RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW168 2196806-1 SpruchW168 2196806-1/30E, W168 2196806-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zahl 1097546608/151912256, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zahl 1097546608/151912256, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gültig für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird Herrn römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gültig für ein Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III - VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei - römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.
- Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass sein Vater Feinde innerhalb einer radikalen Islamistengruppierung in Afghanistan gehabt habe, weshalb die gesamte Familie in den Iran geflüchtet sei. In Afghanistan sei der BF bereits angegriffen und am Bein verletzt worden und aufgrund seines illegalen Aufenthalts im Iran habe er Angst gehabt, wieder nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden. Bei einer Rückkehr habe er Angst, im Krieg zu sterben, da es in Afghanistan kein sicheres Leben gebe.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt) am 23.02.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen seines Beins Beschwerden habe, sich deswegen jedoch nicht in ärztlicher Behandlung oder in Therapie befinde und auch keine Medikamente einnehme. Im Heimatland sei er deswegen jedoch nicht in Behandlung gewesen. Seine bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen. Zu seiner Volksgruppen-und Religionszugehörigkeit befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er der Volksgruppe der Tadschikischen angehören würde, sunnitischer Moslem gewesen sei, nunmehr jedoch zum christlichen Glauben konvertieren wolle. Der BF besuche nicht oft die Kirche, da er wegen seines Interesses für das Christentum bereits unter Druck gesetzt worden sei. Zur Aufforderung, seinen Lebenslauf zu schildern, führte der BF aus, dass er bis zum sechsten oder siebenten Lebensjahr in Afghanistan gelebt habe und anschließend in den Iran übersiedelt sei, wo er ca. neun oder zehn Jahre eine Schule für afghanische Flüchtlinge besucht habe, da er keine offizielle Schule besuchen habe dürfen. Seinen Lebensunterhalt habe er in Iran durch diverse Gelegenheitsjobs verdient und sei unter anderem als Hilfsarbeiter auf der Baustelle, als Wasserverkäufer oder Autowäscher tätig gewesen. Auf Vorhalt, weshalb er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass er lediglich sieben Jahre zur Schule gegangen sei, entgegnete der BF, dass ihm geraten worden sei, die Schulbildung möglichst niedrig anzugeben, da man ansonsten leichter zurückgeschickt werde. Er sei ledig, habe keine Kinder und spreche die Sprachen Dari und Farsi. Sein letzter Wohnort im Heimatland sei Kabul gewesen und in weiterer Folge habe sich seine Familie im Iran aufgehalten. Befragt, ob seine Familie danach erneut nach Afghanistan zurückgekehrt sei, erwiderte der BF, dass sie noch einmal kurzfristig nach Mazar-e Sharif gezogen seien, da sein Vater im Iran nicht akzeptiert worden sei und keine Arbeit gefunden habe. Später wären sie jedoch wieder in den Iran zurückgekehrt. Zur Reiseroute befragt, erklärte der BF, dass er sich schlepperunterstützt bis in die Türkei begeben habe und illegal in Österreich eingereist sei. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen und er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Zur Frage, welche Familienangehörigen noch im Herkunftsstaat leben würden, entgegnete der BF, dass eine Tante als Hausfrau in Kabul lebe. Im Iran würden nach wie vor seine Eltern und seine beiden Schwestern leben, die Familie würde gerade ihre Kosten decken können. Die Fragen, ob er im Heimatland vorbestraft sei, inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit den Behörden gehabt habe, wurden vom BF verneint. Er sei auch nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Der BF habe zwar keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt und im Herkunftsstaat an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen, habe jedoch Probleme mit Privatpersonen gehabt. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass seine Familie auf Seiten der Regierung gewesen sei und sein Onkel von den Taliban getötet worden sei. Mit zwei Familien habe eine Feindschaft bestanden, weshalb sein Vater in weiterer Folge von den Taliban entführt worden sei und erst nach Herausgabe von Wertsachen und Unterlagen der alten Regierung und zum Zwecke der Verabschiedung von seiner Familie wieder freigelassen worden sei, woraufhin er mit seinem Bruder nach Kabul geflüchtet sei. Der BF sei auf dem Weg nach Kabul angeschossen worden und da ein Weiterleben in dieser Stadt aufgrund von feindschaftlichen Fehden mit den Taliban unmöglich gewesen sei, habe sich die gesamte Familie des BF in den Iran begeben. Auf Vorhalt, weshalb er wisse, dass man nach wie vor nach ihn suche, obwohl die geschilderten Ereignisse bereits 15 Jahre zurückliegen würden, erwiderte der BF, dass sein Onkel auch bereits durch einen Hinterhalt seines Schwagers getötet worden sei. Befragt, wieso er davon ausgehe, dass derzeit konkret nach seiner Person gesucht werde, erklärte der BF, dass es sich um eine Feindschaft handle und jeder in Afghanistan von seiner Einreise erfahren würde. Zur Frage, was nach dem Verlassen Mazar-e Sharifs passiert sei, entgegnete der BF, dass sein Vater in Mazar e-Sharif als Gemüsehändler gearbeitet und erfahren habe, dass seine Feinde nach ihm suchen würden, weshalb sie erneut geflüchtet seien. Sein älterer Onkel habe sich ebenfalls in den Iran begeben und seine Familie nach Pakistan gebracht. Auf dem Weg zu seiner Familie sei er jedoch getötet worden. Zur Frage, was er damit gemeint hätte, dass sich