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{'item': 'W128 2198228-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW128 2198228-1 SpruchW128 2198228-1/17E, W128 2198228-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.05.2018, Zl. 16-1102045800/160079669, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.05.2018, Zl. 16-1102045800/160079669, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am folgenden Tag nannte er als Fluchtgrund, sein Vater, der in Ghazni ein Lokal namens „ XXXX “ habe, sei vor vier Monaten von „Verbrechern“ bedroht und geschlagen worden. Dies sei bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden. Nach der Anzeigeerstattung sei sein Vater dann von den „Banditen“ entführt worden. Er wisse nicht, wo sich sein Vater jetzt befinde. Er habe Angst gehabt, auch von den „Banditen“ entführt (oder sogar getötet) zu werden, weil sie ihn auch geschlagen hätten. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei äußerst schlecht, weshalb er sich keinen Schutz durch die Polizei erwarten könnte. 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am folgenden Tag nannte er als Fluchtgrund, sein Vater, der in Ghazni ein Lokal namens „ römisch 40 “ habe, sei vor vier Monaten von „Verbrechern“ bedroht und geschlagen worden. Dies sei bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden. Nach der Anzeigeerstattung sei sein Vater dann von den „Banditen“ entführt worden. Er wisse nicht, wo sich sein Vater jetzt befinde. Er habe Angst gehabt, auch von den „Banditen“ entführt (oder sogar getötet) zu werden, weil sie ihn auch geschlagen hätten. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei äußerst schlecht, weshalb er sich keinen Schutz durch die Polizei erwarten könnte. 2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.03.2018 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, es habe am 3. oder 4. September 2014 eine Explosion nahe des Hotels seines Vaters in der Stadt Ghazni gegeben; dabei sei er verletzt worden. In einem vierstöckigen Hotel neben ihnen hätten sich Paschtunen niedergelassen, die von dort aus die Polizei angegriffen hätten; so sei es zur Explosion gekommen. Am 11. September 2015 seien vier Personen in das Hotel seines Vaters gekommen und hätten ohne das Vorlegen einer Tazkira einchecken wollen. Sein Vater habe dies jedoch verweigert; in Folge sei es zu einer Diskussion gekommen, die in einer Schlägerei geendet habe. Er habe seinem Vater geholfen, auch andere Hotelgäste hätten mitgeholfen, sodass die vier Personen aus dem Hotel „rausgeworfen“ werden konnten. Die Personen hätten seinen Vater und ihn (kurz bevor sie „rausgeworfen“ worden seien) mit dem Tod bedroht. Vier Tage nach diesem Vorfall sei eine Person nach dem Abendessen in ihr Hotel gekommen und habe Essen für eine (kranke) Person bestellt, die vor dem Hotel in einem Auto gewartet habe. Sein Vater habe dieser Person das Essen gebracht; sei dann jedoch nicht mehr zurückgekommen. Der Beschwerdeführer sei hinausgegangen und habe nach seinem Vater gesucht, diesen jedoch nirgendwo gefunden. Er sei dann zur Polizeikommandantur gegangen und habe dort erklärt, was passiert sei. Er habe zur Polizei gesagt, er vermute, dass sein Vater von den vier Personen entführt worden sei, die Tage zuvor Probleme im Hotel gemacht hätten. Die Polizei sei dann mit zum Tatort gekommen und habe diesen begutachtet; sie habe jedoch nichts finden können und gesagt, dass sie der Sache nachgehen würde. Da diese Personen sowohl ihn als auch seinen Vater bedroht hätten, habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, dass auch er entführt werden könnte; deshalb habe er Afghanistan verlassen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass diese vier Personen zu den Taliban gehört hätten. Sein Vater sei nach circa acht Monaten wieder nach Hause zurückgekehrt. Als die Taliban ihn freigelassen hätten, hätten sie zu seinem Vater gesagt, dass, wenn sie ihn oder seinen Sohn im Hotel oder sonst „irgendwo“ sehen würden, beide töten würden. 3. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, er-teilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, er-teilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte ihm eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle im Hotel bzw. eine damit verbundene Verfolgung durch die Taliban nicht glaubwürdig seien. Die Entführung seines Vaters habe nicht festgestellt werden können; ihm Ergebnis sei kein Asylgrund gegeben. Eine Rückkehr nach Ghazni sei dem Beschwerdeführer zwar aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage nicht möglich, ihm stehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen, weshalb auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er nochmals betonte, dass sein Vater ein eigenes Hotel gehabt habe und sie aufgrund dessen (im September 2015) in Schwierigkeiten mit den Taliban gekommen seien. Mitglieder der Taliban hätten in ihrem Hotel ohne Tazkira einchecken wollen, was sein Vater jedoch nicht zugelassen habe. Daraufhin seien sein Vater und er mit dem Tod bedroht worden und sein Vater sei noch am selben Tag entführt worden. Aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der Familie sowie seiner Tätigkeit im Hotel seines Vaters wäre er im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Weiters drohe ihm Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. 