodierten fünf IEDs an öffentlichen Orten in Bagdad in den Stadtvierteln Jadida, Bayaa, Jokuk, Hurriya und Qahira. Einer Einschätzung des Institute for the Study of War zufolge wurden die Angriffe wahrscheinlich vom Islamischen Staat durchgeführt. Am 14.02.2020 wurden sechs Demonstranten auf dem Tahrir-Platz und eine Person in Yarmouk getötet. Eine Leiche wurde in Nahrawan gefunden. Dem Institute for the Study of War zufolge wurden am 22.02.2020 bei sieben IED Angriffen in Bagdad 13 Menschen verletzt. Die Explosionen fanden in Al-Maalaf, Al-Shaab, Al-Habibi, Al-Mashtal, Al-Zafaraniya und Al-Shula statt und wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Islamischen Staat verübt. Am 11.04.2020 wurden in Karrada zwei Leichen gefunden. Am 30.04.2020 griffen Kämpfer des Islamischen Staates Hochspannungsmasten im Osten von Bagdad und im Süden von Baquba an und setzte dabei Leitungen außer Betrieb, was zu Schwierigkeiten bei der Stromversorgung in sechs Provinzen führte. Am 12.05.2020 wurden drei Mitglieder einer Familie bei einem Angriff von bewaffneten Personen auf ein Haus in XXXX getötet. Am 12.05.2020 wurden drei Mitglieder einer Familie bei einem Angriff von bewaffneten Personen auf ein Haus in römisch 40 getötet. Am 15.05.2020 wurde die Leiche eines jungen Mannes, der zuvor vom Islamischen Staat entführt worden war, erstochen aufgefunden. Am 14.05.2020 wurde die Leiche eines Mädchens aufgefunden gefunden und eine Frau in Neu-Bagdad erstochen. Iraq Body Count zufolge kam am 19.05.2020 eine Person bei einer IED-Explosion in einem Kleinbus in Mada'in ums Leben, darüber hinaus wurde eine Leiche mit Folterspuren und Schussverletzungen im Tigris gefunden. Am 09.06.2020 wurden in Al-Binak zwei Frauen durch Schüsse aus einem vorbeifahrenden Fahrzeug getötet, ob die Frauen zufällig oder gezielt angegriffen wurden, ist unklar. Zwei Frauen wurden laut IBC am
- Juni 2020 in Bagdad von bewaffneten Männern getötet. Iraq Body Count zufolge wurde am 17.06.2020 eine Person in Ur ermordet, eine weitere Person wurde in Sadr City erstochen und drei Leichen wurden an nicht näher bezeichneten Orten in Bagdad gefunden. Ob den Vorfällen kriminelle Handlungen oder terroristische Anschläge zugrunde lagen, geht aus der Quelle nicht hervor. Iraq Body Count zufolge wurde 24.06.2020 in Bagdad eine Frau von bewaffneten Männern getötet. Ob dem Vorfall eine kriminelle Handlung oder ein terroristischer Anschlag zugrunde lag, geht aus der Quelle nicht hervor. Am 06.07.2020 ermordeten maskierte Bewaffnete auf Motorrädern den irakischen Sicherheitsanalytiker und Berater des irakischen Präsidenten und Premierministers Husham al-Hashimi vor seinem Haus im Stadtviertel Ziyouna in Bagdad. Das Institute for the Study of War bezeichnet die Kataib Hizbollah als wahrscheinlich verantwortlich für den Anschlag. Am 24.07.2020 berichtete Al-Monitor, dass ein deutscher Staatsbürger, der in Bagdad entführt wurde, bei einer Operation der irakischen Sicherheitskräfte befreit wurde. Anzahl ziviler Todesopfer: In der nachstehenden Tabelle ist die Zahl der auf bewaffnete Auseinandersetzungen zurückzuführenden sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Opfer im Gouvernement Bagdad (anhand der Daten von UNAMI) für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 aufgeführt (Opfer unter den Sicherheitskräften sowie Opfer krimineller Handlungen werden nicht mitgerechnet). Gouvernement 2019 (Jan-Dez) Summe 2019 (getötet und verletzt) 2020 (Jan-Jul) Summe 2020 (getötet und verletzt) Anzahl der Vorfälle Getötete Verletzte Anzahl der Vorfälle Getötete Verletzte Bagdad 42 37 13 50 4 3 5 8 Anzahl von Sicherheitsvorfällen Im selben Bezugszeitraum 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 meldete ACLED für das Gouvernement Bagdad insgesamt 42 bewaffnete Auseinandersetzungen, 163 Vorfälle mit Sprengmitteln, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten und 107 sicherheitsrelevante Vorfälle in Zusammenhang mit Unruhen („riots“), insgesamt somit 393 sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei sich die meisten Vorfälle in den unten angeführten Verwaltungsbezirken ereignet haben. Darüber hinaus wurden 130 Demonstrationen bzw. Proteste im Berichtszeitraum gemeldet. Die Entwicklung aller Arten von Sicherheitsvorfällen während des Berichtszeitraums ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt. Der Experte Joel Wing erhebt laufend Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak und veröffentlicht diese in zusammengefasster Form, wobei er in seinen Darstellungen auch Opfer unter den Sicherheitskräften (und damit nicht nur zivile Opfer) sicherheitsrelevanter Vorfälle anführt. Im Monat Januar 2020 wurde von Joel Wing 27 Vorfälle in Bagdad verzeichnet, bei denen es 28 Opfer gab. 12 Personen wurden getötet, 16 Personen wurden verletzt (Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen). Im Februar 2020 berichtet Joel Wing in seinem Blog, dass es bei 25 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad 45 Opfer gab. Zehn Personen wurden getötet und 35 Personen verletzt (Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen). Im März 2020 ereignete sich Joel Wing zufolge 14 sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad, wobei die Hälfte auf pro-iranische Milizen zurückzuführen war, die Militärbasen bei Bagdad und die Grüne Zone im Zentrum der Stadt mit Raketen attackierten. Acht Personen wurden getötet, 29 Personen verletzt. In Bezug auf den Monat April 2020 dokumentierte Joel Wing lediglich einen sicherheitsrelevanten Vorfall in Bagdad, bei dem es keine Opfer gab. Demgegenüber ereigneten sich im Mai 2020 16 sicherheitsrelevante Vorfällen mit 42 Opfern in Bagdad. Sieben Personen wurden getötet, 35 Personen verletzt (wobei sich diese Zahl wiederum auf Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen bezieht). Das Ende der sogenannten Frühlingsoffensive des Islamischen Staates führte Joel Wing zufolge auch in Bagdad zu einer Abnahme der Zahl von Vorfällen auf in insgesamt 10 im Monat Juni 2020, bei der eine Person getötet und keine Personen verletzt wurden. Für den Monat Juli 2020 berichtet Joel Wing von 13 sicherheitsrelevanten Vorfällen, von denen neun auf Angriffe pro-iranischer Milizen auf amerikanische Einrichtungen zurückzuführen waren. Der Islamische Staat verübte einen Angriff mit einer Haftbombe auf einem Lieferwagen und ermordete einen Brigadekommandanten der irakischen Armee in Tarmiya im Norden Bagdads. Von den 18 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad im Monat August 2020 waren Joel Wing zufolge nahezu alle – nämlich 17 – auf Angriffe pro-iranischen Milizen auf amerikanische Einrichtungen oder die Grüne Zone zurückzuführen sind. Dabei wurden zwei Personen getötet und keine Personen verletzt. Fähigkeit staatlicher Organe, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten: Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass in Bagdad organisierte Kriminalität, unkontrolliertes Agieren von Milizen und Korruption signifikante Hindernisse für wirtschaftliche Aktivitäten darstellen würden. Dem Bericht zufolge geht von schiitischen Milizen eine Bedrohung für US-Bürger aus. Er behauptete auch, dass solche Gruppierungen Kleinunternehmer einschüchtern (etwa mittels kleiner IEDs), um Schutzgelder zu erpressen. Darüber hinaus wären Milizen und kriminelle Gruppen in Bagdad an der Entführung von Personen zu politischen oder finanziellen Zwecken beteiligt. In Bezug auf die Fähigkeit des der irakischen Sicherheitskräfte, für Ordnung zu sorgen, stellte OSAC fest, dass es den irakischen Sicherheitskräften gelungen sei, Demonstranten am Eindringen in die Grüne Zone zu hindern und sie auf die Ostseite des Tigris zurückzudrängen. AP berichtete am 07.10.2019, dass der irakische Premierminister nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der irakischen Armee und Demonstranten in Sadr City der Polizei befahl, anstelle der Armee einzuschreiten, um die Lage zu deeskalieren. Darüber hinaus stellte OSAC fest, dass die irakischen Sicherheitskräfte nur begrenzt in der Lage wären, auf sicherheitsrelevante Vorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten adäquat zu reagieren. Es gäbe außerdem permanente und temporäre Kontrollpunkte in der ganzen Stadt. Infrastrukturschäden und Sprengkörper: Das US-Zentralkommando berichtete über die Entdeckung und Zerstörung von Munitionslagerstätten des Islamischen Staates in verschiedene Gebiete des Iraks, einschließlich des Gouvernement Bagdad. Im Al-Mikaitimat-Gebiet im Unterdistrikt Al-Yusifiya wurde am 28.06.2020 wurde ein Waffenlager entdeckt. Kurz zuvor, am 26.06.2020 explodierte ein Waffendepot der irakischen Bundespolizei am südlichen Stadtrand von Bagdad aufgrund von Hitzeeinwirkung. Dabei wurde eine Person getötet und 29 weitere Personen wurden verletzt. Zusätzlich entdeckten Sicherheitskräfte am 22.07.2020 ein Munitionslager mit zahlreichen Mörsergeschossen westlich von Bagdad und am 28.07.2020 Sprengkörper in der Al-Nabai'i-Wüste nördlich von Bagdad. IOM berichtete zum Zustand der Infrastruktur schon im Jahr 2017, dass die Infrastrukturschäden in allen Sektoren dem Landesdurchschnitt entsprechen würden, dies mit Ausnahme von Straßen, die anscheinend den größten Schaden erlitten haben, insbesondere in den Bezirken XXXX und Mahmoudiya. Laut Reuters sind Stromausfälle an der Tagesordnung. Die Schäden am Wohnungsbestand im Gouvernement Bagdad wurde auf 337,5 Milliarden IQD (ca. 239,3 Millionen EUR) geschätzt. Erhebliche Wohnschäden wurden hauptsächlich in XXXX (3 %) und Mahmoudiya (7 %) berichtet. IOM berichtete zur Lage von Rückkehrern aber auch, dass in Bagdad 13.994 Haushalte in nicht-kritische Unterkünfte zurückkehren könnten und nur 1.044 zurückkehrende Familien zunächst in kritischen Unterkünfte (wie zum Beispiel unbewohnbaren Gebäude, informellen Siedlungen und verlassenen religiösen oder Schulgebäude) zurückkehrten mussten.IOM berichtete zum Zustand der Infrastruktur schon im Jahr 2017, dass die