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{'item': 'W153 2199370-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW153 2199370-2 Spruch, W153 2199370-2/22E W153 2199359-2/19E W153 2199365-2/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsge

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte am 30.10.2015 für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie den minderjährigen Drittbeschwerdeführer (BF3) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 12.03.2019 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Den BF wurde jedoch der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.03.2020 erteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 12.03.2019 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Den BF wurde jedoch der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.03.2020 erteilt. Am 09.04.2019 wurde von den BF gegen Spruchpunkt I. fristgerecht Beschwerde eingebracht. Am 09.04.2019 wurde von den BF gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit Schriftsatz vom 01.12.2020 wurden die Beschwerden zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen und Beweiswürdigung: Der festgestellte Umstand ergibt sich aus dem Akteninhalt. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die BF haben mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 01.12.2020 die gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des BFA vom 12.03.2019 erhobenen Beschwerden zurückgezogen. Die BF haben mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 01.12.2020 die gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des BFA vom 12.03.2019 erhobenen Beschwerden zurückgezogen. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG). Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der BF bzw. ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W153.2199370.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.