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{'item': 'W124 2179929-1'}

Obsah (11)§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW124 2179929-1 Spruch, W124 2179929-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX gab er im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, er gehöre der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stamme aus dem indischen Bundesstaat Punjab. Seine Erstsprache sei Punjabi. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und habe als Landwirt sowie als Taxifahrer gearbeitet. Seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im XXXX gefasst. Von seinem Wohnort aus sei er nach Neu Delhi gefahren, von wo aus er am XXXX nach Moskau geflogen sei und seine Reise nach Österreich fortgesetzt habe. Am XXXX sei er in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am römisch 40 gab er im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, er gehöre der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stamme aus dem indischen Bundesstaat Punjab. Seine Erstsprache sei Punjabi. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und habe als Landwirt sowie als Taxifahrer gearbeitet. Seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im römisch 40 gefasst. Von seinem Wohnort aus sei er nach Neu Delhi gefahren, von wo aus er am römisch 40 nach Moskau geflogen sei und seine Reise nach Österreich fortgesetzt habe. Am römisch 40 sei er in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, er habe in seiner Freizeit für die Akali Dal Partei gearbeitet. Ferner habe er in seinem Dorf sowie in einem Nachbardorf seine Religion verbreitet. Aus diesem Grund habe er Probleme mit der Regierung und der Polizei gehabt. Er sei zweimal angezeigt und mehrmals festgenommen worden. Zuletzt sei er für die Dauer von sechs Monaten in einem Gefängnis gewesen. Er habe die Polizei bestochen, um frei zu kommen. In Indien sei sein Leben in Gefahr. Er fürchte, von der Polizei ermordet zu werden.
  3. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das Magistrat XXXX , um Mitteilung, ob die Identität des BF geprüft worden sei und legte eine Geburtsurkunde des BF (in Kopie) vor, in welcher der Name „ XXXX “ sowie das Geburtsdatum XXXX angeführt wird, ausgestellt am XXXX unter der XXXX .
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte das Magistrat römisch 40 , um Mitteilung, ob die Identität des BF geprüft worden sei und legte eine Geburtsurkunde des BF (in Kopie) vor, in welcher der Name „ römisch 40 “ sowie das Geburtsdatum römisch 40 angeführt wird, ausgestellt am römisch 40 unter der römisch 40 .
  5. Mit Schreiben XXXX ersuchte ferner die Marktgemeinde XXXX um Mitteilung, ob die Identität des BF geprüft worden sei, da dieser beabsichtige, zu heiraten. Dem Schreiben wurden unter anderem folgende Unterlagen in Kopie beigelegt:
  6. Mit Schreiben römisch 40 ersuchte ferner die Marktgemeinde römisch 40 um Mitteilung, ob die Identität des BF geprüft worden sei, da dieser beabsichtige, zu heiraten. Dem Schreiben wurden unter anderem folgende Unterlagen in Kopie beigelegt: ● Geburtsurkunde (samt Apostille), in welcher der Name „ XXXX “ angeführt wird, ausgestellt am XXXX unter der Nr. XXXX .  Geburtsurkunde (samt Apostille), in welcher der Name „ römisch 40 “ angeführt wird, ausgestellt am römisch 40 unter der Nr. römisch 40 . ● Ehefähigkeitszeugnis (samt deutscher Übersetzung), wonach der Vater des BF unter anderem bestätige, dass der BF, XXXX , sein Sohn sei und über einen indischen Reisepass verfüge.  Ehefähigkeitszeugnis (samt deutscher Übersetzung), wonach der Vater des BF unter anderem bestätige, dass der BF, römisch 40 , sein Sohn sei und über einen indischen Reisepass verfüge.
  7. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt).
  8. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, es gehe ihm gut und er befinde sich weder in medikamentöser noch in ärztlicher Behandlung. Zu seiner Person führte er an, er sei in einem Dorf im indischen Bundesstaat Punjab geboren und aufgewachsen. Insgesamt habe er 10 Jahre die Grundschule besucht. Anschließend habe er sich religiös gebildet. Beruflich habe er nebenbei in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen. Bis zu seiner Ausreise habe er nicht gearbeitet. Seine Eltern sowie seine Geschwister würden im indischen Bundesstaat Punjab leben. Sein Vater sei als Landwirt tätig, seine Mutter sei Hausfrau. Sein Bruder und seine Schwester seien beide verheiratet und hätten jeweils zwei Kinder. Im Herkunftsstaat habe er noch vier Onkel und eine Tante. Seine Angehörigen würden derselben Religion angehören wie der BF. Die Familie des BF zähle zur Mittelschicht. Der BF habe zu Beginn des Jahres XXXX das erste Mal an eine Ausreise gedacht, habe jedoch erst im August XXXX den endgültigen Entschluss gefasst. Tatsächlich ausgereist sei er am XXXX . Befragt, warum er nach seiner Einreise in Österreich am XXXX noch bis zum XXXX mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes zugewartet habe, führte er aus, er habe nicht gewusst, dass er hier einen Asylantrag stellen könne. Er habe in einem Tempel in Wien gelebt. Dort habe er gratis schlafen können und habe Essen erhalten.Der BF habe zu Beginn des Jahres römisch 40 das erste Mal an eine Ausreise gedacht, habe jedoch erst im August römisch 40 den endgültigen Entschluss gefasst. Tatsächlich ausgereist sei er am römisch 40 . Befragt, warum er nach seiner Einreise in Österreich am römisch 40 noch bis zum römisch 40 mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes zugewartet habe, führte er aus, er habe nicht gewusst, dass er hier einen Asylantrag stellen könne. Er habe in einem Tempel in Wien gelebt. Dort habe er gratis schlafen können und habe Essen erhalten. Der BF sei im Dorf XXXX geboren. In den letzten 12 Jahren habe er im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gewohnt. Er habe in einer kleinen Wohnung gelebt, welche einem Freund gehöre. In XXXX habe er in den letzten zwei bis drei Jahren vor der Ausreise als Taxifahrer gearbeitet. Zuvor sei er mit seinem religiösen Studium beschäftigt gewesen und habe von Spenden gelebt.Der BF sei im Dorf römisch 40 geboren. In den letzten 12 Jahren habe er im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 gewohnt. Er habe in einer kleinen Wohnung gelebt, welche einem Freund gehöre. In römisch 40 habe er in den letzten zwei bis drei Jahren vor der Ausreise als Taxifahrer gearbeitet. Zuvor sei er mit seinem religiösen Studium beschäftigt gewesen und habe von Spenden gelebt. Im Herkunftsstaat habe er Probleme mit den Behörden. Gegen ihn würden jedoch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen. Der BF sei in Indien politisch tätig gewesen. Konkret sei er Mitglied der Saroni Akalidal Partei (SAP) gewesen. Er sei auch vor Gericht gestanden und habe Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt. Dezidiert zu den Fluchtgründen befragt, führte er aus, er habe in seinem Herkunftsstaat versucht, seine Mitbürger von seiner Religion zu überzeugen, damit sein Glaube weiterverbreitet werde. Im Jahr XXXX habe ihn die Polizei verhaftet und man habe ihm gesagt, er solle mit seiner Tätigkeit aufhören. Konkret habe man ihm vorgeworfen, dass er nicht nur seine Religion verbreite, sondern auch „den politischen Teil seiner Gruppierung“. Er sei aber nicht Teil einer politischen Gruppierung, sondern eine religiöse Person. Er habe lediglich versucht, seine Religion zu verbreiten. Anschließend habe eine Verhandlung stattgefunden und er sei sechs Monate im Gefängnis gewesen. Nach seiner Entlassung sei er unter Beobachtung gestanden. Nach weiteren fünf Monaten sei er wieder festgenommen worden. Dies sei im Jahr XXXX gewesen. Nach weiteren zwei Tagen sei er freigelassen worden, die Dorfältesten hätten sich für ihn eingesetzt. Allerdings sei er neuerlich angezeigt worden. In der Folge habe er viele Gerichtstermine gehabt. Er sei ständig unter der Beobachtung der Polizei gestanden. Dadurch habe er sich nicht frei gefühlt. Er habe sich auch versteckt. Oft sei er von der Polizei angehalten worden. Aufgrund der Bezahlung von Schmiergeld sei ihm nichts passiert. Deshalb habe er sich dazu entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen. Dezidiert zu den Fluchtgründen befragt, führte er aus, er habe in seinem Herkunftsstaat versucht, seine Mitbürger von seiner Religion zu überzeugen, damit sein Glaube weiterverbreitet werde. Im Jahr römisch 40 habe ihn die Polizei verhaftet und man habe ihm gesagt, er solle mit seiner Tätigkeit aufhören. Konkret habe man ihm vorgeworfen, dass er nicht nur seine Religion verbreite, sondern auch „den politischen Teil seiner Gruppierung“. Er sei aber nicht Teil einer politischen Gruppierung, sondern eine religiöse Person. Er habe lediglich versucht, seine Religion zu verbreiten. Anschließend habe eine Verhandlung stattgefunden und er sei sechs Monate im Gefängnis gewesen. Nach seiner Entlassung sei er unter Beobachtung gestanden. Nach weiteren fünf Monaten sei er wieder festgenommen worden. Dies sei im Jahr römisch 40 gewesen. Nach weiteren zwei Tagen sei er freigelassen worden, die Dorfältesten hätten sich für ihn eingesetzt. Allerdings sei er neuerlich angezeigt worden. In der Folge habe er viele Gerichtstermine gehabt. Er sei ständig unter der Beobachtung der Polizei gestanden. Dadurch habe er sich nicht frei gefühlt. Er habe sich auch versteckt. Oft sei er von der Polizei angehalten worden. Aufgrund der Bezahlung von Schmiergeld sei ihm nichts passiert. Deshalb habe er sich dazu entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen. Auf Nachfrage führte er aus, es habe auch eine zweite Verhandlung gegeben, das Verfahren sei noch am Laufen. Befragt, was passiert wäre, wenn er das Ende der Verhandlung abgewartet hätte, führte er an, er habe Angst, dass die Polizei jugendliche Sikhs festnehme und ermorde. Im Verfahren habe er einen Pflichtverteidiger gehabt. In der Folge führte er an, er gehöre keiner Partei an. auf Vorhalt seiner Angaben, wonach er Mitglied der Saroni Akalidal Partei sei, brachte er vor, er sei Mitglied des religiösen Vereins Saroni Akalidal Partei. Die Frage, ob es eine offizielle Partei sei, verneinte er und gab an, er sei Mitglied der Shiromani Akali Dal, auch Simranjit Singh Mann oder „SAD (Amritsar), genannt. Er habe Probleme, da er wie ein Priester sei und versuche, den Glauben zu verbreiten. Warum er verhaftet worden sei, wisse er nicht. Er glaube, man wolle sich rächen. Der gegen ihn erlassene Haftbefehl sei veröffentlicht worden. Er wisse aber nicht, was genau darinstehe. Es sei aber so, dass die Mitbürger bei seiner Festnahme helfen sollten. Es stehe nicht darauf, dass sie ihn tot sehen wollten, wenn er aber festgenommen werde, könnten sie ihn umbringen. Auf Nachfrage führte er an, seine Familie sei nicht bedroht, sie würden nur befragt werden. Der BF habe versucht in der Stadt Agra zu leben. Er sei zwei Jahre dort gewesen und habe in verschiedenen Tempeln gelebt. Dies sei im Jahr XXXX gewesen. Auf Vorhalt, dass dies lange vor seinen Problemen mit der Polizei gewesen sei, erklärte er, er sei im Punjab nicht sicher gewesen und hätte daher in den anderen Teilen Indiens überhaupt nicht leben können. Einen eigenen Rechtsanwalt habe er sich nicht leisten können. Auf Nachfrage führte er an, seine Familie sei nicht bedroht, sie würden nur befragt werden. Der BF habe versucht in der Stadt Agra zu leben. Er sei zwei Jahre dort gewesen und habe in verschiedenen Tempeln gelebt. Dies sei im Jahr römisch 40 gewesen. Auf Vorhalt, dass dies lange vor seinen Problemen mit der Polizei gewesen sei, erklärte er, er sei im Punjab nicht sicher gewesen und hätte daher in den anderen Teilen Indiens überhaupt nicht leben können. Einen eigenen Rechtsanwalt habe er sich nicht leisten können. Befragt, ob er bis zur Ausreise als Priester gearbeitet habe, antwortete er: „Ja, das ist mein Beruf“. Seit XXXX sei er Mitglied der Glaubensgemeinschaft. Er sei als Priester tätig gewesen. Der Führer der SAP heiße Simranjit Singh Mann. Befragt, ob er bis zur Ausreise als Priester gearbeitet habe, antwortete er: „Ja, das ist mein Beruf“. Seit römisch 40 sei er Mitglied der Glaubensgemeinschaft. Er sei als Priester tätig gewesen. Der Führer der SAP heiße Simranjit Singh Mann. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er an, er habe Angst um sein Leben. Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF unter anderem folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage: ● Schreiben mit dem Titel „In the Court of XXXX : Chief Judicial Magistrate: XXXX “, in welchem „ XXXX “ als zweiter Beschuldigter angeführt wird. Ferner enthält das Schreiben den Hinweis „FIR no. 19 dated XXXX “. Der Name „ XXXX “ im Titel wurde durchgestrichen und stattdessen handschriftlich „ XXXX “ angeführt. Zudem findet sich der handschriftliche Hinweis „Copy of Order all XXXX “;  Schreiben mit dem Titel „In the Court of römisch 40 : Chief Judicial Magistrate: römisch 40 “, in welchem „ römisch 40 “ als zweiter Beschuldigter angeführt wird. Ferner enthält das Schreiben den Hinweis „FIR no. 19 dated römisch 40 “. Der Name „ römisch 40 “ im Titel wurde durchgestrichen und stattdessen handschriftlich „ römisch 40 “ angeführt. Zudem findet sich der handschriftliche Hinweis „Copy of Order all römisch 40 “; ● Schreiben vom XXXX von XXXX , mit dem Titel „State vs. XXXX & others.“, in welchem angeführt wird, dass XXXX abwesend und XXXX bereits verurteilt worden sei. Sinngemäß wird darin angeführt, der BF sei verpflichtet gewesen, innerhalb von 30 Tagen ab Verkündigung („proclamation“) zu erscheinen. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen, weshalb er nunmehr zum „proclaimed offender“ erklärt werde.  Schreiben vom römisch 40 von römisch 40 , mit dem Titel „State vs. römisch 40 & others.“, in welchem angeführt wird, dass römisch 40 abwesend und römisch 40 bereits verurteilt worden sei. Sinngemäß wird darin angeführt, der BF sei verpflichtet gewesen, innerhalb von 30 Tagen ab Verkündigung („proclamation“) zu erscheinen. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen, weshalb er nunmehr zum „proclaimed offender“ erklärt werde.
  9. Am XXXX erfolgte eine zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX , geboren am XXXX betreffend ihre Beziehung zum BF.
