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W115 2165099-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW115 2165099-1 SpruchW115 2165099-1/16E, W115 2165099-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Er stamme aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Faryab, sei im Jahr XXXX geboren worden und spreche muttersprachlich Dari. Er habe keine Schul- und Berufsbildung absolviert und sei Analphabet. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Seine Eltern und seine Geschwister hielten sich unverändert im Heimatort in der Provinz Faryab auf. Den Entschluss Afghanistan zu verlassen habe er kurz vor seiner tatsächlichen Ausreise gefasst, welche vor rund zwei Jahren Richtung Iran erfolgt sei. Nach einem rund eineinhalbjährigen Aufenthalt im Iran sei er schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gelangt und von dort über eine ihm unbekannte Route nach Österreich weitergereist. Die Kosten seiner Reise hätten sich auf EUR 4.000,- belaufen. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland aufgrund der unsicheren Lage, des Krieges und den Taliban verlassen habe. Die Taliban hätten seine Zusammenarbeit gefordert. Sollte er dieser Forderung nicht nachkommen, drohe ihm der Tod. Sie hätten zwei seiner Onkel väterlicherseits getötet. Aus Angst um sein Leben habe er die Flucht ergriffen. 1.
  4. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Er stamme aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Faryab, sei im Jahr römisch 40 geboren worden und spreche muttersprachlich Dari. Er habe keine Schul- und Berufsbildung absolviert und sei Analphabet. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Seine Eltern und seine Geschwister hielten sich unverändert im Heimatort in der Provinz Faryab auf. Den Entschluss Afghanistan zu verlassen habe er kurz vor seiner tatsächlichen Ausreise gefasst, welche vor rund zwei Jahren Richtung Iran erfolgt sei. Nach einem rund eineinhalbjährigen Aufenthalt im Iran sei er schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gelangt und von dort über eine ihm unbekannte Route nach Österreich weitergereist. Die Kosten seiner Reise hätten sich auf EUR 4.000,- belaufen. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland aufgrund der unsicheren Lage, des Krieges und den Taliban verlassen habe. Die Taliban hätten seine Zusammenarbeit gefordert. Sollte er dieser Forderung nicht nachkommen, drohe ihm der Tod. Sie hätten zwei seiner Onkel väterlicherseits getötet. Aus Angst um sein Leben habe er die Flucht ergriffen. 1.
  5. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle medizinische Altersschätzung. Laut Sachverständigengutachten vom XXXX wurde zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX ein Mindestalter von 18 Jahren festgestellt. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum habe aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden können.1.
  6. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle medizinische Altersschätzung. Laut Sachverständigengutachten vom römisch 40 wurde zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 ein Mindestalter von 18 Jahren festgestellt. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum habe aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden können. 1.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde dem eingeholten Gutachten folgend fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren sei. 1.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 stellte die belangte Behörde dem eingeholten Gutachten folgend fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren sei. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen das festgesetzte Geburtsdatum erhoben.Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen das festgesetzte Geburtsdatum erhoben. 1.
  9. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. 1.
  10. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und keine Medikamente einzunehmen. Seine bislang im Verfahren erstatteten Angaben hätten grundsätzlich der Wahrheit entsprochen, doch habe bei der Erstbefragung keine Rückübersetzung stattgefunden und er habe keine Kopie der Niederschrift erhalten. Befragt zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei. Er stamme aus einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz Faryab, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern - zwei Brüder und eine Schwester - gelebt hätte. Er sei nicht zur Schule gegangen, habe aber in der Koranschule, welche er vier Jahre lang besucht habe, trotzdem ein wenig lesen und schreiben gelernt. In Afghanistan habe er als Schneider gearbeitet, im Iran am Bau. Zu seiner Ausreise aus Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, sein Herkunftsland im Jahr XXXX verlassen zu haben und danach zwei Monate im Iran gewesen zu sein. Er sei etwa 25 Tage unterwegs gewesen. Seine niederschriftliche Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach er eineinhalb Jahre im Iran gelebt und Afghanistan XXXX verlassen hätte, würde wohl auf einer Verwechslung beruhen. Die Kosten der Ausreise hätten sich auf EUR 6.000,- belaufen. Bei der Finanzierung sei er von seinem Vater unterstützt worden. Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und keine Medikamente einzunehmen. Seine bislang im Verfahren erstatteten Angaben hätten grundsätzlich der Wahrheit entsprochen, doch habe bei der Erstbefragung keine Rückübersetzung stattgefunden und er habe keine Kopie der Niederschrift erhalten. Befragt zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei. Er stamme aus einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz Faryab, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern - zwei Brüder und eine Schwester - gelebt hätte. Er sei nicht zur Schule gegangen, habe aber in der Koranschule, welche er vier Jahre lang besucht habe, trotzdem ein wenig lesen und schreiben gelernt. In Afghanistan habe er als Schneider gearbeitet, im Iran am Bau. Zu seiner Ausreise aus Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, sein Herkunftsland im Jahr römisch 40 verlassen zu haben und danach zwei Monate im Iran gewesen zu sein. Er sei etwa 25 Tage unterwegs gewesen. Seine niederschriftliche Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach er eineinhalb Jahre im Iran gelebt und Afghanistan römisch 40 verlassen hätte, würde wohl auf einer Verwechslung beruhen. Die Kosten der Ausreise hätten sich auf EUR 6.000,- belaufen. Bei der Finanzierung sei er von seinem Vater unterstützt worden. Zu den Gründen seiner Flucht gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, Afghanistan wegen des Bürgerkrieges und den Taliban verlassen zu haben. Die Taliban hätten bei ihnen immer Krieg geführt und ab dem
