4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) am XXXX anlässlich einer persönlichen Vorsprache ein Vermittlungsvorschlag als Näher beim Dienstgeber XXXX ausgehändigt wurde. Die Bewerbung hatte ausschließlich schriftlich per E-Mail an XXXX oder per Post an das AMS XXXX zur erfolgen.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) am römisch 40 anlässlich einer persönlichen Vorsprache ein Vermittlungsvorschlag als Näher beim Dienstgeber römisch 40 ausgehändigt wurde. Die Bewerbung hatte ausschließlich schriftlich per E-Mail an römisch 40 oder per Post an das AMS römisch 40 zur erfolgen. Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande. In der niederschriftlichen Einvernahme
VG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen erhebe. Zum Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses gab er an, dass er ein altes Handy hätte, mit dem er keine E-Mails schicken könne. Er hätte einen Bekannten gebeten, die Bewerbung abzuschicken. Er kenne sich auch nicht mit dem PC aus. Die Selbstbedienungsangebote des AMS oder eine Unterstützung im Berufsinfozentrum des AMS hätte er für die Bewerbung nicht in Anspruch genommen.In der niederschriftlichen Einvernahme
Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen erhebe. Zum Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses gab er an, dass er ein altes Handy hätte, mit dem er keine E-Mails schicken könne. Er hätte einen Bekannten gebeten, die Bewerbung abzuschicken. Er kenne sich auch nicht mit dem PC aus. Die Selbstbedienungsangebote des AMS oder eine Unterstützung im Berufsinfozentrum des AMS hätte er für die Bewerbung nicht in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer legte dem AMS am XXXX eine Kopie seiner E-Mail-Bewerbung vom XXXX , verschickt von der E-Mail-Adresse einen Bekannten, vor.Der Beschwerdeführer legte dem AMS am römisch 40 eine Kopie seiner E-Mail-Bewerbung vom römisch 40 , verschickt von der E-Mail-Adresse einen Bekannten, vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX vereitelt habe, da er sich nicht beworben hätte. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe
VG wurde verneint. Da bereits im Jahr XXXX eine Sanktion verhängt worden sei, sei die Leistung für die Dauer von acht Wochen einzustellen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der römisch 40 vereitelt habe, da er sich nicht beworben hätte. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wurde verneint. Da bereits im Jahr römisch 40 eine Sanktion verhängt worden sei, sei die Leistung für die Dauer von acht Wochen einzustellen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er seit XXXX Jahren arbeitslos gemeldet sei. Er hätte seine Vermittlungsvorschläge immer per Post erhalten und diesbezüglich auch keine Probleme gehabt. Er hätte sich immer ordnungsgemäß beworben. Rechtskräftige Sperren hätte er keine erhalten. Er hätte das betreffende Inserat niemals erhalten. Ihm könne somit kein Vorwurf gemacht werden. Die Sperre sei zu Unrecht erfolgt. Er sei seitens des AMS vor Erlassen des Bescheides nicht befragt worden und hätte keine Möglichkeit gehabt, Stellung zu nehmen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er seit römisch 40 Jahren arbeitslos gemeldet sei. Er hätte seine Vermittlungsvorschläge immer per Post erhalten und diesbezüglich auch keine Probleme gehabt. Er hätte sich immer ordnungsgemäß beworben. Rechtskräftige Sperren hätte er keine erhalten. Er hätte das betreffende Inserat niemals erhalten. Ihm könne somit kein Vorwurf gemacht werden. Die Sperre sei zu Unrecht erfolgt. Er sei seitens des AMS vor Erlassen des Bescheides nicht befragt worden und hätte keine Möglichkeit gehabt, Stellung zu nehmen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX verloren habe, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar am XXXX einen E-Mail Verlauf vorgelegt habe, wonach er sich am XXXX für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe. Er hätte jedoch nur einen kaum lesbaren, abfotografierten Lebenslauf in schlechter Qualität, kein Bewerbungsschreiben und folgenden Text übermittelt: „Hallo ich bin der XXXX es tut mir leid das ich die Lebenslauf so schicke kenn mich nicht so gut aus. danke schön.“ Laut EDV-Aufzeichnungen des AMS sei er bereits zu sieben Bewerbungskursen zugebucht worden, von denen er drei positiv abgeschlossen hätte, zuletzt im Jahr XXXX . Er hätte sich nicht ordnungsgemäß für die Stelle beworben. Er hätte auch beim Berufsinformationszentrum des AMS fragen können, wo man ihm beim Abfassen einer ordentlichen Bewerbung geholfen hätte. Es sei davon auszugehen, dass ihm bewusst sei, wie eine ordnungsgemäße Bewerbung auszusehen habe, da er bereits mehrere Bewerbungskurse besucht hätte. Zum Beschwerdevorbringen, wonach er den Vermittlungsvorschlag nicht (mit der Post) erhalten hätte, sei festzuhalten, dass ihm dieser persönlich übergeben worden sei. Die Verkürzung der Sanktionsdauer auf sechs Wochen wurde damit begründet, dass ein zuvor ergangener Sanktionsbescheid aus dem Jahr XXXX aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer hätte durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs 1 AlVG verwirklicht.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 verloren habe, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar am römisch 40 einen E-Mail Verlauf vorgelegt habe, wonach er sich am römisch 40 für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe. Er hätte jedoch nur einen kaum lesbaren, abfotografierten Lebenslauf in schlechter Qualität, kein Bewerbungsschreiben und folgenden Text übermittelt: „Hallo ich bin der römisch 40 es tut mir leid das ich die Lebenslauf so schicke kenn mich nicht so gut aus. danke schön.