Familienangehörige in Afghanistan religiös oder politisch betätigt hätten, entgegnete der BF, dass sein Vater in der Regierungspartei gewesen sei und somit mit den Taliban verfeindet gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er auch Probleme mit Privatpersonen zu Protokoll gegeben habe, erwiderte der BF, dass er aufgrund der Feindschaft seines Vaters auch Angst vor einer Ermordung habe, da auch sein Bruder vor dem afghanischen Konsulat getötet worden sei, da er sich einen Reisepass ausstellen habe wollen. Zum Vorhalt, wieso sein Bruder den Reisepass nicht bei der Botschaft in Teheran beantragt habe, entgegnete der BF, dass er sich die besagten Dokumente in Herat ausstellen habe müssen. Zur Frage, ob er wisse, was mit diesem passiert sei, entgegnete der BF, dass er auf einmal verschwunden sei. Auf weiteren Vorhalt, dass nunmehr die Regierung die Macht über zahlreiche Provinzen habe, die früher unter der Herrschaft der Taliban gestanden seien, erwiderte der BF, dass die Taliban nach wie vor gut vernetzt seien und er deswegen Angst um sein Leben habe. Zudem bestehe nach wie vor eine Feindschaft mit einer talibanischen Familie, die in Kapisa wohnhaft sei. Befragt, woher er wisse, dass die Mitglieder dieser Familie nach wie vor am Leben seien, erklärte der BF, dass sein Vater diesbezügliche Informationen habe und die politische Lage verfolge. Dessen politischen Weggefährten hätten nicht dieselben Probleme wie er, da sie in höheren Positionen gewesen seien. Der Vater des BF sei in der Armee tätig gewesen und habe auch andere ausgebildet. Zum Vorhalt, dass der BF zuvor angegeben habe, dass er Straßenbauingenieur gewesen sei, entgegnete der BF, dass er zudem auch militärisch gedient habe und bei Machtergreifung der Taliban gegen diese tätig gewesen sei. Zum weiteren Vorhalt, dass er gerade gesagt habe, auf dem Weg nach Kabul angeschossen worden zu sein, zu Beginn seiner Einvernahme jedoch gesagt habe, im Dorf versorgt worden zu sein, brachte der BF vor, dass er das Dorf gemeint habe, in dem er angeschossen worden sei. Die Frage, ob er in Kabul einen Arzt aufgesucht habe, wurde vom BF verneint. Bei einer Rückkehr in das Heimatland sei sein Leben in Gefahr. Zur Frage, was dagegensprechen würde, sich in Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen und dort zu leben, gab der BF an, dass er dort nicht sicher wäre, da es dort monatlich zahlreiche Anschläge gebe. Unter den Toten würden auch Zivilisten sein. Befragt, seit wann sich der BF für das Christentum interessiere, erklärte der BF, dass er gesehen habe, dass er gesehen habe, dass Leute mit islamischer Religionszugehörigkeit oftmals den falschen Weg einschlagen würden. Da er in seiner Unterkunft jedoch diskriminiert werde, könne er seine Religion nicht frei ausleben. Zur Frage, um wen es sich dabei konkret handle, brachte der BF vor, dass man hinter seinem Rücken rede, da er die Religionszugehörigkeit gewechselt habe und zudem mit einem Messer bedroht worden sei. Die Polizei sei zwar verständigt worden, da der BF das Asylverfahren des erwähnten Mannes jedoch nicht gefährden müsse, habe er nicht gegen diesen ausgesagt. Befragt, wie sich sein Interesse am Christentum entwickelt habe, brachte der BF vor, dass er die Menschen beobachtet habe, die frei von Zwängen leben und in die Kirche gehen würden. Die Frage, ob er bereits einen Taufvorbereitungskurs besucht habe, verneinte der BF zwar, gab jedoch an, ca. einmal im Monat in die Kirche zu gehen. In letzter Zeit werde er aufgrund seines christlichen Engagements jedoch bedroht und sei auch geschlagen worden, habe gegen den Angriff jedoch nichts unternommen. Zur Frage, was er über das Christentum gelernt habe, erklärte der BF, dass er über Youtube einige Dinge über Jesus erfahren habe. Der BF habe bislang jedoch noch keinen Taufvorbereitungskurs absolviert, da er von niemandem unterstützt werde und auf sich alleine gestellt sei. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der BF aus, dass er im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte habe, jedoch Freunde habe und sich in seiner Freizeit auf eine B1 Prüfung vorbereite. Er lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft und sei weder in einem Verein tätig noch ehrenamtlich engagiert. Die Fragen, ob er von einer gerichtlichen Untersuchung, einem zivil-oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren betroffen gewesen sei oder Privatbesitz in Österreich habe, wurden vom BF verneint. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF ein ÖSD Zertifikat vom 20.10.2016 auf dem Niveau A1, ein Zertifikat vom 18.12.2017 auf dem Niveau A2 (gut bestanden), Bewerbungsschreiben um einen Ausbildungsplatz, Schreiben eines Pfarramtes über die Teilnahme des BF an Sonntagsmessen vom 20.02.2018, Bild samt Information zu einem Benefizlauf am 15.07.2017, ärztliche Bestätigung vom 05.03.2018, wonach der BF zwei Narben entsprechend einer Schussverletzung aufweise, zur Vorlage gebracht.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.02.2018 eine andere Version seiner Fluchtgeschichte erzählt habe. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, dass die Taliban einen Gefangenen noch einmal frei lassen würden, damit er sich von seinen Angehörigen verabschieden könne. Es sei nicht plausibel, dass der Onkel des BF einen Asylantrag stelle und daraufhin getötet werde, seine Familie jedoch im selben Jahr mit der Rückkehr nach Afghanistan beschäftigt sei. Zudem sei es auch nicht nachvollziehbar, dass der Vater des BF einerseits trotz einer gewaltsamen Entführung bereits nach wenigen Jahren wieder in sein Heimatland zurückkehre, er sich aber andererseits nur aufgrund von Erzählungen von Bekannten derart ängstige, dass er Afghanistan sogleich wieder verlasse. Der BF habe konkret einen Feind seiner Familie benannt, der nach ihm und seiner Familie suche. Wenn es sich um eine so große Feindschaft handle, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Familie des BF noch ein weiteres Jahr im Heimatdorf geblieben sei. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, wie er mit einem Vorfall, der noch vor Ausreise seiner Familie aus Afghanistan erfolgt sei, begründen habe wollen, dass seine Familie auch zum derzeitigem Zeitpunkt noch gesucht werde. Der BF habe in seiner Einvernahme zudem angegeben, dass sein Bruder in Herat getötet worden sei, als er das iranische Konsulat aufgesucht habe. Auch hier habe er sich in Widersprüche bzw. Unplausibilitäten verwickelt. Zuerst habe der BF behauptet, dass sein Bruder getötet worden sei. Konkret danach befragt, habe er wiederum angegeben, dass er verschwunden sei und weder er noch seine Eltern etwas darüber wüssten. Zuerst habe der BF angegeben, dass sich sein Bruder einen afghanischen Reisepass organisieren habe wollen. Danach befragt, wieso er dies nicht auf der afghanischen Botschaft in Teheran erledigen hätte können, habe der BF angegeben, dass er eigentlich ein Visum vom iranischen Konsulat in Herat besorgen hätte wollen. Dann habe er einmal angegeben, dass das Verschwinden seines Bruders sechs oder sieben Jahre her sei, kurz darauf habe er angegeben, dass dieses erst vier Jahre her sei. In diesem gesamten Zeitraum von vor vier bis sieben Jahren sei der BF noch im Iran aufhältig gewesen. Der BF habe zudem in der Erstbefragung angegeben, dass er sein Bruder zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt gewesen sei. Folglich sei er vor vier Jahren auch erst 14 Jahre alt gewesen. Es sei nicht glaubwürdig, dass seine Eltern seinen 14-jährigen Bruder alleine nach Herat reisen lassen würden, insbesondere dann nicht, wenn tatsächlich Gefahr bestehen würde, dass sein Bruder dort das Opfer der Feinde seines Vaters werden könnte. In der Erstbefragung habe er auch noch angegeben, dass sein Bruder noch im Iran leben würde, von einem Aufenthalt oder Verschwinden seiner Person in Afghanistan habe er nichts erwähnt und lediglich angegeben, dass das Geld nicht für alle Familienmitglieder gereicht habe, weswegen er den Iran alleine in Richtung Europa verlassen habe. Die Rückkehrbefürchtungen hätten sich in seiner Erstbefragung auch lediglich darauf bezogen, dass es in Afghanistan nirgends sicher sei und in Afghanistan Krieg herrschen würde. Es sei der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF auch nicht zuträglich, dass er, trotz Belehrung, in der Erstbefragung bezüglich der Dauer seiner Schulbildung nicht die Wahrheit gesagt habe. In seiner Einvernahme vor dem BFA habe der BF auch davon gesprochen, dass er sich nun für das Christentum interessieren und den Glauben wechseln wollen würde, er habe bisher jedoch noch keine Schritte in diese Richtung gesetzt und habe auch keinen Taufvorbereitungskurs besucht. Danach befragt, warum er noch nichts in diese Richtung unternommen habe, habe der BF angegeben, dass ihn niemand unterstütze und er völlig auf sich alleine gestellt sei. Es sei nicht zu erkennen, dass er ein ernstgemeintes Interesse am Christentum entwickelt habe, er erwecke vielmehr den Anschein, dass er sich nur insoweit um Kontakte zum Christentum bemühe, als es ihm für den Ausgang seines Asylverfahrens nützlich erscheine. Der BF habe weiters angegeben, dass er in seiner Asylunterkunft von einem Messer bedroht worden sei. Es sei nicht plausibel, dass dieser Mann die Polizei bedroht haben sollte, wenn er derjenige gewesen sei, der einen anderen bedroht habe. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, dass dem BF das Asylverfahren eines anderen Mannes wichtiger sei als sein eigenes Leben und daher gegen seinen Angreifer nicht ausgesagt habe. In einer Gesamtschau der Ausführungen gehe die Behörde nicht von einer glaubwürdigen Darstellung in Bezug auf sein Fluchtvorbringen aus. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass es sich bei dem Vorbringen des BF nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Betreffend der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass in Betracht zu ziehen wäre, dass sich dieser in seiner Heimat niederlassen könne, bzw. wurde in diesem Zusammenhang besonders darauf hingewiesen, dass Familienangehörige des BF nach wie vor in Afghanistan und im Iran leben würden. Dies ergebe sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Seine Eltern und seine Schwestern würden im Iran leben, sein Vater sei berufstätig und habe den BF bei seiner Ausreise bereits finanziell unterstützt. Die Tante des BF lebe in Kabul. Es werde nicht verkannt, dass die Sicherheitssituation in seinem Herkunftsort bedrohlich sei und dass es sich bei Kapisa um eine volatile Provinz Afghanistans handle. Es sei ihm jedoch durchaus zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass Kabul über den internationalen Flughafen gut erreichbar sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Eine Rückführung in die Provinz Kabul sei ihm somit zumutbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohe. Eine Rückführung in die Provinz Kabul sei ihm somit zumutbar.