  11. Lebensjahr würden sie von den Taliban gezwungen werden, in den Krieg zu gehen. Entweder müsste man Schutzgeld in Höhe von ca. 10.000,- Afghani an die Taliban oder an die Arbaki zahlen. Aus diesem Grund habe ihn sein Vater weggeschickt. Danach habe auch seine gesamte Familie Afghanistan verlassen, welche nunmehr im Iran lebe. In Afghanistan verfüge er nur mehr über seine Tante. Diese lebe mit ihrem Ehemann weiterhin in seiner Heimatprovinz. Bei den erwähnten Arbaki handle es sich um eine Verbrechergruppierung. Diese seien zwar von der afghanischen Regierung, würden aber Schutzgeld verlangen und die Bevölkerung berauben. Diese Vorfälle hätten sie drei Mal angezeigt, aber die Polizei hätte darauf hingewiesen, dass sie gesund und noch am Leben seien und gefragt, was sie eigentlich wollen würden. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie zur Erstattung einer Anzeige nach Kabul gehen müssten. Dort seien jedoch alle korrupt. Wenn diese Leute mitbekommen hätten, dass sie sie angezeigt hätten, hätten sie sie getötet. Den Kontakt zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer verloren, als ihm seine Tasche in Mazedonien gestohlen worden sei und er sei über deren aktuellen Aufenthaltsort nicht in Kenntnis. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf Vorhalt seiner Angaben anlässlich der Erstbefragung, wonach die Taliban ihn zur Zusammenarbeit gezwungen und zwei seiner Onkel väterlicherseits getötet hätten und befragt, weshalb er davon nunmehr nichts erwähnt hätte, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte dies erwähnen wollen, habe es aber vergessen. Es seien drei Onkel, zwei mütterlicherseits und einer väterlicherseits, von den Taliban getötet worden. Alle drei seien zwangsweise Mitglieder dieser Arbaki-Gruppe gewesen. Nach der Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Landesteil, etwa in Kabul, gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich sicher sei, dass ihn die Arbaki gefunden und getötet hätten, wenn sie seinen Aufenthaltsort gekannt hätten. Die Taliban hätten keinen Zugriff auf große Städte, doch die Arbaki hätten überall Leute. Befragt, wie die Arbaki ihn in Anbetracht des in Afghanistan nicht bestehenden Meldewesens hätten finden können, erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Fall eines Verbleibs in Afghanistan mit seinen Verwandten in Kontakt hätte bleiben müssen und sie hätten seine Verwandten gezwungen, ihn auszuspionieren. So hätten sie ihn gefunden. Sie hätten auch seinen Vater geschlagen und nach ihm gefragt, nachdem er weg gewesen wäre. Nach Erörterung der herangezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer dazu an, er hätte in Afghanistan nirgends leben können, da es dort überall Krieg gebe und sie ihn gefunden hätten. Im Falle einer Rückkehr würden die Arbaki ihn verfolgen und töten, da er Afghanistan verlassen hätte. Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier von staatlicher Unterstützung lebe. Er habe Deutschkurse besucht und arbeite ehrenamtlich für das Rote Kreuz. Mitglied in einem Verein sei er nicht. In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer ein Konvolut an integrationsbescheinigenden Unterlagen in Vorlage gebracht. 1.
  12. Mit Eingabe vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira. 1.
  13. Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira. 1.
  14. Am XXXX erstattete ACCORD eine von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung zu den Arbaki (auch: Arbakai)-Milizen, welche sich mit deren Struktur, deren Aktivitäten in der Provinz Faryab im Jahr XXXX sowie von diesen verübten Übergriffen auf die Zivilbevölkerung und Zwangsrekrutierungen befasst. 1.
  15. Am römisch 40 erstattete ACCORD eine von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung zu den Arbaki (auch: Arbakai)-Milizen, welche sich mit deren Struktur, deren Aktivitäten in der Provinz Faryab im Jahr römisch 40 sowie von diesen verübten Übergriffen auf die Zivilbevölkerung und Zwangsrekrutierungen befasst. 1.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.).1.
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Behörde legte ihrer Entscheidung neben allgemeinen Feststellungen zur Situation in Afghanistan die ACCORD-Anfragebeantwortung vom XXXX zu den Arbaki-Milizen zugrunde und stellte zusammengefasst fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handle, welcher der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams sowie der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, in der Provinz Faryab geboren und aufgewachsen sei, vier Jahre eine Koranschule besucht und als Schneider sowie als Hilfsarbeiter am Bau Berufserfahrung gesammelt hätte. Die Behörde legte ihrer Entscheidung neben allgemeinen Feststellungen zur Situation in Afghanistan die ACCORD-Anfragebeantwortung vom römisch 40 zu den Arbaki-Milizen zugrunde und stellte zusammengefasst fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handle, welcher der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams sowie der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, in der Provinz Faryab geboren und aufgewachsen sei, vier Jahre eine Koranschule besucht und als Schneider sowie als Hilfsarbeiter am Bau Berufserfahrung gesammelt hätte. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Heimatland nicht glaubhaft gemacht habe. So habe er anlässlich der Erstbefragung eine Bedrohung seitens der Arbaki noch nicht erwähnt und nur von einer Bedrohung durch die Taliban gesprochen. Weiters habe er die anlässlich der Erstbefragung ins Treffen geführte Ermordung zweier Onkel im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt erst auf Nachfrage angegeben. Darüber hinaus habe er Zwangsrekrutierungsversuche durch die Arbaki respektive die Taliban lediglich vage in den Raum gestellt, ohne konkrete ihn persönlich betreffende Bedrohungshandlungen zu schildern. Durchgeführte Recherchen zu den Arbaki-Milizen hätten keine Hinweise auf durch diese Gruppe verübte Zwangsrekrutierungen oder eine Vernetzung der Gruppe innerhalb ganz Afghanistans ergeben. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht einmal einen Versuch unternommen, sich durch eine innerstaatliche Niederlassung der angeblichen Bedrohungssituation zu entziehen und es sei zumindest einem Teil seiner Familie (Tante) ein Aufenthalt im Heimatort weiterhin möglich. Da in Afghanistan kein Meldewesen bestehe, sei es nicht nachvollziehbar, wie es den Taliban respektive den Arbaki möglich sein sollte, den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet zu finden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Heimatland nicht glaubhaft gemacht habe. So habe er anlässlich der Erstbefragung eine Bedrohung seitens der Arbaki noch nicht erwähnt und nur von einer Bedrohung durch die Taliban gesprochen. Weiters habe er die anlässlich der Erstbefragung ins Treffen geführte Ermordung zweier Onkel im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt erst auf Nachfrage angegeben. Darüber hinaus habe er Zwangsrekrutierungsversuche durch die Arbaki respektive die Taliban lediglich vage in den Raum gestellt, ohne konkrete ihn persönlich betreffende Bedrohungshandlungen zu schildern. Durchgeführte Recherchen zu den Arbaki-Milizen hätten keine Hinweise auf durch diese Gruppe verübte Zwangsrekrutierungen oder eine Vernetzung der Gruppe innerhalb ganz Afghanistans ergeben. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht einmal einen Versuch unternommen, sich durch eine innerstaatliche Niederlassung der angeblichen Bedrohungssituation zu entziehen und es sei zumindest einem Teil seiner Familie (Tante) ein Aufenthalt im Heimatort weiterhin möglich. Da in Afghanistan kein Meldewesen bestehe, sei es nicht nachvollziehbar, wie es den Taliban respektive den Arbaki möglich sein sollte, den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet zu finden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine mutmaßliche Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatprovinz, nicht jedoch in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet vorliege. Diesem stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung, zumal er als junger und gesunder Mann mit familiären Anknüpfungspunkten und Berufserfahrung in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Die Situation in Kabul sei nicht als derart prekär einzustufen, als dass der Beschwerdeführer dort real Gefahr liefe, einen Eingriff in seine Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu erleiden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine mutmaßliche Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatprovinz, nicht jedoch in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet vorliege. Diesem stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung, zumal er als junger und gesunder Mann mit familiären Anknüpfungspunkten und Berufserfahrung in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Die Situation in Kabul sei nicht als derart prekär einzustufen, als dass der Beschwerdeführer dort real Gefahr liefe, einen Eingriff in seine Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu erleiden. Zu den übrigen Spruchpunkten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass angesichts der Kürze seines Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- und Privatlebens darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und habe keine Integrationsverfestigung erlangt. 1.
  18. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.
  19. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
  20. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigt vertreten durch die ihm beigegebene Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht eine Beschwerde, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. In seinem Heimatdorf habe es einerseits die Taliban, sowie andererseits die Arbaki, eine Gruppierung von afghanischen Sicherheitskräften, gegeben. Junge Männer im Dorf des Beschwerdeführers seien ab dem
  21. Lebensjahr zum Kampf einberufen worden. Der Beschwerdeführer sei Ende 2014 von den Taliban telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Er habe dies jedoch nicht gewollt und sich geweigert zu kämpfen. Ein bis zwei Monate später seien Mitglieder der Arbaki zum Beschwerdeführer in die Arbeit gekommen und hätten diesen aufgefordert, gemeinsam mit ihnen gegen die Taliban zu kämpfen. Sollte er sich weigern, müsste er Schutzgeld zahlen. Dies habe der Beschwerdeführer getan, um nicht kämpfen zu müssen. Nach einer gewissen Zeit habe er das Geld jedoch nicht mehr aufbringen können, weshalb der Vater des Beschwerdeführers dessen Flucht aus dem Heimatland organisiert habe. Andernfalls hätten einerseits die Taliban und andererseits die Arbaki den Beschwerdeführer zwangsrekrutiert bzw. weiter verfolgt. Auch seine Familie sei wenig später aus dem Heimatland geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Kontakt zu seiner Familie bereits vor zwei Jahren verloren und wisse nicht, wo sich diese zurzeit aufhalte. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan wegen einer ihm unterstellten, einerseits gegen die Taliban und andererseits gegen die Arbaki, also die afghanische Regierung, gerichteten politisch-gesellschaftlichen Gesinnung asylrelevante Verfolgung, bezüglich derer der afghanische Staat nicht willens beziehungsweise in der Lage sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten. Die belangte Behörde habe die ihr zukommenden Ermittlungspflichten verletzt und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. In den herangezogenen Berichten fände das Vorbringen des Beschwerdeführers Bestätigung, zumal aus diesen hervorginge, dass sowohl die Taliban als auch die Arbaki in dessen Heimatprovinz aktiv wären. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, notwendige Recherchen zur Lage von Personen durchzuführen, denen Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe sowie denen eine gegen diese gerichtete Einstellung unterstellt werde. Verwiesen wurde auf ergänzendes Berichtsmaterial zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, zur wirtschaftlichen Situation in Kabul, zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, zur Schutzfähigkeit afghanischer Behörden sowie zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Weiters wurde auf die von UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender angeführten Risikoprofile jener Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen sowie der Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung verwiesen, welchen der Beschwerdeführer entspreche, sodass ihm internationaler Schutz zu gewähren gewesen wäre. Der belangten Behörde sei zudem eine mangelhafte Beweiswürdigung anzulasten, zumal die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedrohungssituation in den UNHCR-Richtlinien Deckung finde und die angenommene Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens in unzulässiger Weise primär auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt worden sei. Entgegen der Ansicht der Behörde kämen Kabul und andere afghanische Städte für eine Niederlassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht, zumal es aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage in Afghanistan und der hohen Anschlagsdichte nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer Opfer derartiger Gewaltakte würde und er zudem angesichts der prekären Versorgungsbedingungen in eine ausweglose Lage geraten würde. Als psychisch labile Person sei dieser als besonders vulnerabel einzustufen. Letztlich könnte der Beschwerdeführer durch seine Verfolger auch ohne Meldewesen im gesamten Staatsgebiet ausfindig gemacht werden. Zudem sei er als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland einem besonderen Risiko ausgesetzt. Darüber hinaus hätte aufgrund der vorliegenden Integration des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und wäre ihm von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen gewesen.