5. Am 22.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei vernommen wurde sowie weitere Unterlagen vorgelegt wurden. 6. Am 26.01.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er betonte, dass seine Herkunftsprovinz eine der volatilsten Provinzen Afghanistans sei und ihm deshalb eine dortige Rückkehr nicht zumutbar wäre. Weiters komme die Stadt Kabul – aufgrund der dortigen volatilen Sicherheitslage – als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sich aufgrund COVID-19 die Versorgungslage in ganz Afghanistan verschlechtert habe, weshalb ihm im Ergebnis eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Zum Beschwerdeführer 1.1.1. Der am XXXX geborene, somit 23-jährige Beschwerdeführer, ist afghanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Farsi. Er ist ledig und kinderlos. Er wuchs im Dorf XXXX , Disktrikt XXXX , Provinz Ghazni, auf, wo auch bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte in XXXX 12 Jahre lang die Schule und schloss diese mit Matura ab. Sein Vater betrieb ein Hotel in XXXX , wo der Beschwerdeführer gelegentlich während der Schulferien aushalf. Seine Familie, mit der er nach wie vor regelmäßig in Kontakt ist, zog vor ungefähr zwei Jahren nach Pakistan. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan.1.1.1. Der am römisch 40 geborene, somit 23-jährige Beschwerdeführer, ist afghanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Farsi. Er ist ledig und kinderlos. Er wuchs im Dorf römisch 40 , Disktrikt römisch 40 , Provinz Ghazni, auf, wo auch bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte in römisch 40 12 Jahre lang die Schule und schloss diese mit Matura ab. Sein Vater betrieb ein Hotel in römisch 40 , wo der Beschwerdeführer gelegentlich während der Schulferien aushalf. Seine Familie, mit der er nach wie vor regelmäßig in Kontakt ist, zog vor ungefähr zwei Jahren nach Pakistan. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. 1.1.2. Nicht festgestellt werden konnte, dass im September 2015 vier Personen, die den Taliban angehörten, in das Hotel des Vaters des Beschwerdeführers kamen, ohne Tazkira einchecken wollten und in Folge – als der Vater des Beschwerdeführers dies verweigerte – den Beschwerdeführer und seinen Vater schlugen und mit dem Tod bedrohten. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass vier Tage später dieselben vier Personen in das Hotel bzw. in das dazugehörige Restaurant seines Vaters kamen, seinen Vater entführten und ihn in Folge acht Monate lang festhielten und in dieser Zeit schlugen und „quälten“. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass der Beschwerdeführer aus Angst, ebenfalls von den Taliban entführt (oder sogar getötet) zu werden, Afghanistan verließ. 1.1.3. Der Beschwerdeführer verließ ungefähr im Dezember 2015 Afghanistan und reiste ohne gültige Reisepapiere in Österreich ein, wo er am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.4. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich zwei Semester lang einen Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss beim BFI Tirol, welchen er jedoch nicht abschloss. Er besuchte an der Volksschule Innsbruck den Kurs „Alphabetisierung und Grundbildung III Flüchtlingsinitiative des Bundes – Projekt Bildung für junge Flüchtlinge“ sowie den Kurs „Grund- und Basisbildung“ im Rahmen des Projekts „Bildung für junge Flüchtlinge“. Er absolvierte den ersten Teil der Ausbildung zum Multiplikator im Rahmen des Projekts „Protect“ beim Roten Kreuz. Er verrichtete diverse gemeinnützige Tätigkeiten für die Marktgemeinde Kundl (Baum- und Strauchschnittarbeiten sowie Reinigungsarbeiten) und leistete Dolmetschertätigkeiten für die Tiroler Soziale Dienste GmbH. Er arbeitet auch im Flüchtlingsheim auf freiwilliger Basis mit. Er bewarb sich beim Unternehmen „ XXXX “ in Innsbruck als Hilfsarbeiter, von welchem er auch eine Einstellungszusage im Falle eines positiven Asylbescheides bekam. Er absolvierte die Ausbildung zum Führen von Hubstaplern bei der Wirtschaftskammer Tirol und verfügt nunmehr über einen Staplerschein. Er absolvierte Deutschprüfungen auf Sprachniveau A2 und besuchte einen Deutschkurs auf Sprachniveau B1. Er ist seit 16.09.2020 selbstständig in der Regelbetreuung tätig und verdient circa EUR 1.000,-- monatlich (Stellungnahme vom 26.01.2021 bzw. der beigelegte Sozialversicherungsauszug vom 31.11.2020). Er befindet sich (zum Teil) noch in Grundversorgung (GVS-Auszug vom 02.02.2021). Er möchte gerne eine Ausbildung zum Krankenpfleger machen. 1.1.4. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich zwei Semester lang einen Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss beim BFI Tirol, welchen er jedoch nicht abschloss. Er besuchte an der Volksschule Innsbruck den Kurs „Alphabetisierung und Grundbildung römisch drei Flüchtlingsinitiative des Bundes – Projekt Bildung für junge Flüchtlinge“ sowie den Kurs „Grund- und Basisbildung“ im Rahmen des Projekts „Bildung für junge Flüchtlinge“. Er absolvierte den ersten Teil der Ausbildung zum Multiplikator im Rahmen des Projekts „Protect“ beim Roten Kreuz. Er verrichtete diverse gemeinnützige Tätigkeiten für die Marktgemeinde Kundl (Baum- und Strauchschnittarbeiten sowie Reinigungsarbeiten) und leistete Dolmetschertätigkeiten für die Tiroler Soziale Dienste GmbH. Er arbeitet auch im Flüchtlingsheim auf freiwilliger Basis mit. Er bewarb sich beim Unternehmen „ römisch 40 “ in Innsbruck als Hilfsarbeiter, von welchem er auch eine Einstellungszusage im Falle eines positiven Asylbescheides bekam. Er absolvierte die Ausbildung zum Führen von Hubstaplern bei der Wirtschaftskammer Tirol und verfügt nunmehr über einen Staplerschein. Er absolvierte Deutschprüfungen auf Sprachniveau A2 und besuchte einen Deutschkurs auf Sprachniveau B1. Er ist seit 16.09.2020 selbstständig in der Regelbetreuung tätig und verdient circa EUR 1.000,-- monatlich (Stellungnahme vom 26.01.2021 bzw. der beigelegte Sozialversicherungsauszug vom 31.11.2020). Er befindet sich (zum Teil) noch in Grundversorgung (GVS-Auszug vom 02.02.2021). Er möchte gerne eine Ausbildung zum Krankenpfleger machen. In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer regelmäßig zum Volleyballtraining beim Volleyballclub XXXX und trifft seine Freunde und Kollegen. Er verfügt über einen Freundeskreis in Österreich. Er ist gesund und arbeitsfähig; er leidet an keiner hinsichtlich COVID-19 relevanten Vorerkrankung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 02.02.2021)In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer regelmäßig zum Volleyballtraining beim Volleyballclub römisch 40 und trifft seine Freunde und Kollegen. Er verfügt über einen Freundeskreis in Österreich. Er ist gesund und arbeitsfähig; er leidet an keiner hinsichtlich COVID-19 relevanten Vorerkrankung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 02.02.2021) 1.1.5. Nicht festgestellt werden konnte, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgungsgefahr seitens der Taliban besteht. 1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 - Landinfo Report zu Afghanistan vom 23.08.2017: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne - Landinfo Report zu Afghanistan vom 23.08.2017: Organisation und Struktur der Taliban - Landinfo Report zu Afghanistan vom 29.06.2017: Rekrutierung durch die Taliban - ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 15.01.2020 1.2.1. Allgemeine Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde. Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 22

  1. f)1.2.2. Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 246
  2. f)Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2019 10 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, die 485 zivile Opfer forderten (117 Tote und 368 Verletzte), was einem Rückgang von 35 Prozent gegenüber 2018 entspricht, als es 19 Fälle gab, die 747 zivile Opfer forderten (233 Tote und 524 Verletzte). Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu sieben der zehn Vorfälle und gab an, dass diese auf die religiöse Minderheit der schiitischen Muslime ausgerichtet waren. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Die schiitische Hazara-Gemeinschaft bezeichnet die Sicherheitsvorkehrungen der Regierung in den von Schiiten dominierten Gebieten als unzureichend. Die afghanische Regierung bemüht sich erneut um die Lösung von Sicherheitsproblemen im schiitischen Gebiet Shia Hazara Dashte Barchi im Westen Kabuls, das im Laufe des Jahres Ziel größerer Angriffe war, und kündigte Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) an. Nach Angaben der schiitischen Gemeinschaft gab es trotz der Pläne keine Aufstockung der ANDSF-Kräfte; es wurde jedoch angemerkt, dass die Regierung Waffen direkt an die Wachen der schiitischen Moscheen in Gebieten verteilt habe, die als mögliche Angriffsziel angesehen werden. Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; wenngleich vier Parlamentssitze für Ismailiten reserviert sind. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30%. Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 249
  3. ff)1.2.3. Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen- Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimak, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet“. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 254
  4. f)Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara – an.(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 258 ff)Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara – an., (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 258
  5. ff)1.2.4. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 26) Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 26
  6. f)Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind. Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft. Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen. Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein. Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig sich auf die Rekruten verlassen zu können. Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen. Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen. Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband „herauslösen“. (Landinfo Report zu Afghanistan vom 29.06.2017: Rekrutierung durch die Taliban) 1.2.5. Grundversorgung Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Laut einer IPC-Analyse vom April wird die Zahl der Menschen, die in Afghanistan unter akuter, Ernährungsunsicherheit der Stufe 4 der Emergency-IPC leiden, im Zeitraum Juni-November 2020 voraussichtlich von 3,3 Millionen auf fast 4 Millionen ansteigen. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D). In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus.Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 299