  10. Am römisch 40 erfolgte eine zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 , geboren am römisch 40 betreffend ihre Beziehung zum BF.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57

nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

  1. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten. In Bezug auf das erlassene Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF strafrechtlich unbescholten sei. Die Behörde habe nicht festgestellt, dass er eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wäre. Ebenfalls sei es unterlassen worden, sein Verhalten einer Gefährdungsprognose zu unterziehen. Die Verhängung des Einreiseverbots sei daher rechtswidrig. Zum Fluchtgrund wurde ausgeführt, der BF habe im Jahr XXXX das Dorf XXXX verlassen und sei nach XXXX gegangen, wo er im Tempel gewohnt habe und eine Ausbildung als Priester absolviert habe, die er im Jahr XXXX beendet habe. Er sei in sein Dorf zurückgekehrt und sei von Stadt zu Stadt gegangen, um seine Religion zu predigen. Von 2005 bis 2007 sei er nach XXXX gezogen und habe dem Priester XXXX assistiert. Unterwegs seien sie von der Polizei aufgehalten und schikaniert worden. Der BF sei täglich verfolgt und bedroht worden. Auch der Priester habe dann nicht mehr gewollt, dass er ihm assistiere, da er mit der Polizei nicht in Konflikt geraten habe wollen. Aufgrund dieser Probleme sei er von XXXX bis XXXX nach Agra gegangen und habe sich um die Tempel vor Ort gekümmert. Nach zwei Jahren sei er nach XXXX zurückgekehrt und habe sich um den Dorftempel gekümmert. Als er wieder begonnen habe zu predigen, sei er neuerlich von der Polizei schikaniert worden. Er habe der Partei Shiromani Akali Dal seine Situation geschildert. Die Mitglieder hätten gemeint, er habe das Richtige gemacht und habe nichts zu befürchten. Im September XXXX sei er nach XXXX gegangen, um dort zu predigen. Er habe bei einem Freund übernachtet. Am darauffolgenden Tag seien mehrere Personen gekommen, welche ihn nach seinem Namen gefragt hätten und ihn anschließend mit Elektroschocker und Messer außer Gefecht gesetzt hätten. Daraufhin sei er verschleppt und in einem Raum eingesperrt worden. Die Personen hätten ihm mitgeteilt, sie seien von der Central Intelligence Agency (CIA) des Ortes XXXX . Der BF sei dort gefoltert worden und er habe ein umfassendes Geständnis abgelegt. Konkret habe er gestehen müssen, dass er für Khalistan stehe und mit einer Gruppe ein Attentat verüben wolle. Ferner habe er gestehen sollen, dass er eine illegale Waffe bei sich habe. Ihm seien Fotos von Personen gezeigt worden und er sei gezwungen worden zu sagen, dass er die Personen kenne. In der Folge habe er sich ausziehen und in die Mitte des Raums stellen müssen. Sie hätten ihm Stromschläge gegeben und mit kaltem Wasser abgespritzt. Ferner hätten sie ihn nicht schlafen lassen und hätten ihm nichts zu essen oder zu trinken gegeben. Zudem hätten sie Messer und Waffen eingesetzt, um ihm Angst einzujagen. Dies habe fünf Tage und Nächte gedauert.
  2. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten. In Bezug auf das erlassene Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF strafrechtlich unbescholten sei. Die Behörde habe nicht festgestellt, dass er eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wäre. Ebenfalls sei es unterlassen worden, sein Verhalten einer Gefährdungsprognose zu unterziehen. Die Verhängung des Einreiseverbots sei daher rechtswidrig. Zum Fluchtgrund wurde ausgeführt, der BF habe im Jahr römisch 40 das Dorf römisch 40 verlassen und sei nach römisch 40 gegangen, wo er im Tempel gewohnt habe und eine Ausbildung als Priester absolviert habe, die er im Jahr römisch 40 beendet habe. Er sei in sein Dorf zurückgekehrt und sei von Stadt zu Stadt gegangen, um seine Religion zu predigen. Von 2005 bis 2007 sei er nach römisch 40 gezogen und habe dem Priester römisch 40 assistiert. Unterwegs seien sie von der Polizei aufgehalten und schikaniert worden. Der BF sei täglich verfolgt und bedroht worden. Auch der Priester habe dann nicht mehr gewollt, dass er ihm assistiere, da er mit der Polizei nicht in Konflikt geraten habe wollen. Aufgrund dieser Probleme sei er von römisch 40 bis römisch 40 nach Agra gegangen und habe sich um die Tempel vor Ort gekümmert. Nach zwei Jahren sei er nach römisch 40 zurückgekehrt und habe sich um den Dorftempel gekümmert. Als er wieder begonnen habe zu predigen, sei er neuerlich von der Polizei schikaniert worden. Er habe der Partei Shiromani Akali Dal seine Situation geschildert. Die Mitglieder hätten gemeint, er habe das Richtige gemacht und habe nichts zu befürchten. Im September römisch 40 sei er nach römisch 40 gegangen, um dort zu predigen. Er habe bei einem Freund übernachtet. Am darauffolgenden Tag seien mehrere Personen gekommen, welche ihn nach seinem Namen gefragt hätten und ihn anschließend mit Elektroschocker und Messer außer Gefecht gesetzt hätten. Daraufhin sei er verschleppt und in einem Raum eingesperrt worden. Die Personen hätten ihm mitgeteilt, sie seien von der Central Intelligence Agency (CIA) des Ortes römisch 40 . Der BF sei dort gefoltert worden und er habe ein umfassendes Geständnis abgelegt. Konkret habe er gestehen müssen, dass er für Khalistan stehe und mit einer Gruppe ein Attentat verüben wolle. Ferner habe er gestehen sollen, dass er eine illegale Waffe bei sich habe. Ihm seien Fotos von Personen gezeigt worden und er sei gezwungen worden zu sagen, dass er die Personen kenne. In der Folge habe er sich ausziehen und in die Mitte des Raums stellen müssen. Sie hätten ihm Stromschläge gegeben und mit kaltem Wasser abgespritzt. Ferner hätten sie ihn nicht schlafen lassen und hätten ihm nichts zu essen oder zu trinken gegeben. Zudem hätten sie Messer und Waffen eingesetzt, um ihm Angst einzujagen. Dies habe fünf Tage und Nächte gedauert. Der BF habe nichts zugegeben und sei bei seinen Aussagen geblieben. In der Folge sei er in das Gericht Sub Devisional Judicial Magistrate in XXXX gebracht worden. Er habe kaum auf eigenen Beinen stehen können und sei dann ohne Beweise beschuldigt worden, sich für Khalistan einzusetzen und Menschen zu motivieren, gegen den Staat Punjab vorzugehen. Die CIA habe vorgebracht, sie würden in seinem Haus etwas finden, wenn sie es durchsuchen dürften. Der BF habe einer Hausdurchsuchung zugestimmt. Es sei nichts gefunden worden. Seine Familie sei genötigt worden, alles zuzugeben. Dann sei er weiterhin festgenommen und gefoltert worden, dies jedoch ohne Erfolg. Es sei danach ohne jegliche Beweise gegen ihn Anzeige erstattet und ein Polizeibericht erstellt worden. Daraufhin sei er in das Gefängnis Maximum Security Jail in XXXX gebracht worden. Nach einem Monat sei er von der Polizei XXXX zu Befragungen mitgenommen worden. Drei Tage sei er festgenommen und gefoltert worden. Am linken Oberarm sei er mit dem Messer verletzt worden., habe Stromschläge erhalten und ihm sei das rechte Bein gebrochen worden. In der Folge sei er in das Gefängnis zurückgeschickt worden. Der BF habe sich einen Anwalt gesucht und versucht, dass er auf Kaution freikomme. Seine Anträge seien immer abgewiesen worden. Danach hätten sie beim Gericht XXXX den Freigang auf Kaution beantragt. Dieser sei ebenso abgewiesen worden. Nach circa einem halben Jahr sei er auf Kaution freigekommen. Der BF habe nichts zugegeben und sei bei seinen Aussagen geblieben. In der Folge sei er in das Gericht Sub Devisional Judicial Magistrate in römisch 40 gebracht worden. Er habe kaum auf eigenen Beinen stehen können und sei dann ohne Beweise beschuldigt worden, sich für Khalistan einzusetzen und Menschen zu motivieren, gegen den Staat Punjab vorzugehen. Die CIA habe vorgebracht, sie würden in seinem Haus etwas finden, wenn sie es durchsuchen dürften. Der BF habe einer Hausdurchsuchung zugestimmt. Es sei nichts gefunden worden. Seine Familie sei genötigt worden, alles zuzugeben. Dann sei er weiterhin festgenommen und gefoltert worden, dies jedoch ohne Erfolg. Es sei danach ohne jegliche Beweise gegen ihn Anzeige erstattet und ein Polizeibericht erstellt worden. Daraufhin sei er in das Gefängnis Maximum Security Jail in römisch 40 gebracht worden. Nach einem Monat sei er von der Polizei römisch 40 zu Befragungen mitgenommen worden. Drei Tage sei er festgenommen und gefoltert worden. Am linken Oberarm sei er mit dem Messer verletzt worden., habe Stromschläge erhalten und ihm sei das rechte Bein gebrochen worden. In der Folge sei er in das Gefängnis zurückgeschickt worden. Der BF habe sich einen Anwalt gesucht und versucht, dass er auf Kaution freikomme. Seine Anträge seien immer abgewiesen worden. Danach hätten sie beim Gericht römisch 40 den Freigang auf Kaution beantragt. Dieser sei ebenso abgewiesen worden. Nach circa einem halben Jahr sei er auf Kaution freigekommen. Während seiner Anhaltung habe die Polizei öfter in seinem Heimatdorf ermittelt. Sein Haus sei fast täglich durchsucht worden. Seine Familie sei täglich bedroht sowie genötigt worden. Nach der Freilassung sei er nachhause gegangen und habe sich entschieden, das Dorf zu verlassen. Er habe sich entschlossen, den Kontakt zur Familie abzubrechen, um sie nicht in Gefahr zu bringen. Schließlich sei er nach XXXX gezogen. Ein Freund habe ihm dort eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Der BF habe aufgehört zu predigen und habe es vermieden, in die Öffentlichkeit zu gehen, soweit dies möglich gewesen sei. Er habe Angst gehabt, habe nicht mehr richtig essen und trinken können und habe Tabletten nehmen müssen, um sich zu beruhigen. Später habe er sein Geld als Taxifahrer verdient, obwohl er weiter von der Polizei verfolgt worden sei. Die Gerichtstermine habe er alle eingehalten und zwar alle 14 Tage. Im Jahr XXXX habe ihn die Polizei von XXXX festgenommen und er sei neuerlich auf brutale Weise gefoltert worden. Da er wiederum kein falsches Geständnis ablegen habe wollen, sei er von einem Beamten geschlagen und dem „Court of Chief Judicial Magistrate: XXXX “ vorgeführt worden. Seine Familie und seine Freunde aus dem Dorf seien zur Polizeistation gekommen und hätten nach stundenlanger Diskussion sowie der Bezahlung einer Kaution seine Freilassung erwirkt. Die Gerichtsverfahren in XXXX und XXXX seien weitergelaufen und er habe die Termine, welche alle 14 Tage stattgefunden hätten, wahrgenommen. Er habe weitergearbeitet und die Polizei sei wieder zu ihm gekommen, um ihn für ein paar Stunden bzw. einen Tag festzunehmen. Nach der Freilassung sei er nachhause gegangen und habe sich entschieden, das Dorf zu verlassen. Er habe sich entschlossen, den Kontakt zur Familie abzubrechen, um sie nicht in Gefahr zu bringen. Schließlich sei er nach römisch 40 gezogen. Ein Freund habe ihm dort eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Der BF habe aufgehört zu predigen und habe es vermieden, in die Öffentlichkeit zu gehen, soweit dies möglich gewesen sei. Er habe Angst gehabt, habe nicht mehr richtig essen und trinken können und habe Tabletten nehmen müssen, um sich zu beruhigen. Später habe er sein Geld als Taxifahrer verdient, obwohl er weiter von der Polizei verfolgt worden sei. Die Gerichtstermine habe er alle eingehalten und zwar alle 14 Tage. Im Jahr römisch 40 habe ihn die Polizei von römisch 40 festgenommen und er sei neuerlich auf brutale Weise gefoltert worden. Da er wiederum kein falsches Geständnis ablegen habe wollen, sei er von einem Beamten geschlagen und dem „Court of Chief Judicial Magistrate: römisch 40 “ vorgeführt worden. Seine Familie und seine Freunde aus dem Dorf seien zur Polizeistation gekommen und hätten nach stundenlanger Diskussion sowie der Bezahlung einer Kaution seine Freilassung erwirkt. Die Gerichtsverfahren in römisch 40 und römisch 40 seien weitergelaufen und er habe die Termine, welche alle 14 Tage stattgefunden hätten, wahrgenommen. Er habe weitergearbeitet und die Polizei sei wieder zu ihm gekommen, um ihn für ein paar Stunden bzw. einen Tag festzunehmen. Aufgrund der Gewalttaten habe er Depressionen bekommen und habe sich nicht mehr aus dem Haus getraut. Seine Familie und seine Freunde hätten entschieden, dass er aus Indien flüchten müsse. Daraufhin habe er den Herkunftsstaat verlassen und leide noch heute an einem Trauma. Betreffend die Beweiswürdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid wurde moniert, dass in der vorgelegten Anzeige sein Name zwar falsch vermerkt worden sei, die Daten zu seinen Eltern sowie zum Wohnort jedoch korrekt seien. Es stimme nicht, dass er keinen Anwalt bevollmächtigt habe. Insgesamt habe er zweimal einen Anwalt bevollmächtigt, danach sei er auf Kaution freigelassen worden. In Indien bestehe ferner ein System, welches einem Meldesystem ähnlich sei. Man müsse eine AADHAR-Card beantragen, welche eine persönliche Identifikationsnummer habe. Seit dem XXXX sei dies faktisch verpflichtend, um sämtliche Staatsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Ohne diesen Ausweis könne man weder eine Wohnung mieten noch Immobilien kaufen. Dem Bundesamt wäre es überdies möglich gewesen, im Herkunftsstaat zu recherchieren, ob der BF mit der vorgelegten Anzeige gemeint sei.

§ 18Asyl

G sei das Bundesamt auch zu amtswegigen Ermittlungen verpflichtet gewesen. Betreffend die Beweiswürdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid wurde moniert, dass in der vorgelegten Anzeige sein Name zwar falsch vermerkt worden sei, die Daten zu seinen Eltern sowie zum Wohnort jedoch korrekt seien. Es stimme nicht, dass er keinen Anwalt bevollmächtigt habe. Insgesamt habe er zweimal einen Anwalt bevollmächtigt, danach sei er auf Kaution freigelassen worden. In Indien bestehe ferner ein System, welches einem Meldesystem ähnlich sei. Man müsse eine AADHAR-Card beantragen, welche eine persönliche Identifikationsnummer habe. Seit dem römisch 40 sei dies faktisch verpflichtend, um sämtliche Staatsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Ohne diesen Ausweis könne man weder eine Wohnung mieten noch Immobilien kaufen. Dem Bundesamt wäre es überdies möglich gewesen, im Herkunftsstaat zu recherchieren, ob der BF mit der vorgelegten Anzeige gemeint sei.

Paragraph 18, AsylG sei das Bundesamt auch zu amtswegigen Ermittlungen verpflichtet gewesen. Das Bundesamt wäre überdies verpflichtet gewesen, ein fachärztliches Gutachten zur Frage, ob sein psychischer Gesundheitsstatus in Folge der Folter beeinträchtigt sei, einzuholen. Zudem hätte eine Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen in Indien erfolgen müssen. Abschließend wurde zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich Stellung bezogen. Der Beschwerde wurden verschiedene Medienberichte beigelegt.

  1. Am XXXX langten die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W222 zugewiesen.
  2. Am römisch 40 langten die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W222 zugewiesen.
  3. Mit Schriftsatz XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung unter anderem folgende Unterlagen ( in Kopie) in Vorlage:
  4. Mit Schriftsatz römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung unter anderem folgende Unterlagen ( in Kopie) in Vorlage: ● fachärztliche Bestätigung von XXXX vom XXXX , wonach der BF sich in psychiatrischer Behandlung befinde, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und medikamentös mit Mirtazapin behandelt werde;  fachärztliche Bestätigung von römisch 40 vom römisch 40 , wonach der BF sich in psychiatrischer Behandlung befinde, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und medikamentös mit Mirtazapin behandelt werde; ● Schreiben von XXXX , vom XXXX , in welchem ausgeführt wird der Verfasser des Briefes sei der Bruder des BF. Im Schreiben wird im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des BF bestätigt und weiter ausgeführt, die Polizei sei auch zur Familie des BF gekommen, um Beweise zu finden, dass der BF gegen die Regierung des Punjab arbeite. Die Polizei habe die Eltern und den Bruder des BF gefoltert. Da sie nicht bereit gewesen wären, gegen den BF auszusagen, habe sie die Polizei täglich aufgesucht.  Schreiben von römisch 40 , vom römisch 40 , in welchem ausgeführt wird der Verfasser des Briefes sei der Bruder des BF. Im Schreiben wird im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des BF bestätigt und weiter ausgeführt, die Polizei sei auch zur Familie des BF gekommen, um Beweise zu finden, dass der BF gegen die Regierung des Punjab arbeite. Die Polizei habe die Eltern und den Bruder des BF gefoltert. Da sie nicht bereit gewesen wären, gegen den BF auszusagen, habe sie die Polizei täglich aufgesucht.
  5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi sowie in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.
  6. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi sowie in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: […] R: Standen Sie in Indien in ärztlicher Behandlung bzw. nahmen Sie in Indien Medikamente? BF: Ja, ich war in ärztlicher Behandlung und habe Medikamente genommen. R: Bei welchem Arzt standen Sie in Behandlung und welche Medikamente nahmen Sie? BF: Ich war damals im Gefängnis. Den Namen des Arztes weiß ich nicht. Diese Behandlung war im Gefängnis. Die Medikamente bekam ich für eine psychische Sache. Die Polizei hat mich gefoltert und dadurch hatte ich psychische Probleme. R: Welche psychischen Probleme hatten Sie? BF: Durch den Stress habe ich Gedächtnisschwund gehabt. Ich habe alles vergessen. Ich konnte nicht schlafen. Ich hatte Selbstmordgedanken. Ich war 6 Monate im Gefängnis und in dieser Zeit bekam ich Spritzen und Medikamente. R: Gegen Ihre psychischen Probleme? BF: Ja. BF: Ja. , R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX gaben Sie an, dass es Ihnen gesundheitlich sehr gut geht und verneinten in ärztlicher Behandlung oder Therapie zu sein bzw. verneinten Sie auch, Medikamente zu nehmen. R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 gaben Sie an, dass es Ihnen gesundheitlich sehr gut geht und verneinten in ärztlicher Behandlung oder Therapie zu sein bzw. verneinten Sie auch, Medikamente zu nehmen. BF: Ja, richtig. BF: Ja, richtig. , R: Ihr Vertreter hat mir mit Schreiben vom XXXX eine fachärztliche Bestätigung vorgelegt, wonach Sie jetzt in psychiatrischer Behandlung stehen. Seit wann befinden Sie sich in dieser Behandlung? R: Ihr Vertreter hat mir mit Schreiben vom römisch 40 eine fachärztliche Bestätigung vorgelegt, wonach Sie jetzt in psychiatrischer Behandlung stehen. Seit wann befinden Sie sich in dieser Behandlung? BF: Nach meiner letzten Einvernahme bekam ich wieder psychische Probleme. XXXX nehme ich wieder Medikamente. Ich nehme Mirtazapin. BF: Nach meiner letzten Einvernahme bekam ich wieder psychische Probleme. römisch 40 nehme ich wieder Medikamente. Ich nehme Mirtazapin. , R: Wie heißen Sie mit richtigen Vor- und Zunamen? BF: Ich heiße XXXX und Familienname ist XXXX . BF: Ich heiße römisch 40 und Familienname ist römisch 40 . , R: Sie haben in Kopie zwei Geburtsurkunden vorgelegt (AS 59 und AS 85). Auf der einen wird Ihr Name lediglich mit XXXX angeführt und die Geburtsurkunde, die später datiert ist, wird mit XXXX angeführt. Wie kommt es zu diesen Unterschieden? R: Sie haben in Kopie zwei Geburtsurkunden vorgelegt (AS 59 und AS 85). Auf der einen wird Ihr Name lediglich mit römisch 40 angeführt und die Geburtsurkunde, die später datiert ist, wird mit römisch 40 angeführt. Wie kommt es zu diesen Unterschieden? BF: Meine Familie hat bei der Behörde im Bezirk XXXX eine neue Geburtsurkunde ausstellen lassen, mit dem Familiennamen. Auf meinem Reisepass steht mein Name mit XXXX . BF: Meine Familie hat bei der Behörde im Bezirk römisch 40 eine neue Geburtsurkunde ausstellen lassen, mit dem Familiennamen. Auf meinem Reisepass steht mein Name mit römisch 40 . , R: Wo ist Ihr Reisepass? BF: Der Schlepper hat meinen Reisepass mitgenommen. BF: Der Schlepper hat meinen Reisepass mitgenommen. , R: Von wann bis wann haben Sie die Schule in Indien besucht? BF: Ich habe die
  7. Klasse in XXXX abgeschlossen. BF: Ich habe die
  8. Klasse in römisch 40 abgeschlossen. , R: Das heißt, Sie haben 10 Jahre die Schule besucht? BF: Ja. BF: Ja. , R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX gaben Sie an, dass Sie lediglich 8 Jahre die Schule besucht hätten. R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 gaben Sie an, dass Sie lediglich 8 Jahre die Schule besucht hätten. BF: Davon weiß ich nichts. Ich habe 10 Jahre die Schule besucht. BF: Davon weiß ich nichts. Ich habe 10 Jahre die Schule besucht. , R: Was haben Sie nach der
  9. Klasse Schulklasse gemacht? BF: Danach habe ich im Sikhtempel unsere religiösen Hymnen gelernt und nebenbei in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. BF: Danach habe ich im Sikhtempel unsere religiösen Hymnen gelernt und nebenbei in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. , R: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt noch im Heimatland? BF: Meine Eltern, ein Bruder und eine Schwester. Meine Eltern und mein Bruder leben in unserem Heimatdorf XXXX . Die Schwester ist verheiratet und lebt im Dorf XXXX . BF: Meine Eltern, ein Bruder und eine Schwester. Meine Eltern und mein Bruder leben in unserem Heimatdorf römisch 40 . Die Schwester ist verheiratet und lebt im Dorf römisch 40 . , R: Sind Sie noch einer anderen Tätigkeit nachgegangen, als religiöse Hymnen zu lernen und in der Landwirtschaft? BF: Nach meiner Entlassung aus dem Gefängnis wurde ich von der Polizei schikaniert. Ich habe dann aufgehört mit den religiösen Hymnen zu singen, sondern habe ich dann als Fahrer gearbeitet. Ich habe ein eigenes Taxi gekauft. BF: Nach meiner Entlassung aus dem Gefängnis wurde ich von der Polizei schikaniert. Ich habe dann aufgehört mit den religiösen Hymnen zu singen, sondern habe ich dann als Fahrer gearbeitet. Ich habe ein eigenes Taxi gekauft. , R: Schildern Sie mir bitte, chronologisch Ihre Aufenthaltsorte in Indien. BF: Ich bin in XXXX geboren. Ich bin dann XXXX nach XXXX gegangen und habe dort bis XXXX gelebt. Dann wieder im Heimatdorf XXXX von XXXX bis XXXX . Dann in XXXX von XXXX bis XXXX . XXXX XXXX bis XXXX . XXXX XXXX bis XXXX . In XXXX hielt ich mich nur zwei Tage auf und wurde dort verhaftet, XXXX . Dann war ich im Gefängnis in XXXX für 6 Monate. Dann wieder in XXXX war ich zwei bis drei Tage in XXXX . In XXXX hielt ich mich von XXXX bis XXXX auf. Und ab XXXX ging ich ins Ausland. BF: Ich bin in römisch 40 geboren. Ich bin dann römisch 40 nach römisch 40 gegangen und habe dort bis römisch 40 gelebt. Dann wieder im Heimatdorf römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 . Dann in römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 . römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 . römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 . In römisch 40 hielt ich mich nur zwei Tage auf und wurde dort verhaftet, römisch 40 . Dann war ich im Gefängnis in römisch 40 für 6 Monate. Dann wieder in römisch 40 war ich zwei bis drei Tage in römisch 40 . In römisch 40 hielt ich mich von römisch 40 bis römisch 40 auf. Und ab römisch 40 ging ich ins Ausland. , R: Was haben Sie in der Zeit nach Ihrem Schulabschluss bis XXXX in Ihrem Heimatdorf gemacht? R: Was haben Sie in der Zeit nach Ihrem Schulabschluss bis römisch 40 in Ihrem Heimatdorf gemacht? BF: Wie gesagt, ich habe in dieser Zeit in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und dazu habe ich im Sikhtempel über unsere Religion gelernt und religiöse Hymnen gesungen. BF: Wie gesagt, ich habe in dieser Zeit in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und dazu habe ich im Sikhtempel über unsere Religion gelernt und religiöse Hymnen gesungen. , R: Was hat Sie dann dazu bewogen, XXXX nach XXXX zu gehen? R: Was hat Sie dann dazu bewogen, römisch 40 nach römisch 40 zu gehen? BF: In XXXX gibt es einen größeren Sikhtempel. Ich habe mich dort über unserer Religion weitergebildet. BF: In römisch 40 gibt es einen größeren Sikhtempel. Ich habe mich dort über unserer Religion weitergebildet. , R: Wann haben Sie mit Ihrer Ausbildung als Priester begonnen? BF: Diese Ausbildung ist lebenslang. Es gibt keinen Abschluss. BF: Diese Ausbildung ist lebenslang. Es gibt keinen Abschluss. , R wiederholt die Frage. BF: Angefangen habe ich in den größeren Sikhtempel ab XXXX . BF: Angefangen habe ich in den größeren Sikhtempel ab römisch 40 . , R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX Sie an, dass Sie die letzten zwei bis drei Jahre vor Ihrer Ausreise in XXXX gewesen seien und die 9 Jahre davor mit Ihrem religiösen Studium beschäftigt gewesen seien. Das wäre sohin XXXX , XXXX gewesen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 Sie an, dass Sie die letzten zwei bis drei Jahre vor Ihrer Ausreise in römisch 40 gewesen seien und die 9 Jahre davor mit Ihrem religiösen Studium beschäftigt gewesen seien. Das wäre sohin römisch 40 , römisch 40 gewesen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. BF: Ich habe mein Heimatdorf im Jahr XXXX verlassen und XXXX auch mein religiöses Studium begonnen. BF: Ich habe mein Heimatdorf im Jahr römisch 40 verlassen und römisch 40 auch mein religiöses Studium begonnen. , R: In der Beschwerde wird angeführt, dass Sie Ihre Ausbildung im Jahre XXXX beendet hätten. Gibt es einen Abschluss für das religiöse Studium oder nicht? R: In der Beschwerde wird angeführt, dass Sie Ihre Ausbildung im Jahre römisch 40 beendet hätten. Gibt es einen Abschluss für das religiöse Studium oder nicht? BF: Ein richtiger Sikh lernt seine Religion lebenslang. Wir predigen auch von Dorf zu Dorf und lernen von den Älteren immer weiter, auch hier bin ich im Sikhtempel aktiv. Ich lerne auch hier und predige auch. BF: Ein richtiger Sikh lernt seine Religion lebenslang. Wir predigen auch von Dorf zu Dorf und lernen von den Älteren immer weiter, auch hier bin ich im Sikhtempel aktiv. Ich lerne auch hier und predige auch. , R: Wann und wo haben Sie begonnen, die Religion zu verbreiten? BF: XXXX habe ich mit dem predigen begonnen und zwar in verschiedenen Dörfern. Es waren immer verschiedene Dörfer. Es gab Veranstaltungen in XXXX , XXXX und XXXX . BF: römisch 40 habe ich mit dem predigen begonnen und zwar in verschiedenen Dörfern. Es waren immer verschiedene Dörfer. Es gab Veranstaltungen in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . , R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX gaben Sie an, dass Sie lediglich in Ihrem Heimatdorf und in einem Nachbardorf Ihre Religion verbreitet hätten. Nehmen Sie bitte dazu Stellung. R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 gaben Sie an, dass Sie lediglich in Ihrem Heimatdorf und in einem Nachbardorf Ihre Religion verbreitet hätten. Nehmen Sie bitte dazu Stellung. BF: Nein, ich war überall, wo es religiöse Veranstaltungen gab. BF: Nein, ich war überall, wo es religiöse Veranstaltungen gab. , R: Ab wann fingen die Probleme für Sie an? BF: XXXX war das erste Mal, als ich mitgenommen wurde. BF: römisch 40 war das erste Mal, als ich mitgenommen wurde. , R wiederholt die Frage. BF: Meine Probleme fingen im Jahr XXXX an. BF: Meine Probleme fingen im Jahr römisch 40 an. , R: Bitte schildern Sie mir detailliert, was vorgefallen ist. BF: Im Jahr XXXX ich an einer religiösen Veranstaltung im Bezirk XXXX teilgenommen. Irgendjemand hat der Polizei verständig, dass wir für Khalistan uns einsetzen. Die Polizei ist gekommen und hat diese Veranstaltung beendet. XXXX bin ich dann nach Agra gezogen. Die Leute, bei denen ich in XXXX gewohnt habe, haben mir dann gesagt, ich soll wegziehen, weil die Polizei weiß, wo ich bin. Ich bin dann in mein Heimatdorf zurückgekehrt. Ich habe dann auch an religiösen Veranstaltungen teilgenommen und über Sikh-Religion gepredigt. In XXXX war ich dann bei einer religiösen Veranstaltung im Jahr XXXX . Ich wurde dort dann von der Polizei verhaftet, zwei oder drei Polizeiautos sind gekommen. BF: Im Jahr römisch 40 ich an einer religiösen Veranstaltung im Bezirk römisch 40 teilgenommen. Irgendjemand hat der Polizei verständig, dass wir für Khalistan uns einsetzen. Die Polizei ist gekommen und hat diese Veranstaltung beendet. römisch 40 bin ich dann nach Agra gezogen. Die Leute, bei denen ich in römisch 40 gewohnt habe, haben mir dann gesagt, ich soll wegziehen, weil die Polizei weiß, wo ich bin. Ich bin dann in mein Heimatdorf zurückgekehrt. Ich habe dann auch an religiösen Veranstaltungen teilgenommen und über Sikh-Religion gepredigt. In römisch 40 war ich dann bei einer religiösen Veranstaltung im Jahr römisch 40 . Ich wurde dort dann von der Polizei verhaftet, zwei oder drei Polizeiautos sind gekommen. , R: Was war genau im Jahre XXXX , ist irgendetwas im Jahre XXXX Sie persönlich betreffend vorgefallen? R: Was war genau im Jahre römisch 40 , ist irgendetwas im Jahre römisch 40 Sie persönlich betreffend vorgefallen? BF: Nein, mir ist persönlich damals nichts passiert. Die Polizei hat uns nur gewarnt und hat diese Veranstaltung beendet. Sie hat uns gewarnt, dass wir nicht weiterpredigen sollen. BF: Nein, mir ist persönlich damals nichts passiert. Die Polizei hat uns nur gewarnt und hat diese Veranstaltung beendet. Sie hat uns gewarnt, dass wir nicht weiterpredigen sollen. , R: Was war XXXX ? Ist im Jahr XXXX für Sie betreffend etwas vorgefallen? R: Was war römisch 40 ? Ist im Jahr römisch 40 für Sie betreffend etwas vorgefallen? BF: Nein, mir wurde gesagt, ich soll dort nicht mehr bleiben und deswegen bin ich nach XXXX gezogen. BF: Nein, mir wurde gesagt, ich soll dort nicht mehr bleiben und deswegen bin ich nach römisch 40 gezogen. , R: Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie dort nicht bleiben sollen und wo dort? BF: Der Prediger mit dem ich zusammen gepredigt habe, hat mir das gesagt. Vielleicht wurde er von der Polizei eingeschüchtert. Jedenfalls musste ich von dort wegziehen. BF: Der Prediger mit dem ich zusammen gepredigt habe, hat mir das gesagt. Vielleicht wurde er von der Polizei eingeschüchtert. Jedenfalls musste ich von dort wegziehen. , R: Ist Ihnen persönlich beginnend mit dem Jahr XXXX bis XXXX etwas vorgefallen? R: Ist Ihnen persönlich beginnend mit dem Jahr römisch 40 bis römisch 40 etwas vorgefallen? BF: Nein, in dieser Zeit wurde ich von der Polizei nicht verhaftet. BF: Nein, in dieser Zeit wurde ich von der Polizei nicht verhaftet. , R wiederholt die Frage. Hatten Sie irgendwelche Probleme in der Zeit von XXXX bis XXXX ? R wiederholt die Frage. Hatten Sie irgendwelche Probleme in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 ? BF: Nein, das erste Mal war XXXX . BF: Nein, das erste Mal war römisch 40 . , R: Was hat genau der Prediger zu Ihnen gesagt? BF: Er hat mir lediglich gesagt, ich soll weggehen. Ich weiß nicht, was die Polizei ihm genau gesagt hat. Denn die war öfters bei ihm. R: Von wo weggehen? BF: Ich habe von XXXX bis XXXX in einem Sikhtempel in XXXX gewohnt. Er hat gesagt, ich soll von dort weggehen. BF: Ich habe von römisch 40 bis römisch 40 in einem Sikhtempel in römisch 40 gewohnt. Er hat gesagt, ich soll von dort weggehen. R: Eine Begründung hat Ihnen der Prediger nicht gegeben? BF: Er hat gesagt, ich soll nicht mehr in der Form predigen, wie ich es tue. Ich habe damals immer neue Leute gesammelt und gepredigt. R: Wohin sind Sie dann anschließend gegangen? BF: Ich bin anschließend nach Agra gezogen. R: In der Beschwerde wird angeführt, dass Sie in der Zeit von XXXX bis XXXX dann anschließend täglich verfolgt und bedroht worden sind, dass Sie mit dem predigen aufhören sollen. Aufgrund dieser Probleme sind Sie dann nach Agra gegangen. Nehmen Sie dazu bitte Stellung. R: In der Beschwerde wird angeführt, dass Sie in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 dann anschließend täglich verfolgt und bedroht worden sind, dass Sie mit dem predigen aufhören sollen. Aufgrund dieser Probleme sind Sie dann nach Agra gegangen. Nehmen Sie dazu bitte Stellung. BF: Die Polizei ist zu ihm gekommen und ich wurde gewarnt, dass ich nicht mehr predigen soll. In XXXX gab es eine religiöse Veranstaltung, welche von der Polizei beendet wurde und auch damals wurde ich von der Polizei gewarnt. BF: Die Polizei ist zu ihm gekommen und ich wurde gewarnt, dass ich nicht mehr predigen soll. In römisch 40 gab es eine religiöse Veranstaltung, welche von der Polizei beendet wurde und auch damals wurde ich von der Polizei gewarnt. […] R: In der Beschwerde wird aber angeführt, dass Sie täglich verfolgt und bedroht wurden, dass Sie mit dem predigen aufhören sollen. BF: Ich habe damals im Sikhtempel gelebt und es sind jeden Tag Leute in Zivil gekommen. Ich weiß nicht, ob es Polizisten waren. Sie haben gesagt, wir sollen aufhören. R: Das ist alles? BF: Ja. R: Hatten Sie irgendwelche Probleme in XXXX ? R: Hatten Sie irgendwelche Probleme in römisch 40 ? BF: XXXX ist weit weg von Punjab. Das ist in U.P. Anfänglich war alles okay, aber dann haben die Leute im Sikhtempel herausgefunden, dass die Polizei hinter mir her ist und wollten damit nichts zu tun haben. Sie haben mir dann gesagt, ich soll weggehen. BF: römisch 40 ist weit weg von Punjab. Das ist in U.P. Anfänglich war alles okay, aber dann haben die Leute im Sikhtempel herausgefunden, dass die Polizei hinter mir her ist und wollten damit nichts zu tun haben. Sie haben mir dann gesagt, ich soll weggehen. , R: Wer hat Ihnen das gesagt? BF: Der Vorgesetzter Priester namens XXXX . BF: Der Vorgesetzter Priester namens römisch 40 . , R: Wann ist Ihnen das erste Mal wirklich etwas passiert? BF: Das erste Mal war im Jahr XXXX , als ich verhaftet wurde. BF: Das erste Mal war im Jahr römisch 40 , als ich verhaftet wurde. , R: Vor XXXX wurden Sie aber nicht verhaftet? R: Vor römisch 40 wurden Sie aber nicht verhaftet? BF: Richtig, davor hat die Polizei mir nur gesagt, dass ich mit dem predigen aufhören soll, aber ich wurde nie verhaftet. Auch wurde meine Familie gewarnt, dass sie auf mich einreden sollen, damit aufzuhören. BF: Richtig, davor hat die Polizei mir nur gesagt, dass ich mit dem predigen aufhören soll, aber ich wurde nie verhaftet. Auch wurde meine Familie gewarnt, dass sie auf mich einreden sollen, damit aufzuhören. , R: Wann war das mit Ihrer Familie? BF: Das war, als ich von XXXX in das Heimatdorf zurückgekehrt bin, im Jahre XXXX . BF: Das war, als ich von römisch 40 in das Heimatdorf zurückgekehrt bin, im Jahre römisch 40 . , R: Wie oft wurden Sie insgesamt verhaftet? BF: Dreimal. BF: Dreimal. , R: Wann war das erste Mal, das zweite Mal und das dritte Mal? BF: Das erste Mal war XXXX . Das zweite Mal war während meiner Inhaftierung und zwar wurde ich nach XXXX Bezirk XXXX gebracht und das dritte Mal war im Jahre XXXX . Damals war ich in XXXX und wurde nach XXXX , was früher XXXX hieß, gebracht. BF: Das erste Mal war römisch 40 . Das zweite Mal war während meiner Inhaftierung und zwar wurde ich nach römisch 40 Bezirk römisch 40 gebracht und das dritte Mal war im Jahre römisch 40 . Damals war ich in römisch 40 und wurde nach römisch 40 , was früher römisch 40 hieß, gebracht. , R: Schildern Sie mir bitte, wie das im Jahre XXXX war. R: Schildern Sie mir bitte, wie das im Jahre römisch 40 war. BF: Ich war damals in XXXX Gefängnis. Mir wurde gesagt, dass es einen Haftbefehl auch gegen mich im Bezirk XXXX vorliegt und das ich deswegen dorthin gebracht wurde. BF: Ich war damals in römisch 40 Gefängnis. Mir wurde gesagt, dass es einen Haftbefehl auch gegen mich im Bezirk römisch 40 vorliegt und das ich deswegen dorthin gebracht wurde. , R: Schildern Sie mir bitte, wie die Verhaftung XXXX abgelaufen ist. R: Schildern Sie mir bitte, wie die Verhaftung römisch 40 abgelaufen ist. BF: Ich war bei einem Freund in XXXX . Er wollte eine religiöse Veranstaltung machen. Ich habe bei ihm genächtigt und am nächsten Morgen kamen zwei oder drei Polizeiautos. Es waren einige Männer in Zivilkleidung und die anderen in Uniformen. Ich wurde mit elektronischen Schocks betäubt und bin ohnmächtig geworden. Als ich wieder aufgewacht bin, war ich einem Gefängnis in Naaba. Ich wurde 5 Tage lang befragt. Die Polizei hat mir verschiedene Fotos von verschiedenen Personen gezeigt. Sie haben mir keinen Haftbefehl gezeigt und auch nicht meine Familie informiert, wo ich bin. Niemand hat gewusst, wo ich bin. Mir wurde fälschlicherweise vorgeworfen, dass ich in Besitz illegaler Waffen bin und dass ich über Khalistan predige. Ich wurde sehr viel geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert. Ich wurde nackt ausgezogen und auch meine Privatteilen mit Elektroschocks gefoltert, sodass ich nicht mal urinieren konnte. Danach erst wurde ich vor einem Richter vorgeführt. Die Polizei hat mich angezeigt. Diese Anzeige habe ich bereits vorgelegt. Danach wurde ich ins Gefängnis gebracht. Auch im Gefängnis wurde ich psychisch von der Polizei gefoltert. Mir wurde gedroht, dass sie mich nie freilassen werden. Während dieser Zeit ist auch die Polizei von XXXX gekommen. Mir wurde vorgeworfen, dass ich auch in XXXX angezeigt wurde. Ich wurde dann in XXXX zwei Tage angehalten. Ich wurde am Kopf und auf dem linken Arm geschlagen. Ich musste an der Stirn genäht werden. Das war eine fingierte Anzeige. Als sie nichts gegen mich finden konnten, schickten sie mich zurück nach XXXX . Mein Anwalt hat dann versucht mich gegen eine Kaution mich freizubekommen, aber das Bezirksgericht hat das abgelehnt. Erst beim Landesgericht bekam ich die Freilassung gegen Kaution zugesprochen. Nach meiner Entlassung blieb ich zwei bis drei Tage in meinem Dorf. In der Zeit, als ich im Gefängnis war, wurden auch meine Eltern schikaniert. Ich wollte nicht, dass meine Familie wegen mir weitere Probleme bekommt. Deswegen bin ich nach XXXX gezogen. In XXXX habe ich dann aufgehört zu predigen und habe als Taxifahrer gearbeitet. Alle 14 Tage musste ich in XXXX und in XXXX vorstellig werden, weil ich auf Kaution freigelassen war. Im Jahr XXXX wurde ich von der XXXX Polizei inhaftiert. Ich wurde von der Polizei gefoltert und vorgeworden, dass ich im Jahre XXXX bei einer tätlichen Auseinandersetzung in XXXX beteiligt war. Aber ich war davor noch nie in XXXX . Dass war eine falsche Anschuldigung. Meine Familie hat dann Geld bezahlt, damit ich wieder auf Kaution freigelassen werde. Nun musste ich auch in XXXX vorstellig werden. Das heißt, ich musste immer wieder an drei Orten erscheinen. BF: Ich war bei einem Freund in römisch 40 . Er wollte eine religiöse Veranstaltung machen. Ich habe bei ihm genächtigt und am nächsten Morgen kamen zwei oder drei Polizeiautos. Es waren einige Männer in Zivilkleidung und die anderen in Uniformen. Ich wurde mit elektronischen Schocks betäubt und bin ohnmächtig geworden. Als ich wieder aufgewacht bin, war ich einem Gefängnis in Naaba. Ich wurde 5 Tage lang befragt. Die Polizei hat mir verschiedene Fotos von verschiedenen Personen gezeigt. Sie haben mir keinen Haftbefehl gezeigt und auch nicht meine Familie informiert, wo ich bin. Niemand hat gewusst, wo ich bin. Mir wurde fälschlicherweise vorgeworfen, dass ich in Besitz illegaler Waffen bin und dass ich über Khalistan predige. Ich wurde sehr viel geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert. Ich wurde nackt ausgezogen und auch meine Privatteilen mit Elektroschocks gefoltert, sodass ich nicht mal urinieren konnte. Danach erst wurde ich vor einem Richter vorgeführt. Die Polizei hat mich angezeigt. Diese Anzeige habe ich bereits vorgelegt. Danach wurde ich ins Gefängnis gebracht. Auch im Gefängnis wurde ich psychisch von der Polizei gefoltert. Mir wurde gedroht, dass sie mich nie freilassen werden. Während dieser Zeit ist auch die Polizei von römisch 40 gekommen. Mir wurde vorgeworfen, dass ich auch in römisch 40 angezeigt wurde. Ich wurde dann in römisch 40 zwei Tage angehalten. Ich wurde am Kopf und auf dem linken Arm geschlagen. Ich musste an der Stirn genäht werden. Das war eine fingierte Anzeige. Als sie nichts gegen mich finden konnten, schickten sie mich zurück nach römisch 40 . Mein Anwalt hat dann versucht mich gegen eine Kaution mich freizubekommen, aber das Bezirksgericht hat das abgelehnt. Erst beim Landesgericht bekam ich die Freilassung gegen Kaution zugesprochen. Nach meiner Entlassung blieb ich zwei bis drei Tage in meinem Dorf. In der Zeit, als ich im Gefängnis war, wurden auch meine Eltern schikaniert. Ich wollte nicht, dass meine Familie wegen mir weitere Probleme bekommt. Deswegen bin ich nach römisch 40 gezogen. In römisch 40 habe ich dann aufgehört zu predigen und habe als Taxifahrer gearbeitet. Alle 14 Tage musste ich in römisch 40 und in römisch 40 vorstellig werden, weil ich auf Kaution freigelassen war. Im Jahr römisch 40 wurde ich von der römisch 40 Polizei inhaftiert. Ich wurde von der Polizei gefoltert und vorgeworden, dass ich im Jahre römisch 40 bei einer tätlichen Auseinandersetzung in römisch 40 beteiligt war. Aber ich war davor noch nie in römisch 40 . Dass war eine falsche Anschuldigung. Meine Familie hat dann Geld bezahlt, damit ich wieder auf Kaution freigelassen werde. Nun musste ich auch in römisch 40 vorstellig werden. Das heißt, ich musste immer wieder an drei Orten erscheinen. , R: Als Sie XXXX verhaftet wurden. Wie lange waren Sie inhaftiert? R: Als Sie römisch 40 verhaftet wurden. Wie lange waren Sie inhaftiert? BF: 6 Monate. Danach wurde ich auf Kaution freigelassen. BF: 6 Monate. Danach wurde ich auf Kaution freigelassen. , R: Wie lange hielten Sie sich in den unterschiedlichen Gefängnissen auf, in diesen 6 Monaten? BF: Ich war die ganze Zeit im Gefängnis in XXXX , außer zwei Tage. In diesen zwei Tagen wurde ich in der Polizeistation in XXXX angehalten und befragt. R: Wie lange hielten Sie sich in den unterschiedlichen Gefängnissen auf, in diesen 6 Monaten? BF: Ich war die ganze Zeit im Gefängnis in römisch 40 , außer zwei Tage. In diesen zwei Tagen wurde ich in der Polizeistation in römisch 40 angehalten und befragt. , R: Anschließend wurden Sie wieder zurückgebracht nach XXXX ? R: Anschließend wurden Sie wieder zurückgebracht nach römisch 40 ? BF: Ja. BF: Ja. , R: Wie viel Zeit verging, bevor Sie einem Richter vorgeführt wurden? BF: Ich wurde 5 Tage illegal angehalten und erst dann einem Richter vorgeführt. BF: Ich wurde 5 Tage illegal angehalten und erst dann einem Richter vorgeführt. , R: Und wann war die zweite Verhaftung? BF: Im Jahre XXXX wurde ich wieder mitgenommen. Damals war ich auf Kaution auf freiem Fuß. BF: Im Jahre römisch 40 wurde ich wieder mitgenommen. Damals war ich auf Kaution auf freiem Fuß. , R: Für wie lange waren Sie XXXX inhaftiert? R: Für wie lange waren Sie römisch 40 inhaftiert? BF: Ich wurde zwei Tage in der Polizeistation in XXXX angehalten und dann sind meine Angehörigen gekommen und haben mich auf Kaution freibekommen. Diesmal wurde ich von XXXX mitgenommen. BF: Ich wurde zwei Tage in der Polizeistation in römisch 40 angehalten und dann sind meine Angehörigen gekommen und haben mich auf Kaution freibekommen. Diesmal wurde ich von römisch 40 mitgenommen. , R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX gaben Sie an, dass Sie XXXX verhaftet worden wären, für 6 Monate im Gefängnis gewesen wären, dass Sie dann anschließend nach weiteren 5 Monaten, dies sei im Jahre XXXX gewesen, wieder ins Gefängnis gekommen wären. Nehmen Sie bitte dazu Stellung. R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 gaben Sie an, dass Sie römisch 40 verhaftet worden wären, für 6 Monate im Gefängnis gewesen wären, dass Sie dann anschließend nach weiteren 5 Monaten, dies sei im Jahre römisch 40 gewesen, wieder ins Gefängnis gekommen wären. Nehmen Sie bitte dazu Stellung. BF: Nein, ich war nur die 6 Monate im Jahre XXXX inhaftiert, so wie heute geschildert. BF: Nein, ich war nur die 6 Monate im Jahre römisch 40 inhaftiert, so wie heute geschildert. , R: Sie haben bei der Einvernahme am XXXX angegebene: „Nach meiner Entlassung stand ich unter Beobachtung. Nach weiteren 5 Monaten wurde ich wieder festgenommen. Dies war im Jahre XXXX …“. R: Sie haben bei der Einvernahme am römisch 40 angegebene: „Nach meiner Entlassung stand ich unter Beobachtung. Nach weiteren 5 Monaten wurde ich wieder festgenommen. Dies war im Jahre römisch 40 …“. BF: Nein, ich wurde wieder im Jahre XXXX verhaftet und nicht XXXX . BF: Nein, ich wurde wieder im Jahre römisch 40 verhaftet und nicht römisch 40 . , R: In der Beschwerde und auch in der heutigen Verhandlung wird angegeben, dass Sie massiv gefoltert worden sind. Sie haben weder in der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX etwas diesbezüglich angegeben, noch in der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX . In der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX haben Sie auf die Frage: „Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?“, geantwortet: „Ja.“. Des Weiteren wurde diese Frage später wiederholt und dies wurde auch von Ihnen bejaht. Weiters sind Sie gefragt worden: „Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollen, zu schildern?“ und sie antworteten: „Ja.“. Des Weiteren wurden Sie gefragt: „Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?“ und Sie haben geantwortet: „Ich möchte einfach hierblieben“. Nehmen Sie dazu bitte Stellung. R: In der Beschwerde und auch in der heutigen Verhandlung wird angegeben, dass Sie massiv gefoltert worden sind. Sie haben weder in der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 etwas diesbezüglich angegeben, noch in der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 . In der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 haben Sie auf die Frage: „Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?“, geantwortet: „Ja.“. Des Weiteren wurde diese Frage später wiederholt und dies wurde auch von Ihnen bejaht. Weiters sind Sie gefragt worden: „Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollen, zu schildern?“ und sie antworteten: „Ja.“. Des Weiteren wurden Sie gefragt: „Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?“ und Sie haben geantwortet: „Ich möchte einfach hierblieben“. Nehmen Sie dazu bitte Stellung. BF: Ich habe alle Dokumente bezüglich meiner Inhaftierung vorgelegt. Ich habe meine Probleme geschildert und alle Fragen beantwortet, allerdings wurde ich nicht so ausführlich befragt, wie heute. Sie können gerne Erhebungen in Indien veranlassen und Sie werden erfahren, dass die Punjab-Polizei, die Inhaftierten foltern und schlecht behandelt. Es gibt sehr viele falsche Anzeigen. Die Polizei ist korrupt und möchte Bestechungsgelder kassieren. BF: Ich habe alle Dokumente bezüglich meiner Inhaftierung vorgelegt. Ich habe meine Probleme geschildert und alle Fragen beantwortet, allerdings wurde ich nicht so ausführlich befragt, wie heute. Sie können gerne Erhebungen in Indien veranlassen und Sie werden erfahren, dass die Punjab-Polizei, die Inhaftierten foltern und schlecht behandelt. Es gibt sehr viele falsche Anzeigen. Die Polizei ist korrupt und möchte Bestechungsgelder kassieren. , R wiederholt den Vorhalt. BF: Ich habe das alles erzählt. Ich habe alles, was ich erfahren habe und was mit mir geschehen ist, erzählt. BF: Ich habe das alles erzählt. Ich habe alles, was ich erfahren habe und was mit mir geschehen ist, erzählt. , R: Die Verhandlungsschrift wurde Ihnen vom D rückübersetzt. Sie bejahten auch, dass Sie den D während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden haben sowie, bejahten Sie auch die Frage: „Hat der D das rückübersetzt, was Sie gesagt haben.“ BF: Der D hat sehr flüchtig übersetzt und nicht gefragt, ob alles in Ordnung sei und ich habe das bejaht. BF: Der D hat sehr flüchtig übersetzt und nicht gefragt, ob alles in Ordnung sei und ich habe das bejaht. , R: Hatten Sie nach XXXX noch irgendwelche Probleme in XXXX ? R: Hatten Sie nach römisch 40 noch irgendwelche Probleme in römisch 40 ? BF: Ich stand weiterhin unter Beobachtung. Ich habe in dieser Zeit auch aufgehört zu predigen und bin zu meinen Terminen pünktlich erschienen. Ich habe aber von einem Polizisten erfahren, dass es geplant ist, mich wieder zu verhaften und mit falschen Anschuldigungen angezeigt. Er hat gesagt, wenn ich mich retten möchte, soll ich schauen, dass ich weggehe. BF: Ich stand weiterhin unter Beobachtung. Ich habe in dieser Zeit auch aufgehört zu predigen und bin zu meinen Terminen pünktlich erschienen. Ich habe aber von einem Polizisten erfahren, dass es geplant ist, mich wieder zu verhaften und mit falschen Anschuldigungen angezeigt. Er hat gesagt, wenn ich mich retten möchte, soll ich schauen, dass ich weggehe. , R wiederholt die Frage. Ist irgendetwas nach der zweiten Verhaftung etwas Sie betreffendes vorgefallen? BF: Die Polizei ist öfters zu mir nach Hause gekommen, aber ich war immer mit dem Taxi unterwegs. Als ich dann zu meinen Terminen immer erschien, wurde ich von den korrupten Polizisten gesagt, dass ich Bestechungsgelder bezahlen soll, sonst würden sie mich in weitere Anzeigen involvieren. BF: Die Polizei ist öfters zu mir nach Hause gekommen, aber ich war immer mit dem Taxi unterwegs. Als ich dann zu meinen Terminen immer erschien, wurde ich von den korrupten Polizisten gesagt, dass ich Bestechungsgelder bezahlen soll, sonst würden sie mich in weitere Anzeigen involvieren. , R: Was haben Sie dann gemacht? Haben Sie Bestechungsgeld bezahlt? BF: Nein, ich hatte nicht so viel Geld, dass ich immer Bestechungsgeld bezahle. In dieser Zeit wurden auch meine Eltern schikaniert. Ich wurde auch verfolgt. BF: Nein, ich hatte nicht so viel Geld, dass ich immer Bestechungsgeld bezahle. In dieser Zeit wurden auch meine Eltern schikaniert. Ich wurde auch verfolgt. , R: Das heißt, haben Sie jemals ein Bestechungsgeld bezahlt? BF: Doch. In XXXX haben wir bezahlt. Und dann nochmals, als sie nach Hause gekommen sind, haben wir bezahlt. BF: Doch. In römisch 40 haben wir bezahlt. Und dann nochmals, als sie nach Hause gekommen sind, haben wir bezahlt. , R: Als Sie das Bestechungsgeld nicht bezahlen konnten. Ist da Ihnen etwas passiert? BF: Sie haben mich damit bedroht, dass sie mich in irgendeine Anzeige involvieren werden. BF: Sie haben mich damit bedroht, dass sie mich in irgendeine Anzeige involvieren werden. , R: Aber sonst nichts? BF: Ich habe mich dann an die Partei von Simranjit Singh Mann gewandt. Diese Partei hat mich dann unterstützt, aber letztendlich wurde ich von denen auch gesagt, dass ich wegziehen soll. Dann war die Ausreise XXXX . Dann war die Ausreise römisch 40 . , R: Als Sie Bestechungsgelder nicht bezahlt haben, ist Ihnen außer, dass Sie bedroht worden sind, sonst irgendetwas passiert oder vorgefallen? BF: Nein, nach dem ich bedroht wurde, habe ich mich an diese Partei gewandt und bekam von dieser Unterstützung. BF: Nein, nach dem ich bedroht wurde, habe ich mich an diese Partei gewandt und bekam von dieser Unterstützung. , R: Sind Sie öfters, als einmal bedroht worden? BF: Jedes Mal, als ich alle 14 Tage zum Richter in XXXX und XXXX gehen musste, wurde ich bedroht. BF: Jedes Mal, als ich alle 14 Tage zum Richter in römisch 40 und römisch 40 gehen musste, wurde ich bedroht. , R: In der Beschwerde wird angeführt, dass nach der zweiten Verhaftung es vorgekommen ist, dass die Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen wäre, um sie für ein paar Stunden bzw. für einen ganzen Tag festzunehmen und dort seien Sie auch wieder gefoltert worden. In der niederschriftlichen Einvernahme XXXX gaben Sie an, dass Sie zwar von der Polizei angehalten worden seien, aber Ihnen mit Schmiergeld nichts passiert sei. Nehmen Sie dazu bitte Stellung. R: In der Beschwerde wird angeführt, dass nach der zweiten Verhaftung es vorgekommen ist, dass die Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen wäre, um sie für ein paar Stunden bzw. für einen ganzen Tag festzunehmen und dort seien Sie auch wieder gefoltert worden. In der niederschriftlichen Einvernahme römisch 40 gaben Sie an, dass Sie zwar von der Polizei angehalten worden seien, aber Ihnen mit Schmiergeld nichts passiert sei. Nehmen Sie dazu bitte Stellung. BF: Also nach der zweiten Verhaftung wurde ich zweimal von der Polizei mitgenommen. Ich wurde im Polizeiauto geschlagen und bedroht, dass sie mich wieder unter irgendeinen Vorwand verhaften werden. Ich musste diesen Schmiergeld bezahlen, damit sie mich wieder freilassen. BF: Also nach der zweiten Verhaftung wurde ich zweimal von der Polizei mitgenommen. Ich wurde im Polizeiauto geschlagen und bedroht, dass sie mich wieder unter irgendeinen Vorwand verhaften werden. Ich musste diesen Schmiergeld bezahlen, damit sie mich wieder freilassen. , R: In der Beschwerde wird angeführt, dass Sie zweimal einen Anwalt bevollmächtigt haben, damit Sie mittels Kaution freigelassen werden. In der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX gaben Sie an, dass Sie es nicht leisten haben können, einen Rechtsanwalt zu nehmen und Sie nur einen Pflichtverteidiger hatten. R: In der Beschwerde wird angeführt, dass Sie zweimal einen Anwalt bevollmächtigt haben, damit Sie mittels Kaution freigelassen werden. In der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 gaben Sie an, dass Sie es nicht leisten haben können, einen Rechtsanwalt zu nehmen und Sie nur einen Pflichtverteidiger hatten. BF: Ich habe beide Male einen Anwalt gehabt, sonst hätte ich nicht die Freilassung mittels Kaution bekommen. Da ich jetzt nicht mehr zu den Terminen erscheine, bin ich nun ein gesuchter Mann. Bei einer Rückkehr würde ich sofort verhaftet werden. BF: Ich habe beide Male einen Anwalt gehabt, sonst hätte ich nicht die Freilassung mittels Kaution bekommen. Da ich jetzt nicht mehr zu den Terminen erscheine, bin ich nun ein gesuchter Mann. Bei einer Rückkehr würde ich sofort verhaftet werden. , R: Hat es sich bei diesen Anwälten um Pflichtverteidiger gehandelt, oder haben Sie einen Rechtsanwalt organisiert? BF: Beide Anwälte wurden mir vom Gericht vorgeschlagen, aber ich musste sie selbst zahlen. BF: Beide Anwälte wurden mir vom Gericht vorgeschlagen, aber ich musste sie selbst zahlen. , R: Wie hoch waren die Rechtsanwaltskosten? BF: 4.000 bis 5.000 Rupien und zusätzlich das Kautionsgeld für das Gericht. BF: 4.000 bis 5.000 Rupien und zusätzlich das Kautionsgeld für das Gericht. , R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX gaben Sie an, dass ein Rechtsanwalt 20.000 Rupien gekostet hätte und pro Verhandlung weitere 500 Rupien gekostet hätte. R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 gaben Sie an, dass ein Rechtsanwalt 20.000 Rupien gekostet hätte und pro Verhandlung weitere 500 Rupien gekostet hätte. BF: Ja, das ist richtig. Ich habe jedoch nicht so viel Geld gehabt und habe nur 5.000 bezahlt. Falls ich zurückkehre, würden sie mich für das restliche Geld auch belangen. Falls ich zurückkehre, würden sie mich für das restliche Geld auch belangen. , R: Hatten Ihre Eltern oder Ihr Bruder irgendwelche Probleme im Heimatland, aufgrund Ihrer Priestertätigkeit? BF: Ja, sehr viele Probleme. Die Polizei ist öfters nach Hause gekommen und haben meine Familienangehörigen dann bedroht. Auch im Dorf wurde es bekannt, dass die Polizei wegen mir zu uns kommt. Bis jetzt kommt die Polizei und fragt nach mir. Sie werden gefragt, wo ich bin und ich soll zu den Terminen kommen. BF: Ja, sehr viele Probleme. Die Polizei ist öfters nach Hause gekommen und haben meine Familienangehörigen dann bedroht. Auch im Dorf wurde es bekannt, dass die Polizei wegen mir zu uns kommt. Bis jetzt kommt die Polizei und fragt nach mir. Sie werden gefragt, wo ich bin und ich soll zu den Terminen kommen. , R: Seit wann haben Ihre Familienangehörigen diese Probleme? BF: Eigentlich schon seit XXXX , aber jetzt, wo ich ins Ausland geflüchtet bin, noch mehr. BF: Eigentlich schon seit römisch 40 , aber jetzt, wo ich ins Ausland geflüchtet bin, noch mehr. , R: Was verstehen Sie unter noch mehr? BF: Mein Bruder wurde öfters zur Polizeistation bestellt und nach mir gefragt. Er hat gesagt, dass er keinen Kontakt mehr mit mir hat und dass er nicht weiß, wo ich bin. BF: Mein Bruder wurde öfters zur Polizeistation bestellt und nach mir gefragt. Er hat gesagt, dass er keinen Kontakt mehr mit mir hat und dass er nicht weiß, wo ich bin. , R: Wann war das, dass Ihr Bruder zur Polizeistation bestellt wurde? BF: Sehr oft, die Daten kann ich nicht sagen. Als ich nach Hause angerufen habe, um die Unterlagen mir schicken zu lassen, hat er erzählt, dass er auch damals zur Polizeistation XXXX bestellt wurde. Das war ca. vor zwei Monaten. BF: Sehr oft, die Daten kann ich nicht sagen. Als ich nach Hause angerufen habe, um die Unterlagen mir schicken zu lassen, hat er erzählt, dass er auch damals zur Polizeistation römisch 40 bestellt wurde. Das war ca. vor zwei Monaten. , R: Ist nur Ihr Bruder zur Polizeistation bestellt worden, oder Ihre Eltern auch? BF: Früher wurden auch meine Eltern zur Polizeistation bestellt. Jetzt kommt die Polizei zu ihnen nach Hause, weil die Eltern alt sind. BF: Früher wurden auch meine Eltern zur Polizeistation bestellt. Jetzt kommt die Polizei zu ihnen nach Hause, weil die Eltern alt sind. , R: Ab wann hat die Polizei begonnen, Ihre Eltern und Ihren Bruder gefragt, wo Sie sich aufhalten? BF: Begonnen hat es XXXX . Die Polizei ist öfters gekommen und hat auch unser Haus durchsucht, um zu sehen, ob irgendwelche Waffen dort versteckt sind. Immer, wenn ein neuer diensthabender Polizist kommt, öffnet er die alten Akten und schickt dann die Polizisten zu uns. BF: Begonnen hat es römisch 40 . Die Polizei ist öfters gekommen und hat auch unser Haus durchsucht, um zu sehen, ob irgendwelche Waffen dort versteckt sind. Immer, wenn ein neuer diensthabender Polizist kommt, öffnet er die alten Akten und schickt dann die Polizisten zu uns. , R: Ist Ihrem Bruder bzw. Ihren Eltern, außer dass die Polizei nach Hause gekommen sind und nach Ihnen gefragt haben, irgendetwas passiert? BF: Sie werden auch bedroht, dass sie meine Adresse preisgeben sollen, ansonsten wird auch mein jüngerer Bruder verhaftet. Sonst ist ihnen nichts passiert. BF: Sie werden auch bedroht, dass sie meine Adresse preisgeben sollen, ansonsten wird auch mein jüngerer Bruder verhaftet. Sonst ist ihnen nichts passiert. , R: Mit Schreiben vom XXXX legte Ihr Vertreter ein Schreiben Ihres Bruders vor, wonach er und die Eltern gefoltert worden seien. Nehmen Sie dazu bitte Stellung. R: Mit Schreiben vom römisch 40 legte Ihr Vertreter ein Schreiben Ihres Bruders vor, wonach er und die Eltern gefoltert worden seien. Nehmen Sie dazu bitte Stellung. BF: Ja, das ist eine psychische Folter. Weil sie immer nach Hause kommen und mein Bruder auch zur Polizeistation bestellen bzw. auch mitnehmen. BF: Ja, das ist eine psychische Folter. Weil sie immer nach Hause kommen und mein Bruder auch zur Polizeistation bestellen bzw. auch mitnehmen. , R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX wurden Sie gefragt: „Ihre restliche Familie lebt noch in der Heimat, wird diese nicht bedroht?“ und sie gaben an: „Meine Familie ist nicht bedroht, sie werden nur nach mir gefragt.“ Nehmen Sie dazu bitte Stellung.R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 wurden Sie gefragt: „Ihre restliche Familie lebt noch in der Heimat, wird diese nicht bedroht?“ und sie gaben an: „Meine Familie ist nicht bedroht, sie werden nur nach mir gefragt.“ Nehmen Sie dazu bitte Stellung. BF: Als ich meine Familie bat mir Unterlagen zu schicken, welche ich für die Eheschließung benötigt habe, waren sie beim Gericht bzw. bei der Behörde. Somit haben die Polizisten mitbekommen, dass meine Familie mit mir in Kontakt ist und haben sie dann bedroht, dass sie lügen, wenn sie sagen, dass sie nicht wissen, wo ich bin und sie wurden auch bedroht, dass sie meinen Aufenthaltsort preisgeben sollen. BF: Als ich meine Familie bat mir Unterlagen zu schicken, welche ich für die Eheschließung benötigt habe, waren sie beim Gericht bzw. bei der Behörde. Somit haben die Polizisten mitbekommen, dass meine Familie mit mir in Kontakt ist und haben sie dann bedroht, dass sie lügen, wenn sie sagen, dass sie nicht wissen, wo ich bin und sie wurden auch bedroht, dass sie meinen Aufenthaltsort preisgeben sollen. , R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX gaben Sie an, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise als Priester gearbeitet hätten. Das sei Ihr Beruf. In der heutigen Verhandlung und auch in der Beschwerde geben Sie an, dass Sie nach XXXX gezogen seien, Sie aufgehört haben zu predigen. Nehmen Sie dazu Stellung. R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 gaben Sie an, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise als Priester gearbeitet hätten. Das sei Ihr Beruf. In der heutigen Verhandlung und auch in der Beschwerde geben Sie an, dass Sie nach römisch 40 gezogen seien, Sie aufgehört haben zu predigen. Nehmen Sie dazu Stellung. BF: Ich habe in XXXX weiterhin den Sikhtempel besucht und gebetet, aber ich habe nicht als Priester gearbeitet und auch nicht bei Veranstaltungen gepredigt. BF: Ich habe in römisch 40 weiterhin den Sikhtempel besucht und gebetet, aber ich habe nicht als Priester gearbeitet und auch nicht bei Veranstaltungen gepredigt. , R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX gaben Sie an, dass Sie zuletzt für 6 Monate im Gefängnis gewesen wären. Nehmen Sie dazu bitte Stellung. R: In der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 gaben Sie an, dass Sie zuletzt für 6 Monate im Gefängnis gewesen wären. Nehmen Sie dazu bitte Stellung. BF: Die erste Einvernahme war sehr kurz. Ich habe nur wenig Zeit gehabt, meine Probleme zu schildern. Sie können gerne Erhebungen bei der Polizeistation in XXXX und auch in XXXX machen. Ich bin in beiden Ortschaften als gesuchte Person registriert. BF: Die erste Einvernahme war sehr kurz. Ich habe nur wenig Zeit gehabt, meine Probleme zu schildern. Sie können gerne Erhebungen bei der Polizeistation in römisch 40 und auch in römisch 40 machen. Ich bin in beiden Ortschaften als gesuchte Person registriert. , RV: Sie haben gesagt, Sie nehmen Medikamente. Haben Sie heute auch Medikamente genommen? Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, Sie nehmen Medikamente. Haben Sie heute auch Medikamente genommen? BF: Ja. BF: Ja. , RV: Welches? Regierungsvorlage, Welches? BF: Mirtazapin. Heute habe ich noch zusätzlich ein weiteres nehmen müssen, nämlich Sertralin 25 mg. BF: Mirtazapin. Heute habe ich noch zusätzlich ein weiteres nehmen müssen, nämlich Sertralin 25 mg. , RV: Können Sie die Wirkung von den Medikamenten beschreiben? Regierungsvorlage, Können Sie die Wirkung von den Medikamenten beschreiben? BF: Ich werde müde und schläfrig. Das ist, damit ich keinen Stress habe. BF: Ich werde müde und schläfrig. Das ist, damit ich keinen Stress habe. , RV: Sie haben gesagt, dass Sie von der Polizei immer wieder aufgefordert wurden, mit dem predigen aufzuhören. Würden Sie sagen, dass das Problem eher religiös ist oder politisch, weil man Ihnen vorwirft für den Staat Khalistan einzutreten? Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, dass Sie von der Polizei immer wieder aufgefordert wurden, mit dem predigen aufzuhören. Würden Sie sagen, dass das Problem eher religiös ist oder politisch, weil man Ihnen vorwirft für den Staat Khalistan einzutreten? BF: Die Polizei wirft mir vor, dass ich die jungen Leute anstifte und ich soll damit aufhören. BF: Die Polizei wirft mir vor, dass ich die jungen Leute anstifte und ich soll damit aufhören. , RV wiederholt die Frage. Regierungsvorlage wiederholt die Frage. BF: Eher politisch. Ich darf schon beten, aber ich darf niemanden politisch anstiften. BF: Eher politisch. Ich darf schon beten, aber ich darf niemanden politisch anstiften. , R: Dass Sie beten dürfen ist klar, aber Sie hatten keine Probleme, dass Sie hätten zu predigen aufhören sollen? BF: Sie glauben, dass ich die Leute anstifte. Sie haben nie zugehört. Ich predige über unsere Religion, aber ich erzähle den Leuten auch über die Folter, die die Sikh ertragen müssen. Die Shir Sena Partei sind unsere Gegner. Sie wollen, dass ich aufhöre, insgesamt zu predigen. Religion, aber ich erzähle den Leuten auch über die Folter, die die Sikh ertragen müssen. Die Shir Sena Partei sind unsere Gegner. Sie wollen, dass ich aufhöre, insgesamt zu predigen. , RV: Wir haben in der Beschwerde vorgebracht, dass Ihnen bei der Folter ein Bein gebrochen wurde. Waren Sie deshalb in Behandlung? Regierungsvorlage, Wir haben in der Beschwerde vorgebracht, dass Ihnen bei der Folter ein Bein gebrochen wurde. Waren Sie deshalb in Behandlung? BF: Das Gefängnis hat meine Behandlung veranlasst und ich bekam Medikamente und ich wurde auch zum Regierungsspital nach XXXX gebracht. Auch mein linker Arm wurde behandelt. Wollen Sie das sehen? BF: Das Gefängnis hat meine Behandlung veranlasst und ich bekam Medikamente und ich wurde auch zum Regierungsspital nach römisch 40 gebracht. Auch mein linker Arm wurde behandelt. Wollen Sie das sehen? RV: Gibt es Behandlungsunterlagen? Regierungsvorlage, Gibt es Behandlungsunterlagen? BF: Nein, ich bekam keine Unterlagen. BF: Nein, ich bekam keine Unterlagen. , RV: Weil Sie gesagt haben, dass Gericht kann Erhebungen durchführen. Sind Sie mit Erhebungen einverstanden? Regierungsvorlage, Weil Sie gesagt haben, dass Gericht kann Erhebungen durchführen. Sind Sie mit Erhebungen einverstanden? BF: Ja, sie können nach XXXX und in XXXX Erhebungen machen. Aber meine Familie soll nicht erwähnt werden. BF: Ja, sie können nach römisch 40 und in römisch 40 Erhebungen machen. Aber meine Familie soll nicht erwähnt werden. , RV: Kennen Sie die Namen der Anwälte nennen? Regierungsvorlage, Kennen Sie die Namen der Anwälte nennen? BF: Nein, ich kann mich daran nicht erinnern. BF: Nein, ich kann mich daran nicht erinnern. , RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. , BehV: Können Sie sich noch an mich erinnern? BF: Ja. BF: Ja. , BEhV: Sie haben die Einvernahme bei mir gemacht am XXXX ? BEhV: Sie haben die Einvernahme bei mir gemacht am römisch 40 ? BF: Ja. BF: Ja. , BehV: Ich habe Sie mehrmals gefragt, ob Sie noch weitere Fluchtgründe haben und Sie haben dies jeweils verneint und keine etwaige Folter erwähnt. Warum nicht? BF: Ich habe erzählt, alles, was ich konnte. BF: Ich habe erzählt, alles, was ich konnte. , R: Was verstehen Sie darunter? BF: Wenn ich diese Sachen wiederhole, bekomm ich psychische Probleme. Ich habe das ganze verdrängt und habe nicht gewusst, dass ich das hier wiederholen muss. Wenn ich das alles wiederhole, kommt das in mir hoch. Damit habe ich nicht gerechnet. Daran habe ich nicht gedacht. BF: Wenn ich diese Sachen wiederhole, bekomm ich psychische Probleme. Ich habe das ganze verdrängt und habe nicht gewusst, dass ich das hier wiederholen muss. Wenn ich das alles wiederhole, kommt das in mir hoch. Damit habe ich nicht gerechnet. Daran habe ich nicht gedacht. , RV: Ich würde gerne den Antrag auf Einholung eines medizinischen psychiatrischen Gutachtens stellen. Zur Abklärung der Frage, ob durch die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung erklärbar ist, dass er die Folterungen bei der Einvernahme beim BFA nicht geschildert hat. Generell, ob das Aussageverhalten durch die diagnostizierte Erkrankung und die vom BF eingenommenen verschriebenen Medikamente beeinträchtig ist. Regierungsvorlage, Ich würde gerne den Antrag auf Einholung eines medizinischen psychiatrischen Gutachtens stellen. Zur Abklärung der Frage, ob durch die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung erklärbar ist, dass er die Folterungen bei der Einvernahme beim BFA nicht geschildert hat. Generell, ob das Aussageverhalten durch die diagnostizierte Erkrankung und die vom BF eingenommenen verschriebenen Medikamente beeinträchtig ist. , BehV: Ich möchte anmerken, dass es im Zuge der Einvernahme nicht möglich ist, auf jede Eventualität oder Möglichkeit einzugehen, wenn kein Input des Asylwerbers kommt. Weiters möchte ich festhalten, dass in der heutigen Verhandlung der BF sehr wohl in der Lage war, die Folter zu beschreiben. Eventualität oder Möglichkeit einzugehen, wenn kein Input des Asylwerbers kommt. Weiters möchte ich festhalten, dass in der heutigen Verhandlung der BF sehr wohl in der Lage war, die Folter zu beschreiben. , R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein, noch nicht. Ich möchte diese Dame namens XXXX heiraten. BF: Nein, noch nicht. Ich möchte diese Dame namens römisch 40 heiraten. , R: Wollten Sie ursprünglich nicht wen anderen heiraten, nämlich eine ungarische Staatsangehörige? BF: Ja. BF: Ja. , R: Warum ist daraus nichts geworden? BF: Wir wollten heiraten, aber die Dokumente waren nicht fertig. Wir haben zwar zusammengelebt, aber dann hat sie mich verlassen, weil sie gemeint hat, dass ich psychisch nicht in Ordnung sei. Meine jetzige Freundin hat mich dann zum Arzt gebracht und wir sind zusammen. Sie unterstützt mich auch finanziell. BF: Wir wollten heiraten, aber die Dokumente waren nicht fertig. Wir haben zwar zusammengelebt, aber dann hat sie mich verlassen, weil sie gemeint hat, dass ich psychisch nicht in Ordnung sei. Meine jetzige Freundin hat mich dann zum Arzt gebracht und wir sind zusammen. Sie unterstützt mich auch finanziell. , R: Wie haben Sie die D verstanden? BF: Gut. BF: Gut. , RV: Ich beantrage Erhebungen vor Ort bezüglich des Fluchtvorbringens des BF. Regierungsvorlage, Ich beantrage Erhebungen vor Ort bezüglich des Fluchtvorbringens des BF. […]
  10. Mit Unzuständigkeitseinrede vom XXXX erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung W222 bezüglich der gegenständlichen Rechtssache aufgrund Vorliegens des § 20 AsylG

§ 6GV als unzuständig.

In der Folge wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W124 zugewiesen. 11. Mit Unzuständigkeitseinrede vom römisch 40 erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung W222 bezüglich der gegenständlichen Rechtssache aufgrund Vorliegens des Paragraph 20, AsylG

Paragraph 6, GV als unzuständig. In der Folge wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W124 zugewiesen.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte der BF im Wege seiner Vertretung mit, dass er am XXXX einen Schlaganfall erlitten habe und im Krankenhaus behandelt worden sei. Mittlerweile sei er entlassen worden, müsse aber regelmäßig zu Kontrollen erscheinen.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte der BF im Wege seiner Vertretung mit, dass er am römisch 40 einen Schlaganfall erlitten habe und im Krankenhaus behandelt worden sei. Mittlerweile sei er entlassen worden, müsse aber regelmäßig zu Kontrollen erscheinen. Beiliegend wurde ein Befund des XXXX übermittelt, wonach der BF von XXXX stationär behandelt worden sei. Als Diagnose wurde eine subakute Kleinhirnischämie (I63.9), eine Hypercholesterinämie sowie Prädiabetes angeführt. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden weitere Befunde sowie eine Heiratsurkunde vorgelegt. Beiliegend wurde ein Befund des römisch 40 übermittelt, wonach der BF von römisch 40 stationär behandelt worden sei. Als Diagnose wurde eine subakute Kleinhirnischämie (I63.9), eine Hypercholesterinämie sowie Prädiabetes angeführt. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden weitere Befunde sowie eine Heiratsurkunde vorgelegt.
  3. Mit Beschluss vom XXXX wurde XXXX zum Sachverständigen aus dem Gebiet Neurologie bestellt. Ihm wurde die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:
  4. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Gebiet Neurologie bestellt. Ihm wurde die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:
  5. Hat der Beschwerdeführer einen Schlaganfall gehabt?
  6. Welche Auswirkungen hat der Schlaganfall auf den Beschwerdeführer? Ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig eingeschränkt?
  7. Hat der Beschwerdeführer Medikamente einzunehmen?
  8. Wenn ja, welche? Sind diese in Indien erhältlich?
  9. Ist der Beschwerdeführer durch den Schlaganfall in seiner Einvernahme- sowie Verhandlungsfähigkeit eingeschränkt?
  10. Braucht der Beschwerdeführer durch die (möglichen) Folgen des Schlaganfalls eine Betreuung?
  11. Zählt der Beschwerdeführer durch die (möglichen) Folgen des Schlaganfalles im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu einem möglichen Risikopatienten? Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom XXXX geht hinsichtlich dieser Fragen zusammengefasst hervor, dass der BF im November XXXX eine Kleinhirnischämie links (Infarkt im Kleinhirnbereich linkshirnig), als Ursache hierfür sei eine Dissektion (Gefäßveränderung) im Bereich der Arteria vertebralis links festgestellt worden. Wesentliche neurologische Defizite könnten nicht erhoben werden, es zeige sich lediglich im Finger-Nase-Versuch linkshirnig eine leichte Dysmetrie (leichtes Abweichen). Der BF sei in der Arbeitsfähigkeit etwas eingeschränkt. Der BF benötigte eine medikamentöse Therapie und zwar Thrombo ASS, Rusovastatin und Amitriptylin. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom römisch 40 geht hinsichtlich dieser Fragen zusammengefasst hervor, dass der BF im November römisch 40 eine Kleinhirnischämie links (Infarkt im Kleinhirnbereich linkshirnig), als Ursache hierfür sei eine Dissektion (Gefäßveränderung) im Bereich der Arteria vertebralis links festgestellt worden. Wesentliche neurologische Defizite könnten nicht erhoben werden, es zeige sich lediglich im Finger-Nase-Versuch linkshirnig eine leichte Dysmetrie (leichtes Abweichen). Der BF sei in der Arbeitsfähigkeit etwas eingeschränkt. Der BF benötigte eine medikamentöse Therapie und zwar Thrombo ASS, Rusovastatin und Amitriptylin. Der BF sei wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Ferner sei er in der Lage, die Fragen adäquat und nachvollziehbar zu beantworten. Merkfähigkeits- und Gedächtnisleistungsstörungen würden nicht vorliegen. In seiner Einvernahme- und Verhandlungsfähigkeit sei er nicht eingeschränkt. Eine Betreuung des BF sei nicht erforderlich, er sei in der Lage die Verrichtungen des täglichen Lebens vollkommen selbstständig durchzuführen. Zur Frage, ob der BF in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu den Risikopatienten zähle, wurde festgehalten, dass leichtgradige vaskuläre Risikofaktoren aufgrund eines erhöhten Blutfettwertes bestehen würden. Ein leicht erhöhtes Risiko in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie liege vor. Auf Seite 10 des Gutachtens wurde ferner festgehalten, dass eine posttraumatische Belastungsstörung aktuell nicht zu diagnostizieren sei. Dieses Gutachten wurden den Verfahrensparteien zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
  12. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung vor, der behandelnde Arzt des BF habe entgegen dem eingeholten Gutachten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert und spreche auch von einer Retraumatisierung. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Einschätzungen werde die Erörterung des Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Jedenfalls werde die im Gutachten vorgenommene Einstufung als Risikopatient im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ersucht, von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und diese dauerhaft für unzulässig zu erklären, dies auch im Hinblick auf die familiären Bindungen in Österreich.
  13. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung vor, der behandelnde Arzt des BF habe entgegen dem eingeholten Gutachten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert und spreche auch von einer Retraumatisierung. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Einschätzungen werde die Erörterung des Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Jedenfalls werde die im Gutachten vorgenommene Einstufung als Risikopatient im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ersucht, von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und diese dauerhaft für unzulässig zu erklären, dies auch im Hinblick auf die familiären Bindungen in Österreich. Dem Schriftsatz wurde eine Stellungnahme von XXXX vorgelegt. Darin wird ausgeführt, der Sachverständige habe das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Abfragen zweier Checklisten negiert. Aus diesem Grunde werde nochmals eine Befragung des BF durchgeführt, wobei die diagnostischen Kriterien des DSM-5 als Leitlinie herangezogen würden. Als Dolmetsch habe die Gattin fungiert. Nach den Ergebnissen der Befragung seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung hinlänglich erfüllt. Dem Schriftsatz wurde eine Stellungnahme von römisch 40 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, der Sachverständige habe das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Abfragen zweier Checklisten negiert. Aus diesem Grunde werde nochmals eine Befragung des BF durchgeführt, wobei die diagnostischen Kriterien des DSM-5 als Leitlinie herangezogen würden. Als Dolmetsch habe die Gattin fungiert. Nach den Ergebnissen der Befragung seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung hinlänglich erfüllt. Dem Sachverständigen wurde in der Folge aufgetragen, zu den Einwänden des BF Stellung zu beziehen. Dem neurologisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom XXXX ist zu entnehmen, dass das Gutachten XXXX vollinhaltlich aufrechterhalten wird. Zum ärztlichen Befundbericht von XXXX wurde festgehalten, dass sich daraus keine Änderungen bezüglich der im Gutachten angeführten Diagnosen ergeben, insbesondere im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen. In der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchung sei eine ausführliche dokumentierte Anamneseerhebung im Beisein eines zertifizierten Dolmetschers erfolgt. Es seien ausführliche Erhebungen bezüglich der biografischen Daten erhoben worden und eine ausführliche Untersuchung mit der Erhebung eines neurologisch-psychiatrischen Status durchgeführt worden. Ferner sei ein strukturiertes Interview geführt worden. Bei Wertung sämtlicher zur Verfügung gestandenen Befunde und des Längsschnittverlaufes habe die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht festgestellt werden können. Auffällig sei auch, dass sich der BF, soweit überblickbar, bisher keiner Psychotherapie unterzogen habe, und bisher lediglich eine schlafanstoßende antidepressive Therapie zu sich genommen habe. Typische Symptome wie Rückzugstendenzen, Entfremdung, Flashbacks etc hätten nicht erhoben werden können. Auch bei der Bewertung des Tagesablaufs hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen dieser Erkrankung gezeigt. Bei Bewertung sämtlicher Befunde und des vorliegenden Status habe eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer gestellt werden können. Anzumerken sei, dass im Befundbericht des Facharztes kein psychiatrischer Status erhoben worden sei und nur eine eingeschränkte Anamneseerhebung vorliege. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen hätte – eine solche liege derzeit nicht vor –hätte sich keine Änderung bezüglich der vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Frage ergeben. Dem neurologisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass das Gutachten römisch 40 vollinhaltlich aufrechterhalten wird. Zum ärztlichen Befundbericht von römisch 40 wurde festgehalten, dass sich daraus keine Änderungen bezüglich der im Gutachten angeführten Diagnosen ergeben, insbesondere im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen. In der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchung sei eine ausführliche dokumentierte Anamneseerhebung im Beisein eines zertifizierten Dolmetschers erfolgt. Es seien ausführliche Erhebungen bezüglich der biografischen Daten erhoben worden und eine ausführliche Untersuchung mit der Erhebung eines neurologisch-psychiatrischen Status durchgeführt worden. Ferner sei ein strukturiertes Interview geführt worden. Bei Wertung sämtlicher zur Verfügung gestandenen Befunde und des Längsschnittverlaufes habe die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht festgestellt werden können. Auffällig sei auch, dass sich der BF, soweit überblickbar, bisher keiner Psychotherapie unterzogen habe, und bisher lediglich eine schlafanstoßende antidepressive Therapie zu sich genommen habe. Typische Symptome wie Rückzugstendenzen, Entfremdung, Flashbacks etc hätten nicht erhoben werden können. Auch bei der Bewertung des Tagesablaufs hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen dieser Erkrankung gezeigt. Bei Bewertung sämtlicher Befunde und des vorliegenden Status habe eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer gestellt werden können. Anzumerken sei, dass im Befundbericht des Facharztes kein psychiatrischer Status erhoben worden sei und nur eine eingeschränkte Anamneseerhebung vorliege. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen hätte – eine solche liege derzeit nicht vor –hätte sich keine Änderung bezüglich der vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Frage ergeben.
  14. Mit Schriftsatz vom XXXX beantrage der BF im Wege seiner Vertretung die Einvernahme seiner Ehefrau zum gemeinsamen Familienleben. In Bezug auf seine Fluchtgründe wurde festgehalten, dem BF drohe im Fall der Rückkehr nach Indien eine Anhaltung in einem indischen Gefängnis unter menschenrechtsunwürdigen Bedingungen.
  15. Mit Schriftsatz vom römisch 40 beantrage der BF im Wege seiner Vertretung die Einvernahme seiner Ehefrau zum gemeinsamen Familienleben. In Bezug auf seine Fluchtgründe wurde festgehalten, dem BF drohe im Fall der Rückkehr nach Indien eine Anhaltung in einem indischen Gefängnis unter menschenrechtsunwürdigen Bedingungen. Hinsichtlich des psychiatrisch-neurologischen Ergänzungsgutachtens wurde ausgeführt, der Antrag auf mündliche Gutachtenserörterung bleibe aufrecht. Die Untersuchung des BF durch den Sachverständigen habe maximal 20 bis 30 Minuten gedauert und sei in diesem Zeitraum keine entsprechende Befundung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung möglich. Der Sachverständige habe entgegen des medizinischen Standards keine psychologische Testung des Beschwerdeführers vorgenommen.
  16. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung ferner eine Medikamentenverordnung vom XXXX eine Fachärztliche Stellungnahme von XXXX vom XXXX in Vorlage. Letzterer ist zu entnehmen, dass die Einleitung einer Psychotherapie am Fehlen eines geeigneten Dolmetschers gescheitert sei. Wie im Befund vom XXXX beschreiben, sei sein Leben von Rückzug sowie Vermeidung dominiert, Flashbacks seien selten, da er allen Situationen, die sie auslösen könnten, aus dem Weg gehe. Die Diagnose „Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion“ bilde das Ausmaß von Leid und Beeinträchtigung im Leben des BF keinesfalls ab.
  17. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung ferner eine Medikamentenverordnung vom römisch 40 eine Fachärztliche Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 in Vorlage. Letzterer ist zu entnehmen, dass die Einleitung einer Psychotherapie am Fehlen eines geeigneten Dolmetschers gescheitert sei. Wie im Befund vom römisch 40 beschreiben, sei sein Leben von Rückzug sowie Vermeidung dominiert, Flashbacks seien selten, da er allen Situationen, die sie auslösen könnten, aus dem Weg gehe. Die Diagnose „Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion“ bilde das Ausmaß von Leid und Beeinträchtigung im Leben des BF keinesfalls ab.
  18. Am XXXX erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi sowie in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF. Ein Vertreter des Bundesamtes ist zur Verhandlung nicht erschienen.
  19. Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi sowie in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF. Ein Vertreter des Bundesamtes ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: […] BF: Mir geht es halbwegs gut. Ich kann der heutigen Verhandlung folge leisten. […] R: Wie lautet Ihr Name und Geburtsdatum? BF: XXXX , XXXX . BF: römisch 40 , römisch 40 . R (auf Deutsch): Sprechen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Ein bisschen. R (auf Deutsch): Haben Sie einen Deutschkurs besucht? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Wo haben Sie den Deutschkurs besucht? Wie heißt das Institut? BF (auf Punjabi): Können Sie das auf Punjabi wiederholen? R wiederholt die Frage in Punjabi. BF: Ich habe den Deutschkurs beim XXXX in XXXX gemacht. BF: Ich habe den Deutschkurs beim römisch 40 in römisch 40 gemacht. R (auf Deutsch): Welchen Kurs haben Sie dort besucht? BF (auf Deutsch): Familyname und sprechen sie. R wiederholt die Frage in Punjabi. BF: Ich habe einen A1-Kurs angefangen. R (auf Deutsch): Wann haben Sie den A1-Kurs angefangen? BF (auf Deutsch): Ja, A1 und das Datum des Kurses… R (auf Deutsch): In welchem Monat hat der Kurs begonnen? BF (auf Deutsch): Nicht… (auf Punjabi) Ich verstehe Sie nicht. R (auf Deutsch): Warum verstehen Sie mich nicht? BF (auf Punjabi): Ich habe jetzt erst den Kurs angefangen, ich kann noch nicht so viel. R (auf Deutsch): Seit wann leben Sie in Österreich? BF (auf Deutsch): Österreich, fünf Jahre in Österreich. R (auf Deutsch): In welchem Jahr sind Sie nach Österreich gekommen? BF (auf Punjabi): Ich habe Sie nicht verstanden. R wiederholt die Frage auf Punjabi. BF: XXXX bin ich nach Österreich gekommen.BF: römisch 40 bin ich nach Österreich gekommen. R wiederholt die Frage auf Deutsch: In welchem Monat sind Sie XXXX nach Österreich gekommen?R wiederholt die Frage auf Deutsch: In welchem Monat sind Sie römisch 40 nach Österreich gekommen? BF (auf Punjabi): November. R (auf Deutsch): In welchem Monat hat der Deutschkurs angefangen? BF (auf Deutsch): Deutschkurs? R wiederholt die Frage auf Punjabi. BF: Ich habe diesen Monat mit dem Kurs angefangen. R (auf Deutsch): Wann genau haben Sie diesen Monat mit dem Deutschkurs angefangen? BF gibt keine Antwort. R wiederholt die Frage auf Punjabi. BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . R (auf Deutsch): Wissen Sie, wie lange der Kurs dauert? BF gibt keine Antwort. R wiederholt die Frage auf Punjabi. BF: XXXX . BF: römisch 40 . R (auf Deutsch): Wie oft findet der Kurs in der Woche statt bzw. an welchen Wochentagen? BF (auf Punjabi): Ich war drei Tage dort, dann waren Feiertage. R wiederholt die Frage. BF: Dienstag, Mittwoch, Donnerstag. R: Am Vormittag oder am Nachmittag? BF: Am Nachmittag. R (auf Deutsch): Haben Sie Kinder? BF (auf Deutsch): Keine Kinder. R (auf Deutsch): Gehen Sie in Österreich arbeiten? BF (auf Deutsch): Ich habe keine Arbeit. R (auf Deutsch): Sind Sie in Österreich schon arbeiten gegangen? BF (auf Deutsch): Keine Papiere, keine Arbeit. R wiederholt die Frage in Punjabi. BF: Ich habe nie gearbeitet, ich habe nur im Tempel ausgeholfen. R (auf Deutsch): Was machen Sie im Tempel, wenn Sie sagen, Sie helfen aus? BF (auf Punjabi): Deutsch ist mein Problem. R wiederholt die Frage auf Punjabi. BF: Ich kann das Buch rezitieren und da helfe ich dem Priester aus. Fortsetzung der Verhandlung auf Punjabi. R: Welches Buch rezitieren Sie da? BF: Das Buch heißt Guru Grant Sahib. R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: Meine Frau kommt für alles auf. R: Ist Ihre Frau schon immer für alles aufgekommen seit Sie in Österreich sind? BF: Nein. R: Was heißt jetzt „nein“? BF: Sie unterstützt mich seit zwei bis drei Jahren. R: Was war vorher? BF: Davor war ich regelmäßig im Tempel, im Tempel gibt es immer genug zu essen. R: Wo haben Sie gewohnt? BF: Es gibt Zimmer im Tempel und dort konnte ich wohnen. R: Von wann bis wann haben Sie dort gewohnt? BF: Ich habe die ersten ca. drei Jahre im Tempel gewohnt. R: Haben Sie Freunde in Österreich? BF: Durch meine Frau habe ich Freunde kennengelernt. R: Wer sind Ihre beiden besten FreundInnen in Österreich? BF: Das sind Leute, die ich regelmäßig im Tempel getroffen habe. R: Haben die Leute, die Sie regelmäßig im Tempel treffen, einen Namen? BF: Es gibt XXXX und XXXX . BF: Es gibt römisch 40 und römisch 40 . R: Sind das Ihre zwei besten Freunde in Österreich? BF: Ja. R: Welche Staatsbürger sind die beiden? BF: Indische. R: Haben Sie auch österreichische Freunde? BF: Seit kurzem habe ich durch meine Frau auch österreichische Freunde. R: Was heißt für Sie „seit kurzem“? BF: Seit ca. einem Jahr. Zwei österreichische Freunde kenne ich seit drei Jahren und einen seit einem Jahr. R: Wie heißen Ihre beiden besten österreichischen Freunde? BF: Einer heißt XXXX und eine heißt XXXX . BF: Einer heißt römisch 40 und eine heißt römisch 40 . R: Wie heißen die beiden Freunde mit Familiennamen? BF: Ich kenne nur ihre Vornamen. R: Wo wohnt Anna? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wo genau? BF: Vorher hat sie in Traun gewohnt, sie ist dann umgezogen. Ich kenne die Adresse nicht. R: Wann ist sie umgezogen? BF: Vor ca. ein bis zwei Monaten. Ich glaube, sie war auch kurz in Wien, weil sie dort studiert hat. R: Haben Sie sie in Linz besucht? BF: Ich habe sie zweimal zusammen mit meiner Frau besucht, in XXXX . BF: Ich habe sie zweimal zusammen mit meiner Frau besucht, in römisch 40 . R: In welchem Viertel in XXXX wohnt sie denn?R: In welchem Viertel in römisch 40 wohnt sie denn? BF: Es ist außerhalb der Stadt, aber ganz nahe der Stadt. R: Das heißt, Sie wohnt außerhalb von XXXX ?R: Das heißt, Sie wohnt außerhalb von römisch 40 ? BF: Ja. R: Wie kommen Sie dort hin? BF: Mit dem Auto sind wir gefahren. R: Fahren Sie selbst Auto? BF: Ich habe zwar einen Führerschein, aber ich fahre selten. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Meine Frau geht arbeiten. Ich kümmere mich um den ganzen Haushalt und das Essen. R: Sind Sie in einem Verein, Organisation oder Kirche tätig – abgesehen vom Sikh-Tempel? BF: Nein. R: Haben Sie einen Arbeitgeber, der für Sie schon um eine Arbeitsbewilligung angesucht hat? BF: Nein, aber ich habe Zusagen, dass ich eine Arbeit bekommen werde. R: Haben Sie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag? BF: Einen Vertrag nicht, aber eine Zusage, dass wenn ich eine Arbeitserlaubnis habe, ich eine Arbeit bekomme. R: Was würden Sie dort arbeiten? Was wäre dort Ihre Aufgabe? BF: Ich werde Bodenfliesen legen, Boden und Wände. Ich kann Fliesen legen, ich habe auch zuhause alles selber gemacht. R: Wo haben Sie das gelernt? BF: Ich habe das im Tempel gelernt. Als dort umgebaut wurde, habe ich mitgemacht. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Wo? R wiederholt die Frage. BF: Ich habe zehn Jahre Grundschule gemacht und danach habe ich Rezitieren gelernt. R: Was haben Sie gearbeitet? BF: Meine Arbeit war, die Gebete zu rezitieren. R: Haben Sie außer Gebete zu rezitieren auch noch andere Arbeiten gemacht? BF: Später bin ich Taxi gefahren. R: Waren Sie angestellt oder hatten Sie ein eigenes Taxi? BF: Ich habe mir ein eigenes Taxi gekauft. R: Wie lange haben Sie das gemacht? BF: Ca. zwei Jahre. R: Wo sind Sie da Taxi gefahren? BF: Ich bin lokal Taxi gefahren, so wie die Taxis in Punjab und Haryhna halt fahren. R: Kennen Sie sich dort gut aus? BF: Ja, ich kenne die Gegend. R: Wo haben Sie in Indien gelebt? BF: Ich habe im Dorf XXXX gelebt. BF: Ich habe im Dorf römisch 40 gelebt. R: In welchem Distrikt und Bundesstaat liegt das? BF: Das ist im Bezirk XXXX , im Bundesland Punjab. BF: Das ist im Bezirk römisch 40 , im Bundesland Punjab. R: Haben Sie dort von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt? BF: Nein. R: Von wo aus sind Sie dann ausgereist? Wo haben Sie gelebt, bevor Sie Indien verlassen haben? BF: Vor der Ausreise war ich in XXXX . Das ist im Bezirk XXXX . BF: Vor der Ausreise war ich in römisch 40 . Das ist im Bezirk römisch 40 . R: Wie weit ist das von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Ca. 120 Kilometer. R: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?R: Wie lange haben Sie in römisch 40 gelebt? BF: Ca. drei Jahre von XXXX an. Ich meine von XXXX bis XXXX . BF: Ca. drei Jahre von römisch 40 an. Ich meine von römisch 40 bis römisch 40 . R: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegeben Heimatadresse alleine gelebt? BF: Nein, mit Vater, Bruder, Mutter, und Schwester. R: Haben Sie über Ihre Kernfamilie hinaus noch andere Verwandte in Indien? BF: Ja, natürlich habe ich auch Verwandte. R: Was heißt das? Wen? BF: Ich habe vier Onkel ms, eine Tante vs, das war es eigentlich. R: Wo wohnen die Verwandten? BF: Zwei Onkel leben in XXXX und die Tante wohnt in XXXX .BF: Zwei Onkel leben in römisch 40 und die Tante wohnt in römisch 40 . R: Wo wohnen die anderen zwei Onkeln? BF: Die wohnen in der Nähe des Dorfes XXXX . BF: Die wohnen in der Nähe des Dorfes römisch 40 . R: Wie weit ist XXXX und XXXX vom Elternhaus entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 und römisch 40 vom Elternhaus entfernt? BF: XXXX ist 60 Kilometer weit weg, XXXX wird ca. 70 Kilometer entfernt sein. BF: römisch 40 ist 60 Kilometer weit weg, römisch 40 wird ca. 70 Kilometer entfernt sein. R: Sind Sie gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich schon belangt worden? (BF wird auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen) BF: Nein. R: Läuft ein entsprechendes gerichtliches oder vorgerichtliches Verfahren gegen Sie? (BF wird auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen) BF: Nein. […] R: Sagt Ihnen der Name XXXX etwas?R: Sagt Ihnen der Name römisch 40 etwas? BF: Ja. R: Wer ist das? BF: Sie hat mit mir im Zimmer gewohnt. R: Was heißt, Sie hat mit Ihnen im Zimmer gewohnt? In welchem Verhältnis sind Sie zu dieser Frau gestanden? BF: Wir haben dort beim Tempel gemeinsam gewohnt und wir wollten heiraten, aber ich hatte psychische Probleme deshalb hat sie mich dann verlassen. R: Haben Sie die Vorbereitungen für die standesamtliche Hochzeit schon getroffen gehabt? BF: Ja, wir waren beim Standesamt. R: Warum hat das mit der Heirat beim Standesamt nicht funktioniert? BF: Wir hatten Probleme miteinander und sie hat mich verlassen, weil ich Medikamente genommen habe. R: Wann haben Sie Ihre jetzige Frau kennengelernt? BF: Ich kenne sie seit drei Jahren. R: Wo haben Sie sie kennengelernt? BF: Ich habe sie im Tempel kennengelernt. R: Haben Sie mit Ihrer vorherigen Freundin eine intime Beziehung gehabt? BF: Nein, das machen wir vor der Hochzeit nicht. R: Was heißt, das machen „wir“ vor der Hochzeit nicht? BF: Ich meine das ist meine Einstellung, dass man erst nach der Hochzeit intim werden sollte. R: Wie hat das Ihre frühere Freundin gesehen? BF: Das weiß ich nicht, aber es hat dann zwischen uns nicht mehr gepasst, weil sie gesagt hat, dass ich verrückt sei. R: Wie lange waren Sie mit ihr zusammen? BF: Sechs bis sieben Monate. R: Hat Ihre jetzige Frau von dieser Freundin gewusst? BF: Ja. R: Wie ist sie zu ihr gestanden oder wie hat sie darauf reagiert? BF: Ich habe es ihr erzählt und anfangs war sie böse, aber das war ja vor ihrer Zeit. R: Wo genau haben Sie ihre jetzige Frau kennengelernt? Damit meine ich, in welchem Zusammenhang, zu welchem Ereignis? BF: Ich habe sie im Tempel kennengelernt, man beobachtet sich im Tempel. R: Leben sie mit Ihrer Frau zusammen? BF: Ja. Sie hat eine eigene Wohnung und dort leben wir. R: Wo wohnen sie? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Seit wann wohnen sie zusammen? BF: Im XXXX haben wir geheiratet, danach haben wir angefangen zusammen zu leben. Davor waren wir auch schon zusammen, aber nach der Hochzeit haben wir die Wohnung genommen. BF: Im römisch 40 haben wir geheiratet, danach haben wir angefangen zusammen zu leben. Davor waren wir auch schon zusammen, aber nach der Hochzeit haben wir die Wohnung genommen. R: Haben Sie davor auch schon zusammengelebt? BF: Ja. R: Wo? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wie unterhalten Sie sich mit Ihrer Frau? BF: Auf Punjabi. R: Spricht Ihre Frau Deutsch? BF: Ja. R: Spricht sie mit Ihnen auch manchmal Deutsch? BF: Sie versucht mir Deutsch beizubringen. R: Seit wann? BF: Seit ich sie kenne, will sie, dass ich Deutsch lerne. R: Wie versucht Sie Ihnen, Deutsch beizubringen? BF: Z.B. wenn wir einkaufen, erklärt sie mir, wie die Artikel auf Deutsch heißen. R: Wo arbeitet Ihre Frau? BF: Sie arbeitet am Flughafen bei der XXXX . BF: Sie arbeitet am Flughafen bei der römisch 40 . R: Was macht sie dort? BF: Sie arbeitet am Computer. Ich glaube, diese Firma versendet Pakete. R: Wie viel verdient sie monatlich? BF: Ich habe sie nicht genau danach gefragt, aber ich glaube, ca. 1.800 € netto. R: Was zahlen sie Miete, Betriebskosten, Strom, Heizung? BF: Alles in allem kostet uns die Wohnung ca. 900 bis 1.000 €. R: Was zahlen Sie für Ihren Anwalt? BF: Das weiß ich nicht so genau. Meine Frau weiß das. R: Wie finanzieren Sie das? BF: Meine Frau arbeitet. R: Was machen Sie mit Ihrer Frau in der Freizeit, also wenn sie nicht arbeiten muss? BF: Wir gehen viel spazieren. R: Hat Ihre Frau ein Hobby? BF: Eigentlich nicht, nein. R: Hören Sie gerne Musik? BF: Ja, Musik und Fernsehen und Filme. R: Welche Musik hören Sie am liebsten? BF: Punjabi-Musik und Filme auf Deutsch. R: Von welchem Interpreten hört sie Musik? BF: Alle. R: Hat sie ein bestimmtes Lieblingslied? BF: Es kommen jede Woche neue Lieder. R wiederholt die Frage. BF: Sie hat einen Lieblingssänger, das ist Sidhu. Dann gibt es noch einen, Karm Aujla. R: Betreibt Ihre Frau Sport? BF: Sie war früher im Fitnesscenter. R: Sie auch? BF: Nein. R: Warum geht Sie jetzt nicht mehr ins Fitnesscenter? BF: Wegen Corona. R: Was machen Sie, wenn Sie nicht spazieren gehen?, R: Was machen Sie, wenn Sie nicht spazieren gehen? BF: Samstag gehen wir meistens einkaufen und am Sonntag richten wir die Wohnung her. Es gibt immer etwas zu tun. R: Was machen Sie, während ihre Frau arbeitet? BF: Ich führe den gesamten Haushalt. Ich koche. R: Was machen Sie da, wenn Sie sagen, Sie führen den gesamten Haushalt? BF: Das Essen vorbereiten und putzen. R: Wer bügelt? BF: Bügeln tut meine Frau. R: Was machen Sie, außer, dass Sie den Haushalt machen oder machen Sie das den ganzen Tag? BF: Dann mache ich eine Runde zum Tempel. R: Betätigen Sie sich karitativ, außer dass Sie den Tempel besuchen? BF: Ich nehme Medikamente. Wegen den Medikamenten stehe ich um 10:00 oder 11:00 Uhr auf, dann bleibt nicht mehr viel Zeit. R: Bis wann bleibt nicht mehr viel Zeit? BF: Ich gehe zwischen 16:00 und 17:00 Uhr in den Tempel und wenn ich zurückkomme, ist meine Frau auch wieder da. R: Wann würden Sie bei der Firma XXXX zu arbeiten beginnen?R: Wann würden Sie bei der Firma römisch 40 zu arbeiten beginnen? BF: Man müsste um 07:00 Uhr losfahren und um 08:00 Uhr fängt die Arbeit an. R: Würden Sie das machen? BF: Ich weiß nicht, wie es jetzt mit den Medikamenten weitergeht. R: Würden Sie auch eine andere Arbeit annehmen? BF: Wenn es nicht zu schwer für mich ist, dann mache ich es gerne. Ich will arbeiten, vom zuhause sitzen werde ich verrückt. R: Ist Fliesen legen für Sie eine schwere oder leichte Arbeit? BF: Mir fällt es leicht. RV: Wenn Sie in Österreich bleiben könnten, wie würden Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vorstellen?Regierungsvorlage, Wenn Sie in Österreich bleiben könnten, wie würden Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vorstellen? BF: Ich stelle mir meine Zukunft hier sehr schön vor, auf alle Fälle, besser als in Indien. R: Gibt es Pläne mit Ihrer Ehefrau? BF: Meine Ehe ist sehr gut. Meine Frau kümmert sich sehr um mich und wir können nicht ohne einander. R: Was heißt, Ihre Frau „kümmert sich sehr um mich“? BF: Sie sieht nach mir. Ich wurde krank und sie hat mich überall hingebracht. RV: Was würde es für Sie persönlich bedeuten, wenn Sie zurück nach Indien müssten, auch in Bezug zu Ihrer Beziehung mit Ihrer Frau?Regierungsvorlage, Was würde es für Sie persönlich bedeuten, wenn Sie zurück nach Indien müssten, auch in Bezug zu Ihrer Beziehung mit Ihrer Frau? BF: Wenn ich nach Indien zurückkehre, würde die Polizei mich einsperren. Für meine Frau wäre es nicht möglich, mich wieder hierherzubringen. R: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau? BF: Sie ist hier geboren. R wiederholt die Frage. BF: Österreich. RV: Stehen Sie in Österreich in medizinischer Behandlung?Regierungsvorlage, Stehen Sie in Österreich in medizinischer Behandlung? BF: Ja. RV: Bei welchem Arzt und wie oft?Regierungsvorlage, Bei welchem Arzt und wie oft? BF: Bei XXXX . Ich gehe jeden Monat zu ihm. BF: Bei römisch 40 . Ich gehe jeden Monat zu ihm. RV: Wie funktioniert das mit der Kommunikation?Regierungsvorlage, Wie funktioniert das mit der Kommunikation? BF: Meine Frau ist immer mit. RV: Wollen Sie die Therapie bei Ihrem behandelnden Arzt fortsetzen?Regierungsvorlage, Wollen Sie die Therapie bei Ihrem behandelnden Arzt fortsetzen? BF: Ja, ich nehme die Medikamente, so wie er es mir sagt. Ich kann mit den Medikamenten nicht aufhören, weil ich ansonsten Angstzustände bekomme. R: Wann gehen Sie jeden Monat zu ihm? BF: Er gibt uns immer einen Termin. R: In welchen Abständ

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