“ Laut EDV-Aufzeichnungen des AMS sei er bereits zu sieben Bewerbungskursen zugebucht worden, von denen er drei positiv abgeschlossen hätte, zuletzt im Jahr römisch 40 . Er hätte sich nicht ordnungsgemäß für die Stelle beworben. Er hätte auch beim Berufsinformationszentrum des AMS fragen können, wo man ihm beim Abfassen einer ordentlichen Bewerbung geholfen hätte. Es sei davon auszugehen, dass ihm bewusst sei, wie eine ordnungsgemäße Bewerbung auszusehen habe, da er bereits mehrere Bewerbungskurse besucht hätte. Zum Beschwerdevorbringen, wonach er den Vermittlungsvorschlag nicht (mit der Post) erhalten hätte, sei festzuhalten, dass ihm dieser persönlich übergeben worden sei. Die Verkürzung der Sanktionsdauer auf sechs Wochen wurde damit begründet, dass ein zuvor ergangener Sanktionsbescheid aus dem Jahr römisch 40 aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer hätte durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und übermittelte am XXXX eine Stellungnahme. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab zudem an, dass er sehr schlecht Deutsch spreche und verstehe. Er hätte zwar bereits drei Bewerbungskurse besucht, jedoch verfüge er noch immer über fast keine EDV-Fähigkeiten. Er könne sich deshalb nicht selbst den Vorgaben des AMS entsprechend bewerben. Ohne die Hilfe eines guten Freundes könne er sich gar nicht bewerben. Er erinnere sich gar nicht an diese Bewerbung und wer ihm geholfen hätte. Er könne nicht beeinflussen, wie die Qualität des Fotos des Lebenslaufes aussehe, da er sich selbst nicht auskenne. Er verfüge über keinen Computer, sondern nur ein altes Handy mit einer schlechten Kamerafunktion. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und übermittelte am römisch 40 eine Stellungnahme. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab zudem an, dass er sehr schlecht Deutsch spreche und verstehe. Er hätte zwar bereits drei Bewerbungskurse besucht, jedoch verfüge er noch immer über fast keine EDV-Fähigkeiten. Er könne sich deshalb nicht selbst den Vorgaben des AMS entsprechend bewerben. Ohne die Hilfe eines guten Freundes könne er sich gar nicht bewerben. Er erinnere sich gar nicht an diese Bewerbung und wer ihm geholfen hätte. Er könne nicht beeinflussen, wie die Qualität des Fotos des Lebenslaufes aussehe, da er sich selbst nicht auskenne. Er verfüge über keinen Computer, sondern nur ein altes Handy mit einer schlechten Kamerafunktion. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer sollte von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen werden. Er ist jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm jedoch an der Verhandlung teil. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Behördenvertreter verwies im Wesentlichen darauf, dass sich der Beschwerdeführer auch postalisch bewerben hätte können. Der Beschwerdeführer hätte auch nie erwähnt, weitere Unterstützung für die Arbeitssuche bzw. ein Bewerbungsschreiben zu brauchen. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch sei zudem immer problemlos möglich gewesen. Er hätte beim Bewerben auch PCs sowie Beratungshilfe im Berufsinformationszentrum in Anspruch nehmen können. Zudem legte der Behördenvertreter Unterlagen vor, wonach der Beschwerdeführer unter anderem Einzel- und Bewerbungscoachings positiv absolviert hat.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer sollte von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen werden. Er ist jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm jedoch an der Verhandlung teil. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Behördenvertreter verwies im Wesentlichen darauf, dass sich der Beschwerdeführer auch postalisch bewerben hätte können. Der Beschwerdeführer hätte auch nie erwähnt, weitere Unterstützung für die Arbeitssuche bzw. ein Bewerbungsschreiben zu brauchen. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch sei zudem immer problemlos möglich gewesen. Er hätte beim Bewerben auch PCs sowie Beratungshilfe im Berufsinformationszentrum in Anspruch nehmen können. Zudem legte der Behördenvertreter Unterlagen vor, wonach der Beschwerdeführer unter anderem Einzel- und Bewerbungscoachings positiv absolviert hat. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das AMS eine Stellungnahme und führte unter anderem aus, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers für eine Vermittlung ausreichend seien. Zudem hätte der Beschwerdeführer die angebotene Zubuchung zu einem Deutschkurs explizit abgelehnt. Diesbezüglich wurden Gesprächsnotizen hinsichtlich Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS vorgelegt.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das AMS eine Stellungnahme und führte unter anderem aus, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers für eine Vermittlung ausreichend seien. Zudem hätte der Beschwerdeführer die angebotene Zubuchung zu einem Deutschkurs explizit abgelehnt. Diesbezüglich wurden Gesprächsnotizen hinsichtlich Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS vorgelegt. Der erkennende Senat kam nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2229929.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.