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegen alle Spruchpunkte am 22.05.2018, beim BFA am 24.05.2018 eingelangt, Beschwerde erhoben, das bisher getätigte Vorbringen wiederholt und insbesondere die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der vom Bundesamt bisher erhobene Sachverhalt keinesfalls als ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen sei. Die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen und habe das Verfahren deshalb mit schwerwiegenden Mängeln belastet. Die Feststellungen der belangten Behörde zur Sicherheitslage in Afghanistan seien unvollständig und somit nicht geeignet, die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen sowie insbesondere in Kabul darzustellen. Insofern sei es auch fraglich, wie die belangte Behörde die nicht vorhandenen spezifischen Feststellungen zur Sicherheitslage in ihre Beweiswürdigung und in ihre rechtliche Beurteilung habe einfließen lassen können. Bezüglich der prekären Sicherheitslage in Afghanistan wurde auf die Informationen, die auf ecoi.net verfügbar seien, verwiesen. Hätte die Behörde die in der Beschwerde angeführten Berichte in ihre Entscheidungsfindung miteinbezogen, hätte sie zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung gelangen müssen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Dem Vorhalt, weshalb der BF im Alter von 10 Jahren nach Afghanistan zurückgegangen sei, obwohl sein Onkel in Pakistan ermordet worden sei, sei zu entgegnen, dass der Vater des BF so entschieden habe, weil er gewollt habe, dass der BF und sein Bruder in die Schule gehen. Der BF wisse auch nicht, wer seinen Onkel in Pakistan umgebracht habe, weswegen der Tod für die Rückkehr nach Afghanistan nicht von Relevanz sei. Dem Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Bruder des BF mit 14 Jahren alleine nach Afghanistan geschickt worden sei, sei zu entgegnen, dass der Bruder nicht alleine nach Afghanistan gegangen sei, sondern mit Bekannten des Vaters. Dem Vorhalt, der BF habe in der Erstbefragung angegeben, dass sein Bruder im Iran wohne, sei zu entgegnen, dass der BF ausgesagt habe, einen Bruder zu haben, aber nicht, dass dieser im Iran lebe. Zu den Ausführungen des BFA, dass nicht nachvollzogen werden könnte, warum der Vater von den Taliban ins Dorf zurückgebracht worden sei und freikommen habe können, wäre auszuführen, dass der den Taliban zugesichert worden wäre ihnen Waffen und Dokumente zu geben. Sie hätten diesen daraufhin zum Dorf begleitet, wo es ihm gelungen sei, freizukommen. Wenn die Behörde dem BF vorhalte, er habe keine Bemühungen gesetzt, zum Christentum zu konvertieren, sei zu entgegnen, dass sich der BF bezüglich des Ablaufes einer Konversion bei der Kirche erkundigt habe und eine Kirche besuche. Der BF habe ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren sowie eine korrekte Beweiswürdigung durchgeführt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen des BF sehr wohl relevant sei und er in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund des langen Aufenthalts im Iran bzw. im Westen könnte dem BF zudem eine politische Gesinnung unterstellt werden. Die Verwandten würden im Iran leben und dort nicht sehr viel verdienen. Die Eltern seien beide krank und würden ihr geringes Einkommen für Medikamente und Lebensmittel benötigen. Der BF habe viele österreichische Freunde, die er regelmäßig treffe und sei auch im Rahmen der Einvernahme von einer Vertrauensperson begleitet worden. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Am 11.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu der Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit eingeräumt seine Fluchtgründe und seine Rückkehrbefürchtungen auf Grundlage der übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan umfassend detailliert und konkret darzulegen, bzw. wurde dieser durch den erkennenden Richter zu seinen bisher erstatteten Vorbringen, sowie den weiteren während der Befragung und der Einvernahme vor dem BFA erstatteten Angaben, sowie dem Beschwerdevorbringen befragt. Hinsichtlich einer Richtigstellung seiner Angaben befragt, führte der BF aus, dass man seinen Namen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme falsch geschrieben habe und am 19.09.1371 geboren sei. Auf Vorhalt, dass es sich nunmehr um das dritte angegebene Geburtsdatum handle, entgegnete der BF, dass er Probleme mit der Umrechnung seiner persönlichen Daten gehabt habe. Befragt, aus welchen Gründen er Beschwerde erhoben habe, erklärte der BF, dass die Gefahr nach der Rückkehr des Vaters des BF aus Russland begonnen habe, da der afghanische Staat zu diesem Zeitpunkt einen Bürgerkrieg gegen die Taliban geführt habe. Eine feindliche Gruppierung habe sich im Rachefeldzug gegen seinen Vater den Taliban angeschlossen. Sie seien auf der Suche nach diesem ins Dorf gekommen und Informationen erpressen wollen. Zur Frage, woher er wissen könne, dass die Ereignisse so stattgefunden hätten, entgegnete der BF, dass er es selbst gesehen habe, obwohl er erst fünf Jahre alt gewesen sei und seine Eltern auch darüber gesprochen hätten. Der Vater des BF habe Straßenbau studiert, sei jedoch hauptsächlich in der Politik tätig gewesen und für den Bereich Logistik verantwortlich gewesen. Auf Aufforderung, die konkreten Funktionen des Vaters zu nennen, brachte der BF vor, dass sein Onkel ebenfalls umgebracht worden sei, da er mit seinem Vater für dieselbe politische Partei tätig gewesen sei. Er könne ein Bewerbungsschreiben seines Vaters für die UNO vorlegen. Auf Vorhalt, weshalb die erwähnten Personen an ihm noch interessiert seien, obwohl die geschilderten Ereignisse bereits Jahrzehnte zurückliegen würden, erklärte der BF, dass sein Onkel und sein Vater gebildet gewesen seien und sein Onkel zudem als Professor an einer Universität tätig gewesen sei. Zum weiteren Vorhalt, dass er zuerst angegeben habe, dass sein Onkel Kommandant sei, erwiderte der BF, dass er lediglich während des Bürgerkrieges als Kommandant tätig gewesen sei und vor den kriegerischen Auseinandersetzungen unterrichtet habe. Zur Frage, ob er selbst konkret bedroht worden sei, entgegnete der BF, dass er vom gesamten Stamm der Rezai bedroht worden sei und ohne die geschilderten Probleme bereits in den Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre. Im Jahr 2015 sei er von der iranischen Botschaft zu einer Polizeistation gebracht worden, um nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden, weshalb er geflohen sei. Befragt, ob er im Heimatland