Vm § 9 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Abs 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Es ist zu beachten, dass die Wortfolge in § 13 Abs 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Es ist zu beachten, dass die Wortfolge in Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). § 13 AVG ist
GVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, AVG ist
Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden.
Abs 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl II Nr 515/2013, in der Fassung BGBl II Nr 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 515 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 222 aus 2016,, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Demnach ist nach § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung und daher vermag ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Demnach ist nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung und daher vermag ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Im gegenständlichen Fall wurde am 19.01.2021 ein (auch) mit „Vollmachtsbekanntgabe“ betitelter Schriftsatz durch einen Rechtsanwalt lediglich per E-Mail eingebracht. Darin enthalten ist auch eine Erklärung, dass etwaige frühere Vollmachtsverhältnisse zu anderen Rechtsanwälten erloschen seien. Der (auch) mit „Vollmachtsbekanntgabe“ betitelte und mit 19.01.2021 datierte Schriftsatz gilt als nicht eingebracht, weil ein E-Mail
G-EVV keine zulässige Einbringungsform darstellt. Vielmehr sind Rechtsanwälte zur Einbringung mittels webERV verpflichtet. Im gegenständlichen Fall wurde am 19.01.2021 ein (auch) mit „Vollmachtsbekanntgabe“ betitelter Schriftsatz durch einen Rechtsanwalt lediglich per E-Mail eingebracht. Darin enthalten ist auch eine Erklärung, dass etwaige frühere Vollmachtsverhältnisse zu anderen Rechtsanwälten erloschen seien. Der (auch) mit „Vollmachtsbekanntgabe“ betitelte und mit 19.01.2021 datierte Schriftsatz gilt als nicht eingebracht, weil ein E-Mail
Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV keine zulässige Einbringungsform darstellt. Vielmehr sind Rechtsanwälte zur Einbringung mittels webERV verpflichtet. Daraus folgt, dass der Schriftsatz vom 19.01.2021 nicht rechtswirksam eingebracht worden ist und somit auch das – anderweitig nicht aufgekündigte - Vertretungsverhältnis zur Brehm & Sahinol Rechtsanwälte OG nicht auflösen kann. 3.2. Mangelhaftigkeit der Beschwerde Eine Beschwerde hat
GVG „die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ zu enthalten. Eine Beschwerde hat
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG „die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ zu enthalten.
Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.01.2021 aufgefordert, den dargestellten Mangel – fehlende Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit der Festnahme vom 15.12.2020 – binnen einer vorgegebenen Frist zu sanieren. Dis ist jedoch (bis zum heutigen Tag) nicht geschehen. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter haben auf den Mängelbehebungsauftrag reagiert. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachkam und die Mängel im Zusammenhang mit der Einbringung seiner Beschwerde nicht verbesserte. Daher war die Beschwerde zurückzuweisen. 3.3. Verfahrenskosten 3.1.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.1.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz. Anders als im Verfahren betreffend die Schubhaftbeschwerde (2237901-1) ist dem Bundesamt aber hinsichtlich der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde (Festnahme) aber weder ein Vorlageaufwand noch ein Schriftsatzaufwand entstanden. Der Ersatz eines solchen Aufwands muss nicht nur beantragt worden sein, der Aufwand muss auch tatsächlich entstanden sein. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Dies betrifft insbesondere auch die für die Maßnahmenbeschwerde gesondert zu erstattende Eingabegebühr. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weshalb die Revision
Die vorliegende Entscheidung basiert auf der oben genannten klaren Rechtslage und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weshalb die Revision
Die vorliegende Entscheidung basiert auf der oben genannten klaren Rechtslage und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Insbesondere bedürfen die relevanten rechtlichen Bestimmungen des VwGVG und der BVwG-EVV aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts keiner näheren Auslegung. Dass solche grundlegenden Bestimmungen berufsmäßigen Parteienvertretern (Rechtsanwälten) bekannt sind, muss vorausgesetzt werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2237901.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.