  7. f)Arbeitsmarkt Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Er ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeitsowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen, auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt. Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarktintegrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 300
  8. f)Wirtschafts- und Versorgungslage in der Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 303) 1.2.6. Zur Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Ghazni) Die Provinz Ghazni liegt im Südosten Afghanistans und grenzt an die Provinzen Bamyan und Wardak im Norden, Logar, Paktya und Paktika im Osten, Zabul im Süden und Uruzgan und Daykundi im Westen. Fast die Hälfte der Bevölkerung von Ghazni sind Paschtunen, etwas weniger als die Hälfte Hazara und rund 5% Tadschiken, weiters gibt es kleinere Gruppen wie die Bayats und Sadats (PAJ Ghazni o.D.). Die Stadt Ghazni liegt an der Ring Road, welche die Hauptstadt Kabul mit dem großen Ballungszentrum Kandahar im Süden verbindet und auch die Straße zu Paktikas Hauptstadt Sharan zweigt in der Stadt Ghazni von der Ring Road ab, die Straße nach Paktyas Hauptstadt Gardez dagegen etwas nördlich der Stadt. Die Kontrolle über Ghazni ist daher von strategischer Bedeutung. Im September 2020 waren die Hauptstraßen, die Kabul mit Ghazni, Kabul mit Bamyan, Ghazni mit Kandahar und Ghazni mit Paktika verbinden, nach wie vor unsicher, da die Zusammenstöße zwischen den Regierungskräften und Aufständischen andauerten, was die zivilen Bewegungen weiterhin beeinträchtigte. Die Taliban unterhalten entlang der Ring Road in Ghazni Berichten zufolge Straßenkontrollen. Ghazni gehörte im August 2020 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Im Juli 2020 gaben Bewohner von Ghazni an, dass Taliban-Kämpfer bis in die Nähe des Sicherheitsgürtels um die Stadt Ghazni vorgedrungen seien und die Straßen zur Provinzhauptstadt blockiert hätten. Das Long War Journal schätzte im Oktober 2020 die Distrikte Ajristan, Andar, Deh Yak, Giro, Jaghatu, Nawa, Nawur, Rashidan, Waghaz, Wali M. Shahid, und Zanakhan als unter Talibankontrolle stehend ein, während Ab Band, Gelan, Ghazni-Stadt, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqurund Qara Bagh als umkämpft galten. Einem UN-Bericht zufolge ist Al-Qaida in 12 afghanischen Provinzen verdeckt aktiv, darunter auch in Ghazni. Auf Regierungsseite befindet sich Ghazni im Verantwortungsbereich des 203. Afghan National Army (ANA) „Tandar“ Corps das der Task Force Southeast untersteht, welche von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird. Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) in der Provinz Ghazni. Dies entspricht einer Steigerung von 3% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordattentate, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und Kämpfen am Boden. Es kam zu Kämpfen in der Provinz, wobei die Taliban Sicherheitsposten, Militäreinrichtungen oder Konvoys der Regierungskräfte angriffen und die Regierungskräfte das Feuer erwiderten. Im August 2020 geschah dies auch in der Provinzhauptstadt. Im Dezember 2019 führten die Taliban im Distrikt Qara Bagh einen Insiderangriff auf eine Einheit der neu geschaffenen ANA Territorial Force (ANA-TF) durch. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch und im September 2020 wurde über die Stationierung von zusätzlichen Truppen in der Provinz berichtet. Es kam zu Vorfällen mit IEDs, wie zum Beispiel Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand und Explosionen von an Fahrzeugen angebrachten Bomben, wobei Letzeres im Mai 2020 auch in Ghazni-Stadt geschah Auch wurde von Entführungen und Tötungen durch die Taliban in Ghazni berichtet. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 138
  9. ff)1.2.7. Zur Lage in der Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh, welche im Norden Afghanistans liegt. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vgl. NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wirdMazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh, welche im Norden Afghanistans liegt. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vergleiche NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 56
  10. ff)Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). (EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019: Kapital Common analysis: Afghanistan, V)(EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019: Kapital Common analysis: Afghanistan, römisch fünf) Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, weil militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 56