  22. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  23. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  24. Mit Eingabe vom XXXX wurde ein mit XXXX datiertes Empfehlungsschreiben eines Sportvereins hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geleisteten Hilfstätigkeiten in Vorlage gebracht. 2.
  25. Mit Eingabe vom römisch 40 wurde ein mit römisch 40 datiertes Empfehlungsschreiben eines Sportvereins hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geleisteten Hilfstätigkeiten in Vorlage gebracht. 2.
  26. Am XXXX fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen damals bevollmächtigter Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. 2.
  27. Am römisch 40 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen damals bevollmächtigter Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes brachte der Beschwerdeführer auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er gesund sei und im bisherigen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Er sei sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und spreche muttersprachlich Dari. In Dari könne er lesen und schreiben, jedoch nicht sehr gut. Er habe nie eine Ausbildung gemacht und immer als Schneiderhelfer gearbeitet, wobei er 3.000,- bis 4.000,- Afghani monatlich verdient hätte. Bis zu seiner Ausreise habe er immer in seinem Heimatdorf in der Provinz Faryab gelebt. Befragt zu seinen Familienmitgliedern gab der Beschwerdeführer an, dass er zu seiner Familie zuletzt telefonischen Kontakt gehabt habe, als er in Griechenland gewesen sei. Ca. eine Woche später sei er dann nach Österreich gekommen. Auch seine Familie habe sich zu dieser Zeit in Griechenland aufgehalten. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Weiters habe er eine Tante mütterlicherseits, die in Afghanistan gelebt habe. Seit geraumer Zeit habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu ihr. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie im Heimatland sei mittelmäßig gewesen. Sein Vater sei in der Landwirtschaft tätig gewesen und sie hätten ein eigenes Haus und Grundstücke besessen, die im Moment von niemandem bewirtschaftet werden würden. Zu seiner aktuellen Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er ledig sei. Er spreche mittelmäßig Deutsch, würde hier diversen ehrenamtlichen und gemeinnützigen Arbeiten nachgehen und habe bereits viele Freunde, darunter auch Österreicher, gefunden. Mitglied in einem Verein sei er nicht. Um abschließende Schilderung seines Fluchtgrundes ersucht, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Afghanistan wegen des Krieges verlassen habe. Es habe keine Sicherheit gegeben und er habe große Probleme sowohl von Seiten der Taliban als auch seitens einer anderen Gruppierung namens „Arbakis“ gehabt. Aus diesen Gründen habe er Afghanistan verlassen. Von den Taliban hätten sie immer Anrufe bekommen und es sei ihnen gesagt worden, dass sie mit diesen zusammenarbeiten müssten. Üblicherweise sei jeder Junge im Alter von 15 Jahren rekrutiert worden, wobei diese entweder an die Front geschickt worden seien oder Selbstmordanschläge hätten verüben müssen. Seinem Vater sei telefonisch mitgeteilt worden, dass sein Sohn mit den Taliban in den Krieg ziehen müsse, um das Land gegen Ungläubige zu verteidigen. Es sei dem Vater gesagt worden, entweder er schicke seinen Sohn zu den Taliban oder sie würden diesen, egal wo sie ihn finden würden, töten. Aus diesem Grund sei sein Vater der Meinung gewesen, es wäre besser, wenn der Beschwerdeführer das Land verließe. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban natürlich auch gewollt hätten, dass sich ihnen auch sein älterer Bruder anschließe. Der Beschwerdeführer sei insofern auch direkt von den Taliban bedroht worden, als er ein paar Mal Anrufe erhalten hätte, in denen er bedroht worden sei. Man habe ihm gesagt, dass es, wenn er ein Moslem sei, seine Aufgabe wäre, neben ihnen gegen die Ungläubigen zu kämpfen. Wenn er nicht zu ihnen käme, würden sie zu ihm kommen und nicht nur ihn, sondern seine gesamte Familie töten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass bereits zwei Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits von den Taliban getötet worden seien. Diese seien von den Arbaki gezwungen worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten und seien später von den Taliban getötet worden. Dies habe sich zu einem ihm nicht genau bekannten Datum, als er noch in Afghanistan gewesen und bevor er selbst bedroht worden sei, ereignet. Einer der Onkel sei bei einem Selbstmordanschlag getötet worden, ein weiterer sei im Kampf gegen die Taliban getötet worden und der dritte sei durch Schüsse gestorben. Nachdem er von den Taliban bedroht worden sei, habe sich der Beschwerdeführer noch zwei bis drei Monate in Afghanistan aufgehalten. Befragt, warum er nicht sofort Afghanistan verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, da er noch jung gewesen sei, habe sein Vater jemanden als Schlepper oder Vertrauensperson gesucht, welcher ihn bis in den Iran bringe. Aus diesem Grund habe er sich die besagte Zeit noch zuhause versteckt gehalten. Befragt, wie sich die erwähnte Bedrohung durch die Arbaki dargestellt hätte, gab der Beschwerdeführer an, von den Arbaki seien sie immer bedroht worden. Diese seien direkt zu ihnen vor das Haus gekommen und hätten seinen Vater bedroht. Man habe diesem gesagt, entweder solle sein Sohn für die Arbaki arbeiten, also an kriegerischen Auseinandersetzungen teilnehmen, oder der Vater müsste pro Monat 10.000,- Afghani bezahlen. Zwei bis drei Monate habe sein Vater diesen Betrag gezahlt, dann hätte er den Arbaki mitgeteilt, dass er nicht mehr weiter zahlen könne, da er nicht mehr so viel Geld hätte. Daraufhin hätten sie seinen Vater einmal mitgenommen und diesen geschlagen. Aus diesem Grund habe auch die restliche Familie Afghanistan verlassen müssen. Wann genau seine Familie Afghanistan