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{'item': 'W170 2193807-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW170 2193807-1 SpruchW170 2193807-1/15E W170 2193810-1/10EW170 2196092-1/11EW170 2196094-1/9E, , W170 2193807-1/1

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. 1142067408-170147351/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. 1142067408-170147351/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A) römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 8, 34 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum Ablauf des 06.06.2021 erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 8, 34, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum Ablauf des 06.06.2021 erteilt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 1187607909/180357825/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 1187607909/180357825/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A) römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 8, 34 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum Ablauf des 06.06.2021 erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 8, 34, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum Ablauf des 06.06.2021 erteilt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 1187607800/180357787/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 1187607800/180357787/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A) römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 8, 34 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum Ablauf des 06.06.2021 erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 8, 34, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum Ablauf des 06.06.2021 erteilt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2020 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2193807.1.01

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