  11. ff)Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. (EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019: Kapitel Common analysis: Afghanistan, III)(EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019: Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei) Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019: Kapitel Common analysis: Afghanistan, V)(EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019: Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf) Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 „minimal“ (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 „stressed“ eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1). (ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und Masar-e Sharif“ vom 15.01.2020) In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 314
  12. ff)1.2.8. Situation für Rückkehrer In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.9.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder nach Iran, Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solche Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren. Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen. Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Erste Landstücke wurden identifiziert, die Registrierung von Begünstigten hat begonnen Unterstützung durch IOM Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Informationen von IOM zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte (mit Stand 22.9.2020) auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützungdurch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Informationen von IOM zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte (mit Stand 22.9.2020) auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützungdurch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Das Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar e- Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So sind beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleichgeblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann.Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar e- Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART römisch zwei und RESTART römisch drei unterscheiden sich nur minimal voneinander. So sind beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleichgeblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART römisch zwei nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART römisch zwei geändert und es ist nun auch in RESTART römisch drei der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Zur raschen Eröffnung eines Bankkontos muss ein gültiges Identitätsdokument (z.B.: Tazkira) vorgelegt und verschiedene Formulare (je nach Bank oder Vertretern der jeweiligen Communities) ausgefüllt und unterzeichnet werden. Überweisungen innerhalb derselben Bank können in wenigen Minuten durchgeführt werden. Bei anderen Banken kann die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an.Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart römisch drei Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an. IOM-RADA IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen. Wohnungen In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2019), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 321
  13. ff)1.2.9. Situation betreffend COVID-19 Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat. Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 Gesundheitssystem und medizinische Versorgung. Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19. Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben. Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID- 19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind.Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind. Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt, wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind. Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020.IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 9
  14. ff)2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel und im Übrigen auf nachstehende Beweiswürdigung: 2.1.1. Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum Beschwerdeführer beruhen auf seinen insofern glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.1.2. Die Negativfeststellungen zu seinen Fluchtgründen beruhen auf folgenden Überlegungen: Widersprüchlich sind zunächst die Angaben des Beschwerdeführers, wann es zur Entführung seines Vaters gekommen sei: In der Beschwerde gab er an, die Taliban hätten seinen Vater einen Tag nach dem Vorfall im Hotel (bei dem die Taliban ohne Vorlegen einer Tazkira hätten einchecken wollen) entführt; vor dem BFA und dem BVwG führte er hingegen aus, sein Vater sei vier Tage nach diesem Vorfall entführt worden (BFA, Niederschrift vom 23.03.2018, S. 10; BVwG, Verhandlungsschrift vom 22.10.2020, S. 7). Ein weiterer Widerspruch liegt darin, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA angibt, nach der Entführung seines Vaters zur Polizeikommandantur gegangen zu seinen, dort der Polizei von der Entführung seines Vaters berichtet zu haben und die Polizei sogar mit ihm zum Tatort mitgekommen wäre und diesen begutachtet hätte (BFA, 