gegen diese Privatpersonen Anzeige erstattet habe, brachte der BF vor, dass ihm diese Möglichkeit nicht offenstehe. Bei einer Rückkehr würde er in Afghanistan nicht überleben. Zur Frage, woher die Familie, von der er verfolgt werde, stamme, erklärte der BF, dass diese aus Kapissa sei und auch ein fortschrittliches Nachrichtensystem habe, weshalb sie ihn bei einem weiteren Aufenthalt in Afghanistan gefunden hätten. Zur Frage, ob er selbst bedroht worden sei, brachte der BF vor, dass ihn ein Talib mit dem Gewehrkolben auf die Schulter geschlagen habe. Zum Vorhalt, weshalb die Taliban ihn öffentlich schlagen sollten, obwohl Kabul bereits seit vielen Jahren stabil sei, erwiderte der BF, dass die Taliban jeden schlagen würden. Als man seinen Vater aufgefunden habe, sei der BF zudem angeschossen worden, was er bereits im erstinstanzlichen Verfahren angegeben habe. Befragt, wieso er in Afghanistan über das Maß einer allgemeinen Bedrohung bedroht werden sollte, entgegnete der BF, dass sein Vater ohne die drohende Gefahr zurückgekommen wäre. Zum Vorhalt, dass er bisher lediglich das Verschwinden seines Onkels und seines Bruders zu Protokoll gegeben habe und zur Frage, ob er Indizien habe, dass seine Verwandten von der Gruppierung auch ermordet worden seien, führte der BF aus, dass er Dokumente hätte fälschen können, um deren Tod zu beweisen, es aber nicht getan habe. Im Heimatland habe er keine familiären Anknüpfungspunkte, seine Eltern und seine beiden Schwestern würden im Iran leben und er stehe mit diesen alle zwei Wochen über eine Internet Seite in Kontakt. Seine Eltern seien krank und würden sich mit ihrem geringen Lohn lediglich die Miete und Nahrung leisten können. Befragt, womit er im Iran bzw. Afghanistan seinen Lebensunterhalt verdient habe, erklärte der BF, dass er im Iran verschiedene Gelegenheitsjobs wie in einer Drogerie, als Schweißer oder Straßenkehrer gehabt habe und auch eine afghanische Schule besucht habe. Nebenbei sei er sozial engagiert gewesen. Sein Vater habe als Warenträger gearbeitet und sei derzeit als Tee-oder Kaffeemacher tätig. Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF zu Protokoll, dass ihm vom Staat geholfen werde und er österreichische Freunde habe. Er wolle seine Religion wechseln und sei im Iran wegen Apostasie bereits verurteilt worden. Seine iranische Verlobte, die er telefonisch über seine Pläne informiert habe, habe ihn deswegen abgelehnt. Da ihn auch seine Mitbewohner wegen des Glaubenswechsels verurteilen würden, könne er nicht oft in die Pfarre besuchen. Im Alter von 10 Jahren sei der BF missbraucht worden, weshalb er sich nunmehr für die christliche Religion interessiere. Auf Vorhalt, weshalb er glaube, den traumatischen Ereignissen durch einen Glaubenswechsel entgehen zu können, erklärte der BF, dass im Christentum im Gegensatz die Vergebung der Sünden im Vordergrund stehe, währenddessen im Islam die Vergeltung einen wesentlichen Eckpfeiler darstelle. Befragt, was für ihn die Kernbotschaft des Christentums sei, erwiderte der BF, dass die Menschen zu Ostern von ihren Sünden gereinigt werden würden. Zur Aufforderung, den Begriff Ostern näher zu erläutern, gab der BF an, dass die Bezeichnung „Reinheit“, „Sauberkeit“ und einen „neuen Weg“ repräsentiere, nähere Details könne er jedoch nicht angeben, da sein Chef die Bibel nach seinem Umzug vor etwa vier bis fünf Monaten weggeworfen habe. Er sei sich sicher, demnächst ein neues Exemplar zu bekommen. Auf Vorhalt, dass er sich eine Bibel in seiner Muttersprache besorgen hätte können, entgegnete der BF, dass er in einer Bücherei keine Bibel gefunden habe und habe aufgrund der Anwesenheit seines Mitbewohners nicht den Verkäufer danach gefragt. Im Gespräch mit dem Pfarrer habe dieser dem BF geraten, in seiner Asylunterkunft nicht offen über seinen Glaubenswechsel zu sprechen. Zur Frage, wie der Pfarrer heiße, den er aufsuche, entgegnete der BF, dass er dessen Namen und jenen der Kirche nicht kenne. Befragt, ob er sich für einen Taufkurs angemeldet habe, erklärte der BF, dass ein Ausflug nach Linz geplant sei. Auf Aufforderung, das „Vater Unser“ wiederzugeben, führte der BF aus, dass es für ihn schwierig sei, sich dieses Gebet in Erinnerung zu rufen. Auf weitere Aufforderung, ein Kirchenlied zu nennen, erklärte der BF, dass er es zwar nicht selbst singen, aber beschreiben könne. Zur Frage, worin die Unterschiede zwischen Islam und Christentum bestehen würden, erwiderte der BF, dass im Christentum im Gegensatz zum Islam Sünden vergeben werden würden. Nach den Grundsätzen der islamischen Religion werde ein sündiger Mensch einfach hingerichtet und die Botschaft vermittelt, dass man mit Selbstmordanschlägen ins Paradies komme. Auf Vorhalt, dass er zwar zweimal den Koran, nicht jedoch die Bibel gelesen habe, entgegnete der BF, dass es dennoch gravierende Unterschiede zwischen den beiden Werken gebe. In der Bibel würde den Menschen jedenfalls nicht suggeriert werden, dass man durch Anschläge ins Paradies komme. Befragt, wo diese Zeile im Koran stehe, gab der BF an, dass er die genaue Stelle nicht kenne. Zur weiteren Frage, weshalb der BF aus der islamischen Religion austreten habe müssen, obwohl die Bibel eines der heiligen Bücher des Islams darstelle, brachte der BF vor, dass es sich dabei in Wahrheit um einen im Iran gedruckten Koran handle. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der BF aus, dass er bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen habe können. Er habe im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte oder Personen, zu denen ein besonderes Nahe-bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehe und seine Freizeit verbringe der BF mit sozialen Engagements und der Teilnahme an Wettbewerben. Zur Frage, weshalb er nicht in einem anderen europäischen Land um Asyl angesucht habe, entgegnete der BF, dass er über Österreich bereits zahlreiche Bücher gelesen habe und er vernommen habe, dass es in Griechenland zu Vergewaltigungen kommen könne. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom BF eine Bestätigung des Pfarramtes über die Anwesenheit des BF bei Sonntagsmessen, zahlreiche Empfehlungsschreiben (unter anderem als Beleg für soziale Engagements), eine Deutschkursbestätigung für einen absolvierten Kurs vom 30.10.2018-04.12.2018 auf dem Niveau B1 vom 04.12.2018, ein Identitätsdokument des Vaters in Originalsprache und die Kopie eines Diploms des Vaters des BF in Vorlage gebracht.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2020 wurde bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2019 die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I die Zuerkennung von Asyl gem. §3 AsylG betreffend abgelehnt, die übrigen Spruchpunkte wurden aufgehoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Länderberichte „Country Guidance: Afghanistan-Guidance Note and common analysis“ des EASO aus Juni 2018 und aus Juni 2019 davon ausgehen, dass alleinstehenden Männern eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar e-Sharif zwar im Einzelfall zumutbar sein können, auch wenn es im Neuansiedelungsgebiet kein Unterstützungsnetzwerk gebe, jedoch, wie im vorliegenden Fall vorliegend, bei dieser Beurteilung ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern ausnehmen, die entweder außerhalb Afghanistans geboren sind oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben. Der BF ist nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zwar in Afghanistan geboren, jedoch mit seiner Familie im Alter von sechs Jahren in den Iran gezogen und dort aufgewachsen. Ergänzende Auseinandersetzungen mit dieser Tatsache, als auch Feststellungen über mögliche Unterstützungsmöglichkeiten durch allfällige sich in Afghanistan aufhältige Familienangehörige seien nicht getroffen worden bzw. ergebe sich solche auch nicht aus dem sonstigen Akteninhalt. Das BVwG hat der „Country Guidance“ des EASO in seiner Entscheidung besonderes Gewicht beigemessen, hat jedoch ohne ausreichende Begründung aber eine von deren Inhalt abweichende Schlussfolgerungen gezogen. Die Entscheidung des BVwG war im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr möglich drohenden Verletung in den verfassungsgesetztlich gewährleisteten Rechten gem. Art. 2 und Art. 3 EMRK soweit die Entscheidung auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erlassung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunfststaat unter Setzung einer 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise aufzuheben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das BVwG gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2020 wurde bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2019 die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins die Zuerkennung von Asyl gem. §3 AsylG betreffend abgelehnt, die übrigen Spruchpunkte wurden aufgehoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Länderberichte „Country Guidance: Afghanistan-Guidance Note and common analysis“ des EASO aus Juni 2018 und aus Juni 2019 davon ausgehen, dass alleinstehenden Männern eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar e-Sharif zwar im Einzelfall zumutbar sein können, auch wenn es im Neuansiedelungsgebiet kein Unterstützungsnetzwerk gebe, jedoch, wie im vorliegenden Fall vorliegend, bei dieser Beurteilung ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern ausnehmen, die entweder außerhalb Afghanistans geboren sind oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben. Der BF ist nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zwar in Afghanistan geboren, jedoch mit seiner Familie im Alter von sechs Jahren in den Iran gezogen und dort aufgewachsen. Ergänzende Auseinandersetzungen mit dieser Tatsache, als auch Feststellungen über mögliche Unterstützungsmöglichkeiten durch allfällige sich in Afghanistan aufhältige Familienangehörige seien nicht getroffen worden bzw. ergebe sich solche auch nicht aus dem sonstigen Akteninhalt. Das BVwG hat der „Country Guidance“ des EASO in seiner Entscheidung besonderes Gewicht beigemessen, hat jedoch ohne ausreichende Begründung aber eine von deren Inhalt abweichende Schlussfolgerungen gezogen. Die Entscheidung des BVwG war im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr möglich drohenden Verletung in den verfassungsgesetztlich gewährleisteten Rechten gem. Artikel 2 und Artikel 3, EMRK soweit die Entscheidung auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erlassung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunfststaat unter Setzung einer 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise aufzuheben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das BVwG gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
- Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem BF am 05.05.2020 die Möglichkeit einer Stellungnahme zum EASO Bericht aus 2018 sowie dem EASO Bericht 2019 betreffend AsylwerberInnen, die außerhalb Afghanistans geboren seien und längere Zeit Afghanistans gelebt hätten. Ergänzend zu diesen EASO Berichten wurden dem BF die aktuellen Länderinformationen des BFA zu Afghanistan ergänzend zur Stellungnahme übermittelt. Auch wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, aktualisiert darzulegen, ob sich bezüglich der durch die diesen gesetzten integrativen Schritten, der persönlichen Verhältnisse, des Gesundheitszustandes oder sonstiger Gründe, die gegen eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sprechen würden, seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 25.08.2019 ergeben hätten. Dem BF wurde zur Erstattung dieser Ausführungen eine Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt.