Infrastrukturschäden in allen Sektoren dem Landesdurchschnitt entsprechen würden, dies mit Ausnahme von Straßen, die anscheinend den größten Schaden erlitten haben, insbesondere in den Bezirken römisch 40 und Mahmoudiya. Laut Reuters sind Stromausfälle an der Tagesordnung. Die Schäden am Wohnungsbestand im Gouvernement Bagdad wurde auf 337,5 Milliarden IQD (ca. 239,3 Millionen EUR) geschätzt. Erhebliche Wohnschäden wurden hauptsächlich in römisch 40 (3 %) und Mahmoudiya (7 %) berichtet. IOM berichtete zur Lage von Rückkehrern aber auch, dass in Bagdad 13.994 Haushalte in nicht-kritische Unterkünfte zurückkehren könnten und nur 1.044 zurückkehrende Familien zunächst in kritischen Unterkünfte (wie zum Beispiel unbewohnbaren Gebäude, informellen Siedlungen und verlassenen religiösen oder Schulgebäude) zurückkehrten mussten. Informationen über zurückgelassene Munition oder nicht explodierte Munition aus Kampfhandlungen liegen für das Gouvernement Bagdad nicht vor. Vertreibung und Rückkehr: Nach Angaben von IOM lebten am 30.06.2020 35.034 Binnenvertriebene in Bagdad, die aus Anbar (18.102), Babil (4.812), Bagdad
(348), Diyala
(858), Kirkuk
(108), Ninewa (7.992) und Salah al-Din (2.814) stammen. Demgegenüber hielten sich an anderen Orten im Irak 38.766 Binnenvertriebene auf, die aus dem Gouvernement Bagdad stammen. Diese stammten hauptsächlich aus Karkh (10.284), XXXX (6.846) und Mahmoudiya (4.944). 90.228 Binnenvertriebene kehrten bislang in das Gouvernement Bagdad zurück, davon 49.116 Personen aus Mahmoudiya, 23.112 Personen aus XXXX , 10.236 Personen aus Tarmia, und 7.764 Personen aus Kadhimiya. Ein Bericht von IOM, der im Februar 2020 veröffentlicht wurde und den Zeitraum März 2018 - Dezember 2019 abdeckt, identifiziert 292 Orte im Irak, an denen es zu sekundären Vertreibungen kam, davon waren 18 im Gouvernement Bagdad. Darüber hinaus wurden 161 Haushalte in Mahmoudiya und 150 Haushalte in XXXX umgesiedelt.Nach Angaben von IOM lebten am 30.06.2020 35.034 Binnenvertriebene in Bagdad, die aus Anbar (18.102), Babil (4.812), Bagdad
(348), Diyala
(858), Kirkuk
(108), Ninewa (7.992) und Salah al-Din (2.814) stammen. Demgegenüber hielten sich an anderen Orten im Irak 38.766 Binnenvertriebene auf, die aus dem Gouvernement Bagdad stammen. Diese stammten hauptsächlich aus Karkh (10.284), römisch 40 (6.846) und Mahmoudiya (4.944). 90.228 Binnenvertriebene kehrten bislang in das Gouvernement Bagdad zurück, davon 49.116 Personen aus Mahmoudiya, 23.112 Personen aus römisch 40 , 10.236 Personen aus Tarmia, und 7.764 Personen aus Kadhimiya. Ein Bericht von IOM, der im Februar 2020 veröffentlicht wurde und den Zeitraum März 2018 - Dezember 2019 abdeckt, identifiziert 292 Orte im Irak, an denen es zu sekundären Vertreibungen kam, davon waren 18 im Gouvernement Bagdad. Darüber hinaus wurden 161 Haushalte in Mahmoudiya und 150 Haushalte in römisch 40 umgesiedelt. UNHCR stellte fest, dass seit November 2019 Personen aus Gebieten, die vom Islamischen Staat zurückerobert wurden (insbesondere sunnitische Araber), keinen Sponsor für eine Einreise nach Bagdad benötigen. Um jedoch eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Bagdad zu erhalten, mussten solche Personen zwei Sponsoren aus der Gegend vorweisen, in der sie sich aufhalten wollten, sowie einen Brief des zuständigen Ortsvorstehers. Wirtschaftliche und soziale Lage: Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs ist trotz steigender Preise während der COVID-19-Krise gesichert. Das World Food Programme erhob während der COVID-19-Krise in drei Runden zwischen Mitte April und Ende Mai 2020 Daten zur Funktionalität des Marktes hinsichtlich Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs. Die Analyse der Daten aus Runde 3 der Marktfunktionalität ergab, dass sich die allgemeine Marktfunktionalität im Irak verbessert. Gemessen am Höchstwert von 10, erreicht Bagdad 6,1 auf der Skala und liegt damit im Mittelfeld. Neun Provinzen, insbesondere die kurdischen und die südlichen Provinzen des Irak, verzeichnen eine (zum Teil deutlich) bessere Marktfunktionalität bei Versorgungsgütern des täglichen Bedarfs. Der Markt-Funktionalitäts-Index (MFI) zeigte, dass im April die irakischen Märkte, auf denen Lebensmittel verkauft wurden, im Allgemeinen im ganzen Land funktionsfähig waren. Die Säulen Verfügbarkeit und Widerstandsfähigkeit der MFI wiesen höhere Werte auf (8 bzw. 10), im Vergleich zum Multisektor-Sortiment
(3)und den Preisen
(4). Etwa 4,6 % der befragten Haushalte im Irak wiesen einen unzureichenden Nahrungsmittelkonsum auf. Dies entspricht in etwa dem Wert von Bagdad. Im Vergleich dazu lag der Prozentsatz der Haushalte mit unzureichendem Konsum im April noch bei 7%. Die Konsummuster verbesserten sich während des Fastenmonats Ramadan, weil religiöse Wohltätigkeitsorganisationen Hilfe leisteten. Etwa 19% der Befragten im gesamten Irak gaben an, dass die Hauptquelle für ihr Getreide das PDS, humanitäre Hilfe oder andere Systeme der sozialen Sicherheit sind. 1.
- Zur aktuellen Lage im Irak werden schließlich folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
- Aktuelle Ereignisse 13.01.2020: Am 10.01.20 fanden in Bagdad und anderen Städten im Südirak große Kundgebungen anlässlich des
- Protesttages statt. Am 10.01.20 wurden der Journalist Ahmed Abdul Samad und sein Kameramann Safaa Ghali von Unbekannten in Basra erschossen. Samad hatte zuvor von den Protesten berichtet. Reporter ohne Grenzen zufolge wurden seit Beginn der Proteste sechs Journalisten von Unbekannten getötet (vgl. BN v. 02.12.19). 4 13.01.2020: Am 10.01.20 fanden in Bagdad und anderen Städten im Südirak große Kundgebungen anlässlich des
- Protesttages statt. Am 10.01.20 wurden der Journalist Ahmed Abdul Samad und sein Kameramann Safaa Ghali von Unbekannten in Basra erschossen. Samad hatte zuvor von den Protesten berichtet. Reporter ohne Grenzen zufolge wurden seit Beginn der Proteste sechs Journalisten von Unbekannten getötet vergleiche BN v. 02.12.19). 4 Lokale Medien berichteten, dass 166 Aktivisten zwischen dem 01.10.19 und dem 28.12.19 entführt oder verschwunden seien. Die Irakische Hohe Menschenrechtskommission (IHCHR) geht von 68 entführten oder verschwundenen Personen aus und dokumentierte 33 gezielte Tötungsversuche, wobei 14 Personen ums Leben kamen. Am 27.12.19 kam es zu einem Raketenangriff – mutmaßlich durch die proiranische irakische Miliz Kata’eb Hizbollah (KH) – auf eine irakische Militärbasis, dabei wurden ein amerikanischer Auftragnehmer getötet und vier amerikanische und zwei irakische Soldaten verletzt. Bereits zuvor war es vermehrt zu Angriffen auf amerikanische Truppen und Ziele im Irak gekommen (vgl. BN v. 16.12.19). Am 29.12.19 führten die USA Vergeltungsschläge auf drei Einrichtungen der KH durch, dabei sollen mehrere KH-Kämpfer verletzt und getötet worden sein. Am 31.12.19 demonstrierten KH-Unterstützer und Anhänger der Volksmobilisierungsfront vor der amerikanischen Botschaft innerhalb der hochgesicherten Green Zone im Zentrum von Bagdad. Demonstranten stürmten dabei den Eingangsbereich der Botschaft und setzten diesen in Brand. Unklar ist, wie diese die Sicherheitskontrollen zur Green Zone passieren konnten. Am 27.12.19 kam es zu einem Raketenangriff – mutmaßlich durch die proiranische irakische Miliz Kata’eb Hizbollah (KH) – auf eine irakische Militärbasis, dabei wurden ein amerikanischer Auftragnehmer getötet und vier amerikanische und zwei irakische Soldaten verletzt. Bereits zuvor war es vermehrt zu Angriffen auf amerikanische Truppen und Ziele im Irak gekommen vergleiche BN v. 16.12.19). Am 29.12.19 führten die USA Vergeltungsschläge auf drei Einrichtungen der KH durch, dabei sollen mehrere KH-Kämpfer verletzt und getötet worden sein. Am 31.12.19 demonstrierten KH-Unterstützer und Anhänger der Volksmobilisierungsfront vor der amerikanischen Botschaft innerhalb der hochgesicherten Green Zone im Zentrum von Bagdad. Demonstranten stürmten dabei den Eingangsbereich der Botschaft und setzten diesen in Brand. Unklar ist, wie diese die Sicherheitskontrollen zur Green Zone passieren konnten. Am 03.01.20 führten die USA einen Drohnenangriff durch, bei dem u.a. der iranische General Qassem Soleimani (Kommandeur der Quds-Einheit der iranischen Revolutionsgarde) und Abu Mahdi al-Muhandis (stellvertretender Anführer der irakischen Volksmobilisierungsfront) in der Nähe des internationalen Flughafens von Bagdad getötet wurden. Der Iran führte am 08.01.20 einen Vergeltungsschlag auf zwei irakische Militärbasen in der Provinz Anbar und in Erbil durch, dabei kam es zu materiellen Schäden. Es kommt seither immer wieder zu Raketenangriffen auf irakische Militärbasen, die amerikanische Truppen beherbergen, mutmaßlich durch proiranische irakische Milizen. Zuletzt wurden am 12.01.20 bei einem Angriff auf eine Militärbasis in Salah ad-Din vier irakische Soldaten verletzt; amerikanische Truppen befanden sich zu dem Zeitpunkt des Angriffs nicht in der Basis. Die regierungskritischen Proteste halten seit dem 25.10.19 in weiten Teilen des Irak an. Die aktuelle Regierung steht nicht nur wegen Korruption und Misswirtschaft, sondern auch wegen der iranischen Einflussnahme auf die Innenpolitik in der Kritik. Seit den Wahlen 2018 sind Vertreter proiranischer Milizen in Form der Fatah-Allianz im Parlament vertreten. Seit Beginn der Proteste wurden u.a. General Qassem Soleimani und Abu Mahdi al-Muhandis öffentlich kritisiert. Soleimani war in den letzten Monaten mehrmals nach Bagdad gereist und soll maßgeblich hinter der gewaltsamen Antwort der Regierung auf die Proteste stehen (vgl. BN v. 02.12.19).Die regierungskritischen Proteste halten seit dem 25.10.19 in weiten Teilen des Irak an. Die aktuelle Regierung steht nicht nur wegen Korruption und Misswirtschaft, sondern auch wegen der iranischen Einflussnahme auf die Innenpolitik in der Kritik. Seit den Wahlen 2018 sind Vertreter proiranischer Milizen in Form der Fatah-Allianz im Parlament vertreten. Seit Beginn der Proteste wurden u.a. General Qassem Soleimani und Abu Mahdi al-Muhandis öffentlich kritisiert. Soleimani war in den letzten Monaten mehrmals nach Bagdad gereist und soll maßgeblich hinter der gewaltsamen Antwort der Regierung auf die Proteste stehen vergleiche BN v. 02.12.19). 20.01.2020: Regierungskritische Demonstranten in Nasriyah stellten der irakischen Regierung ein Ultimatum, um bis zum 19.01.20 einen neuen Premierminister zu benennen. Mangels Reaktion seitens der Regierung, die nur noch geschäftsführend im Amt ist, blockierten Demonstranten Hauptverkehrsstraßen, die Bagdad mit den südlichen Provinzen verbinden. Seit dem 01.10.19 wurden lokalen Berichten zufolge mehr als 669 Personen getötet und über 25.000 bei den Protesten verletzt. Es kommt immer wieder zu gezielten Angriffen, Tötungen und Entführungen von Aktivisten. Am 18.01.20 entging die durch das Anführen von Demonstrationen bekannt gewordene Aktivistin Nahawand Turki in Nasriyah (Dhi Qar) einem Tötungsversuch. 27.01.2020: Am 20.01.20 berechtigte der Nationale Sicherheitsrat die irakischen Sicherheitskräfte, Personen, die Straßen und Kreisverkehre außerhalb der genehmigten Protestorte blockieren, zu verhaften. Sicherheitsquellen zufolge wurden daraufhin in Bagdad mindestens neun Personen verhaftet. Zwischen dem 20.01.20 und dem 22.01.20 kam es zu Übergriffen auf regierungskritische Demonstranten seitens der Sicherheitskräfte u.a. in Bagdad, Kerbala, Baaquba (Diyala) und Basra. Der Irakischen Kommission für Menschenrechte zufolge wurden zwölf Demonstranten getötet und 230 weitere Personen verletzt. Am 24.01.20 protestierten Tausende Anhänger des schiitischen Geistlichen Moqtada Sadr gegen die US-amerikanische militärische Präsenz im Irak. Da der Marsch von den seit dem 01.01.19 protestierenden, regierungskritischen Demonstranten großteils nicht unterstützt wurde, zog Sadr seine Unterstützung für diese Proteste zurück und forderte seine Anhänger auf, die Protestlager in Bagdad und anderen Städten zu verlassen. Seit dem 25.01.20 gingen Sicherheitskräfte unter Einsatz von scharfer Munition und Tränengasgranaten gegen regierungskritische Demonstranten vor. In Bagdad, Basra, Nasriyah und anderen Städten brannten Sicherheitskräfte und unbekannte Dritte Protestzelte nieder, u.a. auch solche, in denen medizinische Versorgung geleistet wurde. Bei den Übergriffen kamen mindestens vier Demonstranten ums Leben; Dutzende weitere wurden verletzt. Derzeit werden die zerstörten Zeltlager von den Demonstranten wiederaufgebaut. Medienberichten zufolge sind am 27.01.20 fünf Raketen in der hochgesichterten „Grünen Zone“ in Bagdad, in der sich auch die US-Botschaft befindet, niedergegangen. Die Botschaft sei direkt getroffen und drei Personen seien verletzt worden. Der letzte Raketenangriff ereignete sich am 20.01.
- 03.02.2020: Nachdem Präsident Braham Salah dem Parlament ein Ultimatum gesetzt hatte, um einen neuen Premierminister zu nominieren, wurde am 01.02.20 Mohammad Tawfiq Allawi benannt. Allawi war bereits Kommunikationsminister unter Nouri al-Maliki. Er hat nun einen Monat Zeit, eine neue Regierung zu bilden. Kurz nach seiner Ernennung kam es in Bagdad und anderen Teilen des Iraks zu regierungskritischen Protesten. Gleichzeitig erklärte Moqtada Sadr, Vorsitzender des größten politischen Blocks im Parlament, seine Unterstützung für Allawi und wies seine Anhänger, die als Blaue Mützen bekannt sind, an, die Sicherheitskräfte bei der Einhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterstützen. Die Blauen Mützen hatten sich bis zum 24.01.20 unter die regierungskritischen Demonstranten gemischt, um eine Art Schutzmacht zwischen ihnen und den irakischen Sicherheitskräften zu bilden. Nachdem Sadr offiziell seine Unterstützung für die Proteste zurückzog, verließen die Blauen Mützen die Protestlager, welche wenig später von Sicherheitskräften angegriffen wurden (vgl. BN v. 27.01.20). Kurz nach seiner Ernennung kam es in Bagdad und anderen Teilen des Iraks zu regierungskritischen Protesten. Gleichzeitig erklärte Moqtada Sadr, Vorsitzender des größten politischen Blocks im Parlament, seine Unterstützung für Allawi und wies seine Anhänger, die als Blaue Mützen bekannt sind, an, die Sicherheitskräfte bei der Einhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterstützen. Die Blauen Mützen hatten sich bis zum 24.01.20 unter die regierungskritischen Demonstranten gemischt, um eine Art Schutzmacht zwischen ihnen und den irakischen Sicherheitskräften zu bilden. Nachdem Sadr offiziell seine Unterstützung für die Proteste zurückzog, verließen die Blauen Mützen die Protestlager, welche wenig später von Sicherheitskräften angegriffen wurden vergleiche BN v. 27.01.20). Am 01.02.20 übernahmen die Blauen Mützen die Kontrolle über das türkische Restaurant, ein leerstehendes mehrstöckiges Gebäude im Zentrum von Bagdad, das zum Wahrzeichen der regierungskritischen Proteste geworden ist. Trotz des Aufrufes Sadrs, die Proteste und Streiks zu beenden, kam es auch am 02.02.20 in Bagdad und anderen Städten zu studentischen Massenprotesten gegen Allawi und Straßensperren. Beobachter warnen vor einer Eskalation zwischen den Anhängern Sadrs und den bislang friedlichen regierungskritischen Demonstranten. Am 30.01.20 nahm die von den USA angeführte Internationale Allianz gegen den IS die gemeinsamen Militäroperationen mit den irakischen Streitkräften wieder auf. Diese Militäroperationen waren am 05.01.20 eingestellt worden, nachdem es zum Raketenbeschuss von irakischen Militärbasen, die amerikanische Truppen beherbergen, gekommen war. Grund für die Wiederaufnahme seien Medienberichten zufolge die anhaltenden militärischen Aktivitäten des IS. 10.02.2020: In der Stadt Najaf griffen am 05.02.20 Anhänger Moqtada al-Sadrs ein regierungskritisches Protestcamp an. Die sogenannten Blauen Mützen, wie die Anhänger Sadrs genannt werden, werden beschuldigt, Benzinbomben geworfen zu haben und unter Einsatz von Schuss- und Stichwaffen sowie Stöcken versucht zu haben, das Lager zu räumen. Berichten zufolge seien acht Personen getötet und mindestens 100 Personen verletzt worden. Augenzeugenberichten zufolge seien Sicherheitskräfte nicht zum Schutz der Demonstranten eingeschritten. Laut Medienberichten hat Sadr ein Abkommen mit Hadi al-Amiri, dem Leiter des Fatah-Blocks und Anführer der Badr-Organisation, in Qom (Iran) abgeschlossen. Ziel sei die Unterstützung Allawis als Premierminister (vgl. BN v. 03.02.20) und die Beendigung der Proteste gewesen. Am 09.02.20 hielten studentische Proteste und Streiks in mehreren Städten weiter an. 10.02.2020: In der Stadt Najaf griffen am 05.02.20 Anhänger Moqtada al-Sadrs ein regierungskritisches Protestcamp an. Die sogenannten Blauen Mützen, wie die Anhänger Sadrs genannt werden, werden beschuldigt, Benzinbomben geworfen zu haben und unter Einsatz von Schuss- und Stichwaffen sowie Stöcken versucht zu haben, das Lager zu räumen. Berichten zufolge seien acht Personen getötet und mindestens 100 Personen verletzt worden. Augenzeugenberichten zufolge seien Sicherheitskräfte nicht zum Schutz der Demonstranten eingeschritten. Laut Medienberichten hat Sadr ein Abkommen mit Hadi al-Amiri, dem Leiter des Fatah-Blocks und Anführer der Badr-Organisation, in Qom (Iran) abgeschlossen. Ziel sei die Unterstützung Allawis als Premierminister vergleiche BN v. 03.02.20) und die Beendigung der Proteste gewesen. Am 09.02.20 hielten studentische Proteste und Streiks in mehreren Städten weiter an. Am 05.02.20 explodierte in einem Protestlager am Zelt des regierungskritischen Aktivisten Dr. Alaa al-Rikabi in Nasriyah eine Sprengvorrichtung, dabei wurde mindestens ein Demonstrant verletzt. Seit Beginn der regierungskritischen Proteste im Oktober 2019 kommt es immer wieder zu gezielten Angriffen auf Aktivisten. Am 04.02.20 wurde ein Milizenführer der Saraya al-Salam, Abu Muqtada al-Izrajawi, nahe seiner Wohnung in der Provinz Maysan bei einem Angriff verletzt. Er erlag später den Schussverletzungen. Am 06.02.20 wurde ein weiterer Milizenführer der Saraya al-Salam, Sheikh Hazim al-Halfi, in Basra Stadt erschossen. Die Hintergründe und Täter sowie ob die Vorfälle miteinander im Zusammenhang stehen ist bis dato unklar. Die Saraya al-Salam (*2014) geht aus der ehemaligen Mahdi-Armee (2003-2008) hervor. Die Saraya al-Salam wurde im Zuge des Kampfes gegen den IS gegründet. Sie untersteht dem Politiker und schiitischen Geistlichen, Moqtada Sadr und ist Teil der Volksmobilisierungsfront (Hashd al-Shaabi). Am 06.02.20 demonstrierten Dutzende gegen die Präsenz der Milizen der Volksmobilisierungsfront (Hashd al-Shaabi) in der Region Sahel (Ninewa). Kritisiert wird u.a. die Einmischung der Volksmobilisierungsfront in politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Angelegenheiten. Die Volkmobilisierungsfront vertreibe Anwohner und verweigere intern Vertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatorte. Zudem würden durch sie Steuern und Gebühren für den Warentransport nach Mosul und in die Region Kurdistan-Irak erhoben. 17.02.2020: Am 13.02.20 marschierten tausende Frauen in Bagdad und anderen Städten im Südirak, um ihre Solidarität mit den regierungskritischen Demonstrationen zu bekunden. Die Frauen riefen zudem zu Geschlechtergleichheit auf. Irakische Frauen sind seit Beginn der Proteste aktiv an der Bewegung beteiligt. 24.02.2020: Am 17.02.20 kritisierte die Vorsitzende der UN-Mission im Irak, Jeanine Hennis-Plasschaert, abermals den Einsatz von exzessiver Gewalt gegen regierungskritische Demonstranten. Zwischen dem 14.
- und 16.02.20 wurden mindestens 50 Personen durch Steine, Brandbomben und den Einsatz mit Schrot geladenen Jagdgewehren verletzt. Hennis-Plasschaert rief die irakischen Behörden auf, die Identität unbekannter bewaffneter Akteure aufzuklären und Demonstranten zu schützen.Obwohl die regierungskritischen Proteste weiter andauern haben sie an Stärke eingebüßt, nachdem Moqtada Sadr seine Unterstützung zurückgezogen hat (vgl. BN v. 27.01.20).24.02.2020: Am 17.02.20 kritisierte die Vorsitzende der UN-Mission im Irak, Jeanine Hennis-Plasschaert, abermals den Einsatz von exzessiver Gewalt gegen regierungskritische Demonstranten. Zwischen dem 14.
- und 16.02.20 wurden mindestens 50 Personen durch Steine, Brandbomben und den Einsatz mit Schrot geladenen Jagdgewehren verletzt. Hennis-Plasschaert rief die irakischen Behörden auf, die Identität unbekannter bewaffneter Akteure aufzuklären und Demonstranten zu schützen.Obwohl die regierungskritischen Proteste weiter andauern haben sie an Stärke eingebüßt, nachdem Moqtada Sadr seine Unterstützung zurückgezogen hat vergleiche BN v. 27.01.20). Das irakische Ministerium für Planung veröffentlichte am 16.02.20 aktuelle Zahlen zur Armutsrate, die auf einer Untersuchung aus dem Jahr 2018 beruhen. Der Erhebung zufolge sei die Armutsrate auf 20% gesunken (Vergleich 2014: 22,5%). Zwischen den einzelnen Provinzen gibt es erhebliche Unterschiede: Während die Armutsrate in der Provinz Suleimaniya mit 4,5% am niedrigsten ist, liegt sie in der Provinz Muthanna bei 52%. 09.03.2020: Nach dem Rücktritt des Premierminister-Kandidaten (vgl. BN v. 02.03.20) gewannen die regierungskritischen Proteste erneut an Stärke. Die Menschen forderten einen innen- und außenpolitisch unabhängigen Kandidaten. Der irakische Präsident, Braham Salih, hat bis zum 16.03.20 Zeit, einen neuen Kandidaten für das Amt des Premierministers zu benennen. Es kommt nach wie vor zu teils schweren Ausschreitungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Erst am 04.03.20 wurden in Bagdad bei Ausschreitungen mindestens 160 Personen verletzt. Zudem kam es abermals zu Übergriffen auf Demonstrierende. So wurde in Bagdad Hussein Rahm durch Messerstiche mutmaßlicher Sadr-Anhänger verletzt. In Nasriyah wurde die Aktivistin Rana Abd al-Halim entführt, nachdem sie öffentlich Kritik an Moqtada Sadr geübt hatte. Ein weiterer Aktivist, Ali al-Hafli, wurde in Basra von Unbekannten erschossen. Die Vorsitzende der UN-Mission im Irak, Jeanine Hennis-Plasschaert, kritisierte erneut, dass die Regierung ihrer Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung gegen unbekannte Dritte nicht nachkomme.09.03.2020: Nach dem Rücktritt des Premierminister-Kandidaten vergleiche BN v. 02.03.20) gewannen die regierungskritischen Proteste erneut an Stärke. Die Menschen forderten einen innen- und außenpolitisch unabhängigen Kandidaten. Der irakische Präsident, Braham Salih, hat bis zum 16.03.20 Zeit, einen neuen Kandidaten für das Amt des Premierministers zu benennen. Es kommt nach wie vor zu teils schweren Ausschreitungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Erst am 04.03.20 wurden in Bagdad bei Ausschreitungen mindestens 160 Personen verletzt. Zudem kam es abermals zu Übergriffen auf Demonstrierende. So wurde in Bagdad Hussein Rahm durch Messerstiche mutmaßlicher Sadr-Anhänger verletzt. In Nasriyah wurde die Aktivistin Rana Abd al-Halim entführt, nachdem sie öffentlich Kritik an Moqtada Sadr geübt hatte. Ein weiterer Aktivist, Ali al-Hafli, wurde in Basra von Unbekannten erschossen. Die Vorsitzende der UN-Mission im Irak, Jeanine Hennis-Plasschaert, kritisierte erneut, dass die Regierung ihrer Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung gegen unbekannte Dritte nicht nachkomme. Am 08.03.20 kam es in Bagdad und mehreren Städten im Südirak zu großen Kundgebungen anlässlich des Weltfrauentages. Irakische Mädchen und Frauen forderten Frauenrechte und drückten ihre Unterstützung für die regierungskritischen Demonstrationen aus. Die letzten Frauenmärsche (vgl. BN v. 17.02.20) hatte der Geistliche, Moqtada Sadr, als „Hurerei und Sünde“ verurteilt.Am 08.03.20 kam es in Bagdad und mehreren Städten im Südirak zu großen Kundgebungen anlässlich des Weltfrauentages. Irakische Mädchen und Frauen forderten Frauenrechte und drückten ihre Unterstützung für die regierungskritischen Demonstrationen aus. Die letzten Frauenmärsche vergleiche BN v. 17.02.20) hatte der Geistliche, Moqtada Sadr, als „Hurerei und Sünde“ verurteilt. Einer Reportage von Reuters zufolge befinde sich das irakische Gesundheitssystem in einer Krise, die vor allem durch fehlende Medikamente und ausgebildetes Personal bestimmt sei. Viele ausgebildete Praktiker verlassen aufgrund der Arbeitsbedingungen und Drohungen das Land. Laut einer Studie des irakischen Gesundheitsministeriums stünde die Mehrheit der notwendigen Medikamente nicht ausreichend oder gar nicht zur Verfügung. Viele in den Apotheken zur Verfügung stehenden Medikamente würden aus dem Ausland geschmuggelt und bergen Gesundheitsrisiken, z.B. überschrittenes Ablaufdatum. Besonders der Zugang zu Krebsbehandlungen und Medikamenten seien prekär, wodurch ein Großteil der Betroffenen auf kostspielige Alternativen im Ausland, z.B. Indien, ausweiche. Nach einer Rückkehr in den Irak sei eine Weiterbehandlung oft entweder zu kostenintensiv oder nicht vorhanden. Für 1.000 Personen stehen 0,8 Krankenhausbetten und 1,2 Ärzte zur Verfügung, damit liegt der Irak unter dem regionalen Durchschnitt. Der Platzmangel wirke sich negativ auf die Behandlungsqualität in Notaufnahmen und Krankenstationen aus. Am 15.09.19 trat der Gesundheitsminister, Alaa Alwan, von seinem Amt zurück. Grund seien Drohungen und Wiederstände gegen Reformversuche im Gesundheitswesen gewesen. Korruption und Missmanagement seien die Hauptursachen der Krise. Die Verbesserung des Gesundheitssystems wiederum ist eine der Hauptforderung der regierungskritischen Proteste, die seit Oktober 2019 in Bagdad und den südlichen Provinzen anhalten. 16.03.2020: Am 11.03.20 kam es zu Raketenangriffen auf die irakische Militärbasis Taji (Bagdad). Dort sind auch internationale Truppen stationiert. Bei dem Angriff kamen Medienberichten zufolge zwei US-amerikanische und ein britischer Soldat ums Leben, mehr als zehn weitere wurden verletzt. Keine Gruppe bekannte sich zudem Angriff. Die USA machen die pro-iranischen Miliz, Kataeb Hizbollah, für die Angriffe verantwortlich. Die USA führten am 13.03.20 mehrere Luftschläge gegen Waffendepots der Miliz aus. Der irakische Präsident Braham Salih verurteilte die Luftschläge als Eingriff in die Souveränität des Irak.Am 14.03.20 kam es zu einem erneuten Raketenangriff auf die Militärbasis Taji. Bei dem Angriff seien mehrere Soldaten verletzt worden. Bereits im Dezember 2019 kam es zu vermehrten Raketenangriffen auf US-amerikanische Ziele (vgl. BN vom 16.12.20). Die Spannungen eskalierten im Januar 2020 mit dem US-amerikanischen Drohnenangriff auf den iranischen Kommandanten Qassem Soleimani in Bagdad (vgl. BNvom 13.01.20).16.03.2020: Am 11.03.20 kam es zu Raketenangriffen auf die irakische Militärbasis Taji (Bagdad). Dort sind auch internationale Truppen stationiert. Bei dem Angriff kamen Medienberichten zufolge zwei US-amerikanische und ein britischer Soldat ums Leben, mehr als zehn weitere wurden verletzt. Keine Gruppe bekannte sich zudem Angriff. Die USA machen die pro-iranischen Miliz, Kataeb Hizbollah, für die Angriffe verantwortlich. Die USA führten am 13.03.20 mehrere Luftschläge gegen Waffendepots der Miliz aus. Der irakische Präsident Braham Salih verurteilte die Luftschläge als Eingriff in die Souveränität des Irak.Am 14.03.20 kam es zu einem erneuten Raketenangriff auf die Militärbasis Taji. Bei dem Angriff seien mehrere Soldaten verletzt worden. Bereits im Dezember 2019 kam es zu vermehrten Raketenangriffen auf US-amerikanische Ziele vergleiche BN vom 16.12.20). Die Spannungen eskalierten im Januar 2020 mit dem US-amerikanischen Drohnenangriff auf den iranischen Kommandanten Qassem Soleimani in Bagdad vergleiche BNvom 13.01.20). Die Kataeb Hizbollah (KH) gilt als pro-iranische, schiitische Miliz, die der Volksmobilisierungsfront (Hashdal-Shaabi) angehört. Der Anführer der KH, Abu Mahdi al-Muhandis, wurde ebenfalls im Januar bei dem Drohnenangriff getötet (vgl. BN vom 13.01.20). Die Volksmobilisierungsfront wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und 2016 offiziell in die irakischen Streitkräfte eingegliedert. Die irakische Regierung hat nur bedingt Kontrolle über die einzelnen Milizen der Volksmobilisierungsfront.Die Kataeb Hizbollah (KH) gilt als pro-iranische, schiitische Miliz, die der Volksmobilisierungsfront (Hashdal-Shaabi) angehört. Der Anführer der KH, Abu Mahdi al-Muhandis, wurde ebenfalls im Januar bei dem Drohnenangriff getötet vergleiche BN vom 13.01.20). Die Volksmobilisierungsfront wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und 2016 offiziell in die irakischen Streitkräfte eingegliedert. Die irakische Regierung hat nur bedingt Kontrolle über die einzelnen Milizen der Volksmobilisierungsfront. 23.03.2020: Am 16.03.20 beauftragte das Hohe Föderale Gericht den Präsidenten Braham Saleh mit der Nennung eines neuen Premierminister-Kandidaten. Daraufhin wies Saleh den ehemaligen Gouverneur von Najaf, Adnan al-Zurfi, an, eine neue Regierung zusammenzustellen. Die Ernennung al-Zurfis stößt in vielen politischen Parteien auf Ablehnung. Auch regierungskritische Demonstranten lehnen al-Zurfis Nominierung ab. Die seit Oktober 2019 anhaltenden Proteste pausieren derzeit aufgrund der Corona-Krise. Aktivisten riefen über soziale Medien dazu auf zuhause zu bleiben. Die Regierung verhängte Ausgangssperren, schränkte die Mobilität (z.B. keine Inlandsflüge) zwischen den Provinzen ein und schloss Schulen und Universitäten. Am 18.03.20 kam es in den Provinzen Ninewa und Diyala aufgrund starker Regefälle zu Überflutungen. Die Fluten fielen in Zeiten der Ausgangssperre zur Eindämmung des Coronavirus. Viele Familien waren in ihren Häusern und mussten evakuiert werden. Die zentralirakische Regierung und kurdische Regionalregierung implementieren Ausgangssperren und schränken die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen ein, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dies erschwert den Zugang zu der betroffenen Bevölkerung. Zudem wurden nach dem IS wiederaufgebaute Häuser erneut beschädigt oder zerstört. 30.03.2020: Die Regierung verlängert die wegen des Coronavirus verhängte Ausgangssperre bis zum 11.04.
- Bis dahin bleiben Bildungs- und Freizeiteinrichtungen geschlossen, religiöse Zusammenkünfte wie Pilgerfahrten sind untersagt, Geschäfte sind nur wenige Stunden am Tag für die Deckung des täglichen Bedarfes geöffnet. Die Bevölkerung ist angehalten zuhause zu bleiben. Reisen zwischen den Provinzen sind außer in Notfällen und für die Erhaltung des Güterverkehrs untersagt. Inlandsflüge sind derzeit eingestellt. Kommerzielle Passagierflüge von und zu irakischen Flughäfen wurden für den Zeitraum 17.03.20 bis 28.03.20 eingestellt. Geltende Einschränkungen werden laufend erneuert. 06.04.2020: In mehreren irakischen Provinzen wurden Häftlinge unter bestimmten Bedingungen, z.B. auf Kaution oder auf Bewährung, freigelassen, um den Druck in den überfüllten Gefängnissen angesichts der COVID-19-Pandemie zu senken. Die Freilassungen werden von lokalen Gerichten umgesetzt und sind zeitlich begrenzt. Im März 2020 gab es weniger sicherheitsrelevante Vorfälle, die auf Anschläge von IS-Kämpfern zurückzuführen sind. Die meisten waren in Diyala zu verzeichnen, gefolgt von Bagdad, Salahaddin, Ninive und Anbar. Die Regierung hat die Ausgangssperren mindestens bis zum 19.04.20 verlängert. Die kurdische Regionalregierung hat Ausgangssperren bis zum 10.04.20 verlängert