← Österreich

{'item': 'W121 2229929-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 10§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW121 2229929-1 SpruchW121 2229929-1/8E, W121 2229929-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) am XXXX anlässlich einer persönlichen Vorsprache ein Vermittlungsvorschlag als Näher beim Dienstgeber XXXX ausgehändigt wurde. Die Bewerbung hatte ausschließlich schriftlich per E-Mail an XXXX oder per Post an das AMS XXXX zur erfolgen.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) am römisch 40 anlässlich einer persönlichen Vorsprache ein Vermittlungsvorschlag als Näher beim Dienstgeber römisch 40 ausgehändigt wurde. Die Bewerbung hatte ausschließlich schriftlich per E-Mail an römisch 40 oder per Post an das AMS römisch 40 zur erfolgen. Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen erhebe. Zum Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses gab er an, dass er ein altes Handy hätte, mit dem er keine E-Mails schicken könne. Er hätte einen Bekannten gebeten, die Bewerbung abzuschicken. Er kenne sich auch nicht mit dem PC aus. Die Selbstbedienungsangebote des AMS oder eine Unterstützung im Berufsinfozentrum des AMS hätte er für die Bewerbung nicht in Anspruch genommen.In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen erhebe. Zum Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses gab er an, dass er ein altes Handy hätte, mit dem er keine E-Mails schicken könne. Er hätte einen Bekannten gebeten, die Bewerbung abzuschicken. Er kenne sich auch nicht mit dem PC aus. Die Selbstbedienungsangebote des AMS oder eine Unterstützung im Berufsinfozentrum des AMS hätte er für die Bewerbung nicht in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer legte dem AMS am XXXX eine Kopie seiner E-Mail-Bewerbung vom XXXX , verschickt von der E-Mail-Adresse einen Bekannten, vor.Der Beschwerdeführer legte dem AMS am römisch 40 eine Kopie seiner E-Mail-Bewerbung vom römisch 40 , verschickt von der E-Mail-Adresse einen Bekannten, vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX vereitelt habe, da er sich nicht beworben hätte. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe

§ 10Abs 3 Al

VG wurde verneint. Da bereits im Jahr XXXX eine Sanktion verhängt worden sei, sei die Leistung für die Dauer von acht Wochen einzustellen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der römisch 40 vereitelt habe, da er sich nicht beworben hätte. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wurde verneint. Da bereits im Jahr römisch 40 eine Sanktion verhängt worden sei, sei die Leistung für die Dauer von acht Wochen einzustellen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er seit XXXX Jahren arbeitslos gemeldet sei. Er hätte seine Vermittlungsvorschläge immer per Post erhalten und diesbezüglich auch keine Probleme gehabt. Er hätte sich immer ordnungsgemäß beworben. Rechtskräftige Sperren hätte er keine erhalten. Er hätte das betreffende Inserat niemals erhalten. Ihm könne somit kein Vorwurf gemacht werden. Die Sperre sei zu Unrecht erfolgt. Er sei seitens des AMS vor Erlassen des Bescheides nicht befragt worden und hätte keine Möglichkeit gehabt, Stellung zu nehmen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er seit römisch 40 Jahren arbeitslos gemeldet sei. Er hätte seine Vermittlungsvorschläge immer per Post erhalten und diesbezüglich auch keine Probleme gehabt. Er hätte sich immer ordnungsgemäß beworben. Rechtskräftige Sperren hätte er keine erhalten. Er hätte das betreffende Inserat niemals erhalten. Ihm könne somit kein Vorwurf gemacht werden. Die Sperre sei zu Unrecht erfolgt. Er sei seitens des AMS vor Erlassen des Bescheides nicht befragt worden und hätte keine Möglichkeit gehabt, Stellung zu nehmen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX verloren habe, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar am XXXX einen E-Mail Verlauf vorgelegt habe, wonach er sich am XXXX für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe. Er hätte jedoch nur einen kaum lesbaren, abfotografierten Lebenslauf in schlechter Qualität, kein Bewerbungsschreiben und folgenden Text übermittelt: „Hallo ich bin der XXXX es tut mir leid das ich die Lebenslauf so schicke kenn mich nicht so gut aus. danke schön.“ Laut EDV-Aufzeichnungen des AMS sei er bereits zu sieben Bewerbungskursen zugebucht worden, von denen er drei positiv abgeschlossen hätte, zuletzt im Jahr XXXX . Er hätte sich nicht ordnungsgemäß für die Stelle beworben. Er hätte auch beim Berufsinformationszentrum des AMS fragen können, wo man ihm beim Abfassen einer ordentlichen Bewerbung geholfen hätte. Es sei davon auszugehen, dass ihm bewusst sei, wie eine ordnungsgemäße Bewerbung auszusehen habe, da er bereits mehrere Bewerbungskurse besucht hätte. Zum Beschwerdevorbringen, wonach er den Vermittlungsvorschlag nicht (mit der Post) erhalten hätte, sei festzuhalten, dass ihm dieser persönlich übergeben worden sei. Die Verkürzung der Sanktionsdauer auf sechs Wochen wurde damit begründet, dass ein zuvor ergangener Sanktionsbescheid aus dem Jahr XXXX aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer hätte durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs 1 AlVG verwirklicht.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 verloren habe, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar am römisch 40 einen E-Mail Verlauf vorgelegt habe, wonach er sich am römisch 40 für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe. Er hätte jedoch nur einen kaum lesbaren, abfotografierten Lebenslauf in schlechter Qualität, kein Bewerbungsschreiben und folgenden Text übermittelt: „Hallo ich bin der römisch 40 es tut mir leid das ich die Lebenslauf so schicke kenn mich nicht so gut aus. danke schön.“ Laut EDV-Aufzeichnungen des AMS sei er bereits zu sieben Bewerbungskursen zugebucht worden, von denen er drei positiv abgeschlossen hätte, zuletzt im Jahr römisch 40 . Er hätte sich nicht ordnungsgemäß für die Stelle beworben. Er hätte auch beim Berufsinformationszentrum des AMS fragen können, wo man ihm beim Abfassen einer ordentlichen Bewerbung geholfen hätte. Es sei davon auszugehen, dass ihm bewusst sei, wie eine ordnungsgemäße Bewerbung auszusehen habe, da er bereits mehrere Bewerbungskurse besucht hätte. Zum Beschwerdevorbringen, wonach er den Vermittlungsvorschlag nicht (mit der Post) erhalten hätte, sei festzuhalten, dass ihm dieser persönlich übergeben worden sei. Die Verkürzung der Sanktionsdauer auf sechs Wochen wurde damit begründet, dass ein zuvor ergangener Sanktionsbescheid aus dem Jahr römisch 40 aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer hätte durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und übermittelte am XXXX eine Stellungnahme. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab zudem an, dass er sehr schlecht Deutsch spreche und verstehe. Er hätte zwar bereits drei Bewerbungskurse besucht, jedoch verfüge er noch immer über fast keine EDV-Fähigkeiten. Er könne sich deshalb nicht selbst den Vorgaben des AMS entsprechend bewerben. Ohne die Hilfe eines guten Freundes könne er sich gar nicht bewerben. Er erinnere sich gar nicht an diese Bewerbung und wer ihm geholfen hätte. Er könne nicht beeinflussen, wie die Qualität des Fotos des Lebenslaufes aussehe, da er sich selbst nicht auskenne. Er verfüge über keinen Computer, sondern nur ein altes Handy mit einer schlechten Kamerafunktion. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und übermittelte am römisch 40 eine Stellungnahme. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab zudem an, dass er sehr schlecht Deutsch spreche und verstehe. Er hätte zwar bereits drei Bewerbungskurse besucht, jedoch verfüge er noch immer über fast keine EDV-Fähigkeiten. Er könne sich deshalb nicht selbst den Vorgaben des AMS entsprechend bewerben. Ohne die Hilfe eines guten Freundes könne er sich gar nicht bewerben. Er erinnere sich gar nicht an diese Bewerbung und wer ihm geholfen hätte. Er könne nicht beeinflussen, wie die Qualität des Fotos des Lebenslaufes aussehe, da er sich selbst nicht auskenne. Er verfüge über keinen Computer, sondern nur ein altes Handy mit einer schlechten Kamerafunktion. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer sollte von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen werden. Er ist jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm jedoch an der Verhandlung teil. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Behördenvertreter verwies im Wesentlichen darauf, dass sich der Beschwerdeführer auch postalisch bewerben hätte können. Der Beschwerdeführer hätte auch nie erwähnt, weitere Unterstützung für die Arbeitssuche bzw. ein Bewerbungsschreiben zu brauchen. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch sei zudem immer problemlos möglich gewesen. Er hätte beim Bewerben auch PCs sowie Beratungshilfe im Berufsinformationszentrum in Anspruch nehmen können. Zudem legte der Behördenvertreter Unterlagen vor, wonach der Beschwerdeführer unter anderem Einzel- und Bewerbungscoachings positiv absolviert hat.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer sollte von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen werden. Er ist jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm jedoch an der Verhandlung teil. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Behördenvertreter verwies im Wesentlichen darauf, dass sich der Beschwerdeführer auch postalisch bewerben hätte können. Der Beschwerdeführer hätte auch nie erwähnt, weitere Unterstützung für die Arbeitssuche bzw. ein Bewerbungsschreiben zu brauchen. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch sei zudem immer problemlos möglich gewesen. Er hätte beim Bewerben auch PCs sowie Beratungshilfe im Berufsinformationszentrum in Anspruch nehmen können. Zudem legte der Behördenvertreter Unterlagen vor, wonach der Beschwerdeführer unter anderem Einzel- und Bewerbungscoachings positiv absolviert hat. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das AMS eine Stellungnahme und führte unter anderem aus, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers für eine Vermittlung ausreichend seien. Zudem hätte der Beschwerdeführer die angebotene Zubuchung zu einem Deutschkurs explizit abgelehnt. Diesbezüglich wurden Gesprächsnotizen hinsichtlich Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS vorgelegt.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das AMS eine Stellungnahme und führte unter anderem aus, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers für eine Vermittlung ausreichend seien. Zudem hätte der Beschwerdeführer die angebotene Zubuchung zu einem Deutschkurs explizit abgelehnt. Diesbezüglich wurden Gesprächsnotizen hinsichtlich Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS vorgelegt. Der erkennende Senat kam nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Notstandshilfe. Bei allen für die Beantragung dieser Leistungsansprüche von ihm unterschriebenen Antragsformularen wurde auf Seite 4 ausgeführt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Diese Rechtsfolgen sind dem Beschwerdeführer bekannt.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Notstandshilfe. Bei allen für die Beantragung dieser Leistungsansprüche von ihm unterschriebenen Antragsformularen wurde auf Seite 4 ausgeführt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Diese Rechtsfolgen sind dem Beschwerdeführer bekannt. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als XXXX . Er verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse für eine Vermittlung durch das AMS. Ebenfalls verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse darüber, wie eine ordnungsgemäße Bewerbung aussehen muss, da er bereits drei Bewerbungskurse positiv absolviert hat.Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als römisch 40 . Er verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse für eine Vermittlung durch das AMS. Ebenfalls verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse darüber, wie eine ordnungsgemäße Bewerbung aussehen muss, da er bereits drei Bewerbungskurse positiv absolviert hat. Am XXXX lehnte der Beschwerdeführer eine vom AMS angebotene Zubuchung zu einem Deutschkurs explizit ab.Am römisch 40 lehnte der Beschwerdeführer eine vom AMS angebotene Zubuchung zu einem Deutschkurs explizit ab. Am XXXX hat der Beschwerdeführer mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung getroffen mit dem Inhalt, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Arbeitsstelle als XXXX sowie in jeglichen zumutbaren Beschäftigungsbereichen unterstützt. Es wurde zudem vereinbart, dass er sich auf Vermittlungsvorschläge des AMS bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt.Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung getroffen mit dem Inhalt, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Arbeitsstelle als römisch 40 sowie in jeglichen zumutbaren Beschäftigungsbereichen unterstützt. Es wurde zudem vereinbart, dass er sich auf Vermittlungsvorschläge des AMS bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Näher bei XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag ausgehändigt. Die Bewerbung hatte per Post oder online per E-Mail an „ XXXX “ zu erfolgen.Zugleich wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Näher bei römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag ausgehändigt. Die Bewerbung hatte per Post oder online per E-Mail an „ römisch 40 “ zu erfolgen. Diese Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich zwar über die E-Mail-Adresse eines Bekannten namens Kadir Erol am XXXX um die zugewiesene Stelle beworben. Er hat jedoch nur einen kaum lesbaren, abfotografierten Lebenslauf in schlechter Qualität, kein Bewerbungsschreiben und folgenden Text übermittelt: „Hallo ich bin der XXXX es tut mir leid das ich die Lebenslauf so schicke kenn mich nicht so gut aus. danke schön.“Der Beschwerdeführer hat sich zwar über die E-Mail-Adresse eines Bekannten namens Kadir Erol am römisch 40 um die zugewiesene Stelle beworben. Er hat jedoch nur einen kaum lesbaren, abfotografierten Lebenslauf in schlechter Qualität, kein Bewerbungsschreiben und folgenden Text übermittelt: „Hallo ich bin der römisch 40 es tut mir leid das ich die Lebenslauf so schicke kenn mich nicht so gut aus. danke schön.“ Der Beschwerdeführer war seiner Verpflichtung, sich ordnungsgemäß zu bewerben, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, da in allen Antragsformularen des AMS für die Beantragung dieser Leistungsansprüche darauf hingewiesen wird und der Beschwerdeführer dies mit Unterfertigung seines Antrages zur Kenntnis nahm. Die Feststellung betreffend die Dauer des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag persönlich im Rahmen des Betreuungsgespräches am XXXX übergeben wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.Dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag persönlich im Rahmen des Betreuungsgespräches am römisch 40 übergeben wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer weiß, wie eine ordnungsgemäße Bewerbung aussehen muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass er bereits drei Bewerbungskurse positiv absolviert hat. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer auch selbst in der Stellungnahme zu seinem Vorlageantrag eingeräumt. Dass der Beschwerdeführer am XXXX eine vom AMS angebotene Zubuchung zu einem Deutschkurs explizit abgelehnt hat, ergibt sich aus der vom AMS übermittelten Gesprächsnotiz vom XXXX . Dass er über ausreichende Deutschkenntnisse für eine Vermittlung durch das AMS verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er bisher zu keinem Zeitpunkt geltend machte, schlechte Deutschkenntnisse zu haben. Auch in der Betreuungsvereinbarung wurde derartiges nicht festgehalten. Zudem lässt sich einer vom AMS übermittelten Gesprächsnotiz vom XXXX entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 eine vom AMS angebotene Zubuchung zu einem Deutschkurs explizit abgelehnt hat, ergibt sich aus der vom AMS übermittelten Gesprächsnotiz vom römisch 40 . Dass er über ausreichende Deutschkenntnisse für eine Vermittlung durch das AMS verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er bisher zu keinem Zeitpunkt geltend machte, schlechte Deutschkenntnisse zu haben. Auch in der Betreuungsvereinbarung wurde derartiges nicht festgehalten. Zudem lässt sich einer vom AMS übermittelten Gesprächsnotiz vom römisch 40 entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass sich der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde festgehalten, nicht ordnungsgemäß beworben hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und dem Vorlageantrag ist festzuhalten, dass sich aus der seinerseits vorgelegten E-Mail-Kopie vom XXXX an den potenziellen Dienstgeber, die im Verwaltungsakt aufliegt, zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer nur einen kaum lesbaren, abfotografierten Lebenslauf in schlechter Qualität, kein Bewerbungsschreiben und folgenden Text übermittelt hat: „Hallo ich bin der XXXX es tut mir leid das ich die Lebenslauf so schicke kenn mich nicht so gut aus. danke schön.“ Dies trotz des Umstandes, dass er aufgrund seiner drei positiv absolvierten Bewerbungskurse weiß, wie eine ordnungsgemäße Bewerbung auszusehen hat.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und dem Vorlageantrag ist festzuhalten, dass sich aus der seinerseits vorgelegten E-Mail-Kopie vom römisch 40 an den potenziellen Dienstgeber, die im Verwaltungsakt aufliegt, zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer nur einen kaum lesbaren, abfotografierten Lebenslauf in schlechter Qualität, kein Bewerbungsschreiben und folgenden Text übermittelt hat: „Hallo ich bin der römisch 40 es tut mir leid das ich die Lebenslauf so schicke kenn mich nicht so gut aus. danke schön.“ Dies trotz des Umstandes, dass er aufgrund seiner drei positiv absolvierten Bewerbungskurse weiß, wie eine ordnungsgemäße Bewerbung auszusehen hat. Dem Einwand, dass er über schlechte EDV-Kenntnisse und keinen PC, sondern vielmehr bloß ein Handy mit schlechter Kamera verfüge, ist entgegenzuhalten, dass es ihm jederzeit offen gestanden wäre, sich bei tatsächlichem Erfordernis einer weiteren Unterstützung für das Bewerbungsschreiben an einen Berater im Berufsinformationszentrum des AMS zu wenden. Dort stehen auch PCs sowie Beratungshilfe zur Verfügung. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei etwaig vorliegenden mangelnden EDV-Kenntnissen auch jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, sich postalisch – wie in der Stellenzuweisung beschrieben – für die verfahrensgegenständliche Stelle zu bewerben. Der Beschwerdeführer hat jedoch von sich aus die Bewerbung via E-Mail vorgezogen. Dieser Umstand ist jedenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen zumal davon auszugehen ist, dass sich ein Arbeitssuchender den Inhalt der vom AMS übergebenen Stellen- bzw. Kursangebote aufmerksam durchliest. Es kann nicht von bloßer Fahrlässigkeit bei der Vereitelung der Annahme der Beschäftigung ausgegangen werden. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich das knapp zweiseitige Stellenangebot anzusehen und dem Schreiben die für ihn günstigere Bewerbungsform zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, dass er nichts dafürkönne, wenn seine Bekannten, die er beim Versand von E-Mails um Hilfe bitte, keine geeigneten Unterlagen mitschicken würden bzw. die Bewerbung nicht den Qualitätskriterien einer ordentlichen Bewerbung entsprechen würden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sehr wohl dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers obliegt, sich der Stellenausschreibung entsprechend samt ordnungsgemäßen Unterlagen zu bewerben zumal bei einer derart mangelhaften Bewerbung, wie der vorliegenden, keineswegs davon auszugehen ist, dass ihm als Bewerber der Vorzug gegeben würde. Der erkennende Senat geht angesichts dieser Ausführungen daher davon aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht ordnungsgemäß um die zugewiesene Stelle beworben hat und seine Ausführungen als Schutzbehauptung zu werten sind. Die soeben geschilderten Rechtfertigungsgründe des mangelnden Vorsatzes vermögen den erkennenden Senat angesichts der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht in geeigneter Form beworben hat, nicht zu überzeugen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Vereitelung der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich ebenso aus dem Umstand, dass er sich ohne triftigen Grund nicht ordnungsgemäß beworben hat. Der Beschwerdeführer hätte es selbst im Falle mangelnder EDV-Kenntnisse unterlassen, sich in geeigneter Form postalisch um die zugewiesene Stelle zu bewerben oder Hilfe durch das AMS in Anspruch zu nehmen. Auch damit hat er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen. Dieses Verhalten war auch, wie festgestellt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen ist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen ist. Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice im Zuge eines Beratungsgesprächs der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Näher zugewiesen. Die Bewerbung hatte mittels Post oder E-Mail zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat sich zwar per E-Mail beworben, jedoch keine ordnungsgemäßen Bewerbungsunterlagen übermittelt. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine tauglichen Rechtfertigungsgründe für das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewerbung glaubhaft gemacht. Durch das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewerbung hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Der Beschwerdeführer hätte es zudem selbst bei etwaigen mangelnden EDV-Kenntnissen unterlassen, sich postalisch um die zugewiesene Stelle zu bewerben, oder das Berufsinformationszentrum des AMS aufzusuchen, um mit einem Berater eine Bewerbung auf den dort befindlichen PCs zu erstellen. Auch dadurch hat er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Der Beschwerdeführer nahm unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Das Verhalten des Beschwerdeführers war, wie beweiswürdigend dargelegt, auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Stelle nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2229929.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.