- In einer Stellungnahme vom 04.06.2020, eingelangt am 05.06.2020, wurde ausgeführt, dass den BF eine Rückkehr nach Afghanistan vor dem Hintergrund seines fehlenden sozialen Netzwerkes und der Unmöglichkeit seiner Familie den Beschwerdeführer zu unterstützen, sowie vor dem Hintergrund der erforderlichen medizinischen Unterstützung, die in Afghanistan ebensowenig zur Verfügung stehen würde, in eine ausweglose Lage kommen. Hinzu komme die aktuelle Situation aufgrund der COVID 19 Pandemie in Afghanistan. Die Testmöglichkeiten in Afghanistan seien extrem begrenzt. RückkehrerInnen seien meist mittellos und laut Ärzten besonders von den Auswirkungen des Virus betroffen. Der Stellungnahme wurden ein Schreiben des Pfarramtes vom 01.06.2020 über den regelämßigen Besuch des BF bei der Messe, bei der Taufvorbreitung und betreffend einer bevorstehenden Taufe und Firmung im November 2020, mehrere Fotos die die Integration des BF in der Gemeinde belegen sollen, ein Schreiben der Stadtpfarre Linz vom 27.05.2020 betreffend der bevorstehenden Taufe, mehrere Empfehlungsschreiben, ein Bewerbungsschreiben vom 17.04.2020, eine ärztliche Bestätigung vom 26.05.2020 und ein Kurzarztbrief vom 02.10.2019 mit der Diagnose „suizidale Krise bei PTBS“ in Vorlage gebracht.
- Bezogen auf die Taufe und damit erfolgte Konversion des BF wurde dem Beschwerdeführer durch das BVwG mit 2.9.2020 Parteiengehör gewährt.
- Mit hierauf bezogenen Schreiben des gewillkürten Vertretes vom 23.10.2020 wurde ausgeführt, dass der BF am 15.11.2020 getrauft werden wird, bzw. ist aus den mit diesen Schreiben übermittelten Unterlagen zu entnehmen, dass der BF an diesem Termin auch die Firmung erhalten wird. Es wurde ersucht, die Taufe und die Konversion im gegenständlichen Verfahren gem. §8 AsylG zu berücksichtigen bzw. die mit diesem Schreiben auch übermittelten zusätzlichen Informationen betreffend der Integration des Beschwerdeführes aufgrund mehrerer weiterer mitübermittelten Unterstützungsschreiben, sowie der beruflichen Integration des BF in der Weise zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Verfahren ein Schutz gem. §8 Asyl zuerkannt würde, bzw. festzustellen, dass der BF bestens integriert sei und eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären wäre.
- Mit Datum 30.11.2020 wurde durch den Erkennenden Richter betreffend die im Verfahren mehrfach im zeitlichen Nahebereich stattfindende Taufe persönlich Rücksprache mit dem die Taufe vornehmenden Priester der Pfarrgemeinde des BF fernmündlich gehalten. Dieser bestätigte hierbei ausdrücklich, dass der BF bereits seit längerer Zeit Interesse am christlichen Glauben zeige und sich seines Wissens nach mittlerweile aus persönlichen Gründen vom Islam abgewandt habe. Betreffend den Zeitpunkt der christlichen Taufe des Beschwerdeführers befragt wurde insbesondere angegeben, dass bereits konkret zwei namentlich genannte und in der Gemeinde geschätzte Pfaffmitglieder als Taufpaten bestimmt worden wären, bzw. wäre die Durchführung der Taufe bereits geplant gewesen und hätte auch bereits stattfinden sollen, hätte jedoch alleine wegen der gegenwärtigen Lage aufgrund der Corona 19 – Pandemie in Österreich verschoben werden müssen. Die christliche Tauffeier würde jedoch so bald wie möglich nachgeholt werden und ein Taufschein würde dem Gericht sofort danach in Vorlage gebracht werden.
- Mit Schreiben vom 14.01.2021 wurden dem BVwG Fotos der christlichen Tauffeier des Beschwerdefühers am 10.01.2021, der Taufschein, sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs B1/1 mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung durch den Vertreter des BF übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, dieser war bei der Einreise ein sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kapisa, hat in Afghanistan bis zum sechsten Lebensjahr gewohnt und ist anschließend mit seiner gesamten Familie in den Iran gezogen. Mit seinen Familienangehörigen (Eltern, zwei Schwestern) steht der BF via Internet in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat im Iran seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs in einer Drogerie, als Schweißer oder als Straßenkehrer verdient und ist sozial tätig gewesen. Sein Vater verdient im Iran den Lebensunterhalt als Warenträger bzw. Tee –bzw. Kaffeemacher. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, insgesamt gesunden und leistungsfährigen Mann im arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig nicht unter akut lebensbedrohlich schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen und befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären Behandlung. Der BF ist im Kindesalter mit seiner Familie in den Iran gezogen und ist dort aufgewachsen. Der BF hat in Afghanistan keine reguläre Schulbildung erhalten, sondern hat im Iran in einer afghanischen Schule einen Unterricht erhalten. Der BF ist mit den örtlichen und sozialen Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut. Der BF hat – abgesehen von seiner Staatsbürgerschaft - keinerlei Berührungspunkte mit seinem Herkunftsstaat. Der BF hat keine besondere schulische oder berufliche Qualifikation und hat in Iran ausschließlich verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet. Sämtliche Familienangehörigen, zu denen der BF Kontakt hat, halten sich im Iran auf. Dass diese den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnten, kann aus sämtlichen Ausführungen des BF zu deren Situation im Iran nicht erschlossen werden. In Afghanistan verfügt der BF seinen Angaben zufolge zwar über mehrere Onkel, deren Aufenthaltsort er jedoch nicht kennt und zu denen er keinen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer verfügt über insgesamt kein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdefüher wurde am 10.01.2021 christlich getauft und der Taufschein wurde dem BVwG in Vorlage gebracht. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Es kann im gegenständlichen Verfahren nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan, den der BF bereist im Kindesalter verlassen hat, aufgrund der gegenwärtig volatilen Sicherheits-, als auch insbesondere der gegenwärtigen Versorgungslage in Zussammenschau mit seinen persönlichen Eigenschaften bei einer Rückkehr dorthin ein maßgeblicher Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem BF ist gegenwärtig eine Rückkehr und (Neu-)Ansiedlung in Afghanistans aufgrund seiner individuellen persönlichen Umstände, hierbei auch insbesondere unter Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten christlichen Taufe des BF, sowie auch unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen EASO Richtlinien betreffend der Zumutbarkeit einer Rückkehr für Personen die Afghanistan seit längerer Zeit verlassen haben, weiters auch in Zusammenschau mit der aktuellen durch die COVID-19 Pandemie bedingten sozialen und wirtschaftlichen Situation und den damit gegenwärtig für Rückkehrer verbundenen besonderen Einschränkungen in den Städten Mazar-e Sharif und Herat aktuell nicht zumutbar, bzw. kann im gegenständlichen Einzelfall zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Länderspezifische Anmerkungen COVID-19: Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020). In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (AF 24.6.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vgl. TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020).Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vergleiche TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020). Weitere Maßnahmen der afghanischen Regierung Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vgl. RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020).Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vergleiche RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020). Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen(RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wiederaufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wiederaufgenommen (AnA 24.6.2020; vgl. GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wiederaufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020).Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen(RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wiederaufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wiederaufgenommen (AnA 24.6.2020; vergleiche GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wiederaufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020). Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (UNHCR 20.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus Pakistan Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (XI 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (XI 23.6.2020; vgl. UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020).Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (römisch elf 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (römisch elf 23.6.2020; vergleiche UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020). Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (XI 23.6.2020).Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (römisch elf 23.