23.03.2018, S. 10) und vor dem BVwG hingegen ausführt, er hätte von der Polizei – nachdem er sie über die Entführung seines Vaters informiert habe – eine „negative Antwort“ erhalten bzw. die Polizei hätte ihm mitgeteilt, dass sie diese Nacht nicht zu ihm bzw. zum Tatort kommen könnte (BVwG, 22.10.2020, S. 7). Dass der Beschwerdeführer somit zuerst angibt, die Polizei sei mit ihm zum Tatort mitgekommen und hätte diesen begutachtet und in Folge ausführt, die Polizei hätte nicht zum Tatort kommen können, ist völlig widersprüchlich. Auch sonst weist das Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Implausibilitäten auf: Zunächst konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, aus welchem Grund die Taliban seinen Vater so lange (acht Monate!) hätten festhalten und „quälen“ sollen. Diesbezüglich befragt – in der mündlichen Verhandlung – gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten seinen Vater so lange festgehalten, weil sie ihn (den Beschwerdeführer) hätten „kriegen“ wollen (BVwG, 22.10.2020, S. 9). Wieso die Taliban aber gerade am Beschwerdeführer ein solch großes Interesse gehabt hätten sollen, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären: Zum einen brachte vor, er sei für die Taliban von Interesse gewesen, weil er „jung sei“ und „die ganze Welt [wisse], dass die Taliban nur jüngere Menschen wollen“ (BVwG, 22.10.2020, S. 9). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, weil sich aus den Länderberichten nicht ergibt, dass die Taliban „pauschal“ junge Männer rekrutieren würden. Nach den Länderberichten sind die Taliban bislang noch nicht genötigt gewesen, Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden, weil sich bisher genügend freiwillige Rekruten gefunden haben. Zwangsrekrutierung ist kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen. Dabei werden jedoch meist Paschtunen rekrutiert, weil auch die Mehrheit der Taliban Paschtunen sind. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Der Beschwerdeführer – als Hazara – wäre somit im Hinblick auf eine mögliche Rekrutierung für die Taliban von geringem Interesse. Dass die Taliban somit am Beschwerdeführer – nur weil er „jung sei“ – ein besonderes Interesse gehabt hätten, ist äußerst unwahrscheinlich. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, die Taliban wären aus religiösen Gründen an ihm interessiert gewesen (BVwG, 22.10.2020, S. 9 f). Dem kann jedoch ebenfalls nicht gefolgt werden, weil sich aus den Länderberichten nicht ergibt, dass die Taliban gezielt Schiiten verfolgen würden bzw. jemanden aufgrund seines Bekenntnisses zum schiitischen Glauben ins Visier nehmen würden. Wenn der Beschwerdeführer meint, der Vorfall im Hotel (bei dem die Taliban ohne Tazkira hätten einchecken wollen und es in Folge, weil sein Vater dies verweigert habe, zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung gekommen sei) sei „Grund genug“, dass die Taliban Interesse an ihm gehabt hätten bzw. er in deren Visier geraten sei (BVwG, 22.10.2020, S. 10), muss dem entgegengehalten werden, dass dies ihm Widerspruch dazu steht, dass er zuvor ausführte, dass er bzw. das Interesse der Taliban an ihm der Grund gewesen sei, weshalb die Taliban seinen Vater solange festgehalten hätten. Wäre der Vorfall im Hotel der Grund des Interesses der Taliban am Beschwerdeführer gewesen, wäre es wohl naheliegend, dass die Taliban primär Interesse am Vater des Beschwerdeführers – und nicht am Beschwerdeführer – gehabt hätten, zumal ja sein Vater derjenige gewesen sei, der den Taliban das Einchecken ohne Tazkira verweigert habe. Dass die Taliban demnach den Vater des Beschwerdeführers festgehalten hätten, um an den Beschwerdeführer zu „kommen“, ist völlig widersprüchlich. Zudem erscheint es völlig lebensfremd und unverhältnismäßig, dass die Taliban nur wegen der Weigerung, sie in ein Hotel ohne Tazkira einchecken zu lassen, und einer in Folge entstandenen gewaltsamen Auseinandersetzung ein solch großes Interesse an dem Beschwerdeführer und seinem Vater entwickelt hätten, dass sie den Vater des Beschwerdeführers in Folge acht Monate lang festhielten und folterten. Zu beachten ist zudem, dass selbst wenn die Taliban tatsächlich Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, der „Aufwand“, dessen Vater acht Monate lang festzuhalten und zu foltern, – angesichts dieses langen Zeitraums – völlig außer Verhältnis zum angestrebten Ziel (den Beschwerdeführer zu „kriegen“) steht. Es wäre vermutlich wohl möglich gewesen, den Vater des Beschwerdeführers in wesentlich kürzer Zeit derart zu beängstigen, um durch ihn an den Beschwerdeführer zu „kommen“. Zusammengefasst ist somit kein Motiv der Taliban erkennbar, welches erklären würde, weshalb der Vater des Beschwerdeführers so lange festgehalten und „gequält“ worden sei. Insbesondere, dass die Taliban den Vater des Beschwerdeführers festgehalten hätten, um an den Beschwerdeführer zu „kommen“ ist nicht glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung anbieten konnte, die ein derart großes Interesse der Taliban an seiner Person erklären würde. Auch aus den Länderberichten ergeben sich keine (von Amts wegen hervorgekommene) Hinweise, die auf ein Interesse der Taliban am Beschwerdeführer hindeuten würden: Nach den Länderberichten geraten eine Vielzahl von Personen ins Visier der Taliban, die sich nach Meinung der Taliban „fehlverhalten“, beispielsweise Mitglieder von Parteien, die den Taliban feindlich gesinnt sind, Regierungsbeamte, Mitarbeiter „westlicher“ Regierung oder Kollaborateure der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs. Der Beschwerdeführer weist – als junger Mann, der die Schule besuchte und im Hotel seines Vaters arbeitete – kein Profil auf, aufgrund dessen er ins Visier der Taliban hätte geraten sollen. Auch der Vater des Beschwerdeführers – als ungefähr 60-jähriger Hotelbetreiber – verfügt über kein Profil, aufgrund dessen er für die Taliban maßgeblich von Interesse wäre. Zudem ist die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Taliban im Hinblick auf die Länderberichte nicht plausibel: Personen, die ins Blickfeld der Taliban geraten, werden in der Regel zunächst mehrmals „ermahnt“ und aufgefordert, sich zu „bessern“ bzw. die den Interessen der Taliban zuwiderlaufende Tätigkeit einzustellen. Erst bei einer diesbezüglichen Weigerung werden sie auf die sogenannte „schwarze Liste“ gesetzt und gewaltsam verfolgt bzw. getötet. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Taliban – sein Vater sei ohne vorangehende Mahnungen „einfach so“ entführt und festgehalten worden – ist somit angesichts der Länderberichte unglaubwürdig. Widersprüchlich ist weiters, dass der Beschwerdeführer vor dem BVwG angibt, sein erster Kontakt mit seinem Vater – nach dessen Freilassung – sei nach seiner Einvernahme vor dem BFA gewesen und bei seiner Einvernahme vor dem BFA hingegen ausführt, bereits vor der Einvernahme mit seinem Vater gesprochen zu haben (BVwG, 22.10.2020, S. 8; BFA, 23.03.2018, S. 11). Aufgrund dieser Vielzahl an Widersprüchen und Implausibilitäten konnte der Beschwerdeführer dem Gericht insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt war. Weder der Vorfall im Hotel noch die Entführung seines Vaters sind glaubwürdig, weshalb im Ergebnis keiner dieser Vorfälle durch das Gericht festgestellt werden konnte. Auch von Amts wegen – im Zuge des Studierens der Länderberichte – kamen keine Hinweise hervor, die auf eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers hindeuten würden. Es konnten somit weder die Fluchtgründe des Beschwerdeführers noch eine (bei einer nunmehrigen Rückkehr) etwaige für ihn bestehende Verfolgungsgefahr festgestellt werden. 2.1.3. Die Feststellungen betreffend die Einreise des Beschwerdeführers und den Zeitpunkt seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie seinen insofern glaubwürdigen Angaben. 2.1.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen. 2.1.5. Dass für ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungsgefahr seitens der Taliban besteht, beruht auf den in Punkt 2.1.2. ausgeführten Überlegungen. 2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten (im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführten) Quellen, die schon das BFA (zum Teil) seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Parteien nicht entgegentraten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Betreffend das Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation zu Afghanistan (LIB) ist festzuhalten, dass dieses mit 16.12.2020 aktualisiert wurde und dem Beschwerdeführer – im Zuge der Zustellung – eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer trat in seiner Stellungnahme vom 26.01.2021 dem LIB nicht entgegen; zudem sind in der aktualisierten Version in den hier relevanten Teilen keine Aussagen enthalten, die ein maßgeblich anderes Bild zeichnen würden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. 3.1.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Verfolgung ist gemäß § 2 Abs. 11 AsylG jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie. Nach Art. 9 der Statusrichtlinie muss eine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.Verfolgung ist gemäß Paragraph 2, Absatz 11, AsylG jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie muss eine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: - Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, - gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, - unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 fallen und- Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und - Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 3.1.1.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:3.1.1.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen: Da nicht festgestellt werden konnte, dass der Vater des Beschwerdeführers entführt wurde oder dass der Beschwerdeführer aus sonstigen (anderen) Gründen ins Visier der Taliban geriet, ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan von keiner dortigen gegen ihn gerichteten Verfolgungsgefahr seitens der Taliban auszugehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm würde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie seines Bekenntnisses zum schiitischen Glauben in Afghanistan Verfolgung drohen, ist festzuhalten, dass aus den Länderberichten (siehe unter Punkt 1.2.2. sowie Punkt 1.2.3.) zwar hervorgeht, dass sowohl Schiiten als auch Hazara – bzw. insbesondere schiitische Hazara – Diskriminierungen (beispielsweise am Arbeitsmarkt) ausgesetzt sind. Diese sind jedoch nicht als derart gravierend bzw. als eine derart erhebliche Intensität erreichend anzusehen, dass von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen wäre. Auch die EASO Leitlinien 2019 halten diesbezüglich fest, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara grundsätzlich nicht zu einem Risikolevel führt, welches für sich genommen bereits wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründet. Es ist demnach im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund droht, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Es ist demnach im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund droht, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.1.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.1.2.1. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Her-kunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Pro-tokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2.1. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Her-kunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Pro-tokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist nach dieser Bestimmung gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist nach dieser Bestimmung gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfall-prüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361, m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt eine Einzelfall-prüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361, m.w.N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH, 21.08.2001, 2000/01/0443).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH, 21.08.2001, 2000/01/0443). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 und auf VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 und auf VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Bei der vorliegenden Beurteilung sind auch Richtlinien bzw. Berichte des UNHCR von Bedeutung, denen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). Bei der vorliegenden Beurteilung sind auch Richtlinien bzw. Berichte des UNHCR von Bedeutung, denen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). In seinen Richtlinien „zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asyl-suchender“ vom 19. April 2016 geht UNHCR davon aus, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die betroffene Person im Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe hat und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Betroffenen auch tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar; diese Personen können „unter bestimmten Umständen“ ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). 3.1.2.2. Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt: Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Ghazni) ist eine volatile Provinz Afghanistans, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage nicht zumutbar ist. Es besteht für ihn jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) in der Stadt Mazar-e Sharif:Es besteht für ihn jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) in der Stadt Mazar-e Sharif: Die Stadt Mazar-e ist für Normalbürger vergleichsweise sicher. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Mazar-e Sharif ist durch einen Flughafen über den Luftweg sicher erreichbar. Hinsichtlich der Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist festzuhalten, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, zwar häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, die Versorgung der Bevölkerung jedoch zumindest grundlegend gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist volljährig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter; er ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Afghanistan 12 Jahre lang die Schule und schloss diese mit Matura ab. Er sammelte zudem Arbeitserfahrung im Hotel seines Vaters. In Österreich leistete er diverse gemeinnützige Tätigkeiten, beispielsweise Dolmetschertätigkeiten, Baum- und Strauchschnittarbeiten sowie Reinigungstätigkeiten, absolvierte die Ausbildung zum Führen von Hubstapeln und ist seit September 2020 selbstständig in der Regalbetreuung tätig. Der Beschwerdeführer spricht zudem Farsi, die Sprache Majoritätsbevölkerung, und könnte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es sind demnach – insbesondere aufgrund der umfassenden Schulbildung sowie der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers – für das Gericht keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer bei einer Niederlassung in Mazar-e Sharif nicht möglich sein sollte, dort Fuß zu fassen und sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Betreffend COVID-19 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – als gesunder und junger Mann, der an keiner für COVID-19 notorischen Vorerkrankungen leidet – keiner gesundheitlichen Risikogruppe angehört. Weiters hat sich durch die Pandemie die Versorgungslage in Afghanistan zwar verschlechtert, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nunmehr eine lebens- bzw. existen

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