verlassen hätte, sei ihm nicht bekannt, da er zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen sei. Als er zuletzt mit ihnen Kontakt gehabt hätte, seien sie noch in Afghanistan gewesen. Bezüglich der Bedrohung durch die Taliban und der Arbaki hätten sie sich zwei- bis dreimal an die Polizei gewandt. Diese hätte jedoch nichts unternommen, obwohl sie die Verletzungen seines Vaters gesehen hätte. Die Polizei hätte ihnen mitgeteilt, dass es ihnen freistehen würde, nach Kabul zu gehen und dort Anzeige zu erstatten. Zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, sowohl vor den Taliban als auch den Arbaki große Angst zu haben. Zudem sei man unter Umständen als Rückkehrer aus Europa in Gefahr, da es in Afghanistan noch immer Leute geben würde, die Rückkehrer aus Europa als Ungläubige ansehen würden. In weiterer Folge wurden ergänzend zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten zur Lage in Afghanistan durch den erkennenden Richter aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der heutigen Verhandlung u.a. folgende Unterlagen in das Verfahren eingebracht:  Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, in der Fassung vom 22.08.2018  UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 Nach Erörterung dieser Unterlagen wurde vom bevollmächtigten Vertreter eine mit XXXX datierte schriftliche Stellungnahme in Vorlage gebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich aus der vorliegenden Berichtslage zu Zwangsrekrutierungen unzweifelhaft ergebe, dass in Afghanistan zur Rekrutierung und Mobilisierung soziale, psychische und physische Gewalt angewendet werden würde. Zudem wurde auf Berichtsmaterial verwiesen, welches die prekäre Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung und die fehlenden staatlichen Schutzmöglichkeiten bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure in Afghanistan darlege. Die Sicherheitslage habe in den letzten Monaten eine Verschlechterung erfahren, sodass derzeit die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers in Kabul eine drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde. In diesem Zusammenhang wurde zudem auf das Gutachten von XXXX vom XXXX verwiesen. Eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz Faryab sei dem Beschwerdeführer angesichts der dortigen bewaffneten Auseinandersetzungen und der damit verbundenen Risiken für Zivilisten ebenfalls nicht möglich. Unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 wurde zudem ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in afghanischen Großstädten im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben seien, da er keinerlei soziales Netzwerk in Großstädten und keine Möglichkeit zur Erwirtschaftung des für ein zumutbares Leben notwendigen Lebensunterhaltes hätte und in der Folge keinen gesicherten Zugang zu Unterkunft und ausreichender Ernährung und Trinkwasser haben werde. Nach der Ansicht von UNHCR stehe Kabul generell nicht als innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Weiters verfüge der Beschwerdeführer weder über einen Schulabschluss noch über eine Fachausbildung. Im Übrigen betreffe ihn die Gefährdung durch Taliban-Mitglieder sowie durch die regierungsnahen Arbaki-Milizen landesweit. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer die österreichische Kultur und Denkweise angenommen habe und bei einer Rückkehr als „verwestlicht“ gelten und somit in das Visier von konservativen bzw. fundamentalistischen Akteuren geraten würde. Nach Erörterung dieser Unterlagen wurde vom bevollmächtigten Vertreter eine mit römisch 40 datierte schriftliche Stellungnahme in Vorlage gebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich aus der vorliegenden Berichtslage zu Zwangsrekrutierungen unzweifelhaft ergebe, dass in Afghanistan zur Rekrutierung und Mobilisierung soziale, psychische und physische Gewalt angewendet werden würde. Zudem wurde auf Berichtsmaterial verwiesen, welches die prekäre Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung und die fehlenden staatlichen Schutzmöglichkeiten bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure in Afghanistan darlege. Die Sicherheitslage habe in den letzten Monaten eine Verschlechterung erfahren, sodass derzeit die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers in Kabul eine drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde. In diesem Zusammenhang wurde zudem auf das Gutachten von römisch 40 vom römisch 40 verwiesen. Eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz Faryab sei dem Beschwerdeführer angesichts der dortigen bewaffneten Auseinandersetzungen und der damit verbundenen Risiken für Zivilisten ebenfalls nicht möglich. Unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 wurde zudem ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in afghanischen Großstädten im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben seien, da er keinerlei soziales Netzwerk in Großstädten und keine Möglichkeit zur Erwirtschaftung des für ein zumutbares Leben notwendigen Lebensunterhaltes hätte und in der Folge keinen gesicherten Zugang zu Unterkunft und ausreichender Ernährung und Trinkwasser haben werde. Nach der Ansicht von UNHCR stehe Kabul generell nicht als innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Weiters verfüge der Beschwerdeführer weder über einen Schulabschluss noch über eine Fachausbildung. Im Übrigen betreffe ihn die Gefährdung durch Taliban-Mitglieder sowie durch die regierungsnahen Arbaki-Milizen landesweit. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer die österreichische Kultur und Denkweise angenommen habe und bei einer Rückkehr als „verwestlicht“ gelten und somit in das Visier von konservativen bzw. fundamentalistischen Akteuren geraten würde. Weiters wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen hinsichtlich seiner ehrenamtlichen bzw. gemeinnützigen Tätigkeiten in Österreich in Vorlage gebracht. 2.
  28. Mit Eingabe vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer eine mit XXXX datierte Teilnahmebestätigung bezüglich des Besuches eines Deutschkurses auf A2-Niveau in Vorlage gebracht.2.
  29. Mit Eingabe vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer eine mit römisch 40 datierte Teilnahmebestätigung bezüglich des Besuches eines Deutschkurses auf A2-Niveau in Vorlage gebracht. 2.
  30. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 (in der Fassung vom 21.07.2020) und teilte ihnen mit, dass die Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine allfällige Stellungnahme anderes erfordern würde. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde keinen Gebrauch.2.
  31. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 (in der Fassung vom 21.07.2020) und teilte ihnen mit, dass die Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine allfällige Stellungnahme anderes erfordern würde. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde keinen Gebrauch. 2.
  32. In der am XXXX eingebrachten schriftlichen Stellungnahme führte der damalige bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers zu dem im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation aus, dass sich die Lage am afghanischen Arbeitsmarkt nach wie vor als prekär erweisen würde und zuletzt eine Verschlechterung erfahren hätte. Entgegen den Ausführungen der Staatendokumentation spreche die angeführte Quelle nicht davon, dass in Europa erworbene Fähigkeiten am afghanischen Arbeitsmarkt hilfreich seien, sondern lege überwiegend dar, dass diese Fähigkeiten kaum Vorteile bei der Arbeitssuche bringen würden, sondern sich ein Arbeitsplatz lediglich über soziale Kontakte und Netzwerke finden ließe. Aufgrund der Auswirkungen der rezenten Dürre sei die Ernährungslage nach wie vor für viele Haushalte als „angespannt“ bis „krisenhaft“ zu beschreiben, wobei Überschwemmungen im Frühjahr 2019 zusätzliche Erschwernisse gebracht hätten. Zudem seien die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie zu berücksichtigen, wobei die Risikogruppenverteilung in Afghanistan eine andere als die in Europa übliche wäre. Laut XXXX weise ein Großteil der afghanischen Bevölkerung Vorerkrankungen auf und gehöre somit zur Risikogruppe von COVID-
  33. Die afghanische Regierung habe sämtliche Großstädte unter einen Lockdown gestellt, welcher sich insbesondere auf Unterstützungsmöglichkeiten humanitärer Hilfsorganisationen auswirke. Zudem sei davon auszugehen, dass Reisen innerhalb Afghanistans nach wie vor nicht möglich seien. Insbesondere Gelegenheitsarbeiter und Binnenvertriebene seien von der COVID-19 Pandemie besonders stark betroffen und es seien laut XXXX insbesondere Tagelöhner aktuell stark hungergefährdet. Die Preise von Grundnahrungsmitteln seien seit Beginn des Lockdowns signifikant angestiegen. Von einer sicheren Erreichbarkeit der Stadt Herat sei nicht auszugehen, da laut einiger Quellen angegeben werde, dass weite Teile der Strecke zwischen Flughafen und Stadt von einem Warlord beherrscht würden. Zudem sei es in der Stadt insbesondere Ende 2019/Anfang 2020 zu einem massiven Anstieg an krimineller Gewalt gekommen und es erweise sich der Zugang zu Grundversorgung insbesondere in den informellen Siedlungen als sehr eingeschränkt. Darüber hinaus gelte die Stadt als einer der COVID-19 Hotspots Afghanistans. Mazar-e Sharif sei derzeit auf dem Luftweg nicht erreichbar, da der gesamte Binnenflugverkehr in Afghanistan COVID-19 bedingt auf unbestimmte Zeit eingestellt worden sei. Auch in dieser Stadt sei es zuletzt zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen und es seien neuere nicht anerkannte Siedlungen entstanden, in welchen die Menschen oft in Zelten leben müssten und kaum Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und humanitärer Hilfe hätten, was sich angesichts der vorherrschenden COVID-19 Pandemie als zusätzlich problematisch erweise. Zudem sei der Zugang zum Arbeitsmarkt in Mazar-e Sharif sehr beschränkt, sodass sich die Bevölkerung vorwiegend durch Gelegenheitsjobs über Wasser halten würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen aufgrund der derzeitigen Verschlechterung in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie daher nicht zumutbar. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich gesunde junge Männer mit Gelegenheitsjobs eine Existenzgrundlage sichern könnten, erweise sich vor diesen jüngsten Entwicklungen in Zusammenhang mit COVID-19 als nicht mehr aktuell. Aufgrund der gravierenden Verschlechterung der sozioökonomischen Lage sei der Tagelöhner-Arbeitsmarkt eingebrochen und es würde dem Beschwerdeführer derzeit angesichts der Schließung der meisten Hotels und Teehäuser auch keine Unterkunft zur Verfügung stehen. 2.
  34. In der am römisch 40 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme führte der damalige bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers zu dem im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation aus, dass sich die Lage am afghanischen Arbeitsmarkt nach wie vor als prekär erweisen würde und zuletzt eine Verschlechterung erfahren hätte. Entgegen den Ausführungen der Staatendokumentation spreche die angeführte Quelle nicht davon, dass in Europa erworbene Fähigkeiten am afghanischen Arbeitsmarkt hilfreich seien, sondern lege überwiegend dar, dass diese Fähigkeiten kaum Vorteile bei der Arbeitssuche bringen würden, sondern sich ein Arbeitsplatz lediglich über soziale Kontakte und Netzwerke finden ließe. Aufgrund der Auswirkungen der rezenten Dürre sei die Ernährungslage nach wie vor für viele Haushalte als „angespannt“ bis „krisenhaft“ zu beschreiben, wobei Überschwemmungen im Frühjahr 2019 zusätzliche Erschwernisse gebracht hätten. Zudem seien die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie zu berücksichtigen, wobei die Risikogruppenverteilung in Afghanistan eine andere als die in Europa übliche wäre. Laut römisch 40 weise ein Großteil der afghanischen Bevölkerung Vorerkrankungen auf und gehöre somit zur Risikogruppe von COVID-
  35. Die afghanische Regierung habe sämtliche Großstädte unter einen Lockdown gestellt, welcher sich insbesondere auf Unterstützungsmöglichkeiten humanitärer Hilfsorganisationen auswirke. Zudem sei davon auszugehen, dass Reisen innerhalb Afghanistans nach wie vor nicht möglich seien. Insbesondere Gelegenheitsarbeiter und Binnenvertriebene seien von der COVID-19 Pandemie besonders stark betroffen und es seien laut römisch 40 insbesondere Tagelöhner aktuell stark hungergefährdet. Die Preise von Grundnahrungsmitteln seien seit Beginn des Lockdowns signifikant angestiegen. Von einer sicheren Erreichbarkeit der Stadt Herat sei nicht auszugehen, da laut einiger Quellen angegeben werde, dass weite Teile der Strecke zwischen Flughafen und Stadt von einem Warlord beherrscht würden. Zudem sei es in der Stadt insbesondere Ende 2019/Anfang 2020 zu einem massiven Anstieg an krimineller Gewalt gekommen und es erweise sich der Zugang zu Grundversorgung insbesondere in den informellen Siedlungen als sehr eingeschränkt. Darüber hinaus gelte die Stadt als einer der COVID-19 Hotspots Afghanistans. Mazar-e Sharif sei derzeit auf dem Luftweg nicht erreichbar, da der gesamte Binnenflugverkehr in Afghanistan COVID-19 bedingt auf unbestimmte Zeit eingestellt worden sei. Auch in dieser Stadt sei es zuletzt zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen und es seien neuere nicht anerkannte Siedlungen entstanden, in welchen die Menschen oft in Zelten leben müssten und kaum Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und humanitärer Hilfe hätten, was sich angesichts der vorherrschenden COVID-19 Pandemie als zusätzlich problematisch erweise. Zudem sei der Zugang zum Arbeitsmarkt in Mazar-e Sharif sehr beschränkt, sodass sich die Bevölkerung vorwiegend durch Gelegenheitsjobs über Wasser halten würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen aufgrund der derzeitigen Verschlechterung in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie daher nicht zumutbar. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich gesunde junge Männer mit Gelegenheitsjobs eine Existenzgrundlage sichern könnten, erweise sich vor diesen jüngsten Entwicklungen in Zusammenhang mit COVID-19 als nicht mehr aktuell. Aufgrund der gravierenden Verschlechterung der sozioökonomischen Lage sei der Tagelöhner-Arbeitsmarkt eingebrochen und es würde dem Beschwerdeführer derzeit angesichts der Schließung der meisten Hotels und Teehäuser auch keine Unterkunft zur Verfügung stehen. Beantragt wurde die Einholung eines Gutachtens der länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan XXXX zur Beurteilung der Situation von Rückkehrern, der wirtschaftlichen und sozioökonomischen Situation sowie der Versorgungslage unter besonderer Berücksichtigung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in Afghanistan und der aktuell hohen Anzahl an Rückkehrern zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation und Versorgungslage, insbesondere unter Berücksichtigung der durch die COVID-19 Pandemie verursachten Maßnahmen und Lageveränderungen, keine Möglichkeit habe, am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen, eine Unterkunft mit Zugang zu ausreichend hygienischen Sanitäranlagen und eine Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, die es ihm ermögliche, nach einer Rückkehr in eine der genannten Städte die eigene Existenz (ohne soziale oder familiäre Unterstützung) zu sichern. Beantragt wurde die Einholung eines Gutachtens der länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan römisch 40 zur Beurteilung der Situation von Rückkehrern, der wirtschaftlichen und sozioökonomischen Situation sowie der Versorgungslage unter besonderer Berücksichtigung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in Afghanistan und der aktuell hohen Anzahl an Rückkehrern zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation und Versorgungslage, insbesondere unter Berücksichtigung der durch die COVID-19 Pandemie verursachten Maßnahmen und Lageveränderungen, keine Möglichkeit habe, am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen, eine Unterkunft mit Zugang zu ausreichend hygienischen Sanitäranlagen und eine Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, die es ihm ermögliche, nach einer Rückkehr in eine der genannten Städte die eigene Existenz (ohne soziale oder familiäre Unterstützung) zu sichern. 2.
  36. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass die erteilte Vollmacht per 31.12.2020 zurückgelegt wird.2.
  37. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass die erteilte Vollmacht per 31.12.2020 zurückgelegt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  38. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  39. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt XXXX der Provinz Faryab geboren, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner im Jahr XXXX erfolgten Ausreise gelebt hat. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Dari, besuchte vier Jahre eine Koranschule und hat Lesen und Schreiben grundlegend erlernt. In Afghanistan arbeitete der Beschwerdeführer als Schneidergehilfe, wodurch er monatlich etwa 3.000,- bis 4.000,- Afghani verdiente. Der Vater des Beschwerdeführers war als Landwirt tätig. Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt römisch 40 der Provinz Faryab geboren, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner im Jahr römisch 40 erfolgten Ausreise gelebt hat. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Dari, besuchte vier Jahre eine Koranschule und hat Lesen und Schreiben grundlegend erlernt. In Afghanistan arbeitete der Beschwerdeführer als Schneidergehilfe, wodurch er monatlich etwa 3.000,- bis 4.000,- Afghani verdiente. Der Vater des Beschwerdeführers war als Landwirt tätig. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatdorf im Jahr XXXX verlassen und reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen über den Iran, wo er während eines rund zweimonatigen Aufenthalts als Hilfsarbeiter am Bau tätig war, die Türkei, Griechenland sowie weitere nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Beschwerdeführer wies zum Antragszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren auf und behauptete tatsachenwidrig seine Minderjährigkeit.Der Beschwerdeführer hat sein Heimatdorf im Jahr römisch 40 verlassen und reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen über den Iran, wo er während eines rund zweimonatigen Aufenthalts als Hilfsarbeiter am Bau tätig war, die Türkei, Griechenland sowie weitere nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich, wo er am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Beschwerdeführer wies zum Antragszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren auf und behauptete tatsachenwidrig seine Minderjährigkeit. Eine Tante des Beschwerdeführers und ihr Mann leben unverändert in der Heimatregion des Beschwerdeführers in der Provinz Faryab. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers haben laut seinen Aussagen Afghanistan kurz nach seiner eigenen Ausreise ebenfalls verlassen, wobei er zu diesen zuletzt im Vorfeld der Einreise nach Österreich Kontakt gehabt hätte und über deren aktuellen Aufenthaltsort nicht in Kenntnis sei. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Er ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. 1.
  40. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer unterliegt im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung, da er sich im Jahr XXXX Anwerbungsversuchen durch die Taliban und/oder die Arbaki-Milizen in seinem Heimatort widersetzte. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan nicht konkret von einer zwangsweisen Rekrutierung durch eine bewaffnete Gruppierung bedroht. Der Beschwerdeführer unterliegt im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung, da er sich im Jahr römisch 40 Anwerbungsversuchen durch die Taliban und/oder die Arbaki-Milizen in seinem Heimatort widersetzte. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan nicht konkret von einer zwangsweisen Rekrutierung durch eine bewaffnete Gruppierung bedroht. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich mehrere Jahre in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer „Verwestlichung“ psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. 1.
  41. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Faryab aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz Faryab ist individuell nicht zumutbar. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung insbesondere in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter, ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf, kein Risiko eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.
  42. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im XXXX durchgehend aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im römisch 40 durchgehend aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonst enge soziale Bezugspunkte in Österreich. Dem Beschwerdeführer ist eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache möglich. Dieser hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 absolviert, jedoch keine formelle Sprachprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt im Rahmen der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er engagierte sich durch die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten. So war er in seiner Wohngemeinde im Bereich der Gartenpflege und der Arbeiten im Außenbereich tätig. Zudem ist er für das Rote Kreuz als freiwilliger Mitarbeiter im Bereich „Tafel Österreich“ tätig gewesen und hat im Zeitraum XXXX bis XXXX insgesamt 47 freiwillige Stunden geleistet. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Eine Mitgliedschaft in einem Verein liegt nicht vor.Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonst enge soziale Bezugspunkte in Österreich. Dem Beschwerdeführer ist eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache möglich. Dieser hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 absolviert, jedoch keine formelle Sprachprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt im Rahmen der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er engagierte sich durch die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten. So war er in seiner Wohngemeinde im Bereich der Gartenpflege und der Arbeiten im Außenbereich tätig. Zudem ist er für das Rote Kreuz als freiwilliger Mitarbeiter im Bereich „Tafel Österreich“ tätig gewesen und hat im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 47 freiwillige Stunden geleistet. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Eine Mitgliedschaft in einem Verein liegt nicht vor. 1.
  43. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Aufgrund der dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebrachten Erkenntnisquellen zur Lage in Afghanistan werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: 1.5.
  44. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, in der Fassung vom 21.07.2020: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle - ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.3.2020). Sicherheitslage im Jahr 2019: Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer: Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). […] Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
  45. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). High-Profile Angriffe (HPAs): Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  46. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  47. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten: Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vgl. TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vergleiche TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban: Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020). Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019). Kabul: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber
  48. Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018). Kabul-Stadt - Geographie und Demographie: Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). […] Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“ (AAN 19.3.2019). Nichtsdestotrotz ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).Nichtsdestotrotz ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019).Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vergleiche FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der
  49. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des
  50. ANA Corps (USDOD 6.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018).Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: […] Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber
  51. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vgl. TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vgl. PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vgl. TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vgl. PAJ 28.5.2019).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vergleiche TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vergleiche PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vergleiche TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vergleiche PAJ 28.5.2019). Balkh: Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
  52. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019). Das Hauptquartier des
  53. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: […] Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber
  54. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (UNAMA 2.2020). Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an. Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vergleiche 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019). Herat: Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vgl. PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere „temporäre“ Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vgl. IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere „temporäre“ Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vergleiche IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.). Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (iMMAP 19.9.2017). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Laut UNODC Opium Survey 2018 gehörte Herat 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. 2018 sank der Schlafmohnanbau in Herat im Vergleich zu 2017 um 46%. Die wichtigsten Anbaugebiete für Schlafmohn waren im Jahr 2018 die Distrikte Kushk und Shindand (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vgl. KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vgl. RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vergleiche RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019). Auf Seiten der Regierung ist das
  55. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vgl. KP 16.12.2018).Auf Seiten der Regierung ist das
  56. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vergleiche KP 16.12.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: […] Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber
  57. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vgl. KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vgl. AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vgl. KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vgl. PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (XI 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vgl. PAJ 30.6.2019) wie z.B. in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vergleiche KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vergleiche AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vergleiche KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sic

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