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus dem Iran Die Anzahl aus dem Iran abgeschobener Afghanen ist im Vergleich zum Monat Mai stark gestiegen. Berichten zufolge haben die Lockerungen der Mobilitätsmaßnahmen dazu geführt, dass viele Afghanen mithilfe von Schmugglern in den Iran ausreisen. UNHCR zufolge, gaben Interviewpartner/innen an, kürzlich in den Iran eingereist zu sein, aber von der Polizei verhaftet und sofort nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein (UNHCR 20.6.2020). Quellen: AF - Asia Foundation (24.6.2020): Afghanistan’s Covid-19 Bargain, https://asiafoundation.org/2020/06/24/afghanistans-covid-19-bargain/, Zugriff 26.6.2020, ua. Stand: 18.5.2020 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020).In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020). Landesweit können – mit Hilfe der Vereinten Nationen – in acht Einrichtungen COVID-19-Testungen durchgeführt werden (WP 20.4.2020). Auch haben begrenzte Laborkapazitäten und -ausrüstung einige Einrichtungen dazu gezwungen Testungen vorübergehend einzustellen (WP 20.4.2020). Unter anderem können COVID-19-Verdachtsfälle in Einrichtungen folgender Provinzen überprüft werden: Kabul, Herat, Nangarhar (TN 30.3.2020) und Kandahar. COVID-19 Proben aus angrenzenden Provinzen wie Helmand, Uruzgan und Zabul werden ebenso an die Einrichtung in Kandahar übermittelt (TN 7.4.2020a). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vgl. DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020).Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vergleiche DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020). Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vgl. NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vgl. DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vgl. TN 8.4.2020).Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vergleiche NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vergleiche DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vergleiche TN 8.4.2020). Beispiele für Maßnahmen der afghanischen Regierung Eine Reihe afghanischer Städte wurde abgesperrt (WP 20.4.2020), wie z.B. Kabul, Herat und Kandahar (TG 1.4.2020a). Zusätzlich wurde der öffentliche und kommerzielle Verkehr zwischen den Provinzen gestoppt (WP 20.4.2020). Beispielsweise dürfen sich in der Stadt Kabul nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (TN 9.4.2020a). Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (WP 22.4.2020): Aufgrund der Maßnahmen sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen (TG 1.4.2020). Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (NYT 22.4.2020). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
- Koordination;
- Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
- Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
- Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
- Koordination;
- Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
- Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
- Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020). Taliban und COVID-19 Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vgl. TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020).Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vergleiche TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (NZZ 7.4.2020). Aktuelle Informationen zu Rückkehrprojekten IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (IOM AUT 18.5.2020). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: • Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) • Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (IOM AUT 18.5.2020). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020)Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020) Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (IOM KBL 13.5.2020). Quellen: • AnA – Andalous (21.4.2020): COVID-19 rips through fragile Afghan health system, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/covid-19-rips-through-fragile-afghan-health-system-/1812821, Zugriff 23.4.2020, ua. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Politische Ereignisse: Friedensgespräche. Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung. Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban. Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer „inklusiven“ zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi. die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments. Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete. die Taliban hätten kein Interesse daran. Teil der aktuellen Regierung zu sein. und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).Politische Ereignisse: Friedensgespräche. Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung. Anmerkung statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban. Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer „inklusiven“ zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi. die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments. Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete. die Taliban hätten kein Interesse daran. Teil der aktuellen Regierung zu sein. und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die „große Ratsversammlung“ (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel. einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an. betonte aber dennoch. dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen. um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil. was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen. das für Mitte April 2019 in Katar geplant war. zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019). Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere „wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019). Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als „Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als „ineffizient" (AAN 17.5.2019).Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vergleiche IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als „Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als „ineffizient" (AAN 17.5.2019). Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019). Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019). Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019). Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019). Anschläge in Kabul-Stadt Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b). Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b). Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019). Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c). Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von „mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte“ für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich „Sicherheitselemente“ um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als „Polytheisten“ bezeichnet. (LWJ 2.6.2019). Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019) US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom „zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern“. Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es „sehr wahrscheinlich“, dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019). - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.2.2019): Kabul Police Districts Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf - Heise (16.5.2019): Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident?, https://www.heise.de/tp/features/Afghanistan-Wie-viel-Macht-hat-der-Praesident- 4422023.html, Zugriff 3.6.2019, ua. Zugriff 4.6.2019 Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019). Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019). Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
- und am
- Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
- Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
- Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
- Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
- Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen,Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
- und am
- Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vergleiche UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
- Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
- Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
- Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
- Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018). Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018). Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer; 1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019). Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.
- Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019). Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019). Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019). - SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2019-01-30qr.pdf. Zugriff 20.2.2019 - UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_a nnual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf. Zugriff 25.2.2019, ua. Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.- Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizientAm Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.- Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Quellen: - CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a ‘significant step’, https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace- talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019 - DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende,https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor- dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019, ua. High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vgl. TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vergleiche TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt